Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes A. Problem und Ziel BislangkönnendieHerstellerzwardieGenehmigungzurInbetriebnahmeeines Fahrzeugesbeantragen,wobeiimAllgemeinenEisenbahngesetz (AEG)aber Sicherheitspflichtenin 4Absatz1denEisenbahnensowiein 31inVerbindungmit 4Absatz1und 32Absatz1Nummer1denHalternvonEisenbahnfahrzeugenzugewiesensind.AusdiesemGrundwirddasAEGangepasst,damit nebendeneisenbahnenunddenhalternvoneisenbahnfahrzeugenjetztauch denherstellerndieverantwortungdafürzugewiesenwird,dassfahrzeugeden AnforderungenderöffentlichenSicherheitandenBauzumZeitpunktderInbetriebnahmegenügen.DieÄnderungdes 4Absatz1AEGsolldiegegenwärtige VerantwortungsverteilungimEisenbahnsektorwiderspiegeln,wieesauchdie Richtlinie2004/49/EGüberdieEisenbahnsicherheitinderGemeinschaftin Artikel 4 Absatz 3 und 4 für den Bau und Betrieb sicherer Fahrzeuge vorsieht. FernerbestehteinBedürfnis,demEisenbahn-BundesamtdieBefugniszuübertragen,technischeEinzelheitenfürPlanung,BemessungundKonstruktionvon Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes festzulegen. Am1.Dezember2009istderVertragvonLissabonzurÄnderungdesVertrags überdieeuropäischeunionunddesvertragszurgründungdereuropäischen GemeinschaftinKraftgetreten.HiernachistdieEuropäischeUnionalsRechtsnachfolgerinandieStellederEuropäischenGemeinschaftgetreten.Ausdiesem GrundsinddieBezugnahmenaufdieEuropäischenGemeinschaftenentsprechendanzupassen.DarüberhinausdientdasÄnderungsgesetzderRechtsbereinigung und der Klarstellung von Vorschriften. B. Lösung AufdervorgenanntenGrundlagewerdendieSicherheitspflichtendenEisenbahnen,denHalternvonEisenbahnfahrzeugenunddenHerstellernderartzugeordnet,dasssiedereuropäischenSicherheitsrichtlinieentsprechenunddarüber hinausdiemarktgegebenheitenwiderspiegeln.mitderänderungdesgesetzes wirddemjenigen,derdenantragaufgenehmigungzurinbetriebnahmestellt, dieverantwortungdafürzugewiesen,dassfahrzeugedenanforderungender öffentlichensicherheitandenbauzumzeitpunktderinbetriebnahmegenügen. AußerdemwirdeineErmächtigungsgrundlagegeschaffen,durchdiedemEisenbahn-BundesamtdieFestlegungvontechnischenEinzelheitenfürPlanung, BemessungundKonstruktionvonBetriebsanlagenderEisenbahnendesBundes übertragen werden kann.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AuchwerdenredaktionelleAnpassungenaufGrunddesInkrafttretensdesVertrags von Lissabon vorgenommen. C. Alternativen EsbestehenkeineAlternativen,weildieÄnderungendieMarktgegebenheiten widerspiegeln,deneu-vorgabenentsprechenundderklarstellungdienen. AußerdemwürdeohneSubdelegationandasEisenbahn-BundesamtdasVereinfachungspotential nicht genutzt werden. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Bund Haushaltsausgaben mit und ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Länder und Gemeinden Haushaltsausgaben mit und ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehen durchdiesesgesetzkeinekosten,denndieausweitungderverantwortungauf Herstellerdafür,dassdieFahrzeugezumZeitpunktderInbetriebnahmesicher gebautsind,führtnichtzusteigendenkostenbeimhersteller.entsprichtein FahrzeugnichtdenAnforderungen,dannwirddieGenehmigungzurInbetriebnahmeversagtodermitNebenbestimmungenversehen.Dieswiederumkannzur Folgehaben,dassderHerstellerdemAbnehmergegenüberzurzivilrechtlichen Haftungverpflichtetist.DieskanndannzuKostenbeimHerstellerführen.SolcheKostenkönnendemHerstelleraberbereitsnachderzeitigerRechtslageentstehen.AuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveauunddas Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten FürWirtschaft,VerwaltungsowieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. In 33AEGwirdeineInformationspflichtformalaufgehoben,dieabernunmehrinderInformationspflichtdes 4Absatz2AEGaufgeht.DieseÄnderung hat keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8364

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8364 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasAllgemeineEisenbahngesetzvom27.Dezember 1993 (BGBl.IS.2378,2396;1994IS.2439),daszuletzt durchartikel7desgesetzesvom29.juli2009 (BGBl.I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 2Absatz2aund2bwerdenjeweilsdieWörter MitgliedstaatesderEuropäischenGemeinschaften durch diewörter MitgliedstaatesderEuropäischenUnion ersetzt wird wie folgt gefasst: 4 Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes (1)EisenbahninfrastrukturenundFahrzeugemüssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit 1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und 2.an den Betrieb genügen. (2)IstineinerRechtsvorschriftfürdieInbetriebnahme einereisenbahninfrastrukturodereinesfahrzeugeseine Genehmigungvorgeschrieben,dannkönnenEisenbahnen,HaltervonEisenbahnfahrzeugenoderHerstellerdie Genehmigung zur Inbetriebnahme beantragen. (3)DieEisenbahnenundHaltervonEisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet, 1. ihren Betrieb sicher zu führen, 2.FahrzeugeundZubehörinbetriebssicheremZustand zu halten und 3.anMaßnahmendesBrandschutzesundderTechnischen Hilfeleistung mitzuwirken. Eisenbahnensindzudemverpflichtet,dieEisenbahninfrastruktursicherzubauenundinbetriebssicheremZustand zu halten. (4)Eisenbahnen,dieeineSicherheitsbescheinigung odereinesicherheitsgenehmigungbenötigen,habenein SicherheitsmanagementsystemnachArtikel9Absatz2 und3derrichtlinie2004/49/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom29.april2004übereisenbahnsicherheitindergemeinschaftundzuränderungder Richtlinie95/18/EGdesRatesüberdieErteilungvonGenehmigungenanEisenbahnunternehmenundderRicht- linie2001/14/egüberdiezuweisungvonfahrwegkapa- zitätdereisenbahn,dieerhebungvonentgeltenfürdie NutzungvonEisenbahninfrastrukturunddieSicherheitsbescheinigung ( RichtlinieüberdieEisenbahnsicherheit ) (ABl.L164vom ,S.44,L220vom ,S.16),diezuletztdurchdieRichtlinie2009/ 149/EG (ABl.L313vom ,S.65)geändert wordenist,einzurichtenundüberdesseninhaltaufzeichnungenzuführen.dieübrigeneisenbahnenhaben ingeeigneterweiseregelungenzurerfüllungderanforderungenderöffentlichensicherheitfestzulegenund über deren Inhalt Aufzeichnungen zu führen. (5)ImHinblickaufErrichtung,Änderung,UnterhaltungundBetriebderBetriebsanlagenundderFahrzeuge voneisenbahnendesbundesobliegendemeisenbahn- Bundesamt 1.dieErteilungvonBaufreigaben,ZulassungenundGenehmigungen, 2. die Abnahmen, Prüfungen, und Überwachungen aufgrundanderergesetzeundverordnungen. 5Absatz 5 bleibt unberührt. (6)DerBetreiberderSchienenwegemussauchden BetriebderzugehörigenSteuerungs-undSicherungssystemesowiediezugehörigenAnlagenzurstreckenbezogenenVersorgungmitFahrstromzumGegenstandseines Unternehmens machen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa)innummer2nachdenwörtern Europäischen Gemeinschaften diewörter oderdereuropäischen Union eingefügt und bb)amendedaswort sichergestellt durchdaswort überwacht ersetzt. b) Absatz 1f wird wie folgt gefasst: (1f)DemBundobliegtdieUntersuchunggefährlicherEreignisseimEisenbahnbetriebaufEisenbahninfrastrukturen,dieseinerEisenbahnaufsichtunterliegen.DerBundnimmtdieAufgabenachSatz1durch dasbundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklungalsuntersuchungsbehördewahr.dieses kannjederzeitwiderruflichdaseisenbahn-bundesamtmituntersuchungshandlungenbeauftragen.im FallederBeauftragunghatdasEisenbahn-Bundesamt diebefugnissederuntersuchungsbehörde,soweitdie BefugnissezurDurchführungderbeauftragtenUntersuchungshandlungen erforderlich sind.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4. 5a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieEisenbahnaufsichtsbehördenkönneninWahrnehmungihrerAufgabengegenüberdenjenigen,die durchdiein 5Absatz1genanntenVorschriftenverpflichtetwerden,dieMaßnahmentreffen,diezurBeseitigungfestgestellterVerstößeundzurVerhütungkünftigerVerstößegegendiein 5Absatz1genannten Vorschriften erforderlich sind. 5.In 6Absatz8und9werdenjeweilsdieWörter der EuropäischenGemeinschaften durchdiewörter der Europäischen Union ersetzt. 6. 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerNachweisüberdieErfüllungderAnforderungennachAbsatz2Nummer1istabweichendvon Absatz2nichterforderlichfürEisenbahnverkehrsunternehmen, die 1.einenEisenbahnbetriebsleiterbestellthaben,dessenBestellungdurchdiezuständigeEisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und 2.keinegrenzüberschreitendenEisenbahnverkehrsleistungen erbringen. b)inabsatz4satz1werdendiewörter Mitgliedstaat dereuropäischengemeinschaft durchdiewörter Mitgliedstaat der Europäischen Union ersetzt. 7.In 7cAbsatz2werdenimeinleitendenSatzteilnach demwort Antrag diewörter fürbestimmteschienennetze oder Schienenwege eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer11werdendiewörter OrganenderEuropäischenGemeinschaften durch diewörter OrganenderEuropäischenUnion ersetzt. b)inabsatz4nummer1werdenjeweilsnachdenwörtern EuropäischenGemeinschaften diewörter oder der Europäischen Union eingefügt. c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieErmächtigungnachAbsatz2giltfürdieseEisenbahneninsoweit,alssiedieEisenbahninfrastruktur vonöffentlicheneisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: (8)DasBundesministeriumfürVerkehr,Bauund Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mitdembundesministeriumfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheitunddembundesministeriumfürarbeitundsozialesdurchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesdem Eisenbahn-BundesamtdieBefugniszumErlass einerrechtsverordnungnachabsatz1satz1nummer1,auchinverbindungmitabsatz5satz1und Absatz6,ganzoderteilweisezuübertragen,soweit technischeeinzelheitenfürplanung,bemessung undkonstruktionvonbetriebsanlagendereisenbahnendesbundesbetroffensind.rechtsverordnungendeseisenbahn-bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates;aufdiese RechtsverordnungenistAbsatz3Satz1und5nicht anzuwenden Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2c und 5 werden aufgehoben. b)innummer9werdennachdenwörtern EuropäischenGemeinschaften diewörter oderdereuropäischen Union eingefügt wird wie folgt gefasst: 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb FürHaltervonEisenbahnfahrzeugen,diemitdiesen selbstständigameisenbahnbetriebteilnehmenund nichtdievoraussetzungendes 2Absatz1und2erfüllen,gelten,wennnichtsanderesbestimmtist,dieVorschriftenfürnichtöffentlicheEisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. bb) Nummer 1 wird aufgehoben. cc)diebisherigennummern2bis4werdendie Nummern 1 bis 3. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben wird aufgehoben. 13.In 1Absatz1Satz2und 25bAbsatz1werden jeweilsnachdenwörtern EuropäischenGemeinschaften diewörter oderdereuropäischenunion eingefügt. Artikel 2 DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8364 Begründung A. Allgemeiner Teil Allgemeines BislangkönnendieHerstellerzwardieGenehmigungzurInbetriebnahmeeinesFahrzeugesbeantragen,wobeiimAllgemeinenEisenbahngesetz (AEG)aberSicherheitspflichtenin 4Absatz1denEisenbahnensowiein 31inVerbindung mit 4Absatz1und 32Absatz1Nummer1denHaltern voneisenbahnfahrzeugenzugewiesensind.ausdiesem GrundwirddasAEGangepasst,damitnebendenEisenbahnenundHalternvonEisenbahnfahrzeugenjetztauchden HerstellerndieVerantwortungdafürzugewiesenwird,dass FahrzeugedenAnforderungenderöffentlichenSicherheitan denbauzumzeitpunktderinbetriebnahmegenügen.die Änderungdes 4Absatz1AEGsolldiegegenwärtigeVerantwortungsverteilungimEisenbahnsektorwiderspiegeln, wieesauchdierichtlinie2004/49/egüberdieeisenbahnsicherheitindergemeinschaftinartikel4absatz3und4 für den Bau und Betrieb sicherer Fahrzeuge vorsieht. AufdervorgenanntenGrundlagewerdendieSicherheitspflichtendenEisenbahnen,sonstigenHalternvonEisenbahnfahrzeugenundHerstellernderartzugeordnet,dasssie dereuropäischensicherheitsrichtlinieentsprechenunddarüberhinausdiemarktgegebenheitenwiderspiegeln.mitder ÄnderungdesGesetzeswirddemjenigen,derdenAntragauf GenehmigungzurInbetriebnahmestellt,dieVerantwortung dafürzugewiesen,dassfahrzeugedenanforderungender öffentlichensicherheitandenbauzumzeitpunktderinbetriebnahme genügen. FernerwirdeineErmächtigungsgrundlagegeschaffen,durch diedemeisenbahn-bundesamtdiefestlegungvontechnischeneinzelheitenfürplanung,bemessungundkonstruktionvonbetriebsanlagendereisenbahnendesbundes übertragenwerdenkann.zudemwerdenredaktionelleanpassungenvorgenommen,diedurchdasinkrafttretendes VertragsvonLissabonzurÄnderungdesVertragsüberdie EuropäischeUnionunddesVertragszurGründungderEuropäischenGemeinschaftbegründetsind.DennmitInkrafttretendiesesVertragsistdieEuropäischeUnionalsRechtsnachfolgerinandieStellederEuropäischenGemeinschaft getreten.ausdiesemgrundsinddiebezugnahmenaufdie EuropäischenGemeinschaftenentsprechendanzupassen. DarüberhinausdientdasÄnderungsgesetzderRechtsbereinigung und der Klarstellung von Vorschriften. EsbestehenkeineAlternativenzudiesemGesetz,weildie ÄnderungendieMarktgegebenheitenwiderspiegeln,den EU-VorgabenentsprechenundderKlarstellungdienen.AußerdemwürdeohneSubdelegationandasEisenbahn-Bundesamt das Vereinfachungspotential nicht genutzt werden. Gesetzgebungskompetenz DemBundstehtnebenderausschließlichenGesetzgebungskompetenzfürEisenbahnendesBundes (Artikel73Absatz1 Nummer6adesGrundgesetzes GG)auchdiekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzfürnichtbundeseigeneEisenbahnen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 23 GG) zu. FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte Bund HaushaltsausgabenmitundohneVollzugsaufwandentstehen nicht. Länder und Gemeinden HaushaltsausgabenmitundohneVollzugsaufwandentstehen nicht. Sonstige Kosten DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehendurchdiesesGesetzkeineKosten,denn dieausweitungderverantwortungaufherstellerdafür,dass diefahrzeugezumzeitpunktderinbetriebnahmesichergebautsind,führtnichtzusteigendenkostenbeimhersteller. EntsprichteinFahrzeugnichtdenAnforderungen,dannwird diegenehmigungzurinbetriebnahmeversagtodermitnebenbestimmungenversehen.dieswiederumkannzurfolge haben,dassderherstellerdemabnehmergegenüberzurzivilrechtlichenhaftungverpflichtetist.dieskanndannzu KostenbeimHerstellerführen.SolcheKostenkönnendem HerstelleraberbereitsnachderzeitigerRechtslageentstehen.AuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasallgemeine PreisniveauunddasVerbraucherpreisniveausindnichtzu erwarten. Bürokratiekosten FürdieWirtschaft,VerwaltungsowieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändert oder abgeschafft. In 33AEGwirdeineInformationspflichtformalaufgehoben,dieabernunmehrinderInformationspflichtdes 4Absatz2AEGaufgeht.DieseÄnderunghatkeineAuswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit DieManagementregelnundIndikatorendernationalen Nachhaltigkeitsstrategiewurdengeprüft.DasFünfteGesetz zuränderungdesallgemeineneisenbahngesetzesberührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DasGesetzwurdeaufGleichstellungsrelevanzüberprüft. DieenthaltenenRegelungenhabenkeinegleichstellungspolitischen Auswirkungen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (AEG) Zu Nummer 1 ( 2 Absatz 2a und 2b) MitInkrafttretendesVertragsvonLissabonzurÄnderung desvertragsüberdieeuropäischeunionunddesvertrags zurgründungdereuropäischengemeinschaftistdieeuro-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode päischeunionandiestelledereuropäischengemeinschaft getreten.sieistderenrechtsnachfolgerinundbesitzt Rechtspersönlichkeit (Artikel1Absatz3undArtikel47des VertragsüberdieEuropäischeUnion).DeshalbwirddergeändertenRechtslageaufderEbenedeseuropäischenRechts Rechnunggetragen:DieMitgliedstaatenderEuropäischen GemeinschaftensindnunmehralsMitgliedstaatenderEuropäischen Union zu bezeichnen. Zu Nummer 2 ( 4) Absatz1enthältdieRegelungaus 2Absatz1Satz1der Eisenbahn-Bau-undBetriebsordnung (EBO).DieVorschrift legtallgemeinfest,dasseisenbahninfrastrukturenundfahrzeugedenansiegestelltenanforderungeninbezugaufden BauzumZeitpunktderInbetriebnahmeunddenBetriebentsprechenmüssen.DasErfüllenderAnforderungenbetreffenddenBau,aufdenZeitpunktderInbetriebnahmezubegrenzen,sollverdeutlichen,dassdieseAnforderungensich nichtaufdenbauprozess,sondernaufdasbauproduktbeziehen.hierbeisindbeispielsweiseauchdievorschriftenaus demumweltbereichzubeachten.dieseverpflichtungrichtetsichandenfürdieeisenbahninfrastrukturbzw.dasfahrzeug jeweils Verantwortlichen. InAbsatz2wirddieAntragsbefugnisfüreineGenehmigung zurinbetriebnahmeeinereisenbahninfrastrukturodereines Fahrzeugesgeregelt.DiebislangnurinderTranseuropäischen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)mit begrenztemanwendungsbereichvorhandeneregelungfür dieberechtigungzurantragstellungauferteilungeinergenehmigungzurinbetriebnahmeeinesstrukturellenteilsystems wird allgemeingültig in das AEG übernommen. AlsgenerellerBegrifffürdieZulassung,diein 32EBOunter Abnahme undinden 6und7TEIVunter Inbetriebnahmegenehmigung aufgeführtist,wirdderbegriff GenehmigungzurInbetriebnahme eingeführt.antragsbefugt sindnebendeneisenbahnendieherstellersowiediehalter nach 31,dieselbstständigamEisenbahnbetriebteilnehmen,unddieHalternach 32,dienichtselbstständigam Eisenbahnbetrieb teilnehmen. AndieAntragsbefugnisistdieVerantwortungdafürgeknüpft,dassFahrzeugezumZeitpunktderGenehmigungzur Inbetriebnahmesichergebautsind.DieVerantwortungbeziehtsichdemnachnichtaufdenAblaufdesBauprozesses, sondernaufdasbauprodukt.dieverantwortungwirddemjenigenzugewiesen,derdenantragaufeinegenehmigung stellt.dennbestehenmängel,dannhatdiesauswirkungen aufdiegenehmigung.siekannverweigertodermitnebenbestimmungenversehenwerden.dieanforderungenan einensicherenbausindinderebosowieinderteivgeregeltundbedürfenkeinerweiterengesetzlichenregelung. MitderneuenRegelungwirddeshalbdieVerpflichtungfür Eisenbahnen,FahrzeugeundZubehörsicherzubauen,aufgehoben. MitderRegelunginAbsatz2wirdauchdieUmrüstungund Erneuerunggemäß 9TEIVberücksichtigt,daauchfürdieseArbeiteneineInbetriebnahmegenehmigungerforderlich ist. VondieserRegelungebenfallserfasstistauchdieBeantragungeinerAusnahmenach 3Absatz1EBO.DasVerfahrennach 3Absatz1EBOistdemVerfahrenaufErteilung einergenehmigungzurinbetriebnahmevorgeschaltet.bei ZulassungeinerAusnahmeistdieseBestandteilderGenehmigung zur Inbetriebnahme. FahrzeugeöffentlicherEisenbahnenmüsseninderRegel denanforderungenderinteroperabilitätgenügen;inder PraxiswirddaherdiezuständigeBehördefürdieGenehmigungzurInbetriebnahmevonFahrzeugenöffentlicher EisenbahnenkünftiggrundsätzlichdasEisenbahn-Bundesamt sein. InAbsatz3werdenSicherheitspflichtenderEisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen festgeschrieben. VonderRegelungerfasstsindalsonebendenEisenbahnen diehalternachden 31und32sowiedieHersteller,die miterhalteinergenehmigungzurinbetriebnahmealshalter indasfahrzeugeinstellungsregistereingetragenwerden, wennzumzeitpunktderzulassungnochkeinabnehmergefunden wurde. DieSicherheitspflichtenderHalterwerdenausden 31 und 32 in den 4 übernommen. AuchbeimHalternach 32verbleibenimHinblickaufden sicherenbetriebresttätigkeiten,beidenendersicherebetriebgewährleistetwerdenmuss,nämlichimrahmender BereitstellungseinerFahrzeuge.DannhatderHaltergegebenenfallsRangierfahrtenaufdemeigenenGeländedurchzuführen.IndemFallhateraucheinensicherenBetrieb zugewährleisten.dieverpflichtung,anmaßnahmendes BrandschutzesundderTechnischenHilfeleistungmitzuwirken,wirdauchdemHalternach 32zugewiesen.Dies bedeutetfürihn,dasserinformationenüberdasfahrzeug sowiedastechnischeequipmentdereisenbahn,beider die Fahrzeuge eingestellt sind, zur Verfügung stellen muss. DieunveränderteVerpflichtungfürEisenbahnen,dieEisenbahninfrastruktursicherzubauenundinbetriebssicherem Zustandzuhalten,istinSatz2enthalten.Dafürdensicheren Bauderjenigeverantwortlichist,derdieGenehmigungzur Inbetriebnahmestellt,abernichtjedeEisenbahninfrastruktur einersolchengenehmigungbedarf,istdieverantwortung für den sicheren Bau explizit zu regeln. DieRegelungdesAbsatzes4schreibtaufgesetzlicherEbene dieverpflichtungfüreisenbahnenfest,dieeinersicherheitsbescheinigungodereinersicherheitsgenehmigungbedürfen, einsicherheitsmanagementsystemnachartikel9absatz2 und3derrichtlinie2004/49/egeinzurichtenundzudokumentieren.dieseregelungenthältkeineneueverpflichtung, vielmehrwirdzurklarstellungderanforderungennach 7a Absatz2und3sowie 7cAbsatz2AEGzurErteilungeiner SicherheitsbescheinigungodereinerSicherheitsgenehmigung diesedortbestehendepflichtinabsatz4aufgenommen. AuchdieübrigenEisenbahnenmüsseneinSystemeinrichten,umdensicherenBetriebzugewährleisten,undhierüber Aufzeichnungenführen.HierbeikönnensichdieEisenbahnenandenAnforderungenderSicherheitsrichtlinieorientieren.EinesolcheVerpflichtungergibtsichaus 5Absatz1 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV). AlsFolgeänderungwerdendiebisherigenAbsätze2und3 dieabsätze5und6,wobeiabsatz5redaktionellohneinhaltliche Änderung angepasst wurde.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8364 Zu Nummer 3 ( 5) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Nummer 2) NachdemVertragvonLissabonistdieEuropäischeUnion andiestelledereuropäischengemeinschaftgetreten.deshalbsinddiebezugnahmenaufdieeuropäischengemeinschaftenredaktionellanzupassen.daabermitdeminkrafttretendesvertragsvonlissabondasrechtdereuropäischen GemeinschaftennichtaußerKraftgetretenist,sinddieBezugnahmenaufdieEuropäischenGemeinschaftennebenden neuen Bezugnahmen beizubehalten. Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 am Ende) Artikel4Absatz3und4derRichtlinie2004/49/EGordnet diesicherheitsverantwortungdeneisenbahnen,halternund Herstellernzu.DieSicherheitsbehördehatnachArtikel16 Absatz2Buchstabea,cundederRichtlinie2004/49/EG eineaufsichtsfunktionzuerfüllen.eineverantwortungder Sicherheitsbehörde,dieEinhaltungderRechtsvorschriften sicherzustellen,gehtdarüberhinausundistdaheranzupassen. Zu Buchstabe b (Absatz 1f) ZuständigeBehördezurUntersuchunggefährlicherEreignisseimEisenbahnbetriebistaufderEisenbahninfrastruktur, diederaufsichtdesbundesunterliegt,alleindieeisenbahn- UnfalluntersuchungsstelledesBundes.DieswirdnuninAbsatz1fklargestellt.DasEisenbahn-Bundesamtwirdnurtätig, wenn es mit Untersuchungshandlungen beauftragt wird. Zu Nummer 4 ( 5a Absatz 2) InAbsatz2wirddiedurcheinRedaktionsversehenstehen gebliebenenummer3bereinigt:durchdasgesetzzuranpassungeisenbahnrechtlichervorschriftenandieverordnung (EG)Nr.1371/2007desEuropäischenParlamentsund desratesvom23.oktober2007überdierechteundpflichtenderfahrgästeimeisenbahnverkehrvom26.mai2009 (BGBl.IS.1146)wurdedieNummer3in 5aAbsatz2eingefügt.BeiderkurzdaraufdurchdasSechsteGesetzzurÄnderungeisenbahnrechtlicherVorschriftenvom30.Juli2009 (BGBl.IS.2497)erfolgtenÄnderungderVorschrift,durch diedienumerischeaufzählungdernormadressatendurch eineabstrakteumschreibungersetztwurde,istdiesübersehenworden,sodassderenersetzungnichtangeordnetwurde.dieswirdnundurchdiebereinigungnachgeholt.am materiellennormgehaltändertsichdadurchnichts,weildie innummer3genanntennormadressatenvonderabstrakten Formulierung denjenigen,diedurchdiein 5Absatz1genannten Vorschriften verpflichtet werden, erfasst werden. Zu Nummer 5 ( 6 Absatz 8 und 9) Siehe Begründung zu Nummer 1. Zu Nummer 6 ( 7a) Zu Buchstabe a (Absatz 3) UmeineSicherheitsbescheinigungzuerhalten,mussein Eisenbahnverkehrsunternehmen 1.einSicherheitsmanagementsystemeingerichtethaben, dasmindestensdieanforderungendesartikels9absatz2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, und 2.diebesonderenAnforderungenfürdensicherenVerkehrsbetriebfürPersonalundFahrzeugeaufdembetreffendenSchienennetzoderdeneinzelnenSchienenwegen erfüllen sowie das Vorliegen beider Voraussetzungen nachweisen. WenneinUnternehmenmiteinembestelltenundbestätigten EisenbahnbetriebsleiterausschließlichEisenbahnverkehrsleistungenimInlanderbringt,istesnachAbsatz3lediglich vondernachweispflichtüberdieeinrichtungeinessicherheitsmanagementsystemsimrahmenderbeantragungeiner Sicherheitsbescheinigungentbunden.Esmussaberein Sicherheitsmanagementsystemeingerichtethabenundhierüber Aufzeichnungen führen. DieDokumentationspflichtübereinSicherheitsmanagementsystemistzudemausdrücklichin 5Absatz1EBV vorgeschrieben: dieaufgabendesbetriebsleiters sind ineinergeschäftsanweisungzusammenzufassen,die auchdiedokumentationdessicherheitsmanagementsystemsnachartikel9abs.2und3derrichtlinie2004/49/eg enthaltenmuss. DieseRegelungistaucheinstimmige BeschlusslageallerEisenbahnaufsichtsbehördenimEisenbahnsicherheitsbeirat. HintergrunddieserRegelungist,dassimeuropäischenRecht dieerteilungeinersicherheitsbescheinigungmitsicherheitsmanagementsystemvorgesehenist;dieeisenbahnenin DeutschlandwolltenaberüberwiegendandemSystemdes Betriebsleitersfesthalten.DeshalbmussteeineRegelunggefundenwerden,durchdiedasBetriebsleitersystemdenAnforderungenderSicherheitsrichtliniegenügt.Dieswurdemit derentsprechendenergänzungin 5EBVgeschaffenund durch die Änderung des 7a Absatz 3 klar gestellt. Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 1) Siehe Begründung zu Nummer 1. Zu Nummer 7 ( 7c Absatz 2) NachAbsatz2isteineSicherheitsgenehmigungfürkonkrete SchienennetzeoderSchienenwegezuerteilen.InderSicherheitsgenehmigungsindjenachAntragstellungdiekonkreten Netzebzw.Streckenaufzuführen,fürdiedieGenehmigung gilt.eswirdsomitklargestellt,dassdiesicherheitsgenehmigungstreckenbezogenundnichtunternehmensbezogenerteilt wird. Zu Nummer 8 ( 26) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11) DamitInkrafttretendesVertragsvonLissabondieEuropäischeUnionandieStellederEuropäischenGemeinschaft getretenist,sindinnummer11dieerwähntenorganeals Organe der Europäischen Union zu bezeichnen. Zu Buchstabe b (Absatz 4 Nummer 1) SieheBegründungzuNummer3BuchstabeaDoppelbuchstabe aa.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe c (Absatz 5 Satz 2) ZurRechtsbereinigungwirdinSatz2derstehengebliebene 24Absatz3gestrichen,derdurcheinevorangegangene Gesetzesänderung bereits weggefallen war. Zu Buchstabe d (Absatz 8) ZurDurchführungbaulicherMaßnahmenkanneserforderlichwerden,technischeEinzelheitenfürPlanung,BemessungundKonstruktionvonBetriebsanlagen,diezurErfüllungderGrundsatzanforderungdesBauordnungsrechtsoder deranforderungenandiesicherheitundordnungnotwendigunddaherregelmäßiganzuwendensind,ergänzendzu denallgemeingeregeltenanforderungenfestzulegen.esist sinnvoll,dassdiesvonderbehördeerfolgt,dieüberdie bestenkenntnissediesereinzelheitenverfügt.dahersoll demeisenbahn-bundesamtimwegedersubdelegation (Artikel80Absatz1Satz4GG)dieBefugniszumErlasseiner Rechtsverordnungeingeräumtwerden,mitderdienotwendigerechtsatzmäßigeKonkretisierungerfolgt.DieBefugnis umfasstausschließlichregelungenfürdenbereichder Eisenbahnen des Bundes gemäß 2 Absatz 6. Zu Nummer 9 ( 28 Absatz 1) Zu Buchstabe a (Nummer 2c und 5) ZurBereinigungdesGesetzestexteswirdNummer2caufgehoben.MitdemSechstenGesetzzurÄnderungeisenbahnrechtlicherVorschriftenvom30.Juli2009 (BGBl.IS.2497) istin 7deineAnerkennungspflichtvonSchulungseinrichtungenfestgeschriebenworden.EinVerstoßgegendieGenehmigungspflichteinerSchulungseinrichtungkannsomit nachderderzeitigenrechtslagenichtmehrvorliegen.ein VerstoßgegendieAnerkennungspflichtistinderTriebfahrzeugführerscheinverordnung mit Bußgeld bewehrt. ZurRechtsbereinigungwirdzudemNummer5aufgehoben, diebezugaufdenbereitsgestrichenen 24Absatz1Satz2 nimmt. Zu Buchstabe b (Nummer 9) SieheBegründungzuNummer3BuchstabeaDoppelbuchstabe aa. Zu Nummer 10 ( 31) Entsprechend 32Absatz1wirdder 31ergänztum wenn nichtsanderesbestimmtist,damitklargestelltist,dasshalter,dieselbstständigameisenbahnbetriebteilnehmenund keineeisenbahnensind,beispielsweisenormadressatvon weiteren Vorschriften sein können. Zu Nummer 11 ( 32) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1) AufGrundderStreichungdernachfolgendenAbsätze2und3 bleibtnurderersteabsatzübrig,sodassdiebestehendeabsatzgliederungnunmehrüberflüssigundsomitzustreichen ist. Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 1) MitderNeuregelungvon 4ist 32Absatz1Nummer1 aufzuheben. Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 2 bis 4) AufGrundderStreichungvonNummer1werdendiebisherigen Nummern 2 bis 4 die Nummern 1 bis 3. Zu Buchstabe b (Absatz 2 und 3) AlsFolgeänderungzuAbsatz1Nummer1und 4sinddie Absätze 2 und 3 aufzuheben. Zu Nummer 12 ( 33) Mit der Neuregelung des 4 ist 33 aufzuheben. Zu Nummer 13 ( 1 Absatz 1 Satz 2 und 25b Absatz 1) SieheBegründungzuNummer3BuchstabeaDoppelbuchstabe aa. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8364 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemRegelungsentwurfwerdenkeineInformationspflichtfürWirtschaft,VerwaltungsowieBürgerinnenund Bürgereingeführtbzw.geändert.EineInformationspflicht derwirtschaftwirdaufgehoben.dieseänderunghatkeine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner888.Sitzungam14.Oktober 2011beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 4 Absatz 1a neu AEG) InArtikel1Nummer2istin 4nachAbsatz1folgender Absatz 1a einzufügen: (1a)ÖffentlicheEisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, 1.diefürdieErarbeitungvonLärmkartennach 47c desbundes-immissionsschutzgesetzeserforderlichen DatenzurEisenbahninfrastrukturundzumVerkehr dereisenbahnenaufdenschienenwegendenfürdie AusarbeitungvonLärmkartenzuständigenBehörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, 2.beiderAufstellungvonLärmaktionsplänenfür HaupteisenbahnstreckenundfürBallungsräumemit Eisenbahnverkehrnach 47ddesBundes-Immissionsschutzgesetzes mitzuwirken. Begründung SowohlfürdieLärmkartierungnach 47cBImSchGals auchfürdieaufstellungvonlärmaktionsplänennach 47dBImSchGbenötigendiejeweilszuständigenBehörden (EBAundlandesrechtlichzuständigeBehörden) umfassendedatenundinformationendereisenbahninfrastrukturunternehmen,inderregelderdeutschen BahnAG.NachAnhangVderUmgebungslärmrichtlinie dereusindinlärmaktionsplänenumfassendeinformationenzubereitsdurchgeführtenundinplanungbefindlichenmaßnahmenvorgesehenundlangfristigestrategienzubeschreiben.überdieseinformationverfügen vorrangig die Eisenbahninfrastrukturunternehmen. EineimAEGfestgeschriebenePflichtzurDatenbereitstellungfürdieLärmkartierungwürdedieInformationsbeschaffungfürdiezuständigenBehördenwesentlich erleichtern,dadiedaten-undinformationsweitergabe durchdieeisenbahninfrastrukturunternehmeninder 1.StufederLärmminderungsplanungnichtausreicht. DiefürdieAufstellungderLärmaktionsplänezuständigenBehördensindaufdieMitwirkungderEisenbahninfrastrukturunternehmenangewiesen,umalleBelange vonverkehrundlärmschutzangemessenberücksichtigenzukönnen.eineverpflichtungzurmitfinanzierung vonlärmschutzmaßnahmenwirddurchdieergänzung nicht bewirkt. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a2 1 neu ( 5 Absatz 1e Nummer 4a neu AEG) InArtikel1Nummer3istnachBuchstabeafolgender Buchstabe a2 1 einzufügen:,a1)inabsatz1ewirdnachnummer4folgendenummer 4a eingefügt: 4a.dieEisenbahnaufsichtüberHalter,derenFahrzeugeimFahrzeugeinstellungsregisternach 25a registriert sind; Begründung DemBundobliegtgemäß 5Absatz1eNummer7AEG dieführungeinesbehördlichenfahrzeugeinstellungsregisters.dieseaufgabewurdedemeisenbahn-bundesamtalszuständigesicherheitsbehördegemäßrichtlinie 2004/49/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom 29. April 2004 zugewiesen. ImFahrzeugeinstellungsregisterwerdendiesicherheitsrelevantenDatenderFahrzeugegeführt,dieaufdem transeuropäischeneisenbahnnetzverkehren.zurklarstellungsolltedaherdieaufsichtüberdiehalter,deren FahrzeugeimFahrzeugeinstellungsregisterregistriert sind, dem Bund zugewiesen werden. 3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c neu ( 5 Absatz 2 Satz 2 AEG) InArtikel1Nummer3istnachBuchstabebfolgender Buchstabe c anzufügen:,c) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: DieLandesregierungkanndemEisenbahn-BundesamtdieEisenbahnaufsichteinschließlichderUntersuchungvonUnfällenundgefährlichenEreignissen sowiediebefugniszurerteilungvongenehmigungenaufdergrundlageeinervereinbarungganzoder teilweise übertragen. Begründung DurchdieBestimmung,dassdieEisenbahnaufsichtübertragenwerdenkann,sollklargestelltwerden,dasses nichtimbeliebendeseisenbahn-bundesamtesliegt,sich mitdenländernüberdiewahrnehmungderaufgabezu vereinbaren.imübrigen,insbesondereanderpflichtzur AbgeltungaufderGrundlageeinerVereinbarung,ändert sich dadurch nichts. DassdieUntersuchungvonUnfällenzumindestimAufsichtsbereichderLänder,dervondereuroparechtlichen VerpflichtungzurSchaffungeinerunabhängigenUnfalluntersuchungsbehördenichtbetroffenist,zumAufgabenumfangderEisenbahnaufsichtgehört,ergibtsich zwaraus 5aAbsatz1.AllerdingsistdasEisenbahn- Bundesamtnichtmehrbereit,dieseAufgabenfürdie Länderwahrzunehmen.DievorgeschlageneErgänzung stelltklar,dassdieaufgabezuübernehmenist,wennes daslandwünscht.dadiemeistenländernichtüberdie erforderlichenfachlichenressourcenimeisenbahnbereichverfügen,istsonsteineaufgabenerfüllungiminteressedersicherheitnichtmehrgewährleistet.dieregelunghattesichüber90jahrelangbewährtundsollte beibehaltenwerden.daseisenbahn-bundesamtverfügt überdieerforderlichenmöglichkeiten,dennsonstwäre

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8364 aucheineübertragungderunfalluntersuchungdurchdie UnfalluntersuchungsstelledesBundesgemäß 5Absatz1f nichtmöglich.dasschließtnichtaus,dassinbesonderen FällendieAmtshilfederUnfalluntersuchungsstelledes Bundes in Anspruch genommen wird. 4.ZuArtikel1Nummer4BuchstabeaundBuchstabeb neu ( 5a Absatz 2 und Absatz 2a neu AEG) In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:,4. 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieEisenbahnaufsichtsbehörden <weiter wie Vorlage > b)nachabsatz2wirdfolgenderabsatz2aeingefügt: (2a)DiezuständigenEisenbahnaufsichtsbehördenkönnengegenüberdenEisenbahnenAnordnungenzumSchutzderUmwelteinschließlich desschutzesderallgemeinheitoderdernachbarschaftvorgefahren,erheblichennachteilenoder erheblichenbelästigungendurchgeräusche,erschütterungenundluftverunreinigungenauch aufgrundanderergesetzeundverordnungen treffen. Begründung DerBundesrathatteinseiner882.Sitzungam15.April 2011eineEntschließungzurVerminderungdesBahnlärmsgefasst,dieunteranderemeineEingriffsbefugnis deseisenbahn-bundesamtes (EBA)zumSchutzderUmwelteinschließlichdesSchutzesderAllgemeinheitoder dernachbarschaftvorgefahren,erheblichennachteilen odererheblichenbelästigungendurchlärmunderschütterungenvorschlug (siehebundesratsdrucksache151/11 (Beschluss)). DieRegelungenimAllgemeinenEisenbahngesetz (AEG)sindgegenwärtigimWesentlichenaufVerkehrs-, Wettbewerbs-undSicherheitsaspektebeschränkt.ImUnterschiedzumübrigenVerkehrsrechtenthältdasAEG keineanforderungenzumlärm-underschütterungsschutzoderzuanderenumweltbereichen.diegeltung andererrechtsvorschriften,etwadesbundes-immissionsschutzgesetzes,heiltdiesnicht,sodassbeidembestehendenhohensanierungsbedarfunteranderemim RahmendergesetzlichvorgeschriebenenLärmaktionsplanungdieSchaffungentsprechenderBefugnissedes EBAundderEisenbahnaufsichtsbehördenderLänder notwendig ist. 5. Zu Artikel 1 Nummer 7a neu ( 14 Absatz 4 Satz 3a neu AEG) InArtikel1istnachNummer7folgendeNummer7aeinzufügen:,7a.In 14Absatz4wirdnachSatz3folgenderSatz eingefügt: GrundsätzefürEntgeltbestandteile,diedenKosten umweltbezogenerauswirkungendeszugbetriebs Rechnungtragen,werdenineinerRechtsverordnung nach 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 geregelt. Begründung Diebisherin 21Absatz2Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)enthalteneRegelung,dass dasvombetreibereinesschienenwegesfestzulegende WegeentgelteinenEntgeltbestandteilumfassenkann,der denkostenumweltbezogenerauswirkungendeszugbetriebsrechnungträgt,wobeinachdergrößenordnung derverursachtenauswirkungenzudifferenzierenist,ist geradeangesichtsderauchgrundgesetzlichverankerten RechtedesBundesratesbeidiesemwichtigenverkehrsundumweltpolitischenThemaeinezuweitgefasste ErmächtigungfürdenunternehmerischagierendenBetreibereinesSchienenweges.DaderBetreibereines SchienenwegeszudemgrundsätzlichkeineigeneswirtschaftlichesInteressedaranhat,wirksameRegelungen zumschutzderumwelteinzuführen,istinsgesamteine verordnungsrechtlicheregelungangezeigt.esistdaher imallgemeineneisenbahngesetzklarzustellen,dass mindestensdiemaßgeblichengrundsätzeeineslärmabhängigentrassenpreissystemsdurchdenverordnungsgeber selbst zu regeln sind. InArtikel80Absatz2GGistausdrücklichfestgelegt, dass RechtsverordnungenderBundesregierungoder einesbundesministers überdiegrundsätzedererhebungdesentgeltsfürdiebenutzungdereinrichtungen dereisenbahnendesbundesundüberdenbauund BetriebderEisenbahnen vorbehaltlichanderweitiger bundesgesetzlicherregelung,derzustimmungdesbundesratesbedürfen.diesistbeigrundsätzenfürentgeltbestandteile,diedenkostenumweltbezogenerauswirkungendeszugbetriebsrechnungtragen,zweifellosder Fall. EntsprechendhatderBundesratam24.September2010 einenverordnungsentwurfzureinführunglärmabhängigertrassenpreisedurchänderungdereibvbeschlossen (siehebundesratsdrucksache553/10 (Beschluss)).Der BundhatjedochaufdiesenBeschlussnichtreagiertund stattdessenam5.juli2011mitdemvorstandsvorsitzendenderdbageineeckpunktevereinbarungabgeschlossen,diegrundsätzefürdieeinführunglärmabhängiger Trassenpreisefestlegt,derenWirksamkeitundRechtssicherheitzweifelhaftist.DamitwerdendieMitwirkungsrechtedesBundesratesumgangen.EineDiskussion mit den Ländern hat dazu bislang nicht stattgefunden. 6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d ( 26 Absatz 8 Satz 1 AEG) InArtikel1Nummer8Buchstabedistin 26Absatz8 Satz1nachdemWort Konstruktion daswort ausschließlich einzufügen. Begründung Esistklarzustellen,dassdieErmächtigungdesEisenbahn-Bundesamtes,ohneZustimmungdesBundesrates technischeeinzelheitenfürbetriebsanlagenfestzulegen, nurdannzulässigseinsoll,wennnureisenbahnendes Bundes betroffen sind.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel1Nummer2 4Absatz1a neu AEG) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesmitderMaßgabezu,dievorgeschlagenenRegelungen stattindasallgemeineeisenbahngesetz (AEG)indasBundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)aufzunehmen.Die PflichtzurBereitstellung vorhandener Datendurchdie EisenbahninfrastrukturunternehmenbeiderAusarbeitung vonlärmkartenergibtsichschonjetztaus 3Absatz1 Nummer1derVerordnungüberdieLärmkartierung (34.BImSchV).EineErweiterungderMitwirkungspflichten gehörtdaherrechtssystematischindensechstenteildes Bundes-ImmissionsschutzgesetzesundnichtindasAllgemeineEisenbahngesetz.Eswirddahervorgeschlagen,den GesetzentwurfumeinenneuenArtikel2zuergänzenund hierinfolgendeergänzungenindasbundes-immissionsschutzgesetz einzufügen:,artikel 2 DasBundes-ImmissionsschutzgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom26.September2002 (BGBl.I S.3830),daszuletztdurchArtikel8desGesetzesvom 8.November2011 (BGBl.IS.2178)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.Nach 47cAbsatz2wirdfolgenderAbsatz2aeingefügt: (2a)ÖffentlicheEisenbahninfrastrukturunternehmen sindverpflichtet,diefürdieerarbeitungvonlärmkarten erforderlichendatenzureisenbahninfrastrukturundzum VerkehrderEisenbahnenaufdenSchienenwegendenfür dieausarbeitungvonlärmkartenzuständigenbehörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2.Nach 47dAbsatz2wirdfolgenderAbsatz2aeingefügt: (2a)ÖffentlicheEisenbahninfrastrukturunternehmen sindverpflichtet,beideraufstellungvonlärmaktionsplänenfürhaupteisenbahnstreckenundfürballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken. Erfüllungsaufwand Verwaltung EineerweiterteMitwirkungspflichtbeiderDatenbereitstellungführtbeimEisenbahn-BundesamtzueinerReduzierung vonarbeits-undkommunikationsaufwandsowievonvergabekosten.aktuellwürdesichfürdenteil Verarbeitung Bahndaten einereduzierungderkostenvon250000bis Euro beim Eisenbahn-Bundesamt ergeben. BeiderLärmaktionsplanungwerdendiezuständigenBehördenvonBundundLänderninerheblichemMaßeentlastet, damitdemeisenbahninfrastrukturunternehmenkünftigeine sachkompetentestellealseinheitlicheransprechpartner mitwirkt. Wirtschaft FürdieVervollständigungdesbestehendenDatenbestandes zurlärmkartierungfälltnureineinmaligeraufwandan.der finanzielleaufwandwirdwesentlichgeringerseinalsder prognostizierteaufwandbeimeisenbahn-bundesamt,der beietwa250000bis500000euroliegt.fürdiekünftige DatenpflegeundDatenübermittlungwirdsichderAufwand nichtinrelevanterweisevomjetzigenunterscheiden,so dass nur geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. FürdieLärmaktionsplanungwirdaufgrundbisherigerErfahrungenvonrund1000Gemeindenausgegangen,dieeinen Lärmaktionsplanprüfenodererstellen.DerErfüllungsaufwandaufgrundderMitwirkungbeiderAufstellungvon Lärmaktionsplänenwirdvorrangigdarinbestehen,InformationenüberLärmminderungsmaßnahmenandenjeweiligen SchienenstreckenzuübermittelnundzudenvondenGemeindenübermitteltenVorschlägenfürLärmminderungsmaßnahmenStellungnahmenabzugeben.BeiLärmaktionsplänen,dieaufüberregionalerEbenevorbereitetodererstellt werden,dürftezusätzlichdieteilnahmeanjeweilseinerinformationsveranstaltungimrahmenderöffentlichkeitsbeteiligungerforderlichsein.zurerfüllungdieseraufgaben wirdeinbedarfindergrößenordnungvonzweibisvierpersonalstellen abgeschätzt. Allerdingsistzuberücksichtigen,dassseitlängeremviele Anfragenzubereitsdurchgeführten,zugeplantenoderzu möglichenmaßnahmenvondenfürdielärmaktionsplanung zuständigenbehördenandiedeutschebahnaggestellt werden.diebearbeitungdieseranfragenunddieteilnahme anveranstaltungenverursachenbereitsjetztaufwandund Kosten.DievorgesehenePflichtzurMitwirkungbeider LärmaktionsplanungumfasstsomitzueinemgroßenTeil TätigkeitenundAufgaben,dieschonjetztimRahmen derlärmsanierunganbestehendenschienenstreckenwahrgenommen werden. Bürger Für den Bürger entstehen keine zusätzlichen Kosten. Zu Nummer 2 (Artikel1Nummer3Buchstabea 1 neu 5 Absatz 1e Nummer 4a neu AEG) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesgrundsätzlichzuundwirdimnächsten,bereitsanstehendenGesetzgebungsverfahren,demVerfahrenzumSiebtenGesetzzurÄnderungeisenbahnrechtlicherVorschriften, hierzu einen Vorschlag vorlegen. Zu Nummer 3 (Artikel1Nummer3Buchstabec neu 5 Absatz 2 Satz 2 AEG) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesmitderMaßgabezu,dassausderanzufügendenRegelungeindeutighervorgeht,dassessichumeineVereinbarungzurOrganleihezwischendemBundunddem

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/8364 jeweiligenlandhandelt,dieeinvernehmlichgetroffenwerdenmuss.entgegendervombundesratvorgeschlagenen RegelungisteineentsprechendeVereinbarungzwischender LandesregierungunddemEisenbahn-Bundesamtnichtmöglich. DieserVorschlaghatAnpassungenderEisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung zur Folge. DieLändermüssendemBunddenmitdenübertragenen Aufgaben verbundenen Aufwand erstatten. EinErfüllungsaufwandentstehtnichtdurchdieseRegelung, sondernergibtsicherstausdervereinbarungzwischendem jeweiligen Land und dem Bund. Zu Nummer 4 (Artikel1Nummer4Buchstabeaund Buchstabeb neu 5aAbsatz2und Absatz 2a neu AEG) DieBundesregierungwirddenerneutenVorschlagdesBundesrateszumAnlassnehmen,zuprüfen,obimRahmender verfügbarenhaushaltsmittelfürdiezuständigeneisenbahnaufsichtsbehördengegenüberdeneisenbahneneineanordnungsbefugniszumschutzderumweltgeschaffenwerden sollte.imbereichdeslärmschutzessindimnationalenverkehrslärmschutzpaketiidesbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklungbereitsordnungspolitische Maßnahmen perspektivisch angedacht. NachAuffassungderBundesregierungbedarfesaberneben derermächtigungsgrundlageeinesabgestimmtenhandlungskonzeptesundmaßnahmebündels,umeineeingriffsbefugnisdeseisenbahn-bundesamtes (EBA)zumSchutz derumweltundderbevölkerungvorlärmunderschütterungausdemeisenbahnbetriebeffektivanwendenzukönnen.voraussetzunghierfüristeinederaufgabegerechtwerdendepersonelleundsachlicheausstattungdeseba.daher kannderaufgabenwahrnehmungdurchdasebanurunter Haushaltsvorbehaltzugestimmtwerden.DerMehraufwand wäreimeinzelplan12aufzufangen.dieseaufgabewirdsomit voraussichtlich erst mittelfristig zu erfüllen sein. Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 7a neu 14 Absatz 4 Satz 3a neu AEG) DerVorschlagdesBundesrateswirdimlaufendenVerfahren nichtweiterverfolgtwerden,dadiebundesregierungplant, einengesetzentwurfvorzulegen,derdievorschriftenzur Entgeltregulierung neu regelt. ImRahmendiesesGesetzentwurfs,dersichzurzeitinder Ressortabstimmungbefindet,wirddieBundesregierungden Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 6 (Artikel1Nummer8Buchstabed 26 Absatz 8 Satz 1 AEG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

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