PraxisinderAmtsvormundschaftAnlasszuKritik,wiedievomBundesministeriumderJustizeinberufeneArbeitsgruppe
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsund Betreuungsrechts A. Problem und Ziel FällevonKindesmisshandlungenundKindesvernachlässigungenmitderFolge schwersterkörperverletzungenbishinzumtodderkinderhabenzuumfangreichenuntersuchungenderbegleitumständegeführt.dabeigibtauchdie PraxisinderAmtsvormundschaftAnlasszuKritik,wiedievomBundesministeriumderJustizeinberufeneArbeitsgruppe FamiliengerichtlicheMaßnahmen beigefährdungdeskindeswohls 1666BGB ermittelthat.angesichts hoherfallzahlenkennendieamtsvormünderihremündeloftmalsnurausdem KontaktbeiderÜbernahmederVormundschaft.IhrerVerantwortung,insbesonderefürdiePersonundnichtnurfürdasVermögendesMündelszusorgen, werden die Amtsvormünder damit oftmals nicht gerecht. ImBetreuungsrechtweistdieEvaluationdesZweitenBetreuungsrechtsänderungsgesetzesdaraufhin,dassderpersönlicheKontaktinsbesonderevonBerufsbetreuernzudenBetreutenzurückgegangenistundvomGerichtaufgrund der vereinfachten Abrechnung weniger intensiv überprüft wird. ZieldesEntwurfsistes,denpersönlichenKontaktdesVormundszudemMündelunddamitdiePersonensorgefürdenMündelzustärken.Derpersönliche KontaktzwischenBetreuernundBetreutensollbesserdokumentiertundvom Gericht stärker beaufsichtigt werden. B. Lösung Der Entwurf sieht vor, daserfordernisdesausreichendenpersönlichenkontaktsdesvormundszu dem Mündel ausdrücklich im Gesetz zu verankern, diepflichtdesvormundszurförderungundgewährleistungderpflegeund Erziehung des Mündels im Gesetz stärker hervorzuheben, denpersönlichenkontaktdesvormundszudemmündelausdrücklichindie jährliche Berichtspflicht des Vormunds einzubeziehen, denpersönlichenkontaktdesvormundszudemmündelindieaufsichtspflichtdesfamiliengerichtsüberdieamtsführungdesvormundsausdrücklich einzubeziehen, diefallzahleninderamtsvormundschaftauf50vormundschaftenjemitarbeiter zu begrenzen,
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dieregelungenzurberichtspflichtundzuraufsichtspflichtdesgerichts auchaufdiepersönlichenkontaktezwischenbetreuerundbetreutemsinngemäß anzuwenden, denmangelndenpersönlichenkontaktalsgrundfürdieentlassungeines Betreuers ausdrücklich zu benennen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte EskannzueinemnichtbezifferbarenMehrbedarfbeidenKommunenfürzusätzlichesPersonalinderAmtsvormundschaftkommen.DerBedarfdürfte abhängigvonderzahldermündeljeamtsvormundinderbetroffenengebietskörperschaft bis zu doppelt so hoch wie gegenwärtig sein. E. Sonstige Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleinereundmittlereUnternehmen,entstehenkeineMehrkosten.AuswirkungendesGesetzesaufEinzelpreise,aufdas allgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmen,Bürgerinnenund BürgerunddieVerwaltungeingeführtoderabgeschafft.EineBerichtspflicht desvormundsüberdiepersönlichenverhältnissedesmündelsgegenüberdem Familiengerichtbestehtbereits.SchonjetztsolltederBerichtauchüberden persönlichenumgangdesvormundsmitdemmündelauskunftgeben.entsprechendesgiltfürdieberichtspflichtdesbetreuersgegenüberdembetreuungsgericht über seine persönlichen Kontakte zu dem Betreuten.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3617
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3617 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909,2003I S.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.Nach 1793Absatz1wirdfolgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)DerVormundhatmitdemMündelpersönlichen Kontaktzuhalten.ErsolldenMündelinderRegeleinmalimMonatindessenüblicherUmgebungaufsuchen, wennnichtimeinzelfallanderebesuchsabständeoder ein anderer Ort erforderlich sind. 2. Dem 1800 wird folgender Satz angefügt: DerVormundhatdiePflegeundErziehungdesMündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. 3.Nach 1837Absatz2Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: EshatinsbesonderedieEinhaltungdererforderlichen persönlichenkontaktedesvormundszudemmündelzu beaufsichtigen. 4. Dem 1840 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DerBerichthatauchAngabenzudenpersönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten. 5.In 1908bAbsatz1Satz2werdennachdemWort erteilt diewörter oderdenerforderlichenpersönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten eingefügt. Artikel2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe 55desAchtenBuchesSozialgesetzbuch Kinder-und Jugendhilfe inderfassungderbekanntmachungvom 14.Dezember2006 (BGBl.IS.3134),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: VorderÜbertragungsolldasJugendamtdasKind oderdenjugendlichenzurauswahldesbeamten oderangestelltenmündlichanhören,soweitdies nachalterundentwicklungsstanddeskindesoder Jugendlichenmöglichist.Einvollzeitbeschäftigter BeamteroderAngestellter,dernurmitderFührung vonvormundschaftenoderpflegschaftenbetrautist, sollhöchstens50undbeigleichzeitigerwahrnehmungandereraufgabenentsprechendwenigervormundschaften oder Pflegschaften führen. b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2.Folgender Absatz3 wird angefügt: (3)DieÜbertragunggehörtzudenAngelegenheiten derlaufendenverwaltung.indemdurchdieübertragung umschriebenenrahmenistderbeamteoderangestellte gesetzlichervertreterdeskindesoderjugendlichen.er hatdenpersönlichenkontaktzudiesemzuhaltensowie dessenpflegeunderziehungnachmaßgabedes 1793 Absatz1aund 1800desBürgerlichenGesetzbuchspersönlich zu fördern und zu gewährleisten. Artikel3 Inkrafttreten Artikel1Nummer3undArtikel2diesesGesetzestreten am [einsetzen:einkalenderjahrnachdemtagderverkündung]inkraft.imübrigentrittdiesesgesetzamtag nach der Verkündung in Kraft.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation InderVergangenheithabendiewiederkehrendenFällevon KindesmisshandlungenundKindesvernachlässigungenmit TodesfolgeodermitderFolgeerheblicherKörperverletzungengezeigt,dassauchderfürdiebetroffenenKinderim EinzelfallbestellteVormunddiesenichtvordenausihren tatsächlichenlebensverhältnissenherrührendenmissständenundgefährdungengeschützthat.aufschlussreichsind hierzuinsbesonderedieumfangreichenuntersuchungender BegleitumständeimFalldesimJahre2006zuTodegekommenenKleinkindesKevininBremen (vgl. BerichtdesUntersuchungsausschusseszurAufklärungvonmutmaßlichen VernachlässigungenderAmtsvormundschaftundKindeswohlsicherungdurchdasAmtfürSozialeDienste,BremischeBürgerschaft,LT-Drs.16/1381vom18.April2007). DabeiistderVormundanStellederElternzurumfassenden SorgefürdiePersonundnichtnurfürdasVermögendes Mündelsverpflichtet, 1793Absatz1desBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).EsistnichtzuletztpersonellenEngpässenindenJugendämternzuzuschreiben,dasseinAmtsvormund ( 1791bBGB)zuweilenfürüber200Mündel,so imfallkevin,zuständigist.unterdiesenbedingungenist esdemamtsvormundnichtmöglich,sichdeneinzelnen MündelninausreichendemUmfangjeweilspersönlichzuzuwenden.BeifrühzeitigerlangterpersönlicherKenntnis derlebensumständedesmündelskannderamtsvormund abersehrvielbesserfehlentwicklungenentgegenwirken underforderlichemaßnahmeniminteressedesmündels veranlassen. BereitsdasgeltendeRechtsetztdenpersönlichenKontakt desvormundszudemmündelvoraus.ohnepersönlichen KontaktkannderVormund,derEinzelvormundwieauch deramtsvormund,diepflichtunddasrecht,diepflegeund ErziehungdesMündelszufördernundzugewährleisten ( 1800,1631BGB),nichtwahrnehmen.DerVormund, dernachdemgesetzlichenleitbildeineinzelvormundsein soll,kanndenmündelauchinseinenhaushaltaufnehmen, wasallerdingsinderpraxiseherseltenist.vielmehr herrschtdieamtsvormundschaftdesjugendamtesvor.aber selbstbeiweitgehenderdelegationderpersonensorgean Dritte,etwaaneinePflegefamilieoderaneinHeim,wiees beideramtsvormundschaftdieregelist,bleibtdervormundverpflichtet,selbstdieausführungderpersonensorge iminteressedesmündelszuüberwachenunderforderlichenfallsneuzuorganisieren,wenndemmündelschaden drohtodereinschadengarschoneingetretenist.eshatsich inderpraxisalsnichtausreichenderwiesen,dassderamtsvormunddieüberwachungderpersonensorgealleinden MitarbeiterndesSozialenDienstesdesJugendamtesüberlässt,dieinderPraxisimWesentlichendenKontaktzum KindoderJugendlichenunterhalten.Esistdaherunerlässlich,dassauchderAmtsvormunddenMündelinregelmäßigenAbständenpersönlichtrifftundsichüberdessenSituationinformiert.Flankierendmüssen,wieauchdieArbeitsgruppe FamiliengerichtlicheMaßnahmenbeiGefährdung deskindeswohls 1666BGB ermittelthat,diefallzahleninderamtsvormundschaftbegrenztwerden,damitder AmtsvormundseinerPflichtzumKontaktmitdemMündel nachkommen kann. EinregelmäßigerundausreichendhäufigerKontaktzwischendemBetreuerunddemBetreuteninderrechtlichen BetreuungVolljähriger, 1896BGB,isterforderlich,um diewünschedesbetreutenzuermittelnunddiebetreuung zuseinemwohlführenzukönnen.weildiehäufigkeitder persönlichenkontaktebeiberufsbetreuungenrückläufig ist,hatsichdiefragegestellt,obimbetreuungsrechteine entsprechenderegelungzurhäufigkeitderpersönlichen KontaktedesBetreuerszuseinemBetreuten,getroffenwerdensollte.DieseFragewurdevondervomBundesministeriumderJustizeinberufeneninterdisziplinärenArbeitsgruppe zur Überprüfung des Betreuungsrechts verneint. II.Ziel der Änderungsvorschläge MitdenvorgeschlagenenGesetzesänderungenimBGBsoll diepflichtdesvormunds,seinamtimpersönlichenkontaktmitdemmündelzuführen,ausdrücklichimgesetz hervorgehobenwerden,umsoeinewirksameregewährleistungvonpflegeunderziehungdesmündelsdurchden Vormundherbeizuführen.DiesemZieldientauchdieausdrückliche Klarstellung, dass die Aufsichtspflicht des FamiliengerichtsüberdieTätigkeitdesVormundsdessenpersönlichenKontaktzudemMündelumfasst.ImRegelfallistder persönlichekontakteinmalmonatlicherforderlich.abhängigvondenumständendeseinzelfallskönnenjedochauch kürzereoderlängerebesuchsabständeerforderlichsein. ÜberdieGeneralverweisungdes 1915BGBgiltdieRegelungauchfürdenimKindschaftsrechtbesonderswichtigen Fall der Ergänzungspflegschaft, 1909 BGB. MitderÄnderungimAchtenBuchSozialgesetzbuch Kinder-undJugendhilfe (SGBVIII)solldieFallzahlinder Amtsvormundschaftauf50VormundschaftenproVormund begrenzt werden. DieRechtsfürsorgeimRahmeneinerBetreuungistinsoweit nichtmitderbeziehungzwischenvormundundminderjährigemmündelvergleichbar;dieeinzelfällebeirechtlichen Betreuungensindzuverschieden,umdieKontakthäufigkeit gesetzlich vorzugeben. EsistjedochauchimBetreuungsrechtangezeigt,dassder erforderlichepersönlichekontaktzwischenbetreuernund BetreuteninderPraxisinderDokumentationundAufsicht dertätigkeiteinesbetreuerseinestärkerebeachtungfindet. III.Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesfolgtfürdie ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchsausArtikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (BürgerlichesRecht) undfürdieänderungdessozialgesetzbuchesausartikel74
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3617 Absatz1Nummer7inVerbindungmitArtikel72Absatz2 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge). DieÄnderungensindgemäßArtikel72Absatz2des Grundgesetzeserforderlich,umeinheitlicheLebensverhältnissesicherzustellen.EsistimInteresseeinesmöglichsteffektivenKinderschutzesnichthinzunehmen,wenndieBetreuungssituationenvonKindernsosehrvoneinanderabweichenkönnten,dasssichdiederzeitigenUnterschiedein derpraktischenhandhabungverfestigenunddadurchdas bundesstaatlichesozialgefügebeeinträchtigtwird.dem kannnurdurchmindestanforderungeninderamtsvormundschaftwirksambegegnetwerden.diebundeseinheitlichebegrenzungderfallhöchstzahlinderamtsvormundschaftgewährleisteteinenhinreichenden,inallenländern gleichwirksamenkinderschutz.zugleichwirdeinerechtszersplitterunghinsichtlichdermindestanforderungeninder Amtsvormundschaftvermieden,wobeiallerdingsdieBefugnisderLänder,strengereRegelungen,alsozumBeispiel geringere Fallzahlen, festzulegen, unberührt bleibt. DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. IV.Kosten; Preiswirkungen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten FürdieöffentlichenHaushaltesindnichtgenaubezifferbare MehrkostenfürzusätzlicheStelleninderAmtsvormundschaftwahrscheinlich.Diesedürften abhängigvonder ZahlderMündeljeAmtsvormundinderbetroffenenGebietskörperschaft biszudoppeltsohochwiediegegenwärtigenpersonalausgabeninderamtsvormundschaftsein. FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleinereundmittlere Unternehmen,entstehenkeineMehrkosten.Auswirkungen desgesetzesaufeinzelpreiseundaufdasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. DievorgesehenenÄnderungentragendazubei,dasWohl dermündelundbetreutenbesserzusichernunddensozialenzusammenhaltinnerhalbdergesellschaftzufördern. DamitentsprechendieWirkungendesVorhabenseiner nachhaltigen Entwicklung. EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmen, BürgerinnenundBürgerunddieVerwaltungeingeführt oderabgeschafft.eineberichtspflichtdesvormundsüber diepersönlichenverhältnissedesmündelsgegenüberdem Familiengerichtbestehtbereits.SchonjetztsolltederBerichtauchüberdenpersönlichenUmgangdesVormunds mitdemmündelauskunftgeben.entsprechendesgiltfür dieberichtspflichtdesbetreuersgegenüberdembetreuungsgerichtüberseinepersönlichenkontaktezudembetreuten. V.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer1 ( 1793 Absatz 1a neu BGB) DerneueAbsatz1akonkretisiertdiePflichtdesVormunds zumpersönlichenkontaktmitdemmündel.dervormund solldenmündelindemerforderlichenumfangpersönlich treffen.diessollamüblichenaufenthaltsortdesmündels erfolgen,vgl. 278Absatz1Satz3desGesetzesüberdas VerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheiten derfreiwilligengerichtsbarkeit.dervormundsollsichin regelmäßigenabständeneingenauesbildvondenpersönlichenlebensumständendesmündelsverschaffen.umfang undhäufigkeitdespersönlichenkontaktsrichtensichnach denerfordernissendeseinzelfallszumjeweiligenzeitpunkt.imregelfallhältdergesetzgebereinenpersönlichen KontakteinmalimMonatfürerforderlich;imEinzelfall kannesnotwendigsein,denmündelauchhäufigerzutreffen.wennnachdenbesonderenumständendeseinzelfalls einwenigerhäufigerpersönlicherkontaktangezeigtsein sollte,kanndervormunddenmündel indemerforderlichenumfang auchentsprechendseltenertreffen.dies kannbeispielsweisederfallsein,wenndermündelinstabilenverhältnissenlebtundnachseinemalterundseinerpersönlichkeitsstrukturinderlageist,aufeventuellemissständeoderanliegeningeeigneterweiseselbsthinzuweisen.desweiterenkannesnachdenunständendeseinzelfallszweckmäßigsein,denmündelaußerhalbseiner gewöhnlichenumgebungzutreffen.einkontaktindergewöhnlichenumgebungkannkontraproduktivsein,wenn dermündelinanwesenheitderunmittelbarenpflegepersonennichtfreiredenkannoderwill.treffenvonmündelund VormundimRahmenvongemeinsamenAktivitätenaußerhalbderWohnungdesMündelskönneneinVertrauensverhältniszwischenMündelundVormundentstehenlassen odervertiefen.diegefahrvon Alibibesuchen kanndurch gesetzgeberischemaßnahmennichtvölligabgewandtwerden.ausderumfassendenverantwortungdesvormundsfür PersonundVermögendesMündelsherausistderVormund allerdingsgehalten,denmündelsolangezusehenunddessensituationzuerörtern,dassdemvormunddieerfüllung seineraufgabenmöglichist.davonunabhängigdürftenjedochselbstbeieinemkurzenbesuchetwaigeanzeicheneinermisshandlungodervernachlässigungdesmündelsfestzustellen sein. AufdiePflegschaftistdieseRegelungaufgrunddesVerweisesin 1915BGBentsprechendanwendbar.Beieiner bloßenvermögenspflegschaftdürftegrundsätzlicheineabweichungvomregelfalldes 1793Absatz1a neu BGB geboten sein. Zu Nummer2 ( 1800 BGB) 1800BGBnenntnunmehrausdrücklichauchdieFörderungundGewährleistungderPflegeundErziehungdes MündelsalsPflichtdesVormunds,derdieserineigener Personnachkommenmuss.Esreichtnicht,dasserdiese Pflichtausschließlichanderenüberlässt wieetwadenmitarbeiterndessozialendienstesdesjugendamtesoderden Pflegeeltern,diedenMündelinihrenHaushaltaufgenom-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode menhaben.fürdeneinzelvormundistdiepersönlicheaufsichtüberdiepersonensorgefürdenmündelselbstverständlich;insoweitverdeutlichtdasgesetznurdengrundsatzder persönlichzuführendenvormundschaft. 55Absatz3 Satz2 neu SGBVIIIstelltdiesauchfürdenAmtsvormund ausdrücklich klar. Zu Nummer3 ( 1837 Absatz2 BGB) MitdemneueingefügtenSatz2wirdfürdasGerichtverdeutlicht,dasssichseineAufsichtüberdieAmtsführung desvormundsinsbesondereauchaufdievondiesemunterhaltenenkontaktemitdemmündelbezieht.kommtder VormundderPflichtzumpersönlichenKontaktnichtindem erforderlichenumfangnach,hatdasgerichtmitgeeigneten Aufsichtsmaßnahmen einzuschreiten. EinZwangsgeldsollauchweiterhinnichtgegendaszum VormundbestellteJugendamtodergardenjeweiligen Amtsvormundpersönlichfestgesetztwerden.DasJugendamtisteinestaatlicheStelle.DieFestsetzungeinesZwangsgeldesdurchdasGerichtistimHinblickaufdieseStellung nichtangezeigt.einzwangsgeldgegendenmitderführung dervormundschaftbeauftragtenmitarbeiterdesjugendamtesistschondeswegennichtsinnvoll,weildieserhäufigwegenseinerstellunginseineranstellungskörperschaftproblemenichtabstellenkann.dasgerichtistjedochdemjugendamtgegenüberberechtigt,ge-undverbotezuerteilen undzuderendurchsetzunggegenvorstellungenund DienstaufsichtsbeschwerdenbeiderdasJugendamttragendenGebietskörperschaftzuerheben,aufdieSchadensersatzpflichtgemäß 1833BGBhinzuweisenoderdasJugendamt als Vormund gemäß 1887 BGB zu entlassen. DieKonkretisierungderAufsichtspflichtgiltüberdieVerweisungin 1908iAbsatz1Satz1BGBauchfürdasBetreuungsrecht.DemBetreuungsgerichtwirddamitverdeutlicht,dasssichdieAufsichtspflichtüberdieTätigkeitdes BetreuersauchaufdieEinhaltungdeserforderlichenpersönlichen Kontakts zum Betreuten bezieht. Zu Nummer4 ( 1840 Absatz 1 BGB) MitdemausdrücklichenHinweis,dassauchderpersönliche KontaktdesVormundszumMündelindemjährlichenBerichtfürdasGerichtenthaltenseinmuss,solldieUmsetzungderPflichtzumpersönlichenKontaktunddieAufsicht desgerichtsauchüberdiesenaspektderamtsführungdes VormundsinderPraxisgestärktwerden.WeiteregesetzlicheVorgabenzumBerichtsinhaltwerdennichtfürerforderlicherachtet.InsoweitsollesbeidemErmessendesaufsichtführendenGerichtesbleiben.SoweitdasGerichtesfür erforderlichhält,kannesauchberichteinkürzerenabständen anordnen. ÜberdieVerweisungin 1908iAbsatz1Satz1BGBauf 1840BGBgiltdiePflichtzumBerichtüberdenpersönlichenKontaktzumMündelinentsprechenderAnwendung auchfürdenberichtdesbetreuersüberdenpersönlichen KontaktzumBetreuten.AuchVolljährigesollengemäß 1897Absatz1BGBimerforderlichenUmfangpersönlich betreut werden. Zu Nummer5 ( 1908bBGB) DieRegelunggehtaufeinenVorschlagausderinterdisziplinärenArbeitsgruppezumBetreuungsrechtzurück.Ein wichtigergrundfürdieentlassungeinesbetreuersgemäß 1908bAbsatz1BGBwirdinderRegelauchdannvorliegen,wennderBetreuerdieimEinzelfallerforderlichen KontaktezuseinemBetreutennichteinhält.DieBenennung alsweiteresregelbeispielsolldiebedeutungdespersönlichen Kontakts für die Betreuung herausstellen. ZuArtikel2 (ÄnderungdesAchtenBuchesSozialgesetzbuch Kinder-undJugendhilfe) Zu Nummer1 DurchdieEinfügungwirdeineVerpflichtungzurAnhörung desmündels/pfleglingsvorübertragungderaufgabendes Vormunds/PflegersaufeineneinzelnenMitarbeiterdesJugendamtesbegründetsowieeineBegrenzungderFallzahlen inderamtsvormundschaftundamtspflegschaftauf50vormundschaftenundpflegschaftenjevollzeittätigemmitarbeiterdesjugendamtesvorgenommen.diepflichtzuranhörungsolldieinteressendesmündels/pfleglingsundseineneinflussaufdasverfahrenstärken.siesollnurdann entfallen,wenndermündel/pfleglingaufgrundseinesaltersundentwicklungsstandesnichtzueineräußerungimstandeist.auchinfällen,indenendieauswahlmöglichkeitenhinsichtlichderpersonellenressourcendesjugendamtesbegrenztodernichtvorhandensind,solleineanhörung desmündels/pfleglingsstattfinden,umseinestellungals SubjektdesVerfahrenszuverdeutlichen.Diefestgesetzte FallzahlentsprichteinerEmpfehlungderArbeitsgruppe FamiliengerichtlicheMaßnahmenbeiGefährdungdesKindeswohls 1666BGB,diesichwiederumbeiihrenUntersuchungenaufeineEmpfehlungderBundesarbeitsgemeinschaftderLandesjugendämter ( DresdnerErklärung in:deramtsvormund2000,s.437)gestützthat.sindden MitarbeiternweitereAufgabenübertragen,istdieAnzahl derzuübernehmendenvormundschaftenoderpflegschaften entsprechend zu reduzieren. Zu Nummer2 NachderKonzeptiondesBGBwirddasJugendamtalsBehördezumVormundbestellt.DerAmtsvormundselbsterscheintimBGBnicht.BeiwörtlicherAuslegungderneuen VorschriftenwärendiePflichtenzurpersönlichenKontaktaufnahmein 1793Absatz1a neu BGBundzurpersönlichenundGewährleistungderPflegeundErziehungdes Mündelsin 1800Satz2 neu BGBaucherfüllt,wenn stattdesbestelltenamtsvormundeseinmitarbeiterdesallgemeinensozialendienstesdesjugendamtesdenkontakt pflegteodersichumdieerziehungdesmündelskümmerte. UmeinesolcheAuslegungzuvermeiden,wirdinderneuen Nummer2klargestellt,dassderAmtsvormunddieseAufgabe persönlich zu erfüllen hat. Zu Artikel3 (Inkrafttreten) DieseVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Die Änderungenin 55Absatz2Satz2und3SGBVIII neu (FallzahlbegrenzungundAnhörung)sollenersteinJahr nachderverkündungdesgesetzesinkrafttreten,umden JugendämternundderenTrägernausreichendZeitzugeben,
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3617 sichaufdieneuenanforderungeneinzustellen.diepflicht, denmündelinderregeleinmalimmonatzutreffen,sollbereitsamtagnachderverkündungdesgesetzesbestehen, VerstößehiergegensollenabermitRücksichtaufdiePersonalsituationinmanchenJugendämternfürdieDauervoneinem Jahr sanktionslos bleiben.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdie Wirtschaft,dieVerwaltungundBürgerinnenundBürger eingeführt,geändertoderaufgehoben.esentstehenkeine neuenbürokratiekostenfürwirtschaft,verwaltungund Bürgerinnen und Bürger. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragesdaherkeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3617 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner875.Sitzungam15.Oktober 2010beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.Zur Eingangsformel InderEingangsformelsindnachdemWort hat die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates einzufügen. Begründung: DasbeabsichtigteGesetzbedarfderZustimmungdes Bundesrates.EinesolcheistimGesetzentwurfjedoch nicht vorgesehen. DieZustimmungsbedürftigkeitergibtsichausArtikel 104aAbsatz4GG.DerGesetzentwurfbegründetinArtikel2Nummer1 ( 55Absatz2Satz3SGBVIII-E) einepflichtderländerzurerbringungeiner vergleichbarendienstleistunggegenüberdritten gemäß Artikel104aAbsatz4GG,indemdenJugendämternein Vormundschafts-/Pflegschaftsschlüsselvonmaximal 50MündelnjevollzeitbeschäftigtemBeamtenoder Angestellten vorgegeben wird. WiesichausdenGesetzesmaterialienzuderimRahmen derföderalismusreformeingefügtenregelungdes Artikels104aAbsatz4GGergibt,wolltederverfassungsänderndeGesetzgeberinweitemUmfangfürdie LänderkostenauslösendeBundesgesetzederZustimmungspflichtunterwerfen.NachArtikel104aAbsatz4 GGbedürfensolcheBundesgesetzederZustimmungdes Bundesrates,diePflichtenderLänderzurErbringung vongeldleistungen,geldwertensachleistungenoder vergleichbarendienstleistungengegenüberdrittenbegründenundvondenländernalseigeneangelegenheit ausgeführtwerden,wenndarausentstehendekostenvon den Ländern zu tragen sind. HierkommtdiedritteAlternative,die Begründungder ErbringungvonvergleichbarenDienstleistungengegenüber Dritten in Betracht. EineVergleichbarkeiteinerDienstleistungmitGeldodergeldwertenSachleistungenistdanngegeben,wenn sieuntervergleichbarengenvoraussetzungenwiedies beigeld-undsachleistungenderfallist,einemdritten VorteilegewährtodersonstigeMaßnahmengegenüber Drittenveranlasst,diezueinererheblichenKostenbelastungderLänderführt (vgl.gesetzentwurfzuränderung desgrundgesetzes,einzelbegründungzuartikel104a Absatz4GG,Bundestagsdrucksache16/813,S.18). ZähltdaherindiesemweitenVerständnisbeispielsweise auchdiebereitstellungvontagesbetreuungsplätzen (als einbündelstaatlichersach-unddienstleistungen)zum AnwendungsbereichdesArtikels104aAbsatz4GG, mussgleichesauchfürdievormundschaftundpflegschaftals staatlichangeordneter Dienstleistungfür die Familien gelten. SoweitArtikel104aAbsatz4GGeine Begründung derleistungspflichtvoraussetzt,entsprichtesdemsinn undzweckderregelung,aucheinewesentlicheausweitungvonleistungsstandardshierunterzufassen.die BundesregierungführtinderEntwurfsbegründungaus, dasseszueinemmehrbedarfbeidenkommunenfürzusätzlichespersonalinderamtsvormundschaftkommen könne,derbiszudoppeltsohochwiegegenwärtigsei. LegtmanhingegendieinderEntwurfsbegründung ebenfallsgenanntezahlvonbiszu200vormundschaftenjeamtsvormundzugrunde,ergibtsichtatsächlich einbiszuvierfacherpersonalbedarfgegenüberdemgegenwärtigenzustand.einverständnisdahingehend,dass sichdiezustimmungsbedürftigkeitnuraufdieerstmaligebegründungbezieht,widersprichtdemnormzweckdesartikels104aabsatz4gg,dieländerbei kostenauslösendenbundesgesetzeninformeineszustimmungserfordernisseszubeteiligen.dennderbund hätteesansonsteninderhand,jedwedeausweitungbestehenderleistungsgesetzeeinersolchenmitwirkung derländerzuentziehen.derbundkannsichdeshalb nichtdaraufberufen,eswerdekeineleistungspflichtbegründet,weilesamtsvormundschaftengegenwärtigbereits gibt. 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 ( 1793 Absatz 1a Satz 2, 3 neu BGB) InArtikel1Nummer1ist 1793Absatz1aSatz2durch folgende Sätze zu ersetzen: Begründung DieAusgestaltungrichtetsichnachdenUmständendes Einzelfalles,derenBeurteilunginderfachlichenEigenverantwortungdesVormundesliegt.DabeihatderVormundinsbesonderezubeurteilen,obeserforderlichist, denmündelindessenüblicherumgebungaufzusuchen. DurchdieÄnderungenwirdvonderstatischenFestschreibungeinerbestimmtenKontakthäufigkeitabgesehen.Stattdessenwirdklargestellt,dasssichdiekonkrete AusgestaltungderKontakte alsoort,inhaltundumfang nachdenumständendeseinzelfallesrichtet.der anzufügendesatz3stelltsicher,dassdervormundin jedemeinzelfallbeurteilt,obdieumstände,insbesonderediebedürfnissedesmündels,einenkontaktindessenüblicherumgebungerforderlichmachen.einesolchekontaktregelungistrealistisch,angemessenflexibel undträgtsomitdenumständendeseinzelfallesrechnung,derenbeurteilunginderfachlicheneigenverantwortungdesvormundesbzw.pflegersliegt.dieseregelungstelltnichtdiekontrolleundüberwachungzur AbwendungvonKindesmisshandlungundKindesvernachlässigungindenVordergrund,sonderndieIntensivierungdespersönlichenKontaktszwischenVormund
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode undmündelzurverbesserungvondessenpflegeunderziehung. 3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ( 55 Absatz 2 Satz 2a neu SGB VIII) InArtikel2Nummer1Buchstabea 55Absatz2ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen: EineausnahmsweisevorderÜbertragungunterbliebene Anhörung soll umgehend nachgeholt werden. Begründung DerneueinzufügendeSatzberücksichtigt,dasseineAnhörungimEinzelfall,wennschnellesEingreifenund HandelneinesVormundesbzw.Pflegersnotwendigsind, nichtvorübertragungerfolgenkann.fürdiesefälle wirdklargestellt,dassdieanhörungschnellstmöglich nachgeholt werden soll. 4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ( 55 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII) InArtikel2Nummer1Buchstabea 55Absatz2Satz3 sinddiewörter sollhöchstens50undbeigleichzeitiger WahrnehmungandererAufgabenentsprechendweniger VormundschaftenoderPflegschaftenführen. durchdie Wörter sollnursovielevormundschaftenundpflegschaftenführen,dassdieseunterbesondererberücksichtigungdespersönlichenkontaktszudemmündelund derwahrnehmungandereraufgabenverantwortlich ausgeübt werden können. zu ersetzen. Begründung DiegeänderteFormulierungstelltklar,dassBeamteund Angestellte,diemitderFührungvonVormundschaften oderpflegschaftenbetrautsind,nursovielevormundschaftenundpflegschaftenführensollen,dassdieseunterbesondererberücksichtigungdespersönlichenkontaktszudemmündelundderwahrnehmunganderer Aufgabenverantwortlichausgeübtwerdenkönnen.Der UmfangderdemeinzelnenMitarbeiterbeimJugendamt zugewiesenenvormundschaftenundpflegschaftenmuss amsozialpädagogischerforderlichenmaßausgerichtet sein.inderregelistdavonauszugehen,dassfüreinen vollzeitbeschäftigtenbeamtenoderangestellten,der ausschließlichmitderführungvonvormundschaften oderpflegschaftenbetrautist,jenachdenumständen deseinzelfallseinorientierungsrahmenvon50vormundschaftenoderpflegschaftenangemessenist.die konkretefestlegungimeinzelfallmussaberderorganisationshoheitderkommunalenjugendämtervorbehalten bleiben. 5. Zu Artikel 2 Nummer 1 ( 55 Absatz 2 SGB VIII) DerBundesraterwartet,dassderBunddieinfolgedes GesetzeszurÄnderungdesVormundschafts-undBetreuungsrechtsdenKommunenentstehendenfinanziellen Mehrbelastungen ausgleicht.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3617 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Nummer1 (Eingangsformel) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesrates nicht zu. DasGesetzesvorhabenistnichtnachArtikel104aAbsatz4 des Grundgesetzes (GG) zustimmungsbedürftig. DieFührungderVormundschaftstelltbereitsihremWesen nachkeine vergleichbaredienstleistung imsinnedes Artikels104aAbsatz4GGdar.EinMinderjährigererhält einenvormund,wennernichtunterelterlichersorgesteht oderwenndieelternwederindendiepersonnochinden dasvermögenbetreffendenangelegenheitenzurvertretung desminderjährigenberechtigtsind.nach 1789desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)wirdderVormundvondem FamiliengerichtdurchVerpflichtungzutreuerundgewissenhafterFührungderVormundschaftbestellt.EntsprechendesgiltfürdieAnordnungderPflegschaft.EineDienstleistungimSinnedesArtikels104aAbsatz4GGscheidet auchdeshalbaus,weildievormundschaftvonamtswegen angeordnetwird,geradeauchgegendenwillenderbeteiligtendurchdasgerichtangeordnetwerdenkann,einantrag also nicht erforderlich ist. DarüberhinauswirddurchdasGesetz,insbesonderediegeplanteEinführungderFallzahlobergrenze,derInhaltderbei dervormundschaftzuleistendentätigkeitnichtverändert. DiePflichtenwerdenauchnichtimSinnedesArtikels104a Absatz4GGausgeweitet,sondernlediglichkonkretisiert. DienunmehrfestgeschriebenenPflichtenbestehenschon nach geltendem Recht. BereitsdasgeltendeRechtsetztdenpersönlichenKontakt desvormundszudemmündelvoraus.ohnepersönlichen KontaktkannderVormund dereinzelvormundwieauch deramtsvormund diepflichtunddasrecht,sichanstelle dereigentlichsorgeberechtigtenelternumfassendumdie PersondesMündelszukümmernundinsoweitdessen PflegeundErziehungzufördernundzugewährleisten ( 1800,1631BGB),nichtwahrnehmen.DieserpersönlicheKontaktmussauchkontinuierlichsein,umdasEntstehenundBestehenbleibeneinerpersönlichenBeziehung zwischenvormundundmündelzugewährleisten.diepersönlichebeziehungistfürdiesachgerechteausübungder TätigkeitdesVormundesimInteresseseinesMündelsunerlässlich. DieTrägerderöffentlichenJugendhilfehabennach 79 Absatz3desAchtenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVIII) füreineausreichendeausstattungderjugend-undlandesjugendämterzusorgen,wozunachdemwortlautdervorschriftaucheinedembedarfentsprechendeausstattungmit entsprechendenfachkräftengehört.damitdervormund seinenaufgabengerechtwerdenkann,istesnotwendig, dassdiesernichtunangemessenvielevormundschaftenund Pflegschaftenführenmuss.DievorgeschlagenefesteFallzahlentsprichteinerEmpfehlungderArbeitsgruppe FamiliengerichtlicheMaßnahmenbeiGefährdungdesKindeswohls 1666BGB,diesichwiederumbeiihrenUntersuchungenaufeineEmpfehlungderBundesarbeitsgemeinschaftderLandesjugendämter ( DresdnerErklärung in: DerAmtsvormund2000,S.437)gestützthat.Diesebereits imjahr2000ausgesprocheneempfehlungzurqualitätssicherungsollnunmehrverbindlichumgesetztwerden,um sicherzustellen,dassdieschonnachgeltendemrechtnotwendigen Qualitätsstandards eingehalten werden. Zu Nummer2 (Artikel 1 Nummer Absatz 1a BGB-E) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesrates nicht zu. ZentralesAnliegenderbeabsichtigtenReformdesVormundschaftsrechtsistdieStärkungdespersönlichenKontaktszwischenVormundundMündel,umdenInteressen desmündelszukünftigbessergerechtwerdenunddergefahrvonkindesmisshandlungenund-vernachlässigungen besser begegnen zu können. BereitsdasgeltendeRechtsetzteinepersönlicheBeziehung zwischenvormundundmündelunddamiteinhergehend einenregelmäßigenkontaktzwischenmündelundvormundvoraus.wiedieindervergangenheitbekanntgewordenenvernachlässigungs-undmisshandlungsfällejedoch gezeigthaben,wurdedieserpersönlichekontaktinderpraxiszumteilnichthinreichendgehalten.ohnediefestschreibungeinerkonkretenregelkontakthäufigkeitisteine tatsächlicheänderungimverhaltendervormündernichtzu erwarten.imregelfallhältdiebundesregierungeinenpersönlichenkontakteinmalimmonatfürerforderlich.dass sicheinereinschematischebetrachtungsweiseverbietet undabweichungenhinsichtlichderhäufigkeit (mehroder weniger)unddesortesderkontaktemöglichsind,wird durchdievonderbundesregierungvorgeschlageneformulierung hinreichend deutlich. Zu Nummer3 (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a 55 Absatz 2 SGB VIII-E Anhörung) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesratesimGrundsatzzu.SiewirddenVorschlagimweiteren Gesetzgebungsverfahrenprüfenundgegebenenfallseinen geeigneten Text erarbeiten. ZuNummer4 (Artikel2Nummer1Buchstabea 55 Absatz2SGBVIII-E Fallzahlbegrenzung) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagdesBundesrates nicht zu. DieFestschreibungeinerkonkretenFallzahlobergrenzeist einweitereszentralesanliegenderreform,umdenzweck desgesetzes diestärkungdespersönlichenkontakts
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zwischenvormundundmündel zuerreichen.diehohe BelastungderAmtsvormünderdurcheineVielzahlihnen anvertrautermündelhatmaßgeblichdazubeigetragen,dass esindervergangenheitzufällenvonkindesmisshandlung und-vernachlässigungtrotzbestehenderamtsvormundschaft gekommen ist. DievorgeschlageneFallzahlentsprichtdenfachlichenEmpfehlungen.AuchderBundesratselbstgehtinseinerBegründungdavonaus,dass einorientierungsrahmenvon50vormundschaftenoderpflegschaftenangemessenist.ohne dieausdrücklichefestschreibungimgesetzistnichthinreichendsichergestellt,dassdiefachlichenempfehlungen in der Praxis umgesetzt werden. Zu Nummer5 (Artikel 2 Nummer 1 55 Absatz 2 SGB VIII Bereitstellung finanzieller Mittel) EineRegelung,dieesdemBundermöglicht,diedurchdie GesetzesänderunggegebenenfallseinzelnenKommunen entstehendenfinanziellenmehrbelastungenauszugleichen, existiertnicht.diefinanzbeziehungenzwischenbundund Ländern (einschließlichderkommunenalsdenländern zugeordnetegebietskörperschaften)sindabschließendin Artikel 104a ff. GG geregelt.
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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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