Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
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- Nelly Sternberg
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DervorliegendeEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungjagdrechtlicherVorschriftendientdazu,dasUrteildesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)vom26.Juni2012innationalesRechtumzusetzen.DerEGMR hatfestgestellt,dassdiemitderzwangsmitgliedschaftinjagdgenossenschaften verbundenepflichteinesgrundeigentümers,dieausübungderjagddurch DritteaufseinemGrundstücktrotzentgegenstehenderethischerMotivezudulden,gegenArtikel1ProtokollNummer1 (SchutzdesEigentums)derEuropäischen Menschenrechtskonvention verstößt. NachdemBundesjagdgesetzgehörenEigentümervonGrundstückenmiteiner Flächevonwenigerals75HektareinerJagdgenossenschaftanundmüssendie BejagungihrerFlächendulden.HiergegenhattesicheinGrundstückseigentümergewandt,derdieJagdausethischenGründenablehnt.DerEGMRhat seinerbeschwerdestattgegebenundeineunverhältnismäßigebelastungdes Eigentums festgestellt. DieBundesrepublikDeutschlandhatalsUnterzeichnerstaatderMenschenrechtskonventiondiePflicht,dasUrteilumzusetzenundeinekonventionskonforme Rechtslage herzustellen. B. Lösung Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs. DerEntwurfermöglichtGrundeigentümern,dieeinerJagdgenossenschaftangehörenunddieBejagungihrerFlächenausethischenGründenablehnen,aufAntragausderJagdgenossenschaftauszuscheiden.Praktischwirddiesdadurcherreicht,dassdasbetroffeneGrundstückdurchdiezuständigeBehördeunterbestimmtenVoraussetzungenausethischenGründenfürbefriedeterklärtwerden kann.dieethischenmotivesindvomgrundeigentümerglaubhaftzumachen. DieBefriedunghatzurFolge,dassdiebetreffendeFlächegrundsätzlichnicht mehrbejagtwerdendarf.dadienichtbejagungeinzelnerflächendesgemeinschaftlichenjagdbezirksinmehrfacherhinsichterheblicheauswirkungenauf dieübrigenflächenhabenkann (insbesonderebezüglichderregulierungdes Wildbestandes,VermeidungvonWildschäden,VermeidungvonWildseuchen etc.),sindbeiderentscheidungüberdenantragnebendeninteressendes AntragstellersauchverschiedeneAllgemeinwohlbelangesowiedieInteressen betroffenerdritter (insbesondereland-undforstwirtschaft)vonderbehörde gegeneinanderabzuwägen.diebehördehatvorihrerentscheidungüberdenan-
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode trageineanhörunguntereinbeziehungallerbetroffenendurchzuführen:neben demantragstellersindauchjagdgenossenschaft,jagdpächter,angrenzende Grundeigentümer, Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange anzuhören. FlankierendeRegelungenenthältderEntwurfzurHaftungdesausscheidenden GrundeigentümersfürWildschäden,zurWildfolgeundzumjagdlichenAneignungsrecht. DarüberhinauswirddieStrafvorschriftzurJagdwilderei ( 292desStrafgesetzbuchs)andieneugeschaffeneBefriedungausethischenGründenangepasst.Damitsollsichergestelltwerden,dasseinBetretenderausethischen GründenbefriedetenGrundflächen,dieinderFlurnichtunbedingtalssolche erkennbarsind,fürdieimjagdbezirkzurjagdausübungbefugtenpersonen keine Strafbarkeit nach sich zieht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ZurBeendigungderPflichtmitgliedschaftinJagdgenossenschaftenisteinAntragdesGrundeigentümerserforderlich,beidemerdieethischenMotivefür dieablehnungderjagdglaubhaftzumachenhat.derdadurchentstehende Aufwandistgeringfügig,dazurGlaubhaftmachungdieAbgabeeinereidesstattlichen Versicherung ausreicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwirdkeineInformationspflichtoderweitereVorgabeneu eingeführt, geändert oder abgeschafft. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung a)bund Durch das Gesetz entstehen für den Haushalt des Bundes keine Mehrkosten. b)länder FürdieVerwaltungderLänderentstehtzusätzlicherVollzugsaufwanddurch Amtshandlungen bei der Antragsbearbeitung. Im Einzelnen stellt sich der Erfüllungsaufwand für die Länder wie folgt dar: Bundesweitwerdenvoraussichtlichhöchstens300AnträgeaufAustrittausder Jagdgenossenschaftgestelltwerden.DerBearbeitungsaufwandproAntragwird beietwa30stundendurcheinenmitarbeiterdesgehobenendienstes (pro Stunde35,10Euro)liegen.DerjährlicheErfüllungsaufwandfürdieVerwaltung wird daher bis zu Euro betragen. F. Weitere Kosten Keine.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12046
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12046 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesjagdgesetzes Nach 6desBundesjagdgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom29.September1976 (BGBl.IS.2849), daszuletztdurchartikel3desgesetzesvom6.dezember 2011 (BGBl.IS.2557)geändertwordenist,wirdfolgender 6a eingefügt: 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (1)Grundflächen,diezueinemgemeinschaftlichenJagdbezirkgehörenundimEigentumeinernatürlichenPerson stehen,sindaufantragdesgrundeigentümerszubefriedetenbezirkenzuerklären (Befriedung),wennderGrundeigentümerglaubhaftmacht,dasserdieJagdausübungaus ethischengründenablehnt.einebefriedungistzuversagen,soweittatsachendieannahmerechtfertigen,dass einruhenderjagdaufdervomantragumfasstenfläche bezogenaufdengesamtenjeweiligenjagdbezirkdiebelange 1.derErhaltungeinesartenreichenundgesundenWildbestandessowiederPflegeundSicherungseinerLebensgrundlagen, 2.desSchutzesderLand-,Forst-undFischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, 3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 4. des Schutzes vor Tierseuchen oder 5.derAbwendungsonstigerGefahrenfürdieöffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.ethischegründenachsatz1liegeninsbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller 1.selbstdieJagdausübtoderdieAusübungderJagddurch DritteaufeinemihmgehörendenGrundstückduldet oder 2.zumZeitpunktderbehördlichenEntscheidungeinen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. DerAntragistschriftlichoderzurNiederschriftbeiderzuständigenBehördezustellen.DerEntscheidungüberden AntraghatnebenderAnhörungdesAntragstellerseineAnhörungderJagdgenossenschaft,desJagdpächters,angrenzenderGrundeigentümer,desJagdbeiratssowiederTräger öffentlicher Belange vorauszugehen. (2)DieBefriedungsollmitWirkungzumEndedesJagdpachtvertrageserfolgen.SoferndiesdemAntragstellerunterAbwägungmitdenschutzwürdigenBelangenderJagdgenossenschaftnichtzuzumutenist,kanndieBehördeeinen früherenzeitpunkt,derjedochnichtvorendedesjagdjahresliegt,bestimmen.indenfällendessatzes2kanndie JagdgenossenschaftvomGrundeigentümerdenErsatzdes Schadensverlangen,derihrdurchdievorzeitigeBefriedung entsteht. (3)DieBefriedungkannräumlichaufeinenTeilderAntragsflächesowiezeitlichbeschränktwerden,soweitdies zurwahrungderbelangenachabsatz1satz2erforderlich ist. (4)DieBefriedungerlischtvorbehaltlichderSätze2 und3dreimonatenachübergangdeseigentumsanderbefriedetengrundflächeaufeinendritten.stelltderdritte währenddeslaufsderfristnachsatz1einenantragauf erneutebefriedung,soerlischtdiebestehendebefriedung mitdemwirksamwerdenderbehördlichenentscheidung überdenantrag.verzichtetderdrittevorablaufderfrist nachsatz1aufeinenantragauferneutebefriedung,soerlischtdiebestehendebefriedungmitdemzugangderverzichtserklärungbeiderzuständigenbehörde.dergrundeigentümerhatdeneigentumswechselderzuständigenbehörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn 1.derGrundeigentümerschriftlichgegenüberderzuständigenBehördedenVerzichtaufdieBefriedungerklärt oder 2.derGrundeigentümerdieJagdausübt,einenJagdschein löstoderdieausübungderjagddurchdritteaufeinem ihm gehörenden Grundstück duldet. DieBefriedungistinderRegelzuwiderrufen,wennTatsachenbekanntwerden,diedenAnspruchaufErklärungzum befriedetenbezirkentfallenlassen.diebefriedungistunter denvorbehaltdeswiderrufszustellenfürdenfall,dassein odermehrereweiterebegründeteanträgeaufbefriedungin demselbenjagdbezirkgestelltwerdenundnichtallenanträgeninsgesamtohnegefährdungderbelangenach Absatz1Satz2stattgegebenwerdenkann.ImÜbrigengeltendieverwaltungsverfahrensrechtlichenVorschriftenüber Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten. (5)DiezuständigeBehördekanneinebeschränkteJagdausübungaufdenfürbefriedeterklärtenGrundflächenanordnen,soweitdieszurVermeidungübermäßigerWildschäden,derGefahrvonTierseuchen,ausGründendes NaturschutzesoderdesTierschutzes,derSeuchenhygiene, dergewährleistungdersicherheitdesverkehrsauföffentlichenverkehrswegenoderderabwendungsonstigergefahrenfürdieöffentlichesicherheitundordnungerforderlichist.widerspruchundklagegegendieanordnung habenkeineaufschiebendewirkung.kommtdergrundeigentümerderanordnungnichtnach,sokanndiezuständigebehördefürdessenrechnungdiejagdausübenlassen. (6)WildschädenanGrundstücken,diezumgemeinschaftlichenJagdbezirkgehören,hatderGrundeigentümer derbefriedetengrundflächenachdemverhältnisdesflächenanteilsseinergrundflächeandergesamtflächedesge-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode meinschaftlichenjagdbezirksanteiligzuersetzen.diesgilt nicht,soferndasschädigendewildaufderbefriedeten GrundflächenichtvorkommtoderderSchadenauchohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre. (7)DerGrundeigentümerderbefriedetenFlächehatkeinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. (8)DieGrundsätzederWildfolgesindimVerhältnisdes gemeinschaftlichenjagdbezirkszudernachabsatz1für befriedeterklärtengrundflächeentsprechendanzuwenden. EinerVereinbarungnach 22aAbsatz2bedarfesnicht. DerGrundeigentümerdesfürbefriedeterklärtenGrundstücksistüberdieNotwendigkeitderWildfolge,soweitBelangedesTierschutzesnichtentgegenstehenbereitsvorBeginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (9)DasRechtzurAneignungvonWildnach 1 Absatz1Satz1stehtindenFällendernachAbsatz5 behördlichangeordnetenjagdundderwildfolgenachabsatz8demjagdausübungsberechtigtendesjagdbezirksoder dem beauftragten Jäger zu. (10)DieAbsätze1bis9sindaufGrundflächen,die einemeigenjagdbezirkkraftgesetzesoderaufgrundbehördlicherentscheidungangegliedertsind,entsprechend anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs Dem 292desStrafgesetzbuchsinderFassungderBekanntmachungvom13.November1998 (BGBl.IS.3322), daszuletztdurchartikel1desgesetzesvom25.juni2012 (BGBl.IS.1374)geändertwordenist,wirdfolgenderAbsatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2geltennichtfürdieineinem JagdbezirkzurAusübungderJagdbefugtenPersonenhinsichtlichdesJagdrechtsaufdenzudiesemJagdbezirkgehörendennach6adesBundesjagdgesetzesfürbefriedeterklärten Grundflächen. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesjenigen TagesdessechstenaufdenMonatderVerkündungfolgendenKalendermonats,dessenZahlmitderdesTagesder Verkündungübereinstimmt,oder,wenneseinensolchen Kalendertagnichtgibt,DatumdeserstenTagesdesdarauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12046 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Zielsetzung und Notwendigkeit ZieldesvorliegendenGesetzeszurÄnderungjagdrechtlicherVorschriftenistes,einUrteildesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)vom26.Juni2012 innationalesrechtumzusetzen.nachdenfeststellungen desgerichtsverletztdiemitderimbundesjagdgesetzverankertenzwangsmitgliedschaftinjagdgenossenschaften verbundenepflichteinesgrundeigentümers,dieausübung derjagddurchdritteaufseinemgrundstücktrotzentgegenstehenderethischermotivezudulden,artikel1protokollnummer1 (SchutzdesEigentums)derEuropäischen Menschenrechtskonvention. DieBundesrepublikDeutschlandhatalsUnterzeichnerstaat dermenschenrechtskonventiondiepflicht,dasurteilumzusetzenundeinerechtslageherzustellen,diemitderkonvention im Einklang steht. II.Sachverhalt NachdemBundesjagdgesetzgehörenEigentümervon GrundstückenmiteinerFlächevonwenigerals75Hektar kraftgesetzeseinerjagdgenossenschaftan.dieseeigentümermüssendiebejagungihrerflächendurchdrittedulden,wenndiejagdgenossenschaftdiejagdaufdengenossenschaftsflächen wasinderpraxisdieregelist verpachtet oder aber durch angestellte Jäger ausüben lässt. DurchdieZwangsmitgliedschaftinJagdgenossenschaften ( 8und9BJagdG)stelltdasdeutscheJagdrechtsicher, dasskleinereflächenzuwildbiologischsinnvollenflächeneinheitengebündeltwerden.denn:wildmachtangrundstücksgrenzennichthalt,sondernfolgtartspezifischenverhaltensweisenundlebensraumansprüchen.durchdiebündelungderflächenwirdeingrundstücksübergreifendeseinheitlicheswildmanagementermöglicht,umdiezieleder JagdauchaufkleinerenFlächenzugewährleisten.Diese Regelung,dieAusdruckdesdeutschenReviersystemsist, hatderegmrvomgrundsatzhernichtinfragegestellt, sondernvielmehranerkannt,dassdiebejagungauchkleinerergrundflächendemallgemeinwohl (insbesonderedererhaltungeinesartenreichenundgesundenwildbestandes, demtier-undartenschutz,dervermeidungvontierseuchenetc.)dientsowieauchdervermeidungvonwildschädeninsbesondereinderland-,forst-undfischereiwirtschaft und damit dem Schutz der Interessen Dritter. DieZwangsmitgliedschaftinderJagdgenossenschaftknüpft andasgrundstückseigentumanundlässtsubjektiveeinstellungendesjeweiligeneigentümerszurjagdunberücksichtigt.hiergegenhattesicheingrundstückseigentümerin demvomegmrentschiedenenfallgewandt,derdiejagd ausethischengründenablehnt.nachansichtdesegmr führtdiedeutscherechtslagehierzueinerunverhältnismäßigenbelastungdeseigentums,dieübereinedemgesetzgeberzuzubilligendeinhalts-undschrankenbestimmungdeseigentumshinausgeht.dasgerichthatmitdem UrteilseinebisherigeRechtsprechungzuvergleichbaren Fällen in Frankreich und Luxemburg fortgesetzt. III.Alternativen AndereMöglichkeitenfüreinebundesweiteinheitlicheLösungbestehennicht.DasGesetzistzurnationalenUmsetzung des EGMR-Urteils erforderlich. IV.Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte ÜberdieBefriedungsollineinemVerwaltungsverfahren, dasaufantragdesgrundeigentümersbeidennachlandesrechtzuständigenjagdbehördeneingeleitetwird,entschiedenwerden.derentwurfsiehtfernerfürdenfall,dassdas EigentumaneinemausethischenGründenbefriedeten GrundstücknachderBefriedungwechselt,eineMitteilung an die zuständige Behörde vor. V.Gesetzesfolgen DurchdasGesetzentstehenfürdenHaushaltdesBundes keine Mehrkosten. DerErfüllungsaufwandfürdieLänderstelltsichwiefolgtdar: Bundesweitwerdenvoraussichtlichhöchstens300Anträge aufaustrittausderjagdgenossenschaftgestelltwerden.der BearbeitungsaufwandproAntragwirdbeietwa30Stunden durcheinenmitarbeiterdesgehobenendienstes (prostunde 35,10Euro)liegen.DerjährlicheErfüllungsaufwandfürdie Verwaltung wird daher bis zu Euro betragen. FürBürgerinnenundBürgerentstehtnurimFalleeinerfakultativenAntragstellungAufwand,deralsgeringfügigeinzustufenist.FürdieGlaubhaftmachungethischerMotive reicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus. Für die Wirtschaft entstehen keine Belastungen. GleichstellungspolitischeAspektewerdendurchdenGesetzentwurf nicht berührt. AuchdieBelangederNachhaltigkeitsindgewahrt.Daszur RegulierungeinerangemessenenWildpopulationdurch JagdausübungerforderlicheundimBundesjagdgesetzverankerteReviersystemwirdtrotzErmöglichungderEinrichtung zusätzlicher neuer befriedeter Bezirke beibehalten. VI.Gesetzgebungszuständigkeit, Vereinbarkeit mitdemrechtdereuropäischenunionundvölkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtimWesentlichenausArtikel74Absatz1Nummer28 (Jagdwesen)des Grundgesetzes (GG).DasGesetzbetrifftdiePflichtmitgliedschaftinJagdgenossenschaften.Esregeltinsoweit AusnahmenundtrifftergänzendeRegelungenzudendamit zusammenhängendenfragenwieregulierungdeswildbestandes, Aneignung von Wild und Wildschadensersatz. DarüberhinausergibtsichdieGesetzgebungszuständigkeit desbundesausartikel74absatz1nummer20 (Tierschutz)GG,dadasGesetzergänzendauchRegelungenzur Wildfolgetrifft,diederVerhinderungvermeidbarer SchmerzenoderLeidenbeiverletztemWilddienen.In-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sofernistdiebundeseinheitlicheregelungzurwahrunginsbesonderederrechtseinheitimgesamtstaatlicheninteresse erforderlich.damitdemvorliegendengesetzdieausnahmenzurpflichtmitgliedschaftinjagdgenossenschaften länderübergreifendgelten,istinsoweitaucheineeinheitliche,grundlegendewildfolgeregelungerforderlich,um bundesweiteingleichmäßighohestierschutzniveauzuerhalten.soweitdieländerkonkretisierenderegelungen zuminhaltderwildfolgegetroffenhaben,bleibendieseunberührt. DieGesetzgebungskompetenzdesBundeszurÄnderung von 292desStrafgesetzbuchs (Jagdwilderei)ergibtsich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. DasGesetzistmitdemRechtderEuropäischenUnionund völkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschlandabgeschlossenhat hierinsbesondereder Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. VII.Inkrafttreten und Befristung DasGesetz,dasdasUrteildesEGMRvom26.Juni2012in nationalesrechtumsetztunddamitdenvomgerichtfestgestelltenverstoßdesbundesjagdgesetzesgegendieeuropäischemenschenrechtskonventionbeseitigt,sollsobald wiemöglichinkrafttreten.nachartikel72absatz3 Satz2GGtretenBundesgesetzeaufdemGebietdesJagdwesensfrühestenssechsMonatenachihrerVerkündungin Kraft. EineBefristungdesGesetzesistnichtsinnvoll,dadervom GerichtfestgestellteVerstoßdurcheinebefristeteLösung nicht kompensiert werden kann. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesjagdgesetzes) Zu 6a neu DieneueingefügteVorschriftermöglichtGrundeigentümern mitwenigerals75hektarfläche,dievongesetzeswegen MitgliederineinerJagdgenossenschaftsind ( 8,9Absatz1Satz1BJagdG),dieseZwangsmitgliedschaftunter bestimmten Voraussetzungen aufzulösen. Dabeiknüpft 6ainhaltlichundsystematischanbereitsbestehendeRegelungenan (vgl. 6und9BJagdG)und machtsichinsoweiteinebereitsbestehendeausnahmezunutze,nachdereigentümervonflächen,aufdenendiejagd nichtausgeübtwerdendarf,derjagdgenossenschaftnicht angehören ( 9Absatz1Satz2BJagdG).ZudiesenFlächen zählendiesog.befriedetenbezirke,indenendiejagd grundsätzlich ruht ( 6 Satz 1 BJagdG). Derneue 6aeröffnetnunGrundeigentümern,diedieJagd ausethischengründenablehnen,diemöglichkeit,überein AntragsverfahrenihreFlächenzubefriedetenBezirkenerklärenzulassen.WirddemAntragstattgegeben,bestehtauf denbefriedetenflächenjagdruhe.siesinddamitvonder BejagungimgemeinschaftlichenJagdbezirk demdas Grundstücknachwievorangehört (Reviersystem 7,8 BJagdG) ausgenommen. Zu Absatz 1 Absatz1bestimmtdieVoraussetzungen,unterdeneneine BefriedungvonGrundstückeningemeinschaftlichenJagdbezirken aus ethischen Gründen möglich ist. FürdieBefriedungeinesGrundstücksausethischenGründenbedarfesnach 6aAbsatz1einesAntrags,derschriftlichoderzurNiederschriftbeiderzuständigenBehördezu stellen ist (Absatz 1 Satz 3). AntragsberechtigtsindnurnatürlichePersonen,dadieAblehnungderJagdausethischenGründenAusdruckeiner persönlicheüberzeugungundgewissensentscheidungist. DaherentfällteineBefriedungbeijuristischenPersonen.Im FallevonMit-oderGesamthandseigentummehrerernatürlicherPersonenmussderAntragvonallenEigentümerngestellt und begründet sein. DieethischenMotivesindglaubhaftzumachen.Ihrebloße Behauptungreichtalsonichtaus.Vielmehrwirdvom Antragstellerverlangt,dasserseineverfahrensrechtlichbedeutsameBehauptungmitHilfederGlaubhaftmachung bekräftigt,alsoobjektiveumständenachweist,diedasvorliegeneinerernsthaftenundechtengewissensentscheidung nachvollziehbarmachen,sodasszumindestdieüberwiegendewahrscheinlichkeitfürdasvorhandenseinethischer Motivespricht.DieGlaubhaftmachungkanndurchjedes Beweismittel,auchdurcheidesstattlicheVersicherungerfolgen. EthischeGründefüreineAblehnungderJagdsinddagegen nichtanzuerkennen,wennobjektiveumständevorliegen, dieimwiderspruchzurdervomantragstellerbehaupteten Motivationstehen:RegelbeispieldafüristderFall,dassder AntragstellerdieJagdselbstausübtoderdieAusübungder JagddurchDritteduldet (Absatz1Satz3Nummer1).DabeiistdieDuldungimRahmenderbisherigenMitgliedschaftinderJagdgenossenschaftunerheblich,dasiegesetzlichvorgeschriebenundsomitnichtAusdruckeinerindividuellen/subjektiven Entscheidung war. EthischeMotivesindimRahmeneinesweiterenRegelbeispielgleichfallsausgeschlossen,wennderAntragstellerInhabereinesgültigenJagdscheins (vgl. 15BJagdG)istoder einensolchenbeantragthat (Absatz1Satz3Nummer2) unddiesersachverhaltimzeitpunktderbehördlichenentscheidungüberdenantragaufbefriedungnochfortbesteht. DiebloßeAblegungderJägerprüfunginderVergangenheit reicht hierfür allein nicht aus. HatderAntragstellerethischeGründefürdieAblehnungder Jagdglaubhaftdargelegt,istseinInteresseaneinerBefriedungbzw.derdarausfolgendenJagdruhemitdenBelangen desallgemeinwohlssowiedengeschützteninteressendritterabzuwägen,denndiebefriedungführtzueinerdurchbrechungdesjagdlichensystems,dieeventuellweitreichendefolgenfürdievorgenanntenbelangehabenkann. MitRücksichtdarauf,dassWildnichtanGrundstücksgrenzenHaltmacht,sondernseinenartspezifischenBedürfnissenbezüglichVerhaltenundLebensraumfolgt,siehtdas BundesjagdgesetzvomGrundsatzherdieflächendeckende BejagungallerGrundflächenvor (Reviersystem, 4,7,8 BJagdG).DabeisindvorallemdieZielederErhaltungeines artenreichenundgesundenwildbestandessowiedervermeidungvonübermäßigenwildschäden,wiesieu.a.in 1 Absatz2und 21Absatz1BJagdGnäherkonkretisiert
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12046 sind,zuberücksichtigen.diesgiltebensofürbelangedes NaturschutzesundderLandschaftspflegesowiefürden SchutzvorTierseuchenunddieAnforderungenandieAbwendungsonstigerGefahrenfürdieöffentlicheSicherheit undordnung (z.b.straßenverkehr).mitdiesenbelangen musseinebefriedungvereinbarsein.nurdannisteine DurchbrechungdesSystemszugunstenreinprivaterInteressen zu rechtfertigen. BeiderPrüfungistzubeachten,dassesanderVereinbarkeit mitdengeschütztengemeinwohlbelangennurdannfehlt, wenndieimeinzelfallbeantragtebefriedungeinedurch TatsachenbelegtekonkreteGefährdungfürdieseBelange verursacht.anhaltspunktedafürliegenz.b.vor,wenndie BefriedungdieDurchführungeinerBewegungsjagdimbetroffenenJagdbezirkunzumutbarerschwerenwürde.Denn ohnebewegungsjagdlassensichdiedemgemeinwohlverpflichtetenzielederjagdnichterreichen.kanndergefährdungetwaauchdurchmaßnahmennachabsatz3 (räumlich oderzeitlichbeschränktebefriedung)oderabsatz5 (AnordnungderJagdinbefriedetenBezirken)hinreichendentgegengewirktwerden,dürftendieseMaßnahmenunterBeachtungdesVerhältnismäßigkeitsgrundsatzeseinerVersagung der Befriedung vorgehen. DerEntscheidungüberdenAntragaufBefriedungausethischenGründenhateineAnhörungderBetroffenenvorauszugehen.DerKreisderAnhörungsberechtigtenspiegelt weitgehenddievonderbehördeabzuwägendenbelangewider:nebendemantragstellernenntdievorschriftdiejagdgenossenschaft,zuderenjagdbezirkdasgrundstückzählt. SoferndieJagdgenossenschaftdieJagdverpachtethat,ist auchderjagdpächteranzuhören.derwegfallvongrundstückeninfolgebefriedungkannimeinzelfallzuerheblichen BehinderungenbeiderJagdausübungaufderverbleibenden JagdbezirksflächeführenundnegativeAuswirkungenauf denlaufendenjagdpachtvertraghaben.diesgiltnichtnur fürdeneigentlichenjagdbetrieb (z.b.grundstücksübergreifendebejagungdurchdrückjagden/räumlicheorganisation derjagd/aufstellenvonhochsitzen/ausbringenvonkirrungenetc.),vondemdasbefriedetegrundstückauszunehmen ist,sondernauchfürweiterehegemaßnahmen (z.b.anlegenvonwildäckernundhecken).befriedetegrundstücke könnenzurückzugsgebietenfürdaswildwerden,einen AnstiegderWildpopulationbefördernundgegebenenfalls einenanstiegvonwildschädenaufdenbenachbartenflächenverursachen.vordiesemhintergrundsindauchdieangrenzendengrundeigentümeranzuhören (ausdembetroffenenjagdbezirk/denangrenzendenjagdbezirken)sowieder JagdbeiratundsonstigeTrägeröffentlicherBelange (z.b. Landwirtschaftsamtbzw.-kammer,Straßenverkehrsbehörden, Naturschutzbehörden), soweit sie betroffen sind. Eigenjagdbezirke,alsoGrundflächenmiteinerland-,forstundfischereiwirtschaftlichnutzbarenFlächevonmindestens75Hektar,dieimEigentumeinerPersonoderPersonengemeinschaftstehen (vgl. 7Absatz1Satz1BJagdG), sind ausgenommendieihnenkraftgesetzesoderauf GrundeinerbehördlichenEntscheidungangegliederten Grundflächen (vgl.absatz10) nichtvondermöglichkeit einerbefriedungerfasst.hieristdieeröffnungeinerbefriedungsmöglichkeitwedererforderlichnochwäresie zweckmäßig.dennderinhabereineseigenjagdbezirksunterliegtnichtdeninhalts-undschrankenbestimmungen,die dasbjagdgfüreigentümervongrundflächenkleinerals 75HektarvorsiehtunddiederEGMRindemhierumzusetzendenUrteilinihrerAusnahmslosigkeitalsunverhältnismäßigeingestufthat.DerEigentümereinesGrundstücksim Umfangvonmindestens75HektaristebennichtkraftGesetzesMitgliedeinerJagdgenossenschaft.Ermussauch nichtdieausübungderjagddurchdritteaufseinem Grundstückdulden.DerInhabereinesEigenjagdbezirks kannvielmehrselbstüberdiewahrnehmungundausübung desjagdrechtsindemeigenjagdbezirkentscheiden.folglichistdereigenjagdbezirknichtindieneuenregelungen zur Befriedung von Grundstücken einzubeziehen. Zu Absatz 2 6aAbsatz2bestimmtalsZeitpunkt,zudemdieBefriedung beibegründetemantragwirksamwird,dasendedesjagdpachtvertrages.hatdiejagdgenossenschaftdasjagdausübungsrechtverpachtet,müssendievertragspartnerdes JagdpachtvertragesdieMöglichkeithaben,sichaufdieveränderteSituationeinzustellen.EinunmittelbaresWirksamwerdenderBefriedungwährenddeslaufendenJagdpachtvertrageswäreangesichtsderAuswirkungen,diedieBefriedungaufdiepraktischeJagdausübunghabenkann,nicht sachgerecht.diesgiltumsomehr,jenachhaltigerundtiefgreifenderdiebefriedungeineveränderungderursprünglichengeschäftsgrundlagedesjagdpachtvertrageszurfolge hat.nichtzuletztauchmitrücksichtauffinanzielleaspekte wiehöhederjagdpacht,höhedesvomjagdpächterübernommenenwildschadensersatzesetc.ordnetabsatz2deshalban,dassdiebefriedunggrundsätzlichmitwirkungzum EndedesJagdpachtvertrageserfolgt.DaJagdpachtverträge jedochregelmäßigaufmehrerejahreabgeschlossenwerden (vgl.nur 11Absatz4Satz2BJagdG:neunJahre),kann einebefriedungzumendedesjagdpachtvertragesfürden AntragstellerimEinzelfalleineungerechtfertigteHärtedarstellen.DasGesetzträgtdeminAbsatz2Satz2Rechnung: SoferndemAntragstellereinWirksamwerdenderBefriedungzumVertragsendeunterAbwägungmitdenschutzwürdigenBelangenderJagdgenossenschaftnichtzuzumutenist, kanndiebehördeeinfrühereswirksamwerdenbestimmen, frühestensjedochzumendedeslaufendenjagdjahres (1.Aprilbis31.März vgl. 11Absatz4Satz5BJagdG). IndiesenFällenkanndieJagdgenossenschaftvomAntragstellerdenSchadenersetztverlangen,derihrdurcheinevorzeitigeBefriedungentsteht (z.b.imrahmenderanpassung des laufenden Jagdpachtvertrages). Zu Absatz 3 Absatz3eröffnetderBehördeGestaltungsmöglichkeiten beimräumlichenundzeitlichenumfangderbefriedungund ermöglichtsoflexiblerelösungenimeinzelfall.insbesonderebeigrößerenzusammenhängendenoderaberverstreut liegenden,kleinerenantragsflächenkannimeinzelfall nachabwägungallerbetroffenenbelangeaucheineteilweise Befriedung angemessen sein. Zu Absatz 4 DieseVorschriftregeltdieVoraussetzungen,unterdenen eineerteiltebefriedungerlischtbzw.nachträglichwieder aufgehoben werden kann. DadieBefriedungvonGrundflächenausethischenGründenengmitderPersondesjeweiligenEigentümersundsei-
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nerhöchstpersönlicheneinstellungzurjagdverbundenist, isteinerlöschenderbefriedungsachgerecht,wenndiepersondeseigentümerswechselt,wiediesz.b.beitoddes GrundeigentümersoderbeiVeräußerungdesGrundstücks derfallist.mitdemtoddeseigentümersbzw.demübergangdesgrundeigentumsaufdenkäuferverknüpftdieregelungdahereinerlöschenderbefriedung (Absatz4 Satz1).DieBefriedunggehtnichtaufeinenneuenEigentümerüber.DievorgeseheneKarenzzeitvondreiMonaten dientderwahrungderrechtssicherheit.sievermeidet,dass sichderjagdlichestatuseinesgrundstücksunddiedaran anknüpfendenrechtlichenimplikationeninnerhalbkurzer undinderjagdpraxisnichtzuberücksichtigenderzeiträume (unterumständensogarwiederholt)ändern.satz2 und3treffensonderregelungenhinsichtlichdeszeitpunkts deserlöschensderbestehendenbefriedungfürfälle,indenenderneueeigentümerausinseinerpersonliegenden ethischengründeneineerneutebefriedungbeantragtoder indenenderneueeigentümeraufdiebeantragungeinererneuten Befriedung verzichtet. Absatz4Satz5ermöglichteinenWiderrufderBefriedung undunterscheidetzwischenzwingendenaufhebungsgründen (Nummer1und2)undderAufhebungimRegelfall,die im Ermessen der Behörde liegt. DieBefriedungistnachAbsatz4Satz5Nummer1zu widerrufen,wenndereigentümeraufdiebefriedungverzichtet.eineaufhebungistaberauchdannangezeigt,wenn dereigentümerinwiderspruchzudenbeiantragstellung vorgebrachtenethischenmotivenhandelt,indemerdiejagd ausübt,einenjagdscheinlöstoderdiejagdausübungdurch DritteaufeinemihmgehörendenGrundstückduldet (Absatz4Satz5Nummer2).EinezumWiderrufführende DuldungliegtindenFällenderAbsätze3,5und8nichtvor, dasiegesetzlichangeordnetunddahernichtausdruckeiner freien Willens- und Gewissensentscheidung ist. DarüberhinausistdieBefriedunginderRegelaufzuheben, wenntatsachenbekanntwerden,diedenanspruchauferklärungzumbefriedetenbezirkentfallenlassen.dieseregelungfungiertalsauffangtatbestandfürdiefälle,die nichtbereitsvondennummern1und2abgedecktsindund knüpftebenfallsbeispielsweiseaneinwidersprüchliches Verhalten des Antragstellers an. Zu Absatz 5 6aAbsatz5stellteineflankierendeRegelungundnotwendige Ergänzung zu 27 BJagdG dar. FällteinGrundstückinfolgederBefriedungausderBejagungdesgemeinschaftlichenJagdbezirksheraus,findetauf diesergrundflächeauchkeinewildregulierungmehrstatt. DieskanninsbesonderebeiSchalenwildproblematischwerden,daBeutegreiferwieWolfundBärinDeutschlandinsgesamtkaumundindenmeistenRegionengarnichtvorkommenundeinenatürlicheRegulierunginsoweitausscheidet.JenachRegion,Lage/StandortundGrößederbefriedetenFlächekannsichdieseinfolgederBefriedungund desmangelndenjagddruckszueinemrückzugsgebietfür daswildentwickelnundeinenpopulationsanstiegbefördern,dereinregulierendeseingreifenz.b.wegenübermäßigerwildschäden (aufnachbargrundstücken)oderder GefahrvonWildseuchenerfordert.InErgänzungundAnlehnungandieVorschriftdes 27BJagdG,dieinvergleichbarerSituationbeiEigenjagdbezirkenundgemeinschaftlichenJagdbezirkenAnwendungfindet,ermöglicht 6a Absatz5einbehördlichesEinschreitenauchbeiGrundflächen, die aus ethischen Gründen befriedet worden sind. WiderspruchundKlagegegeneinebehördlichangeordnete BejagunghabenmitRücksichtaufdievorrangigenAllgemeinwohlbelange keine aufschiebende Wirkung. Zu Absatz 6 6aAbsatz6regeltflankierenddieHaftungdesGrundeigentümersfürWildschäden,dieaußerhalbseinerethisch befriedetenflächeimgemeinschaftlichenjagdbezirkentstehen.dievorschriftsiehteineanteiligehaftungnachdem VerhältnisderbefriedetenGrundflächezuderGesamtfläche desgemeinschaftlichenjagdbezirksvorundistausdruck dessolidaritätsgedankens,derderzusammenfassungvon GrundstückeningemeinsamenJagdbezirkenzugrunde liegt:diebündelungvongrundstückeningemeinschaftlichenjagdbezirkenermöglichteineflächenübergreifende (entgeltliche)nutzungdurchjagdunddamitzugleichdie VermeidungvonWildschäden.KommtesdennochzuWildschäden,haftendieJagdgenossendesgemeinschaftlichen JagdbezirksalsSolidargemeinschaftjeweilsanteilig (vgl. 29Absatz1BJagdG).MitderBefriedungeinesGrundstückswirddero.g.Mechanismusdurchbrochen.Aufden befriedetenflächenkannunddarfjagdnichtmehrregulierendundschadensminderndeingreifen.dadurchsteigtbei bestimmtenwildarten (insbesondereschalenwild)das RisikovonWildschädenauchaufFlächenderGrundstücksnachbarn,dieeineRegulierungdurchJagdgrundsätzlich befürworten.diesekönnenjedochwildausdembefriedetenbezirk,dasbeiihnenschädenverursacht,nichtnachhaltigbejagen,wennsichdaswildderbejagungdurchrückzugindenbefriedetenbezirkentziehenkann.vordiesem Hintergrundistesgerechtfertigt,denEigentümerdesbefriedetenBezirksanteiliganderHaftungfürWildschädenzu beteiligen.diesgiltallerdingsnicht,wenndasschädigende WildaufdembefriedetenGrundstücknichtvorkommt,da indiesemfallvonderbefriedetenflächekeinerhöhtesrisikovonwildschädenausgeht.nachzivilprozessrechtlichengrundsätzenliegtdiebeweislastdafür,dassdasschädigendewildnichtaufderbefriedetenflächevorkommt oderderschadenauchohnediebefriedungeingetreten wäre,beimeigentümerderfläche.diesistsachgerecht,da nurdereigentümerdierelevantentatsächlichenverhältnisseaufseinemgrundstückkenntoderermittelnkann. FolglichwirddieDarlegungs-undBeweislastnichtdem Geschädigten auferlegt. Zu Absatz 7 Nach 6aAbsatz7sindAnsprüchedesEigentümersderbefriedetenFlächeaufdenErsatzvonWildschädenanseinem Grundstückausgeschlossen.Diesistkonsequent,dennwer einebejagungausethischengründenablehnt,nimmtim UmkehrschlussauchalledamitverbundenenKonsequenzen,wiez.B.höhereKonzentrationvonWildaufseinen FlächenundentsprechendeWildschädeninKauf.DieVorschriftdientdarüberhinausimWesentlichenderKlarstellung,dennschonnachgeltendemRechtgehörenEigentümer von (ausanderengründenalsethischenmotiven)befriede-
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12046 tenflächen,aufdenendiejagdruht,derjagdgenossenschaft nichtan ( 9Absatz1Satz2i.V.m. 6BJagdG).Folglich habensiealsgeschädigteauchkeinenanspruchaufwildschadensersatz gegen die Jagdgenossenschaft. Zu Absatz 8 DieVorschriftbeinhalteteineflankierendeRegelungzur Wildfolge.DiegeltendenWildfolgevorschriftendesBundes ( 22aBJagdG)undderLänderregelnnurdenFall,dass krankgeschossenesoderschwerkrankeswildineinen fremdenjagdbezirkwechseltundermöglichenunterbestimmtenvoraussetzungeneineverfolgungdeswildes,um esvorvermeidbarenschmerzenoderleidenzubewahren. DieseRegelnpassennichtfürdieFallkonstellation,inder angeschosseneswildinnerhalbdesgemeinschaftlichen JagdbezirksaufeineethischbefriedeteGrundflächewechseltundeineNachsuchenotwendigwird.Umaberauchhier dasgleichetierschutzniveauzugewährleisten,isteineentsprechenderegelungerforderlich.sieistinsofernmodifiziert,alsabsatz8einevereinbarungnach 22aAbsatz2 BJagdGnichtverlangt.DerEigentümerdesbefriedetenBezirksistaberüberdieNotwendigkeitderWildfolgeunverzüglich,soweitTierschutzbelangenichtentgegenstehenvor Beginn der Wildfolge, in Kenntnis zu setzen. Zu Absatz 9 6aAbsatz9isteinenotwendigeFolgeregelungzuAbsatz 5 und Absatz 8. Zu Absatz 10 DasichdieBetroffenheitderEigentümervonGrundstücken,dieeinemEigenjagdbezirkkraftGesetzesoderauf GrundbehördlicherEntscheidungangegliedertsind,nicht signifikantvonderlagedereigentümervongrundstücken ingemeinschaftlichenjagdbezirkenunterscheidet,sinddie VorschriftenüberdieBefriedungausethischenGründensowiedieflankierendenRegelungeninjenenFällenentsprechend anzuwenden. Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu 292 StGB MitderÄnderungvon 292StGB (Jagdwilderei)erfolgtin strafrechtlicherhinsichteineanpassungandiemit 6a BJagdGneugeschaffeneBefriedungausethischenGründen. 292StGBstelltdieVerletzungfremdenJagdrechtsunter Strafe.DerBegriffdesJagdrechtsumfasstdabeisowohldas dingliche,mitdemeigentumamgrundstückverbundene Recht (vgl. 3BJagdG),alsauchdasJagdausübungsrecht. SolangeeinGrundeigentümerMitgliedeinerJagdgenossenschaftist,stehtdiesesJagdausübungsrechtderJagdgenossenschaftzu,dieesz.B.aneinenJagdpächterverpachten kann.isteingrundstückjedochbefriedet,darfdortkeine Jagdmehrausgeübtwerden (vgl. 6Satz1BJagdG).Dem JagdausübungsberechtigtendesumschließendenJagdbezirksstehtandenbefriedetenFlächendaherkeinJagdausübungsrechtzu,vielmehrstehtdiesesRechtmitderBefriedungdemGrundeigentümerzu.DerJagdausübungsberechtigtedesumschließendenJagdbezirkswäredeshalbbeider (mindestensbedingtvorsätzlichen)jagdaufdembefriedeten Grundstück von der Strafvorschrift des 292 StGB erfasst. Diessollmit 292Absatz3 neu StGBausdennachfolgenden Gründen ausgeschlossen werden: 292StGBschütztdasAneignungsrechtdesJagdausübungsberechtigtenandemWildundistdeshalbimWesentlicheneinVermögensdelikt.ErfolgtdieBefriedungaus ethischengründendurcheinengrundstückseigentümer,der diejagdgrundsätzlichablehnt,soverzichtetdergrundstückseigentümerdamitaufdiemitdemeigentumam GrundstückverbundeneMöglichkeitderAneignungdes WildesundderMehrungseinesVermögens.DieJagdauf demnach 6a neu BJagdGbefriedetenGrundstückverletztalsonichtdenGrundstückseigentümerinseinenVermögensinteressen.DervollständigeundfreiwilligeVerzicht desgrundstückseigentümersaufdiemöglichkeitdergewinnerzielungdurchdiejagdaufseinemgrundstückrechtfertigteineunterschiedlichestrafrechtlichebehandlung nach 292StGBderJagdaufherkömmlichbefriedetenund aufausethischengründenbefriedetenflächen.demweitergehendeninteresseaneinerahndungdervorsätzlichen VerletzungderJagdruheinbefriedetenBezirkenträgtbereits 39Absatz1Nummer1BJagdGRechnung,nachdem ein Verstoß mit Geldbuße bis zu Euro bedroht ist. ZudembestündebeiausethischenGründenbefriedetenFlächeneinunangemessenhöheresRisikodesJagdausübungsberechtigtendesumschließendenJagdbezirkes,sichwegen (bedingtvorsätzlicher)jagdwildereistrafbarzumachen,als beiherkömmlichenbefriedetenbezirken (wiehausgärten, Friedhöfenetc.).DiesgiltinsbesonderebeiderAusübung derbewegungsjagdmithunden.sosindetwanach 6a BJagdGbefriedeteFlächenimGeländenichtohneWeiteres erkennbar.diefrage,obeineverletzungfremdenjagdrechtsvorliegt,istzudemnichtnachdemstandortdesjägers,sondernnachdemdeswildes alsoineinigerentfernung zubeurteilen.jagdhundekönnenbefriedetebezirke naturgemäßnichterkennenundkönnen,wennsieihrem Jagdtriebnachgehen,auchnichtsokonsequentgeführtwerden,dasseineVerletzungfremdenJagdrechtsineinembefriedetenBezirkmithinreichenderSicherheitauszuschließenist.DementsprechendmüssteeinJagdausübungsberechtigterseineJagdinunzumutbarerWeiseeinschränken, umsichnichtdemvorwurfderverletzungfremdenjagdrechtsauszusetzen.ermüssteaufdiebewegungsjagdbzw. deneinsatzvonhundenverzichtenundumdieeigentlich befriedetenbezirkeherumnochmalsweitläufigekarenzzoneneinrichten,indenenerdiejagdnichtmehrausübt. AufdieseWeisewürdenjedochdiemitderJagdverfolgten Gemeinwohlinteressen gefährdet. VordiesemHintergrundnimmtderneueAbsatz3diein einemjagdbezirkzurjagdbefugtenpersonen (JagdausübungsberechtigteundJagdgäste)hinsichtlichderVerletzungdesJagdrechtsandenausethischenGründenbefriedetenFlächenvonderStrafbarkeitnach 292Absatz1und2 StGB aus. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) NachArtikel72Absatz3Nummer2GGtretenBundesgesetzeaufdemGebietdesJagdwesensgrundsätzlichfrühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesRegelungsvorhabens geprüft. I.Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürgergeringfügiger Mehraufwand Verwaltung Bund Länder keine Auswirkungen Euro jährlich Wirtschaftkeine Auswirkungen DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenauftragskeinebedenkengegendasregelungsvorhaben. II.Im Einzelnen DasRegelungsvorhabendientderUmsetzungeinesUrteils deseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechte (EGMR)vom26.Juni2012inBezugaufdieimBundesjagdgesetzverankerteZwangsmitgliedschaftinJagdgenossenschaften. BislanggehörenEigentümervonGrundstücken,diezueinemgemeinschaftlichenJagdbezirkgehören,kraftGesetzes einerjagdgenossenschaftan.dieseeigentümermüssendie Bejagung ihrer Flächen durch Dritte dulden. Mit dem RegelungsvorhabensolldenGrundeigentümerneinAnspruch auferrichtungeinesbefriedetenbezirksausethischen Gründeneröffnetwerden.DieBefriedunghatzurFolge, dassdereigentümerausderjagdgenossenschaftausscheidet.deranspruchistineinemantragsverfahrengeltendzu machen. UnterZugrundelegungvonAngabenausdenBundesländerngehtdasRessortdavonaus,dassindennächsten Jahrenbiszu300AnträgejährlichaufAustrittausJagdgenossenschaftengestelltwerden.DerBearbeitungsaufwandderzuständigenLandesbehörden (umfassendeabwägungmitdenbelangendesallgemeinwohls,durchführung vonanhörungen)wirddabeiproantragaufca.30stunden geschätzt.beiangenommenenlohnkostenvon35,10euro prostundeisteinjährlichererfüllungsaufwandderverwaltung von bis zu Euro zu erwarten. DerdurchdasStellenderAnträgeentstehendezusätzliche AufwandderBürgerinnenundBürgerwirdalsgeringeingeschätzt,dazurGlaubhaftmachungderethischenMotive fürdieablehnungderjagddieabgabeeinereidesstattlichen Versicherung ausreicht. AufdenErfüllungsaufwandderWirtschafthatdasRegelungsvorhaben keine Auswirkungen. DasRessorthatdiemitdemRegelungsvorhabenverbundeneÄnderungdesAufwandsnachvollziehbardargestellt. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenAuftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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