Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
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- Joachim Haupt
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DieKontrolleundFinanzierungsozialerDienstleistungenunddiedamitverbundeneFragederLeistungsgerechtigkeitdesEinsatzesöffentlicherMittelstehtim Bereich der Sozialhilfe vor neuen Herausforderungen. DiesogenannteMaseratiaffärebeiderTreberhilfeBerlinhatverschiedenesystematischeProblemeimBereichdessozialhilferechtlichenVertragsrechtsdeutlichwerdenlassen.DiesbetrifftzumeinendieDurchsetzungvonTransparenz dertatsächlichenaufwendungenderleistungserbringerundzumanderendie Möglichkeit,dassderTrägerderSozialhilfeungerechtfertigterzielteGewinne ausdernichterfüllungderleistungs-,vergütungs-oderqualitätsvereinbarungen unmittelbar zurückfordern kann. Zielistes,dasVertragsrechtderSozialhilfedergestaltzuändern,dassdasVergütungssystemtransparenterundnachvollziehbarerwird,dassVertragsverletzungenbessersanktioniertwerdenkönnenunddassimStreitfalleinheitlicher Rechtsschutz gewährleistet wird. B. Lösung ImWegeeinerÄnderungdesZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBXII)sollendiewegweisendenRegelungenzurTransparenzimBereichderVergütungsfindungausdem 85Absatz3Satz2bis5SGBXIinfolgeauchderveränderten RechtsprechungdesBundessozialgerichtsindasSozialhilferecht ( 75Absatz3 SGB XII) übertragen werden. DasBundessozialgerichthatmitseinerimletztenJahrdeutlichveränderten Rechtsprechungausdrücklichdargelegt,dassdienachgewieseneZahlungvon TariflöhnenstetswirtschaftlichangemessenistunddamiteinerleistungsgerechtenVergütungentspricht.DassetztdieErweiterungderPflichtenzurOffenlegungbetriebswirtschaftlicherDatenvoraus,dienunauchimSGBXIInormiert werden soll. AlspositiverEffektistbereitsjetztabzusehen,dassdieVergütungendadurch passgenauer werden,dadietatsächlichengestehungskostenwiedereinerolle spielen;siebildendamitdiekostenwirklichkeitabundnichtnurdenammarkt erzielbaren Preis. Die Gewinnmargen werden begrenzt. WeitgehendeTransparenzpflichtenbeiderVergütungsfindungentfaltennur dannimvollenumfangdiegewünschtewirkung,wennsiedurcheinsanktionssystembeivertragsverletzungbegleitetwerden.dasgeschiehtimbereichder Pflegeversicherungmittels 115Absatz3SGBXI,unterbleibtaberimBereich
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dersozialhilfe.daheristesdringenderforderlich,einleistungsstörungsrecht zuschaffen,dasdieabschöpfungzuunrechterzieltergewinne,z.b.ausder UnterschreitungvereinbarterPersonalausstattungen,ermöglicht.Diesistdem Kostenträger bislang im Bereich der Sozialhilfe in dieser Weise nicht möglich. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. E. Sonstige Kosten Keine.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4405
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4405 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch DasZwölfteBuchSozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel1desGesetzesvom27.Dezember2003,BGBl.I S.3022),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 78folgende Angabe eingefügt: 78a Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)innummer1wirddaskommadurchdas Wort und ersetzt. bbb)innummer2wirddaswort und gestrichen. ccc) Nummer 3 wird gestrichen. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: DiePersonalausstattungfürdasPersonal,dasder unmittelbarenförderungoderpflegederleistungsberechtigtenzudienenbestimmtist,sollinpersonalschlüsseln festgelegt werden. b) Absatz 3 wird gestrichen. 4.In 78Satz2wirddieAngabe 76Abs.3 durchdie Angabe 78a Absatz 1 ersetzt. 5. Nach 78 wird folgender 78a eingefügt: 78a Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (1)DieEinrichtungensolleninangemessenenZeiträumenoderaufGrundbesonderenAnlassesdurchdenTrä- gerdersozialhilfeodervondiesembeauftragtedrittege- prüftwerden.gegenstandderprüfungsindinhalt,um- fang,qualitätundwirtschaftlichkeitdernach 76Absatz1oder 75Absatz4Satz2vereinbartenLeistung. DieUnterlagenderBuchführungsindvondemPrüfungsrechterfasst.DieEinrichtungensindverpflichtet,diefür dieprüfungennotwendigenunterlagenvorzuhalten,auf VerlangenderTrägerderSozialhilfeoderdervondiesen beauftragtendrittenzurverfügungzustellenundsiefür einenzeitraumvonzehnjahrennachablaufdesgeschäftsjahresaufzubewahren.dieträgerdersozialhilfe arbeitenmitdenheimaufsichtsbehördenunddemmedizinischendienstzusammen,umdoppelprüfungenzu vermeiden. 6.In 79Absatz1Satz1wirdNummer4wiefolgtgefasst: (2)HälteineEinrichtungihreVerpflichtungenausden Vereinbarungennach 75Absatz3inVerbindungmit 76ganzoderteilweisenichtein,könnendienachdem ZehntenKapitelvereinbartenVergütungenfürdieDauer derpflichtverletzungentsprechendgemindertwerden. DerfestgesetzteKürzungsbetragistandenTrägerder SozialhilfebiszuderHöhe,inwelcherdieserLeistungsträgerwarunddarüberhinausandenHilfeempfänger zurückzuzahlen.derminderungsbetragkannnichtüber dievergütungennachdemzehntenkapitelrefinanziert werden.schadenersatzansprüchederbetroffenenleistungsberechtigtennachanderenvorschriftenbleibenunberührt. 4.dieFestlegungvonPersonalschlüsselnfürdasPersonal im Sinne des 76 Absatz 1 Satz Dem 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungnach Satz1aufdiefürSozialeszuständigenoberstenLandesbehörden übertragen. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung I. Ausgangslage A. Allgemeiner Teil DasSozialvertragsrechtimBereichderSozialhilfe ( 75ff. SGBXII)basiertinAbkehrvondemfrühergeltenden SelbstkostendeckungsprinzipaufdemPrinzipvonLeistungsvergütungen.Dasbedeutet,diemaßgeblichenParameterderLeistungnachInhalt,UmfangundQualitätsind GrundlagefürdieHöhederLeistungsvergütung.Diese Leistungsvergütungistzwarauskömmlichzubemessen,die GestehungskosteneineseinzelnenTrägerssinddagegen nichtmaßgeblich.diesesprinziphatsichgrundsätzlichbewährt.eshatsichjedochgezeigt,dassdiegesetzlichen VorschriftenimEinzelnennochSchwächenaufweisen. DieseSchwächeistinersterLiniedarinzusehen,dassdie derzeitigengesetzlichenregelungendensozialhilfeträgern keineeffektivemöglichkeitgeben,zuprüfen,obdieversprocheneleistungnachinhalt,umfangundqualitättatsächlichaucherbrachtwordenist.ebenfallsfehlteineunmittelbaregesetzlichegrundlage,dieesermöglicht,finanziellesanktionenindemfallezuergreifen,dassdiefeststellungendazuführen,dassdieerbrachtenleistungen hinsichtlichinhalt,umfangundqualitätdefizitärwaren. DernachderderzeitnochgeltendenGesetzeslagevomGesetzgebervorgezeichneteWeg,diedafürerforderlichen RechtsgrundlagenimRahmenderLandesrahmenverträge nach 79Absatz1Nummer4SGBXIIzuvereinbaren,hat ausnachvollziehbarengründeninallerregelzukeinem Erfolggeführt,dasichdieEinrichtungsträgerverbänderegelmäßignichtinderLagesahen,derartigeVereinbarungen zu Lasten ihrer Mitglieder abzuschließen. II. Inhalt des Entwurfs Durchdieneugefasstenbzw.eingeführtenVorschriftengelingtes,dasVertragsrechtderSozialhilfeandieAnforderungenaneinemoderne,leistungsorientierteundtransparente Finanzierunganzupassen.Dieserfolgtzumeineninder Weise, dass die Bestimmungen zu der Personalausstattung indeneinrichtungenkonkretisiertwerden,zumanderen dadurch,dassdensozialhilfeträgerneinunmittelbares PrüfrechtverbundenmiteinergesetzlichenGrundlageeingeräumtwird,dieesermöglicht,Minderungengegenüber deneinrichtungsträgernfestzulegen,beideneneineprüfung ergebenhat,dassdieleistungennachinhalt,umfangund Qualität defizitär waren. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesZwölftenBuches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtdesSGBXIInimmtamGesetzesrang teil.dieshatzurfolge,dasssiedurchdengesetzgebermit geändertwerdenmuss,soweitsich wiehier Änderungen des SGB XII auf die Inhaltsübersicht auswirken. Zu Nummer 2 ( 75 Absatz 3 und 4) BislangsinddieTrägerderSozialhilfezurÜbernahmeder Vergütungnurverpflichtet,wennsiedieinNummer3vorgeschriebenePrüfungsvereinbarungmitdemAnbieterabgeschlossenhaben.DiesePrüfungsvereinbarungwirdjedoch durchdieeinführungeinesgesetzlichenprüfungsrechts ( 78aAbsatz1Satz1SGBXII)ersetzt,sodassNummer3zu streichenist.dievonsatz3eingeräumtebefugnisderträgerdersozialhilfe,lediglichdiewirtschaftlichkeitundqualitätderleistungzuüberprüfen,wirddurchdie Einräumung einesuneingeschränktengesetzlichenprüfrechtsersetzt,so dasssatz3zustreichenist.inabsatz4satz4und5werden nähereregelungenimzusammenhangmitdennachbisherigergesetzeslagezutreffendenprüfungsvereinbarungen getroffen.dainzukunftkeineprüfungsvereinbarungen mehrabzuschließensind,sinddiesebeidensätzezustreichen. Zu Nummer 3 ( 76 Absatz 1 Satz 1a neu, Absatz 3) DieLeistungenindenEinrichtungenimSinnedes 75Absatz1Satz1SGBXIIsinddurchpersönlicheDienstleistungendesFach-undUnterstützungspersonalsgeprägt,dasder unmittelbarenförderungoderpflegederleistungsberechtigtenzudienenbestimmtist.inallerregelmachtdieses Personalauch50Prozent (odermehr)dergesamtkostender Einrichtungenaus.EsstelltsomitdenmaßgeblichenParameterfürQualitätundWirtschaftlichkeitderLeistungendar. Deshalbisteserforderlich,dieFestlegungvonPersonalschlüsselngesetzlichvorzusehen,umsosicherzustellen, dassdiequalitätderleistungenauchbeimleistungsberechtigten ankommt. InAbsatz3werdennähereRegelungenimZusammenhang mitdennachbisherigergesetzeslagezutreffendenprüfungsvereinbarungengetroffen.dainzukunftkeineprüfungsvereinbarungenmehrabzuschließensind,istdieser Absatz zu streichen. Zu Nummer 4 ( 78 Satz 2) NachbisherigerGesetzeslagekonntendieVereinbarungen nach 75Absatz3SGBXIIohneEinhaltungeinerFristgekündigtwerden,wennsichimZugeeinerPrüfungherausgestellthatte,dasssichdieEinrichtungeinergrobenPflichtverletzungschuldiggemachthatte.DadiePrüfvereinbarungin Zukunftentfällt,isthierdaherdasin 78aAbsatz1SGBXII neu eingeführte gesetzliche Prüfrecht in Bezug zu nehmen. Zu Nummer 5 ( 78a neu ) DieerbrachtenLeistungensolleninangemessenenAbständengeprüftwerden.Diesermöglichtes,regelmäßigoderin AbhängigkeitvonvorkommendenBesonderheitenUnterschiedezwischendenEinrichtungenzumachen,führtaber keinejährlicheprüfungeinundschütztsomitvorunverhältnismäßig häufig durchgeführten Prüfungen. Inhalt,Umfang,QualitätundWirtschaftlichkeitderLeistung sinddiemaßgeblichenparameterfürdiebemessungder Leistungsvergütung.VordiesemHintergrundmüssendiese
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4405 FaktorenGrundlagederPrüfungsein;einealleinigePrüfung dernachgewiesenenkostenwärenichtzielführend.häufig wirdsichdernachweiseinerleistungoderderenqualität (z.b.imhinblickaufvereinbartepersonalschlüssel)nur durcheineneinblickindiebuchführungsunterlagenerbringenlassen.diesesinddaherindasprüfrechtdessozialhilfeträgers einzubeziehen. Zu Nummer 6 ( 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) DurchdieEinführungdesgesetzlichenPrüfrechtsin 78a SGBXIIsindindenRahmenverträgen ( 79SGBXII)keine Prüfungsvereinbarungen mehr zu treffen. DienunmehrvorgeseheneRegelung,indenRahmenverträgennach 79SGBXIIPersonalschlüsselfestzulegen,bildet diegrundlagefürdievergleichbarkeitderleistungenund für mehr Transparenz. Zu Nummer 7 ( 81 Absatz 1 Satz 2 neu ) Bislangermächtigt 81Absatz1SGBXIIdieLandesregierungen,durchRechtsverordnungenVorschriftenüberRahmenvertragsinhaltenach 79Absatz1SGBXIIzuerlassen, wenndierahmenverträgeinnerhalbvonsechsmonaten nichtzustandekommen,nachdemdielandesregierung schriftlichdazuaufgeforderthatte.diedelegationsermächtigungandiezuständigenlandesministerienführtzueiner VerfahrensvereinfachungundverbessertdieVerhandlungspositiondeszuständigenMinisteriums.IndirektwirddadurchauchdiePositionderSozialhilfeträgerimVerhältnis zu den Leistungserbringern gestärkt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: A. Allgemeines DerGesetzentwurfzieltdaraufab,dasimZehntenKapitel deszwölftenbuchessozialgesetzbuch (SGBXII)geregelte VertragsrechtderSozialhilfedergestaltzuändern,dasszum einendasvergütungssystemtransparenterundnachvollziehbarerwirdundzumanderenkünftigvertragsverletzungen bessersanktioniertwerdenkönnensowieimstreitfallein einheitlicher Rechtsschutz gewährleistet wird. SoweitdenTrägernderSozialhilfeinEinrichtungen,indenenVereinbarungennach 75ff.SGBXIIabgeschlossen werden,eineeffektiverewirtschaftlichkeits-undqualitätsprüfungermöglichtwerdensoll,begrüßtdiebundesregierungdasgesetzgebungsvorhaben.eineeffektivewirtschaftlichkeits-undqualitätsprüfungwarbereitsimjahr2003 durchdenbundesgesetzgebermitdereinfügungdes 75 Absatz3Satz3SGBXIIbeabsichtigtworden;soweitdie Praxisgezeigthat,dassinderUmsetzungderbestehenden VorschriftenzuLastenderEffektivitätProblemeauftreten, sollteauchnachansichtdesbundesdemgrundsätzlich Rechnung getragen werden. DievorgeschlagenenÄnderungenerreichenabernachAnsichtderBundesregierungnurzumTeildasangestrebteZiel undführennurzumteilzurgewünschtenrechtssicherheit, daneuefragenaufgeworfenwerden,aberunbeantwortet bleiben.eswirdinsbesondereaucheineharmonisierungmit denvorschriftendersozialenpflegeversicherung (SGBXI) zuprüfensein.diebundesregierungwirddasanliegendes BundesratesbeieinerinzeitlicherundfachlicherSichtgeeigneten Gelegenheit aufgreifen. B. Zu den einzelnen Vorschlägen Zu Artikel 1 (ÄnderungdesZwölftenBuchesSozialgesetzbuch) Zu Nummer 3 Richtigistzwar,dassdurcheineEinführungeinesgesetzlichenPrüfungsrechtsindenRahmenverträgenRegelungen zuprüfungsvereinbarungenentbehrlichseinkönntenund 76Absatz3insoweitkünftiginsLeerelaufenwürde.Der RegelungsgehaltderVorschriftgehtjedochüberdaseigentlichePrüfungsverfahrenhinausundlässtauchRegelungen zurbestimmungderwirtschaftlichkeitundqualitätzu. DurchdieersatzloseStreichungdesAbsatzeswürdekünftig offengelassen,nachwelchengrundsätzenundmaßstäben diewirtschaftlichkeitundqualitätderleistungzubeurteilenseinwerden.verlässlichegrundsätzeundmaßstäbezur BeurteilungvonWirtschaftlichkeitundQualitäteinerLeistungsindaberunabhängigdavonerforderlich,obdiePrüfungaufgrundeinerVereinbarungoderaufgrundeinergesetzlichen Vorschrift beruht. Zu Nummer 5 AlszentraleVorschriftdesGesetzentwurfssolldurcheinen neuen 78aSGBXIIinAbsatz1denTrägernderSozialhilfe eingesetzlichesrechtzurqualitäts-undwirtschaftlichkeitsprüfungeingeräumtwerden,dasauchdieunterlagen derbuchführungerfasst.absatz2regeltdierechtsfolgen fürdenfall,dasseineeinrichtungihrevereinbartenverpflichtungen ganz oder teilweise nicht einhält. DieVorschriftwirftzahlreicheneueFragenauf,dieauch nichtanhandderbegründungbeantwortetwerdenkönnen unddaherinderpraxiszuvermeidbarenauseinandersetzungen hinsichtlich der Auslegung führen dürften. Zu erwähnen sind hier insbesondere: Zu Absatz 1 Absatz1Satz1bestimmt,dassdieEinrichtungeninangemessenenZeiträumendurchdenTrägerderSozialhilfegeprüftwerdensollen.EsfehlenjedochsowohlimGesetzestextalsauchinderBegründunghinreichendbestimmteAusführungen gegebenenfallsdifferenziertnachderqualitätsundwirtschaftlichkeitsprüfung überdienäherenanforderungenaneineprüfung,z.b.wanneineprüfungangemessen ist.wederdiebegründungzusatz1,dienurdengesetzestextwiederholt,nochdiebegründungzusatz2,dielediglich ausführt,dasseinejährlicheprüfungunverhältnismäßigsei, konkretisierendenunbestimmtenrechtsbegriff.diesvor demhintergrund,dassfürdiesozialepflegeversicherung durchdaspflege-weiterentwicklungsgesetzin 114Absatz2SGBXIabdemJahre2011eineregelmäßigeQualitätsprüfungderzugelassenenPflegeeinrichtungenimAbstandvonhöchstenseinemJahreingeführtwordenist.Es kannnichtnachvollzogenwerden,auswelchengründen einejährlicheprüfungvonpflegeeinrichtungenangemessen, beiandereneinrichtungen,diemitdenträgerndersozialhilfeeinevereinbarungabgeschlossenhaben,jedochunverhältnismäßigseinsoll.eswirddaherauchzuprüfensein,ob undinwieweiteineharmonisierungdervorschriftendes SGB XI und des SGB XII angebracht ist. IndiesemZusammenhangwirddaraufhingewiesen,dasses zurdurchführungvonqualitätsprüfungenimpflege-versicherungsgesetz (SGBXI)bereitsklareRegelungenübereine BeteiligungderTrägerderSozialhilfegibt ( 114aAbsatz4 Satz 1 und 3 SGB XI). SoweitdurchAbsatz1Satz3dieUnterlagenderBuchführungvomPrüfungsrechterfasstsind,istdaraufhinzuweisen, dassnichtdavonausgegangenwerdenkann,dassalleeinrichtungenentwederalskaufmannimsinnedeshandelsgesetzbuchs (HGB)zurBuchführungoderdieEinrichtungen aufgrundandererrechnungs-,buchführungs-undaufzeichnungszeichnungspflichtenzurbuchführungbereitsverpflichtetsind.diebundesregierunghataufgrunddes 83 Absatz1Satz1Nummer3SGBXImitWirkungvom1.Januar1996eineVerordnungüberdieRechnungs-undBuchführungspflichtenderPflegeeinrichtungenerlassen,diealle
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4405 Pflegeeinrichtungen,mitdeneneinVersorgungsvertragnach demsgbxibesteht,zurbuchführungverpflichtet.bezüglichderaufbewahrungsfristenwirdin 6derVerordnung überdierechnungs-undbuchführungspflichtenderpflegeeinrichtungenauf 257HGBverwiesen.Demnachbesteht gemäß 257Absatz4HGBimUnterschiedzu 78aAbsatz1 Satz4desvorliegendenGesetzentwurfskeinegenerelle AufbewahrungsfristvonzehnJahrenfüralleUnterlagen. ZugelassenePflegeeinrichtungenimSinnedes 72SGBXI, dieüberdieleistungengemäßdemsgbxihinausnach 61 SGBXIIweitergehendeLeistungenerbringen,hättendamit unterschiedlicheaufbewahrungsfristenzubeachten.auch insoweitwirdzurvermeidungunterschiedlicherregelungen fürgleichesachverhalteeineharmonisierungdervorschriften des SGB XI und des SGB XII zu prüfen sein. Zu Absatz 2 EinegegenüberdemaußerordentlichenKündigungsrecht vorgeschaltetemöglichkeitdervergütungsminderungdurch denträgerdersozialhilfeisteinrichtigessignalnichtzuletztauchimsinnederheimbewohner.unklarbleibtaber, wasuntereinerentsprechendenminderungzuverstehenist undobdiehöhedurchdenträgerdersozialhilfeeinseitig festgesetztwerdenkann.auchhieristeineharmonisierung mit 115Absatz3Satz3SGBXI,demzufolgeüberdie HöhedesKürzungsbeitragsEinvernehmenzwischenden Vertragsparteienanzustrebenist,angezeigt.AufeineentsprechendeRegelunghattesichauchdieArbeitsgruppeder KonferenzderoberstenLandessozialbehördenbereitsim Jahre 2006 verständigt. Zu Nummer 6 DurchdieÄnderungsollkünftigindenRahmenverträgen stattderregelungenzuinhaltundverfahrenzurdurchführungvonwirtschaftlichkeits-undqualitätsprüfungennur nocheinefestlegungvonpersonalschlüsselnfürdaspersonalimsinnedes 76Absatz1Satz2SGBXIIerfolgen.Der RegelungsgehaltdergeltendenVorschriftgehtjedochüber daseigentlicheprüfungsverfahrenhinausundlässtauchregelungenzurbestimmungderwirtschaftlichkeitundqualitätzu.dievorgeseheneänderung,welchenurdurchden WegfallderPrüfungsvereinbarungbegründetwird,erweckt jedochdeneindruck,dasssichwirtschaftlichkeitundqualitätausschließlichanhanddespersonalschlüsselseinereinrichtungbemessenlässt.imrahmenderbeurteilungder QualitätsindnachAnsichtderBundesregierungweitere Faktorenzuberücksichtigen;dieLandesrahmenverträge habendembisherüber 79Absatz1Nummer4SGBXII Rechnung tragen können. Zu Nummer 7 GegeneineÜbertragungderVerordnungsermächtigungauf daszuständigelandesministeriumbestehenkeinefachlichen Bedenken.
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