LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Die bilanzielle Überschuldung ist die gravierendste Form eines nicht ausgeglichenen kommunalen Haushalts. Sie tritt ein, wenn das Eigenkapital in der kommunalen Bilanz aufgebraucht ist, indem die Schulden das Vermögen der Gemeinde übersteigen. In aller Regel tritt eine Überschuldung als Folge einer übermäßigen Verschuldung mit Krediten zur Liquiditätssicherung (sog. Kassenkrediten) ein. Mit der Bilanz 2011 war die erste saarländische Gemeinde überschuldet; der Zustand der Überschuldung wird ab dem Haushaltsjahr 2014 nach der Ergebnis- und Finanzplanung bei weiteren Gemeinden eintreten. Nach 82 Absatz 8 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) darf sich die Gemeinde nicht überschulden. Trotz dieses apodiktischen Verbots ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Überschuldung bei einigen Gemeinden nicht zu vermeiden sein wird. Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz enthält neben dem erwähnten Überschuldungsverbot keine weiteren Vorschriften, welche konkreten haushalts- und kommunalaufsichtsrechtlichen Konsequenzen sich als Folge einer doch eingetretenen Überschuldung ergeben. 82a Absatz 2 KSVG schreibt im Falle eines unausgeglichenen Ergebnishaushalts unter den in Absatz 1 beschriebenen Voraussetzungen die Aufstellung eines Haushaltssanierungsplans durch die Gemeinde vor. Als Ziel eines Haushaltssanierungsplans wird in 82a Absatz 2 KSVG der Haushaltsausgleich definiert (also der Ausgleich zwischen Erträgen und Aufwendungen in der Ergebnisrechnung). Bei einem Ausgleich zwischen Erträgen und Aufwendungen bleibt das bilanzielle Eigenkapital unverändert. Zur Beseitigung einer Überschuldung müsste jedoch Eigenkapital aufgebaut werden, was Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen in der Ergebnisrechnung voraussetzt. Ausgegeben:

2 Mithin bezieht der Wortlaut des 82a Absatz 2 KSVG als Ziel eines Haushaltssanierungsplans den Abbau einer Überschuldung nicht mit ein. Nach der gegenwärtigen Rechtslage bleiben nur die allgemeinen Aufsichtsmittel nach 130 ff. KSVG (Beanstandung usw.). Die Folge ist, dass die Gemeinde solange der Zustand der Überschuldung anhält keinen rechtsgültigen Haushalt hat. Dies bedeutet, dass dauerhaft die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung nach 88 KSVG gelten. Während der vorläufigen Haushaltsführung darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen fortführen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren. Reichen die Finanzmittel für die genannten Aufgaben nicht aus, so darf die Gemeinde Investitionskredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres dafür festgesetzten Höhe und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde darüber hinaus aufnehmen. Ferner darf sie Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben und Kredite umschulden. Jedoch erscheint es nicht sinnvoll und realistisch, den Zustand der vorläufigen Haushaltsführung längerfristig aufrecht zu erhalten. Die vorläufige Haushaltsführung ist nur als vorübergehender Zustand bis zu einem verspätet wirksamen Haushalt gedacht. Ferner wird im Bereich der Sozial-, Familien- und Frauenpolitik eine Festlegung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, der unter anderem Beteiligungsmöglichkeiten für ältere Menschen vorsieht. Um der älter werdenden Gesellschaft Rechnung zu tragen und eine stärkere Einbindung dieser Generation in das kommunale Geschehen zu gewährleisten, werden entsprechende Strukturen vorgesehen. Daher wird unter Beachtung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Einrichtung von Beiräten für ältere Menschen, alternativ die Einsetzung von Beauftragten, als Soll-Bestimmung in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz aufgenommen. Darüber hinaus finden die im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz normierte Verpflichtung kommunale Behindertenbeauftragte zu bestellen und die Möglichkeit Behindertenbeiräte zu schaffen gemäß dem Koalitionsvertrag Eingang in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Zudem wird ermöglicht, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einer Gemeinde in dieser Gemeinde als Ortsratsmitglied zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher wählbar ist. Weiterhin wird der Forderung der saarländischen Gemeindeverbände entsprochen, sich an Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien beteiligen zu dürfen. Nach 189 Absatz 1 bzw. 216 KSVG i. V. m. den 108, 143 und 197 KSVG ist die wirtschaftliche Betätigung in den erneuerbaren Energien den Gemeindeverbänden bislang weder als überörtliche Aufgabe noch als Ergänzungsaufgabe gestattet. Unabhängig von diesen inhaltlichen Fragen hat sich seit der letzten Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes an einigen Stellen Änderungsbedarf ergeben, der rein redaktioneller Natur ist

3 B. Lösung Einige Gemeinden werden den Eintritt der Überschuldung nicht abwenden können. Aus diesem Grund soll das absolute Überschuldungsverbot nach 82 Absatz 8 KSVG nicht mehr aufrechterhalten werden. Grundsätzlich soll an dem Überschuldungsverbot gleichwohl festgehalten werden, so dass eine Gemeinde weiterhin verpflichtet ist, eine Überschuldung mit allen Möglichkeiten zu vermeiden. Tritt die Überschuldung dennoch unvermeidlich ein, ist die Gemeinde verpflichtet, alles dafür zu tun, diese wieder zu beseitigen. Hierfür soll das Instrument des Sanierungshaushalts eingeführt werden. Der Haushaltssanierungsplan nach 82a Absatz 2 KSVG hat sich als Instrument für eine mittel- bis langfristige Konsolidierung der Haushaltswirtschaft zwar grundsätzlich bewährt. Allerdings ist Ziel eines Haushaltssanierungsplans der Haushaltsausgleich (also der Ausgleich zwischen Erträgen und Aufwendungen). Bei einem Ausgleich zwischen Erträgen und Aufwendungen bleibt das bilanzielle Eigenkapital unverändert. Zur Beseitigung einer Überschuldung muss jedoch Eigenkapital aufgebaut werden, was Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen in der Ergebnisrechnung voraussetzt. Ein Sanierungshaushalt soll daher zum Ziel haben, Überschüsse in der Ergebnisrechnung zu erwirtschaften, um eine eingetretene Überschuldung wieder zu beseitigen. Der Sanierungshaushalt soll damit in der Zielbestimmung weiter gehen als der Haushaltssanierungsplan und mithin höhere Anforderungen an die zu erbringenden Konsolidierungsmaßnahmen stellen. Im Übrigen sollen für ihn die gleichen Bestimmungen wie für den Haushaltssanierungsplan gelten. Zur Realisierung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur stärkeren Beteiligung älterer und behinderter Menschen erfolgt eine Ergänzung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durch Einfügung eines 50a, der entsprechende Regelungen enthält. Damit künftig grundsätzlich alle Ortsratsmitglieder zu Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorstehern wählbar sind, wird in 75 Absatz 1 Satz 2 KSVG die entsprechende Anwendung des 65 KSVG auf die dortigen Absätze 3 und 4 begrenzt. Unter Beibehaltung der Energieversorgung als gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe wird den Gemeindeverbänden diese Aufgabe als Ergänzungsfunktion zugewiesen. Wie andere Ergänzungsaufgaben auch dürfen sie grundsätzlich nur in kommunaler Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren betroffenen Gemeinden wahrgenommen werden. Der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung einer solchen Aufgabe darf nach 19a Absatz 2 Satz 2 KFAG 20 vom Hundert der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen grundsätzlich nicht übersteigen. Aus Anlass dieser Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes werden weiterhin einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Außerdem soll bei dieser Gelegenheit eine Entfristung der Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erfolgen. Die Entfristung erfasst auch das Gesetz über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland aus dem Jahr 2006, mit dem eine Reihe von Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes geändert worden war, sowie die Kommunalhaushaltsverordnung, da die kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und die Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung im Zusammenhang stehen

4 C. Alternativen Als Alternative käme in Betracht, den jetzigen Zustand des kommunalen Haushalts bestehen zu lassen mit der Folge, dass überschuldete Gemeinden sich für einen unabsehbaren Zeitraum im Zustand der vorläufigen Haushaltsführung befinden würden. Auch eine eventuell denkbare Verschärfung der Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung in 88 KSVG für überschuldete Gemeinden würde hieran im Prinzip nichts ändern. Die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung sind jedoch nur für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum verspäteten Inkrafttreten einer Haushaltssatzung konzipiert und damit für einen längeren Zeitraum, wie er bei der Überschuldung anzunehmen ist, ungeeignet. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch die Einrichtung von Beiräten für ältere Menschen bzw. die Einsetzung von Beauftragten entstehen nur bei den Gemeinden Ausgaben, die bislang solche Beiräte bzw. Beauftragte nicht vorgesehen haben. Da jedoch die gesetzliche Regelung die Ausgestaltung der Beiräte in das Ermessen der Gemeinde stellt und darüber hinaus alternativ Beauftragte gewählt werden können, ist für die Beachtung finanzieller Gesichtspunkte hinreichend Raum gegeben. Ohnehin findet Art. 120 SVerf bereits nach seinem Wortlaut keine Anwendung, da es sich nicht um eine Aufgabenübertragung von der Landesebene auf die Gemeinden handelt. 2. Vollzugsaufwand Keiner

5 G e s e t z zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 50 wird folgende Angabe eingefügt: 50a Interessenvertretung für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen b) In der Angabe zu 82a werden nach dem Wort Haushaltssanierungsplan ein Komma und das Wort Sanierungshaushalt angefügt. c) Die Angabe zu 223 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 65 Abs. 1 durch die Angabe 40 Abs. 2 ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe 16 Abs. 5 durch die Angabe 7 Abs. 2, die Angabe 44 bis 50 durch die Angabe 36 bis 39, die Angabe 65 durch die Angabe 40 Abs. 2 bis 5 und die Angabe 110 durch die Angabe 77 ersetzt. 3. In 35 Nummer 15 werden nach dem Wort Haushaltssanierungsplans die Wörter oder eines Sanierungshaushalts eingefügt. 4. In 42 Absatz 3 werden die Wörter die Jahresrechnung durch die Wörter den Jahresabschluss ersetzt. 5. Nach 50 wird folgender 50a eingefügt: - 5 -

6 50a Interessenvertretung für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen (1) Gemeinden sollen zur Wahrung der Interessen älterer Menschen Beiräte einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Gemeinderates auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter gewählt werden. Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, wobei insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen sind. (2) Die Wahrung der Interessen behinderter Menschen erfolgt nach Maßgabe des 19 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung. 6. In 56 Absatz 4 werden die Wörter 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 2002 (Amtsbl. S. 2505) durch die Wörter 119 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) ersetzt. 7. In 59 Absatz 6 werden die Angabe 18 Abs. 1 durch die Angabe 8 Abs. 1, die Angabe 74 Satz 1 durch die Angabe 58 Abs. 1, die Angabe 76 Abs. 4 durch die Angabe 59 Abs. 2 und die Angabe 78 durch die Angabe 85 ersetzt. 8. In 75 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Zahl 2 ein Komma eingefügt und werden die Wörter und der 65 bis durch die Wörter 65 Abs. 3 und 4 sowie der 66 und ersetzt Absatz 8 wird wie folgt gefasst: (8) Die Gemeinde darf sich grundsätzlich nicht überschulden. Tritt eine Überschuldung dennoch ein, so ist ein Sanierungshaushalt nach 82a Abs. 2 aufzustellen. Sie ist überschuldet, wenn nach der Vermögensrechnung das Eigenkapital aufgebraucht ist a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort Haushaltssanierungsplan ein Komma und das Wort Sanierungshaushalt angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: - 6 -

7 (2) Der Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Der Sanierungshaushalt dient zusätzlich dem Ziel, eine eingetretene Überschuldung zu beseitigen. Die Maßnahmen, durch die das jeweilige Ziel erreicht werden soll, sind darzustellen. Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht oder eine Überschuldung beseitigt werden soll. Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs oder der Überschuldung nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf oder die Überschuldung nennenswert verringert werden kann. Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen. Der Haushaltssanierungsplan und der Sanierungshaushalt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 11. In 84 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Haushaltssanierungsplan die Wörter oder den Sanierungshaushalt eingefügt. 12. In 85 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Haushaltssanierungsplan die Wörter oder der Sanierungshaushalt eingefügt. 13. In 143 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Zu den Ergänzungsfunktionen gehört die Beteiligung an der kommunalen Energieversorgung. 14. In 160 Nummer 19 werden die Wörter die Aufnahme von Krediten, gestrichen. 15. In 178 Absatz 5 werden die Angabe 18 Abs. 1 durch die Angabe 8 Abs. 1, die Angabe 74 Satz 1 durch die Angabe 58 Abs. 1, die Angabe 76 Abs. 4 durch die Angabe 59 Abs. 2 und die Angabe 78 durch die Angabe 85 ersetzt. 16. In 213 Absatz 5 werden die Angabe 18 Abs. 1 durch die Angabe 8 Abs. 1, die Angabe 74 Satz 1 durch die Angabe 58 Abs. 1, die Angabe 76 Abs. 4 durch die Angabe 59 Abs. 2 und die Angabe 78 durch die Angabe 85 ersetzt wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland Artikel 7 des Gesetzes über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 520), wird wie folgt gefasst: Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft

8 Artikel 3 Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung 55 Absatz 3 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 281), wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

9 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Der Umstand, dass seit dem Jahresabschluss 2011 die erste saarländische Gemeinde bilanziell überschuldet ist und dies in den folgenden Jahren bei einer Reihe weiterer Gemeinden zu erwarten ist, macht es erforderlich, die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zur Überschuldung und zur Aufstellung von Haushaltssanierungsplänen zu ändern. Ferner wird bezüglich der Sozial-, Familien- und Frauenpolitik eine Festlegung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und die Einrichtung von Beiräten für ältere Menschen, alternativ die Einsetzung von Beauftragten, als Soll-Bestimmung in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz aufgenommen. Darüber hinaus finden die im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz normierte Verpflichtung kommunale Behindertenbeauftragte zu bestellen und die Möglichkeit Behindertenbeiräte zu schaffen gemäß dem Koalitionsvertrag Eingang in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Es wird eine umfassende Wählbarkeit von Ortsratsmitgliedern zu Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorstehern ermöglicht. Weiterhin wird der Forderung der saarländischen Gemeindeverbände entsprochen, sich an Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien beteiligen zu dürfen. Bei dieser Gelegenheit werden im Kommunalselbstverwaltungsgesetz verschiedene redaktionelle Änderungen vorgenommen. Außerdem erfolgt eine Entfristung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und in diesem Kontext des Gesetzes über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland, mit dem verschiedene Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes geändert worden waren, sowie der Kommunalhaushaltsverordnung, da deren Bestimmungen mit den haushaltsrechtlichen Regelungen im Kommunalselbstverwaltungsgesetz in einem engen Zusammenhang stehen. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügung des 50a, der Änderung des 82a und der Aufhebung des 223. Zu Nr. 2 ( 30) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen wegen Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften

10 Zu Nr. 3 ( 35) Das mit dieser Gesetzesänderung neu eingeführte Instrument des Sanierungshaushalts (Änderung des 82a) ist wie der Haushaltssanierungsplan von so grundlegender Bedeutung, dass die Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sein muss. Zu Nr. 4 ( 42) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da der Begriff Jahresrechnung mit dem Gesetz über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12. Juli 2006 durch den Begriff Jahresabschluss ersetzt wurde. Zu Nr. 5 ( 50a) Ferner wird bezüglich der Seniorenpolitik eine Festlegung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt sowie einer Empfehlung aus dem Landesseniorenplan (Teil 3, Alter und Pflege) gefolgt und die Einrichtung von Beiräten für ältere Menschen, alternativ die Einsetzung von Beauftragten, als Soll-Bestimmung in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz aufgenommen. Die flächendeckende Einrichtung von Seniorenbeiräten bzw. Seniorenbeauftragten dient der Stärkung der Partizipation älterer Menschen sowie der Weiterentwicklung senioren- bzw. generationengerechter Infrastruktur im Saarland. Darüber hinaus finden die im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz normierte Verpflichtung kommunale Behindertenbeauftragte zu bestellen und die Möglichkeit Behindertenbeiräte zu schaffen gemäß dem Koalitionsvertrag Eingang in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Zu Nr. 6 ( 56) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen wegen Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften. Zu Nr. 7 ( 59) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen wegen Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften. Zu Nr. 8 ( 75) Mit der Änderung wird ermöglicht, dass auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einer Gemeinde in dieser Gemeinde als Ortsratsmitglied zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher wählbar ist. Gleiches gilt für Bedienstete in nicht leitender Funktion von Zweckverbänden, denen die Gemeinde angehört, oder von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, oder von Gesellschaften und Vereinigungen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist. Zu Nr. 9 ( 82) Die bilanzielle Überschuldung ist die gravierendste Form eines nicht ausgeglichenen Haushalts. Sie tritt ein, wenn das Eigenkapital in der kommunalen Bilanz aufgebraucht ist, indem die Schulden das Vermögen der Gemeinde übersteigen. In aller Regel tritt eine Überschuldung als Folge einer übermäßigen Verschuldung mit Krediten zur Liquiditätssicherung (sog. Kassenkrediten) ein

11 Mit der Bilanz 2011 war die erste saarländische Gemeinde überschuldet; der Zustand der Überschuldung wird voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2014 bei weiteren Gemeinden eintreten. Die Änderung des 82 Absatz 8 trägt dieser Tatsache Rechnung, da einige Gemeinden den Eintritt der Überschuldung nicht werden vermeiden können. Dabei wird an dem Überschuldungsverbot grundsätzlich festgehalten, so dass eine Gemeinde weiterhin verpflichtet ist, eine Überschuldung mit allen Möglichkeiten zu vermeiden. Tritt die Überschuldung dennoch unvermeidlich ein, ist die Gemeinde verpflichtet, alles dafür zu tun, diese wieder zu beseitigen. Das hierfür bestimmte Verfahren in Form der Aufstellung eines Sanierungshaushalts wird in 82a Absatz 2 bestimmt. Auf die Begründung zu Nr. 10 wird verwiesen. Zu Nr. 10 ( 82a) 82a Absatz 2 in seiner bisherigen Fassung definiert als Ziel eines Haushaltssanierungsplans den Haushaltsausgleich (also den Ausgleich zwischen Erträgen und Aufwendungen). Bei einem Ausgleich zwischen Erträgen und Aufwendungen bleibt das bilanzielle Eigenkapital unverändert. Zur Beseitigung einer Überschuldung muss jedoch Eigenkapital aufgebaut werden, was Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen in der Ergebnisrechnung voraussetzt. Da sich der Haushaltssanierungsplan als Instrument für eine mittel- bis langfristige Konsolidierung der Haushaltswirtschaft grundsätzlich bewährt hat, wird die Regelung in 82a Absatz 2 aufgegriffen. Neu eingeführt wird der Sanierungshaushalt, der als Konsolidierungsziel vorgibt, eine Überschuldung zu beseitigen. Der Sanierungshaushalt geht damit in der Zielbestimmung weiter als der Haushaltssanierungsplan und stellt mithin höhere Anforderungen an die zu erbringenden Konsolidierungsmaßnahmen. Im Übrigen gelten für ihn die gleichen Bestimmungen wie für den Haushaltssanierungsplan. Zu Nr. 11 ( 84) Das mit dieser Gesetzesänderung neu eingeführte Instrument des Sanierungshaushalts (Änderung des 82a) ist dem bereits bestehenden Instrument des Haushaltssanierungsplans vergleichbar. Zu Nr. 12 ( 85) Das mit dieser Gesetzesänderung neu eingeführte Instrument des Sanierungshaushalts (Änderung des 82a) ist dem bereits bestehenden Instrument des Haushaltssanierungsplans vergleichbar und wird daher ebenfalls Bestandteil des Haushaltsplans. Zu Nr. 13 ( 143) Die Gemeindeverbände fordern, ihre Beteiligung an Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Nach 189 Abs. 1 bzw. 216 KSVG i. V. m. den 108, 143 und 197 KSVG ist die wirtschaftliche Betätigung in den erneuerbaren Energien den Gemeindeverbänden weder als überörtliche Aufgabe noch als Ergänzungsaufgabe gestattet

12 Unter Beibehaltung der Energieversorgung als gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe wird den Gemeindeverbänden diese Aufgabe als Ergänzungsfunktion zugewiesen. Ergänzungsaufgaben der Gemeindeverbände im Sinne der 143 Absatz 3 und 197 Absatz 4 KSVG sind Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit einzelner verbandsangehöriger Gemeinden übersteigen und daher grundsätzlich nur in kommunaler Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren betroffenen Gemeinden wahrgenommen werden dürfen. Die Einschränkung der energiewirtschaftlichen Betätigung der Gemeindeverbände durch die Zusammenarbeit mit verbandsangehörigen Gemeinden erscheint sachgerecht, um den Kooperationsgedanken zu betonen. Die Gemeindeverbände gehen bei der Beteiligung davon aus, dass die Marktanalyse zu einer positiven Marktprognose führt. In anderen Fällen und in den Fällen, in denen sich dies ex post nicht realisiert, darf der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung der Aufgabe nach 19a Absatz 2 Satz 2 KFAG 20 vom Hundert der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen nicht übersteigen, es sei denn, die Bagatellgrenze gemäß 19a Absatz 1 Satz 3 KFAG wird nicht überschritten. Zu Nr. 14 ( 160) Der Entscheidungsvorbehalt des Kreistages bei der Aufnahme von (einzelnen) Krediten steht der Notwendigkeit, dass die Verwaltung oftmals kurzfristige Entscheidungen treffen muss, entgegen. Das Recht des Kreistages zur Entscheidung über den Gesamtbetrag der Kredite im Rahmen der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Bei den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderates wurde die Aufgabe Aufnahme von Krediten bereits mit der Änderung des KSVG vom gestrichen ( 35 Nr. 23 KSVG). Dies wird nun für den Kreistag nachgeholt. Zu Nr. 15 ( 178) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen wegen Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften. Zu Nr. 16 ( 213) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen wegen Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften. Zu Nr. 17 ( 223) Das Gesetz unterliegt einer kontinuierlichen Veränderung und Anpassung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Notwendigkeiten, so dass eine gesonderte Prüfungsregelung entbehrlich ist. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland) Mit der Entfristung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (Artikel 1 Nr. 17) wird auch die Befristung des Gesetzes über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland, mit dem eine Reihe von Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes geändert worden war, entbehrlich

13 Zu Artikel 3 (Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung) Im Rahmen der Reform des kommunalen Haushaltsrechts im Jahr 2006 wurden Änderungen im Kommunalselbstverwaltungsgesetz vorgenommen und die Kommunalhaushaltsverordnung neu gefasst. Die kommunalhaushaltsrechtlichen Regelungen im Kommunalselbstverwaltungsgesetz und in der Kommunalhaushaltsverordnung haben einen engen inhaltlichen Zusammenhang. Mit der Entfristung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (Artikel 1 Nr. 17) und des Gesetzes über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (Artikel 2) wird konsequenterweise auch die Befristung der Kommunalhaushaltsverordnung aufgehoben. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes wird bestimmt

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