Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasGenehmigungsverfahrenfürdieAuswandererberatungwirdzurzeitvonden Länderndurchgeführt.DieZuständigkeitensindsehrunterschiedlich.ZumTeil sindoberstelandesbehörden,zumteilregierungspräsidienundbezirksregierungenundzumteilkreiseundkreisfreiestädtezuständig.dasbislangaufdie LänderverteilteGenehmigungsverfahrensolldurchdieZentralisierungaufdas BundesverwaltungsamtfürdieAntragstellerundAntragstellerinnenvereinfacht und beschleunigt werden. Die Genehmigung und Versagung sollen für das gesamte Bundesgebiet gelten. DamitdientdasVorhabendemBürokratieabbau.Regelungen,diesichaufnicht mehrgültigevorschriftenbeziehen,werdenaufgehoben.dasgesetzwirdin eine gendergerechte Sprache umgewandelt. B. Lösung ÄnderungdesGesetzeszumSchutzederAuswanderer,ÜbertragungderDurchführung auf das Bundesverwaltungsamt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerUmstellungsaufwandfürdieWirtschaftbeträgt11731Euro,wovon 1731EuroaufdieBürokratiekostenentfallen.DerErfüllungsaufwandfür jeweilseinenneuantragbeträgtbeiantragstellung235euro,wovon35euro auf Bürokratiekosten entfallen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung DurchdieVerlagerungderGenehmigungaufdenBundentstehengeringfügige Mehrausgaben,dieinnerhalbderbestehendenHaushalts-undFinanzplanungsansätzefinanziertwerdenkönnen.DerUmstellungsaufwandfürdieVerwaltung beträgtcirca5000euro.dererfüllungsaufwandentstehtausschließlichbeim Bund.DerbisherigeErfüllungsaufwandbeidenLändern,derdurcheinnureinmaliges Genehmigungsverfahren entstanden ist, entfällt. F. Weitere Kosten Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11047

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11047 Anlage 1 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes Vom. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasAuswandererschutzgesetzvom26.März1975 (BGBl.IS.774),daszuletztdurchArtikel83derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderLangbezeichnungdesGesetzeswerdennachdem Wort Auswanderer diewörter undauswanderinnen eingefügt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1 Erlaubnis zur Auswandererberatung. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter derantragsteller durchdiewörter dieantragstellendeperson ersetzt. bb) In Satz 3 werden aaa)diewörter derantragsteller durchdie Wörter dieantragstellendeperson ersetzt und bbb)nachdemwort Berater diewörter oder unselbständigeberaterininsbesondere eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: DieErlaubniswirdvonderzuständigenStelle für das gesamte Bundesgebiet erteilt. c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2)FürAuskunfts-oderBeratungsstellenvon KörperschaftenoderAnstaltendesöffentlichen RechtsodervonVerbändenderFreienWohlfahrtspflege,diesichdieFürsorgefürAuswandererund AuswanderinnenzurAufgabemachenunddeshalb bisherkeinererlaubnisbedurften,giltdieerlaubnisfreiheitbiszumablaufdes31.dezember2013.für anderestellenundpersonen,dieaufgrundeinerbestehendenerlaubnisauswandererberaten,erlischt die Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember (3)Werdendiein 1Absatz1Satz1Genannten voneinerniederlassungineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinemanderen VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischen WirtschaftsraumausindemGeltungsbereichdieses Gesetzesvorübergehendselbständigtätig,bedürfen sie insoweit keiner Erlaubnis. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren, FrauenundJugendwirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesrates bedarf, 1.AusnahmenvonAbsatz1Satz1zuzulassen,soweitdieszurDurchsetzungzwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, 2.näherzubestimmen,welcheVoraussetzungengeeignetsind,dieZuverlässigkeitundSachkunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begründen, 3.dieVerwendungvonVordruckenzurBeantragung dererlaubnisanzuordnen,diegestaltungdervordruckedurchmusterfestzulegenundvorgabenzu treffen,wieundinwelcheranzahldievordrucke auszufüllen sind wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Werbungsverbot diewörter,verbotvonprämien,verbotder auslandsunterstützten Auswanderung gestrichen. b) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. e)imneuenabsatz2satz1und2werdenjeweilsdie Wörter Satz 1 und Absatz 3 gestrichen. 4.Die 3,4und5werdendurchdiefolgenden 3und4 ersetzt: 3 Zuständigkeit und Verfahren (1)FürdieAusführungdiesesGesetzesundderauf GrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. (2)DieGenehmigungwirdnuraufschriftlichenAntragerteilt.DemAntragsinddiezurPrüfungderpersönlichenZuverlässigkeitundSachkundeerforderlichenUnterlagenbeizufügen.ZurBeurteilungdererforderlichen ZuverlässigkeitistmitdemAntragaufZulassungein FührungszeugniszurVorlagebeiderfürdieAnerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. (3)BeiderPrüfungeinesAntragesaufErlaubnisstehendeninAbsatz2bezeichnetenUnterlagenentsprechendeNachweiseauseinemanderenMitgliedstaatder EuropäischenUnionoderauseinemanderenMitgliedstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumgleich,wennausihnenhervorgeht,dassder AntragstellerdieAnforderungennachAbsatz2oderdie

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode imwesentlichenvergleichbarenanforderungendesausstellungsstaates erfüllt. (4)ÜberdenAntragistinnerhalbeinerFristvondrei MonatennachEingangdesAntragsunddererforderlichenUnterlagenzuentscheiden.HatdieBehördeüber denantragnichtinnerhalbderfristdessatzes1entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. (5)DieVerfahrennachdiesemGesetzkönnenüber eineeinheitlichestellenachden 71abis71edesVerwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1)DasBundesverwaltungsamtdarfpersonenbezogeneDatenderantragstellendenPersonerheben,soweitdie DatenzurBeurteilungderZuverlässigkeitunddersonstigenZulassungskriterienerforderlichsind.Datenim SinnedesSatzes1sindFamilienname,Vorname,gegebenenfallsGeburtsname,TagundOrtderGeburt,Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten. (2)DiefürZweckedesAbsatzes1erforderlichenDaten sind beim Betroffenen zu erheben. (3)DienachAbsatz1inVerbindungmitAbsatz2erhobenenDatendürfennurfürZweckedesAbsatzes1 verarbeitet werden. 5. Der bisherige 6 wird 5 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirddieangabe 1Abs.4 durch die Angabe 1 Absatz 3 ersetzt. bb)innummer3wirddieangabe 2Abs.1Satz1 durch die Angabe 2 Absatz 1 ersetzt. cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Absatz 1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt. 6. Die 7 bis 11 werden aufgehoben. 7. Der bisherige 12 wird 6. Artikel 2 DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,Frauen undjugendkanndenwortlautdesauswandererschutzgesetzesindervomtagedesinkrafttretensdiesesgesetzesan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11047 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ziel des Gesetzes DasGesetzverfolgtdasZiel,dieGenehmigungderAuswandererberatungfürdasgesamteBundesgebieteinheitlichund übersichtlichzugestalten.zudemsolleinzentralisiertes GenehmigungsverfahrendurchdasBundesverwaltungsamt einen bestmöglichen Verbraucherschutz gewährleisten. DemBundesverwaltungsamtwurde1958dieAufgabeübertragen,allefürdieAuswanderungbedeutsamenUnterlagen zusammelnundauszuwertensowiedieauskunfts-undberatungsstellenderwohlfahrtsverbändeinallenangelegenheitendesauswanderungswesenszuunterstützenundzuberaten.daherverfügtdasbundesverwaltungsamtüberdas fachlicheundpraktischewissen,dasbeiderauswandererberatung und deren Genehmigung erforderlich ist. II.Sachverhalt EineumfänglicheBeratung,diedieVorstellungüberein LebenimAuslandkonkretisiert,undeineförderlicheVorbereitungmüssenfürAuswanderungswilligegesichertsein. IneinschlägigenFernsehshowswirdgezeigt,welcheFolgen eineauswanderungohneeineangemesseneberatungfürdie Betroffenenhabenkann.HiervonsindinvielenFällenganze Familienbetroffen.AuswandererberatungsstelleninDeutschlandwerdenzunehmendvonFamilienundEinzelpersonen angefragt,dieimauslandgescheitertsindundnunmehr HilfebeiderRückkehrnachDeutschlandbenötigen.Nach RückkehrbeziehendiesePersonenmeistauflängereZeit Sozialhilfe. DieErfahrunghatgezeigt,dassdieseRückkehrerundRückkehrerinnenentwedergarnichtodervonnichtautorisierten Personeneinseitigundschlechtberatenwordensind.Um dieseauswanderungsfolgenzuvermeiden,bedarfesauchin derzukunfteinerqualifiziertenberatung,diederstaatdurch die Genehmigung sicherstellt. BisherwerdendieGenehmigungenjenachLandvonLandesbehörden,BezirksregierungenoderKommunenerteilt. Zurzeitgibtesca.250Genehmigungsbehörden.Alldiese StellenmüssendienotwendigenVerwaltungsstrukturenvorhalten,umggf.einenAntragbearbeitenzukönnen.Angesichtsvonca.zehnAnträgenbundesweitimJahristdaseine unvertretbarebelastung.diebisherigeregelunghatauch dazugeführt,dassantragstellerundantragstellerinnen,die indemeinenbundeslandabgelehntwordensind,ineinem anderenbundeslandeinegenehmigungbekommenhaben. GrunddafürsindnichteinheitlicheMaßstäbeimGenehmigungsverfahren.DieBundesländerhaltendeshalbdieKonzentrationdesGenehmigungsverfahrensaufeineeinzige Stellefürsinnvoll.DamitgelteneinheitlicheMaßstäbefür alleantragsstellenden.durchdiebearbeitungalleranträge wird auch die Fachlichkeit bei der Bearbeitung erhöht. III.Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung DerGesetzentwurfhatkeinegleichstellungsspezifischen Auswirkungen. IV.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieausschließlicheGesetzgebungskompetenzdesBundes ergibtsichausartikel73absatz1nummer3desgrundgesetzes (GG). V.Alternativen Keine. VI.Mitteilungspflichten DurchdiegesetzlicheNeuregelungwirdanderbewährten Genehmigungspflichtfestgehalten.DieAuswandererberater und-beraterinnenmüssennachweisen,dasssieüberdieerforderlichenkenntnisseverfügen.andersisteineerfolgreicheauswandererberatungnichtzugewährleisten.eshat sichgezeigt,dassauswandererberaterund-beraterinnenohnestaatlichegenehmigungunterbewussterumgehunggesetzlichervorschriftendieseberatungbetriebenhaben.es istdeshalbnichtdavonauszugehen,dassdiesedurcheine SelbstverpflichtungzurEinhaltungvonhohenBeratungsstandards veranlasst werden können. VII.Gesetzesfolgen ( 44 GGO) VII.1Nachhaltige Entwicklung DieBündelungderGenehmigungsverfahrenaufeineBehördewirdzurFolgehaben,dasssichdortinnerhalbkürzester ZeiteinsonstnichtzuerreichendesFachwissenaufbauen wird.diesführtgleichzeitigzueinervereinheitlichungder GenehmigungskriterienunddamitzugrößererRechtssicherheitfürdieWirtschaft,dieaufdiesemGebiettätigwerden will.außerdemwirddurchdiesebündelungdiebearbeitungszeitfürdieeinzelanträgedeutlichsinken.gleichzeitig wirdmitdergebührenordnungeineinheitlichergebührenrahmenfürdeutschlandgeschaffen,dergrößtenteilsunter denzurzeitverlangtengebührenvon100bis500europro Genehmigung liegt. VII.2 Auswirkungen auf den Bundeshaushalt DieAuswirkungenaufdenBundeshaushaltsindgeringfügig. DieneuenAusgabenwerdendurchdieGebührengedeckt. DieeinzelnenGebührentatbeständeunddieGebührenhöhe werdenineinernochzuerarbeitetenrechtsverordnungfestgelegt. VII.3 Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen DieLänderundKommunenwerdendurchdieGesetzesänderungkeineEinbußenhaben.SiewerdenzwarinZukunft keinegebührenfüreinegenehmigungmehrerhebenkönnen.aufderanderenseitebrauchensiefürdiesegenehmigungkeineverwaltungsstrukturenmehrvorzuhalten.die AufgabenwurdeninderRegelvonbestehendenBehörden wahrgenommen,sodasshierkeinemessbarenbelastungen für die Haushalte entstehen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VII.4Erfüllungsaufwand VII.4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger EinErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürgerentsteht nicht.diesekommenlediglichalskundenfürdieauswandererberaterund-beraterinneninbetracht,ohnedassdas Gesetz Auswirkungen auf sie hat. VII.4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft BetroffensindallePersonen,dieinDeutschlandAuswandererberatunganbietenwollen.Zurzeitsinddies48Personen.ErfahrungsgemäßwerdenimJahrzweiAnträgegestellt,sodassvon50Fällenauszugehenist.Dadiebisher bestehendengenehmigungenaufgrunddergesetzlichen Neuregelungenauslaufen,müssenallebisherigenBerater undberaterinneneinenneuenantragaufgenehmigungstellen.dabeiistzurzeiteinegebührvonbiszu200euroim Einzelfallvorgesehen.DieendgültigeGebührenhöhewird nachdemkostendeckungsprinzipberechnet.dieeinzelheitenwerdenineinerrechtsverordnunggeregelt.dieantragstellungzurerlangungdergenehmigungisteineinformationspflichtderwirtschaft.dadiefallzahldeutlichunter 1000FällenproJahrliegt,erfolgtdieErmittlungderBelastunginvereinfachtenVerfahren.Eshandeltsichumeine Einzel-undallgemeineGenehmigungmithoherKomplexität.Hierfürsind34,62EuronachderListedesStatischen Bundesamtesvom4.Dezember2007anzusetzen.BeiZugrundelegungvon50FällenbedeutetdasInformationskosteninHöhevon1731Euro.InsgesamtbeträgtderUmstellungsaufwanddamit11731Euro,wovon1731Euroauf Bürokratiekosten entfallen. FürjedenweiterenneuenAntragergibtsicheinUmstellungsaufwandvon235Euro (200Gebühren +Bürokratiekosten). VII.4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung DerErfüllungsaufwandfürLänderundGemeindenentfällt zukünftig,dadieaufgabedurchdasbundesverwaltungsamt übernommen wird. FürdieErmittlungdesErfüllungsaufwandesdurchdenBund wirdzurermittlungdespersonalaufwandesfolgendetabelle zugrunde gelegt: Nr.TätigkeitMinuten je Fall 1.SichmitderVorgabevertrautmachen5 Minuten 2. Beratung von Antragstellenden30 Minuten 3.DatenundInformationensichtenund zusammenstellen, Vollständigkeitsprüfung40 Minuten 4. Fehlende Daten und Informationen einholen20 Minuten 5. Bewertung der Unterlagen, Entscheidung über den Antrag40 Minuten 6. Erstellen des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides10 Minuten 7. Erstellung der Gebührenrechnung10 Minuten 8. Kopieren, Verteilen, Archivieren, Dokumentieren15 Minuten 9. Interne und behördenübergreifende Besprechungen5 Minuten 10. Teilnahme an Fortbildungen5 Minuten Gesamtbedarf180 Minuten DieAufgabenwerdenvonMitarbeiterinnenundMitarbeiterndesgehobenenDiensteswahrgenommen.Nachdem RundschreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom 9.Mai2011,Geschäftszeichen:IIA3-H /07/0001:004, Dokument2011/ belaufensichdiedurchschnittlichenPersonalkostenauf35,36EuroproStundeunddamit aufdurchschnittlich106,08europrofall.unterzugrundelegungdero.a.50fällebeträgtderumstellungsaufwand 5304 Euro. VII.5 Sonstige Kosten und Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher FürdieWirtschaftentstehenkeineweiterenKosten.DasGesetzwirdkeineAuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddas Preisniveauhaben.AuchfürdieVerbraucherinnenundVerbraucherwirddasGesetzkeineweiterenAuswirkungenhaben. VII.6Erfolgskontrolle EineÜberprüfungderbeabsichtigtenZieledesGesetzes solltespätestensnachfünfjahrenerfolgen.danngibtesgenügenderfahrungenmitanträgenunddenberatungsstellen undeslässtsichbeurteilen,obdiebeabsichtigtenzieleerreicht worden sind. VIII.Verwaltungsvereinfachung DieRegelungenwerdenzueinerhöherenEffizienzimVerwaltungshandelnführen,damitihneneinBürokratieabbau einhergeht.dieländerundkommunenbrauchenkeineverwaltungsstellenmehrfürdiewenigenanträgevorzuhalten. AntragstellendeausdemIn-undAuslandhabennurnoch eineeinzigebehörde,dieihreanträgebearbeitet.eswirdsichergestellt,dassalleanträgenachdengleichenkriterien beurteilt und schnell entschieden werden können. IX.Vereinbarkeit mit EU-Recht DieRegelungistmitEU-Rechtvereinbar.InsbesonderewerdendieVorgabenderEU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie2006/123/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.Dezember2006überdieDienstleistungenim Binnenmarkt) beachtet. X. Regelungen über Vorgaben der EU hinaus DasGesetztrifftkeineRegelungen,dieüberdieAnforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie hinausgehen. XI. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen Esistnichtersichtlich,dassdasGesetzzuirgendeinemvölkerrechtlichen Vertrag in Widerspruch steht.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11047 XII. Änderungen zur geltenden Rechtslage NachdergeltendenRechtslagewirddasAuswandererschutzgesetzdurchdieBundesländerdurchgeführt.Mitder NeuregelungwirddasBundesverwaltungsamtderDurchführung des Gesetzes betraut. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Auswandererschutzgesetzes) Zu Nummer 1 DieLangbezeichnungdesGesetzeswirdgendergerechtgefasst. Zu Nummer 2 ( 1 AuswSG) AnderGenehmigungspflichtfürdieAuswandererberatung wirdfestgehalten.dieregelungistnichtdiskriminierend, weilsieallepersonen,dieeineberatunganbietenwollen, gleichermaßentrifft.zweckderregelungistderverbraucherschutz.beisoschwerwiegendenentscheidungenwie übereineauswanderungmusssichderauswanderungswilligeinbesondererweiseaufdiequalitätderberatungverlassenkönnen.deshalbmussdiequalitätvorhergeprüft werden.einenachträglichekontrollederdienstleistung Auswandererberatung würdedeneventuelleintretenden Schaden (gescheiterteauswanderung)inkeinemfallverhindern können. Zu Buchstabe a DieneueÜberschriftgibtdenInhaltdesParagraphenpräziser wieder. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Der Text wird gendergerecht gefasst. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Der Text wird gendergerecht gefasst. Zu Dreifachbuchstabe bbb DerTextwirdgendergerechtgefasst.Außerdemwirdklargestellt,dassdieunselbständigeBeratungstätigkeitauchaußerhalb der Wohlfahrtsverbände ausgeübt werden kann. Zu Doppelbuchstabe cc DerGeltungsbereichderErlaubniswirdaufdasganzeBundesgebietausgedehnt.DiesentsprichtArtikel10Absatz4 dereuropäischendienstleistungsrichtlinie.damitbrauchen dieantragstellendennichtmehrinjedembundeslandeine besondere Erlaubnis zu beantragen. Zu Buchstabe c MitdemneuenAbsatz2wirdeineGenehmigungspflicht auchfürdietätigkeitderwohlfahrtsverbändeundgleichzei- tigeineangemesseneübergangsfristeingeführt,damitbis- herige Beratertätigkeiten weitergeführt werden können. DieAufhebungdesaltenAbsatzes3isteineFolgeänderung, dadieindembisherigenabsatz3genanntenvorschriften desdrittenbuchessozialgesetzbuchzwischenzeitlichaufgehobenwurden.personen,dieprivatearbeitsvermittlung imsinnedesdrittenbuchessozialgesetzbuchbetreiben, bedürfenweiterhinnachdemauswsgkeinerbesonderen Erlaubnis,wennsiedabeiRatundAuskunftnurüberdieArbeitsstelle erteilen, die sie vermitteln. MitdemneuenAbsatz3wirdArtikel16derDienstleistungsrichtlinieRechnunggetragen.InAbsatz3wirdfürdiein 1Absatz1Satz1Genannten,dieunterInanspruchnahme derdienstleistungsfreiheitiminlandtätigsind,geregelt, dass diese keiner Erlaubnis bedürfen. DurchdasWort insoweit wirdklargestellt,dassdieerlaubnisfreiheitnurgilt,soweitderdienstleistungserbringer voneinerniederlassungineinemandereneu-staatbzw. einemvertragsstaatdesewrheraustätigwird.hatder DienstleistungserbringerzusätzlicheineNiederlassungim Inland,bleibendasErforderniseinerErlaubnisinsoweitweiterhinanwendbar,alsessichumeineDienstleistunghandelt, dievondieserinländischenniederlassungauserbrachtwurde. DieErlaubnisfreiheitfürdievorübergehendegrenzüberschreitendeDienstleistungserbringungresultiertausschließlichausdenVorgabendesArtikels16derDienstleistungsrichtlinie.DieUmsetzungführtteilweisezueiner unterschiedlichenbehandlungvoniminlandniedergelassenendienstleisternundausandereneu-staatengrenzüberschreitendtätigendienstleistern.diesistjedochdadurchgerechtfertigt,dassdergrenzüberschreitendtätigedienstleister bereitsdieanforderungenseinesniederlassungsstaateserfüllt.diefürniederlassungeniminlandweiterhingeltenden ErlaubnissesindauszwingendenGründendesAllgemeininteresses weiterhin erforderlich und angemessen. Zu Buchstabe d DieVorschrifterlaubtdemBundesministeriumfürFamilie, Senioren,FrauenundJugenddenErlasseinerRechtsverordnung.Nummer1betrifftSonderregelungen,wiesiez.B.mit Australienbestehen.DieKonkretisierungnachNummer2 dientderrechtssicherheitfürdieantragstellerundantragstellerinnen.vordruckeerleichterndieantragsstellungund dienenderverwaltungsvereinfachung.dievordruckesollen inzukunftauchderelektronischenantragstellungdienen, die durch die geplante Rechtsverordnung eingeführt wird. Zu Nummer 3 ( 2 AuswSG) Zu Buchstabe a DieÜberschriftwirdredaktionelldemInhaltderVorschrift angepasst. Zu Buchstabe b DasVerbotbeziehtsichausschließlichaufdieWerbungfür dieauswanderung.diewerbungfürdiedienstleistungals Berater ist uneingeschränkt zulässig. DieimbisherigenGesetzestextaufgeführtenVorschriften desdrittenbuchessozialgesetzbuchwurdenzwischenzeitlich aufgehoben.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe c Absatz2istzustreichen,weilerdenheutigentatsächlichen Bedingungennichtmehrgerechtwird.SpezielleBeförderungsverträgefürAuswandererundAuswanderinnengibtes nichtmehr.derinternationalewettbewerbsorgtfürgünstige Beförderungsbedingungenweltweit.DiebestehendensonstigenRegelungenüberBeförderungengewährleisteneinen hinreichenden Schutz. DerSchutzzweckdesAbsatzes3istentfallen.DieRegelung entsprichtnichtmehrderheutigenlebenswirklichkeit.viele Firmen,dieihreMitarbeiterundMitarbeiterinnenfürlängereZeitinsAuslandschicken,bezahlendieUmzugskosten. WährendinvergangenenJahrzehnteneinesolcheZahlung fürauswanderungswilligewegenderinsgesamthohenkostenalswerbemaßnahmeangesehenwerdenkonnte,istdies heuteaufgrundderpreisentwicklungiminternationalenverkehr nicht mehr der Fall. Zu Buchstabe d DieNummerierungderAbsätzewirdredaktionellangepasst. Zu Buchstabe e DerTextwirddurcheineredaktionelleÄnderungdemneuen Absatz 1 und der Aufhebung des Absatzes 3 angepasst. Zu Nummer 4 ( 3, 4 und 5 AuswSG) DieAufhebungdes 3isteineFolgederAufhebungdes 2 Absatz 3. WährendinvergangenenJahrzehntendieAusrüstungder AuswandererschiffebeiweitemnichtdenAnforderungen derpersonenbeförderungentsprachenunddeshalbbesondereschutzvorschriftenfürdieauswanderungswilligennötig machten,gibtessolcheschiffeundflugzeugeheutenicht mehr.dieheutigeninternationalenstandardsfürdiepersonenbeförderungsindaufgrundanderervorschriftensohoch, dasseinbesondererschutzfürauswanderungswilligewiein 4 nicht mehr erforderlich ist. AufgrunddesGesetzeszumAbbauderBürokratieundder VereinfachungvonVerwaltungsverfahrenbestehtdieNotwendigkeiteinerZentralisierungdurchdasBundesverwaltungsamt.Dieswirdimneuen 3Absatz1geregeltDiegeringeZahlderGenehmigungsanträgeerschwertesden LänderninderPraxis,eineumfangreicheunddemSchutzzweckdesGesetzesangemesseneVerfahrenspraxiseinzuüben. DiederzeitigeDezentralisierungbirgtdieGefahr,dassdem GleichbehandlungsgrundsatzausArtikel3GGmöglicherweisenichtRechnunggetragenwird.Zudemwirddurcheine bundeseinheitlicheanwendungdesgesetzesderverbraucheroptimalgeschützt,wasdemzweckdesgesetzesentspricht.dieanzahldergenehmigungsanträgeimgesamten Bundesgebietistsogering,dassdieKapazitätendesBundesverwaltungsamteszurBewältigungdieserAufgabenicht überfordertwerden.rechtsgrundlagefürdieseregelungist Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG. DadasBundesverwaltungsamtselbstzuständigeBehörde wird,entfälltdiebisherigenotwendigkeitdermitteilung durchdiezuständigebehördenachderaltenfassungdes 5 Absatz2.DieBundesagenturfürArbeitsiehtkeinenBedarf mehraneinerunterrichtung.durchdieneuregelungderzuständigkeitinabsatz1entfälltdaherderzweckdesbisherigen Absatzes 2. DerneueAbsatz2regeltdasAntragsverfahren.Mitder PflichtzurVorlageeinesFührungszeugnisseswirdsichergestellt,dassAntragstellerundAntragstellerinnenmiteinschlägigen Vorstrafen keine Genehmigung erhalten. Absatz3setztArtikel5Absatz3 (AnerkennungvonNachweisen)undArtikel10Absatz3 (VerbotdoppelterKontrollen) der Dienstleistungsrichtlinie um. DieFristimAbsatz4stelltimSinnederAntragstellendensicher,dassderAntragzeitnahentschiedenwird (Artikel13 Absatz3derDienstleistungsrichtlinie).MitderGenehmigungsfiktiondesSatzes2wirdArtikel13Absatz4der europäischen Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Absatz5stelltklar,dassdievondenLändernfürdeneuropäischenDienstleistungsverkehreingerichteteneinheitlichen StellenauchfürdasGenehmigungsverfahrennachdemAuswandererschutzgesetzvondenAntragstellerninAnspruch genommenwerdenkönnen.nachartikel6absatz1undartikel8absatz1derdienstleistungsrichtliniemüssendiezur AufnahmeundAusübungderDienstleistungstätigkeiterforderlichenVerfahrenübereineneinheitlichenAnsprechpartner (einheitlichestelle)undelektronischabgewickeltwerden können. 4schafftdieRechtsgrundlage,umdieerforderlichenDaten fürdiezulassungerheben,verarbeitenundnutzenzukönnen.dieelektronischeantragstellungwirdineinerrechtsverordnung geregelt. Zu Nummer 5 ( 6 AuswSG) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Der Text wird redaktionell angepasst. Zu Doppelbuchstabe bb Der Text wird redaktionell angepasst. Zu Doppelbuchstabe cc DieAufhebungerfolgt,weildieVerbotederBezahlungdes Beförderungspreisesnach 2Absatz3und 4aufgehoben werden.damitentfallendietatbestände,diedem 6Nummer 4 und 5 zugrunde liegen. Zu Buchstabe b DieVerfolgungvonOrdnungswidrigkeiteni.S.v. 6des AuswandererschutzgesetzessollfolgerichtigdemBundesverwaltungsamtalsoriginäreZuständigkeitgemäß 6Absatz3n.F.desAuswandererschutzgesetzesaufgegebenwerden. DiefürdieVerfolgungderOrdnungswidrigkeitenzuständige Behördeistgemäß 35Absatz2desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitengrundsätzlichauchfürderenAhndung zuständig.dieahndungvonordnungswidrigkeitendurch dasbundesverwaltungsamterscheintinfolgederzentralisierungdergenehmigungsverfahrenauchzweckmäßig.das OrdnungswidrigkeitsverfahrenwiederumandieLänderab-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11047 zugebenistmitzusätzlichenkostenundeinemgrößeren VerwaltungsaufwandfürBundundLänderverbunden.DahersollendieVerfolgungunddieAhndungvonVerstößen gegendasgesetzüberordnungswidrigkeitendurchdas Bundesverwaltungsamt erfolgen. Zu Nummer 6 DieBerlin-KlauselistimZugederdeutschenWiedervereinigung gegenstandslos geworden. Zu Nummer 7 Die Nummerierung des Paragraphen ist anzupassen. Zu Artikel 2 DieBestimmungerlaubtesdemBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend,denWortlautdesAuswandererschutzgesetzesindervomTagdesInkrafttretensan geltendenfassungimbundesgesetzblattbekanntzumachen. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenErfüllungsaufwand des Regelungsvorhabens geprüft. DasErsteGesetzzurÄnderungdesAuswandererschutzgesetzesverfolgtdasZiel,dieGenehmigungderAuswandererberatungfürdasgesamteBundesgebieteinheitlichundübersichtlich zu gestalten. DasRessortschätzt,denmitdemGesetzeinhergehendenErfüllungsaufwand als gering ein: 1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DereinmaligeUmstellungsaufwandfürdieWirtschaftbeträgtrund11700Euro (davonrund1700eurobürokratiekosten). 2. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung DurchdieVerlagerungderGenehmigungaufdenBundentstehengeringfügigeMehrausgaben.DerUmstellungsaufwandfürdieVerwaltungbeträgtcirca5000Euro.ImGegenzugentfälltderbisherigeErfüllungsaufwandbeiden Ländern. 3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger FürBürgerinnenundBürgerentstehtkeinErfüllungsaufwand. 4. Gebühren UmdieMehrausgabenderVerwaltungzukompensieren, wirdgleichzeitigeineinheitlichergebührenrahmeneingeführt,dermit200eurogrößtenteilsunterdenderzeitanfallendengebührenzwischen100bis500euroliegt.das RessortgehtimerstenJahrinsgesamtvoneinerGebührensumme von Euro aus. DerNationaleNormenkontrollratbegrüßtdieVerlagerung derzuständigkeitaufdasbundesverwaltungsamt.bislang istdasgenehmigungsverfahrendezentralorganisiertundbei denländernundkommunensindca.250stellenmitder Genehmigungbetraut,obwohlinsgesamtbundesweitnur etwazehnanträgeimjahrzubearbeitensind.vordiesem HintergrunderscheintdieKonzentrationdesGenehmigungsverfahrenszwingend;selbstwenndies (zunächst)zu geringfügigen Mehrkosten für die Wirtschaft führt. Positivhervorzuhebenistdarüberhinaus,dassnachfünf JahreneineEvaluationerfolgensoll,umdieErreichungder ZieledesGesetzesunddenGebührenrahmenzuüberprüfen. Erbittet,ihnüberdasErgebnisdieserPrüfungzuunterrichten.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11047 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner900.Sitzungam21.September 2012beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz2desGrundgesetzes (GG)wiefolgtStellungzunehmen: DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Gesetz zeitnah aufgehoben werden kann. Begründung DasAuswandererschutzgesetzdientdemZiel,auswanderungswilligeDeutschedavorzubewahren,dasssieden SchrittinsAuslandunüberlegtgehen.DasGesetzinseiner geltenden imwesentlichenausdemjahr1975stammenden FassungistdieNachfolgeregelungdesGesetzesüber dasauswanderungswesenvom9.juni1897,dasebenfalls bereitseineerlaubnispflichtfürunternehmervorsah,die diebeförderungvonauswanderernnachaußerdeutschen Ländern betreiben wollten. EinBedürfnisfüreinentsprechendesGesetzgabeswährend derauswanderungswellendes19.undfrühen20.jahrhunderts,fürdiefälledessogenanntenauswanderungsbetrugs dasheißtderausnutzungdersozialennotlagevonauswanderungswilligendurchbetrügerischereedereiagenten undähnliches.angesichtsdergeändertensozialenverhält- nisseundderverbessertenundvermehrteninformations- undkommunikationsmöglichkeitenbestehtimfrühen 21.JahrhundertinDeutschlandkeinBedürfnismehrfürein Gesetz,dasdiegeschäftlicheAuswanderungsberatungeiner besonderenerlaubnispflichtunterwirftunddiegeschäftsmäßige Werbung für die Auswanderung verbietet. NachdemvorliegendenEntwurfsollenkünftigauchdiebestehendenBeratungsstellenderFreienWohlfahrtspflegeeinerErlaubnispflichtunterworfenwerden.DieseAusweitung dererlaubnispflichtbetrifftinsbesonderedaskatholische Raphaelswerk,dessenBeratungsstellenseit1871Auswandererberaten,wobeisichderTätigkeitsschwerpunktinzwischenzurBeratungvonMigrantinnenundMigrantenverschoben hat. UnterHinweisaufdenFortfalldesBedürfnisseswurde1998 bereitsdiestrafvorschriftdes 144a.F.desStrafgesetzbuchs (Auswanderungsbetrug)ersatzlosgestrichen.Dieses SchicksalsolltenunauchdemAuswandererschutzgesetzbeschiedensein,zumalnachderdemGesetzentwurfbeigefügtenStellungnahmedesnationalenNormenkontrollratesbundesweitproJahrnuretwazehnAnträgeaufErteilungeiner ErlaubniszurgeschäftlichenAuswandererberatungzubearbeiten sind.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates DieFrage,obdasAuswandererschutzgesetzalsGanzesaufgehobenwerdenkann,istbereitsimVorfeldderjetztvorgeschlagenenGesetzesänderungintensivgeprüftworden.Die BundesregierungistdabeizumErgebnisgekommen,dass dasgesetzinseinerjetzigenbereinigtenformauchweiterhin sinnvoll ist. VieleMenschen,dieeineBeratunginAnspruchnehmen,habenvorherschonversucht,sichimInternetzuinformieren. Problematischdabeiist,dassvieleInformationenauf DeutschnichtverfügbarunddieAuswanderungswilligenoft dersprachedesaufnahmestaatesnochnichtindemerforderlichenundwünschenswertenmaßemächtigsind.viele InformationensinddarüberhinausimInternetnichtverfügbarodersoversteckt,dasssievondenSuchenden,dienoch nichtüberdienotwendigenlandeskenntnisseverfügen, nichtgefundenwerden.ausdiesengründenistnachauffassungderbundesregierungeineguteundqualifizierteberatung weiterhin anzubieten. DieBeratungistnichtverpflichtend.Wersichjedochberaten lassenmöchte,dermusssichergehenkönnen,eineumfassendeundhochqualifizierteberatungzuerhalten.ausdiesem GrundewirddieBundesregierunganderGenehmigungspflicht für die Auswandererberatung festhalten. DieBundesregierungwirddieAnwendungdesGesetzesbeobachtenundzeitnahüberprüfen.BeiderÜberprüfungder GenehmigungspflichtwirdsieauchalternativeRegelungsmechanismen in die Diskussion einbeziehen.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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