Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV) A. Problem und Ziel Gemäß 1Absatz2Satz1derVerordnungüberdieVermeidungundVerwertungvonVerpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV)verfolgt dieverpackungsverordnungdasziel,denanteilderinmehrweggetränkeverpackungensowieinökologischvorteilhafteneinweggetränkeverpackungenabgefülltengetränkezusteigern.hintergrundsindinsbesonderedieeindeutigen ökologischenvorteilevonmehrweg-gegenüberdenmeisteneinweggetränkeverpackungen,diedurchmehrereumfangreicheökobilanziellestudienbestätigt worden sind, sowie der Beitrag von Mehrweg zur Abfallvermeidung. NachErhebungen,diedieGesellschaftfürVerpackungsmarktforschung (GVM) imauftragdesumweltbundesamtesdurchgeführthat,istderanteilderin Mehrweg-undökologischvorteilhaftenEinweggetränkeverpackungen (MövE- Verpackungen)abgefülltenGetränkeindenJahren2004bis2010von71,1Prozentauf50,1Prozentgesunken.DerdarinenthalteneAnteilvoninMehrweggetränkeverpackungenabgefülltenGetränkenhatindiesemZeitraumvon 66,3Prozentauf48Prozentabgenommen.DabeiistineinzelnenGetränkesegmenteneinesehrunterschiedlicheEntwicklungzubeobachten.Während sichbeibierdermöve-anteilmitzuletzt88,2prozentimjahr2010aufstabil hohemniveaubewegt,istdermöve-anteilbeimineralwassermitzuletzt 43,3ProzentundbeiErfrischungsgetränkenmitzuletzt34,6Prozentdeutlich gesunken. ImApril2010hatdasUmweltbundesamteinevonderbifaUmweltinstitut GmbHerarbeiteteStudiezurEvaluierungderindergeltendenVerpackungsverordnunggeregeltenPfandpflichtfürbestimmteEinweggetränkeverpackungen vorgelegt.diestudiehatgezeigt,dassverbraucherinnenundverbrauchern,die sichbeimeinkaufbewusstfüreinemehrweggetränkeverpackungentscheiden wollen,dieunterscheidungzwischenmehrweg-undeinweggetränkeverpackungendurchdiekennzeichnungs-undgestaltungspraxisvonabfüllern undhandelderzeitunnötigerschwertwird.dieautorenidentifizierendiemangelndeunterscheidbarkeitvonobligatorischbepfandeten,ökologischnichtvorteilhaftenein-undfreiwilligbepfandetenmehrweggetränkeverpackungenals einenwesentlichentreiberderverunsicherungbeiverbraucherinnenundverbrauchern,welchediebepfandungeinergetränkeverpackunghäufigmitmehrweg gleichsetzen. DieEinführungeinerPflichtzuklarenundeindeutigenInformationenamVerkaufsortistmithineinegeeigneteMaßnahme,umdengenanntenIrritationenzu begegnenundesdenverbraucherinnenundverbrauchernzuerleichtern,sich

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bewusstfüreinegetränkeverpackungzuentscheiden,dieihrenökologischen Ansprüchen genügt. B. Lösung FürdenHandelwirddieVerpflichtungeingeführt,beiderAbgabebepfandeter Getränkeverpackungendaraufhinzuweisen,obessichumEinweg-oderMehrweggetränkeverpackungen handelt. C. Alternativen AlternativwurdeunteranderemdieverbindlicheKennzeichnungbepfandeter GetränkeverpackungenmitdemHinweis EINWEG bzw. MEHRWEG geprüft.diesekennzeichnungwürdeabernachauffassungdereuropäischen KommissiondenfreienWarenverkehrimBinnenmarktbehindern.SietrifftinsoweitaufEU-rechtlicheVorbehalte.AlsweitereAlternativewurdedieBeschränkungaufnichtlegislativeInstrumentewiezumBeispieldieDurchführung voninformationskampagnenerwogen,welchenachdenerfahrungenmitähnlichen, bereits durchgeführten Projekten aber nicht ausreichend effektiv wären. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DasRegelungsvorhabenführteineneueInformationspflichtfürdieWirtschaft gegenüberdenbürgerinnenundbürgernein.demeinzelhandelentsteheneinmaligezusatzkosteninhöhevon5,613mio.euroundjährlichezusatzkosten inhöhevon700000eurofürdieauszeichnungderbetroffenenproduktemit geeigneten Hinweisen, z. B. durch Hinweisschilder oder Regalkärtchen. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung BeiVerstößengegendieHinweispflichtentstehtzusätzlicherVollzugsaufwand für die Bearbeitung der vorgesehenen Bußgeldverfahren. F. Weitere Kosten Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12303

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12303 Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV) * Vom Anlage 1 AufGrunddes 24Nummer6inVerbindungmit 67 deskreislaufwirtschaftsgesetzesvom24.februar2012 (BGBl.IS.212)verordnetdieBundesregierungnachAnhörungderbeteiligtenKreiseunterWahrungderRechtedes Bundestages: 1 Anwendungsbereich (1)DieseVerordnunggiltfüralleEinweggetränkeverpackungen,dieeinerPfandpflichtnach 9derVerpackungsverordnungvom21.August1998 (BGBl.IS.2379),diezuletztdurchArtikel5desGesetzesvom24.Februar2012 (BGBl.IS.212)geändertwordenist,inderjeweilsgeltenden Fassung, unterliegen. (2)SiegiltaußerdemfürbepfandeteMehrweggetränkeverpackungenmiteinemFüllvolumenvon0,1Literbiseinschließlich3,0Liter,dieeinesderin 9Absatz2derVerpackungsverordnungaufgeführtenGetränkeenthaltenund imgeltungsbereichdeskreislaufwirtschaftsgesetzesanden Endverbraucher abgegeben werden. 2 Begriffsbestimmungen (1)FürdieseVerordnunggeltendieindenAbsätzen2bis6 geregelten Begriffsbestimmungen. (2)GetränkeverpackungensindsolcheimSinnedes 3 Absatz 2 der Verpackungsverordnung. (3)MehrweggetränkeverpackungensindGetränkeverpackungennachAbsatz2,diedazubestimmtsind,nachGebrauchmehrfachzumgleichenZweckwiederverwendetzu werden. (4)EinweggetränkeverpackungensindGetränkeverpackungennachAbsatz2,diekeineMehrweggetränkeverpackungen im Sinne von Absatz 3 sind. (5)EndverbrauchersindsolcheimSinnedes 3Absatz11 Satz 1 der Verpackungsverordnung. (6)Letztvertreiberist,werbefüllteEin-oderMehrweggetränkeverpackungenimGeltungsbereichdesKreislaufwirtschaftsgesetzes an den Endverbraucher abgibt. *DieVerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahrenaufdemGebietderNormenundtechnischenVorschriften unddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.L204vom ,S.37),diezuletztdurchdieRichtlinie 2006/96/EG (ABl.L363vom ,S.81)geändertwordenist, sind beachtet worden. 3 Hinweispflichten (1)DieLetztvertreibervonin 1Absatz1aufgeführten Einweggetränkeverpackungensindverpflichtet,dieEndverbrauchervorVertragsschlussdurchInformationstafelnoder -schildermitdemhinweis EINWEG gemäßabsatz4daraufhinzuweisen,dassdieseverpackungennachderrückgabe nicht wiederverwendet werden. (2)DieLetztvertreibervonin 1Absatz2aufgeführten Mehrweggetränkeverpackungensindverpflichtet,dieEndverbrauchervorVertragsschlussdurchInformationstafeln oder-schildermitdemhinweis MEHRWEG gemäßabsatz4daraufhinzuweisen,dassdieverpackungennachder Rückgabe wiederverwendet werden. (3)ImVersandhandelsinddieHinweisenachdenAbsätzen1und2,jeweilsinVerbindungmitAbsatz4,indemMedium zu geben, in dem die Produkte angeboten werden. (4)DienachdenAbsätzen1bis3vorgeschriebenenHinweisemüssendeutlichsicht-undlesbarseinundinunmittelbarerNähezumProduktangebrachtwerden.Siemüssenin GestaltundSchriftgrößemindestensderinderVerkaufsstelle üblichen Auszeichnung des Endpreises entsprechen. (5)DieAbsätze1und2geltennichtfürLetztvertreiber, diebezüglichdervonihnenabgegebenengetränkeverpackungennach 9Absatz4Nummer3bis5derPreisangabenverordnunginderFassungderBekanntmachungvom 18.Oktober2002 (BGBl.IS.4197),diezuletztdurchArtikel1derVerordnungvom1.August2012 (BGBl.IS.1706) geändertwordenist,vonderpflichtzurangabedesgrundpreises befreit sind. 4 Ordnungswidrigkeiten OrdnungswidrigimSinnedes 69Absatz1Nummer8 deskreislaufwirtschaftsgesetzeshandelt,wervorsätzlich oderfahrlässigentgegen 3Absatz1oderAbsatz2,jeweils auchinverbindungmitabsatz3,einenhinweisnicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt. 5 Inkrafttreten DieseVerordnungtrittam [einsetzen:datumdeserstentagesdesneuntenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats] in Kraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung Nach 1Absatz2Satz1derVerordnungüberdieVermeidung undverwertungvonverpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV)verfolgtdieVerpackungsverordnungdas Ziel,denAnteilderinMehrweggetränkeverpackungensowie inökologischvorteilhafteneinweggetränkeverpackungen abgefülltengetränkezusteigern.hintergrundsinddieeindeutigenökologischenvorteilevonmehrweg-gegenüber denmeisteneinweggetränkeverpackungen,diedasumweltbundesamtbereits2002ineinerumfangreichenökobilanziellenstudie ( ÖkobilanzfürGetränkeverpackungenII/ Phase2 ;FKZ: )ermittelthatunddieseitdem vonverschiedenenwissenschaftlichenveröffentlichungen bestätigtwordensind.zunennensindhierinsbesondereder geringereverbrauchvonenergieundrohstoffen.zudem belegenneuereerkenntnisseeinedeutlichpositiveco 2 - Bilanz von Mehrweg- gegenüber Einwegsystemen. ErhebungenzurEntwicklungderMehrweg-undEinweganteilebeidenGetränkeverpackungen,dievonderGesellschaftfürVerpackungsmarktforschung (GVM)imAuftrag desumweltbundesamtesdurchgeführtwurden,habenergeben,dassderanteilderinmehrweg-undökologischvorteilhafteneinweggetränkeverpackungen (MövE-Verpackungen)abgefülltenGetränkeindenJahren2004bis2010von 71,1Prozentauf50,1Prozentgesunkenist.DerdarinenthalteneAnteilvoninMehrweggetränkeverpackungenabgefülltenGetränkenhatindiesemZeitraumvon66,3Prozentauf 48Prozentabgenommen.DabeiistineinzelnenGetränkesegmenteneinesehrunterschiedlicheEntwicklungzubeobachten.WährendsichbeiBierderMövE-Anteilmitzuletzt 88,2ProzentimJahr2010aufstabilhohemNiveaubewegt, istdermöve-anteilbeimineralwassermitzuletzt43,3prozentundbeierfrischungsgetränkenmitzuletzt34,6prozent deutlich gesunken. ImApril2010hatdasUmweltbundesamteinevonderbifa UmweltinstitutGmbHerarbeiteteStudiezurEvaluierung derindergeltendenverpackungsverordnunggeregelten PfandpflichtfürbestimmteEinweggetränkeverpackungen vorgelegt.diestudiemachtbezüglichdergründefürden dargestelltenrückgangdesanteilsderinmöve-verpackungenabgefülltengetränkeunteranderemdeutlich,dassverbraucherinnenundverbrauchern,diesichbeimeinkaufbewusstfüreinemehrweggetränkeverpackungentscheiden wollen,dieunterscheidungzwischenfreiwilligbepfandeten Mehrweg-undobligatorischbepfandeten,ökologischnicht vorteilhafteneinweggetränkeverpackungendurchdiekennzeichnungs-undgestaltungspraxisvonabfüllernundhandelderzeitunnötigerschwertwird.imhandelfindensich verstärktangebotevoneinweggetränkeverpackungen,derendesignstarkandasvonmehrweggetränkeverpackungen angelehntist.zusätzlicheverwirrungwirddurchrechtswidrigfalschedeklarationenindengeschäftenundsogarauf dengetränkeverpackungenselbsthervorgerufen.schlussendlichassoziiertauchderbegriff Pfandflasche bzw.die BepfandungundRückgabeeinerGetränkeverpackungbei vielenverbraucherinnenundverbraucherndievorstellung, eshandlesichhierbeistetsumgetränkeverpackungeneines Mehrwegsystems.DieseUmständetragen wennauchin unterschiedlicherschärfe zuirritationenbei,dieinsgesamt miteineursachefürdiebeschriebeneentwicklungder MövE-Anteile sind. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs DieVerordnungzieltaufeineklareundeindeutigeHinweispflichtimHandelab,diedendargestelltenIrritationenbegegnetundesdenVerbraucherinnenundVerbrauchernerleichtert,sichbewusstfüreineGetränkeverpackungzu entscheiden, die ihren ökologischen Ansprüchen genügt. III.Alternativen AlternativwurdeunteranderemdieverbindlicheKennzeichnungbepfandeterGetränkeverpackungenmitdemHinweis EINWEG bzw. MEHRWEG geprüft.diesekennzeichnungwürdeabernachauffassungdereuropäischenkommissiondenfreienwarenverkehrimbinnenmarktbehindern.sietrifftinsoweitaufeu-rechtlichevorbehalte.als weiterealternativeerwogenwurdediebeschränkungauf nichtlegislativeinstrumentewiezumbeispieldiedurchführungvoninformationskampagnenerwogen,welchenach denerfahrungenmitähnlichen,bereitsdurchgeführtenprojekten aber nicht ausreichend effektiv wären. IV.Verordnungsermächtigung Durch 24Nummer6desKreislaufwirtschaftsgesetzes wirddiebundesregierungermächtigtzubestimmen,dassfür bestimmteerzeugnisseanderstellederabgabehinweise aufdiewiederverwendbarkeitoderdenentsorgungswegder Erzeugnisse zu geben sind. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU DerVerordnungsentwurfistmiteuropäischemRechtvereinbar.InsbesonderegestattetArtikel5derRichtlinie94/62/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom20.dezember1994 (ABl.L365vom ,S.10),diezuletzt durchdierichtlinie2005/20/eg (ABl.L70vom , S.17)geändertwordenist,ausdrücklichdieFörderungvon SystemenzurumweltverträglichenWiederverwendungvon Verpackungen.DieVerordnungistgemäßdenVorgabender Richtlinie98/34/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahrenauf demgebietdernormenundtechnischenvorschriftenund dervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.L204vom ,S.37),diezuletztdurchdie Richtlinie2006/96/EG (ABl.L363vom ,S.81) geändert worden ist, zu notifizieren. VI.Gesetzesfolgen 1.Nachhaltigkeitsaspekte MehrweggetränkeverpackungenweisenindenmeistenKonsumsituationeneindeutigeökologischeVorteilegegenüber denmeisteneinweggetränkeverpackungenauf,diedasumweltbundesamtbereits2002ineinerumfangreichenöko-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12303 bilanziellen Studie ( Ökobilanz für GetränkeverpackungenII/Phase2 ;FKZ: )ermittelthatunddie seitdemvonverschiedenenwissenschaftlichenveröffentlichungenbestätigtwordensind.zunennensindhierinsbesonderedergeringereverbrauchvonenergieundrohstoffen.zudembelegenneuereerkenntnisseeinedeutlich positiveco 2 -BilanzvonMehrweg-gegenüberEinwegsystemen. DieVerordnungerhöhtdieTransparenzfürdieVerbraucherinnenundVerbraucherundermöglichtdieseneineKaufentscheidung,dieihrenökologischenAnsprüchengenügt.HierdurchsollderAnteilvoninMehrweggetränkeverpackungen abgefülltengetränkenunddamitdernachhaltigekonsum gestärkt werden. DieVerordnunghatinsbesonderefolgendeImplikationen bezüglichdermanagementregeln1und2dernationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung: Zu Managementregel 1 DurchdiegetroffenenRegelungenwirddenVerbraucherinnenundVerbraucherneineeigenverantwortlicheKonsumentscheidungerleichtert,welcheihremindividuellenLeitbild einernachhaltigenentwicklungentspricht.diehinweisein derverkaufsstellesetzenzudemimpulsefürdiebeteiligung derbürgerinnenundbürgeramöffentlichendialogüber nachhaltigen Konsum. Zu Managementregel 2 MitdenHinweisentragendieUnternehmenzurInformation derverbraucherinnenundverbraucherüberumweltrelevanteeigenschaftenihrerproduktebeiundermöglichensoeine ökologisch verträgliche Produktauswahl. 2.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Auswirkungen auf den Bundeshaushalt DemBundentstehenkeinezusätzlichenHaushaltsausgaben. b)auswirkungenaufdiehaushaltederländerundkommunen DenLändernentstehenkeinezusätzlichenHaushaltsausgaben. DenKommunenentstehenkeinezusätzlichenHaushaltsausgaben. 3.Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger DenBürgerinnenundBürgernentstehtkeinErfüllungsaufwand.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereauf dasverbraucherpreisniveau,sindnichtzubefürchten,dadie durchdieverordnungverursachtenkostenimrahmender Herstellungs-undVertriebskostendesProduktsinsgesamt nureinesehruntergeordneterollespielen.fürdieeinzelpreisevongetränkenistmithinnichtvonmessbarenauswirkungen auszugehen. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DenbetroffenenUnternehmendesendverbraucherorientiertenHandelsentstehenlaufendeKostenfürdieErfüllungder neuhinzutretendenhinweispflicht.imübrigenentstehen derwirtschaft,insbesondereauchdenmittelständischenunternehmen, keine zusätzlichen Kosten. FürdieBerechnungderKostenwirdunterstellt,dassdeutschlandweitvonderneugeregeltenInformationspflichtinsgesamt125000Unternehmendesendverbraucherorientierten Handels (insbesonderelebensmitteleinzelhandel,verbrauchermärkte,discounter,getränkeabholmärkte)betroffen sind.dieanzahldervonderausnahmeregelungnach 3 Absatz5betroffenenUnternehmenistnichtabschließend quantifizierbar.fürdieberechnungderbürokratiekosten wirddaherdiegesamtzahlzugrundegelegt.fürdieeinmaligeeinteilungundauszeichnungdessortimentsmit entsprechendenhinweisenwirdeinzeitaufwandvonzwei Stundenunterstellt.Zudementstehenbeidereinmaligen UmstellungdurchdienotwendigeZusatzinformation EINWEG bzw. MEHRWEG Sachkostenfürdas Drucken/BeschriftenneuerPreisetiketten.Preisetikettenfür dieauspreisungundkennzeichnungvonlebensmitteln habenproproduktzwareinensehrgeringenpreis,führen aberbeieinerhohenfallzahlzueinererwähnenswertengesamtwirtschaftlichenbelastung.ausgehendvoneinempapieretikettmittlerergröße (50mm 25mm)liegendieKostenproEtikettbei0,2Centbzw.0,002Euro (Rollemit6200 Etikettenfürca.12Euro).BeiderAnnahme,dassGetränkeverkaufsstellenimDurchschnitt50Produkte (Durchschnitt vongroßensupermärktenundkleinenkioskenodertankstellen)anbieten,kommtmanbei125000verkaufsstellen zueinmaligensachkosteninhöhevon12500euro ( ,002Euro).FürdieErmittlungdesjährlichen Personalaufwandswirdbeiunterstellten125000Unternehmenvondurchschnittlich15SortimentsänderungenproJahr imgetränkebereichausgegangen.derzeitaufwandwirdauf eineminutefestgelegt,dasichderinformationspflichtbedingtezusatzaufwandregelmäßigaufdeneintragderangabeeinwegbeziehungsweisemehrwegaufderohnehin zuerstellendenproduktauszeichnungbeschränkt.zusätzliche jährlichesachkostendurchetikettebeineuenproduktenfallen nichtalsfortlaufendekostenan,dadiekostenfürdieauspreisung und Kennzeichnung unter Sowieso-Kosten fallen. Vorschrift 3 Absatz1 bis 3 Anzahl der VorgängeZeit/Vorgang Einheiten (einmalige Personalkosten) (einmalige Sachkosten) (jährliche Personalkosten) Art der Informationspflicht Hinweispflicht des Handels Lohnsatz / Stunde Aufwand / Fall DurchdenGesetzentwurfentstehendenbetroffenenUnternehmendesendverbraucherorientiertenHandelszusätzliche BürokratiekostenfüreineneueInformationspflichtinHöhe von einmalig 5,613 Mio. Euro und jährlich Euro. c)erfüllungsaufwand der Verwaltung Dem Bund entsteht kein eigener Vollzugsaufwand. Gesamtkosten in T 120 Minuten22, Minute22,40700

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerAufwandderLänderfürdenVollzugderVerordnungist nichtabschließendquantifizierbar.diewesentlichenvollzugsaufgabengehenaberinderallgemeinengewerbeaufsichtbzw.imvollzugderverpackungsverordnungauf,so dasssichdievollzugssituationdurchdenvorliegendenentwurfnichtwesentlichverändernwird.zusätzlichervollzugsaufwandergibtsichlediglichimfallvonverstößengegendiehinweispflichteningestaltderbearbeitungvon Bußgeldverfahren. 4.Weitere Kosten Keine. VII.Befristung Die Regelung gilt ohne besondere Befristung. B. Besonderer Teil Zu 1 1bestimmtdenAnwendungsbereichderVerordnung.Die VerordnunggiltfürEinweggetränkeverpackungen,dienach 9derVerpackungsverordnungeinerPfanderhebungspflichtunterliegen (ökologischnichtvorteilhafteeinweggetränkeverpackungen)sowiefürbepfandetemehrweggetränkeverpackungenmiteinemfüllvolumenvon0,1bis einschließlich3,0liter,welcheeinesdergetränkeenthalten, andie 9Absatz2derVerpackungsverordnungdiePfandpflichtigkeitvonEinweggetränkeverpackungenanknüpft. DieVerordnungerfasstmithindienachderVerpackungsverordnungpfandpflichtigenEinweggetränkeverpackungensowiediezudiesenindirekterKonkurrenzstehenden,freiwilligbepfandetenMehrweggetränkeverpackungengleichen InhaltsundgleicherGröße.DieBeschränkungaufdieseGetränkeverpackungenresultiertausdemZielderVerordnung, denverbraucherinnenundverbraucherneineausreichende TransparenzfürihreKaufentscheidungzwischenunmittelbarkonkurrierenden,bepfandetenMehrweg-undEinweggetränkeverpackungen zu verschaffen. Zu 2 2definiertdiefürdieVerordnungmaßgeblichenBegriffe inanlehnungandiebegriffsdefinitionenderverpackungsverordnung. Zu 3 Absatz1und2verpflichtendieLetztvertreiber (UnternehmendesendverbraucherorientiertenHandels)derin 1näherbezeichnetenGetränkeverpackungen,ihreKundenvor demzustandekommeneinesvertragsverhältnisses (Kaufvertrag)durchInformationstafelnoder-schildermitdem Hinweis EINWEG beziehungsweise MEHRWEG auf dienicht-wiederverwendbarkeitbzw.wiederverwendbarkeitdiesergetränkeverpackungensowiedenjeweiligenentsorgungsweg (Recycling/Verwertung/BeseitigunginAbgrenzung zur Wiederverwendung) hinzuweisen. Absatz3legtfest,dassdieHinweisenachAbsatz1und2im VersandhandelindendortjeweilsverwendetenDarstellungsmedien (Katalog, Internet etc.) zu geben sind. Absatz4konkretisiertdieAnforderungenderAbsätze1bis3 andiezugebendenhinweise.diehinweisemüssengemäß Satz1deutlichsicht-undlesbarsein.BezüglichderParameterGestalt (insbesondereschriftartundfarbe)undschriftgrößemüssensiegemäßsatz2mindestensgestaltund SchriftgrößederinderVerkaufsstelleüblichenAuszeichnungdesEndpreisesentsprechen.DieHinweisemüsseninnerhalbderVerkaufsstelleangebrachtwerdenundzumZeitpunktderkonkretenProduktauswahlfürdieKunden wahrnehmbarsein.produktspezifischekennzeichnungen sowiedieeinheitlichekennzeichnungvonregalabschnitten,regalenoderladenbereichensinddabeigleichermaßen zulässig. Absatz5nimmtbestimmteLetztvertreiber,diegemäßder PreisangabenverordnungvonderPflichtzurAngabedes Grundpreisesbefreitsind,vondenHinweispflichtennach Absatz1und2aus.EineErstreckungderHinweispflichtauf dieseverkaufsstellenwürdezueinemunverhältnismäßigen EingriffindieBerufsausübungsfreiheitführenundrechtfertigtinsoweitbesondereRegelungenfürdieseMarktsegmente: KleineDirektvermarkter,beidenendieWarenausgabe überwiegendimwegederbedienungerfolgt ( 9Absatz4 Nummer 3 Alternative 1 PAngV) DievorgeschriebenenHinweisewerdeninBediengeschäften vomverbraucherregelmäßignichtinvergleichbarerweise wiebeiselbstbedienungwahrgenommenundkönnenmithin auchdiebeabsichtigteaufklärungswirkungnichtingleicher Weiseentfalten.EineHinweispflichtstellthierindervorgeschlagenenFormmithinregelmäßigkeinegeeigneteMaßnahmedar.AlternativeVerbraucherinformationen,zumBeispielinGestalteinerNachkennzeichnungjedereinzelnen GetränkeverpackungmitAufkleberndurchdenVertreiber, wärenzwargrundsätzlichgeeignetumdasregelungszielzu erreichen,würdendiebetroffenenhändleraberunverhältnismäßigbelasten.diedirektvermarktungrepräsentiertbei denvonderverordnungbetroffenengetränkesegmentennur einensehrgeringenanteilamgesamtverbrauchundistinsoweitnurvonuntergeordneterbedeutung.zunennensind hierinersterliniehoflädenundmarktstände,dieselbsthergestelltelimonadenanbieten.diesevertreiberübenihre Tätigkeitvielfachnebenberuflichundüberwiegendohne besonderetechnischeunterstützungaus.diemitderhinweispflichtverbundenenbelastungenstehenhierganzüberwiegendaußerverhältniszurerzielbarenmehrwegförderung und wären mithin nicht angemessen. KleineEinzelhandelsgeschäfte,beidenendieWarenausgabeüberwiegendimWegederBedienungerfolgt ( 9 Absatz 4 Nummer 3 Alternative 2 PAngV) DievorgeschriebenenHinweisewerdeninBediengeschäften vomverbraucherregelmäßignichtinvergleichbarerweise wiebeiselbstbedienungwahrgenommenundkönnenmithin auchdiebeabsichtigteaufklärungswirkungnichtingleicher Weiseentfalten.EineHinweispflichtstellthierindervorgeschlagenenFormmithinregelmäßigkeinegeeigneteMaßnahmedar.AlternativeVerbraucherinformationen,zumBeispielinGestalteinerNachkennzeichnungjedereinzelnen GetränkeverpackungmitAufkleberndurchdenVertreiber, wärenzwargrundsätzlichgeeignetumdasregelungszielzu erreichen,würdendiebetroffenenhändleraberunverhältnismäßigbelasten.dabeiistinsbesonderezuberücksichti-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12303 gen,dasskleineeinzelhandelsgeschäfte,beidenendiewarenausgabeüberwiegendimwegederbedienungerfolgt, typischerweisedenbereichdessogenannten Sofortverzehrs inabgrenzungzum Vorratskauf ansprechen.der BereichistmiteinemvergleichsweisegeringenGesamtverbrauchsanteilökologischnurvonuntergeordneter Bedeutung.Hinzukommt,dassEin-undMehrweggetränkeverpackungenindiesenVerkaufsstellengegenwärtigregelmäßigdurchmischtangebotenwerdenunddieHinweisezur ErreichungdesRegelungszielsmithinentwederproduktspezifischgegebenoderdieGestaltungderVerkaufsstelleverändertwerdenmüsste.DiemitderHinweispflichtverbundenenBelastungenstehenhierganzüberwiegendaußer VerhältniszurerzielbarenMehrwegförderung.EineweitergehendeundzugleichpraktikableDifferenzierungeinzelner Verkaufsstellenistnichtersichtlich.EineBelastungdieses BereichsmitHinweis-oderNachkennzeichnungspflichten erscheint vor diesem Hintergrund nicht angemessen. InAnlehnungandieRegelungdes 9Absatz1Satz7in Verbindungmit 6Absatz8Satz5derVerpackungsverordnung,istfürdieZweckedieserVerordnungdavonauszugehen,dassessichbeiLetztvertreibernmiteinerVerkaufsflächevonbiszu200Quadratmeternregelmäßigumkleine Einzelhandelsgeschäftebzw.kleineDirektvermarkterim Sinnevon 9Absatz4Nummer3derPreisangabenverordnung handelt. AngeboteimRahmeneinerDienstleistung ( 9Absatz4 Nummer 4 PAngV) BeiAngebotenimRahmenvonDienstleistungen (zumbeispielfriseureodergaststätten)trifftderverbraucherübli- cherweisenureineauswahlzurproduktgruppeundüber- lässtdieauswahldeskonkretenproduktsdemdienstleister. DieHinweispflichtwäreinsoweitzurErreichungdesRegelungszielsnichtgeeignet.AlternativeundzugleichpraktikableFormenderVerbraucherinformationen,diedemKonsumentennochzueinementscheidungsrelevantenZeitpunkt zugehen, sind nicht ersichtlich. Getränke-undVerpflegungsautomaten ( 9Absatz4 Nummer 5 PAngV) AutomatensprechendenBereichdessogenannten Sofortverzehrs inabgrenzungzum Vorratskauf an.derbereich istmiteinemvergleichsweisegeringengesamtverbrauchsanteilökologischnurvonuntergeordneterbedeutung.hinzu kommt,dassinautomatenhäufigeinedurchmischtepalette vonein-undmehrweggetränkeverpackungenangeboten wirdunddiehinweisezurerreichungdesregelungsziels mithinentwederproduktspezifischgegebenoderdiebestückungderautomatenverändertwerdenmüsste.diemit derhinweispflichtverbundenenbelastungenstehenhier außer Verhältnis zur erzielbaren Mehrwegförderung. Zu 4 4bestimmtdiebußgeldbewehrtenVorschriftenderVerordnung. Zu 5 5regeltdasInkrafttretenderVerordnung.EineFristvon neunmonatenistangemessenundausreichend,umdieerforderlichen Anpassungen im Handel vorzunehmen.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates 1. Zusammenfassung Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen WirtschaftEinmaligerUmstellungsaufwand: 5,6 Mio. Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand/Bürokratiekosten: Euro VerwaltungKeine nennenswerten Auswirkungen Sonstige KostenKeine Auswirkungen DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatkeineBedenkengegendieDarstellungdesErfüllungsaufwands.Die Abschätzung,dieinZusammenarbeitmitdemStatistischenBundesamtvorgenommenwurde,istmethodisch nicht zu beanstanden. 2. Im Einzelnen 2.1 Regelungsinhalt MitderVerordnungsollfürdenHandeldieVerpflichtung eingeführtwerden,beiderabgabebepfandetergetränkeverpackungendaraufhinzuweisen,obessichumeinwegodermehrweggetränkeverpackungenhandelt.hierdurch sollderanteilderökologischvorteilhaftenmehrwegverpackungen,derindenletztenjahrenrückläufigwar,gesteigert werden.zudemsollverbraucherinnenundverbrauchereine bewusste Entscheidung ermöglicht werden. 2.2 Erfüllungsaufwand (a) Wirtschaft DasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit (BMU)hatdieAbschätzungdesErfüllungsaufwandsinengerZusammenarbeitmitdemStatistischen Bundesamterstellt.Esistdavonauszugehen,dassrund UnternehmenvonderRegelungbetroffenseinwerden.UmderKennzeichnungspflichtnachzukommen,isteinmaligeineSichtungdesWarensortimentsnotwendig.Der zeitlicheaufwandhierfürbeträgtca.zweistunden,sodass miteinemumstellungsaufwandvoneinmalig5,6mio.euro zurechnenist.späteristdiekennzeichnung ausgehend vondurchschnittlich15sortimentsanpassungen inrund einerminutezuerledigen,dasiez.b.ineinemvorgangmit derohnehinzuerstellendenprodukt-undpreisauszeichnung erfolgenkann.derjährlicheerfüllungsaufwandwirdauf Euro geschätzt. (b) Bürgerinnen und Bürger AuswirkungenaufdenErfüllungsaufwandfürBürgerinnen und Bürger entsteht nicht. (c) Verwaltung FürdieVerwaltungentstehtkeinunmittelbarerErfüllungsaufwanddurchdasvorliegendeRegelungsvorhaben.AufwandentstehtlediglichbeiVerstößen,daindiesenFällenein Bußgeld verhängt werden kann. 3. Bewertung DerNationaleNormenkontrollrathatdenobengenannten RegelungsentwurfimRahmenseinesgesetzlichenMandats geprüftundkeinebedenkengegendiedarstellungdeserfüllungsaufwands. DasBMUhatteursprünglicheinewesentlichumfangreichere Kennzeichnungspflichteinführenwollen,indemjedebepfandeteGetränkeverpackungmiteinementsprechenden Hinweisversehenwerdensollte.DerNationaleNormenkontrollrathatteimJahr2009zudementsprechendenRegelungsvorhabeneinekritischeStellungnahme * abgegeben undfolgendesangemerkt: DerNormenkontrollrathat jedochzweifel,dassmitdereinführungeinerweiteren KennzeichnungdiekostengünstigsteAlternativezurZielerreichungausgewähltwurde.InsbesonderedadieBürokratiekostennunmehrweitüberdieursprünglicheEinschätzung hinausgehen,erscheintesgeboten, (nocheinmal)kostengünstigeremöglichkeitenzuprüfen. KritischsahderNKR diegewähltealternativeauchvordemhintergrund,dassdie selbenunternehmen,diemitderumstellungderpfandpflichtgeradekurzzuvorersteinekennzeichnungspflicht (damalswurdedassog.dpg-logoeingeführt)umzusetzen hatten, nun erneut betroffen sein würden. Zwarsind wohlauchwegenderzwischenzeitlicheingetretenenlohn-undpreisentwicklung dieumstellungskosten durchdiegewähltealternativevergleichbar.gleichwohl dürftedienungewähltekennzeichnungsvariantedengeringerenaufwandverursachen,dennwennsieersteinmalin diegeschäftsabläufeintegriertist,verursachtsiewedernennenswertenzeit-nochsachaufwandundkannbeiderohnehinanfallendenpreisauszeichnunggleichmiterledigtwerden. VordiesemHintergrundbegrüßtderNKR,dassseinemPrüfauftragRechnunggetragenundvonderursprünglichvorgesehenenKennzeichnungspflichtabgesehenwurde.Anzumerkenistjedoch,dass wiedasbmuindementwurfauch einräumt nichtauszuschließenist,dassdiedasderzeitige PfandsystemerheblichzurmangelndenUnterscheidbarkeit undsomitzurverunsicherungderverbraucherbeigetragen hat.damitdürftezumindestauchzumteildasbmuselbst dieursachefürdiezunahmederökologischunvorteilhaften Einwegflaschengesetzthaben,damitdergrundlegenden NovellierungdesPfandsystemsfürdieEndverbraucherdie EntrichtungeinesPfandeskeineausreichendeOrientierung mehrbietet,obessichumeineökologischvorteilhafte Mehrwegflaschehandelt.MitdernuneingeführtenKenn- * Vergleiche NKR-Stellungnahme Nr. 978 vom 2. September 2009.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12303 zeichnungspflichtsollnuneinsystembedingtesfolgeproblembeseitigtwerden.nachdereinführungdeserstvorgeraumerzeitnovelliertenpfandsystemsentstehendem HandeleinweiteresMalerheblicheUmstellungskosten.Der rückläufigetrendbeidenmehrwegverpackungenwirdjedochnurdannaufgehaltenodergarumgekehrt,wenndie VerbraucherinnenundVerbraucheraufgrundderbesseren Informationtatsächlicheineandere,aufökologischeVorteile gerichtete Kaufentscheidung treffen.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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