KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (von der Kommission vorgelegt) DE DE

2 Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften DAS ORGAN ( 1 ) - gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts und die Artikel 27 und 89 der Beschäftigungsbedingungen, nach Anhörung des Statutsbeirates, in gegenseitigem Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften, in der Erwägung, dass die Organe der Europäischen Gemeinschaften in gegenseitigem Einvernehmen die Bedingungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten in einen anderen Mitgliedstaat festzulegen haben - BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 4 des Anhangs VII des Statuts kann der Beamte auf Antrag regelmäßig von dem Organ einen Teil seiner Dienstbezüge in einen anderen Mitgliedstaat überweisen lassen. Artikel 2 Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts kann der Beamte außerdem auf Antrag regelmäßig von dem Organ einen Teil seiner Dienstbezüge überweisen lassen, auf den zuvor ein Berichtigungskoeffizient und der für die Bezüge verwendete offizielle Wechselkurs angewandt wurde, sofern diese Überweisungen zur Deckung der Ausgaben bestimmt sind, die sich für den Beamten aus nachgewiesenen regelmäßigen Verpflichtungen außerhalb des Landes seiner dienstliche Verwendung ergeben. Als Ausgaben, die derartige Überweisungen rechtfertigen, sind anzusehen: Ausgaben für den Besuch einer Lehranstalt durch Kinder, für die Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts besteht: ( 1 ) Jedes Organ der Gemeinschaften beschließt jeweils für sich. ( 2 ) Abl. L 56 vom , S. 1. 2

3 Nach Gewährung der Erziehungszulage kann der Beamte einen Betrag bis in Höhe der genannten Zulage überweisen lassen. Der Beamte hat seinen Überweisungsantrag alljährlich im Monat Oktober neu zu stellen. Die Überweisung wird nicht über den Monat Oktober des laufenden Jahres hinaus vorgenommen, wenn der Beamte keine die Überweisung rechtfertigende Erziehungszulage für das Kind beantragt hat. Die Überweisung wird nur dann vorgenommen, wenn das Kind weder am Ort der dienstlichen Verwendung noch am Wohnsitz des Beamten eine Lehranstalt besuchen kann. Die Überweisung erfolgt auf ein Bankkonto in dem Land, in dem das Kind eine Lehranstalt besucht. Unternimmt das Kind einen Austausch oder absolviert es eine Ausbildung in einem anderen Land als dem seiner ursprünglichen Lehranstalt, so wird die Überweisung unterbrochen oder aber in das Austauschland vorgenommen, wobei der für dieses Land geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wird. Fernunterricht oder Fernstudium eröffnet keinen Anspruch auf Überweisung in das Land der Lehranstalt. Inhaber des Bankkontos, auf das die Überweisung vorgenommen wird, hat der Beamte oder aber das Kind zu sein, für welches die Erziehungszulage gewährt wird. Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung Als Verpflichtungen, die eine solche Überweisung rechtfertigen, gelten familiäre Verpflichtungen in Bezug auf Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnen und denen gegenüber der Beamte nachweislich Verpflichtungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde hat. Die Überweisung ist auf ein Bankkonto in dem Land des Wohnsitzes der Person vorzunehmen, der gegenüber der Beamte zu Zahlungen verpflichtet ist; Inhaber des Bankkontos muss der Beamte oder aber die Person sein, für die der überwiesene Betrag bestimmt ist. Artikel 3 Gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts steht es dem Beamten frei, einen Teil seiner Bezüge, der 25% seines Grundgehaltes nicht übersteigen darf, zum amtlichen monatlichen Wechselkurs der Gemeinschaften und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen Mitgliedstaat überweisen zu lassen. Artikel 4 Eine Überweisung im Sinne der Artikel 1, 2 oder 3 muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag gilt für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, der sich stillschweigend jeweils um 6 Monate verlängert, es sei denn, der Beamte erklärt schriftlich seinen Verzicht. Ändern sich während des betreffenden Zeitraums die Dienstbezüge oder die Umstände, welche die Überweisung rechtfertigen, so kann die Überweisung auf Antrag des Beamten eingestellt oder verändert werden. 3

4 Eine beantragte Überweisung sowie eine beantragte Änderung oder Einstellung der Überweisung wird spätestens im zweiten Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung und der Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Belege und Bankangaben) folgt. Der Antrag auf Überweisung ins Ausland hat keine Rückwirkung. Artikel 5 Eine rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge, insbesondere infolge einer Beförderung, einer Höhereinstufung oder einer Änderung der familiären Situation, zieht keine rückwirkende Änderung des überwiesenen Betrags nach sich. Die in Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts genannte Änderung der Wechselkurse bzw. des Berichtigungskoeffizienten bewirkt keine Änderung des Gegenwerts der überwiesenen Beträge. Artikel 6 Das Organ prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Bedingungen, die die Genehmigung der Überweisung gerechtfertigt haben, auch weiterhin erfüllt sind. In diesem Zusammenhang kann das Organ Nachweise aller Art, die es für angebracht hält, anfordern. Stellt das Organ fest, dass die Umstände, die die Gewährung der Überweisung rechtfertigt hatten, nicht mehr gegeben sind, oder legt der Beamte die verlangten Nachweise nicht vor, so stellt es die Überweisung ein. Die Überprüfungen können die Anwendung des Artikels 85 des Statuts nach sich ziehen. Überweisungen aufgrund des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts können ausschließlich auf Bankkonten bei einem Finanzinstitut mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft vorgenommen werden. Die Überweisung erfolgt in der Währung des Bestimmungslandes. Überweisungen im Rahmen dieser Regelung werden auf ein einziges Bankkonto je Art der Überweisung und Empfänger vorgenommen. Artikel 7 Die Regelung gilt für Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete entsprechend. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 8 Vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 hat der Beamte die Möglichkeit, aufgrund von Artikel 16 des Anhangs XIII des Statuts, der eine Abweichung von Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts vorsieht, zusätzlich zu den aufgrund der Artikel 2 und 3 dieser Regelung überwiesenen Beträgen einen weiteren Betrag überweisen zu lassen. Hierzu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: die Überweisung muss spätestens im Zuge der Gehaltsabrechnung für April 2004 genehmigt und erfolgt sein, und die Voraussetzungen 4

5 für ihre ursprüngliche Genehmigung müssen weiterhin gegeben sein und den Voraussetzungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge entsprechen, die aufgrund der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Statutsbestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt bestanden. Der bei der Berechnung der Dienstbezüge für April 2004 festgelegte Gesamtbetrag der Überweisungen wird nachstehend "Übergangsbetrag" genannt. Der Übergangsbetrag unterliegt keiner Indexierung aufgrund der Gehaltsanpassungen, zu denen es vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 kommen kann. Der zusätzliche Überweisungsbetrag darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der monatlichen Überweisungen die folgenden Obergrenzen überschreitet: 1. Mai bis 31. Dezember 2004: 100% des Übergangsbetrags; 1. Januar bis 31. Dezember 2005: 80% des Übergangsbetrags; 1. Januar bis 31. Dezember 2006: 60% des Übergangsbetrags; 1. Januar bis 31. Dezember 2007: 40% des Übergangsbetrags; 1. Januar bis 31. Dezember 2008: 20% des Übergangsbetrags; ab dem 1. Januar 2009: 0% des Übergangsbetrags. Ist der Übergangsbetrag durch das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen für eine Überweisung determiniert, so wird jede dieser Voraussetzungen gesondert geprüft, falls eine dieser Voraussetzungen die Überweisung nicht mehr rechtfertigen sollte. Der Übergangsbetrag wird dann entsprechend verringert. Die Regelung tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem das in Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene gegenseitige Einvernehmen der Organe vom Präsidenten des Gerichtshofs festgestellt worden ist. Sie wird am 1. Mai 2004 wirksam. Durch die Regelung wird die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene und am 1. April 1979 wirksam gewordene Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten aufgehoben und ersetzt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen 5

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