(EuropeanSecuritiesandMarketsAuthority)werdenbefugt,inKrisensituationenweiterezeitlichbefristeteTransparenzvorschriftenundVerbotezuerlassen.
|
|
- Bernt Kalb
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzentwurfwerdendieimLichtederVerordnung (EU)Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März 2012überLeerverkäufeundbestimmteAspektevonCreditDefaultSwaps (EU-Leerverkaufsverordnung)erforderlichenÄnderungennationalerGesetze vorgenommen. DieEU-LeerverkaufsverordnungenthältunmittelbargeltendeVerboteungedeckterLeerverkäufevonAktien,diezumHandelaneuropäischenHandelsplätzenzugelassensind,sowievonStaatsanleihenderEU-Mitgliedstaatenundder EuropäischenUnion.ZudemwerdenCreditDefaultSwapsaufStaatsanleihen dereu-mitgliedstaatensowiedereuropäischenunionverboten,diekeinen Absicherungszweckendienen.Netto-LeerverkaufspositioneninAktienund StaatsanleihensowieCreditDefaultSwapsaufStaatsanleihenmüssenbei ÜberschreitenbestimmterSchwellenwerteanAufsichtsbehördengemeldetwerden.Netto-LeerverkaufspositioneninAktienmüssenbeimÜberschreitenweitererSchwellenwerteauchveröffentlichtwerden.DienationalenAufsichtsbehördenunddieneueeuropäischeWertpapier-undMarktaufsichtsbehördeESMA (EuropeanSecuritiesandMarketsAuthority)werdenbefugt,inKrisensituationenweiterezeitlichbefristeteTransparenzvorschriftenundVerbotezuerlassen. SofernveräußerteAktienvomVerkäufernichtinnerhalbbestimmterFristen geliefertwerden,müssenersatzpapieregeliefertundstrafzahlungengeleistet werden. DieRegelungenentsprechenmitAusnahmederVorschriftenzurZwangseindeckungweitgehenddemimJuli2010erlassenenGesetzzurVorbeugunggegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte. UmdenVollzuginDeutschlandzugewährleisten,müssendiezuständigenBehördenbestimmtwerden.ZudemsinddieMitgliedstaatennachArtikel41der EU-Leerverkaufsverordnunggehalten,wirksameSanktionenfürVerstößefestzulegen und deren Durchsetzung zu gewährleisten. DieEU-Leerverkaufsverordnungistam25.März2012inKraftgetretenundgilt in ihren wesentlichen Teilen ab dem 1. November B. Lösung DieEU-LeerverkaufsverordnunglöstAnpassungsbedarfimWertpapierhandelsgesetz (WpHG)undimBörsengesetz (BörsG)aus.DienationalenRegelungen
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode der 30hbis30jWpHGwerdenweitgehendverdrängtundsindaufzuheben. NationalerRegelungsbedarfbestehthinsichtlichderZuständigkeitundderBußgeldtatbeständesowienichtinderEU-LeerverkaufsverordnunggeregeltertechnischerEinzelheitenderAnzeige-undMeldeverfahren.Letzteresindinder Leerverkaufs-Anzeigeverordnungvom7.April2011geregeltbzw.werdenGegenstanddernochzuerlassendenVerordnunggemäß 30iAbsatz5Satz1 WpHG.EtwaigerAnpassungsbedarfaufRechtsverordnungsebenehängtvon derausgestaltungdernochzuerlassendendelegiertenrechtsaktebzw.technischenstandardsdereuropäischenkommissionab.anzupassenistferner 4a WpHG,dadieEU-LeerverkaufsverordnungabweichendeRegelungenzuden VoraussetzungenfürVerbotezuständigerBehördentrifft.DieRegelungenzur PrüfungderMeldepflichtenundVerhaltensregelnin 36WpHGwerdenim Lichte der EU-Leerverkaufsverordnung erweitert. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DerBundeshaushaltwirddurchdenGesetzentwurfnichtbelastet,dasichdiegesetzlichenÄnderungenunmittelbarnuraufdengebührenfinanziertenHaushalt derbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtauswirken.diehaushalte der Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht betroffen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfenthältkeineRegelungenzumErfüllungsaufwandfürBürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DievorgeseheneAufhebungdernationalenLeerverkaufsverbote,TransparenzpflichtenfürInhabervonNetto-LeerverkaufspositionenunddesVerbotsbestimmterKreditderivate ( 30hbis30jWpHG)führtdazu,dassdieRegelungenbeiderErmittlungdernationalenBürokratiekostenbelastungnichtmehr berücksichtigtwerden.infolgederweitgehendparallelenkünftigenvorgaben nachdereu-leerverkaufsverordnungkommtesjedochzukeinerentlastung. DieBemessungderKostenwirkungderEU-Leerverkaufsverordnungfürdie Europäische Union insgesamt ergibt sich aus der Folgenabschätzung. AusdenneuenVorgabenin 31fWpHGfolgteineneueInformationspflichtfür diewirtschaft,diezusätzlichebürokratiekostenvon268eurobedingt.darüber hinausbedingtdieerweiterungderprüfungvonpflichtennach 36WpHGim LichtederEU-LeerverkaufsverordnungErfüllungsaufwandinHöhevon Euro (DokumentationderÜberprüfungderEinhaltungderzusätzlichen PflichtenundVerbote)und5808Euro (UnterrichtungderBundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin durchdenprüferbeischwerwiegendem Verstoß gegen diese Pflichten und Verbote). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung DerGesetzentwurfenthältkeineneuenRegelungenzumErfüllungsaufwandfür die Verwaltung. F. Weitere Kosten Keine.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9665
4
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9665 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdendieAngabenzuden 30h bis 30j wie folgt gefasst: 30hÜberwachung von Leerverkäufen 30i und 30j (weggefallen). 2.In 1Absatz2werdendieWörter die 30h,30i,34b und 34c durch die Wörter die 34b und 34c ersetzt. 3. 4aAbsatz1Satz2Nummer1Buchstabeawirdaufgehoben. 4.In 10Absatz1Satz1wirdnachderAngabe 20a das KommagestrichenundwirddieAngabe 30hoder30j durchdiewörter diesesgesetzesoderdieartikel12,13 oder14derverordnung (EU)Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März2012 überleerverkäufeundbestimmteaspektevoncredit DefaultSwaps (ABl.L86vom ,S.1), ersetzt h wird wie folgt gefasst: 30h Überwachung von Leerverkäufen (1)DieBundesanstaltistzuständigeBehördeimSinne derverordnung (EU)Nr.236/ Absatz5ades Börsengesetzesbleibtunberührt.SoweitinderVerordnung (EU)Nr.236/2012nichtsAbweichendesgeregelt ist,geltendievorschriftenderabschnitte1und2dieses Gesetzes,mitAusnahmedes 7Absatz4Satz5bis8, des 8 Absatz 1 Satz 3 und des 9, entsprechend. (2)DieBundesanstaltübtdieihrnachAbsatz1Satz1 inverbindungmitderverordnung (EU)Nr.236/2012 übertragenenbefugnisseaus,soweitdiesfürdiewahrnehmungihreraufgabenunddieüberwachungdereinhaltungderinderverordnung (EU)Nr.236/2012geregelten Pflichten erforderlich ist. (3)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmenderBundesanstaltnachdenAbsätzen2und3, auchinverbindungmitderverordnung (EU)Nr.236/ 2012, haben keine aufschiebende Wirkung. (4)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über 1.Art,UmfangundFormvonMitteilungenundVeröffentlichungenvonNetto-Leerverkaufspositionen nachdenartikeln5bis8derverordnung (EU) Nr.236/2012 sowie 2.Art,UmfangundFormderMitteilungen,ÜbermittlungenundBenachrichtigungengemäßArtikel17 Absatz5,6und8bis10derVerordnung (EU)Nr.236/ 2012 erlassen. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdesSatzes1durchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesaufdieBundesanstaltübertragen. 6. Die 30i und 30j werden aufgehoben. 7. Dem 31f wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DerBetreibereinesmultilateralenHandelssystemshatderBundesanstaltunverzüglichmitzuteilen, wennbeieinemanseinemmultilateralenhandelssystem gehandeltenfinanzinstrumenteinsignifikanterkursverfallimsinnedesartikels23derverordnung (EU) Nr.236/2012 eintritt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter derindiesem AbschnittgeregeltenPflichtenund durchdiewörter deranzeigepflichtennach 10,derindiesemAbschnittgeregeltenPflichten,derVerbotenachdenArtikeln12,13und14derVerordnung (EU)Nr.236/ 2012,derMitteilungs-undVeröffentlichungspflichtennachdenArtikeln5bis10derVerordnung (EU) Nr. 236/2012 sowie ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: BeischwerwiegendenVerstößengegendiePflichten,derenEinhaltungnachAbsatz1Satz1zuprüfen ist,hatderprüferdiebundesanstaltunverzüglichzu unterrichten. c)inabsatz5satz1werdendiewörter Meldepflichtennach 9undderindiesemAbschnittgeregelten Pflichten durchdiewörter derprüfungnachabsatz 1 Satz 1 unterliegenden Pflichten ersetzt.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdennummer2buchstabem,nummer5buchstabefsowiedienummern14aund14b aufgehoben. b) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt: (2d)Ordnungswidrighandelt,wergegendieVerordnung (EU)Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März2012überLeerverkäufeundbestimmteAspektevonCreditDefault Swaps (ABl.L86vom ,S.1)verstößt,indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegenArtikel5Absatz1,Artikel7Absatz1 oderartikel8absatz1,jeweilsauchinverbindungmitartikel9absatz1unterabsatz1oder Artikel10,eineMeldungnicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2.entgegenArtikel6Absatz1,auchinVerbindung mitartikel9absatz1unterabsatz1oderartikel10,eineeinzelheitnicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt, 3.entgegenArtikel12Absatz1oderArtikel13Absatz1eineAktieodereinenöffentlichenSchuldtitel leer verkauft, 4.entgegenArtikel14Absatz1eineTransaktion vornimmt, oder c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: 5.entgegenArtikel15Absatz1nichtsicherstellt, dasserübereindortgenanntesverfahrenverfügt. (3a)Ordnungswidrighandelt,wergegendieVerordnung (EU)Nr.236/2012verstößt,indemervorsätzlichoderfahrlässigeinervollziehbarenAnordnungnachArtikel18Absatz2Satz2oderSatz3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Arti- kel21absatz1oderartikel23absatz1zuwider- handelt. d)inabsatz4werdennachdenwörtern indenfällen desabsatzes2nummer2buchstabegbisi die Wörter sowiedesabsatzes2dnummer3bis5 eingefügt,wirdnachdenwörtern Absatzes2Nummer1,2Buchstabea, dieangabe cundm durch dieangabe cundn ersetztundwerdennachden Wörtern desabsatzes2bnummer5und6 diewörter, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2 eingefügt. Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes DasBörsengesetzvom16.Juli2007 (BGBl.IS.1330, 1351),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nach 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: (5a)DieGeschäftsführungistzuständigeBehördeim SinnedesArtikels23Absatz1derVerordnung (EU) Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRates vom14.märz2012überleerverkäufeundbestimmte AspektevonCreditDefaultSwaps (ABl.L86vom ,S.1),sofernFinanzinstrumentebetroffen sind,dieaneinemreguliertenmarktoderimfreiverkehr dieserbörsegehandeltwerden. 10Absatz1Satz3und4 ist insoweit nicht anwendbar. 2. Dem 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)FürMaßnahmennachArtikel23Absatz1derVerordnung (EU)Nr.236/2012geltenAbsatz1Satz2und Absatz 2 entsprechend. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9665 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ziel des Gesetzes MitdemvorliegendenGesetzentwurfwerdendieimLichte derverordnung (EU)Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März2012überLeerverkäufe undbestimmteaspektevoncreditdefaultswaps ( EU- Leerverkaufsverordnung )erforderlichenänderungennationaler Gesetze vorgenommen. DieEU-LeerverkaufsverordnungenthältunmittelbargeltendeVerboteungedeckterLeerverkäufevonAktien,diezum HandelaneuropäischenHandelsplätzenzugelassensind,sowievonStaatsanleihenderEU-MitgliedstaatenundderEuropäischenUnion.ZudemwerdenCreditDefaultSwapsauf StaatsanleihenderEU-MitgliedstaatensowiederEuropäischenUnionverboten,diekeinenAbsicherungszwecken dienen.netto-leerverkaufspositioneninaktienundstaatsanleihensowiecreditdefaultswapsaufstaatsanleihen müssenbeiüberschreitenbestimmterschwellenwertean Aufsichtsbehördengemeldetwerden.Netto-LeerverkaufspositioneninAktienmüssenbeimÜberschreitenweiterer Schwellenwerteauchveröffentlichtwerden.Dienationalen AufsichtsbehördenunddieneueEuropäischeWertpapierundMarktaufsichtsbehördeESMAwerdenbefugt,inKrisensituationenweiterezeitlichbefristeteTransparenzvorschriftenundVerbotezuerlassen.SofernveräußerteAktien vomverkäufernichtinnerhalbbestimmterfristengeliefert werden,müssenersatzpapieregeliefertundstrafzahlungen geleistetwerden.dieregelungenentsprechenmitausnahmedervorschriftenzurzwangseindeckungweitgehenddem imjuli2010erlassenengesetzzurvorbeugunggegenmissbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte. UmdenVollzuginDeutschlandzugewährleisten,müssen diezuständigenbehördenbestimmtwerden.zudemsinddie MitgliedstaatennachArtikel41derEU-Leerverkaufsverordnunggehalten,wirksameSanktionenfürVerstößefestzulegen und deren Durchsetzung zu gewährleisten. DieEU-Leerverkaufsverordnungistam25.März2012in KraftgetretenundgiltinihrenwesentlichenTeilenabdem 1. November II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung DieEU-LeerverkaufsverordnunglöstAnpassungsbedarfim Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)undimBörsengesetz (BörsG)aus.DienationalenRegelungender 30hbis30j WpHGwerdeninhaltlichweitgehendverdrängtundsind aufzuheben.nationalerregelungsbedarfbestehthinsichtlichderzuständigkeitundderbußgeldtatbeständesowie nichtindereu-leerverkaufsverordnunggeregeltertechnischereinzelheitenderanzeige-undmeldeverfahren.letzteresindinderleerverkaufs-anzeigeverordnungvom 7.April2011geregeltbzw.GegenstanddernochzuerlassendenVerordnunggemäß 30iAbsatz5Satz1WpHG. EtwaigerAnpassungsbedarfaufVerordnungsebenehängt vonderausgestaltungdernochzuerlassendendelegierten Rechtsaktebzw.technischenStandardsderEuropäischen Kommissionab.Anzupassenistferner 4aWpHG,dadie EU-LeerverkaufsverordnungabweichendeRegelungenzu denvoraussetzungenfürverbotezuständigerbehörden trifft.dieregelungenzurprüfungdermeldepflichtenund Verhaltensregelnin 36WpHGwerdenimLichtederEU- Leerverkaufsverordnung erweitert. III.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Absatz1Nummer11 (RechtderWirtschaft)undNummer1 (Strafrecht) des Grundgesetzes. EinebundeseinheitlicheRegelungistzurWahrungder Rechts-undWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich (Artikel72Absatz2inVerbindungmit Artikel74Absatz1Nummer11desGrundgesetzes).AndernfallsbestündediekonkreteGefahr,dassdieseZielvorgabenohneeinebundeseinheitlicheRegelungbeeinträchtigt würden. DerBundhatdurchdiezuänderndenRegelungenbereitsin dervergangenheitvonseinerkonkurrierendengesetzgebungszuständigkeitgebrauchgemacht.einebundeseinheitlicheregelungistauchweiterhinerforderlich,umiminteressedermärkteeinezersplitterungderrechtsverhältnisse zu vermeiden. DieWahrungderWirtschaftseinheitmachteinebundesgesetzlicheRegelungerforderlich,weilunterschiedliche LänderregelungenerheblicheNachteilefürdieGesamtwirtschaftmitsichbrächten;siewürdenSchrankenoderHindernissefürdenWirtschaftsverkehrimBundesgebieterrichten. DasRegelungsziel (AnpassungendesnationalenRechtsan dieeu-leerverkaufsverordnung)kannnurdurcheinebundeseinheitlicheregelungineinheitlichemmaßerreichtwerden.daheristimgesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzliche Regelung erforderlich. DieÜbertragungvonAufgabenaufdieBundesanstaltfür FinanzdienstleistungsaufsichterfolgtaufGrundlagevon Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischenUnion undvölkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. V.Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte SpezielleGesetzesfolgenbestehennicht.Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen. VI.Erfüllungsaufwand In 31fAbsatz4WpHGwirdeineneueMeldepflichtfür multilateralehandelssystemebeisignifikantenkursverfälleneingeführt.beiderzeitzehnhandelssystemenwirddie
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Fallzahlauf25Fällep.a.geschätzt.DieKostenbelaufen sich auf 268 Euro. DerErfüllungsaufwandfürdieErweiterungderPrüfungvon Pflichtennach 36WpHGimLichtederEU-Leerverkaufsverordnungbeläuftsichauf290400EurofürdieDokumen- tationderüberprüfungdereinhaltungderzusätzlichen PflichtenundVerboteund5808EurofürdieUnterrichtung derbafinbeischwerwiegendemverstoßgegendiesepflichten und Verbote. ParagrafInhaltKomplexität Zeit in Min. Tarif in EUR/h Preis ( ) =ZeitxTarif + weitere K. Fallzahl (N) Menge (Q) = F x NErfüllungsaufwand gesamt 31f Absatz 2 WpHG Meldepflicht für multilaterale Handelssysteme bei signifikanten Kursverfällen einfach2624,7010, Absatz 1 WpHG Dokumentation der Überprüfung der Einhaltung der zusätzlichen Pflichten und Verbotehoch12052,80105, Absatz 3 WpHG Unterrichtung der BaFin bei schwerwiegendem Verstoß gegen zusätzliche Pflichten und Verbote hoch12052,80105, VII.Geschlechterspezifische Auswirkungen DerGesetzentwurfhatkeinegeschlechterspezifischenAuswirkungen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 2 ( 1 Absatz 2 WpHG) DieRegelungzumterritorialenAnwendungsbereichder 30hund30iWpHGin 1Absatz2WpHGwirddurchdie EU-LeerverkaufsverordnunggegenstandslosunddieBezugnahme auf diese Normen daher gestrichen. Zu Nummer 3 ( 4a WpHG) Dieindembisherigen 4aAbsatz1Satz2Nummer1BuchstabeaWpHGenthalteneexemplarischeUntersagungsbefugnishinsichtlichDerivaten,diewirtschaftlicheinemungedecktenLeerverkaufentsprechen,istkünftigmitleicht abweichendentatbestandsvoraussetzungenundverfahrenin Artikel20und24bis26derEU-Leerverkaufsverordnung geregeltundentfälltdaher.dievondiesemtatbestandnicht erfasstenweitereneingriffsbefugnissedesbisherigenabsatz1,etwaverbotevonwährungsderivaten,bleibenerhalten.diesgiltauchfürabsatz2,dereineallgemeinebefugniszuranordnungvonpositionsmitteilungenund -veröffentlichungenenthältunddamitüberdenaufnetto- Short-PositionenbeschränktenArtikel18derEU-Leerverkaufsverordnunghinausgeht.FallsdieTatbestandsvoraussetzungenderEU-Leerverkaufsverordnungvorliegen,sind diedortgeregelteneingriffsbefugnisseeinschließlichdes VerfahrensnachallgemeineneuroparechtlichenGrundsätzen vorrangig und verdrängen 4a WpHG. Zu Nummer 4 ( 10 WpHG) DieVorschriftwirdandieneueRechtssystematikdes 30h WpHGmitVerweisaufdieEU-Leerverkaufsverordnungangepasst. Zu Nummer 5 ( 30h WpHG) In 30hWpHGsinddiezurAusführungderEU-LeerverkaufsverordnungerforderlichennationalenRegelungenzusammengefasst.DieVorschriftumfasstZuständigkeits-und Verfahrensvorschriften,diefüreinewirksameAufsichterforderlichsind,sowiedieBefugniszurRegelungvonnicht durchdieeu-leerverkaufsverordnungabgedeckteneinzelheiten durch Rechtsverordnung. Zu Absatz 1 Satz1bestimmtgrundsätzlichdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtalszuständigeBehördeimSinneder EU-LeerverkaufsverordnungundknüpftdamitandiebisherigeZuständigkeitderBundesanstaltnachAbschnitt5bdes Wertpapierhandelsgesetzesan.Abweichendhiervonwirdim BörsengesetzwegendergrößerenSachnähediejeweilige BörsengeschäftsführungalszuständigeBehördebestimmt, soweitesummaßnahmennachartikel23dereu-leerverkaufsverordnunggeht.satz3ordnetergänzendzudenspeziellenvorgabendereu-leerverkaufsverordnunggrundsätzlichdenrückgriffaufallgemeineaufsichtsbefugnisse und-verfahrenderbundesanstaltnachdenabschnitten1 und2deswphgan.dabeiwerdendie 7Absatz4Satz5 bis8wphgund 8Absatz1Satz3WpHGausdrücklich ausgenommen,dahierartikel35bis40bzw.artikel34der EU-LeerverkaufsverordnungabschließendeSpezialvorgaben machen. Zu Absatz 2 DieRegelungstelltklar,dassdieBundesanstaltbeiihren AufsichtsmaßnahmennachderEU-Leerverkaufsverordnung
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9665 andasverfassungsmäßigegebotderverhältnismäßigkeit gebunden ist. Zu Absatz 3 DieRegelungist 4Absatz7WpHGnachgebildetundstellt sicher,dassmaßnahmenderbundesanstaltzurdurchsetzungderbestimmungendereu-leerverkaufsverordnung sofortvollziehbarsind.diesistfüreinewirksamegefahrenabwehrgeboten,dadurchverstößegegendieleerverkaufsbestimmungeninkurzerzeithoheschädenfürteilnehmer an den Finanzmärkten entstehen können. Zu Absatz 4 MitderVorschriftwerdendiebisherigenVerordnungsermächtigungennach 30hAbsatz3,30iAbsatz5und30j Absatz4WpHGzusammengeführtundimLichtederEU- Leerverkaufsverordnung angepasst. Zu Nummer 6 (Aufhebung der 30i und 30j WpHG) DieRegelungistFolgederZusammenführungderverbleibenden Regelungen in dem neugefassten 30h WpHG. Zu Nummer 7 ( 31f Absatz 4 neu WpHG) MitderErgänzungwirdsichergestellt,dassdieBundesanstaltübereinensignifikantenKursverfallaneinemmultilateralenHandelssystemimSinnedesArtikels23EU-Leerverkaufsverordnung unterrichtet wird. Zu Nummer 8 ( 36 WpHG) BuchstabeaergänztdiePflichten,derenEinhaltungnach 36WpHGeinmaljährlichdurcheinengeeignetenPrüfer prüfenzulassenist,imlichtederverordnung (EU)Nr. [ ] umdieanzeigepflichtennach 10WpHG,dieMitteilungsundVeröffentlichungspflichtennachArtikel5bis10der Verordnung (EU)Nr. [ ]sowiedieverbotenachartikel12, 13und14derVerordnung (EU)Nr. [ ].MitBuchstabeb wirddieunterrichtungspflichtdesprüfersgegenüberder BundesanstaltbeischwerwiegendenVerstößenentsprechend erweitert.buchstabecbeziehtdieneuzuprüfendenpflichtenindieermächtigungsgrundlagefürdiewertpapierdienstleistungs-prüfungsverordnung mit ein. Zu Nummer 9 ( 39 WpHG) Nummer9regeltdieBußgeldtatbeständebeiVerstößengegendieBestimmungenderEU-Leerverkaufsverordnungund kommtdamitdemauftragvonderenartikel41nach,für wirksame,verhältnismäßigeundabschreckendesanktionen zu sorgen. DieBuchstabenaundbüberführendiebisherigenBußgeldtatbeständebeiVerstößengegendieBestimmungender 30hbis30jWpHGzumZweckderÜbersichtlichkeitin einengesondertenabsatz2dundpassendieseinhaltlichan diesystematikunddenwortlautderentsprechendenbestimmungendereu-leerverkaufsverordnungan.derbußgeldkatalogwirddabeiumdiesanktionierungvonverstößengegendiefürzentralekontrahentenbestehendepflicht zureinrichtungeineseindeckungsverfahrensnachartikel15 der EU-Leerverkaufsverordnung erweitert. BuchstabecsorgtfüreineSanktionierbarkeitvonVerstößen gegensofortvollziehbareanordnungenderbundesanstalt, diedieseaufgrundderentsprechendenrechtsgrundlagender EU-Leerverkaufsverordnung getroffen hat. DieHöhedesBußgeldrahmensorientiertsichgrundsätzlich andenbishergeltendenrahmenvonbiszu500000eurofür VerstößegegendieTransaktionsverboteund200000Euro fürverstößegegendiemitteilungs-undveröffentlichungspflichten.aufgrundderbedeutungderpflichtzureinrichtungeineseindeckungsverfahrensistbeiverstößengegen dieseverpflichtungeinebußgeldhöhevonbiszu500000euro angemessen.fürverstößegegensofortvollziehbareanordnungenderbundesanstaltnachdereu-leerverkaufsverordnung,fürdiefahrlässigezuwiderhandlungausreicht,istin AnlehnunganAbsatz4eineBußgeldhöhevonbiszu Euro angemessen. Zu Artikel 2 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 ( 15 Absatz 5a neu) Satz1desneuenAbsatz5abestimmtwegendergrößeren SachnähealsAusnahmevondergrundsätzlichenZuständigkeitderBundesanstalt,diein 30hAbsatz1WpHGverankertist,diejeweiligeBörsengeschäftsführungalszuständige BehördeimSinnedesArtikels23Absatz1derVerordnung (EU)Nr.236/2012,soweitesumdiedortgenanntenMaßnahmenbeisignifikantemKursverfalleinesandieserBörse gehandeltenfinanzinstrumentsgeht.maßnahmennachartikel23derverordnung (EU)Nr.236/2012weiseneinegroße SachnähezuHandelsaussetzungenaufundsolltendaheraufgrundderschnellenReaktionsmöglichkeitebenfallsindie ZuständigkeitderBörsengeschäftsführungfallen.DieBörsengeschäftsführungkannbeiderlaufendenÜberwachung imrahmendieserzuständigkeitauchdiehandelsüberwachungsstellenach 7Absatz4und5BörsGeinbinden.Die RegelungendesBörsGsindindiesemZusammenhanganwendbar.DiesgiltallerdingsnichtfürdieinSatz2genanntenRegelungenzurVerschwiegenheitspflicht ( 10Absatz1 Satz3und4),daArtikel34derVerordnung (EU)Nr.236/ 2012 abschließende Spezialvorgaben macht. Zu Nummer 2 ( 25 Absatz 3 neu) Die Regelung stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel23derVerordnung (EU)Nr.236/2012sofortvollziehbar sindunddiebörsenaufsichtsbehördeunddiebundesanstalt unverzüglichzuinformierensind.dadurchistsichergestellt, dasssowohldiebörsenaufsichtsbehördealsauchdiebundesanstaltalsdiefürdiekooperationmitesmazuständige nationaleaufsichtsbehördeschnellinformiertwerden.die anderennationalenbörsenplätze,andenendasbetroffene Finanzinstrumentgehandeltwird,werdennachderVerordnung (EU)Nr.236/2012vonderESMAunverzüglichüber die Maßnahme unterrichtet. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) DieVorschriftbestimmtdasInkrafttretendesGesetzesam Tag nach der Verkündung.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzes geprüft. FürdieWirtschaftentstehteinjährlicherErfüllungsaufwand inderhöhevonrund300000euro,dersichausneueninformationspflichten und Vorgaben ergibt. DieAufhebungnationalerLeerverkaufsverboteundTransparenzpflichtenfürInhabervonNetto-Leerverkaufsoptionen sowiedasverbotbestimmterkreditderivateführtzukeiner tatsächlichenentlastungderwirtschaft,dasichkünftigentsprechendevorgabenausdereu-leerverkaufsverordnung ergeben. FürdieVerwaltungsowieBürgerinnenundBürgerverursacht das Gesetz keinen Erfüllungsaufwand. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.DerNationaleNormenkontrollrathatinsoweitnichtdiepolitischenEntscheidungenüberdie Zulässigkeit von Leerverkäufen zu prüfen gehabt.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9665 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner896.Sitzungam11.Mai2012 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 30h Absatz 1 Satz 2 WpHG) InArtikel1Nummer5istin 30hAbsatz1derSatz2zu streichen. Folgeänderungen a)inartikel1nummer7sindin 31fAbsatz4nachdem Wort Betreiber diewörter einerbörseoder einzufügen. b) Artikel 2 ist zu streichen. Begründung DurchdieStreichungwirddieeinheitlicheZuständigkeitder BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtbegründet. DiesgewährleistetnebeneinerbundeseinheitlichenEntscheidungspraxisaucheinezeitlichabgestimmteUmsetzung dermaßnahmenaufunterschiedlichendeutschenhandelsplätzen. DerGesetzentwurfenthälteineAufteilungderZuständigkeit fürdenerlasszeitlichbefristeterleerverkaufsverboteund Transaktionsbeschränkungen.FürMaßnahmenandenmultilateralenHandelssystemenistdieBundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)zuständigundfürMaßnahmenandenBörsenistdiejeweiligeBörsengeschäftsführungzuständig.GegendieseStrukturbestehensachlicheund rechtliche Bedenken. ZunächstistderUmstand,dassinDeutschlandmehrereBehördengleichzeitigfürdieUmsetzungderLeerverkaufs-beziehungsweiseTransaktionsbeschränkungenzuständigsein können,alsproblematischanzusehen.wirdnämlichein Finanzinstrumentaneinemodermehrerenmultilateralen HandelssystemenundgleichzeitiganallenBörsenin Deutschlandgehandelt,soistdieBaFinunddiejeweilige BörsengeschäftsführungfürdieMaßnahmenandemjeweiligenHandelsplatzverantwortlich.IndieserStrukturkann dasinderentwurfsbegründungmehrfachgenannteziel einerbundeseinheitlichenregelungnichterreichtwerden, dabeidervielzahlbeteiligterbehördenwedereineeinheitlicheentscheidungnocheineinheitlicherentscheidungszeitpunktgewährleistetist.dieshatzusätzlichdennachteil, dassbeieinemleerverkaufsverbotaneinerbörsedieleerverkäuferaufdieanderenhandelsplätzeindeutschlandausweichenkönnen.diesistsolangemöglich,bisderletzte HandelsplatzeinentsprechendesVerbotverhängthat wenn esüberhaupteinheitlichzueinemverbotkommt.somitwird derzweckderleerverkaufsverbote,dieunterbindungdes Leerverkaufs,adabsurdumgeführt.AucherwähnenswerterscheintderEffizienzverlustdurchdieVielzahlderpotentiell beteiligten Stellen. DievorbeschriebenenGefahrenfürdieWirksamkeitder LeerverkaufsverbotekönnenauchnichtdurchdasArgument derangeblichensachnäheeinernachdementwurfzuständigenbörsengeschäftsführungaufgewogenwerden.gemäß 4Absatz2Satz2WpHGkanndieBaFinbereitsjetzt den HandelmiteinzelnenFinanzinstrumentenvorübergehend untersagenoderdieaussetzungdeshandelsineinzelnen odermehrerenfinanzinstrumenten anordnen. VergleichbareBefugnisseenthältauch 4aWpHG.DieBaFinhatdamitdiegrößtmöglicheSachnähezurEntscheidungüber Leerverkaufsverbote.EineGesamtzuständigkeitderBaFin hätteauchdengroßenvorteileinereinheitlichenentscheidungspraxis und zeitlicher Konsistenz der Maßnahmen. AusrechtlicherSichtbleibtnochanzumerken,dassdieAusgestaltungderEU-LeerverkaufsverordnungeineAnordnungsbefugnisderESMAgegenüberderzuständigenBehördedesMitgliedstaatesvorsieht.DieseAnordnungsbefugnis undderendurchsetzbarkeitgegenübereinerbörsengeschäftsführung alszuständigebehörde sindrechtlich nicht geregelt. EineeinheitlicheZuständigkeitderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtfürLeerverkaufsverboteistauch durchdiebörsenandiebafinimrahmendes 31fAbsatz4 notwendig. DurchdieSchaffungeinereinheitlichenZuständigkeitder BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtfürLeerverkaufsverbotesinddieinArtikel2desGesetzentwurfsvorgesehenen Änderungen nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen Absatz5ades 15BörsGvor.Diesersollregeln,dass entgegendergrundsätzlichenzuständigkeitderbafingemäß 30hAbsatz1WpHG diebörsengeschäftsführungdiezuständigebehördei.s.d.artikels23absatz1dereu-verordnungist,sofernfinanzinstrumentebetroffensind,diean einemreguliertenmarktoderfreiverkehrdieserbörsegehandeltwerden.weitersolleinneuerabsatz3des 25 BörsGregeln,dassfürMaßnahmennachArtikel23Absatz1 dereu-verordnungabsatz1satz2undabsatz2des 25 BörsG entsprechend gelten. AusdenvorgeschlagenenÄnderungendesBörsengesetzes resultiertdieneuekompetenzundverpflichtungderbörsengeschäftsführungzukünftiggemäßartikel23absatz1 EU-Leerverkaufs-Verordnung,Leerverkäufeeinesandieser BörsegehandeltenFinanzinstrumentszuverbietenoderzu beschränken,wennbeidiesemfinanzinstrumentinnerhalb eines Tages ein signifikanter Kursverfall eintritt. ZwarkönntendieGeschäftsführungenderBörsenbzw.die jeweiligenhandelsüberwachungsstellenaufgrunddes ihnenvorliegendendatenmaterialsdasvorliegeneinesentsprechendenkursverfallsfeststellen.eserscheinthingegen höchstzweifelhaft,obdasaussprecheneinesleerverkaufsverbotesdurcheinzelnebörsendemanliegendeseu-verordnungsgebershinreichendrechnungträgt,nämlicheinen
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ungeordnetenkursverfallindembetreffendenfinanzinstrument zu verhindern. DieGeschäftsführungeinerBörsehatfaktischkeineMöglichkeit,dieEinhaltungeinesvonihrzuvorausgesprochenen LeerverkaufsverbotesoderdieBeschränkungvonLeerverkäufenimBörsenhandelzuüberwachenodergeeigneteVorkehrungenfürderenEinhaltungzutreffen.Einewirksame KontrollederEinhaltungeinersolchenMaßnahmekannwederdurchdieGeschäftsführungenderBörsennochdurchdie jeweiligenhandelsüberwachungsstellensichergestelltwerden.dennbeieinerverkaufsorder,dieeinhandelsteilnehmerindiebörsensystemeeinstellt,istfürdiebörsenorgane nichterkennbar,obsichdiebetreffendenstückeimbestand deshandelsteilnehmersbefindenodernicht.somitkönnten trotzeinesvonderbörsezuvorausgesprochenenleerverkaufsverbotes weiterhinleerverkäufevonhandelsteilnehmernindenbetreffendenfinanzinstrumentengetätigt werden.einewirksamedurchsetzungeinesleerverkaufsverbotes kann auf diese Weise nicht erreicht werden. FaktischmüsstedasVerbotvondenHandelsteilnehmernin derweiseumgesetztwerden,dassdieseeigengeschäftesowieverkaufsaufträgeihrerkundenohneausreichendenbestandnichtausführen.dieüberwachungdereinhaltung einesleerverkaufsverbotesistdamitimkerneineüberwachungderkreditinstitute,dieindeutschlandgrundsätzlich derbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtobliegt. HiervonfürdieÜberwachungvonLeerverkaufsverboten eineausnahmezumachen,istwedersachlichgebotennoch ausdenobengeschildertengründeneffizient.vordemhintergrundderangesprochenenüberprüfungsproblematiksind dievorgeschlagenenregelungengrundlegendzuüberdenken.sowohldiebefugniszuranordnungeinesleerverkaufsverbotsalsauchdessenüberwachungsolltederbafin alszuständigebehördeimsinnevonartikel23dereu- Leerverkaufs-Verordnung zugeordnet bleiben. AussetzungundEinstellungdesHandelsgemäß 25des Börsengesetzes bleiben davon im Übrigen unberührt.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9665 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 30hAbsatz1Satz2WpHG und Folgeänderungen) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Esistsachgerecht,dieZuständigkeitfürdenErlasszeitlich befristeterleerverkaufsverboteundtransaktionsbeschränkungennachartikel23dereu-leerverkaufsverordnungan BörsenderBörsengeschäftsführungundnichtderBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuzuweisen. Artikel23Absatz1derVerordnungsiehtvor,dassdiezuständigeBehördebeieinemsignifikantenKursverfallvon FinanzinstrumentenaneinembestimmtenHandelsplatzvorübergehendgedeckteLeerverkäufeinAktienoderSchuldinstrumentenverbietenoderbeschränkenbzw.beisonstigen FinanzinstrumentenTransaktionenindiesenInstrumenten vorübergehend beschränken kann. DieBörsengeschäftsführungverfügtüberdiefürWahrnehmungderZuständigkeiterforderlichenBörsendatenundInformationen,umeineangemesseneEntscheidungfürden konkretenbörsenplatzzutreffen.nachdembörsengesetz habendiebörsengeschäftsführungenmitdemrechtzuhandelsaussetzungen bereits eine vergleichbare Kompetenz. NichtgeteiltwirdderEinwand,dassdieEU-LeerverkaufsverordnungeineAnordnungsbefugnisderESMAgegenüber derzuständigenbehördedesmitgliedstaatesvorsiehtund dassdieseanordnungsbefugnisderesmagegenübereiner Börsengeschäftsführung alszuständigebehörde rechtlichnichtgeregeltsei.nachdereu-leerverkaufsverordnungkannesmaingrenzüberschreitendenfälleneinen Schlichtungsbeschlussherbeiführen,anwelchendiezuständigenBehördengebundensind.EinunmittelbaresDurchgriffsrecht von ESMA ist nicht vorgesehen.
14
15
16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
unddesratesvom16.november2011überdengewerbsmäßigenstraßentransportvoneuro-bargeldzwischenmitgliedstaatendeseuroraums
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10759 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs
MehrEntwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11470 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes A. Problem und Ziel DurchdenGesetzentwurfsollsichergestelltwerden,dassPresseverlegerim
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13706 17. Wahlperiode 04. 06. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
Mehrdiewaffenbehördenderzeitnicht.einzigdieverfassungsschutzbehördenverfügenjedochüberinformationen,diediewaffenbehördenbeideranwendungdes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12854 17. Wahlperiode 20. 03. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel AufgrundderErmittlungsergebnisseimZusammenhangmitdersogenannten
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234 17. Wahlperiode 21. 12. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln,
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10750 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel
MehrInjüngererZeithateswegendesLärmsvonKindertageseinrichtungen,KinderspielplätzenundähnlichenEinrichtungenverschiedeneKlagengegeben,die
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5709 17. Wahlperiode 04. 05. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Privilegierung des
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8802 17. Wahlperiode 29. 02. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11369 17. Wahlperiode 07. 11. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes A. Problem und Ziel BundundLänderhabenambitionierteZielebeimAusbaudererneuerbaren
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12036 17. Wahlperiode 09. 01. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem
Mehr(Beleihungssystem).DerEinsatzvonBeliehenenverbessertdieEffizienzderZwangsvollstreckung,indemerneueLeistungsanreizeschafft,dieimgegenwärtigen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1210 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) A. Problem und Ziel DasGerichtsvollzieherwesenbedarfstrukturellerReformen.UmdieEffizienz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien ( Strafrechtsänderungsgesetz StrÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13707 17. Wahlperiode 04. 06. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Strafbarkeit der Verstümmelung
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9344. des Bundesrates
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9344 17. Wahlperiode 18. 04. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13081 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken
MehrEntwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7334 17. Wahlperiode 18. 10. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Mehr(Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar2009diegesetzlicheAufgabenstellungdesAbsatzfonds,dieDurchführungseinerAufgaben
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4558 17. Wahlperiode 26. 01. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen
MehrEntwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8235 17. Wahlperiode 21. 12. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes A. Problem und Ziel DerGemeindeanteilamAufkommenanLohn-undveranlagterEinkommensteuersowieamAufkommenanKapitalertragsteuernach
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1038 16. Wahlperiode 23. 03. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes A. Problem und Ziel DieAuswahlderdeutschenRichterundGeneralanwälteandenGerichtender
MehrPraxisinderAmtsvormundschaftAnlasszuKritik,wiedievomBundesministeriumderJustizeinberufeneArbeitsgruppe
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3617 17. Wahlperiode 04. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsund Betreuungsrechts A. Problem und Ziel FällevonKindesmisshandlungenundKindesvernachlässigungenmitderFolge
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10146 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DasRechtaufunentgeltlicheBeförderungvielerschwerbehinderterKinder,
MehrMedienangehörigesindwiederholtderErmittlungstätigkeitderStrafverfolgungsbehördenausgesetztgewesen,wennsiedasihnenzugeleiteteMaterial
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3355 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8306 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb A. Problem und Ziel
MehrVerordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12012 17. Wahlperiode 07. 01. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes A. Problem und Ziel ZieldesGesetzgebungsverfahrensistdieEinführungeinergesetzlichenRegelungzur
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
Deutscher Bundestag Drucksache 17/983 17. Wahlperiode 10. 03. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates A. Problem und Ziel ImRahmenderFöderalismusreformIIistzurVermeidungvonHaushaltsnotlagenderStabilitätsrateingerichtetworden,derdieHaushaltedesBundesund
MehrB. Lösung Das Preismoratorium wird zunächst befristet bis zum 31. März 2014 verlängert.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/200 18. Wahlperiode 17.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (13.
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8683. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8683 17. Wahlperiode 15. 02. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression A. Problem und Ziel ImSystemdesprogressivausgestaltetenEinkommensteuertarifsprofitiertder
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4232 17. Wahlperiode 15. 12. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung Neuordnung der Anordnungskompetenz für die
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11314 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache
MehrFamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10118 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12046 17. Wahlperiode 14. 01. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DervorliegendeEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungjagdrechtlicherVorschriftendientdazu,dasUrteildesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz SchulObG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13111 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1829 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes A. Problem und Ziel DieUnterhaltsleistungnachdemUnterhaltsvorschussgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5723 16. Wahlperiode 20. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation A. Problem und Ziel DieAnzahlderinderÖffentlichkeitbekanntgewordenenUnregelmäßigkeiten
Mehrder Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2737 18. Wahlperiode 07.10.2014 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6539 16. Wahlperiode 28. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung A. Problem und Ziel SeitderRentenreform2001habenBeschäftigtedasRecht,TeileihresGehalts
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8546 16. Wahlperiode 12. 03. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes A. Problem und Ziel SchutzvonKindernundJugendlichenvormedialenGewaltdarstellungen,insbesondere
MehrVorschriftenaufzuheben,diezurzeitderUmsetzungderBauproduktenrichtlinie dienen, sowie Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10310 17. Wahlperiode 12. 07. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Bundesrat Drucksache 273/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3124. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3124 17. Wahlperiode 01. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008
MehrBundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11386 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9898 16. Wahlperiode 02. 07. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12230 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten
Mehrzu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/10485, 16/11669
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11675 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/10485,
Mehrverfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
Bundesrat Drucksache 28/17 17.01.17 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein AV - Fz - U Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12049 18. Wahlperiode 24.04.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen A. Problem und Ziel Das Gesetz
MehrEntwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9275 16. Wahlperiode 26. 05. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes A. Problem und Ziel DasGemeindefinanzreformgesetzverpflichtetdenGesetzgeber,denderzeitgeltendenvorläufigenVerteilungsschlüsselfürdenGemeindeanteilamAufkommenderUmsatzsteuermitWirkungabdemJahr2009aufeinenendgültigen,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7141 17. Wahlperiode 26. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen A. Problem und Ziel ImJahr2010hatdieBundesregierungdieGemeindefinanzkommissioneingesetzt,zuderenAufgabenesgehörte,EntlastungsmöglichkeitenaufderAusgabenseitezuprüfenundLösungsvorschlägezudendrängendenProblemendes
MehrEntwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12068 17. Wahlperiode 16. 01. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Markus Kurth, Volker Beck (Köln), Wolfgang Wieland, Ingrid Hönlinger, Kerstin Andreae, Katrin Göring-Eckardt,
MehrZehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13674 18. Wahlperiode 09.10.2017 Verordnung der Bundesregierung Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung A. Problem und Ziel Die Verordnung (EU) 2017/1509
MehrDie Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.
Bundesrat Drucksache 696/13 18.09.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FS Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über
Mehrzu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksachen 17/3404, 17/4032
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4102 17. Wahlperiode 02. 12. 2010 Änderungsantrag der Abgeordneten Fritz Kuhn, Brigitte Pothmer, Britta Haßelmann, Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Kerstin
MehrEntwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien ( StrÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1217 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien ( StrÄndG)
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13062 17. Wahlperiode 15. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Mehrvom11.november2005um,wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesderbegünstigtenvorzunehmenistunddieverpflichtungenderbeteiligten
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4373 16. Wahlperiode 23. 02. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
MehrBundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 40/14 07.02.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - Fz - In Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr..../2013
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13419 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde A. Problem und Ziel AuchnachInkrafttretendesZweitenBetreuungsrechtsänderungsgesetzesvom
MehrBeschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12465 17. Wahlperiode 26. 02. 2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7632 17. Wahlperiode 08. 11. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
MehrMesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9560 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzentwurfverfolgtdieBundesregierungdasZiel,
MehrBundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 644/16 01.11.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
MehrBundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 708/16 30.11.16 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung U - G - Wo Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Bundesrat Drucksache 67/17 27.01.17 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - AA - In Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1465 17. Wahlperiode 21. 04. 2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/983 Entwurf
MehrBedrohungsspirale zubeenden.diegefahrenabwehr-undstrafverfolgungsbehördenmüssenimextremfallwarten,biseszureskalationkommt.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1030 16. Wahlperiode 23. 03. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes A. Problem und Ziel DasPhänomendessogenanntenStalking,alsoderfortgesetztenVerfolgung,
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/1225. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1225 18. Wahlperiode 24.04.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11243 18. Wahlperiode 20.02.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12199 17. Wahlperiode 30. 01. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11469 Entwurf
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11885 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/10492 Entwurf
MehrVorbemerkung der Fragesteller ImRahmenderBeratungenüberdasUmweltgesetzbuchhatdasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1864 17. Wahlperiode 25. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Cornelia Behm, Ulrike Höfken, weiterer
MehrEntwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/753 16. Wahlperiode 23. 02. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung A. Problem und Ziel
MehrEntwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12593 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes A. Problem und Ziel DasBundesvertriebenengesetzbedarfverschiedenerÄnderungen,dieder
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bundesrat Drucksache 233/17 (Beschluss) 12.05.17 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Mit der durch das Zehnte Gesetz
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13769 17. Wahlperiode 05. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Störerhaftung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11137 17. Wahlperiode 23. 10. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Dr.
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung BSV 2018)
Bundesrat Drucksache 718/17 22.11.17 Verordnung der Bundesregierung AIS - Fz Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13931 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/13427 Entwurf
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11002 18. Wahlperiode 25.01.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache
MehrDie vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.
Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5509 17. Wahlperiode 13. 04. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache
MehrEntwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12427 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel
MehrEntwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6246 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes A. Problem und Ziel DienuklearenFolgenderErdbebenkatastropheinJapanbedeuteneinenEinschnittfürdiefriedlicheNutzungderKernenergieauchinDeutschland.Im
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7508 17. Wahlperiode 26. 10. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/6255 Entwurf
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
Bundesrat Drucksache 102/14 BRFuss 13.03.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung In - FJ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien
Mehr17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/506)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/813 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/506) 24. 02. 2010 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur
Mehrfürdieanfangsbuchstabendesfamiliennamensgehaltenwerden.diestreichungdesdoktorgradesausdempersonalausweisunddempassbedeuteteine
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8128 17. Wahlperiode 13. 12. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Krista Sager, Wolfgang Wieland, Kai Gehring, Memet Kilic, Dr. Hermann E. Ott, Ekin Deligöz, Katja Dörner,
MehrErste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung
Bundesrat Drucksache 568/17 18.07.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/1473. Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Finanzausschusses (7.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1473 18. Wahlperiode 21.05.2014 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 18/1225 Entwurf
Mehr