Das Mediationsgesetz (MediationsG)

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1 Das Mediationsgesetz (MediationsG) Verfasser: Prof. Dr. Stefan J. Pennartz FOM München, Arnulfstr. 30, München Telefon , Klassifizierung Gesetzgebung, Mediation Stichworte Mediationsrecht Außergerichtliche Konfliktbeilegung Abstrakt Das am in Kraft getretene MediationsG stellt die Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/52/EG vom über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in Deutschland dar. Unter Mediation ist hierbei ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren zu verstehen, bei dem die Parteien mit Hilfe eines neutralen Dritten (Mediator) eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben ( 1 I MediationsG). Abgesehen von Regelungen zur Mediation als solche beinhaltet das Gesetz entsprechende Änderungen in Zivilprozessordnung und FamFG sowie in den Prozessordnungen aller übrigen Gerichtszweige. Das neue MediationsG schafft damit Rahmenbedingungen für die Durchführung von Mediationsverfahren. I. Problemstellung Die letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass sich alternative Methoden der Streitbeilegung etabliert haben und sich in der Praxis gegenüber dem traditionellen staatlichen Gerichtsverfahren immer größerer Akzeptanz erfreuen. Hierzu zählt neben dem Schiedsverfahren insbesondere die Mediation. Die Idee der Seite 1

2 Mediation kommt ursprünglich aus den USA und gewinnt auch europaweit immer mehr an Bedeutung, was der Erlass der EU-Richtlinie 2008/52/EG durch das Europäische Parlament zeigt. In Umsetzung der EU-Richtlinie oder bereits vorher sind in nahezu allen EU-Ländern Mediationsgesetze erlassen oder auf den Weg gebracht worden. Grund hierfür sind die Vorteile einer Mediation. Vor allem in der Wirtschaftswelt wird man immer aufmerksamer auf die neue Art der Streitbeilegung. So können Konflikte sowohl innerhalb eines Unternehmens (innerbetriebliche Mediation) wie auch zwischen Unternehmen (außerbetriebliche Mediation) mit Hilfe eines geeigneten Mediators vertraulich aus der Welt geschafft werden. Das schont Geld, Zeit und die Beziehung der Beteiligten. Auch der 2008 in Deutschland ins Leben gerufene Roundtable Mediation und Konfliktmanagement, welchem bereits mehr als 30 namhafte Unternehmen (u.a. Audi, SAP, Siemens; siehe angehören, zeigt das immer größere werdende Interesse an der alternativen Konfliktbeilegung hierzulande. Bisher war die außergerichtliche Streitbeilegung zwar grundsätzlich in unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen vorgesehen, jedoch gab es weder Vorschriften zu den verschiedenen Formen der Mediation (außergerichtliche, gerichtliche, gerichtsnahe Mediation) noch zur Mediatorenausbildung. Daher musste der Gesetzgeber reagieren und stellt die Mediation mit dem neuen MediationG nun auf eine einheitliche rechtliche Grundlage. II. Sachstand Das MediationsG ist am in Kraft getreten. III. Gesetzesinhalt Das Gesetz trifft Regelungen zum Mediationsverfahren, den Aufgaben und Pflichten des Mediators sowie zu dessen Aus- und Fortbildung. Ebenfalls geregelt werden wissenschaftliche Forschungsvorhaben sowie die finanzielle Förderung der Mediation. Gemäß 2 MediationsG funktioniert das Verfahren wie folgt: Nachdem beide Konfliktparteien den unparteilichen Mediator ausgewählt haben, nehmen diese freiwillig am Mediationsverfahren teil. Der Mediator fördert nun die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass sie in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden werden, wobei im allseitigen Einverständnis auch getrennte Gespräche geführt werden können. Der Mediator arbeitet hierbei stets konsensorientiert um zu einer einvernehmlichen Einigung zu gelangen. Hierbei hat der Mediator jedoch keine Entscheidungsbefugnis, sondern bleibt lediglich in der Position des Vermittlers, so dass die Parteien aus eigener Kraft heraus eine Lösung finden können. Ist es zu einer Einigung gekommen, stellt der Mediator sicher, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und deren Inhalt verstehen. Außerdem haben die Parteien, da sie ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, die Möglichkeit die Vereinbarung durch externe Berater prüfen zu lassen. War das Mediationsverfahren erfolgreich, war es in aller Regel kostengünstiger, zeitsparender und beziehungsschonender als ein staatliches Gerichts- oder privates Seite 2

3 Schiedsgerichtsverfahren. Dem Mediator kommen in seiner Stellung als Vermittler wichtige Nebenpflichten zu. Gemäß 3 MediationsG ist er verpflichtet alle Umstände darzulegen, die seine Neutralität beeinträchtigen könnten, dazu zählen auch frühere Arrangements mit einer der Parteien. Außerdem treffen den Mediator Auskunftspflichten über dessen fachlichen Hintergrund, Ausbildung und Erfahrung. Zur Verschwiegenheit verpflichtet ist der Mediator durch 4 MediationsG. Auch zu deren Umfang sowie zu den dort genannten Ausnahmefällen (z.b. aus Gründen der öffentlichen Ordnung) hat der Mediator gegenüber den Parteien eine Informationspflicht. Aus- und Fortbildung des Mediators regelt 5 MediationsG. Besonders hervorzuheben ist hier die Eigenverantwortung des Mediators zur Aus- und Fortbildung. Der Mediator hat hierbei fachliche wie auch praktische Kenntnisse zu erlangen. Hierzu zählen neben den Grundlagen der Mediation, der Konfliktkompetenz und dem Recht (in) der Mediation auch Verhandlungs- und Kommunikationstechniken sowie praktische Übungen. Als zertifizierter Mediator bezeichnen darf sich wer die Ausbildung abgeschlossen hat. Die momentan (noch) aktuellen Richtlinien hierzu stammen vom Bundesverband Mediation ( fileadmin/downloads/anerkennung/bm_standards09.pdf).gemäß 6 MediationsG ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt nähere Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung zu erlassen. Des Weiteren sieht der Gesetzgeber die Durchführung wissenschaftlicher Begleitprojekte zur Mediation vor ( 7 MediationsG) sowie die Evaluierung des Gesetzes nach fünf Jahren ( 8 MediationsG). IV. Wichtige Änderungen in der Zivilprozessordnung Um der EU-Richtlinie 2008/52/EG gerecht zu werden, waren Änderungen in der Zivilprozessordnung sowie im FamFG unabdingbar. So wurde mit der Einführung des 278 V ZPO (geändert durch Art. 2 Nr.5 MediationsG) die bereits existierende gerichtsinterne Mediation in ein erweitertes Güteverhandlungsmodell überführt. Danach kann das Gericht die Parteien an einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Güterichter verweisen, der auch die Mediation einsetzen kann. Das Gericht kann den Parteien außerdem eine Mediation oder ein anderes Verfahren für eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorschlagen (Art. 2 Nr.6 MediationsG i. V. m. 278a I ZPO). Allerdings wird damit noch keine Abhängigkeit der Gerichtsverhandlung von einer vorangegangen oder nebenher laufenden Mediation verlangt, wie es etwa in Italien der Fall ist, sondern das Vorschlagsrecht der Richter beibehalten. Wünschen die Parteien ein solches außergerichtliches Verfahren, ordnet das Gericht das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens an (Art. 2 Nr.6 MediationsG i. V. m. 278a II ZPO). Eine weitere innovative Regelung zur Förderung der außergerichtlichen Mediation bringen die Anforderungen an die Angaben in Klagen im Zivilprozess (Art. 2 Nr.4 MediationsG bzw. 253 III Nr.1 ZPO n.f.). So soll der Kläger nun erwähnen, ob er bereits vor Klageerhebung an einer Mediation teilgenommen hat. Zwar ist auch hier keine direkte Seite 3

4 Abhängigkeit der Zulässigkeit der Klage von der Angabe gegeben, da es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, dennoch kann diese neue Mitteilungspflicht in der Praxis bedeutsam sein müssen ihre Mandanten nun vorher aufklären, ob eine Mediation einem Gerichtsverfahren vorzuziehen ist. Damit erhalten mehr Betroffene Kenntnis von dieser alternativen Konfliktbeilegung und die Gerichte könnten entlastet werden. Diese neue Sollvorschrift gilt ebenso für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 3, 5, 6 MediationsG). Einen weiteren Anreiz für die gerichtliche und außergerichtliche alternative Streitbeilegung bietet in diesem Zusammenhang die Ermächtigung der Landesregierung dazu, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren ermäßigt werden oder entfallen können, wenn ein Prozess nach einem alternativen Streitbeilegungsverfahren beendet wird. Das kann Kostenvorteile für die Parteien bringen und kann ebenfalls dazu führen, dass alternative Einigungsmethoden in der Praxis an Bekanntheit und Beliebtheit gewinnen. V. Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den Vorschriften. V. Kritik Die gesetzliche Regelung zur Mediation ist jedoch nicht nur als innovativer Gewinn für den deutschen Rechtsstaat zu sehen, sondern hat auch Schwächen. So wurden die wichtigen Prinzipien der Drei-V-Konzeption (Vollstreckbarkeit, Verjährungshemmung, Vertraulichkeit) der EU-Richtlinie nach h. M. nur teilweise umgesetzt. Das Konzept der Vollstreckbarkeit, sollte hierbei ursprünglich durch den eigenständigen 796d ZPO verwirklicht werden. Dieser Entwurf wurde jedoch wieder fallen gelassen mit der Begründung, dass die Vollstreckbarkeit eines Mediationsverfahrens bereits ausreichend in der bestehenden ZPO verankert ist. So wird die Vollstreckbarkeit beispielsweise durch die notarielle Beurkundung der Vereinbarung ( 794 I Nr.5 ZPO) oder durch den Anwaltsvergleich ( 796a ZPO) gewährleistet. Des Weiteren fehlt eine klare Regelung bezüglich der Verjährungshemmung des streitigen Anspruchs während der Mediation. Grundlage hierfür sei 203 BGB, welcher dieser Vorgabe bereits ausreichend Rechnung trage, was äußerst umstritten ist. Einzig das Konzept der Vertraulichkeit kann als voll umgesetzt betrachtet werden, da der bereits dargelegte 4 MediationsG dieser Vorgabe nachkommt und die Verschwiegenheitspflicht eines Mediators definiert. Seite 4

5 VI. Fazit Das Mediationsgesetz hat die Chance, den Paradigmenwechsel im deutschen Recht einzuläuten und schafft gesetzliche Mindestregelungen für die Mediation und andere alternative Streitbeilegungsverfahren, welche sich auch im Wirtschaftsleben steigender Beliebtheit erfreuen. Oftmals ist eine gemeinsame Lösung einem Gerichtsurteil vorzuziehen. Allerdings bleiben Unsicherheiten im Hinblick auf Vollstreckbarkeit und Verjährungshemmung. Mediationsspezifische Regelungen hierzu sind und bleiben wünschenswert. Zu beachten ist außerdem, dass eine Mediation nur dann erfolgversprechend ist, wenn noch ein Mindestmaß an Kooperation den Parteien möglich ist. Daher ist abzuwägen inwieweit das Vertrauensverhältnis bereits zerrüttet ist und ob ein Mediationsversuch noch sinnvoll ist. Seite 5

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