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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzentwurfwerdendieimLichtederVerordnung (EU)Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März 2012überLeerverkäufeundbestimmteAspektevonCreditDefaultSwaps (EU-Leerverkaufsverordnung)erforderlichenÄnderungennationalerGesetze vorgenommen. DieEU-LeerverkaufsverordnungenthältunmittelbargeltendeVerboteungedeckterLeerverkäufevonAktien,diezumHandelaneuropäischenHandelsplätzenzugelassensind,sowievonStaatsanleihenderEU-Mitgliedstaatenundder EuropäischenUnion.ZudemwerdenCreditDefaultSwapsaufStaatsanleihen dereu-mitgliedstaatensowiedereuropäischenunionverboten,diekeinen Absicherungszweckendienen.Netto-LeerverkaufspositioneninAktienund StaatsanleihensowieCreditDefaultSwapsaufStaatsanleihenmüssenbei ÜberschreitenbestimmterSchwellenwerteanAufsichtsbehördengemeldetwerden.Netto-LeerverkaufspositioneninAktienmüssenbeimÜberschreitenweitererSchwellenwerteauchveröffentlichtwerden.DienationalenAufsichtsbehördenunddieneueeuropäischeWertpapier-undMarktaufsichtsbehördeESMA (EuropeanSecuritiesandMarketsAuthority)werdenbefugt,inKrisensituationenweiterezeitlichbefristeteTransparenzvorschriftenundVerbotezuerlassen. SofernveräußerteAktienvomVerkäufernichtinnerhalbbestimmterFristen geliefertwerden,müssenersatzpapieregeliefertundstrafzahlungengeleistet werden. DieRegelungenentsprechenmitAusnahmederVorschriftenzurZwangseindeckungweitgehenddemimJuli2010erlassenenGesetzzurVorbeugunggegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte. UmdenVollzuginDeutschlandzugewährleisten,müssendiezuständigenBehördenbestimmtwerden.ZudemsinddieMitgliedstaatennachArtikel41der EU-Leerverkaufsverordnunggehalten,wirksameSanktionenfürVerstößefestzulegen und deren Durchsetzung zu gewährleisten. DieEU-Leerverkaufsverordnungistam25.März2012inKraftgetretenundgilt in ihren wesentlichen Teilen ab dem 1. November B. Lösung DieEU-LeerverkaufsverordnunglöstAnpassungsbedarfimWertpapierhandelsgesetz (WpHG)undimBörsengesetz (BörsG)aus.DienationalenRegelungen

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode der 30hbis30jWpHGwerdenweitgehendverdrängtundsindaufzuheben. NationalerRegelungsbedarfbestehthinsichtlichderZuständigkeitundderBußgeldtatbeständesowienichtinderEU-LeerverkaufsverordnunggeregeltertechnischerEinzelheitenderAnzeige-undMeldeverfahren.Letzteresindinder Leerverkaufs-Anzeigeverordnungvom7.April2011geregeltbzw.werdenGegenstanddernochzuerlassendenVerordnunggemäß 30iAbsatz5Satz1 WpHG.EtwaigerAnpassungsbedarfaufRechtsverordnungsebenehängtvon derausgestaltungdernochzuerlassendendelegiertenrechtsaktebzw.technischenstandardsdereuropäischenkommissionab.anzupassenistferner 4a WpHG,dadieEU-LeerverkaufsverordnungabweichendeRegelungenzuden VoraussetzungenfürVerbotezuständigerBehördentrifft.DieRegelungenzur PrüfungderMeldepflichtenundVerhaltensregelnin 36WpHGwerdenim Lichte der EU-Leerverkaufsverordnung erweitert. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DerBundeshaushaltwirddurchdenGesetzentwurfnichtbelastet,dasichdiegesetzlichenÄnderungenunmittelbarnuraufdengebührenfinanziertenHaushalt derbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtauswirken.diehaushalte der Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht betroffen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfenthältkeineRegelungenzumErfüllungsaufwandfürBürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DievorgeseheneAufhebungdernationalenLeerverkaufsverbote,TransparenzpflichtenfürInhabervonNetto-LeerverkaufspositionenunddesVerbotsbestimmterKreditderivate ( 30hbis30jWpHG)führtdazu,dassdieRegelungenbeiderErmittlungdernationalenBürokratiekostenbelastungnichtmehr berücksichtigtwerden.infolgederweitgehendparallelenkünftigenvorgaben nachdereu-leerverkaufsverordnungkommtesjedochzukeinerentlastung. DieBemessungderKostenwirkungderEU-Leerverkaufsverordnungfürdie Europäische Union insgesamt ergibt sich aus der Folgenabschätzung. AusdenneuenVorgabenin 31fWpHGfolgteineneueInformationspflichtfür diewirtschaft,diezusätzlichebürokratiekostenvon268eurobedingt.darüber hinausbedingtdieerweiterungderprüfungvonpflichtennach 36WpHGim LichtederEU-LeerverkaufsverordnungErfüllungsaufwandinHöhevon Euro (DokumentationderÜberprüfungderEinhaltungderzusätzlichen PflichtenundVerbote)und5808Euro (UnterrichtungderBundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin durchdenprüferbeischwerwiegendem Verstoß gegen diese Pflichten und Verbote). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung DerGesetzentwurfenthältkeineneuenRegelungenzumErfüllungsaufwandfür die Verwaltung. F. Weitere Kosten Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9665

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9665 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdendieAngabenzuden 30h bis 30j wie folgt gefasst: 30hÜberwachung von Leerverkäufen 30i und 30j (weggefallen). 2.In 1Absatz2werdendieWörter die 30h,30i,34b und 34c durch die Wörter die 34b und 34c ersetzt. 3. 4aAbsatz1Satz2Nummer1Buchstabeawirdaufgehoben. 4.In 10Absatz1Satz1wirdnachderAngabe 20a das KommagestrichenundwirddieAngabe 30hoder30j durchdiewörter diesesgesetzesoderdieartikel12,13 oder14derverordnung (EU)Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März2012 überleerverkäufeundbestimmteaspektevoncredit DefaultSwaps (ABl.L86vom ,S.1), ersetzt h wird wie folgt gefasst: 30h Überwachung von Leerverkäufen (1)DieBundesanstaltistzuständigeBehördeimSinne derverordnung (EU)Nr.236/ Absatz5ades Börsengesetzesbleibtunberührt.SoweitinderVerordnung (EU)Nr.236/2012nichtsAbweichendesgeregelt ist,geltendievorschriftenderabschnitte1und2dieses Gesetzes,mitAusnahmedes 7Absatz4Satz5bis8, des 8 Absatz 1 Satz 3 und des 9, entsprechend. (2)DieBundesanstaltübtdieihrnachAbsatz1Satz1 inverbindungmitderverordnung (EU)Nr.236/2012 übertragenenbefugnisseaus,soweitdiesfürdiewahrnehmungihreraufgabenunddieüberwachungdereinhaltungderinderverordnung (EU)Nr.236/2012geregelten Pflichten erforderlich ist. (3)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmenderBundesanstaltnachdenAbsätzen2und3, auchinverbindungmitderverordnung (EU)Nr.236/ 2012, haben keine aufschiebende Wirkung. (4)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über 1.Art,UmfangundFormvonMitteilungenundVeröffentlichungenvonNetto-Leerverkaufspositionen nachdenartikeln5bis8derverordnung (EU) Nr.236/2012 sowie 2.Art,UmfangundFormderMitteilungen,ÜbermittlungenundBenachrichtigungengemäßArtikel17 Absatz5,6und8bis10derVerordnung (EU)Nr.236/ 2012 erlassen. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdesSatzes1durchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesaufdieBundesanstaltübertragen. 6. Die 30i und 30j werden aufgehoben. 7. Dem 31f wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DerBetreibereinesmultilateralenHandelssystemshatderBundesanstaltunverzüglichmitzuteilen, wennbeieinemanseinemmultilateralenhandelssystem gehandeltenfinanzinstrumenteinsignifikanterkursverfallimsinnedesartikels23derverordnung (EU) Nr.236/2012 eintritt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter derindiesem AbschnittgeregeltenPflichtenund durchdiewörter deranzeigepflichtennach 10,derindiesemAbschnittgeregeltenPflichten,derVerbotenachdenArtikeln12,13und14derVerordnung (EU)Nr.236/ 2012,derMitteilungs-undVeröffentlichungspflichtennachdenArtikeln5bis10derVerordnung (EU) Nr. 236/2012 sowie ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: BeischwerwiegendenVerstößengegendiePflichten,derenEinhaltungnachAbsatz1Satz1zuprüfen ist,hatderprüferdiebundesanstaltunverzüglichzu unterrichten. c)inabsatz5satz1werdendiewörter Meldepflichtennach 9undderindiesemAbschnittgeregelten Pflichten durchdiewörter derprüfungnachabsatz 1 Satz 1 unterliegenden Pflichten ersetzt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdennummer2buchstabem,nummer5buchstabefsowiedienummern14aund14b aufgehoben. b) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt: (2d)Ordnungswidrighandelt,wergegendieVerordnung (EU)Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März2012überLeerverkäufeundbestimmteAspektevonCreditDefault Swaps (ABl.L86vom ,S.1)verstößt,indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegenArtikel5Absatz1,Artikel7Absatz1 oderartikel8absatz1,jeweilsauchinverbindungmitartikel9absatz1unterabsatz1oder Artikel10,eineMeldungnicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2.entgegenArtikel6Absatz1,auchinVerbindung mitartikel9absatz1unterabsatz1oderartikel10,eineeinzelheitnicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt, 3.entgegenArtikel12Absatz1oderArtikel13Absatz1eineAktieodereinenöffentlichenSchuldtitel leer verkauft, 4.entgegenArtikel14Absatz1eineTransaktion vornimmt, oder c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: 5.entgegenArtikel15Absatz1nichtsicherstellt, dasserübereindortgenanntesverfahrenverfügt. (3a)Ordnungswidrighandelt,wergegendieVerordnung (EU)Nr.236/2012verstößt,indemervorsätzlichoderfahrlässigeinervollziehbarenAnordnungnachArtikel18Absatz2Satz2oderSatz3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Arti- kel21absatz1oderartikel23absatz1zuwider- handelt. d)inabsatz4werdennachdenwörtern indenfällen desabsatzes2nummer2buchstabegbisi die Wörter sowiedesabsatzes2dnummer3bis5 eingefügt,wirdnachdenwörtern Absatzes2Nummer1,2Buchstabea, dieangabe cundm durch dieangabe cundn ersetztundwerdennachden Wörtern desabsatzes2bnummer5und6 diewörter, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2 eingefügt. Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes DasBörsengesetzvom16.Juli2007 (BGBl.IS.1330, 1351),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nach 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: (5a)DieGeschäftsführungistzuständigeBehördeim SinnedesArtikels23Absatz1derVerordnung (EU) Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRates vom14.märz2012überleerverkäufeundbestimmte AspektevonCreditDefaultSwaps (ABl.L86vom ,S.1),sofernFinanzinstrumentebetroffen sind,dieaneinemreguliertenmarktoderimfreiverkehr dieserbörsegehandeltwerden. 10Absatz1Satz3und4 ist insoweit nicht anwendbar. 2. Dem 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)FürMaßnahmennachArtikel23Absatz1derVerordnung (EU)Nr.236/2012geltenAbsatz1Satz2und Absatz 2 entsprechend. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9665 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ziel des Gesetzes MitdemvorliegendenGesetzentwurfwerdendieimLichte derverordnung (EU)Nr.236/2012desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März2012überLeerverkäufe undbestimmteaspektevoncreditdefaultswaps ( EU- Leerverkaufsverordnung )erforderlichenänderungennationaler Gesetze vorgenommen. DieEU-LeerverkaufsverordnungenthältunmittelbargeltendeVerboteungedeckterLeerverkäufevonAktien,diezum HandelaneuropäischenHandelsplätzenzugelassensind,sowievonStaatsanleihenderEU-MitgliedstaatenundderEuropäischenUnion.ZudemwerdenCreditDefaultSwapsauf StaatsanleihenderEU-MitgliedstaatensowiederEuropäischenUnionverboten,diekeinenAbsicherungszwecken dienen.netto-leerverkaufspositioneninaktienundstaatsanleihensowiecreditdefaultswapsaufstaatsanleihen müssenbeiüberschreitenbestimmterschwellenwertean Aufsichtsbehördengemeldetwerden.Netto-LeerverkaufspositioneninAktienmüssenbeimÜberschreitenweiterer Schwellenwerteauchveröffentlichtwerden.Dienationalen AufsichtsbehördenunddieneueEuropäischeWertpapierundMarktaufsichtsbehördeESMAwerdenbefugt,inKrisensituationenweiterezeitlichbefristeteTransparenzvorschriftenundVerbotezuerlassen.SofernveräußerteAktien vomverkäufernichtinnerhalbbestimmterfristengeliefert werden,müssenersatzpapieregeliefertundstrafzahlungen geleistetwerden.dieregelungenentsprechenmitausnahmedervorschriftenzurzwangseindeckungweitgehenddem imjuli2010erlassenengesetzzurvorbeugunggegenmissbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte. UmdenVollzuginDeutschlandzugewährleisten,müssen diezuständigenbehördenbestimmtwerden.zudemsinddie MitgliedstaatennachArtikel41derEU-Leerverkaufsverordnunggehalten,wirksameSanktionenfürVerstößefestzulegen und deren Durchsetzung zu gewährleisten. DieEU-Leerverkaufsverordnungistam25.März2012in KraftgetretenundgiltinihrenwesentlichenTeilenabdem 1. November II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung DieEU-LeerverkaufsverordnunglöstAnpassungsbedarfim Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)undimBörsengesetz (BörsG)aus.DienationalenRegelungender 30hbis30j WpHGwerdeninhaltlichweitgehendverdrängtundsind aufzuheben.nationalerregelungsbedarfbestehthinsichtlichderzuständigkeitundderbußgeldtatbeständesowie nichtindereu-leerverkaufsverordnunggeregeltertechnischereinzelheitenderanzeige-undmeldeverfahren.letzteresindinderleerverkaufs-anzeigeverordnungvom 7.April2011geregeltbzw.GegenstanddernochzuerlassendenVerordnunggemäß 30iAbsatz5Satz1WpHG. EtwaigerAnpassungsbedarfaufVerordnungsebenehängt vonderausgestaltungdernochzuerlassendendelegierten Rechtsaktebzw.technischenStandardsderEuropäischen Kommissionab.Anzupassenistferner 4aWpHG,dadie EU-LeerverkaufsverordnungabweichendeRegelungenzu denvoraussetzungenfürverbotezuständigerbehörden trifft.dieregelungenzurprüfungdermeldepflichtenund Verhaltensregelnin 36WpHGwerdenimLichtederEU- Leerverkaufsverordnung erweitert. III.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Absatz1Nummer11 (RechtderWirtschaft)undNummer1 (Strafrecht) des Grundgesetzes. EinebundeseinheitlicheRegelungistzurWahrungder Rechts-undWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich (Artikel72Absatz2inVerbindungmit Artikel74Absatz1Nummer11desGrundgesetzes).AndernfallsbestündediekonkreteGefahr,dassdieseZielvorgabenohneeinebundeseinheitlicheRegelungbeeinträchtigt würden. DerBundhatdurchdiezuänderndenRegelungenbereitsin dervergangenheitvonseinerkonkurrierendengesetzgebungszuständigkeitgebrauchgemacht.einebundeseinheitlicheregelungistauchweiterhinerforderlich,umiminteressedermärkteeinezersplitterungderrechtsverhältnisse zu vermeiden. DieWahrungderWirtschaftseinheitmachteinebundesgesetzlicheRegelungerforderlich,weilunterschiedliche LänderregelungenerheblicheNachteilefürdieGesamtwirtschaftmitsichbrächten;siewürdenSchrankenoderHindernissefürdenWirtschaftsverkehrimBundesgebieterrichten. DasRegelungsziel (AnpassungendesnationalenRechtsan dieeu-leerverkaufsverordnung)kannnurdurcheinebundeseinheitlicheregelungineinheitlichemmaßerreichtwerden.daheristimgesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzliche Regelung erforderlich. DieÜbertragungvonAufgabenaufdieBundesanstaltfür FinanzdienstleistungsaufsichterfolgtaufGrundlagevon Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischenUnion undvölkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. V.Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte SpezielleGesetzesfolgenbestehennicht.Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen. VI.Erfüllungsaufwand In 31fAbsatz4WpHGwirdeineneueMeldepflichtfür multilateralehandelssystemebeisignifikantenkursverfälleneingeführt.beiderzeitzehnhandelssystemenwirddie

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Fallzahlauf25Fällep.a.geschätzt.DieKostenbelaufen sich auf 268 Euro. DerErfüllungsaufwandfürdieErweiterungderPrüfungvon Pflichtennach 36WpHGimLichtederEU-Leerverkaufsverordnungbeläuftsichauf290400EurofürdieDokumen- tationderüberprüfungdereinhaltungderzusätzlichen PflichtenundVerboteund5808EurofürdieUnterrichtung derbafinbeischwerwiegendemverstoßgegendiesepflichten und Verbote. ParagrafInhaltKomplexität Zeit in Min. Tarif in EUR/h Preis ( ) =ZeitxTarif + weitere K. Fallzahl (N) Menge (Q) = F x NErfüllungsaufwand gesamt 31f Absatz 2 WpHG Meldepflicht für multilaterale Handelssysteme bei signifikanten Kursverfällen einfach2624,7010, Absatz 1 WpHG Dokumentation der Überprüfung der Einhaltung der zusätzlichen Pflichten und Verbotehoch12052,80105, Absatz 3 WpHG Unterrichtung der BaFin bei schwerwiegendem Verstoß gegen zusätzliche Pflichten und Verbote hoch12052,80105, VII.Geschlechterspezifische Auswirkungen DerGesetzentwurfhatkeinegeschlechterspezifischenAuswirkungen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 2 ( 1 Absatz 2 WpHG) DieRegelungzumterritorialenAnwendungsbereichder 30hund30iWpHGin 1Absatz2WpHGwirddurchdie EU-LeerverkaufsverordnunggegenstandslosunddieBezugnahme auf diese Normen daher gestrichen. Zu Nummer 3 ( 4a WpHG) Dieindembisherigen 4aAbsatz1Satz2Nummer1BuchstabeaWpHGenthalteneexemplarischeUntersagungsbefugnishinsichtlichDerivaten,diewirtschaftlicheinemungedecktenLeerverkaufentsprechen,istkünftigmitleicht abweichendentatbestandsvoraussetzungenundverfahrenin Artikel20und24bis26derEU-Leerverkaufsverordnung geregeltundentfälltdaher.dievondiesemtatbestandnicht erfasstenweitereneingriffsbefugnissedesbisherigenabsatz1,etwaverbotevonwährungsderivaten,bleibenerhalten.diesgiltauchfürabsatz2,dereineallgemeinebefugniszuranordnungvonpositionsmitteilungenund -veröffentlichungenenthältunddamitüberdenaufnetto- Short-PositionenbeschränktenArtikel18derEU-Leerverkaufsverordnunghinausgeht.FallsdieTatbestandsvoraussetzungenderEU-Leerverkaufsverordnungvorliegen,sind diedortgeregelteneingriffsbefugnisseeinschließlichdes VerfahrensnachallgemeineneuroparechtlichenGrundsätzen vorrangig und verdrängen 4a WpHG. Zu Nummer 4 ( 10 WpHG) DieVorschriftwirdandieneueRechtssystematikdes 30h WpHGmitVerweisaufdieEU-Leerverkaufsverordnungangepasst. Zu Nummer 5 ( 30h WpHG) In 30hWpHGsinddiezurAusführungderEU-LeerverkaufsverordnungerforderlichennationalenRegelungenzusammengefasst.DieVorschriftumfasstZuständigkeits-und Verfahrensvorschriften,diefüreinewirksameAufsichterforderlichsind,sowiedieBefugniszurRegelungvonnicht durchdieeu-leerverkaufsverordnungabgedeckteneinzelheiten durch Rechtsverordnung. Zu Absatz 1 Satz1bestimmtgrundsätzlichdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtalszuständigeBehördeimSinneder EU-LeerverkaufsverordnungundknüpftdamitandiebisherigeZuständigkeitderBundesanstaltnachAbschnitt5bdes Wertpapierhandelsgesetzesan.Abweichendhiervonwirdim BörsengesetzwegendergrößerenSachnähediejeweilige BörsengeschäftsführungalszuständigeBehördebestimmt, soweitesummaßnahmennachartikel23dereu-leerverkaufsverordnunggeht.satz3ordnetergänzendzudenspeziellenvorgabendereu-leerverkaufsverordnunggrundsätzlichdenrückgriffaufallgemeineaufsichtsbefugnisse und-verfahrenderbundesanstaltnachdenabschnitten1 und2deswphgan.dabeiwerdendie 7Absatz4Satz5 bis8wphgund 8Absatz1Satz3WpHGausdrücklich ausgenommen,dahierartikel35bis40bzw.artikel34der EU-LeerverkaufsverordnungabschließendeSpezialvorgaben machen. Zu Absatz 2 DieRegelungstelltklar,dassdieBundesanstaltbeiihren AufsichtsmaßnahmennachderEU-Leerverkaufsverordnung

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9665 andasverfassungsmäßigegebotderverhältnismäßigkeit gebunden ist. Zu Absatz 3 DieRegelungist 4Absatz7WpHGnachgebildetundstellt sicher,dassmaßnahmenderbundesanstaltzurdurchsetzungderbestimmungendereu-leerverkaufsverordnung sofortvollziehbarsind.diesistfüreinewirksamegefahrenabwehrgeboten,dadurchverstößegegendieleerverkaufsbestimmungeninkurzerzeithoheschädenfürteilnehmer an den Finanzmärkten entstehen können. Zu Absatz 4 MitderVorschriftwerdendiebisherigenVerordnungsermächtigungennach 30hAbsatz3,30iAbsatz5und30j Absatz4WpHGzusammengeführtundimLichtederEU- Leerverkaufsverordnung angepasst. Zu Nummer 6 (Aufhebung der 30i und 30j WpHG) DieRegelungistFolgederZusammenführungderverbleibenden Regelungen in dem neugefassten 30h WpHG. Zu Nummer 7 ( 31f Absatz 4 neu WpHG) MitderErgänzungwirdsichergestellt,dassdieBundesanstaltübereinensignifikantenKursverfallaneinemmultilateralenHandelssystemimSinnedesArtikels23EU-Leerverkaufsverordnung unterrichtet wird. Zu Nummer 8 ( 36 WpHG) BuchstabeaergänztdiePflichten,derenEinhaltungnach 36WpHGeinmaljährlichdurcheinengeeignetenPrüfer prüfenzulassenist,imlichtederverordnung (EU)Nr. [ ] umdieanzeigepflichtennach 10WpHG,dieMitteilungsundVeröffentlichungspflichtennachArtikel5bis10der Verordnung (EU)Nr. [ ]sowiedieverbotenachartikel12, 13und14derVerordnung (EU)Nr. [ ].MitBuchstabeb wirddieunterrichtungspflichtdesprüfersgegenüberder BundesanstaltbeischwerwiegendenVerstößenentsprechend erweitert.buchstabecbeziehtdieneuzuprüfendenpflichtenindieermächtigungsgrundlagefürdiewertpapierdienstleistungs-prüfungsverordnung mit ein. Zu Nummer 9 ( 39 WpHG) Nummer9regeltdieBußgeldtatbeständebeiVerstößengegendieBestimmungenderEU-Leerverkaufsverordnungund kommtdamitdemauftragvonderenartikel41nach,für wirksame,verhältnismäßigeundabschreckendesanktionen zu sorgen. DieBuchstabenaundbüberführendiebisherigenBußgeldtatbeständebeiVerstößengegendieBestimmungender 30hbis30jWpHGzumZweckderÜbersichtlichkeitin einengesondertenabsatz2dundpassendieseinhaltlichan diesystematikunddenwortlautderentsprechendenbestimmungendereu-leerverkaufsverordnungan.derbußgeldkatalogwirddabeiumdiesanktionierungvonverstößengegendiefürzentralekontrahentenbestehendepflicht zureinrichtungeineseindeckungsverfahrensnachartikel15 der EU-Leerverkaufsverordnung erweitert. BuchstabecsorgtfüreineSanktionierbarkeitvonVerstößen gegensofortvollziehbareanordnungenderbundesanstalt, diedieseaufgrundderentsprechendenrechtsgrundlagender EU-Leerverkaufsverordnung getroffen hat. DieHöhedesBußgeldrahmensorientiertsichgrundsätzlich andenbishergeltendenrahmenvonbiszu500000eurofür VerstößegegendieTransaktionsverboteund200000Euro fürverstößegegendiemitteilungs-undveröffentlichungspflichten.aufgrundderbedeutungderpflichtzureinrichtungeineseindeckungsverfahrensistbeiverstößengegen dieseverpflichtungeinebußgeldhöhevonbiszu500000euro angemessen.fürverstößegegensofortvollziehbareanordnungenderbundesanstaltnachdereu-leerverkaufsverordnung,fürdiefahrlässigezuwiderhandlungausreicht,istin AnlehnunganAbsatz4eineBußgeldhöhevonbiszu Euro angemessen. Zu Artikel 2 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 ( 15 Absatz 5a neu) Satz1desneuenAbsatz5abestimmtwegendergrößeren SachnähealsAusnahmevondergrundsätzlichenZuständigkeitderBundesanstalt,diein 30hAbsatz1WpHGverankertist,diejeweiligeBörsengeschäftsführungalszuständige BehördeimSinnedesArtikels23Absatz1derVerordnung (EU)Nr.236/2012,soweitesumdiedortgenanntenMaßnahmenbeisignifikantemKursverfalleinesandieserBörse gehandeltenfinanzinstrumentsgeht.maßnahmennachartikel23derverordnung (EU)Nr.236/2012weiseneinegroße SachnähezuHandelsaussetzungenaufundsolltendaheraufgrundderschnellenReaktionsmöglichkeitebenfallsindie ZuständigkeitderBörsengeschäftsführungfallen.DieBörsengeschäftsführungkannbeiderlaufendenÜberwachung imrahmendieserzuständigkeitauchdiehandelsüberwachungsstellenach 7Absatz4und5BörsGeinbinden.Die RegelungendesBörsGsindindiesemZusammenhanganwendbar.DiesgiltallerdingsnichtfürdieinSatz2genanntenRegelungenzurVerschwiegenheitspflicht ( 10Absatz1 Satz3und4),daArtikel34derVerordnung (EU)Nr.236/ 2012 abschließende Spezialvorgaben macht. Zu Nummer 2 ( 25 Absatz 3 neu) Die Regelung stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel23derVerordnung (EU)Nr.236/2012sofortvollziehbar sindunddiebörsenaufsichtsbehördeunddiebundesanstalt unverzüglichzuinformierensind.dadurchistsichergestellt, dasssowohldiebörsenaufsichtsbehördealsauchdiebundesanstaltalsdiefürdiekooperationmitesmazuständige nationaleaufsichtsbehördeschnellinformiertwerden.die anderennationalenbörsenplätze,andenendasbetroffene Finanzinstrumentgehandeltwird,werdennachderVerordnung (EU)Nr.236/2012vonderESMAunverzüglichüber die Maßnahme unterrichtet. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) DieVorschriftbestimmtdasInkrafttretendesGesetzesam Tag nach der Verkündung.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzes geprüft. FürdieWirtschaftentstehteinjährlicherErfüllungsaufwand inderhöhevonrund300000euro,dersichausneueninformationspflichten und Vorgaben ergibt. DieAufhebungnationalerLeerverkaufsverboteundTransparenzpflichtenfürInhabervonNetto-Leerverkaufsoptionen sowiedasverbotbestimmterkreditderivateführtzukeiner tatsächlichenentlastungderwirtschaft,dasichkünftigentsprechendevorgabenausdereu-leerverkaufsverordnung ergeben. FürdieVerwaltungsowieBürgerinnenundBürgerverursacht das Gesetz keinen Erfüllungsaufwand. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.DerNationaleNormenkontrollrathatinsoweitnichtdiepolitischenEntscheidungenüberdie Zulässigkeit von Leerverkäufen zu prüfen gehabt.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9665 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner896.Sitzungam11.Mai2012 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 30h Absatz 1 Satz 2 WpHG) InArtikel1Nummer5istin 30hAbsatz1derSatz2zu streichen. Folgeänderungen a)inartikel1nummer7sindin 31fAbsatz4nachdem Wort Betreiber diewörter einerbörseoder einzufügen. b) Artikel 2 ist zu streichen. Begründung DurchdieStreichungwirddieeinheitlicheZuständigkeitder BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtbegründet. DiesgewährleistetnebeneinerbundeseinheitlichenEntscheidungspraxisaucheinezeitlichabgestimmteUmsetzung dermaßnahmenaufunterschiedlichendeutschenhandelsplätzen. DerGesetzentwurfenthälteineAufteilungderZuständigkeit fürdenerlasszeitlichbefristeterleerverkaufsverboteund Transaktionsbeschränkungen.FürMaßnahmenandenmultilateralenHandelssystemenistdieBundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)zuständigundfürMaßnahmenandenBörsenistdiejeweiligeBörsengeschäftsführungzuständig.GegendieseStrukturbestehensachlicheund rechtliche Bedenken. ZunächstistderUmstand,dassinDeutschlandmehrereBehördengleichzeitigfürdieUmsetzungderLeerverkaufs-beziehungsweiseTransaktionsbeschränkungenzuständigsein können,alsproblematischanzusehen.wirdnämlichein Finanzinstrumentaneinemodermehrerenmultilateralen HandelssystemenundgleichzeitiganallenBörsenin Deutschlandgehandelt,soistdieBaFinunddiejeweilige BörsengeschäftsführungfürdieMaßnahmenandemjeweiligenHandelsplatzverantwortlich.IndieserStrukturkann dasinderentwurfsbegründungmehrfachgenannteziel einerbundeseinheitlichenregelungnichterreichtwerden, dabeidervielzahlbeteiligterbehördenwedereineeinheitlicheentscheidungnocheineinheitlicherentscheidungszeitpunktgewährleistetist.dieshatzusätzlichdennachteil, dassbeieinemleerverkaufsverbotaneinerbörsedieleerverkäuferaufdieanderenhandelsplätzeindeutschlandausweichenkönnen.diesistsolangemöglich,bisderletzte HandelsplatzeinentsprechendesVerbotverhängthat wenn esüberhaupteinheitlichzueinemverbotkommt.somitwird derzweckderleerverkaufsverbote,dieunterbindungdes Leerverkaufs,adabsurdumgeführt.AucherwähnenswerterscheintderEffizienzverlustdurchdieVielzahlderpotentiell beteiligten Stellen. DievorbeschriebenenGefahrenfürdieWirksamkeitder LeerverkaufsverbotekönnenauchnichtdurchdasArgument derangeblichensachnäheeinernachdementwurfzuständigenbörsengeschäftsführungaufgewogenwerden.gemäß 4Absatz2Satz2WpHGkanndieBaFinbereitsjetzt den HandelmiteinzelnenFinanzinstrumentenvorübergehend untersagenoderdieaussetzungdeshandelsineinzelnen odermehrerenfinanzinstrumenten anordnen. VergleichbareBefugnisseenthältauch 4aWpHG.DieBaFinhatdamitdiegrößtmöglicheSachnähezurEntscheidungüber Leerverkaufsverbote.EineGesamtzuständigkeitderBaFin hätteauchdengroßenvorteileinereinheitlichenentscheidungspraxis und zeitlicher Konsistenz der Maßnahmen. AusrechtlicherSichtbleibtnochanzumerken,dassdieAusgestaltungderEU-LeerverkaufsverordnungeineAnordnungsbefugnisderESMAgegenüberderzuständigenBehördedesMitgliedstaatesvorsieht.DieseAnordnungsbefugnis undderendurchsetzbarkeitgegenübereinerbörsengeschäftsführung alszuständigebehörde sindrechtlich nicht geregelt. EineeinheitlicheZuständigkeitderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtfürLeerverkaufsverboteistauch durchdiebörsenandiebafinimrahmendes 31fAbsatz4 notwendig. DurchdieSchaffungeinereinheitlichenZuständigkeitder BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtfürLeerverkaufsverbotesinddieinArtikel2desGesetzentwurfsvorgesehenen Änderungen nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen Absatz5ades 15BörsGvor.Diesersollregeln,dass entgegendergrundsätzlichenzuständigkeitderbafingemäß 30hAbsatz1WpHG diebörsengeschäftsführungdiezuständigebehördei.s.d.artikels23absatz1dereu-verordnungist,sofernfinanzinstrumentebetroffensind,diean einemreguliertenmarktoderfreiverkehrdieserbörsegehandeltwerden.weitersolleinneuerabsatz3des 25 BörsGregeln,dassfürMaßnahmennachArtikel23Absatz1 dereu-verordnungabsatz1satz2undabsatz2des 25 BörsG entsprechend gelten. AusdenvorgeschlagenenÄnderungendesBörsengesetzes resultiertdieneuekompetenzundverpflichtungderbörsengeschäftsführungzukünftiggemäßartikel23absatz1 EU-Leerverkaufs-Verordnung,Leerverkäufeeinesandieser BörsegehandeltenFinanzinstrumentszuverbietenoderzu beschränken,wennbeidiesemfinanzinstrumentinnerhalb eines Tages ein signifikanter Kursverfall eintritt. ZwarkönntendieGeschäftsführungenderBörsenbzw.die jeweiligenhandelsüberwachungsstellenaufgrunddes ihnenvorliegendendatenmaterialsdasvorliegeneinesentsprechendenkursverfallsfeststellen.eserscheinthingegen höchstzweifelhaft,obdasaussprecheneinesleerverkaufsverbotesdurcheinzelnebörsendemanliegendeseu-verordnungsgebershinreichendrechnungträgt,nämlicheinen

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ungeordnetenkursverfallindembetreffendenfinanzinstrument zu verhindern. DieGeschäftsführungeinerBörsehatfaktischkeineMöglichkeit,dieEinhaltungeinesvonihrzuvorausgesprochenen LeerverkaufsverbotesoderdieBeschränkungvonLeerverkäufenimBörsenhandelzuüberwachenodergeeigneteVorkehrungenfürderenEinhaltungzutreffen.Einewirksame KontrollederEinhaltungeinersolchenMaßnahmekannwederdurchdieGeschäftsführungenderBörsennochdurchdie jeweiligenhandelsüberwachungsstellensichergestelltwerden.dennbeieinerverkaufsorder,dieeinhandelsteilnehmerindiebörsensystemeeinstellt,istfürdiebörsenorgane nichterkennbar,obsichdiebetreffendenstückeimbestand deshandelsteilnehmersbefindenodernicht.somitkönnten trotzeinesvonderbörsezuvorausgesprochenenleerverkaufsverbotes weiterhinleerverkäufevonhandelsteilnehmernindenbetreffendenfinanzinstrumentengetätigt werden.einewirksamedurchsetzungeinesleerverkaufsverbotes kann auf diese Weise nicht erreicht werden. FaktischmüsstedasVerbotvondenHandelsteilnehmernin derweiseumgesetztwerden,dassdieseeigengeschäftesowieverkaufsaufträgeihrerkundenohneausreichendenbestandnichtausführen.dieüberwachungdereinhaltung einesleerverkaufsverbotesistdamitimkerneineüberwachungderkreditinstitute,dieindeutschlandgrundsätzlich derbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtobliegt. HiervonfürdieÜberwachungvonLeerverkaufsverboten eineausnahmezumachen,istwedersachlichgebotennoch ausdenobengeschildertengründeneffizient.vordemhintergrundderangesprochenenüberprüfungsproblematiksind dievorgeschlagenenregelungengrundlegendzuüberdenken.sowohldiebefugniszuranordnungeinesleerverkaufsverbotsalsauchdessenüberwachungsolltederbafin alszuständigebehördeimsinnevonartikel23dereu- Leerverkaufs-Verordnung zugeordnet bleiben. AussetzungundEinstellungdesHandelsgemäß 25des Börsengesetzes bleiben davon im Übrigen unberührt.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9665 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 30hAbsatz1Satz2WpHG und Folgeänderungen) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Esistsachgerecht,dieZuständigkeitfürdenErlasszeitlich befristeterleerverkaufsverboteundtransaktionsbeschränkungennachartikel23dereu-leerverkaufsverordnungan BörsenderBörsengeschäftsführungundnichtderBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuzuweisen. Artikel23Absatz1derVerordnungsiehtvor,dassdiezuständigeBehördebeieinemsignifikantenKursverfallvon FinanzinstrumentenaneinembestimmtenHandelsplatzvorübergehendgedeckteLeerverkäufeinAktienoderSchuldinstrumentenverbietenoderbeschränkenbzw.beisonstigen FinanzinstrumentenTransaktionenindiesenInstrumenten vorübergehend beschränken kann. DieBörsengeschäftsführungverfügtüberdiefürWahrnehmungderZuständigkeiterforderlichenBörsendatenundInformationen,umeineangemesseneEntscheidungfürden konkretenbörsenplatzzutreffen.nachdembörsengesetz habendiebörsengeschäftsführungenmitdemrechtzuhandelsaussetzungen bereits eine vergleichbare Kompetenz. NichtgeteiltwirdderEinwand,dassdieEU-LeerverkaufsverordnungeineAnordnungsbefugnisderESMAgegenüber derzuständigenbehördedesmitgliedstaatesvorsiehtund dassdieseanordnungsbefugnisderesmagegenübereiner Börsengeschäftsführung alszuständigebehörde rechtlichnichtgeregeltsei.nachdereu-leerverkaufsverordnungkannesmaingrenzüberschreitendenfälleneinen Schlichtungsbeschlussherbeiführen,anwelchendiezuständigenBehördengebundensind.EinunmittelbaresDurchgriffsrecht von ESMA ist nicht vorgesehen.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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