17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/11632)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode (zu Drucksache 17/11632) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz GemEntBG) Drucksache 17/11632 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner904.Sitzungam14.Dezember 2012beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a neu ( 52Absatz2Satz1 Nummer 25 AO) InArtikel1istnachNummer1folgendeNummer1a einzufügen:,1a. 52Absatz2Satz1Nummer25wirdwiefolgt gefasst: 25.dieFörderungdesbürgerschaftlichenEngagementszugunstenderVerwirklichunggemeinnütziger,mildtätigerundkirchlicher ZweckedurchanderesteuerbegünstigteKörperschaftenoderdurchKörperschaftendes öffentlichen Rechts. DieFörderungdesbürgerschaftlichenEngagementszugunstengemeinnütziger,mildtätigerundkirchlicher Zweckewurde2007eigensindenneuenZweckkatalog des 52Absatz2Satz1Nummer25AOeingefügt. DabeigingesdemGesetzgeberausdrücklichdarum, auchsolchekörperschaftenindiesteuerbegünstigung einzubeziehen,dienichtselbsteinensteuerbegünstigten ZweckeimSinnedes 52Absatz2Satz1Nummer1 bis24aofördern,sondernvielmehrdieverfolgung steuerbegünstigterzweckedurchanderekörperschaften unterstützen (wieetwafreiwilligenagenturenodernetzwerkezurförderungbürgerschaftlichenengagements). DurchdieÄnderungsollteseinerzeiteinpolitischesSignalgegebenwerden,dassdieFörderungbürgerschaft- lichenengagementsebensowichtigistwiedasgemein- nützige Handeln selbst. NachAuffassungderFinanzverwaltungsollsichaberan derrechtslagetrotzdemnichtsgeänderthaben:dieförderungdesbürgerschaftlichenengagementsseikein eigenständigergemeinnützigerzweck,sondernlediglich inkombinationmiteinemanderenzweckanerkennungsfähig. DieKlarstellungsolldaherzueinerdeutlichenVereinfachungbeiderAnerkennungvonOrganisationenzurFörderungdesbürgerschaftlichenEngagementsführen.Der Änderungsvorschlagstellteinerseitssicher,dasstatsächlichnursteuerbegünstigteZweckegefördertwerden könnenunddassandererseitsdieförderungdesbürgerschaftlichenengagementszudiesemzweckauchalleiniger Zweck der gemeinnützigen Körperschaft sein kann. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 53Nummer2Satz5AO) InArtikel1Nummer2istin 53Nummer2Satz5das Wort Notlage durchdiewörter Hilfsbedürftigkeitim vorstehenden Sinne zu ersetzen. DerGesetzentwurfwill wasimgrundsatzzubegrüßen ist dennachweiswirtschaftlicherhilfsbedürftigkeit erleichtern,indemkünftiggrundsätzlichaufdieprüfung eineranderenamtlichenstelleabgestelltwerdenkann. IstdiewirtschaftlicheLagederunterstütztenPersonbereitsfestgestellt,dannsolleskeinerzusätzlichenKontrolleseitensdermildtätigenOrganisationmehrbedürfen. DerBegriff Notlage istsprachlichzuabstraktundfindetsichauchansonstenimgesetznichtwieder.inden hierbetroffenenfällenkanneine wirtschaftlichenot-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lage imeigentlichensinneimübrigenschondeshalb nichtvorliegen,weildiebegünstigtenempfängervon entsprechendensozialleistungensind.dieverwendung desbegriffs wirtschaftlichehilfsbedürftigkeitimvorstehendensinne passtdieregelungandieimgesetz angelegten Tatbestandsvoraussetzungen an. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 53 Nummer 2 Satz 8 neu AO) InArtikel1Nummer2istin 53Nummer2nachdem neuen Satz 7 folgender Satz anzufügen: AufeinenNachweisderwirtschaftlichenHilfsbedürftigkeitkannimEinzelfallverzichtetwerden,wenn insbesondereaufgrundderbesonderenarteinergewährtenunterstützungsleistungtypischerweisedavon auszugehenist,dassnurwirtschaftlichhilfsbedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden. DerGesetzentwurfwill wasimgrundsatzzubegrüßen ist dennachweiswirtschaftlicherhilfsbedürftigkeit erleichtern,indemkünftiggrundsätzlichaufdieprüfung eineranderenamtlichenstelleabgestelltwerdenkann. IstdiewirtschaftlicheLagederunterstütztenPersonbereitsfestgestellt,dannsolleskeinerzusätzlichenKontrolleseitensdermildtätigenOrganisationmehrbedürfen. EinemildtätigeKörperschaftmusssichallerdingsauch nachdervorgesehenenneuregelungweiterhininallen FällenausdrücklichdiewirtschaftlicheHilfsbedürftigkeitderunterstütztenPersonenbelegenlassenundhierüberNachweisführen.DiesstelltdiemildtätigenKörperschaftenvorerheblichebürokratischeHürdenbzw. erforderteinenzumteilunverhältnismäßigenverwaltungsaufwand.dasgiltinsbesondereinjenenfällen,in deneneigentlichnachderbesonderenartderunterstützungsleistungtypischerweisedavonausgegangenwerdenkann,dassdieseausschließlichvonentsprechend hilfsbedürftigenpersoneninanspruchgenommenwerden,wieetwabeiderversorgungmitlebensmitteln durchdiesog.tafelnoderbeiderversorgungvonentsprechendbedürftigenpersonenmitkleidernbzw.anderen Dingen des täglichen Grundbedarfs. MitdervorstehendenErgänzungwürdeimSinneder PraxisvereinfachungindiesenFällenaufeinenBelegnachweis im Einzelfall verzichtet werden können. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( 55 Absatz 1 Nummer 5 AO) In Artikel 1 ist die Nummer 3 wie folgt zu fassen: Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort Mittel die Wörter vorbehaltlich des 62 eingefügt. b)insatz3werdendiewörter demaufdenzufluss [ weiter wie Regierungsentwurf]. AufgrundderNeuregelungdes 62AOistin 55Absatz1Nummer5Satz1AOeine Ausnahmevonder zeitnahenmittelverwendung indenfällendes 62AO aufzunehmen,daansonsteneinwertungswiderspruch zwischen 55Absatz1Nummer5und 62AObesteht. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b ( 60a und 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 5 ist zu streichen. b)innummer7buchstabebsindin 63Absatz5Satz1 Nummer2dieWörter diefeststellungdersatzungsmäßigkeitnach 60aAbsatz1 durchdiewörter dievorläufigebescheinigungüberdiegemeinnützigkeit zu ersetzen. Mit 60a neu AOwirdeinneuesVerfahreneingeführt,indessenRahmengeprüftwerdensoll,obdie SatzungeinerKörperschaftdenAnforderungenderAO genügt.damitsolldasbisherigeverfahrender vorläufigenbescheinigung durcheinneuesverfahrenmitverwaltungsaktcharakter abgelöst werden. DasbisherigeVerfahrenhatsichinderPraxisbewährt, sodasseinänderungsbedarfnichtersichtlichist.die PrüfungderSatzungdurchdasFinanzamterfolgtim RahmendersteuerlichenAufnahmeeinergemeinnützigenEinrichtungbzw.inspäterenJahrenimRahmender VeranlagungzurKörperschaftsteuer.Letztgenanntes VerfahrenschließtmiteinemVerwaltungsaktab,der einergerichtlichenüberprüfungzugänglichist.einzusätzlichesfeststellungsverfahrenmitdeckungsgleichen PrüfungsinhaltenverbessertdieRechtspositionvongemeinnützigen Einrichtungen nicht. DernichterforderlicheWechseldesVerfahrensführt entgegendemtiteldesgesetzes nichtzuweniger, sondernvielmehrzumehrbürokratie.sowirddann auchimallgemeinenteilderzumerfüllungsaufwandfürdiesteuerverwaltungenderländer ausgeführt: AllerdingskannaufGrundderAusgestaltungdervorläufigenBescheinigungalsVerwaltungsaktundderEinführungdesFeststellungsverfahrenseinerheblicher Mehraufwand erwartet werden. EinesolcheweitereMehrbelastungfürdieVeranlagungsstellenderFestsetzungsfinanzämter,diederzeit nebendemallgemeinenveranlagungsgeschäftbereits durchvielesonderaktionen (AuswertungRBM-Mitteilungen2005bis2010,AuswertungZIV-Mitteilungen 2007bis2008,AuswertungFSAK-Datenetc.)zusätzlich belastetsind,istangesichtsdeszweifelhaftengehalts der beabsichtigten Neuregelung nicht vertretbar. 6. Zu Artikel 1 Nummer 6 ( 62 AO) InArtikel1Nummer6istinderÜberschriftzu 62das Wort Vermögensverwendung durchdaswort Vermögensbildung zu ersetzen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12037 Folgeänderung InArtikel1Nummer1BuchstabebistinderAngabezu 62dasWort Vermögensverwendung durchdaswort Vermögensbildung zu ersetzen. DieBezeichnung Vermögensverwendung inderüberschriftistunzutreffend.esgehtindiesernormgerade nichtumdieverwendung,sondernumdiebildungvon Vermögen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 6 ( 62 Absatz 1 Nummer 3 AO) DasmitdemGesetzesentwurfderBundesregierungverfolgteZiel,dieArbeitvonehrenamtlichengagierten BürgerinnenundBürgernunddensteuerbegünstigten OrganisationendurchEntbürokratisierungundFlexibilisierungderrechtlichenRahmenbedingungenzuerleichtern, wird ausdrücklich begrüßt. UmdenKörperschafteneinenflexiblerenUmgangmit ihrenideellenmittelnzuermöglichen,wirdvorallem dervorschlag,beiderzuführungzursog.freienrücklage eine Nachholmöglichkeit einzuführen, unterstützt. DerBundesratregtindiesemZusammenhangdarüber hinausan,imweiterengesetzgebungsverfahrenauchdie Möglichkeitzuprüfen,denbisherigenZuführungshöchstbetragfürdiesonstigennach 55Absatz1Nummer5AOzeitnahzuverwendendenMittelinangemessener Weise zu erhöhen. DasmitderNachholmöglichkeitverfolgteZiel,Mittel zukonzentrierenunddieleistungsfähigkeitdersteuerbegünstigtenkörperschaftenbedarfsgerechtundlangfristignachhaltigzusichern,würdehierdurchzusätzlich forciert.nebenderstärkungdesvermögensundderdamitverbundenenlangfristigensicherungderleistungsfähigkeitwürdedieausweitungderzulässigenrücklagenbildungdensteuerbegünstigtenkörperschaftendie Möglichkeiteröffnen,nochnichtkonkretisierteProjektplanungenvoranzutreibenundbesseraufkünftigentstehenden,kurzfristigenInvestitionsbedarfreagierenzu können. 8. Zu Artikel 1 Nummer 6 ( 62 Absatz 3 AO) InArtikel1Nummer6istin 62Absatz3derEinleitungssatz wie folgt zu fassen: (3)BeieinerKörperschaftunterliegendiefolgenden MittelzuführungennichtderzeitnahenMittelverwendung nach 55 Absatz 1 Nummer 5:. EineZuführungzumVermögenerfolgtautomatischin demmoment,indemdiebetreffendenvermögensgegenständeindaseigentumderkörperschaftübergehen. Hinsichtlich der Zuführung besteht kein Wahlrecht. DasWahlrechtkannsichallenfallsaufdie Beibehaltung desvermögensanstelleeinerzeitnahenmittelverwendung ergeben. Der bisherige Einleitungssatz ist insoweit zu ändern. 9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ( 63 Absatz 4 Satz 1 AO) In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a sind in 63 Absatz4Satz1nachdemWort Körperschaft diewörter ohne Vorliegen der Voraussetzung einzufügen. EineVerwendungsauflagedesFinanzamtskannnicht alleindurchdas Ansammeln vonmittelnbegründet werden.nurdasansammelnohnevorliegendergesetzlichenvoraussetzungenkannanlasshierfürgeben. Dies wird durch die Änderung klargestellt. 10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ( 63 Absatz 4 Satz 2 AO) InArtikel1Nummer7Buchstabeaist 63Absatz4 Satz 2 zu streichen. OberstesGebotbeiderVerwendungsauflagemusssein, dassdiegemeinnützigkeitsgebundenenmittelsatzungsgemäßverwendetundhierbeinicht verschleudert werden.dementsprechendistesinderderzeitigenverwaltungspraxisnichtungewöhnlich,dassesim EinzelfallauchzuAuflagenmitdrei-bisvierjähriger Verwendungsfrist kommt. DieimGesetzentwurfvorgeseheneFristvonnurzwei Jahrenisthingegenzukurz,würdeeinedeutlicheVerschlechterunggegenüberderbisherigenPraxiszur FolgehabenunddenErmessensspielraumVerwaltung unnötigeinschränken.deshalbsiehtdervorschlaghier eine ersatzlose Streichung vor. 11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ( 63 Absatz 5 AO) In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b sind in 63 Absatz 5 in Nummer1dieAngabe drei durchdieangabe fünf undinnummer2dieangabe zwei durch die Angabe drei zu ersetzen. DieimGesetzentwurfdefiniertenZeiträume,innerhalb derersteuerbegünstigtekörperschaftenzuwendungsbestätigungennach 50derEinkommensteuer-Durchführungsverordnungausstellendürfen,sindzukurzbemessen. DieseithervonderFinanzverwaltungeingeräumte Frist,wonachSpendenbestätigungen,indenendasangegebeneDatumdesSteuerbescheids (inderregel Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid)nichtlänger alsfünfjahrebzw.dasdatumdervorläufigenbescheinigungnichtlängeralsdreijahreseitdemtagder AusstellungderSpendenbestätigungzurückliegt,als ausreichendernachweisfürdenspendenabzuganerkanntwerden (BundesministeriumderFinanzenvom 15.Dezember1994,BStBl.IS.884),hatsichinder Praxis bewährt. VordemHintergrunddesinderRegeldreijährigen ÜberprüfungszeitraumswärendieimGesetzentwurf vorgesehenenverkürztenzeiträumeselbstbeizeitna-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hererteilungeinesneuenfreistellungsbescheidsinder weit überwiegenden Zahl der Fälle kaum einzuhalten. 12. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 ( 3c Absatz 2 Satz 1 EStG) NachderRechtsprechungdesBundesfinanzhofsunterliegenWertminderungenvonimBetriebsvermögengehaltenenGesellschafterdarlehenauchdannnichtdem Abzugsverbotdes 3cAbsatz2Satz1EStG,wenndie Darlehensüberlassungnichtfremdüblichunddamit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdurcheinegesetzlicheLösungder Anwendungsbereichdes 3cAbsatz2EStGaufdiese Fälleerweitertwerdenkann.FernerbittetderBundesratzuprüfen,obdieNotwendigkeitbesteht,in 3c Absatz2EStGdieAuffassungderFinanzverwaltung festzuschreiben,dassinbetriebsaufspaltungsfällenbei fehlenderfremdüblichkeitdasteilabzugsverbotdes 3cAbsatz2EStGfürdielaufendenAufwendungen wiebeispielsweisefürrefinanzierungskostenoderunterhaltsaufwendungendesbesitzunternehmenseingreift. ErfolgtdieDarlehensüberlassunganeineKapitalgesellschaft,anderderDarlehensgeberbeteiligtistund derenanteileerimbetriebsvermögenhält,zunicht fremdüblichenkonditionen,stehtdasdarlehenmit nach 3Nummer40EStGteilweisesteuerfreienBeteiligungserträgenineinemwirtschaftlichenZusammenhang,sodassesgerechtfertigterscheint,insoweit 3c Absatz 2 EStG anzuwenden. DiesgiltauchbeieinernichtfremdüblichenÜberlassungvonWirtschaftsgüternimRahmeneinerBetriebsaufspaltungvomBesitzunternehmenandie Betriebskapitalgesellschaftzunichtfremdüblichen Konditionen,daindiesemFalldieAufwendungen ganzoderteilweisemitdenausderbetriebsgesellschafterwarteteneinkünftendesgesellschafters,nämlichdenbeteiligungserträgeninformvongewinnausschüttungen/dividendenunddengewinnenauseiner zukünftigenveräußerungoderentnahmedesanteils zusammenhängen. 13. Zu Artikel 2 Nummer 1a neu, 1b neu und 3 neu ( 4f neu, 5 Absatz 7 neu und 52 Absatz 14a neu EStG) a)nachnummer1sindfolgendenummern1aund1b einzufügen:,1a. 4f wird wie folgt gefasst: 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern GehörenindenFällendes 5Absatz7der ursprünglichverpflichteteundderausdiesen RechtsgeschäftenVerpflichtetezudemselben KonzernimSinnedes 4hAbsatz3Satz5und 6,istdiehierausresultierendeGewinnminderungbeimursprünglichVerpflichtetenoder dessenrechtsnachfolgernichtzuberücksichtigen.indiesenfällenbleibtdieausderanwendungdes 5Absatz7resultierendeGewinnerhöhung außer Ansatz. 1b.Dem 5wirdnachAbsatz6folgenderAbsatz7 angefügt: (7)ÜbernommeneVerpflichtungen,die beimursprünglichverpflichtetenansatzverboten,-beschränkungenoderbewertungsvorbehaltenunterlegenhaben,sindzudenaufdie ÜbernahmefolgendenAbschlussstichtagenbei demübernehmeroderdessenrechtsnachfolgersozubilanzieren,wiesiebeimursprünglichverpflichtetenohneübernahmezubilanzierenwären.diesgiltinfällendererfüllungsübernahmenach 329desBürgerlichen GesetzbuchesunddesSchuldbeitrittsmit SchuldfreistellungimInnenverhältnisfürdie sichausdiesemrechtsgeschäftergebenden Verpflichtungensinngemäß.Satz1istfürden ErwerbeinesMitunternehmeranteilsentsprechend anzuwenden. b)nachnummer2istfolgendenummer3anzufügen:,3. In 52 wird folgender Absatz 14a eingefügt: (14a) 5Absatz7inderFassungdesGesetzesvom [TagdesGesetzesbeschlusses desdeutschenbundestages.]istfürwirtschaftsjahreanzuwenden,dienachdem31.dezember 2012beginnen.AufAntragkann 5Absatz7 auchfürfrüherewirtschaftsjahreangewandt werden. Folgeänderung: InderInhaltsübersichtistnachderAngabe 4eBeiträgeanPensionsfonds dieangabe 4fVerpflichtungsübernahme im Konzern einzufügen. Allgemein UnternehmendürfeninihrerSteuerbilanzaufgrund einkommensteuerlicherpassivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse)verbindlichkeitenentweder nichtausweisenodersiehabendieverbindlichkeiten mitgeringerenwertenanzusetzenalsinihrerhandelsbilanz.nachderjüngstenrechtsprechungdesbundesfinanzhofskönnenunternehmenhierdurchentstehende stillelastensteuerminderndrealisieren,wenndritte dieverbindlichkeitenrechtlichoderwirtschaftlich übernehmen (BFH-UrteileIR61/06undIVR43/09). DerÜbernehmerderVerbindlichkeitbrauchtseinerseitsdiePassivierungsbegrenzungennichtmehrzubeachten (BFH-Urteile I R 102/08 und I R 72/10). DievorgeschlageneNeuregelungordnetan,dassder ÜbernehmeroderdessenRechtsnachfolgerindererstennachderÜbernahmeaufzustellendenBilanzdie Ansatzverbote,-beschränkungenoderBewertungsvorbehaltezubeachtenhat,dieauchfürdenursprünglich Verpflichtetengegoltenhaben.Dadurchwirdverhindert,dassgesetzlichePassivierungsbeschränkungeninsoweit ins Leere laufen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12037 Zu 4f EStG Ergänzendzu 5Absatz7EStGverhindert 4fEStG missbräuchlichegestaltungenaufderseitedesursprünglichverpflichteten.imfalleeinerkonzernzugehörigkeitsowohldesursprünglichverpflichtetenals auchdesbeitretendeni.s.d. 4Absatz3Satz5und6 EStGregelt 4fEStG,dassbeimursprünglichVerpflichtetenderdurchgewinnwirksameAusbuchungder ursprünglichenverpflichtungentstandeneverlustnicht zuberücksichtigenist.korrespondierendhierzuregelt 4fSatz2,dassdieentsprechendeGewinnerhöhung i.s.d. 5Absatz7EStGbeimübernehmendenRechtsträger außer Ansatz bleibt. Zu 5 Absatz 7 EStG Zu Satz 1 BeiderNeuregelungin 5Absatz7Satz1EStGhandeltessichumeineFiktioninderWeise,dassdieursprünglicheVerpflichtungihrenCharakternichtverliertundauchaufSeitedesÜbernehmersdienämliche VerpflichtungbleibtundinsofernauchdenentsprechendenAnsatz-undBewertungsvorschriften (z.b. 6aEStG, 5Absatz4aEStG)unterliegt.DieÜbernahmeeinerVerpflichtungimSinnedesSatzes1liegt imbesonderenvorinfällenderschuldübernahme nach 414BGBundderSonder-oderGesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz. Zu Satz 2 5Absatz7Satz2EStGregeltFällederErfüllungsübernahme ( 415,329BGB)unddesSchuldbeitritts, beidemderbeitretendedieverpflichtungdesbisherigenschuldnersiminnenverhältnisübernimmt.esbedarfeinerergänzendenregelung,daindiesenfällen nichtwieindenfällendessatzes1dieursprüngliche Schuldübernommenwird,sondernsicheineVerpflichtungausdemRechtsgeschäfterstergibt (Freistellungsverpflichtung). Zu Satz 3 5Absatz7Satz3EStGregeltdenSonderfallder entgeltlichenübertragungeinesmitunternehmeranteils.indiesemfallübernimmtdererwerbendemitunternehmerzivilrechtlichnichtdiebestehendeverpflichtung,dennausdemjeweiligenrechtsverhältnis VerpflichteteistdiePersonengesellschaft (Mitunternehmerschaft).DennochistauchindiesenFällenentsprechenddemTransparenzprinzipwirtschaftlicheine GleichstellungmitdenFällendes 5Absatz7Satz1 EStG notwendig. 14. Zu Artikel 6Nummer 2 ( 31a BGB), Nummer 3 ( 31b BGB) Zu 52 Absatz 14a EStG DieNeuregelungin 5Absatz7EStGsollerstmalsfür Wirtschaftsjahregelten,dienachdem31.Dezember 2012beginnen.HatderdieVerpflichtungÜbernehmendedieVerpflichtungbisheraufgrundder BFH-RechtsprechungohnedieAnsatzverbote,-beschränkungenoderBewertungsvorbehalteausgewiesen,mussersiefürWirtschaftsjahre,dienachdem 31.Dezember2012beginnen,beachtenundentsprechendeGewinneversteuern.HatderdieVerpflichtung ÜbernehmendeseinerBilanzierungdiebisherigeVerwaltungsauffassungzugrundegelegt,kannerdiesebeibehalten ( 52Absatz14aSatz2EStG).Damitwerden aufwändigebilanzberichtigungen,diesichkurzfristig ausgleichen (s. 52Absatz14aSatz1EStG),vermieden. DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obimWortlautvon 31aAbsatz1und 31bAbsatz1BGB-E entsprechenddemwortlautvon 31aAbsatz2und 31b Absatz2BGB-E klargestelltwerdensollte,dassdie BeweislastfürdasVorliegenvonVorsatzodergrober Fahrlässigkeit beim Verein liegt. 31aAbsatz2Satz1und 31bAbsatz2Satz1 BGB-EseheneinenFreistellungsanspruchfürOrganmitgliederoderbesondereVertreterbzw.Vereinsmitgliedervor.DieserFreistellungsanspruchsollnach 31aAbsatz2Satz2bzw. 31bAbsatz2Satz2 BGB-Eentfallen,wennderSchadenvorsätzlichoder grobfahrlässigverursachtwurde.machtdasorganmitgliedoderderbesonderevertreterbzw.dasvereinsmitgliedeinensolchenfreistellungsanspruchgeltend,so liegtdiebeweislastfürdasvorliegenvonvorsatzoder groberfahrlässigkeitdamitunproblematischbeimverein. Demgegenüber sehen 31a Absatz 1 und 31b Absatz1BGB-Evor,dassdieOrganmitgliederoderbesonderenVertreterbzw.Vereinsmitglieder nurbei VorliegenvonVorsatzodergroberFahrlässigkeit haften.machtdervereineinenentsprechendenschadenersatzanspruchgeltend,sokönnteaus 280Absatz1 Satz2BGBdeshalbderSchlussgezogenwerden,dass dasorganmitgliedoderderbesonderevertreterbzw. dasvereinsmitgliedbeweisenmuss,dassderschaden wedervorsätzlichnochgrobfahrlässigverursacht wurde.diesesichtweiseistzwarnichtzwingend,erscheintesdochjedenfallsvertretbar, 31aAbsatz1 und 31bAbsatz1BGB-EauchinBezugaufdieBeweislastverteilungeine 280Absatz1Satz2BGB vorgehendesonderregelungzuentnehmen.sieentsprichtbezüglich 31aAbsatz1BGBinderderzeit geltendenfassungaberherrschendermeinung (MK/ Reuter,6.Aufl.2012, 31aRn.10;Palandt/Ellenberger,71.Aufl.2012, 31aRn.6;a.A.Reuter,NZG 2009, 1368, 1371). EineunterschiedlicheBeweislastverteilungindenFällendesAbsatzes1einerseitsunddesAbsatzes2andererseitserscheintsowohlbei 31aalsauchbei 31b BGB-Ewenigglücklich.BesondereSchwierigkeiten entstehen,wenneinehandlungdesorganmitglieds, desbesonderenvertretersoderdesvereinsmitglieds, diedesseninternepflichtenverletzt,gegenübereinem Dritten sowohl zur Haftung des Vereins als auch zur etwadeliktsrechtlichen Haftungderhandelnden Personselbstführt.Hierbliebeoffen,werimRahmen desinternenausgleichszwischendemvereineiner-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode seitsunddemorganmitglied,dembesonderenvertreteroderdemvereinsmitgliedandererseitsdasbeweisrisikoimhinblickaufdasvorliegenbzw.nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trüge. AuchumeineEntwertungderHaftungsbeschränkungendes 31aAbsatz1unddes 31bAbsatz1BGB-E zuverhindern,könntesichdeshalbeineklarstellung empfehlen,ausderhervorgeht,dassdiebeweislastfür dasvorliegenvonvorsatzodergroberfahrlässigkeit beim Verein liegt. 15. Zu Artikel 6 Nummer 4 ( 80 Absatz 2 Satz 2 BGB), Nummer 5 ( 81 Absatz 1 Satz 2 BGB) In Artikel 6 sind die Nummern 4 und 5 zu streichen. MitdemGesetzentwurfsolleineStärkungdeszivilgesellschaftlichenEngagementsdurcheineEntbürokratisierungundFlexibilisierungderrechtlichenRahmenbedingungenerreichtwerden.Dabeisindu.a.entscheidendeÄnderungeninden 80und81BGB geplant. AuchwenndasmitdemGesetzentwurfverbundene ZielderStärkungdesbürgerschaftlichenEngagements ausdrücklichunterstütztwird,soistkeingrundersichtlich,ohnenotdenwesensgehaltdesinstitutsder selbstständigenstiftungenbürgerlichenrechtsaufzuweichen,dieländermitzusätzlichenpersonalkosten zubelastenundsievorkaumlösbarevollzugsprobleme zu stellen. DerWesensgehaltderselbstständigenStiftungenbürgerlichenRechtsbestehtinihrerdauerhaftenExistenz, diedadurchgesichertwird,dassdiestiftungenzur ZweckverwirklichunggrundsätzlichnurdieErträge ausihremgrundstockvermögeneinsetzendürfen,d.h. es gilt der Grundsatz der Vermögenserhaltungspflicht. Da 80Absatz2BGBfürdieAnerkennungder RechtsfähigkeiteinerStiftungkeinMindestkapitalvorschreibt,habendieLandesstiftungsbehördenbeijeder PrüfungaufAnerkennungsfähigkeiteinePrognoseentscheidungdahingehendzutreffen,obdieErträgeaus demanfänglichenundvomstifterzugesichertenvermögenausreichendseinwerden,denvomstifterder StiftungzugewiesenenZweckdauerndundnachhaltig zu verwirklichen. GeradedieDauerhaftigkeitderStiftungenrechtfertigt es,dassesnichtderzivilgesellschaft,d.h.demstifter, überlassenbleibt,fürdiekontrollederordnungsgemäßenstiftungsverwaltungzusorgen,sonderndassder StaatdemStifterdasVersprechengibt,hierüberzu wachen.diesestaatlichedienstleistunggibtauchden ZustifternundSpenderneinehoheGewähr,dassihre Mitteltatsächlicherhaltenbzw.zweckentsprechend eingesetzt werden. Verbrauchsstiftungen,dieeineAusnahmevondem GrundsatzderVermögenserhaltungspflichtdarstellen, werdenbereitsnachbestehenderrechtslagealsrechtsfähiganerkannt,abernuruntereingeschränktenvoraussetzungen,dieesu.a.gewährleisten,dassimrahmendesgedankensderdauerhaftigkeitnach 80 Absatz2Satz1zweiteAlternativeBGBdieStiftung füreinebestimmteendlichezeit (inderregelzehn Jahre)inihremBestandgesichertistundderZweck nachablaufderfristundnachdemverbrauchdesvermögens als abgeschlossen angesehen werden kann. DieindemGesetzentwurfvorgesehenenRegelungen bergenjedochdiegefahr,dassdieverbrauchsstiftung vonderderzeitigenausnahmezumregeltatbestand beianerkennungvonrechtsfähigenstiftungenwird. DieslässtsichaneinemeinfachenBeispielausder Praxis verdeutlichen: DerzeitwürdeeinemVorhabenmiteinemanfänglichen Grundstockvermögenvon2000EurodenTierschutz zufördern,dieanerkennungderrechtsfähigkeitversagt,dadievermutlichzuerwartendenerträgebeidem derzeitigenzinsniveaunichtausreichendseinwerden, denzweck,wiein 80Absatz2Satz1zweiteAlternativeBGBvorgeschrieben,dauerndundnachhaltigzu verwirklichen. NachdenbeabsichtigtenErgänzungsbestimmungenin den 80und81BGB-EbestündejedochfürdenStifternunmehrdieMöglichkeit,vonderkapitalerhaltendenrechtsfähigenStiftungindiesogenannteVerbrauchsstiftungzuwechseln.Hiernachsieht 80 Absatz2Satz2BGB-Evor,dassdie2000Euroüber einenzeitraumvonmindestenszehnjahrenverbraucht werdenkönnen.weitereanforderungenstelltdasgesetznicht.dashießeimo.g.fall,dassdiestiftung jährlich200eurofürdieverwirklichungdesstiftungszweckesförderungdestierschutzeszurverfügung hätte,ohnedassderstiftungszwecknachablaufder Fristalserledigtangesehenwerdenkönnte.AllenStiftungen,derenDauerhaftigkeitnichtfestgestelltwerden kann,mussnachdemgesetzentwurfdierechtsfähigkeitalsverbrauchsstiftungverliehenwerden,ohnedass diesfürzustifteroderspendererkennbarwäre,weil fürdiestiftungennachdemgesetzentwurfkeine Kennzeichnungspflicht besteht. DielediglichdurchdenvorgesehenenMindestzeitraum vonzehnjahrenbeschränktezulassungvonverbrauchsstiftungendientnichtderentbürokratisierung, sondernführtzuunklarheitenimrechtsverkehrundist nichterforderlich,umdaszivilgesellschaftlicheengagement zu stärken. a)dierechtsformderstiftungistgekennzeichnet durchdaserfordernisderstaatlichenanerkennung unddurchdiedauerndestaatlicherechtsaufsicht, dieinsbesonderezurfolgehat,dasssatzungsänderungennichtfreierfolgenkönnenundregelmäßige inderregeljährliche BerichtspflichtenderStiftungengegenüberdenAufsichtsbehördenbestehen. Fürpotenzielle (Verbrauchs-)StifterundfürdieStiftungsorganeergibtsichdamitbürokratischerAufwandundfürdieStiftungsaufsichtsbehördeninden LändernzusätzlicherVerwaltungsaufwand,dem kein adäquater Nutzen gegenüber steht. b)derrechtsverkehrgehtbeieinerrechtsfähigenstiftungbürgerlichenrechtsgrundsätzlichvoneinem aufdauerleistungsfähigenrechtssubjektaus.aufgrundderjahrhundertealtentraditionkannerbis-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12037 langerwarten,dassstiftungenmiteinemvergleichsweiseerheblichenvermögenausgestattet sind,dasgrundsätzlichunantastbaristunddaherauf Dauererhaltenbleibt.EinesolcheErwartungistbei VerbrauchsstiftungenspätestensindenletztenJahrenihresBestehensnichtgerechtfertigt.Dadurch könnengefahrenfürdenrechtsverkehrentstehen. IndiesemZusammenhangistauchdaraufhinzuweisen,dassderguteRuf,dessensichdieRechtsform derstiftungerfreut,ganzwesentlichaufdemumstandderinderregelunbegrenztendauerhaftigkeit,undinsbesonderederdauerndenvermögenserhaltung, beruht. c)esexistierenandererechtsformen,indenenkurzfristigegemeinnützigevorhabenuntervermeidung zusätzlicherbürokratieumgesetztwerdenkönnen. DieWahrnehmunggemeinnützigerAufgabenetwa invereinsrechtlichenformenoderdurchunselbständigestiftungenistnichtalswenigerwertvoll anzusehen.diebesonderheitderrechtsformder rechtsfähigenstiftungliegtdarin,dassdiedamit verbundenestaatlicheaufsichtdemstifterdiegewährbietet,dassmitdemvonihmübertragenen VermögenderStiftungszweckauchinZeitenerfüllt wird,diefürihnnichtmehrkontrollierbarundnicht mehrüberschaubarsind.beieinemzeitraumvon nurzehnjahrenkanndavonimregelfallnichtdie Redesein,sodassesnichtnotwendigist,für entsprechendevorhabendierechtsformderstiftunguneingeschränktbereitzustellen.insonderfällen wiebeispielsweiseinfällen,indenender ZweckzueinemabsehbarenZeitpunktvollständig erfülltodernichtmehrerfüllbarist könnenschon nachderbestehendenrechtslagestiftungenerrichtet werden. Abgesehendavon,dassdiezuerwartendeZunahme vonverbrauchsstiftungenbeidenländernzusätzlichen Personalaufwandauslösenwird,führtdiebeabsichtigte Regelungdes 80Absatz2Satz2BGB-EzuVollzugsproblemen.NachdemGesetzentwurfmüsstein derstiftungssatzungnichtdiegenauedauerderstiftungfestgeschriebenwerden,sonderneswürdedieangabehinsichtlichderbestandsdauerderstiftungvon mindestenszehnjahre ausreichen.wegenderdamit verbundenenunsicherenbasisdatenwirdderstiftungsbehördewedereineprognoseerstellungmöglichsein, obdaszumverbrauchbestimmtevermögenfürden vorgegebenzweckunddievomstiftervorgesehene Mindestbestandsdauer ausreichendseinwird,noch kannsieüberwachen,obdiestiftungsorganediestiftungsmittelauchnurimerlaubtenumfangverwenden, damitsiebiszumablaufeinervorgesehenenfristausreichen,denn 81Absatz1Satz2BGB-Esiehtvor, dassdasvermögenzumverbrauchbestimmtwerden kann.demstifterbzw.derstiftungwirdspäter scheinbareinwahlrechtzugestanden,wiesiemitihrem Grundstockvermögenumgeht.DiesdürfteesderStiftungsbehördeimAnerkennungsverfahrennochkompliziertermachen,eineannäherndrealistischePrognose überdiebestandsfähigkeitderstiftungzustellen,denn dierechtsnaturderstiftungstündenichtmitdemzeit- punktderanerkennungderrechtsfähigkeitderstif- tung fest. NichtzuletztstelltsichdieFragewarumbeizeitlich begrenztenstiftungen imgegensatzzuandereninitiativenderzivilgesellschaftwiez.b.sammlungen derstaatdiegewährfüreineordnungsgemäßemittelverwendung übernehmen soll. ÜberlegungenzugrundlegendenÄnderungderRegelungenzubürgerlich-rechtlichenStiftungenbedürfen dahereinerumfassendenundsorgfältigenabwägung untereinbeziehungderstiftungsbehördenderländer, dadiesealszuständigeanerkennungs-undaufsichtsbehördendasrechtanzuwendenhaben.esbietetsich hierbeian,solcheänderungsvorschlägezunächstin einerarbeitsgruppederstiftungsreferentinnenund StiftungsreferentenderLänderunterBeteiligungdes Bundeszuerörtern.DamitbestündezudemdieMöglichkeit,auchErfahrungenausderbisherigenPraxis zumthemaverbrauchsstiftungeneinbeziehenzukönnen.indiesemrahmenkönntenauchweitereänderungender 80ff.BGBzumBeispielzurZusammenlegungundZulegungvonStiftungensowieein StiftungsregistermitPublizitätswirkunggeprüftwerden.EsbötesichdamitdieMöglichkeit,insichschlüssigeundrechtsklareVorschriftenzuschaffen,diedas ZielderLiberalisierungdesStiftungsrechtsverfolgen undesdenstiftungsbehördenderländerermöglichen würden,imrahmenihresgesetzlichdefiniertenauftrages tätig zu werden. 16. Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obundinwieweitesimHinblickinsbesondereaufdiezumTeilunterjährigenInkrafttretensregelungeneinerErgänzungdesGesetzentwurfs um entsprechende Übergangsregelungen bedarf. DerGesetzentwurfsiehtvor,dassdasGesetzzumTeil am1.januar2013 (rückwirkend),imübrigenamtag nachderverkündungbzw. 27Absatz3Satz2 BGB-EerstsechsMonatenachderVerkündungin Kraft tritt. InsbesondereimHinblickaufdieneuenRücklagenregelungenkanneshierbeizuÜberlagerungenundKumulativwirkungenkommen (z.b.beimzusammentreffeneinerzweckrücklagefürdiewiederbeschaffung undderneuenafa-rücklageoderauchbeiderrücklagennachholungbzw.demrücklagenvortrag),diebislang vom Gesetzentwurf nicht aufgelöst werden. 17. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrensicherzustellen,dassTätigkeiten,dieinGesetzen desbundesoderderländeralsehrenämterbezeichnet werden,nichtalssozialversicherungspflichtigebeschäftigungengeltenundnurindemfallalssozialversicherungspflichtigetätigkeitenzubehandelnsind, wennderehrenamtlichtätigediesschriftlichgegenüberdemörtlichzuständigenregionalträgerderdeutschen Rentenversicherung verlangt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinegesetzlichklargeregelteFreistellungehrenamtlichTätigervonderSozialversicherungspflichtistnotwendig,umSchadenvonderEhrenamtskulturder BundesrepublikDeutschlandabzuwenden.EineVermischungderBegriffeBeschäftigungsverhältnisund EhrenamthatzurFolge,dassBürgerinihremuneigennützigenEngagementgebremstund alsfolgezusätzlichersozialversicherungsrechtlicherverpflichtungen auchdieüblichenrechteausbeschäftigungsverhältnissenundarbeitsverhältnisseneinfordernwerden. Dies führtzueinerunerwünschtenkommerzialisierungdes Ehrenamts.ZudemmüssenvordemHintergrundder demographischenentwicklungweiteremaßnahmenergriffenwerden,umdiebereitschaft,sichehrenamtlich zu engagieren, zu unterstützen. GeradeindenFällen,indeneninGesetzendesBundes oderderländereinetätigkeitalsehrenamtbezeichnet wird,hatderjeweiligegesetzgebereinebewussteentscheidungüberdieeinordnungkonkretertätigkeitsbereichezumbereichdesehrenamtsgetroffen.diese ehrenamtlichentätigkeitenmüsseninsgesamtvonder Sozialversicherungspflichtfreigestelltwerden,umdie Attraktivität des Ehrenamts weiter zu erhöhen. SofernderehrenamtlichTätigeeineAbsicherunginder gesetzlichensozialversicherungwünscht,sollteihmjedochdiemöglichkeiteröffnetwerden,füreinesolche Absicherungzuoptieren.DiesesOptionsrechtwirdinsbesonderefürdieEhrenamtlichenvonBedeutungsein, dieihrehauptberuflichetätigkeitruhenlassen,umsich voll und ganz ihrem Ehrenamt zu widmen. Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes BundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszurEntbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts wie folgt: Zu Nummer 1 Zu Artikel 1 Nummer 1a neu ( 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO) DieBundesregierunghältkeineKlarstellungfürerforderlich. AuchdiebestehendeRegelungstelltsicher,dass bürgerschaftlichesengagement steuerlichgefördertwird im Zusammenwirken mit einem anderen geförderten Zweck. Zu Nummer 2 Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 53 Nummer 2 Satz 5 AO) DieBundesregierungstimmtdemVorschlaggrundsätzlich zuundschlägtvor,in 53Nummer2Satz6AOdasWort Notlage durchdiewörter Hilfebedürftigkeitimvorstehenden Sinne zu ersetzen. Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 Nummer 2 ( 53Nummer2Satz8 neu AO) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. DieBundesregierungistderAnsicht,dassErleichterungen beidennachweispflichtendasengagementmildtätiger Körperschaftennachhaltigfördernkönnen.EinNachweisverzichtdarfabernurgezieltundtrennscharfeingesetzt werden.umrechtssicherheitsowohlfürdiefinanzverwaltungalsauchfürdiekörperschaftzuerlangen,mussdaher inderkonkretenfallkonstellationvonderfinanzverwaltungfestgestelltwerden,dassdiebetroffeneeinrichtung von den Nachweispflichten entbunden werden kann. Zu Nummer 4 Zu Artikel 1 Nummer 3 ( 55 Absatz 1 Nummer 5 AO) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 5 Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b ( 60a und 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. Zu Nummer 6 Zu Artikel 1 Nummer 6 ( 62 AO) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 7 Zu Artikel 1 Nummer 6 ( 62 Absatz 1 Nummer 3 AO) Die Bundesregierung kommt dieser Prüfbitte nach. Zu Nummer 8 Zu Artikel 1 Nummer 6 ( 62 Absatz 3 AO) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 9 Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ( 63 Absatz 4 Satz 1 AO) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 10 Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ( 63 Absatz 4 Satz 2 AO) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 11 Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ( 63 Absatz 5 AO) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 12 Zu Artikel 2 nach Nummer 1 ( 3c Absatz 2 Satz 1 EStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen Zu Nummer 13 ZuArtikel2Nummer1a neu,1b neu und3 neu ( 4f neu, 5 Absatz 7 neu und 52 Absatz 14a neu EStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12037 Zu Nummer 14 Zu Artikel 6 Nummer 2 ( 31a BGB), Nummer 3 ( 31b BGB) DieBundesregierunghatgeprüft,inwieweit 31aAbsatz1 BGB neu und 31bAbsatz1BGB neu umregelungenergänztwerdensollten,diediebeweislastfürdasvorliegenvonvorsatzodergroberfahrlässigkeitimmerdem Vereinzuweisen.DieBeweislastfürdasVorliegenvonVorsatzundFahrlässigkeitistbeidenmöglichenSchadenersatzansprüchendesVereinsgegenOrganmitgliederoder Vereinsmitgliederunterschiedlichverteilt.MachteinVerein odereinvereinsmitgliedgegeneinorganmitgliedeinen Schadenersatzanspruchnach 823BGBgeltend,sohatder VereinoderdasVereinsmitglieddarzulegenundimStreitfallauchbeweisen,dassdasOrganmitglieddenSchaden vorsätzlichodergrobfahrlässigverursachthat.wennein OrganmitglieddenVereinbeiWahrnehmungderihmübertragenensatzungsgemäßenVereinsaufgabenschädigt,werdenaberjedenfallsdieVereineregelmäßigauchAnsprüche nach 280Absatz1BGBgegendasOrganmitgliedhaben, weilespflichtenausdemzwischenihmunddemvereinbestehendenvertragsverhältnisverletzthat.beieinemanspruchnach 280Absatz1BGBmussderVereinbeweisen,dassdasOrganmitgliedeinePflichtausdemzwischen ihmunddemvereinbestehendendienst-oderauftragsverhältnisverletzthatunddiesepflichtverletzungzueinem Schadengeführthat.EsobliegtdanndemOrganmitglied nach 280Absatz1Satz2BGBdarzulegenundimStreitfallauchzubeweisen,dassesdiePflichtverletzungnichtzu vertretenhat.zuvertretenhatdasorganmitgliednach 31a Absatz1BGBnurvorsätzlicheundgrobfahrlässigePflichtverletzungen.DieHaftungsregelungwirktsichdeshalb zwarauchbeiansprüchennach 280Absatz1BGBaus. Das Organmitglied muss um die Haftung nach 280 Absatz 1 Satz 1BGBauszuschließenaberdarlegenimStreitfallauchbeweisen,dassesnichtvorsätzlichodergrobfahrlässiggehandelthat.Lässtsichnichtfeststellen,obein Organmitgliedeinfachfahrlässigodergrobfahrlässigbzw. vorsätzlichgehandelthat,gehtdiesbeiansprüchennach 280Absatz1Satz1BGBzuLastendesOrganmitglieds. 31aBGBkanndannkeineWirkungzugunstendesOrganmitglieds entfalten. DasselbeProblemwärebeiAnsprüchenvonArbeitgebern nach 280Absatz1Satz1BGBgegenArbeitnehmerwegenVerletzungarbeitsvertraglicherPflichtenaufgetreten hinsichtlichderfürarbeitnehmergeltendenhaftungsbeschränkungen.umdieszuvermeiden,wurdedurch 619a BGBdemArbeitgeberbeiAnsprüchennach 280Absatz1 Satz1BGBdieBeweislastauchdafürauferlegt,dassder Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. DieRegelungenüberdieArbeitnehmerhaftungwarenVorbildfürdieHaftungsregelungnach 31aBGB.AuchzugunstenderOrganmitgliederistdeshalbeinevon 280 Absatz1Satz2BGBabweichendeBeweislastverteilungbei derhaftungfürpflichtverletzungengerechtfertigt.dies kanndadurcherreichtwerden,dassdemvereinimmerdie BeweislastfürdasVorliegenvonVorsatzodergroberFahrlässigkeitzugewiesenwird.DaswirktsichdannalsspezielleBeweislastregelungauchfürAnsprüchenach 280 Absatz1Satz1BGBaus.DannmussderVereinabweichendvon derallgemeinenbeweislastregelungnach 280 Absatz1Satz2BGBauchfüreinenAnspruchnach 280 Absatz1Satz1BGBbeweisen,dassdasOrganmitglieddie Pflichtverletzungzuvertretenhat,weilesvorsätzlichoder grobfahrlässiggehandelthat.dazuschlägtdiebundesregierungvor,dem 31aAbsatz1BGBfolgendenSatzanzufügen: Iststreitig,obeinOrganmitgliedodereinbesondererVertretereinenSchadenvorsätzlichodergrobfahrlässigverursachthat,trägtderVereinoderdasVereinsmitglieddieBeweislast. DasselbegiltfürdieHaftungvonVereinsmitgliederngegenüberdemVereinnach 31bAbsatz1BGBfürSchäden,die dievereinsmitgliederbeiwahrnehmungderihnenübertragenenvereinsaufgabenverursachen.wennin 31aAbsatz1 BGBeinebesondereBeweisregelunggeschaffenwird,die diebeweislastfürdasvorliegenvonvorsatzodergrober Fahrlässigkeitauchabweichendvon 280Absatz1Satz2 BGBdemVereinzuweist,solltedieBeweislastauchin 31bAbsatz1BGBentsprechendverteiltwerden.Dazu schlägtdiebundesregierungvor,dem 31bAbsatz1folgenden Satz anzufügen: 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Zu Nummer 15 Zu Artikel 6 Nummer 4 ( 80 Absatz 2 Satz 2 BGB), Nummer 5 ( 81 Absatz 1 Satz 2 BGB) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. DieBundesregierungistnichtderAuffassungdesBundesrates,dassdievorgeschlagenenRegelungendazuführen werden,dasskünftigverbrauchsstiftungendasstiftungsbild prägenwerden.diebundesregierungteiltauchnichtdie Befürchtungen,dassvonVerbrauchsstiftungeninsbesondereindenletztenJahrenihresBestehensbesondereGefahrenfürdenRechtsverkehrausgehen.Verbrauchsstiftungen gibtesbereitsnachgeltendemrecht.besondereprobleme mitverbrauchsstiftungen,insbesondereauchbesondere ProblemederGläubigervonVerbrauchsstiftungen,sindder Bundesregierungnichtbekanntgeworden.DieBundesregierunghatallerdingsfestgestellt,dassdieAnerkennungspraxisindeneinzelnenLänderndurchausverschiedenist undzuunsicherheitenbeistifterngeführthat.mitdenvorgeschlagenenänderungeninden 80und81BGBsollen nurdieanerkennungsvoraussetzungenfürverbrauchsstiftungenbundesrechtlichnäherbestimmtundstärkervereinheitlicht werden. DieBundesregierungsiehtauchkeinebesonderenVollzugsproblemehinsichtlichdervorgeschlagenenRegelungenzu Verbrauchstiftungen.DieVoraussetzungendes 80Absatz2 Satz2BGB neu,lassensichnachauffassungderbundesregierungimanerkennungsverfahreneinfachfeststellen.nach 80Absatz2Satz2BGB neu isteineverbrauchsstiftungeinestiftungaufzeit,beiderim Stiftungsgeschäftzubestimmenist,wielangesiebestehen undihrvermögenverbrauchensoll.dieserzeitraummuss nach 80Absatz2Satz2BGBeinbestimmterZeitraum sein,dermindestenszehnjahreumfasst,damitdavonausgegangenwerdenkann,dassbeieinerverbrauchsstiftung diedauerhaftigkeitderzweckerfüllunggesicherterscheint. DadievorgeschlageneVorschriftwohlauchandersverstandenwerdenkann,wiedieStellungnahmedesBundesrates

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zeigt,schlägtdiebundesregierungvor 80Absatz2Satz2 BGB neu wiefolgtzufassen,umdasgewolltenocheindeutiger zu regeln: BeieinerStiftung,diefüreinebestimmteZeiterrichtetund derenvermögenfürdiezweckverfolgungverbrauchtwerdensoll (Verbrauchsstiftung),erscheintdiedauerhafteErfüllungdesStiftungszwecksgesichert,wenndieStiftungfür einenimstiftungsgeschäftfestgelegtenzeitraumbestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst. Zu Nummer 16 Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen Zu Nummer 17 Zum Gesetzentwurf allgemein DieBundesregierunglehntdenVorschlagab.DerBeschäftigtenbegriffistGrundlagefürdasgesamteSozialversicherungsrecht.AusrechtssystematischenGründenkannesdahernichtakzeptiertwerden,dassBeschäftigungendurch einfachgesetzlichebezeichnungenalsehrenamtaufbundes-oderlandesebeneausdembeschäftigtenbegriffausgeklammert werden. DieSozialversicherungspflichteineralsehrenamtlichbezeichnetenTätigkeitrichtetsichvielmehrdanach,obeine Tätigkeit,fürdieeineAufwandsentschädigunggewährt wird,einebeschäftigungimsinnedessozialversicherungsrechtsist.nach 7desViertenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIV)istBeschäftigungdienichtselbständigeArbeit, insbesondereineinemarbeitsverhältnis.anhaltspunktefür einebeschäftigungsindeinetätigkeitnachweisungenund eineeingliederungindiearbeitsorganisationdesweisungsgebers.diebeurteilungdesvorliegenseinerbeschäftigungrichtetsichnachdenvonderrechtsprechungzum BeschäftigtenbegriffentwickeltenKriterien,wobeieineGesamtwürdigungallerUmständedesEinzelfallesmaßgeblich ist.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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