Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren A. Problem und Ziel DieExpositionmitelektrischen,magnetischenundelektromagnetischenFeldernnimmtinfolgederNutzungmodernerTechnologienzurInformations-und Kommunikationsübertragung,desAusbausdesHochspannungsnetzesundder technischenweiterentwicklungseitjahrenzu.dieverordnungüberelektromagnetischefelder 26.BImSchV von1997dientdemschutzunddervorsorge vorschädlichenumwelteinwirkungendurchelektrische,magnetischeundelektromagnetischefelder.diebestehendeverordnungbleibthinterderempfehlungdesratesdereuropäischenunionvom12.juni1999zurbegrenzungder ExpositionderBevölkerunggegenüberelektromagnetischenFeldern (1999/ 519/EG)zurückundbedarfderAnpassunganneuestewissenschaftlicheErkenntnisse. DietelekommunikationsrechtlichenRegelungenderVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFelder (BEMFV)bedürfen einer besseren Verzahnung mit den Regelungen der 26. BImSchV. B. Lösung Annahme der Verordnung. DerAnwendungsbereichder26.BImSchVbeschränktesichbisheraufgewerblichbetriebeneFunkanlagen.KünftigwerdenauchprivateundhoheitlichbetriebeneFunkanlagenvomAnwendungsbereichderVerordnungerfasst.Ergänzt wirdderanwendungsbereichder26.bimschvumdenbisherungeregeltenbereichderhochspannungs-gleichstrom-übertragung (HGÜ),demalsneue ÜbertragungstechnologiebeimAusbauderStromnetzezukünftigeinenichtunerhebliche Rolle zukommen könnte. DieInternationaleStrahlenschutzkommission (ICNIRP)hatimJahr2010ihre Grenzwertempfehlungüberarbeitet.DieswirdinderÄnderungsverordnungberücksichtigt.SieenthältdarüberhinauseineVorsorgeregelungfürNiederfrequenz- und Gleichstromanlagen. C. Alternativen Es sind keine Alternativen ersichtlich.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundGemeindenentstehendurchdieVerordnungkeinezusätzlichen Kosten. E. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DurchdieEinführungeinersogenanntenMinderungspflicht,diedieBevölkerungvorderExpositionmitelektrischen,magnetischenundelektromagnetischenFeldernschützensoll,kannderWirtschaftimEinzelfallneuerErfüllungsaufwandentstehen.DersichdarausergebendezusätzlicheErfüllungsaufwand wirderstnachkonkretisierungderanforderungendurcheineverwaltungsvorschrift beziffert werden können. DurcheineneueeingeführteInformationspflichtentstehenderWirtschaftnach eigenenangabenneuebürokratiekosteninhöhevonwenigerals500europro Jahr. DieAbschaffungeinerbestehendenInformationspflichtentlastetdieWirtschaft um Bürokratiekosten in Höhe von ca Euro im Jahr. DieAnnahmederMaßgabendesBundesratesvom3.Mai2013könnengegenüberderam19.Februar2013vomKabinettbeschlossenenFassung (vgl.bundestagsdrucksache17/12372)imeinzelfallzuzusätzlichenkostenderwirtschaftführen.zumbeispielkanndasentfallenvonübergangsregelungenfür dasüberspannungsverbotbzw.dieeinschränkungvonübergangsregelungen beimneubauvonniederfrequenzanlagendazuführen,dassbereitsbegonnene Vorhabenumgeplantwerdenmüssen.Jedochistzuerwarten,dassdann (früher) geltendestrengereanforderungendieakzeptanzvonausbaumaßnahmenrelevanterhöhtundinsgesamteinekostenminderndeverfahrensbeschleunigung bewirkt.imergebnisistmitkeinemzusätzlichenerfüllungsaufwandzurechnen. 3.Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieVerwaltungentstehtdurchUmstellungsmaßnahmenbeiderBundesnetzagentur ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca Euro. F. Weitere Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseoderdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13421

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13421 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren Vom Anlage 1 AufGrunddes 23Absatz1Satz1Nummer1,2und4in Verbindungmit 48bdesBundes-Immissionsschutzgesetzes inderfassungderbekanntmachungvom26.september 2002 (BGBl.IS.3830)sowiedes 12desGesetzesüber FunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungen vom31.januar2001 (BGBl.IS.170)verordnetdieBundesregierung,zu 23Absatz1Satz1Nummer1,2und4des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesnachAnhörungderbeteiligtenKreiseundzu 23Absatz1Satz1Nummer2in Verbindungmit 48bdesBundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages: Artikel 1 Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder DieVerordnungüberelektromagnetischeFeldervom 16.Dezember1996 (BGBl.IS.1966),wirdwiefolgtgeändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieseVerordnunggiltfürdieErrichtungund denbetriebvonhochfrequenzanlagen,niederfrequenzanlagenundgleichstromanlagennach Absatz 2. bb)insatz2werdendiewörter elektromagnetischefelder durchdiewörter elektrische, magnetischeundelektromagnetischefelder ersetzt. cc)insatz3werdendiewörter elektromagnetischerfelder durchdiewörter elektrischer, magnetischerundelektromagnetischerfelder ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Hochfrequenzanlagen: ortsfesteanlagen,dieelektromagnetische FelderimFrequenzbereichvon9Kilohertz bis300gigahertzerzeugen,ausgenommen sindanlagen,diebreitbandigeelektromagnetischeimpulseerzeugenundderlandesverteidigung dienen, bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.Niederfrequenzanlagen: ortsfesteanlagenzurumspannungund FortleitungvonElektrizitätmiteinerNenn- spannungvon1000voltodermehr,ein- schließlichbahnstromfern-undbahnstrom- oberleitungenundsonstigervergleichbarer AnlagenimFrequenzbereichvon1Hertz bis 9 Kilohertz, cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.Gleichstromanlagen: ortsfesteanlagenzurfortleitung,umspannungundumrichtung,einschließlichder Schaltfelder,vonGleichstrommiteiner Nennspannung von Volt oder mehr wird wie folgt gefasst: 2 Hochfrequenzanlagen (1)ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindhochfrequenzanlagenmiteineräquivalentenisotropenstrahlungsleistung (EIRP)von10Wattodermehr sozuerrichtenundzubetreiben,dassinihremeinwirkungsbereichanorten,diezumdauerhaftenoder vorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung 1.dieinAnhang1aund1bbestimmtenGrenzwertefür denjeweiligenfrequenzbereichunterberücksichtigungvonimmissionendurchandereortsfeste HochfrequenzanlagensowieNiederfrequenzanlagen gemäß Anhang 2 nicht überschritten werden und 2.beigepulstenelektromagnetischenFeldernzusätzlich dieinanhang3festgelegtenkriterieneingehalten werden. DasGleichegiltfüreineHochfrequenzanlagemiteiner äquivalentenisotropenstrahlungsleistung (EIRP)von wenigerals10watt,wenndieseaneinemstandortgemäß 2Nummer3derVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFelder vom20.august2002 (BGBl.IS.3366),diezuletzt durchartikel3absatz20desgesetzesvom7.juli2005 (BGBl.IS.1970)geändertwordenist,inderjeweils geltendenfassung,miteineräquivalentenisotropen Strahlungsleistung (EIRP)derdortvorhandenenHochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)von10 Wattodermehrerrichtetwirdoderwenndurchdiesedie Gesamtstrahlungsleistungvon10Watterreichtoder überschrittenwird.satz2giltnichtfürhochfrequenzanlagen,dieeineäquivalenteisotropestrahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen. (2)KurzzeitigeÜberschreitungendernachAbsatz1 Satz1Nummer1,auchinVerbindungmitAbsatz1 Satz2,zubeachtendenGrenzwerteaufgrundeinervorübergehendenGefahrfürdieöffentlicheSicherheitund

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode OrdnungoderzumSchutzderSicherheitdesStaates bleiben außer Betracht wird wie folgt gefasst: 3 Niederfrequenzanlagen (1)ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindniederfrequenzanlagen,dievordem [einfügen:datumdesinkrafttretensderänderungsverordnung]errichtetwordensind,sozubetreiben,dasssieinihremeinwirkungsbereichanorten,diezumnichtnurvorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmtsind, beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastungdieimanhang1agenanntengrenzwertenichtüberschreiten, wobeiniederfrequenzanlagenmiteinerfrequenzvon 50HertzdieHälftedesinAnhang1agenanntenGrenzwertesdermagnetischenFlussdichtenichtüberschreiten dürfen.dabeibleiben,soweitnichtimeinzelfallhinreichendeanhaltspunktefürinsbesonderedurchberührungsspannungenhervorgerufenebelästigungenbestehen,dienachart,ausmaßoderdauerfürdienachbarschaft unzumutbar sind, außer Betracht 1.kurzzeitigeÜberschreitungenderGrenzwertenach Satz1inVerbindungmitAnhang1aumnichtmehr als100prozentmiteinerdauervonnichtmehrals 5ProzenteinesBeurteilungszeitraumesvoneinem Tag und 2.kleinräumigeÜberschreitungenderGrenzwerteder elektrischenfeldstärkenachsatz1inverbindung mitanhang1aumnichtmehrals100prozentaußerhalb von Gebäuden. (2)ZumSchutzvorschädlichenUmweltauswirkungensindNiederfrequenzanlagen,dienachdem [einfügen:datumdesinkrafttretensderänderungsverordnung]errichtetwerden,sozuerrichtenundzubetreiben, dasssiebeihöchsterbetrieblicheranlagenauslastungin ihremeinwirkungsbereichanorten,diezumnichtnur vorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmt sind,dieimanhang1agenanntengrenzwertenicht überschreiten,wobeiniederfrequenzanlagenmiteiner Frequenzvon50HertzdieHälftedesinAnhang1agenanntenGrenzwertesdermagnetischenFlussdichtenicht überschreitendürfen.bestehendegenehmigungenund Planfeststellungsbeschlüsse bleiben unberührt. (3)BeiderErmittlungderelektrischenFeldstärkeund dermagnetischenflussdichtenachabsatz1undabsatz2sindalleimmissionenzuberücksichtigen,die durchandereniederfrequenzanlagensowiedurchortsfestehochfrequenzanlagenmitfrequenzenzwischen 9Kilohertzund10Megahertz,dieeinerStandortbescheinigungnach 4und5derVerordnungüberdas NachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischer Felder bedürfen, gemäß Anhang 2a entstehen. (4)WirkungenwieFunkenentladungenauchzwischenPersonenundleitfähigenObjektensindzuvermeiden,wennsiezuerheblichenBelästigungenoderSchäden führen können. 4. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Gleichstromanlagen ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindgleichstromanlagensozuerrichtenundzubetreiben,dassinihremeinwirkungsbereichanorten,die zumdauerhaftenodervorübergehendenaufenthaltvon Menschenbestimmtsind,beihöchsterbetrieblicherAnlagenauslastung 1.derinAnhang1agenannteGrenzwertdermagnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie 2.WirkungenwieFunkenentladungenauchzwischen PersonenundleitfähigenObjekten,diezuerheblichenBelästigungenoderSchädenführenkönnen, vermieden werden. DabeisindallerelevantenImmissionenzuberücksichtigen wird wie folgt gefasst: 4 Anforderungen zur Vorsorge (1)ZumZweckderVorsorgedarfeinewesentliche ÄnderungvonNiederfrequenzanlageninderNähevon Wohnungen,Krankenhäusern,Schulen,Kindergärten, Kinderhorten,SpielplätzenoderähnlichenEinrichtungennurvorgenommenwerden,wennindiesenGebäudenoderaufdiesenGrundstückenabweichendvon 3 Absatz1Satz2auchdiemaximalenEffektivwerteder elektrischenfeldstärkeundmagnetischenflussdichte denanforderungennach 3Absatz1Satz1entsprechen.FürNiederfrequenzanlagen,dienachdem16.Dezember1996errichtetoderwesentlichgeändertwurden, geltendievorsorgeanforderungenausderverordnung überelektromagnetischefelderinderfassungvom 16. Dezember 1996 weiter fort. (2)BeiErrichtungundwesentlicherÄnderungvon NiederfrequenzanlagensowieGleichstromanlagensind diemöglichkeitenauszuschöpfen,dievonderjeweiligenanlageausgehendenelektrischen,magnetischen undelektromagnetischenfeldernachdemstandder TechnikunterBerücksichtigungvonGegebenheitenim Einwirkungsbereichzuminimieren.DasNähereregelt eineverwaltungsvorschriftgemäß 48Bundes-Immissionsschutzgesetz. (3)NiederfrequenzanlagenzurFortleitungvonElektrizitätmiteinerFrequenzvon50HertzundeinerNennspannungvon220Kilovoltundmehr,dieineinerneuen Trasseerrichtetwerden,dürfenGebäudeoderGebäudeteilenichtüberspannen,diezumdauerhaftenAufenthalt vonmenschenbestimmtsind.bestehendegenehmigungenundplanfeststellungsbeschlüssesowiebiszum [einsetzen:datumdestagesdesinkrafttretensderänderungsverordnung]beantragteplanfeststellungs-und Plangenehmigungsverfahren,fürdieeinvollständiger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, bleiben unberührt wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter desnormentwurfsdin VDE0848Teil1,AusgabeMai1995,einzusetzen, derbeidervde-verlaggmbhoderderbeuthver-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13421 laggmbh,beideberlin,zubeziehenundbeimdeutschenpatentamt durchdiewörter derdinen (AusgabeAugust2009)einzusetzen,diebei dervde-verlaggmbhoderderbeuthverlag GmbH,beideBerlin,zubeziehenundbeimDeutschen Patent- und Markenamt ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Messungensindandennachden 2,3oder3a maßgeblicheneinwirkungsortenmitderjeweils stärksten Exposition durchzuführen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DiezuständigeBehördeistberechtigt,die vombetreibereinerortsfestenfunkanlage,dieprivatenodergewerblichenzweckendientoderimrahmenwirtschaftlicherunternehmungenanwendung findet,nachden 9,11und12derVerordnungüber dasnachweisverfahrenzurbegrenzungelektromagnetischerfelderangezeigtendatensowiedienach 5dervorgenanntenVerordnungerteiltenStandortbescheinigungen,einschließlichdernach 4Absatz5dervorgenanntenVerordnungvorgelegtenAntragsunterlagen,beiderBundesnetzagenturfürElektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnenabzurufen,soweitdieszurWahrnehmungihrer AufgabenzumVollzugdieserVerordnungerforderlichist.DieBundesnetzagenturfürElektrizität,Gas, Telekommunikation,PostundEisenbahnenstelltder zuständigenbehördediedatennachsatz1spätestenseinewochenacherhaltelektronischzurverfügung. b)inabsatz2satz1werdenimsatzteilvornummer1 nachdemwort Niederfrequenzanlage diewörter miteinernennspannungvon110kilovoltundmehr oder einer Gleichstromanlage eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz3werdendiewörter Absatz1oder2 durch die Angabe Absatz 2 ersetzt. bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DerBetreibereinerNiederfrequenzanlagemit einernennspannungvonwenigerals110kilovolthatfürdiejenigenleitungsabschnitte,für diedievoraussetzungennachabsatz2satz1 Nummer1und2vorliegen,diemaßgeblichen DatensowieeinenLageplanvorzuhaltenundder zuständigenbehördeaufverlangenunverzüglich vorzulegen. 7a. Nach 7 wird folgender 7a eingefügt: 7a Beteiligung der Kommunen DieKommune,inderenGebietdieHochfrequenzanlageerrichtetwerdensoll,wirdbeiderAuswahlvon StandortenfürHochfrequenzanlagen,dienachdem [einsetzen:datumdestagesdesinkrafttretensdieser Änderungsverordnung]errichtetwerden,durchdieBetreibergehört.SieerhältrechtzeitigdieMöglichkeitzur StellungnahmeundzurErörterungderBaumaßnahme. DieErgebnissederBeteiligungsindzuberücksichtigen wird wie folgt geändert: InAbsatz1wirddieAngabe 2und3 durchdie Angabe 2, 3 und 3a ersetzt wird wie folgt geändert: DieNummern1bis3werdendurchfolgendeNummern 1 bis 3 ersetzt: 1.entgegen 2Satz1auchinVerbindungmitSatz2, entgegen 3Absatz1Satz1oderAbsatz2Satz1 oderentgegen 3aSatz1einedortgenannteAnlage errichtet oder betreibt, 2.entgegen 4Absatz1eineNiederfrequenzanlage wesentlich ändert, 3.entgegen 7Absatz2Satz1oderentgegen 10 Absatz2eineAnzeigenicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird wie folgt gefasst: 10 Übergangsvorschriften (1)NiederfrequenzanlagenmiteinerFrequenzvon 16,7Hertz,dievordem [einfügen:datumdesinkrafttretensderänderungsverordnung]errichtetworden sind,sindbiszum [einsetzen:5jahrenachinkrafttretenderänderungsverordnung]sozubetreiben,dass sieinihremeinwirkungsbereichanorten,diezum nichtnurvorübergehendenaufenthaltvonmenschen bestimmtsind,beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastungdasdoppeltedesimanhang1agenannten GrenzwertsderelektrischenFeldstärkenichtüberschreiten. (2)WerdenGleichstromanlagenam [einfügen:zeitpunktdesinkrafttretensderänderungsverordnung]bereitsbetrieben,sohatdieanzeigedesbetriebsnach 7Absatz2biszum [einfügen:datumdesmontags derfünftendemzeitpunktdesinkrafttretensderänderungsverordnungfolgendenkalenderwoche]zuerfolgen.wurdemitihrererrichtungbereitsvordem [einfügen:zeitpunktdesinkrafttretenderänderungsverordnung]begonnen,erfolgtderbetriebabererstvor dem [einfügen:datumdesmontagsderfünftendem ZeitpunktdesInkrafttretensderÄnderungsverordnung folgendenkalenderwoche],sohatdieanzeigedesbetriebsnach 7Absatz2innerhalbvonvierWochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen. 11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst: Frequenz (f) In Hertz (Hz) Anhang 1 (zu 2, 3, 3a, 10) Anhang 1a Elektrische Feldstärke in Kilovolt pro Meter (kv/m) (effektiv) Grenzwerte Magnetische Flussdichte in Mikrotesla (µt) (effektiv) / f / f / f / f / f ,083 27

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Frequenz (f) In Megahertz (MHz) Anhang 1b 12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: Anhang 2 (zu 2, 3) BerücksichtigungvonImmissionsbeiträgenanderer Anlagen Anhang 2a Immissionsbeiträgederelektrischenundmagnetischen FelderallerNiederfrequenzanlagenundvonHochfrequenzanlagenmitFrequenzenzwischen9kHzund 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: Elektrische Felder: 10, MHz E i 1 Hz GE, i mit I E,i =ImmissionsbeitragdeselektrischenFeldesbei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, G E,i =GrenzwertderelektrischenFeldstärkebeider FrequenziimBereichvon1Hzbis10MHz,gemäß Anhang 1a Magnetische Felder: mit I M,i =ImmissionsbeitragdesmagnetischenFeldesbei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, G M,i =GrenzwertdermagnetischenFlussdichtebeider FrequenziimBereichvon1Hzbis10MHz,gemäß Anhang 1a in Verbindung mit 3 Anhang 2b Immissionsbeiträgederelektrischenundmagnetischen FeldervonHochfrequenzanlagenmitFrequenzen >100kHzmüssenzusätzlichdiefolgendenBedingungen erfüllen: Elektrische Felder: Elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m) (effektiv) Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6 Minuten Intervalle Magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/m) (effektiv) 0, ,73 / f / f 1/2 0,73 / f , ,375 f 1/2 0,0037 f 1/ ,16 I I 10, MHz M i 1 Hz GM, i 300 GHz 100kHz I ( G E, j E, j 1 1 ) 2 1 mit I E,j =ImmissionsbeitragdeselektrischenFeldesbei derfrequenzjimbereichvon100khzbis300ghz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), G E,j =GrenzwertderelektrischenFeldstärkebeider FrequenzjimFrequenzbereichvon100kHzbis 300GHz (quadratischgemitteltüber6-minuten-intervalle), gemäß Anhang 1b Magnetische Felder: 300 GHz 100kHz I ( G M, j M, j ) 2 1 mit I M,j =ImmissionsbeitragdesmagnetischenFeldesbei derfrequenzjimbereichvon100khzbis300ghz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), G M,j =GrenzwertdermagnetischenFeldstärkebeider FrequenzjimFrequenzbereichvon100kHzbis 300GHz (quadratischgemitteltüber6-minuten-intervalle), gemäß Anhang 1b. 13. Folgender Anhang 3 wird angefügt: Anhang 3 (zu 2) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichvon9kHzbis100kHzdarfderSpitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetischeFeldstärke das1,5-fachederwertedesanhangs1anichtüberschreiten BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichüber100kHzbis10MHzdarfder Spitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetische Feldstärkedas6,93f 0,664 -fachederwertedesanhangs 1b (f in MHz) nicht überschreiten. BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichüber10MHzbis300GHzdarfderSpitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetischeFeldstärkedas32-fachederWertedesAnhangs1bnicht überschreiten. Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder DieVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFeldervom20.August2002 (BGBl.IS.3366),diedurchArtikel3Absatz20desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.IS.1970)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 14 wird wie folgt gefasst: 14 Anordnungen. b)nachderangabezu 15wirdfolgendeAngabeeingefügt: 15a Ordnungswidrigkeiten. 2.In 2Nummer3wirddasWort überlappen durchdas Wort überschneiden ersetzt Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirdnachdemwort und daskomma gestrichen.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13421 b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. d)inderneuennummer2werdendiewörter nach EntwurfDINVDE /A1 (AusgabeFebruar 2001) durchdiewörter nachdinen (AusgabeJanuar2011)undDINEN (Ausgabe Mai 2012) ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort und durchdaswort oder ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: Satz2giltnichtfürsolcheFunkanlagen,dieeine äquivalenteisotropestrahlungsleistung (EIRP)von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter nachdinvde 0848Teil1 (AusgabeAugust2000) durchdie Wörter nachdinen50413 (AusgabeAugust 2009) ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ErteiltdieBundesnetzagenturfürElektrizität, Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen diestandortbescheinigungaufgrundlagemesstechnischeruntersuchung,sodokumentiertsie deren Ergebnis in geeigneter Form. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)ZurUnterrichtungderÖffentlichkeitbetreibt diebundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,postundeisenbahneninnichtpersonenbezogenerformeininformationsportal,dasfür AnlagenmitStandortbescheinigungdenjeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist Absatz 4 wird wie folgt gefasst: DiefürdiezuletztzuerrichtendeoderimSinnedesAbsatzes2zuänderndeFunkanlageerteilteStandortbescheinigunggiltzugleichfürdieübrigenamStandort vorhandenenortsfestenfunkanlagenundersetztfrühere StandortbescheinigungenfürdiesenStandort.DieBetreiberdieserFunkanlagenerhaltenunterAngabedes InhabersderStandortbescheinigungeineAbschriftder neuenstandortbescheinigungderbundesnetzagenturfür Elektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen. 7.In 8Absatz3wirdimSatzteilvorNummer1undin Nummer1jeweilsdieAngabe 3Nr.3 durchdie Wörter 3 Satz 1 Nummer 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter DINVDE0848 Teil1 (AusgabeAugust2000)durchdieWörter DIN EN (Ausgabe August 2009) ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)EineanzeigepflichtigeAmateurfunkstelle kannindasinformationsportalnach 5Absatz5 aufgenommenwerden,wennderbetreiberderamateurfunkstelledieseraufnahmezustimmtunddie AnzeigeinderFormerfolgtist,dieinderAnleitung zurdurchführungderanzeigebeschriebenwird. BeantragtderBetreiberderAmateurfunkstelledie HerausnahmederanzeigepflichtigenAmateurfunkstelleausdemInformationsportal,soistdienach Satz1imInformationsportalerfolgteVeröffentlichungunverzüglich,spätestensaberzweiWochen nach Eingang dieses Antrags zu löschen. 9.In 10Absatz1Satz1werdendieWörter nachentwurfdinvde /a1 (AusgabeFebruar2001) durchdiewörter nachdinen (Ausgabe Januar2011)undDINEN (AusgabeMai 2012) ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieInbetriebnahmeundwesentlicheÄnderungeinerortsfestenFunkanlage,diedenRegelungendes 4unterliegt,istderBundesnetzagentur fürelektrizität,gas,telekommunikation,postund EisenbahnenmindestenszweiWochenvorderInbetriebnahmeanzuzeigen.DieAußerbetriebnahme einerortsfestenfunkanlage,diedenregelungen des 4unterliegt,istderBundesnetzagenturfür Elektrizität,Gas,Telekommunikation,Postund Eisenbahnen unverzüglich anzuzeigen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Satz1giltnichtfürFunkanlagen,dieeineäquivalenteisotropeStrahlungsleistung (EIRP)von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen. 11.Nach 13Absatz2Satz3wirdfolgenderSatzeingefügt: FürdiesemesstechnischeÜberprüfungistdieAmateurfunkstellenachvorherigerAnkündigungsendebereit zu halten wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu 14 wird wie folgt gefasst: 14 Anordnungen b) In Satz 3 wird die Angabe und 2 gestrichen. 13. Nach 15 wird folgender 15a eingefügt: 15a Ordnungswidrigkeiten OrdnungswidrigimSinnedes 17Absatz1Nummer7desGesetzesüberFunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungenhandelt,wervorsätzlich oderfahrlässigentgegen 4Absatz1Satz1,auchin VerbindungmitSatz2,entgegen 5Absatz2Satz2 oderentgegen 5Absatz3Satz5eineortsfesteFunkanlage betreibt. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitkanndenWortlautderVerordnungüber elektromagnetischefelder 26.BImSchV indervom

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode InkrafttretendieserVerordnungangeltendenFassungim Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten DieVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13421 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 2 DerBundesrathatinseiner909.Sitzungam3.Mai2013 beschlossen,derverordnunggemäßartikel80absatz2des GrundgesetzesnachMaßgabedersichausderAnlageergebenden Änderungen zuzustimmen.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage Ä n d e r u n g e n zur Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( 3 Absatz 2 Satz 2 der 26.BImSchV) InArtikel1Nummer3sindin 3Absatz2Satz2die Wörter sowievordem beantragteplanfeststellungsverfahrenundplangenehmigungsverfahren zu streichen. Begründung AufGrunddernurgeringenUnterschiedederAnforderungenderAbsätze1und2unddenseit1996geltenden VorsorgeanforderungenisteineÜbergangsregelungentbehrlich.AuchbereitsbegonneneVerfahrensollten dahernachdenneuenanforderungenzuendegeführt werden.diesentsprichtimübrigenauchderallgemeinenimmissionsschutzrechtlichenpraxis, 67Absatz4 BImSchG und 25 der 9. BImSchV. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( 3a Satz 2 der 26.BImSchV) 3. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 4 Absatz 1 Satz 2 neu der 26. BImSchV) InArtikel1Nummer5istdem 4Absatz1folgender Satz anzufügen: InArtikel1Nummer4sindin 3aSatz2dieWörter von umliegenden Gleichstromanlagen zu streichen. Begründung BereitsimvonderBundesnetzagenturgenehmigten Netzausbauplan2012sindHGÜ-Leitungenvorgesehen, diezumteilinbestehendentrassenvon50hz-leitungenbzw.aufgleichemmastgeführtwerdensollen. DaFunkenentladungenvonelektrischenFeldernverursachtwerdenunddamitauchvonWechselfeldern,sind beidenanforderungenzurvermeidungvonfunkenentladungengrundsätzlichallerelevantenanlagenzuberücksichtigen. FürNiederfrequenzanlagen,dienachdem16.Dezember1996errichtetoderwesentlichgeändertwurden,geltendieVorsorgeanforderungenausderVerordnungüber elektromagnetischefelderinderfassungvom16.dezember 1996 weiter fort. Begründung DurchdenneuangefügtenSatzwirdsichergestellt,dass diegeänderteverordnungnichthinterdenanforderungenderfassungvom16.dezember1996zurückbleibt. Dortgaltbereits,dassfürabdiesemZeitpunkterrichtete oderwesentlichgeänderteanlagenimbereichdergenanntenbesondersschützenswertenortekurzzeitige oderkleinräumigeüberschreitungendergrenzwerteabweichend von 3 Absatz 1 Satz 2 nicht zulässig sind. 4. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 4 Absatz 2 Satz 1 der 26. BImSchV) InArtikel1Nummer5istin 4Absatz2Satz1das Wort vermindern durchdaswort minimieren zuersetzen. Begründung DiebishervorgeseheneWortwahlisteindeutigzu schwach,umdemvorsorgegedankengerechtzuwerden. DenneinemagnetischeFlussdichtevon95Mikrotesla (µt)istgegenüber100 µ Tauchgemindert,läuftaberins Leere.HiersolltederGedankeausdemStrahlenschutz mitdemminimierungsgebotübernommenundnichtauf einenochvölligunbekannteverwaltungsvorschriftabgestellt werden. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 4 Absatz 2 Satz 1 der 26.BImSchV) InArtikel1Nummer5ist 4Absatz3Satz2wiefolgt zu fassen: BestehendeGenehmigungenundPlanfeststellungsbeschlüssesowiebiszum [einsetzen:datumdes TagesdesInkrafttretensderÄnderungsverordnung]beantragtePlanfeststellungs-undPlangenehmigungsverfahren,fürdieeinvollständigerAntragzudiesemZeitpunkt vorlag, bleiben unberührt. Begründung AusderBegründungzurNummer5istnichtersichtlich, warumvorhaben,fürdieerstnachinkrafttretenderverordnungeinantraggestelltwird,indenregelungsbereichderbestandsanlagenfallensollen.fürdiesevorhabenistdieplanungsphasenochnichtabgeschlossen, sodassänderungenhinsichtlichhöhereranforderungen ausderverordnungfürneuanlagennochberücksichtigt werden können. 6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ( 7 Absatz 1 Satz 2 der 26. BImSchV) InArtikel1Nummer7Buchstabeaistin 7Absatz1 Satz2dasWort Landesbehörde durchdaswort Behörde zu ersetzen. Begründung AngleichungdesWortlautsandieFormulierunginSatz1 der Vorschrift. DieWortwahl zuständigebehörde beugtimübrigen demmöglichenmissverständnisvor,dassdie 26.BImSchVzwingenddurchBehördeninstaatlicher Trägerschaftzuvollziehenwäre.DieVollzugszuständigkeitkannaberauch wiebeispielsweiseinniedersachsen kommunalenbehördenübertragenwerden,welche als solche keine Landesbehörden sind. 7. Zu Artikel 1 Nummer 7a neu ( 7a neu der 26. BImSchV) InArtikel1istnachNummer7folgendeNummer7a einzufügen:

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13421,7a. Nach 7 wird folgender 7a eingefügt: 7a Beteiligung der Kommunen DieKommune,inderenGebietdieHochfrequenzanlageerrichtetwerdensoll,wirdbeiderAuswahlvonStandortenfürHochfrequenzanlagen,die nachdem [einsetzen:datumdestagesdesinkrafttretensdieseränderungsverordnung]errichtet werden,durchdiebetreibergehört.sieerhältrechtzeitigdiemöglichkeitzurstellungnahmeundzur ErörterungderBaumaßnahme.DieErgebnisseder Beteiligung sind zu berücksichtigen. Begründung DieRegelungentsprichtimKerndenVereinbarungen dermobilfunknetzbetreibermitdenkommunalenspitzenverbändenausdemjahr2001.diesevereinbarungen habensichinderpraxisbewährt,wennesdarumgeht, dievorsorgezustärkenundakzeptanzdermobilfunkinfrastrukturzuverbessern.beispielsweisekönnenkommunalemobilfunkkonzeptezuranwendungkommen, (sieheauchdieentscheidungdesbverwg (4C1/11) vom 30. August.2012). UmRechtssicherheitzuschaffen,solltedieBeteiligung der Kommunen gesetzlich verankert werden. 8. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Anhang 1a Überschrift der Spalten 2 und 3 der 26.BImSchV) InArtikel1Nummer11istinAnhang1ainderÜberschriftderSpalten2und3dasWort (Spitzenwerte) zu streichen. Begründung DieGrenzwertesindinderTabellealsEffektivwerteangegeben.UnterwelchenRandbedingungendieseWerte einzuhaltensind,istindenentsprechendenparagrafen geregelt.derausdruck Spitzenwerte istandieser Stelle daher entbehrlich und auch missverständlich.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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