Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/5335, 17/5496 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung A. Problem BislangsinddieverschiedenenFormenderMediationimdeutschenRechtweitgehendungeregelt.WesentlichesZieldesEntwurfsistes,dieMediationundandereVerfahrenderaußergerichtlichenKonfliktbeilegungzufördern,indemer unteranderemdievertraulichkeitdesmediationsverfahrensdurcheineverschwiegenheitspflichtvonmediatorinnenundmediatorenschütztunddievollstreckbarkeitvonineinermediationgeschlossenenvereinbarungenerleichtert. DarüberhinausistdieRichtlinie2008/52/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesvom21.mai2008überbestimmteaspektedermediationinzivilund Handelssachen in deutsches Recht umzusetzen. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DieimRegierungsentwurf vorgesehenenbestimmungenzurgerichtsinternenmediationwerdengestrichen.iminteresseeinerklarengesetzlichenabgrenzungderrichterlichenstreitschlichtungvondermediationwerdendiebisherpraktiziertenunterschiedlichen ModelledergerichtsinternenMediationineinerheblicherweitertesGüterichterkonzeptüberführtunddiesesauchaufdieVerfahrensordnungenderArbeits-, Sozial-,Verwaltungs-,Patent-,Marken-sowieFinanzgerichteausgedehnt.WeiterhinwerdenausGründenderQualitätssicherungundderMarkttransparenz entsprechendderstellungnahmedesbundesratesdieanforderungenandie GrundkenntnisseundKernkompetenzeneinesMediatorspräzisiert,dieBezeichnung zertifiziertermediator gesetzlichverankertund imzusammenspielmiteinervonderbundesregierungzuerlassendenverordnung dievoraussetzungenfürderenführenfestgelegt.diebundesregierungwird verpflichtet,dieauswirkungendesgesetzesaufdieentwicklungdermediation indeutschlandundimhinblickaufdieaus-undfortbildungvonmediatoren zuevaluierenunddemdeutschenbundestaginnerhalbvonfünfjahrennach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht zu erstatten. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8058 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksachen17/5335,17/5496inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 30. November 2011 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Dr. Patrick Sensburg Berichterstatter Sonja Steffen Berichterstatterin Jörn Wunderlich Berichterstatter Christian Ahrendt Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Drucksachen 17/5335, 17/5496 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der MediationundandererVerfahrenderaußergerichtlichen Konfliktbeilegung 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Mediationsgesetz (MediationsG) 1 Begriffsbestimmungen (1)MediationisteinvertraulichesundstrukturiertesVerfahren,beidemParteienmitHilfeeinesodermehrerer MediatorenfreiwilligundeigenverantwortlicheineeinvernehmlicheBeilegungihresKonfliktsanstreben.DieMediation kann durchgeführt werden 1.unabhängigvoneinemGerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation), 2.währendeinesGerichtsverfahrensaußerhalbdesGerichts (gerichtsnahe Mediation) oder 3.währendeinesGerichtsverfahrensvoneinemnichtentscheidungsbefugten Richter (gerichtsinterne Mediation). (2)EinMediatoristeineunabhängigeundneutralePerson ohneentscheidungsbefugnis,diedieparteiendurchdie Mediation führt. 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators (1) Die Parteien wählen den Mediator aus. (2)DerMediatorvergewissertsich,dassdieParteiendie GrundsätzeunddenAblaufdesMediationsverfahrensverstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. (3)DerMediatoristallenParteiengleichermaßenver- pflichtet.erfördertdiekommunikationderparteienundge- 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2008/52/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Mai2008überbestimmteAspektederMediationinZivil-undHandelssachen (ABl. L 136 vom , S. 3). Artikel 1 Mediationsgesetz (MediationsG) 1 Begriffsbestimmungen (1)MediationisteinvertraulichesundstrukturiertesVerfahren,beidemParteienmitHilfeeinesodermehrerer Mediatorenfreiwilligundeigenverantwortlicheineeinvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. 1.entfällt 2.entfällt 3.entfällt (2) unverändert 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2008/52/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Mai2008überbestimmteAspektederMediationinZivil-undHandelssachen (ABl. L 136 vom , S. 3).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8058 Entwurf währleistet,dassdieparteieninangemessenerundfairer WeiseindieMediationeingebundensind.ErkannimallseitigenEinverständnisgetrennteGesprächemitdenParteien führen. (4)DrittekönnennurmitZustimmungallerParteienin die Mediation einbezogen werden. (5)DieParteienkönnendieMediationjederzeitbeenden. DerMediatorkanndieMediationbeenden,insbesondere wennerderauffassungist,dasseineeigenverantwortliche KommunikationodereineEinigungderParteiennichtzuerwarten ist. (6)DerMediatorwirktimFalleeinerEinigungdarauf hin,dassdieparteiendievereinbarunginkenntnisdersachlagetreffenundihreninhaltverstehen.ersolldieparteien, dieohnefachlicheberatungandermediationteilnehmen, aufdiemöglichkeithinweisen,dievereinbarungbeibedarf durchexterneberaterüberprüfenzulassen.mitzustimmungderparteienkanndieerzielteeinigungineinerabschlussvereinbarung dokumentiert werden. 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen (1)DerMediatorhatdenParteienalleUmständeoffenzulegen,dieseineUnabhängigkeitundNeutralitätbeeinträchtigenkönnen.ErdarfbeiVorliegensolcherUmständenurals Mediatortätigwerden,wenndieParteiendemausdrücklich zustimmen. (2)AlsMediatordarfnichttätigwerden,wervorderMediationinderselbenSachefüreineParteitätiggewesenist. DerMediatordarfauchnichtwährendodernachderMediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. (3)EinePersondarfnichtalsMediatortätigwerden, wenneinemitihrinderselbenberufsausübungs-oderbürogemeinschaftverbundeneanderepersonvordermediation inderselbensachefüreineparteitätiggewesenist.einesolcheanderepersondarfauchnichtwährendodernachder Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. (4)DieBeschränkungendesAbsatzes3geltennicht, wennsichdiebetroffenenparteienimeinzelfallnachumfassenderinformationdamiteinverstandenerklärthabenund Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen. (5)DerMediatoristverpflichtet,dieParteienaufderen VerlangenüberseinenfachlichenHintergrund,seineAusbildungundseineErfahrungaufdemGebietderMediationzu informieren. 4 Verschwiegenheitspflicht DerMediatorunddieindieDurchführungdesMediationsverfahrenseingebundenenPersonensindzurVerschwiegenheitverpflichtet,soweitgesetzlichnichtsanderes geregeltist.diesepflichtbeziehtsichaufalles,wasihnenin AusübungihrerTätigkeitbekanntgewordenist.Ungeachtet anderergesetzlicherregelungenüberdieverschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) unverändert (5) unverändert (6)DerMediatorwirktimFalleeinerEinigungdarauf hin,dassdieparteiendievereinbarunginkenntnisdersachlagetreffenundihreninhaltverstehen.erhatdieparteien, dieohnefachlicheberatungandermediationteilnehmen, aufdiemöglichkeithinzuweisen,dievereinbarungbeibedarfdurchexterneberaterüberprüfenzulassen.mitzustimmungderparteienkanndieerzielteeinigungineinerabschlussvereinbarung dokumentiert werden. 3 unverändert 4 unverändert

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1.dieOffenlegungdesInhaltsderimMediationsverfahren erzieltenvereinbarungzurumsetzungodervollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist, 2.dieOffenlegungausvorrangigenGründenderöffentlichenOrdnung (ordrepublic)gebotenist,insbesondere umeinegefährdungdeswohleseineskindesodereine schwerwiegendebeeinträchtigungderphysischenoder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder 3.essichumTatsachenhandelt,dieoffenkundigsindoder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. DerMediatorhatdieParteienüberdenUmfangseinerVerschwiegenheitspflicht zu informieren. 5 Aus- und Fortbildung des Mediators DerMediatorstelltineigenerVerantwortungdurcheine geeigneteausbildungundeineregelmäßigefortbildungsicher,dasserübertheoretischekenntnissesowiepraktische Erfahrungenverfügt,umdieParteieninsachkundigerWeise durch die Mediation führen zu können. 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator (1)DerMediatorstelltineigenerVerantwortungdurcheinegeeigneteAusbildungundeineregelmäßigeFortbildung sicher,dasserübertheoretischekenntnissesowiepraktische Erfahrungenverfügt,umdieParteieninsachkundigerWeise durchdiemediationführenzukönnen.einegeeigneteausbildung soll insbesondere vermitteln 1.KenntnisseüberGrundlagenderMediationsowiederen Ablauf und Rahmenbedingungen, 2.Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, 3.Konfliktkompetenz, 4.KenntnisseüberdasRechtderMediationsowieüber die Rolle des Rechts in der Mediation sowie 5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision. (2)AlszertifizierterMediatordarfsichbezeichnen, wereineausbildungzummediatorabgeschlossenhat, diedenanforderungenderrechtsverordnungnach 6 entspricht. (3)DerzertifizierteMediatorhatsichentsprechend denanforderungenderrechtsverordnungnach 6fortzubilden. 6 Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesratesnäherebestimmungenüberdieausbildungzum zertifiziertenmediatorundüberdiefortbildungdeszertifiziertenmediatorssowieanforderungenanaus-und Fortbildungseinrichtungenzuerlassen.InderRechtsverordnungnachSatz1könneninsbesonderefestgelegt werden 1.nähereBestimmungenüberdieInhaltederAusbildung,wobeieineAusbildungzumzertifiziertenMediatordiein 5Absatz1Satz2aufgeführtenAusbildungsinhaltezuvermittelnhat,undüberdie erforderliche Praxiserfahrung; 2.nähereBestimmungenüberdieInhaltederFortbildung;

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8058 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 3.MindeststundenzahlenfürdieAus-undFortbildung; 4.zeitlicheAbstände,indeneneineFortbildungzuerfolgen hat; 5.AnforderungenandieindenAus-undFortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte; 6.Bestimmungendarüber,dassundinwelcherWeise eineaus-undfortbildungseinrichtungdieteilnahme aneineraus-undfortbildungsveranstaltungzuzertifizieren hat; 7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung; 8.ÜbergangsbestimmungenfürPersonen,diebereits vorinkrafttretendiesesgesetzesalsmediatorentätig sind. 6 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation (1)BundundLänderkönnenwissenschaftlicheForschungsvorhabenvereinbaren,umdieFolgeneinerfinanziellenFörderungderaußergerichtlichenodergerichtsnahenMediationbeiFamiliensachenanGerichtenderLänder zu ermitteln. (2)DieFörderungkannimRahmenderForschungsvorhabenaufAntrageinerrechtsuchendenPersonbewilligt werden,wenndiesenachihrenpersönlichenundwirtschaftlichenverhältnissendiekosteneineraußergerichtlichen odergerichtsnahenmediationnicht,nurzumteilodernur inratenaufbringenkannunddiebeabsichtigterechtsverfolgungoderrechtsverteidigungnichtmutwilligerscheint. ÜberdenAntragentscheidetdasfürdasVerfahrenzuständigeGericht,sofernandiesemGerichteinForschungsvorhabendurchgeführtwird.DieEntscheidungistunanfechtbar. DieEinzelheitenregelndienachAbsatz1zustandegekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern. (3)DieBundesregierungunterrichtetdenDeutschenBundestagnachAbschlussderwissenschaftlichenForschungsvorhabenüberdiegesammeltenErfahrungenunddiegewonnenen Erkenntnisse. 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation (1)BundundLänderkönnenwissenschaftlicheForschungsvorhabenvereinbaren,umdieFolgeneinerfinanziellenFörderungderMediationfürdieLänderzuermitteln. (2)DieFörderungkannimRahmenderForschungsvorhabenaufAntrageinerrechtsuchendenPersonbewilligt werden,wenndiesenachihrenpersönlichenundwirtschaftlichenverhältnissendiekosteneinermediationnicht,nur zumteilodernurinratenaufbringenkannunddiebeabsichtigterechtsverfolgungoderrechtsverteidigungnicht mutwilligerscheint.überdenantragentscheidetdasfürdas VerfahrenzuständigeGericht,sofernandiesemGerichtein Forschungsvorhabendurchgeführtwird.DieEntscheidung istunanfechtbar.dieeinzelheitenregelndienachabsatz1 zustandegekommenenvereinbarungenzwischenbundund Ländern. (3) unverändert 8 Evaluierung (1)DieBundesregierungberichtetdemDeutschen Bundestagbiszum [einsetzen:angabedestagesund desmonatsdesinkrafttretensdiesesgesetzessowiedie JahreszahldesfünftenaufdasInkrafttretenfolgenden Jahres]überdieAuswirkungendiesesGesetzesaufdie EntwicklungderMediationinDeutschlandundüberdie SituationderAus-undFortbildungderMediatoren.In demberichtistinsbesonderezuuntersuchenundzubewerten,obausgründenderqualitätssicherungunddes VerbraucherschutzesweiteregesetzgeberischeMaßnahmenaufdemGebietderAus-undFortbildungvonMediatoren notwendig sind.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses a)nachderangabezu 278wirdfolgendeAngabeeingefügt: 278aMediation,außergerichtlicheKonfliktbeilegung. (2)SofernsichausdemBerichtdieNotwendigkeitgesetzgeberischerMaßnahmenergibt,solldieBundesregierung diese vorschlagen. 7 Übergangsbestimmung (1)DiegerichtsinterneMediationinZivilsachen,dievor dem [einsetzen:datumdestagesdesinkrafttretensdiesesgesetzesnachartikel12]aneinemgerichtangeboten wird,kannbiszum [einsetzen:datumdeserstentages des13.aufdieverkündungfolgendenkalendermonats]weiterhindurchgeführtwerden,solangekeinerechtsverordnungnach 15desGerichtsverfassungsgesetzeserlassen worden ist. (2)Absatz1giltentsprechendfürdiegerichtsinterneMediationinderVerwaltungsgerichtsbarkeit,derSozialgerichtsbarkeitundderArbeitsgerichtsbarkeit,solangekeine Rechtsverordnungnach 173Satz1derVerwaltungsgerichtsordnung,nach 202Satz1 2 dessozialgerichtsgesetzes odernach 9Absatz2Satz1 2 desarbeitsgerichtsgesetzes jeweilsinverbindungmit 15desGerichtsverfassungsgesetzes erlassen worden ist. 9 Übergangsbestimmung (1)DieMediationinZivilsachendurcheinennichtentscheidungsbefugtenRichterwährendeinesGerichtsverfahrens,dievordem [einsetzen:datumdestagesdesinkrafttretensdiesesgesetzesnachartikel 9 ]aneinemgericht angebotenwird,kannbiszum [einsetzen:datumdeserstentagesdes13.aufdieverkündungfolgendenkalendermonats] weiterhin durchgeführt werden. (2)Absatz1giltentsprechendfürdieMediationinder Verwaltungsgerichtsbarkeit,derSozialgerichtsbarkeit,der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 15desGerichtsverfassungsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),das zuletztdurchdasgesetzvom24.juli2010 (BGBl.IS.976) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Artikel 2 entfällt 15 DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durchRechtsverordnungzubestimmen,dassgerichtsinterneMediationin Zivilsachenangebotenwird.DiegerichtsinterneMediation kanneinemgerichtfürdiebezirkemehrerergerichtezugewiesenwerden.dielandesregierungenkönnendieermächtigungendurchrechtsverordnungaufdiejeweilszuständige oberste Landesbehörde übertragen. Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurchArtikel3desGesetzesvom24.September2009 (BGBl.IS.3145)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.DieInhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurchArtikel 1desGesetzesvom21.Oktober2011 (BGBl.IS.2082)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 278 folgende Angabe eingefügt: a)entfällt unverändert 2HierwirddieÄnderunginfolgedesEntwurfseinesGesetzesüberden RechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrenundstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Bundesratsdrucksache 540/10, berücksichtigt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8058 Entwurf b)nachderangabezu 796cwirdfolgendeAngabe eingefügt: 796dVollstreckbarerklärungderMediationsvereinbarung wird wie folgt geändert: a)innummer6wirdderpunktamendedurcheinsemikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.inSachen,indeneneraneinemMediationsverfahrenodereinemanderenVerfahrenderaußergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1.dieAngabe,obderKlageerhebungderVersucheiner MediationodereinesanderenVerfahrensderaußergerichtlichenKonfliktbeilegungvorausgegangenist,sowieeineÄußerungdazu,obeinemsolchenVerfahren Gründe entgegenstehen; 2.dieAngabedesWertesdesStreitgegenstandes,wenn hiervondiezuständigkeitdesgerichtsabhängtund derstreitgegenstandnichtineinerbestimmtengeldsumme besteht; 3.eineÄußerungdazu,obeinerEntscheidungderSache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)DasGerichtkanndieParteienfürdieGüteverhandlungvoreinenGüterichteralsbeauftragtenoderersuchten Richter verweisen. 5. Nach 278 wird folgender 278a eingefügt: 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1)DasGerichtkanndenParteieneinegerichtsnahe Mediation ( 1Absatz1Satz2Nummer2desMediationsgesetzes)odereinanderesVerfahrenderaußergerichtlichenKonfliktbeilegungvorschlagen.Soweitdurch Landesrechtvorgesehen,kanndasGerichtdarüberhinausauchingeeignetenFälleneinegerichtsinterneMediation ( 1Absatz1Satz2Nummer3desMediationsgesetzes) vorschlagen. (2)EntscheidensichdieParteienzurDurchführung einergerichtsnahenodergerichtsinternenmediation odereinesanderenverfahrensderaußergerichtlichen Konfliktbeilegung,ordnetdasGerichtdasRuhendes Verfahrens an Absatz 1 Nummer 4b wird wie folgt gefasst: 4b. aus Beschlüssen nach den 796b bis 796d;. b)entfällt Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. unverändert Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 3. Dem 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: EinProtokollübereineGüteverhandlungoderweitereGüteversuchevoreinemersuchtenRichterwird nuraufübereinstimmendenantragderparteienaufgenommen. 4. unverändert (5)DasGerichtkanndieParteienfürdieGüteverhandlungsowiefürweitereGüteversuchevoreinen GüterichteralsbeauftragtenoderersuchtenRichterverweisen. 6. Nach 278 wird folgender 278a eingefügt: 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1)DasGerichtkanndenParteieneineMediationoder einanderesverfahrenderaußergerichtlichenkonfliktbeilegung vorschlagen. (2)EntscheidensichdieParteienzurDurchführung einermediationodereinesanderenverfahrensderaußergerichtlichenkonfliktbeilegung,ordnetdasgerichtdas Ruhen des Verfahrens an. 6.entfällt

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 7. Nach 796c wird folgender 796d eingefügt: 796d Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung (1)EineineinerMediationgeschlosseneVereinbarungwirdaufschriftlichenAntragallerParteienoderauf AntrageinerParteimitausdrücklicherZustimmungder anderenparteieninverwahrunggenommenundfürvollstreckbar erklärt. 796a Absatz 2 gilt entsprechend. (2)VorderEntscheidungüberdenAntragistdieParteizuhören,gegendiesichdieVollstreckbarerklärung richtensoll.stehendervollstreckbarerklärunghindernisseentgegen,setztdasgerichtdenparteienzurbehebungeineangemessenefrist.mitzustimmungder ParteiensorgtesinderEntscheidungfürdieinder ZwangsvollstreckungnötigeBestimmtheit.DieVollstreckbarerklärungistabzulehnen,wenndieVereinbarungunwirksamist.DieEntscheidungergehtdurchBeschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt. (3)FürdieVollstreckbarerklärungunddieInverwahrungnahmeistdasAmtsgerichtzuständig,welchesinder Mediationsvereinbarungbezeichnetist.Fehlteinesolche BezeichnungundbefindetsichderOrtdesMediationsverfahrensimInland,istdasAmtsgerichtzuständig,in dessenbezirkderortdesmediationsverfahrensliegt.in densonstigenfällenistdasamtsgerichtschönebergin Berlin zuständig. (4)MitZustimmungallerParteienkanneineineiner MediationgeschlosseneVereinbarungfernervoneinem deutschennotarinverwahrunggenommenundfürvollstreckbarerklärtwerden.absatz1satz2undabsatz2 Satz1bis4geltenentsprechend.LehntderNotardie Vollstreckbarerklärungab,istdieszubegründen.DieAblehnungdurchdenNotarkannmitdemAntragaufgerichtlicheEntscheidungbeidemnachAbsatz3zuständigenGerichtangefochtenwerden;Absatz1Satz2und Absatz 2 gelten entsprechend. 8.In 797Absatz6wirddieAngabe 796c durchdie Wörter den 796c und 796d Absatz 4 ersetzt. 7.entfällt 8.entfällt Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durchartikel8desgesetzesvom19.november2010 (BGBl.IS.1592)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 36wirdfolgendeAngabeeingefügt: 36aMediation,außergerichtlicheKonfliktbeilegung. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durchartikel 7desGesetzesvom25.November2011 (BGBl.IS.2267)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. unverändert

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8058 Entwurf b)inderangabezu 135wirddasWort Streitbeilegung durch das Wort Konfliktbeilegung ersetzt. 2.Nach 23Absatz1Satz2wirdfolgenderSatzeingefügt: DerAntragsollingeeignetenFällendieAngabeenthalten,obderAntragstellungderVersucheinerMediation odereinesanderenverfahrensderaußergerichtlichen KonfliktbeilegungvorausgegangenistsowieeineÄußerungdazu,obeinemsolchenVerfahrenGründeentgegenstehen. 3. Nach 36 wird folgender 36a eingefügt: 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1)DasGerichtkanneinzelnenoderallenBeteiligten einegerichtsnahemediation ( 1Absatz1Satz2Nummer2desMediationsgesetzes)odereinanderesVerfahrenderaußergerichtlichenKonfliktbeilegungvorschlagen.SoweitdurchLandesrechtvorgesehen,kanndas GerichtdarüberhinausauchingeeignetenFälleneine gerichtsinternemediation ( 1Absatz1Satz2Nummer3 des Mediationsgesetzes) vorschlagen. (2)EntscheidensichdieBeteiligtenzurDurchführung einergerichtsnahenodergerichtsinternenmediation odereinesanderenverfahrensderaußergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus. (3)GerichtlicheAnordnungs-undGenehmigungsvorbehaltebleibenvonderDurchführungeinerMediation odereinesanderenverfahrensderaußergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.derBeteiligteeinerrichterlichenAnordnungzur TeilnahmeaneinemkostenfreienInformationsgesprächüberMediationoderübereinesonstigeMöglichkeitderaußergerichtlichenKonfliktbeilegung nach 156Absatz1Satz3odereinerrichterlichen AnordnungzurTeilnahmeaneinerBeratungnach 156Absatz1Satz4nichtnachgekommenist,sofernderBeteiligtediesnichtgenügendentschuldigt hat wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Streitbeilegung durch das Wort Konfliktbeilegung ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. unverändert ÜberdenVersucheinergütlichenEinigungvoreinem ersuchtenrichterwirdeinvermerknurangefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. 4. Dem 36 wird folgender Absatz 5 angefügt: 3.Nach 28Absatz4Satz2wirdfolgenderSatzeingefügt: (5)DasGerichtkanndieBeteiligtenfürdenVersucheinergütlichenEinigungvoreinenGüterichter alsbeauftragtenoderersuchtenrichterverweisen. FürdasVerfahrenvordemGüterichtergeltendieAbsätze 1 bis 4 entsprechend. 5. Nach 36 wird folgender 36a eingefügt: 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1)DasGerichtkanneinzelnenoderallenBeteiligten einemediationodereinanderesverfahrenderaußergerichtlichenkonfliktbeilegungvorschlagen.ingewaltschutzsachensinddieschutzwürdigenbelangeder von Gewalt betroffenen Person zu wahren. (2)EntscheidensichdieBeteiligtenzurDurchführung einermediationodereinesanderenverfahrensderaußergerichtlichenkonfliktbeilegung,setztdasgerichtdas Verfahren aus. (3) unverändert 6. unverändert 7. unverändert

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. bb)insatz1wirddaswort Streitbeilegung durch das Wort Konfliktbeilegung ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 6.In 150Absatz4Satz2wirdnachderAngabe 135 die Angabe Abs.1 gestrichen. 7. Dem 155 wird folgender Absatz 4 angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: (4)HatdasGerichteinVerfahrennachAbsatz1zur Durchführungeinergerichtsnahenodergerichtsinternen MediationodereinesanderenVerfahrensderaußergerichtlichenKonfliktbeilegungausgesetzt,nimmtesdas VerfahreninderRegelnachdreiMonatenwiederauf, wenndiebeteiligtenkeineeinvernehmlicheregelungerzielen wird wie folgt geändert: DasGerichtkannanordnen,dassdieElterneinzelnodergemeinsamaneinemkostenfreienInformationsgesprächüberMediationoderübereine sonstigemöglichkeitderaußergerichtlichenkonfliktbeilegungbeieinervondemgerichtbenanntenpersonoderstelleteilnehmenundeinebestätigung hierüber vorlegen. bb)insatz4wirdnachdemwort kann daswort ferner eingefügt. cc)insatz5werdendiewörter DieAnordnungist durchdiewörter DieAnordnungennachden Sätzen 3 und 4 sind ersetzt. b)inabsatz3satz2werdennachdemwort Beratung einkommasowiediewörter aneinemkostenfreien InformationsgesprächüberMediationodereiner sonstigenmöglichkeitderaußergerichtlichenkonfliktbeilegung eingefügt. Beschlüsse des 6. Ausschusses 8. unverändert 9. Dem 155 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)HatdasGerichteinVerfahrennachAbsatz1zur DurchführungeinerMediationodereinesanderenVerfahrensderaußergerichtlichenKonfliktbeilegungausgesetzt,nimmtesdasVerfahreninderRegelnachdrei Monatenwiederauf,wenndieBeteiligtenkeineeinvernehmliche Regelung erzielen. 10. unverändert Artikel 5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),daszuletzt durchartikel9absatz5desgesetzesvom30.juli2009 (BGBl.IS.2449)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 9Absatz2Satz1 2 werdenvordenwörtern überdie WahrnehmungrichterlicherGeschäftedurchReferendare diewörter überdiegerichtsinternemediation, eingefügt. Artikel 4 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),daszuletzt durchartikel desgesetzesvom geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.entfällt 1. Dem 54 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)DerVorsitzendekanndieParteienfürdie GüteverhandlungsowiederenFortsetzungvoreinen Güterichter als ersuchten Richter verweisen.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8058 Entwurf 2. Nach 54 wird folgender 54a eingefügt: 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1)DasGerichtkanndenParteieneinegerichtsnahe Mediation ( 1Absatz1Satz2Nummer2desMediationsgesetzes)odereinanderesVerfahrenderaußergerichtlichenKonfliktbeilegungvorschlagen.Soweitdurch Landesrechtvorgesehen,kanndasGerichtdarüberhinausauchingeeignetenFälleneinegerichtsinterneMediation ( 1Absatz1Satz2Nummer3desMediationsgesetzes) vorschlagen. (2)EntscheidensichdieParteienzurDurchführung einergerichtsnahenodergerichtsinternenmediation odereinesanderenverfahrensderaußergerichtlichen Konfliktbeilegung,ordnetdasGerichtdasRuhendes Verfahrensan.AufAntrageinerParteiistTerminzur mündlichenverhandlungzubestimmen.imübrigen nimmtdasgerichtdasverfahrennachdreimonatenwiederauf,esseidenn,dieparteienlegenübereinstimmend dar,dasseinemediationodereineaußergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 8.überdieAussetzungundAnordnungdesRuhensdes Verfahrens;. 4.Nach 62Absatz2Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: 796dAbsatz3derZivilprozessordnunggiltmitder Maßgabe,dassandieStelledesAmtsgerichtsdasArbeitsgerichtundandieStelledesAmtsgerichtsSchöneberg in Berlin das Arbeitsgericht Berlin tritt. 5.In 64Absatz7werdennachdenWörtern der 52, 53,55Abs.1Nr.1bis9,Abs.2und4, dieangabe des 54a, undnachdenwörtern ehrenamtlichenrichter, diewörter MediationundaußergerichtlicheKonfliktbeilegung, eingefügt. 6.In 80Absatz2Satz1werdennachdenWörtern ehrenamtlichenrichter, diewörter Mediationundaußergerichtliche Konfliktbeilegung, eingefügt. 7.In 85Absatz1Satz3werdennachdemWort erfolgt einsemikolonunddiewörter 62Absatz2Satz2ist entsprechend anzuwenden eingefügt. 8.In 87Absatz2Satz1werdennachdenWörtern ehrenamtlichenrichter, diewörter Mediationundaußergerichtliche Konfliktbeilegung, eingefügt. Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. Nach 54 wird folgender 54a eingefügt: 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1)DasGerichtkanndenParteieneineMediationoder einanderesverfahrenderaußergerichtlichenkonfliktbeilegung vorschlagen. (2)EntscheidensichdieParteienzurDurchführung einermediationodereinesanderenverfahrensderaußergerichtlichenkonfliktbeilegung,ordnetdasgerichtdas RuhendesVerfahrensan.AufAntrageinerParteiist TerminzurmündlichenVerhandlungzubestimmen.Im ÜbrigennimmtdasGerichtdasVerfahrennachdreiMonatenwiederauf,esseidenn,dieParteienlegenübereinstimmenddar,dasseineMediationodereineaußergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird. 3. unverändert 4.entfällt 4.In 64Absatz7werdennachdenWörtern der 52, 53,55Abs.1Nr.1bis9,Abs.2und4, diewörter des 54Absatz6,des 54a, undnachdenwörtern ehrenamtlichenrichter, diewörter Güterichter,Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, eingefügt. 5. unverändert 6.In 83aAbsatz1werdennachdenWörtern oderdes Vorsitzenden diewörter oderdesgüterichters eingefügt. 7.entfällt 7.In 87Absatz2Satz1werdennachdenWörtern ehrenamtlichenrichter, diewörter Güterichter,Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, eingefügt. Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),daszuletztdurchArtikel6desGesetzesvom5.August2010 Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes In 202Satz1desSozialgerichtsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),daszuletztdurchArtikel desgesetzes

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf (BGBl.IS.1127)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 198 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 796dAbsatz3derZivilprozessordnunggiltmitder Maßgabe,dassandieStelledesAmtsgerichtsdasSozialgerichtundandieStelledesAmtsgerichtsSchönebergin Berlin das Sozialgericht Berlin tritt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer5wirdderpunktamendedurcheinkomma ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6.ausfürvollstreckbarerklärtenMediationsvereinbarungen. 3.In 202Satz12wirdnachdemWort Gerichtsverfassungsgesetz dieangabe einschließlich 15 undnach demwort Zivilprozeßordnung dieangabe einschließlich 278a eingefügt. Beschlüsse des 6. Ausschusses vom geändertwordenist,werdennachdemwort Zivilprozeßordnung diewörter einschließlich 278Absatz 5 und 278a eingefügt. 1.entfällt 2.entfällt 3.entfällt Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung DieVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.IS.686),diezuletztdurchArtikel3desGesetzesvom21.August2009 (BGBl.IS.2870)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 167 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 796dAbsatz3derZivilprozessordnunggiltmitder Maßgabe,dassandieStelledesAmtsgerichtsdasVerwaltungsgerichtundandieStelledesAmtsgerichtsSchöneberg in Berlin das Verwaltungsgericht Berlin tritt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer5wirdderpunktamendedurcheinkomma ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6.ausfürvollstreckbarerklärtenMediationsvereinbarungen. 3.In 173Satz1wirdnachdemWort Gerichtsverfassungsgesetz dieangabe einschließlich 15 undnach demwort Zivilprozeßordnung dieangabe einschließlich 278a eingefügt. Artikel 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung In 173Satz1derVerwaltungsgerichtsordnunginder FassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.I S.686),diezuletztdurchArtikel desgesetzesvom geändertwordenist,werdennachdemwort Zivilprozeßordnung diewörter einschließlich 278Absatz5und 278a eingefügt. 1.entfällt 2.entfällt 3.entfällt Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes InNummer2118derAnlage1 (Kostenverzeichnis)zum Gerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718),das zuletztdurchartikel3desgesetzesvom18.oktober2010 (BGBl.IS.1408)geändertwordenist,werdennachderAngabe 796aZPO diewörter odereinermediationsvereinbarung nach 796d ZPO eingefügt. Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes InNummer1640derAnlage1 (Kostenverzeichnis)zum Gerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718),das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom geändert wordenist,werdenimgebührentatbestanddiewörter 148 Abs.1und2 durchdiewörter 148Absatz1und2des Aktiengesetzes ersetzt.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/8058 Entwurf Artikel 9 Änderung der Kostenordnung Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 9 entfällt In 148aAbsatz1Satz1derKostenordnunginderim BundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer361-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurchArtikel4 desgesetzesvom24.september2009 (BGBl.IS.3145)geändertwordenist,werdendieWörter ( 796abis796cder Zivilprozeßordnung) durchdiewörter ( 796abis796c derzivilprozessordnung),einermediationsvereinbarung ( 796d der Zivilprozessordnung) ersetzt. Artikel 10 Änderung des Patentgesetzes Artikel 10 entfällt Dem 99Absatz1desPatentgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom16.Dezember1980 (BGBl.1981I S.1),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom31.Juli 2009 (BGBl.IS.2521)geändertwordenist,wirdfolgender Satz angefügt: DasPatentgerichtkanndenParteienentsprechend 278a derzivilprozessordnungeineaußergerichtlichekonfliktbeilegung oder eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen. Artikel 11 Änderung des Markengesetzes Artikel 11 entfällt Nach 82Absatz1Satz1desMarkengesetzesvom 25.Oktober1994 (BGBl.IS.3082;1995IS.156;1996I S.682),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom31.Juli 2009 (BGBl.IS.2521)geändertwordenist,wirdfolgender Satz eingefügt: DasPatentgerichtkanndenParteienentsprechend 278a derzivilprozessordnungeineaußergerichtlichekonfliktbeilegung oder eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen. Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung In 155derFinanzgerichtsordnunginderFassung derbekanntmachungvom28.märz2001 (BGBl.I S.442,2262;2002IS.679),diezuletztdurchArtikel desgesetzesvom geändertwordenist,werdennach demwort Zivilprozessordnung diewörter einschließlich 278 Absatz 5 und 278a eingefügt. Artikel12 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 9 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Sonja Steffen, Jörn Wunderlich, Christian Ahrendt und Ingrid Hönlinger I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlagenaufDrucksachen 17/5335,17/5496inseiner105.Sitzungam14.April2011 beratenundandenrechtsausschusszurfederführendenberatung überwiesen. II.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/5335 imwegederselbstbefassunginseiner45.sitzungam 13.April2011anberatenundbeschlossen,eineöffentliche Anhörungdurchzuführen,dieerinseiner51.Sitzungam 25.Mai2011durchgeführthat.AndieserAnhörunghaben folgende Sachverständige teilgenommen: Prof. Dr. Reinhard Greger Dr. h.c. Wilfried H. Hausmanns Richter am Bundesgerichtshof a. D. Institut für Deutsches und InternationalesPrivatrechtundZivilverfahrensrecht der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg Präsident des Oberlandesgerichts Rostock a. D. Anita von Hertel Akademie von Hertel, Hamburg Michael Krämer Vorsitzender Richter am Landgericht, Mühlhausen Christoph C. Paul Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator derbundes-arbeitsgemeinschaftfür Familien-Mediation (BAFM), Berlin Michael Plassmann Rechtsanwalt und Mediator, Berlin Oliver Sporré Deutscher Richterbund, Berlin Rainer Tögel Sprecher des Vorstands der D.A.S.Deutscher Automobilschutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-Aktiengesellschaft, München. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder51.SitzungmitdenanliegendenStellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdieVorlagenaufDrucksachen 17/5335,17/5496inseiner68.Sitzungam30.November 2011abschließendberatenundempfiehlteinstimmigdie AnnahmedesGesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DieausderZusammenstellungersichtlichenÄnderungenentsprecheneineminden RechtsausschusseingebrachtenÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUundFDP,welcherzuvorebenfallseinstimmig angenommen worden war. ImVerlaufderBeratungenbetontedieFraktionderCDU/ CSU,imRahmendersehrkonstruktivenüberfraktionellen ZusammenarbeithabeauchmitUnterstützungdesBundesministeriumsderJustizdergelungeneGesetzentwurfder BundesregierunganeinigenStellennochverbessertwerden können,soetwahinsichtlichderausbildungdermediatoren sowiebeimverhältnisvonaußergerichtlicherundgerichtlichermediation.mitdemgüterichtermodellschaffemanein Konzept,dasssowohlderMediationimGerichtalsauchder außerhalb des Gerichts gerecht werde. DieFraktionderSPDteiltediepositiveBewertungderZusammenarbeit.DiezahlreichenpositivenÄnderungenan demgesetzentwurfseieneinbeispielfürgelungeneparlamentarischearbeit.hinsichtlichderimrahmendesgüterichtermodellsverwandtenbegrifflichkeitdes beauftragten undersuchten RichtersbestündeinRichterkreisenallerdingsderzeitoffenbarUnsicherheit,obesbeiAmtsgerichten überhaupteinenbeauftragtenrichterindiesemsinnegeben könne,damannacheinerengenauslegunghierunternur einenrichterdesselbenspruchkörpersverstehenkönne,solchespruchkörperanamtsgerichtenjedochnichtexistierten. InsofernwäreeineKlarstellungzubegrüßen,dassdieMediationinGestaltdesGüterichtermodellsauchanAmtsgerichten möglich bleibe. DieBundesregierungbetonte,derBegriffdesersuchten Richterssetzenichtvoraus,dassessichumdenRichtereines anderengerichtshandele.eskönnesichauchumeinen RichterdesselbenGerichtshandeln.DieMediationdurch dengüterichterkönnedeshalbauchdurcheinenrichteram Amtsgerichtdurchgeführtwerden,ohnedassesderFigur desbeauftragtenrichtersbedürfte.derersuchterichtersei sogarbesonderszurdurchführungdergüteverhandlunggeeignet, da er nicht zur Streitentscheidung befugt sei. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENschlosssich derpositivenbewertungderberatungenan,inderenverlauf zuallendiskutiertenpunktensehrgutelösungengefunden wordenseien.namentlichstellemaniminteresseder RechtssicherheitunddesVerbraucherschutzeseinequalitativhochwertigeAusbildungderMediatorensicher.Die GrundlagefürForschungsvorhabenwürdeerweitertsowie eineevaluationsklauselaufgenommen.vordemhintergrundderderzeitheterogenenausgestaltungderrichterlichenmediationindenländernbietedasbundesweitgeltendegüterichtermodellrichtern,diemediationsausbildungen absolvierthätten,zukünftigeinegutegrundlagefürnachhaltige Konfliktlösungen. DieFraktionderFDPschlosssichebenfallsdemDankfür diekonstruktivezusammenarbeitan.dasmediationsgesetz dienedazu,dieeinvernehmlichestreitbeilegungzufördern. Dabeiseiesgelungen,demgerichtlichenundaußergerichtlichenBereichgerechtzuwerden.MediationseiimKernjedochaußergerichtlicheStreitbeilegung,weshalbdieserBereichauchgefördertwerdensolle.Gleichzeitigabersolledie RichterschaftihreindenvergangenenJahrenunterderBezeichnungMediationerfolgreichbetriebenenAktivitäten fortsetzenkönnen.hierzudienedasmodelldeserweiterten Güterichters,dasdiemediativenElementederbisherigengerichtlichenMediationzumgroßenTeilübernehme.Hervorzuhebensei,dassauchbeimerweitertenGüterichterzukünftigdieVertraulichkeitgesichertsei,indemeinProtokoll

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/8058 nurbeizustimmungallerbeteiligtenerstelltwerde,sodass keinederparteienbefürchtenmüsse,dassihrineinemetwaigenspäterenprozesseigeneäußerungenvorgehalten werden.hinsichtlichderausbildungstellemansicher,dass derbürgeraufeinevernünftigausgebildetemediatorenschaft treffe. DieFraktionDIELINKE.dankteebenfallsfürdieguteZusammenarbeitundbegrüßtedasErgebnisderBeratungen. NochbestehendekleinereKritikpunktekönntenimRahmen der Evaluierung erneut betrachtet werden. ZudemGesetzentwurflagendemRechtsausschussmehrere Petitionen vor. III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Allgemeines InderSachverständigenanhörunghabensichdieSachverständigenganzüberwiegendfüreinegesetzlicheFestschreibungvonkonkretenStandardsfüreineangemesseneAusundFortbildungderMediatorenundfüreineechteFörderung der außergerichtlichen Mediation ausgesprochen. VoneinerzunächsterwogenenEinführungvonGebührenfür diegerichtsinternemediationhatderrechtsausschusswiederabstandgenommen,dahiermiteinnichtunerheblicher bürokratischeraufwandfürdiegebührenerhebungverbundengewesenwäreunddieförderungdernicht-richterlichen MediationnurinunzureichendemUmfangzuerwartengewesenwäre.DeshalbschlägtderRechtsausschussvor,die bisherpraktiziertenunterschiedlichenmodelledergerichtsinternenmediationineinerheblicherweitertesinstitutdes GüterichterszuüberführenunddiesesInstitutauchaufdie VerfahrensordnungenderArbeits-,Sozial-,Verwaltungs-, Patent-,Marken-sowieFinanzgerichteauszudehnen.Mit dieserregelungwerdendiemöglichkeitenfürdieentwicklungderaußergerichtlichenmediationundandererformen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung erweitert. DerRechtsausschusshatsichzugleichintensivdamitbeschäftigt,wiedieeinvernehmlicheStreitbeilegungimgerichtlichenVerfahrengefördertwerdenkann.Eristdavon überzeugt,dassdiegüterichtermodelle,dieineinigenländernpraktiziertwerden,einenwichtigenbeitragzurförderungdergütlichenkonfliktbeilegungingerichtlichenverfahrenleistenunddeshalbeinengeeignetenansatz darstellen.mitderüberführungdergerichtsinternenmediationineinerheblicherweitertesgüterichtermodellwirdzudemdemvomrechtsausschussunterstütztenanliegen Rechnunggetragen,dieKompetenzenundErfahrungender bisherigenrichterlichenmediatorenunddieentsprechenden Aus-undFortbildungsmaßnahmenderLänderinvollem Umfangweiterzunutzenundfortzuentwickeln.DieLänder werdendiebisherfürdieförderungunddurchführungder gerichtsinternenmediationeingesetztenmittelauchfürdie Umsetzung des Güterichtermodells einsetzen können. DerRechtsausschussgehtdavonaus,dassdieParteienkünftiginalleneinergütlichenKonfliktbeilegungzugänglichen Streitigkeitenohnenennenswertenorganisatorisch-praktischenAufwandaneinenGüterichterverwiesenwerdenkönnen.HierbeikönnenauchandenGerichtengegebenenfalls besonders geschulte Koordinatoren behilflich sein. DerRechtsausschusshältesimInteresseeinerFörderung dergütlichenstreitbeilegungimgerichtlichenverfahrenfür sachgerecht,diemöglichkeitzureinschaltungeinesgüterichtersauchimarbeitsgerichtsgesetz,imsozialgerichtsgesetz,inderverwaltungsgerichtsordnung,impatent-und MarkengesetzsowieinderFinanzgerichtsordnungzuverankern. Zu den einzelnen Änderungen ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtausschussbeschlossenenÄnderungengegenüberderursprünglichenFassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschuss dengesetzentwurfunverändertangenommenhat,wirdauf diejeweiligebegründunginbundestagsdrucksache17/5335 verwiesen.dieempfohlenenänderungendesgesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu Artikel 1 (Mediationsgesetz MediationsG) Zu 1 Absatz 1 DieBegriffsbestimmungenfürdieaußergerichtliche,diegerichtsnaheunddiegerichtsinterneMediationwerdengestrichen.MitderÜberführungdergerichtsinternenMediationin einerweitertesgüterichterkonzept (vergleichezumbeispiel fürdiezivilprozessordnungdieänderungeninden 159 Absatz2,278Absatz5,278a neu)entfälltdienotwendigkeit der Bezugnahme auf ein gerichtliches Verfahren. DieMöglichkeitenderVerweisungdesVerfahrensanden Güterichterwerdenerweitert.DieinzahlreichenLändern praktiziertegerichtsinterneoderrichterlichemediationwird indaserweiterteinstitutdesgüterichtersüberführt.dieim RegierungsentwurfvorgesehenenBestimmungenzurgerichtsinternenMediationwerdengestrichen.BestehendeAngebotefürdieDurchführungeinergerichtsinternenMediationkönnennachderÜbergangsbestimmungin 9nochfür einenzeitraumvoneinemjahrnachdeminkrafttretendieses Gesetzes fortgeführt werden. DieÜberführungdergerichtsinternenMediationineinerweitertesGüterichterkonzeptführtzueinerklarengesetzlichenAbgrenzungderrichterlichenStreitschlichtungvonder Mediation.WährendeinRichterinseinerEigenschaftalsgerichtsinternerMediatorsichjederrechtlichenBewertungzu enthaltenhatundkeinenlösungsvorschlagmachensollte, kanndergüterichteru.a.rechtlichebewertungenvornehmenunddenparteienlösungenfürdenkonfliktvorschlagen.imunterschiedzudemgerichtsinternenmediatorkann dergüterichterauchohnezustimmungderparteieningerichtsakteneinsichtnehmenundaufwunschderparteien einenvergleichprotokollieren.dierichterlichestreitschlichtungdurchdengüterichterwirddurchdieerweiterungdermöglichkeitenzureinschaltungeinesgüterichters indenverschiedenenprozessordnungenausgeweitet.zugleichbestehtfürdieparteienstetsdiemöglichkeiteiner KonfliktlösungimRahmeneinerMediationaußerhalbeines gerichtlichen Verfahrens. DieindergerichtsinternenMediationentwickeltenmediativenundstreitschlichtendenKompetenzenkönnenimRahmenderGüterichtertätigkeitweitergenutztundfortentwickeltwerden.EinGüterichteristzwarkeinMediator,er kannineinergüteverhandlungjedochzahlreichemethoden undtechnikendermediationeinsetzen,mitdeneninsbeson-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode deredersinnderparteienfürihreverantwortlichkeitund ihreautonomiesowiediebereitschaftsichaufeinandereinzulassengefördertwerdensollen.zuderartigenmethoden undtechnikengehörenetwadassogenannteaktivezuhören, diewiderspiegelungvonerklärungenundbotschaftender ParteienindeeskalierenderWeise,dieUmwandlungvonBeschwerdeninverhandelbareThemen,dieTechnikdesoffenenFragens,dieErarbeitungvonFairnesskriterienzurLösungdesKonfliktssowiedieEntwicklungvonrealisierbaren Probe- und Teillösungen. ZudenGrundberufen,dievonMediatorinnenundMediatorenausgeübtwerden,zähltnebendenjenigen,diebeispielhaftinderBegründungdesGesetzentwurfsderBundesregierungzu 1Absatz1aufgeführtwerden (Bundestagsdrucksache17/5335,S.14),auchderBerufdesPädagogen unddessozialpädagogen.dieaufzählungdergrundberufe ist nicht abschließend. Zu 2 Absatz 6 DieÄnderungverstärktdieVerpflichtungdesMediators, Parteien,dieohnefachlichenBerateraneinerMediationteilnehmen,aufdieMöglichkeithinzuweisen,eineVereinbarungdurcheinenexternenBeraterüberprüfenzulassen. HierzuzähltbeieinerohnerechtlicheBegleitungdurchgeführtenMediationinsbesonderedieHinzuziehunganwaltlicher Beratung vor Abschluss einer Vereinbarung. Zu 5 MediationisteinkomplexesKonfliktlösungsverfahren.DerenDurchführungbedarfeinerebensokompetentenwieintensivenAusbildung.DieErgänzungdesAbsatzes1unddie EinfügungderAbsätze2und3greifendeshalbAnliegendes BundesrateszurQualifikationvonMediatorenauf (Bundesratsdrucksache 60/11 (Beschluss), Nummer 6 und 7). AusGründenderQualitätssicherungundderMarkttransparenzwerdeninAbsatz1dieAnforderungenandieGrundkenntnisseundKernkompetenzeneinesMediatorspräzisiert.DurchdieEinfügungderAbsätze2und3werdendie Bezeichnung zertifiziertermediator gesetzlichverankert undimzusammenspielmitdernach 6zuerlassenenVerordnungdieVoraussetzungenfestgelegt,diefürdasFühren derbezeichnung zertifiziertermediator erfülltseinmüssen. NachdergesetzlichenRegelungistzwischendem Mediator unddem zertifiziertenmediator zuunterscheiden.ein MediatordarfsichzertifizierterMediatornennen,wenner eineausbildungabgeschlossenhat,diedieausbildungsstandardsnachdergesondertzuerlassendenrechtsverordnung nach 6 erfüllt. DieRegelungin 5Absatz2und3wirderstwirksammit deminkrafttretenderrechtsverordnungnach 6,weilerst danndieanforderungenfeststehen,dieeinmediatorerfüllenmuss,umsichauchalszertifiziertermediatorbezeichnen zudürfen.dierechtsverordnungsollteersteinjahrnachihrem Erlass in Kraft treten. DerÜbergangszeitraumvoneinemJahrnachErlassder RechtsverordnunggibtdenmaßgeblichenMediatoren-und Berufsverbänden,denberufsständischenKammernundden Industrie-undHandelskammernsowieanderengesellschaftlichenGruppenimInteresseeinerVergleichbarkeitderAus- bildungenundeinerqualitätssicherungdiemöglichkeit, sichauffreiwilligerbasisaufeineeinheitlichevorgehensweisezuverständigen,diediezertifizierungvonausbildungsinstituten,diedanndieausbildungzumzertifizierten MediatordurchführenunddieentsprechendenZertifikatefür dieteilnehmerausstellen,durcheineprivatrechtlichorganisiertestelleermöglicht.dernachweisüberdieteilnahme anderausbildungbzw.anderfortbildungkanninsbesondere durch die Zertifizierung erbracht werden. VordiesemHintergrundwirdvonderErforderlichkeitder ZertifizierungderAusbildungseinrichtungendurcheine staatlichestellezunächstabgesehen.esistallerdingseine entsprechendeergänzungderverordnungsermächtigung nach 6zuprüfen,wenneineEinigungauffreiwilligerBasisaufeineStellefürdieZertifizierungderAusbildungsträger nicht erfolgt. WennMediatorendieansiegestelltenAnforderungennicht erfüllen,bestehtdiemöglichkeiteinergerichtlichenüberprüfung,indemzumbeispielkonkurrentenwettbewerbsoderzivilrechtlichgegendengebrauchderbezeichnung vorgehen. ZueinerregelmäßigenFortbildungsolltenachgegenwärtigemErkenntnisstandgrundsätzlichaucheineRezertifizierungzumindestinderWeisegehören,dassnachAbschluss derausbildunginnerhalbvonzweijahrenpraktischeerfahrungeninmindestensvierfällenzuerwerbenundzudokumentierensindundanschließendallezweijahreeinefortbildung von mindestens 10 Stunden zu absolvieren ist. EineAusbildungzumMediatorimAuslandberechtigtdazu, diebezeichnung zertifiziertermediator imbundesgebiet zuführen,wenndieausbildungdenanforderungender Rechtsverordnungnach 6entspricht.Gleichesgiltfüreine Fortbildung im Ausland. Zu 6 neu DieVorschriftermächtigtdasBundesministeriumderJustiz zumerlassderverordnungüberdieaus-undfortbildung vonzertifiziertenmediatoren.inderverordnungsindunter anderemdieaus-undfortbildungsinhaltenäherzubestimmensowiedieanforderungenandieaus-undfortbildungskräftefestzulegen.dieverordnungenthältkeineermächtigung zum Erlass behördlicher Vollzugsregelungen. DerdurchdasBundesministeriumderJustizinitiierteArbeitskreis ZertifizierungfürMediatorinnenundMediatoren,andemVertreternamhafterMediatorenverbände,der AnwälteundNotaresowiederHochschulenmitgewirkthaben, hat nähere Ausbildungsinhalte entworfen. UnterBerücksichtigungderunabdingbarenkonkretenAnwendungundErprobungimRahmenvonPraxismodulenund RollenspielenwerdenfürdieVermittlungdergenannten Ausbildungsinhaltezumindest120Zeitstundenfürnotwendig erachtet.eineweiterevertiefunginspezialgebieten wie zumbeispieldermediationinderfamilieoderinwirtschaftlichenbereichen ergänztdieausbildunginsinnvoller Weise. DieAusbildungzueinemzertifiziertenMediatorsolltenach gegenwärtigemerkenntnisstandbeieinermindeststundenzahl von 120 Stunden folgende Inhalte vorsehen:

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/8058 I. Einführung und Grundlagen der Mediation Gewichtung: 18 Stunden (15 Prozent) 1.Definitionen 2.Grundlagen der Mediation a)überblickzuprinzipien,verfahrensablaufundphasen der Mediation, b)überblickzukommunikations-undarbeitstechniken in der Mediation. 3.AbgrenzungderMediationzumstreitigenVerfahrenund anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren. 4. Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation. II. Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation Gewichtung: 30 Stunden (25 Prozent) 1. Einzelheiten zu den Phasen der Mediation a)mediationsvertrag, b)stoffsammlung, c)interessenerforschung, d) Sammlung und Bewertung von Optionen, e)abschlussvereinbarung. 2.BesonderheitenunterschiedlicherSettingsinderMediation a)einzelgespräche, b)co-/teammediation,mehrparteienmediation,shuttle- Mediation, c)einbeziehungdritter (z.b.kinder,steuerberater, Gutachter). 3.Weitere Rahmenbedingungen a) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren, b)dokumentation/protokollführung. III. Verhandlungstechniken und -kompetenz Gewichtung: 12 Stunden (10 Prozent) 1.Grundlagen der Verhandlungsanalyse. 2.VerhandlungsführungundVerhandlungsmanagement: IntuitivesVerhandeln,VerhandlungnachdemHarvard- Konzept/integrativeVerhandlungstechniken,distributive Verhandlungstechniken. IV. Gesprächsführung, Kommunikationstechniken Gewichtung: 18 Stunden (15 Prozent) 1.Grundlagen der Kommunikation. 2.Kommunikationstechniken:aktivesZuhören,Paraphrasieren,Fragetechniken,Verbalisieren,Reframing,verbale und nonverbale Kommunikation. 3.TechnikenzurEntwicklungundBewertungvonLösungen (Brainstorming,Mindmapping,sonstigeKreativitätstechniken, Risikoanalyse). 4.Visualisierungs- und Moderationstechniken. 5.UmgangmitschwierigenSituationen (z.b.blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte). V. Konfliktkompetenz Gewichtung: 12 Stunden (10 Prozent) 1.Konflikttheorie (Konfliktfaktoren,Konfliktdynamikund Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen). 2.Erkennen von Konfliktdynamiken. 3.Interventionstechniken. VI. Recht der Mediation Gewichtung: 6 Stunden (5 Prozent) 1.RechtlicheRahmenbedingungen:Mediationsvertrag,Berufsrecht,Verschwiegenheit,Vergütungsfragen,Haftung und Versicherung. 2. Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs. 3.Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes. VII.RechtinderMediation,Ermöglichungeinerrechtlich informiertenentscheidungbeirechtlichrelevanten Sachverhalten Gewichtung: 12 Stunden (10 Prozent) 1. Rolle des Rechts in der Mediation. 2.AbgrenzungvonzulässigerrechtlicherInformationund unzulässigerrechtsberatungindermediationdurchden Mediator. 3. Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts. 4.SensibilisierungfürdierechtlicheRelevanzbestimmter Sachverhaltebzw.rechtzeitigeEmpfehlungandieMedianden,inrechtlichrelevantenFällenexternerechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 5.MitwirkungvonRechtsanwälteninderMediationselbst. 6.RechtlicheBesonderheitenderMitwirkungdesMediators bei der Abschlussvereinbarung. 7.RechtlicheBedeutungundDurchsetzbarkeitderAbschlussvereinbarungunterBerücksichtigungderVollstreckbarkeit. VIII.PersönlicheKompetenz,HaltungundRollenverständnis Gewichtung: 12 Stunden (10 Prozent) 1.Rollendefinition, Rollenkonflikte. 2. Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators. 3.MediationalsHaltung,insbesondereWertschätzung, Respekt und innere Haltung. 4.Allparteilichkeit,NeutralitätundprofessionelleDistanz zu den Medianden und zum Konflikt. 5. Macht und Fairness in der Mediation. 6. Umgang mit eigenen Gefühlen. 7.Selbstreflexion. 8.Vernetzung. 9.BewusstheitüberdieeigenenGrenzenaufgrundderberuflichen Prägung und Sozialisation.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode IX.PraxisundSupervisionundIntervisioninderAusbildung 1. Rollenspiele mit Feedback und Analyse. 2. Information über die Bedeutung von Supervision. X. Praktische Erfahrung und Nachweis von Fällen 1.praktischeErfahrungenineigenenMediationsfällen, auch als Co-Mediator. 2.praktischeErfahrungenimRahmenvonSupervision,Inter- oder Covision. EinMediator,derbereitsvordemInkrafttretenderRechtsverordnungeineAusbildungimInlandoderimAuslandabsolvierthat,diedenAnforderungenundderMindeststundenzahlvon120StundennachderRechtsverordnung entspricht,darfsichmitinkrafttretenderrechtsverordnung alszertifiziertermediatorbezeichnen.soweitdiebereitsabsolvierteausbildungnichtallenachderrechtsverordnung erforderlichenausbildungsinhalteoderwenigerals120stundenumfasst,genügteinenachschulungzudennochfehlenden Ausbildungsinhalten. IneinerÜbergangsregelungsollfürdieMediatoren,dievor deminkrafttretendesgesetzeseineausbildungvonweniger als120stundenabsolvierthaben,vorgesehenwerden,dass beieinhaltungeinermindeststundenzahlvon90stundendie fehlendenausbildungsinhaltedurchpraktischeerfahrungen alsmediatoroderdurchfortbildungenausgeglichenwerden können.diemindeststundenzahlvon90stundenentspricht derbisherigendurchschnittlichenmindestausbildungsdauer undgewährleistet,dassdermediatorzumindestdiein 5 Absatz 1 festgelegten Kenntnisse und Kompetenzen hat. DieRechtsverordnungsollersteinJahrnachihremErlassin Krafttreten.DiesgibtdenmaßgeblichenMediatoren-und Berufsverbänden,denberufsständischenKammernundden Industrie-undHandelskammernsowieanderengesellschaftlichenGruppendienotwendigeZeit,sichaufeineStellezur ZertifizierungderAusbildungsträgerzueinigen.Gleiches giltfürdieausbildungsträgerfürdieentwicklungvonlehrplänen. Zu 7 DieRechtsgrundlagefürdieVereinbarungwissenschaftlicherForschungsvorhabenzudenAuswirkungeneiner finanziellenförderungdermediationaufdiefinanziellen BelastungenderLändersollimInteresseeinerbreiteren Erkenntnisgrundlageausgeweitetwerden.DieBegrenzung aufforschungsvorhabenzudenmediationeninfamiliensachenwirddeshalbgestrichen.dieweiterenänderungenin Absatz1Satz1sindredaktionellerNaturalsFolgederÄnderung des 1 Absatz 1. Zu 8 neu DieRahmenbedingungenfürKonfliktlösungendurchMediationwerdenmitdemMediationsgesetzerstmalsgesetzlichgeregelt.DieMediationalsInstrumentzurKonfliktlösungunddieAnforderungenanMediatorenbefindensich nochinderentwicklung.mediationwirdinzunehmend mehrlebensbereicheneingesetzt.vordiesemhintergrund wirddiebundesregierungverpflichtet,dieauswirkungen desgesetzesaufdieentwicklungdermediationindeutsch- landundimhinblickaufdieaus-undfortbildungvonme- diatorenzuevaluierenunddemdeutschenbundestagbe- richt zu erstatten. DerBerichtsollfünfJahrenachdemInkrafttretendesGesetzeserstattetwerden.DiesisteinhinreichendlangerZeitraum für eine aussagekräftige Evaluierung. DieEvaluierungzudenAuswirkungendesGesetzesaufdie MediationinDeutschlandsollsichunteranderemmitder VerbreitungundAkzeptanzvonMediationalsMittelzur Konfliktlösung,denLebensbereichen,indenenMediation erfolgreichodererfolglospraktiziertwird,dererforderlichkeiteinerfinanziellenförderungdermediationundden AuswirkungenderMediationaufdieVermeidungodereinvernehmliche Beendigung justizieller Verfahren befassen. DieEvaluierungzurAus-undFortbildungderMediatoren solltesichunteranderemmitdenfragenbefassen,obaus GründenderQualitätssicherungunddesVerbraucherschutzeseineintensiverestaatlicheÜberprüfungderQualifikation vonmediatorenerforderlichistundobdiequalifikationsanforderungenanmediatorenanmöglicherweiseveränderte Anforderungenangepasstwerdensollten.Gleichesgiltfür dieausbildungsträger,diedieaus-undfortbildungvon Mediatoren und die Zertifizierung durchführen. Zu 9 DieÜbergangsbestimmungwirdangepasstaufgrundder StreichungderimGesetzentwurfvorgesehenenErmächtigungderLandesregierungenimGerichtsverfassungsgesetz (GVG),durchRechtsverordnungzubestimmen,dassgerichtsinterneMediationangebotenwird.Diebestehenden AngebotegerichtsinternerMediationkönnennochfüreinen ÜbergangszeitraumvonbiszueinemJahrnachdemInkrafttretendesGesetzesfortgeführtwerden.Eskönnenalsoauch nachdeminkrafttretendesgesetzesbiszumablaufdes ÜbergangszeitraumsneuegerichtsinterneMediationsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Zu Artikel 2 alt (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) DiefürdieLandesregierungenimGesetzentwurfvorgeseheneMöglichkeit,dieDurchführunggerichtsinternerMediationinZivilsachendurcheineRechtsverordnungeinzuführenbzw.gesetzlichzuverankern,wirdgestrichen.Diesgilt inderfolgeauchfürdiedurchführunggerichtsinterner MediationinVerfahrennachdemArbeitsgerichtsgesetz (ArbGG),derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)und demsozialgerichtsgesetz (SGG).NachAblaufderin 9des MediationsgesetzesvorgesehenenÜbergangsfristfürbestehendegerichtlicheMediationsangeboteistdieDurchführung einergerichtlichenmediationindenaufgeführtengerichtsbarkeitenwährendeinesgerichtsverfahrensnichtmehr möglich.wegenderentscheidungdesgesetzgeberszur StreichungderVerordnungsermächtigungkommtdieanalogeAnwendunganderergesetzlicherVorschriftenalsGrundlagefürdieFortführunggerichtsinternerMediationnicht mehr in Betracht. DieimRahmenbestehenderProjektezurgerichtsinternen MediationerworbenenmediatorischenKenntnisseundErfahrungenvonRichternkönnenimRahmeneinegüterichter-

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