Qualitätssicherung in der Wirtschaftsmediation in Praxis und Ausbildung

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1 Qualitätssicherung in der Wirtschaftsmediation in Praxis und Ausbildung Forschungsforum F04 am 20.Juni 2013 Prof. Dr. Ricarda Rolf 1

2 Gliederung A. Einführung B. Zertifizierung und Ausbildungsstandards für Mediatoren sowie deren Umsetzung in der Praxis C. Folgen des MediationsG für die Aus- und Fortbildung D. Qualitätssicherung durch das MediationsG gewährleistet? E. Aktivitäten der Forschungsstelle 2

3 A. Einführung: Definition Mediation Engl. mediation = Vermittlung, Ausgleich, Versöhnung 1 MediationsG definiert Mediation wie folgt: - als vertrauliches und strukturiertes Verfahren - bei dem Parteien - mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren - freiwillig und eigenverantwortlich - eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben 3

4 A. Einführung: Vorteile der Mediation Vertraulichkeit des Verfahrens (kein Gesichtsverlust) Zeit- und Kostenersparnis Erhalt der Beziehung (privat, beruflich, geschäftlich) Schaffung einer nachhaltigen win-win Situation durch Interessenorientiertheit Höhere Akzeptanz des Ergebnisses Stärkung der Konfliktbewältigungskompetenz 4

5 A. Einführung: Wirkung, Verbreitung und Akzeptanz der Wirtschaftsmediation Erfolgsquote: über 80% Durchschnittliche Dauer: Kostenersparnis im Vergleich: Verbreitung: 1 2 Mediationstage Bei einem Streitwert von Streitverfahren: Mediation: v.a. in USA, England + Schweden langjährige Tradition und gesetzlich sowie vertraglich verankert 5

6 A. Einführung: Wirkung, Verbreitung und Akzeptanz der Wirtschaftsmediation Wer macht s? Mediation in der Praxis Auch in Deutschland zunehmende Nachfrage Anzahl der Mediatoren stark gestiegen Hier: einige Mitglieder des Round Table Mediation & Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft 6

7 B. Zertifizierung und Ausbildungsstandards für Mediatoren Mediator, 1 MediationsG unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt Wesentliches Ziel des MediationsG: Qualitätssicherung Markttransparenz Die Bezeichnung zertifizierter Mediator ist nun gesetzlich verankert und das BMJ wird ermächtigt in einer Rechtsverordnung verbindliche Standards für den zertifizierten Mediator festzulegen. 7

8 Ausbildungsinhalte nach der Rechtsverordnung Mindestanforderungen mind. 120 Std. Einführung und Grundlagen der Mediation 18 Std. Ablauf und Rahmenbedingungen 30 Std. Verhandlungstechnik und kompetenz 12 Std. Gesprächsführung, Kommunikationstechniken 18 Std. Konfliktkompetenz 12 Std. Recht der Mediation 6 Std. Recht in der Mediation, Ermöglichung einer rechtlich 12 Std. informierten Entscheidung bei rechtlich relevanten Sachverhalten Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis 12 Std. Praxis und Supervision und Intervision in der Ausbildung keine Angabe Praktische Erfahrung und Nachweis von Fällen innerhalb von 2 Jahren nach der Ausbildung 50 4 persönliche Fälle Telefonmediation Mediationsfälle (HUK) 8

9 C. Folgen des MediationsG für die Aus- und Fortbildung Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können ( 5 Abs. 1 S. 1 MediationsG). Anforderungen an Fortbildung: Nach Abschluss der Ausbildung alle 2 Jahre mind. 10 Stunden 9

10 C. Folgen des MediationsG für die Aus- und Fortbildung Mediationsverbände, IHK, berufsständische Kammern und Stiftungen entwickeln derzeitig passgenaue Aus- und Fortbildungen Weiterbildungskonzepte unserer Forschungsstelle: Workshop für Studierende Einführung in die Wirtschaftsmediation Fortbildung für zertifizierte Mediatioren Weiterbildung für spezielle Zielgruppen und Branchen, z.b. Mediation in Baukonflikten für Architekten Multiplikatorenschulung mit interkultureller Ausrichtung 10

11 D. Qualitätssicherung durch das MediationsG gewährleistet? Es handelt sich um kein Zertifikat von einer unabhängigen, zentralen Stelle. Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen oder ein gesetzlich geregeltes Berufsbild. Es erfolgt keine turnusmäßige Überprüfung, ob anfangs erfüllte Standards auch später noch eingehalten werden. Zwar wird eine Pflicht zur Fortbildung statuiert; ein Verstoß führt aber nicht zu einer Aberkennung der Bezeichnung zertifizierter Mediator, sondern ggf. lediglich zu einer zivil- oder wettbewerbsrechtlichen Sanktionierung. Problematik der Nachweisbarkeit der praktischen Anwendung bzw. Erfahrung Vertraulichkeit Nachweis von Praxisfällen 11

12 E. Aktivitäten der Forschungsstelle Symposien und Zusammenarbeit mit Unternehmen Fachvorträge, Vortragsreihe und Dialogforum Netzwerk Mediation (u. a. Round Table, BMJ, Deutsche Stiftung Mediation, Institut für Wirtschaftsmediation ) Seminare und Weiterbildungskonzepte Mediation im interkulturellen/ internationalen Kontext Forschungsthemen und Veröffentlichungen

13 Gründungsmitglieder der Forschungsstelle für Wirtschaftsmediation Gebhard Mann Syndicus, STRABAG Property and Facility Services GmbH, Düsseldorf Ulrike Schneider Einkaufsleiterin, Bundesamt für Strahlenschutz, Salzgitter Kölner Forschungsstelle für Wirtschaftsmediation Prof. Dr. Ricarda Rolf Professorin für Wirtschaftsrecht, insbes. Arbeits- und Sozialrecht sowie Personalmanagement, Fachhochschule Köln Joachim Hund-von Hagen aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt am Main 13

14 Studium & Weiterbildung Kölner Forschungsstelle für Wirtschaftsmediation Forschung Praxistransfer Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften 14

15 Angeregte Diskussionen und vielen Dank für Ihre/Eure Aufmerksamkeit! 15

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