der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Lukrezia Jochimsen, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Lukrezia Jochimsen, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Digitalisierung vergriffener und verwaister Werke A. Problem InBibliotheken,Museen,Archiven,Sammlungenundweiterenöffentlichen EinrichtungenwirdeinGroßteildeskulturellenErbesgesammelt.DieseDruckwerke,Tonträger,Fotos,FilmeundweitereskönnendurchihreDigitalisierung konserviertundeinergrößerenöffentlichkeitiminternetzugänglichgemacht werden.nichtzuletztfürzweckederbildung,kulturundwissenschaftfindet sichindenbeständeneineunerschöpflichequellekreativeranwendungenund neuen Wissens. EinermassenhaftenodergarflächendeckendendigitalenVeröffentlichungdieserBeständestehenallerdingsrechtlicheProblemeentgegen.EinGroßteilder Werkewirdheutenichtmehrkommerziellverwertetundkannalsvergriffen bezeichnetwerden.fürdieveröffentlichungdieserbeständegiltbiszumende derschutzfristuneingeschränktdasausschließlichenutzungs-undschutzrecht derurheberinnenundurheberbzw.rechteinhaber.einweiteres,besonders gravierendesproblemstelltdierechtlichesituationdar,wenndieurheberinnen undurheberderwerkeoderdiegenauerechtesituationnichtermitteltwerden kannunddaswerkdamitalsverwaistgilt.schätzungengehendavonaus,dass etwa30bis50prozentderbeständealsverwaistklassifiziertwerdenkönnen, in einzelnen Werkarten auch deutlich mehr. NebeneinermangelndenfinanziellenAusstattunghatvorallemdieseunklare RechtesituationvieleBibliotheken,Archive,Museenusw.bishervongroßen Digitalisierungsoffensivenabgehalten.Projektewiedieeuropäischedigitale BibliothekEuropeanaundunterderenDachdieDeutscheDigitaleBibliothek, diedemprivatenprojektdergoogle-buchsucheeineöffentlichealternative gegenüberstellen könnten, werden an einem erfolgreichen Aufbau gehindert. B. Lösung ImRahmendes 52desUrheberrechtsgesetzes (UrhG)wirdeineSchrankenregelungeingeführt.ÖffentlichenEinrichtungenwirdnacheinerangemessenen standardisiertensuchediedigitaleveröffentlichungverwaisterundunterbestimmtenumständenvergriffenerwerkezunichtkommerziellenzwecken,insbesonderederbildungundwissenschaft,ermöglicht.solltenurheberund RechteinhaberimNachhineinberechtigteAnsprücheanmelden,sinddiesezu vergüten.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen BeibehaltungdergeltendenRechtslage,diedenZweckenderSicherungund NutzungdeskulturellenErbeszuwiderliefe.EineweitereAlternativestelltdie kollektivelizenzierungsamthaftungsabtretungimrahmenvonverwertungsgesellschaftendar,diejedochrechtlicheundfinanzielleunsicherheitenimvergleich zu einer Schrankenregelung nach sich zieht. D. Kosten Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4661 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Digitalisierung vergriffener und verwaister Werke Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Nach 52bdesUrheberrechtsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom9.September1965 (BGBl.IS.1273), daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist, wird folgender 52c eingefügt: 52c Öffentliche Zugänglichmachung vergriffener bzw. verwaister Werke durch nichtkommerzielle Einrichtungen (1)ZulässigistdieöffentlicheZugänglichmachungveröffentlichterWerkezunichtkommerziellenZweckenaus dembestandöffentlichzugänglicherbibliotheken,museen oderarchive,diekeinenmittelbaroderunmittelbarwirtschaftlichen Zweck verfolgen, 1.wennUrheberoderRechteinhaberdieserWerkenach einerdokumentiertenstandardsuchenichtermitteltwerden können oder 2.wenneinerworbenesausschließlichesNutzungsrechtan diesenwerkenlängerals30jahrenichtausgeübtunddie UrheberinnenundUrhebernacheinerdokumentierten Standardsuchenichtermitteltwerdenkonnten.Andie StelledesUrhebersnach 41trittindiesemFallder Nutzer. (2)FürdieöffentlicheZugänglichmachungnach Absatz1isteineangemesseneVergütungvorzuhalten,die dennichtkommerziellencharakterderveröffentlichung berücksichtigt.deranspruchkannseitenseinesnachträglichbekanntgewordenenurhebersoderrechteinhabers nurdurcheineverwertungsgesellschaftgeltendgemacht werden. (3)DemRechtauföffentlicheZugänglichmachungkann auchdurchdennachträglichbekanntgewordenenurheber oderrechteinhaber,unbeschadetderregelungdesabsatzes2,nichtwidersprochenwerden,wenndievoraussetzung desabsatzes1vorliegt.weitererechtsmittelgegenüberden neuen Nutzerinnen und Nutzern sind nicht möglich. (4)DurchdieNeuveröffentlichungentstehenkeineneuen Rechte an der veröffentlichten Kopie. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 20. Januar 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DasVorhaben,daskulturelleErbe,darunterauchvergriffeneundverwaisteWerke,indigitalerFormzuveröffentlichen,trifftaufeinbreitesgesellschaftlichesInteresse. Global,aufeuropäischerEbene,aberauchinDeutschland werdenlösungenfürdasproblemgesucht,digitalisierungsoffensivenimprivatenundöffentlichenbereich RechtssicherheitzuverschaffenunddieKostenfürVerwaltungundBürokratiezubegrenzen.ZugleichsollenrechtmäßigeRechteinhaber,insbesondereUrheberinnenundUrheber,angemessenvergütetwerden.DieprivateInitiative derfirmagooglesolldurcheinennachgelagertenvergleich mitdenverbändenderurheberinnenundurhebersowieder Rechteinhaber (GoogleBookSettlement)legalisiertwerden.DiesersichertUrheberinnenundUrhebernundRechteinhaberneineTeilhabeandenwirtschaftlichenErträgen zu,wennsieeineerlaubniszuröffentlichenzugänglichmachungerteilen.imrahmendieserinitiativehatgoogle bereitsmehrals12millionenbücherauchauseuropäischen Bibliothekendigitalisiert,dieallerdingsaufGrunddeshiesigen Urheberrechts nicht zugänglich sind. AufEU-EbeneistzuletzteinVorschlagfüreineRichtlinie dereu-kommissionöffentlichgeworden,diediegegenseitigeanerkennungdesstatusverwaisterwerkeimprintbereichregelnsoll (vgl.proposalforadirectiveofthe EUROPEANPARLIAMENTANDOFTHECOUNCILon mutualrecognitionoforphanworksintheprintsector). DieserVorschlagsiehtdieImplementierungeinerEinschränkungdesUrheberrechtsfürdieZweckederDigitalisierungdeskulturellenErbesimRahmenderUrheberrichtlinie (2001/29/EG)vor.EineArbeitsgruppehatimAuftrag dereu-kommissionzudemweiterevorschlägefürregelungenaufeuropäischerebeneerarbeitet (vgl.reflec- TIONGROUPONBRINGINGEUROPE SCULTURAL HERITAGEONLINE:Reportofthe,ComitédesSages ) undmahntschnelleregelungenzurbeförderungderdigitalisierungdeskulturellenerbesauchaufderebenedernationalstaatenan.esistzuerwarten,dasseineeuropäische RichtlinieeineProblemlösungindiegenannteRichtunganstrebt. AufdernationalenEbenehabendiebeteiligtenVerbände eineeinigungangekündigt,derenkonkretedetailswieetwa dievergütungshöheoderdiemodalitätenimfalleeines WiderspruchsgegeneineVeröffentlichungbishernichtbekanntsind.ImDeutschenBundestagistaufderGrundlage dieserübereinkunftjedochbereitsdieänderungdesurheberrechtswahrnehmungsgesetzesvorgeschlagenworden (EntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesGesetzesüber diewahrnehmungvonurheberrechtenundverwandten Schutzrechten,Bundestagsdrucksache17/3991).ImKern beruhtdieübereinkunftaufeinerverwaltungderrechtean vergriffenenundverwaistenwerkendurchdieverwertungsgesellschaftensamthaftungsfreistellungdernutzerinnenundnutzer.dieletztenvorliegendenberichteüberdie konkretvorgesehenenverfahrenräumendenverwertungsgesellschaftenundauchverlageneinweitgehendesrecht ein,digitaleveröffentlichungenvergriffeneroderverwaister WerkezuunterbindenundsetzendieseandieStelledertatsächlichenUrheberinnenundUrheber.ZudemsollenöffentlicheEinrichtungen,dieeineDigitalisierungihrerBestände vornehmen,nachdieserübereinkunftfürdienutzungjedes WerkesLizenzgebührenandieVerwertungsgesellschaften abführen auchindemfall,dasseinwerkabschließendals verwaistkategorisiertwurdeundkeinurheberbzw.urheberinmehransprücheanmeldet.diefrage,wieineinem solchenfallmiteinemgroßenanteil überzahlter Gebührenverfahrenwird,bliebbisherunbeantwortet.Diskutiert wirdeineausschüttunganalleindenverwertungsgesellschaftenorganisiertenrechteinhaber.diesläuftdemim UrheberrechtswahrnehmungsgesetzfestgelegtenGrundsatz dertreuhänderischenverwaltungdereinnahmenvonverwertungsgesellschaftenklarzuwiderundistauchdersache nachunbegründet,dadieverlegerselbstkeineneigenen BeitragzurDigitalisierungvonBibliotheksbeständenzu leisten bereit sind. DasgenaueProzedereeiner sorgfältigensuche undder KlärungderRechtesituationscheintzwischendenbeteiligtenVerbändenumstrittenzusein.Nochliegtdazukeinevon allenbeteiligtengezeichneteveröffentlichungvor,obwohl dieregelungzudenmodalitätendiesersuchedieumsetzungschancenvondigitalisierungsoffensivenentscheidend beeinflusst.derdeutschebibliotheksverbandbemühtesich umeineklärungdiesesproblemsaufeuropäischerebene. DieskommtineinemSchreibenderVorsitzendendes DeutschenBibliotheksverbands,MonikaZiller,vom2.September2010andenPräsidentenderEuropäischenKommission,JoséManuelBarroso,deutlichzumAusdruck:Die sorgfältigesuchestelle eingroßeshindernisaufdemweg zueinereffizientenmassendigitalisierungdar undseizu kostenintensiv.monikazillerbittetdarum,beidereinführungeinerschrankenregelungvondervorschriftebenjener sorgfältigen Suche abzusehen. InsgesamtsinddieBemühungenderVerbändezubegrüßen. DenvorgeschlagenenRegelungenmangeltesjedochan Transparenz,PraktikabilitätundRechtssicherheit.Sie würdeverwertungsgesellschaftenundverwerterneineweitergehendeverfügungsmachtüberdaskulturelleerbeeinräumen,obwohldieseauseigeneminteressebisherkeinen BeitragzuröffentlichenZugänglichmachungdieserWerke geleistethaben.demeigentlichencharakterdieserbeständealsgesamtgesellschaftlicherressourcefürbildung, WissenschaftundKulturwärendamitZugangs-undEntfaltungsmöglichkeitenentzogen.DieRollederBibliotheken, Archive,MuseenundwissenschaftlichenEinrichtungen,die dieseserbeaussteuermittelnteilweiseüberjahrhunderte sammeln,pflegenunderhalten,würdenurunzureichendgewürdigt. DiegesetzlicheRegelunghingegenversetztnichtkommerzielleEinrichtungenindieLage,vergriffeneundverwaiste Werkeschnellundunbürokratischzugänglichzumachen, ohnelegitimennutzungsrechtendiegrundlagezuentziehen.dieanforderungenaneinesuchewerdenaufpraktikableundeffektiveregularienbegrenzt,diedieeinrichtungeninihrerleistungsfähigkeitnichtüberfordern.um
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4661 diekohärenzmiteuroparechtlichenrahmenregelungenzu gewährleisten,bleibtdieausnahmevorerstaufnichtkommerziellenutzerinnenundnutzerbeschränkt.solltendie europäischengremieneineähnlicheregelungauchauf kommerzielleaktivitätenausweiten,wäredernationale Rechtsrahmen entsprechend zu ergänzen. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 ( 52c neu UrhG) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Werke,dienacheinemdatenbankgestützten,standardisiertenSuchverfahren,dasöffentlichdokumentiertwerden muss, (vorerst)alsverwaistzuklassifizierensind,dürfenim nichtkommerziellenrahmenveröffentlichtwerden.diese RegelungerfasstWerke,derenRechtesituationunklarist, undverschafftdennutzerinnenundnutzerndieserwerke eine klare rechtliche Grundlage. Zu Nummer 2 DieseRegelungerfasstsogenanntevergriffeneWerke,deren kommerzielleverwertung (Lieferbarkeit)mehrals30Jahre zurückliegtundderenrechtesituationunklarist.eskanndavonausgegangenwerden,dasseinenichtkommerzielleveröffentlichungdieserwerkeiminteressederurheberinnen undurheberliegt.wiefürdieverwaistenwerkewirdauch hiereineimnachfolgendenabsatz3beschriebeneangemessenevergütungfürdieurheberinnenundurhebervorgesehen.dierechtevonverwertern,dieihrefunktionlänger nichtausfüllen,werdenhierzugunstenderrechtevonurhebernsowiedernutzerinnenundnutzerimnichtkommerziellenbereichbeschränkt.dieiminteressederverwerter getroffeneregelungdes 137lUrhGhatdenmitderVerabschiedungformuliertenAnspruch (Bundestagsdrucksache 16/1828)bishernichteingelöst,einebreiteVeröffentlichung inneuerformzumnutzenderurheberinnenundurheber undderallgemeinheitzubefördern.daheristhiereinepräzisiertevorschriftfürdenfallformuliert,dassverwerterdie ihnen eingeräumten Nutzungsrechte nicht wahrnehmen. Zu Absatz 2 EineangemesseneVergütungbeinachgewiesenemAnspruchisthierrechtlichzwingend.DieEinrichtungensind dahergehalten,mittelfüreventuellanfallendevergütungszahlungenanurheberinnenundurhebersowierechteinhabervorzuhalten.imfalldernichtausschüttungverbleiben die Mittel bei den Einrichtungen. Zu Absatz 3 AndersalsinderobenbeschriebenenÜbereinkunftvon Verlagen,Verwertungsgesellschaften,Bibliothekenund weiterenverbänden,sollenkommerzielleverwerterkeine weitgehendeneinspruchsrechtegegeneineveröffentlichungerhalten.einesolcheregelungwürdegroße RechtsunsicherheitfürdieEinrichtungenschaffen,diemit hohemfinanziellemaufwandeinedigitalisierungvorgenommenhaben.dadieurheberinnenundurhebereiner Veröffentlichungbereitszugestimmthaben,steheneiner erneutenveröffentlichungkeinepersönlichkeitsrechtlichen Erwägungen entgegen. Zu Absatz 4 AuchindemFall,dassPartnerschaftenöffentlicherEinrichtungenmitprivatenDienstleisterneingegangenwerden, mussdernichtkommerziellecharakterderveröffentlichung erhaltenbleiben.dasentstehenneuerschutzrechtewirddamit ausgeschlossen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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zwischendenbundesländern,dergesellschaftbürgerlichenrechts ZentralstelleFotokopierenanSchulen unddemverbandbildungsmediene.v.
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