Rehabilitierung und Entschädigung der verfolgten Lesben und Schwulen in beiden deutschen Staaten

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Jan Korte, Agnes Alpers, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Rehabilitierung und Entschädigung der verfolgten Lesben und Schwulen in beiden deutschen Staaten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: SowohlinderBundesrepublikDeutschlandalsauchinderDeutschenDemokratischenRepublikwurdenMännerwegeneinvernehmlichergleichgeschlechtlichersexuellerHandlungenstrafrechtlichverfolgt.DieshatdieFreiheitunddie WürdederBetroffenenbeeinträchtigtundeinefreieEntfaltungihrerPersönlichkeitunmöglichgemacht.DieVerfolgungeinvernehmlichergleichgeschlechtlicherBeziehungenunddieFestsetzungunterschiedlicherSchutzalterfürHomound Heterosexuelle war ein schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte. II. Der Deutsche Bundestag bedauert, dassdasrechtderbürgerinnenundbürgerauffreiesexuelleselbstbestimmung inderbundesrepublikdeutschlandundinderdeutschendemokratischenrepublikdadurchundsolangeverletztwurde,dasseinvernehmlichegleichgeschlechtlichesexuellehandlungenzwischenmännernverfolgtundmitstrafe bedrohtwaren.indiesemzusammenhangbesonderskritikwürdigistdietatsache,dassinderbundesrepublikdeutschlandbis1969sogardiestrafverschärfende,nationalsozialistischefassungder 175und175adesStrafgesetzbuchs (StGB)inKraftblieb.Von1968bis1994galtenunterschiedlicheSchutzaltersgrenzen. 175verfolgteweiterhinmännlichehomosexuelleHandlungenzwischenMännernbzw.Jugendlichen.Legalisiertwurdenab1969nurgleichgeschlechtliche Handlungen zwischen erwachsenen Männern. InderDDRwurdebereitsab1950,nacheinerEntscheidungdesKammergerichts,nurnochdieFassungdes 175ausderWeimarerZeitangewandt,aber 175ainderFassungvon1935wurdebeibehalten.DieVolkskammerderDDR beschloss1957dasstrafrechtsänderungsgesetz,welcheszurfolgehatte,dass diestrafverfolgungsbehördenvoneinerverfolgungabsehenkonnten.dies setztedieverfolgunggleichgeschlechtlicherhandlungenzwischenerwachsenenmännernnichtvölligaußerkraft,verringertesiejedochmaßgeblich.1968 wurde 175nichtindasStGBderDDRübernommen.ImneuenStGBwurden nach 151StGB-DDRvon1968bis1988unterschiedlicheSchutzaltersgrenzen fürhomo-undheterosexuellehandlungenfestgelegtunddamitaucherstmals gleichgeschlechtlichehandlungenzwischenfrauenstrafrechtlichverfolgt, wenn eine der Beteiligten unterhalb des Schutzalters lag.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EbensobedauertderDeutscheBundestagdieDiskriminierungundUnterdrückunggleichgeschlechtlicherHandlungenvonFrauen,die,obschonweitgeringer,aberdennochinihrerSelbstbestimmungeingeschränktwurden.InderDDR warensiefürkurzezeitundauchnurdann,wenneinefrauunterhalbdes Schutzalterslag,durchStrafebedroht.Lesbenwurdenebenfallsanderfreien Entfaltung ihrer Sexualität gehindert. DerDeutscheBundestagbekräftigtseinebereitsam7.Dezember2000mitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,FDP,SPD,BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN undpdsgetroffenebewertung, dassdurchdienach1945weiterbestehende StrafdrohunghomosexuelleBürgerinihrerMenschenwürdeverletztworden sind (Plenarprotokoll 14/140, Bundestagsdrucksache 14/4894). FürMenschenjeglichersexuellerIdentitätgilt,dassdierestriktiveheterosexuelleNorminderGesellschaftdieMenschenanihrerfreienEntwicklung und sexuellen Selbstfindung massiv gehindert hat. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der 1.diegesetzlicheRehabilitierungundEntschädigungallerMenschenvorsieht, dieaufgrundeinerstrafbestimmungwegengleichgeschlechtlicherhandlungen in einer der beiden deutschen Staaten verurteilt wurden; 2.dieentsprechendenUrteileaufhebtunddieihnenzugrundeliegendenVerfahren einstellt; 3.denBetroffeneneineEntschädigunggewährt,diesichinihrerHöhemindestensamGesetzüberdieEntschädigungfürStrafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)fürSchädeneinerungerechtfertigtenstrafgerichtlichenVerurteilung orientiert; 4.eineRegelungzurteilweisenAufhebungdieserUrteileenthält,soferneinvernehmlichesexuelleHandlungenzwischenMännernnichtdereinzigeGrund derverurteilungwarenundeineregelungzurentschädigungdervonder StrafverfolgungBetroffenenenthält.EtwaigeweitergehendeEntschädigungsregelungen sollen davon unberührt bleiben; 5.eineKommissioneinrichtet,diedieEntrechtung,VerfolgungundDiskriminierungvonLesben,SchwulenundTransgendernsowieTransvestiteninsbesondereinden1950er-und1960er-JahreninbeidendeutschenStaaten untersucht.indiekommissionistdiebundesstiftungmagnushirschfeldeinzubinden. Berlin, den 26. September 2012 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Begründung IndemtraurigenKapitelderVerfolgungundUnterdrückunggleichgeschlechtlichenBegehrensinDeutschlandstelltdiestrafrechtlicheVerfolgungeinvernehmlichersexuellerHandlungenzwischenvolljährigenMännerninderBundesrepublikDeutschland,aberauchinderDeutschenDemokratischenRepublik einebesondersdüstereepisodedernachkriegsgeschichtedar.esdauerteinder DeutschenDemokratischenRepublikbis1968undinderBundesrepublik

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10841 Deutschlandbis1969,biseinvernehmlichesexuelleHandlungenzwischenerwachsenenMännernstraffreiwurden.DieunterschiedlichenSchutzaltersgrenzen fürhomo-undheterosexualitätbestandeninderdeutschendemokratischen Republik bis 1988, in der Bundesrepublik Deutschland sogar bis 1994 fort. MitderBezeichnungundVerurteilunggleichgeschlechtlichenBegehrensdurch diemedizin,diepsychiatrieundspäterdasrechtswesenim19.jahrhundert wurdediesespathologisiert.homosexuellewurdenzueiner Spezies,dievon deralsnormalgeltendenheterosexualitätabgegrenztundkriminalisiertwurde. ErsthiermitwurdendieHomosexuellenzueiner (kriminalisierbaren)gesellschaftlichengruppe (MichelFoucault,DerWillezumWissen,Sexualitätund Wahrheit,Band1,Frankfurta.M.1977,S.58).1871wurde 175insStrafgesetzbuchdesDeutschenReichesaufgenommen,der widernatürlicheunzucht, welchezwischenpersonenmännlichengeschlechtsodervonmenschenmit Thieren begangen wird, mit Gefängnis bedrohte. TrotzallerBemühungeninderWeimarerRepublik,diemaßgeblichvomInstitut fürsexualwissenschaftumdensexualwissenschaftlermagnushirschfeldausgingen,gelangesnicht, 175biszurMachtübergabeandieNationalsozialisten zufallzubringen.vordemhintergrundprogressiverstrafzweckdebatten wareninderweimarerrepublikanstrengungenzurentkriminalisierungunternommenworden.mitderwendezum20.jahrhundertwurdeeinetendenzzur immerdeutlicherenverengungdesstraftatbestandesdurchrechtsvergleichung ermittelt.strafrechtlichereformdiskussionenführtenindieselberichtung. GustavRadbruchlegte1922alsReichsjustizministereinenStGB-Entwurfvor, der eine solche Strafvorschrift nicht mehr enthielt. KulminationspunktjenerEntwicklungwardieAbstimmungimStrafrechtsausschussdesReichstagesüberdiePönalisierungdereinfachenHomosexualitätim RahmenderStrafrechtsreformam8.Oktober1929.DerAntragaufersatzlose StreichungeinersolchenStrafrechtsnormwurdemit15zu13Stimmenangenommen,wobeiSPD,KPD,DDPundderParteivorsitzendederDVP,Wilhelm Kahl,dafürstimmten.Dennochwurde 175StGBbiszumEndederWeimarer Republiknichtvollständigabgeschafft.DieStrafrechtsreformwurdeaufgrund derpermanentennotverordnungspraxisderspätenweimarerrepubliknicht mehr wirksam. 1935verschärftendieNationalsozialisten 175:DiesführtinderPraxiszu einererhöhungdesstrafmaßesundschonderversucheinerkontaktaufnahme konntezueinerstrafverfolgungführen.über50000männerwurdenzwischen 1933und1945verurteilt,ca.5000bis10000vonihnenkameninKonzentrationslager,etwa50ProzentüberlebtendieQualennicht (InsaEschebach,in: diesb. (Hg.),HomophobieundDevianz,Berlin,2012,S.12).Frauenmit einemgleichgeschlechtlichenbegehrenwurdenzwarwederstrafrechtlich nochsystematischverfolgt,dochbedeutetediepropagierungdertraditionellen GeschlechternormendurchdieNationalsozialistenzurStützungderheteronormativenGesellschaftsstrukturfürsie,dasssiedazuzwang,sichzu maskieren.ineinzelfällenwarensieebenfallsvondenunziationundanschließender Verfolgung bedroht (Claudia Schoppman, Zeit der Maskierung, Berlin 1993). DasSexualverhaltenverändertesichindenKriegsjahren,dennentgegender nationalsozialistischenpropagandawareinheterosexuellesundaufdiefortpflanzungausgerichtetes gesittetes Ehelebennichtmöglich.InderFolgewar esinbeidendeutschenstaatennochnichtentschieden,obsichdiediskriminierungdesgleichgeschlechtlichenbegehrensunmittelbarfortsetzensollte.mit Beginnder1950er-JahrekameszueinerWiederbelebungrestriktiverGeschlechternormen,wobeiinsbesonderechristlicheGruppendieAufrechterhaltungundAnwendungdes 175inderBundesrepublikDeutschlandforderten undgegendiestreichungdes 175agierten.Siewollten diesexualitätwieder injenenrahmenderehezurück(zu)führen,densieimzugedesdrittenreiches

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sounübersehbarverlassenhatte (DagmarHerzog,DiePolitisierungderLust, München 2005, S. 119). DerNationalsozialismuszerstörtedielebendigelesbischeundschwuleKultur derweimarerzeit.dieinfrastrukturdeskulturellenlebens,der lesbischen und schwulen Kneipen,Tanzsäle,VarietésundBeratungszentrenwarunwiederbringlichzerstört.ZudemwarenLesbenundSchwulebzw.Menschenmit einemgleichgeschlechtlichenbegehrennach1945eingeschüchtertundinihrem Selbstverständnisschwerverletzt.Auchdie,diedenNationalsozialismusüberlebtenundnichtdirektverfolgtodergarzwangskastriertwurden,warenoftmals inihrerpsychegebrochen aufgrundderverfolgungunddiskriminierung.um soschlimmerwog,dassinbeidendeutschenstaatenderwiederaufbaueinerlesbischenundschwuleninfrastruktur,diefüreinelesbische,schwuleundtransgenderkultur so entscheidend ist, verhindert wurde. DieDeutscheDemokratischeRepublikkehrtebereits1950miteinemUrteildes KammergerichtsBerlinzurWeimarerFassungdes 175zurück,behieltallerdings 175ainderFassungvon1935bei.MitdemStrafrechtsänderungsgesetz von1957wurdediemöglichkeitgeschaffen,voneinerstrafverfolgungabzusehen,wenneinegesetzwidrigehandlungmangelsschädigenderfolgenkeine GefahrfürdiesozialistischeGesellschaftdarstellte.Diessetzte 175faktisch außerkraft,dadaskammergerichtberlingleichzeitigurteilte, daßbeiallen unter 175alterFassungfallendenStraftatenweitherzigvonderEinstellung wegengeringfügigkeitgebrauchgemachtwerdensoll.einvernehmlichesexuellehandlungenwarendamitabendeder1950er-jahrestraffrei (vgl.roman Trips-Hebert:StrafrechtlicheSanktionierunghomosexuellerHandlungenin DeutschlandseitdemEndedesZweitenWeltkriegs,WissenschaftlicherDienst desdeutschenbundestageswd /12).1968wurdenmitderEinführungdes 151imneuenStrafgesetzbucheinvernehmlicheHandlungenzwischenErwachsenenbeiBeibehaltungunterschiedlicherJugendschutzgrenzen fürhetero-undhomosexuellekontaktelegalisiert.eswirdgeschätzt,dassmehr als3000schwuleund (zueinemkleinenteil)lesbennach 175bzw. 151 verurteiltwurden (nachgewiesensindnurca.1300verurteilungen).dochlesbenundschwulewurdenweiterhingesellschaftlichdiskriminiert;ihnenwares nahezuunmöglich,alspaareinegemeinsamewohnungzufindenoderoffenmit ihrerhomosexualitätumzugehen.auchdieselbstorganisationwurdeihnen untersagt,daihnendasrechtgenommenwurde,vereinezugründen.dasnormativeleitbildeinererfülltenpartnerschaftwarmonogamundheterosexuell undschlossdiemöglichkeiteineroffenenschwulenwielesbischenbeziehung besondersinden1950er-und1960er-jahrenaus (ChristianSchenkin:Lesben undschwuleinderddr,heinrich-böll-stiftungsachsen-anhalt Hg.,Halle 2008).AuchwenndasAusmaßderstrafrechtlichenVerfolgunghomosexueller HandlungennichtmitderBundesrepublikDeutschlandzuvergleichenist,so wirktendiegesellschaftlichennormen,diekeinesexuelleabweichungakzeptierten,z.t.stärker insbesonderenach1968 repressivauflesben,schwule, Transsexuelle und Transgender ein. InderBundesrepublikDeutschlandwurde 175StGBbis1969unverändertin dernationalsozialistischenfassungangewandt.alleinindenersten15jahren ihrerexistenzwurdeninderbundesrepublikdeutschlandüber100000ermittlungsverfahrennach 175StGBeingeleitet,über50000homosexuelleMänner wurdenvon1950biszurentschärfungdes 175StGB1969verurteilt.Auch Menschen,diealsMännergalten,sichaberwieFrauenfühltenbzw.dieseGeschlechtsidentitätbeanspruchten,wurdennach 175verfolgt.DiesesogenanntenTransvestitenwarensomitebenfallsderVerfolgungdurch 175ausgesetzt. 1957bestätigtedasBundesverfassungsgericht (BVerfG)dieVerfassungsmäßigkeitdes 157undmachtedeutlich,dassdielesbischeLiebenichtzubestrafen sei,wohlaberdieschwule.dieunterschiedlichebehandlungmännlicherund weiblicherhomosexualitätwurdebiologistischbegründetmitdem hemmungs-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10841 lose(n)sexualbedürfnis deshomosexuellenmannes.dasbverfgbestimmte diesittlichenanschauungendesvolkes alsrechtsgut,dassichmaßgeblichaus denlehrender beidengroßenchristlichenkonfessionen ableite (BVerfG,10. Mai BvR 550/52). Erst1994wurdederParagrafendgültigausdemStrafgesetzbuchgestrichen.Die VolkskammerderDDRsetztebeidenVerhandlungenzurWiedervereinigung durch, dass 175 nicht für die neuen Bundesländer zu gelten habe. ÜberlesbischesBegehrenwurdesowohlinderDDRwieauchinderBRDweitgehendgeschwiegen.DieZerschlagungderlesbischenKulturderWeimarerRepublikmachteesfürvieleFrauenmiteinemlesbischenBegehrenschwierig,ihre Liebeauchöffentlichzuleben;einigeheirateteneinenMann,daeineAlternative zurehewederstrukturellnochgesellschaftlichvorstellbarwar.dennochgabes zahlreichefrauen,dieineinerlesbischenbeziehunglebten,diesejedochzumeistversteckten (KirstenPlötz,AlsfehlediebessereHälfe,Königstein/Taunus 2005). MitdemGesetzzurAufhebungnationalsozialistischerUnrechtsurteileinder StrafrechtspflegeundvonSterilisationsentscheidungenderehemaligenErbgesundheitsgerichtevom25.August1998wurdennichtzugleichdieUrteilenach 175StGBpauschalfürUnrechterklärt.ZwarbotdieGeneralklauseldieMöglichkeit,solcheUrteiledurchEinzelfallentscheidungaufhebenzulassen,aber dieerkenntnis,dassdieverurteiltengrundsätzlichinihrenmenschenrechten verletztwordenwaren,fehlte.daherersuchtederdeutschebundestagmitbeschlussaufbundestagsdrucksache14/4894am7.dezember2000diebundesregierung,einentsprechendesgesetzvorzulegen.gleichzeitigbekannteer, dass durchdienach1945weiterbestehendestrafdrohunghomosexuellebürgerin ihrer Menschenwürde verletzt worden sind. AufInitiativederdamaligenKoalitionsfraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeschlossderDeutscheBundestagam17.Mai2002dasGesetzzur ÄnderungdesGesetzeszurAufhebungnationalsozialistischerUnrechtsurteile inderstrafrechtspflege (NS-AufhGÄndG).Damitwurdendie 175und175a Nummer4desReichsstrafgesetzbuchs (RStGB)indieListederGesetzeaufgenommen,aufderenGrundlageUrteile unterverstoßgegenelementare GedankenderGerechtigkeit [ ]zurdurchsetzungoderaufrechterhaltungdes nationalsozialistischenunrechtsregimesauspolitischen,militärischen,rassischen,religiösenoderweltanschaulichengründenergangensind,undpauschal aufgehoben. InderRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofesfürMenschenrechte (EGMR)istanerkannt,dasseinestrafrechtlicheVerfolgungeinvernehmlicher homosexuellerhandlungenzwischenmännernmenschenrechtswidrigist.erstmals1981 (DudgeongegenVereinigtesKönigreich,EGMR,NJW1984,541) undseitherinständigerrechtsprechung (NorrisgegenIrland,EuGRZ1992,477; ModinosgegenZypern,ÖJZ1993,821)hatderEGMRfestgestellt,dasseine StrafbedrohungeinvernehmlicherhomosexuellerHandlungenzwischenErwachsenendieseit1952gültigeEuropäischeMenschenrechtskonvention,insbesonderedasinArtikel8garantierteRechtaufAchtungdesPrivatlebens,verletzt. DemGesetzgeberkannesschonimHinblickaufdieEuropäischeMenschenrechtskonventionundihreAuslegungdurchdenEGMRnichtversagtsein,eine pauschaleaufhebungderauf 175StGBberuhendenUrteilezubeschließen. DenVerurteiltensindaufgrunddeserlittenenUnrechtsschwerephysische,psychischeundVermögensschädenentstanden.Diesrechtfertigtes,denBetroffeneneineangemesseneEntschädigungzuleisten.DerEGMRhatregelmäßig LänderwegenderVerfolgungvoneinvernehmlichenhomosexuellenHandlungenzwischenMännernzuEntschädigungenverurteiltunddiesauch nur bei VorliegeneinerunterschiedlichenSchutzaltersgrenzebeihomo-undhetero-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sexuellensexualkontakten (L.undV.gegenÖsterreich,nos.39392/98und 39829/98 (Sect.1) (bil.),echr2003-i (9.Januar2003);Woditschkaund WilflinggegenÖsterreich,nos.69756/01und6306/02 (Sect.1) (Eng) (21.Oktober2004);H.G.undG.B.gegenÖsterreich,nos.11084/02und15306/02 (Sect.1) (Eng) (2.Juni2005);F.L.gegenÖsterreich2005).JenachSchwere derbeeinträchtigungdurchdasstrafrechtbewegtensichdieentschädigungssummen zwischen und Euro. IneinemlangwierigenProzesshatderDeutscheBundestagStückfürStückeingestanden,dassdieVerfolgungundUnterdrückungeinvernehmlichergleichgeschlechtlicherHandlungeneinUnrechtundeineVerletzunggrundlegender Menschenrechtewaren.DerEGMRbestätigte,dassbereitsdieAnwendung unterschiedlicherschutzalterfürhomo-undheterosexuellekontaktemenschenrechtswidrigist.alsrechtsprinzipgilt:imnachhineinwirdgrundsätzlichkeine RehabilitierungundEntschädigungfürVerurteilungengewährt,nurweilaus geändertererkenntnisdiestrafbarkeitbeseitigtwird.dieskannaberhiernicht gelten,weileingrundrechtentzogenwurdeunddiebetroffenenbeieinerverletzungdesgesetzesbestraftwurden.aucheinverweisdarauf,dassdasbundesverfassungsgericht1957diestrafrechtlicheverfolgungmännlicherhomosexualitätfürrechtenserklärteundesdemgesetzgebernichtobliege,demzu widersprechen,istunzureichend.dasbverfghatseineentscheidungvon1957 selbstrevidiert,daeshomosexuellelebensgemeinschaftenunterdenschutz vonartikel2absatz1ggstellte (BVerfG47,46,73),wasseitdemständige Rechtsprechungist (vgl.manfredbruns,diestrafrechtlicheverfolgunghomosexuellermännerinderbrdnach1945,in:berlinersenatsverwaltungfür Arbeit,IntegrationundFrauen (Hg.),Dokumentelesbisch-schwulerEmanzipa- tion28,berlin2012,s.42)zudemkommtdieexpertisevonprof.dr.dr.hans- JoachimMengel (Februar2012),diederBerlinerSenatinAuftraggegebenhat, zudemergebnis: Der 31Abs.1BVerfGGstehteinerAufhebungderUrteile undeinerrehabilitierungderbetroffenennichtentgegen.dieschwerederverletzungseinerpflichtendurchdasbverfgrechtfertigtvielmehrdienachträglicheaufhebungderstrafgerichtsurteile.eineaufhebungdesurteilsdes BVerfGzuden 175istnichterforderlich ( lb_ads/gglw/veroeffentlichungen/doku29 175_mengel_bf.pdf?download. html). DerGesetzgeberstehtsomitinderPflicht,dieauchzurdamaligenZeitEU-konventionswidrigenundgrundgesetzwidrigenUrteilepauschalzurevidierenund denbetroffenenentschädigungenzugewähren,dadieverletzungdermenschenrechteevidentist.dergesetzgebervermeidetdamitunnötigeneinzelfall bezogenenbürokratischenaufwand.dierehabilitierungundentschädigung derverfolgtenlesbenundschwulenbzw.vonmenschen,diegleichgeschlechtlicheinvernehmlichehandlungenvollzogen,istdeshalbnotwendig.esistan derzeit,auchdieletztenkonsequenzenausdiesererkenntniszuziehenunddie Opferrechtlichundmoralischzurehabilitierenundmateriellzuentschädigen. DamitkanneindeutlichesZeichengesetztwerden,dassdieerkämpftesexuelle VielfaltderheutigenZeiteinerrungenerWertist. AusdemOpferdiskurs könntemithinaucheingesellschaftlicherkommunikationsprozessentstehen, derversuchtdas,wasverfolgungunddiskriminierunggesellschaftlichanschadenangerichtethaben,ebensoinsöffentlichebewusstseinzurückenunddamit ProzessegesellschaftlicherVeränderunginGangzusetzen (AndreasPretzel, WiedergutmachungunterVorbehalt,in:VolkerWeiß,AndreasPretzel,OhnmachtundAufbegehren,Hamburg2010).DieZustimmungzudiesemAntrag wäre ein deutliches Signal für Gegenwart und Zukunft.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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