Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe ( StrÄndG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe ( StrÄndG) A. Problem und Ziel MitGesetzvom29.Juli2009 (BGBl.IS.2288)wurde 46bdesStrafgesetzbuches (StGB)eingeführt.DiesogenannteallgemeineKronzeugenregelungist am1.september2009inkraftgetreten.derenzielistes,potenziellkooperationsbereitentäterneinenstärkerenanreizzubieten,hilfezuraufklärungoder Verhinderung von schweren Straftaten zu leisten. 46bStGBistderzeitauchdannanwendbar,wennzwischenderTatdes Kronzeugen undderjenigen,zudereraufklärungs-oderpräventionshilfeleistet, keinzusammenhangbesteht.dieswirdangesichtsdervon 46bStGBinAussichtgestelltenVergünstigungenalszuweitgehendangesehen,daAussagenzu völliganderentatendietatschuldnichtunmittelbarzumindernvermögenund daherdieregelung,insbesondereaussichtdesopfersdes Kronzeugen,eine übermäßigestrafmilderungermöglichenkann.zugleicherscheintesauchaus GründenderErforderlichkeitangezeigt,dieRegelungstärkeraufFällezuzuschneiden,indenender Kronzeuge einebesonderenähezuroffenbartentat hat,weilerteileinerkriminellenstrukturist,fürderenaufdeckungderstaatin besonderemmaßeaufaufklärungs-undpräventionshilfeangewiesenist.daher sollfürdieanwendungdervorschriftzukünftigvorausgesetztwerden,dass zwischendertatdes Kronzeugen unddertat,aufdiesichseineangabenbeziehen,einzusammenhangbesteht.damitkannaucheingleichklangmitder kleinenkronzeugenregelung des 31desBetäubungsmittelgesetzes (BtMG) hergestelltwerden,woeinesolcheverbindungschonheutevonderrechtsprechung als erforderlich und ausreichend angesehen wird. B. Lösung DerGesetzentwurfschlägtvor,denAnwendungsbereichdes 46bStGBdahingehendeinzuschränken,dasseinZusammenhangbestehenmusszwischender Tatdes Kronzeugen unddertat,zudereraufklärungs-oderpräventionshilfe leistet. Der Wortlaut des 31 BtMG soll entsprechend angepasst werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: FürUnternehmenwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,vereinfacht oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung DasGesetzwirktimErgebnisvoraussichtlichhaushaltsneutral.DieBeschränkungdes 46bStGBwirdeinerseitsdenErfüllungsaufwandreduzieren,der durchseineanwendungunddiehierdurchinitiiertenstrafverfahrenundmaßnahmenzuraufdeckungoderverhinderungandererstraftatenentsteht.im GegenzugdürftejedochderAufwandfürdieStrafverfolgungs-undOrdnungsbehördensteigen,umauchohnePräventions-oderAufklärungshilfedieentsprechenden Taten aufdecken oder verhindern zu können. F. Weitere Kosten DenBürgerinnenundBürgernsowiederWirtschaftentstehenkeinesonstigen Kosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9695

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9695 Anlage 1 Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe ( StrÄndG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches 46bAbsatz1Satz1desStrafgesetzbuchesinderFassungderBekanntmachungvom13.November1998 (BGBl.I S.3322),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InNummer1werdennachdemWort Strafprozessordnung diewörter,diemitseinertatimzusammenhang steht, eingefügt. 2.InNummer2werdennachdemWort Strafprozessordnung, diewörter diemitseinertatimzusammenhang steht und eingefügt. Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 31desBetäubungsmittelgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom1.März1994 (BGBl.IS.358),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdendiewörter freiwilligeoffenbarung durchdiewörter freiwilligesoffenbaren unddiewörter dietatüberseineneigenentatbeitraghinaus durchdiewörter einestraftatnachden 29bis30a,diemitseinerTatimZusammenhang steht, ersetzt. b)innummer2werdendaswort Straftaten durchdie Wörter einestraftat ersetzt,nachderangabe 30aAbs.1, diewörter diemitseinertatimzusammenhangstehtund eingefügtunddaswort können durch das Wort kann ersetzt. 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: WarderTäteranderTatbeteiligt,musssichseinBeitrag zuraufklärungnachsatz1nummer1überdeneigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesersten TagesdeszweitenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats] in Kraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Zielsetzung des Entwurfs Dieam1.September2009inKraftgetretenesogenannteallgemeineKronzeugenregelungnach 46bdesStrafgesetzbuches (StGB)verfolgtdenZweck,potentiellkooperationsbereitenTäterneinenstärkerenAnreizzubieten,Hilfezur AufklärungoderVerhinderungschwererStraftaten (Aufklärungs-undPräventionshilfe)zuleisten.AufdieseWeisesollenvorallemdieabgeschottetenStrukturen,dieinsbesondereimBereichdesTerrorismusundderorganisierten Kriminalität,einschließlichderschwerenWirtschaftskriminalität,vorherrschen,aufgebrochenwerden.Dermit 46b StGBeröffneteAnreizgehtdabeiinsoweitüberdieMöglichkeitenderallgemeinenStrafzumessungnach 46StGB hinaus,als 46bStGBeineStrafrahmenverschiebungzugunstendes Kronzeugen sowieinbestimmtenfällenein Absehen von Strafe ermöglicht. DieVoraussetzungenfürdieGewährungderVergünstigung füreinesolchekooperationsindjedochindergegenwärtigenfassungdes 46bStGBweitgefasst.DieRegelunghat einenbreitenanwendungsbereich,derdentäterauchzur OffenbarungvonDeliktenmotivierensoll,diemitdereigenenTatunddamitmitdereigenenSchuldunmittelbarnichts zutunhaben. 46bStGBgreiftzumBeispielauchdann, wenndertäteropfereinerstraftateinesdrittengeworden ist,dieerimrahmendesgegenihngeführtenermittlungsverfahrensaufzuklärenhilft,dieaberinhaltlichinkeinem ZusammenhangzuseinereigenenTatsteht (vgl.bgh,urteil vom 19. Mai 2010, 5 StR 182/10 = BGHSt 55, 153). DieserweiteAnwendungsbereichkanndazuführen,dassdie nach 46bStGBgewährtePrivilegierungmitdemin 46 Absatz1Satz1StGBnormiertenSchuldprinzipnichtmehr ineinem vorallemfürdasopferunddierechtstreuebevölkerung nachvollziehbareneinklangsteht.dieunmittelbaretatschuldwirddurchsolcheangabennämlichnicht berührtunddiemittelbarenauswirkungenwerdenzumindestzweifelhaftsein (siehebereitsbundestagsdrucksache 16/6268,S.13).Zwaristanerkannt,dassauchAngabenzu einerganzanderentatimrahmenderallgemeinenstrafzumessungnach 46StGBBerücksichtigungfindenkönnen (vgl.bgh,beschlussvom1.dezember1994,1str695/94; Peglau,jurisPR-StrafR14/2010Anm.3).ObsichaussolchenAngaben wiediesbeianderempositivennachtatverhaltenwieetwaeinemgeständnisoderdembemühendes TätersumSchadenswiedergutmachungnach 46Absatz2 StGBangenommenwird wirklichhinreichenderückschlüsseaufdieinnereeinstellungzureigenentatunddem spezialpräventivenstrafbedürfnisergebenkönnen (vgl.lk- Theune,StGB,12.Auflage, 46Rn.197),wirdabernicht seltenfraglichundimhinblickaufdieeinstellungdestätersallenfallsunteranwendungdeszweifelssatzeszuunterstellensein (vgl.bgh,urteilvom28.august1997,4str 240/97 =BGHSt43,195,209).Trotzdesin 46bAbsatz2 Nummer2StGBenthaltenenGebots,beiderEntscheidung übereinestrafmilderungauchdieschwerederstraftatund dieschulddes Kronzeugen zuberücksichtigen,kanndaherdiebisherigefassungeinestrafmilderungermöglichen, dienichtnurfürdastatopferalsnichtmehrschuldangemessenangesehenwird,sonderndieauchdasvertrauenderbevölkerungindieunverbrüchlichkeitdesrechtsbeeinträchtigenkann.ausdiesemgrundistdiejetzigefassung überwiegendaufkritikgestoßen (vgl.frank/titz,zrp 2009,S.137,139;Sander,StraFo2010,S.365,368;Salditt, StV2009,S.375f.,Sahan/Berndt,BB2010,S.647,648; NK-Streng,StGB,3.Auflage, 46bRn.4f.,derabereinräumt,dassdiein 46bStGBenthaltenenBegrenzungen jedenfallseineerhebliche Schuldunterschreitung zuvermeidensuchen;auchindersachverständigenanhörungdes RechtsausschussesdesDeutschenBundestageszurEinführungdes 46bStGBvom25.März2009wurdenvon Albrecht,Dierlamm,Frank,KönigundGillmeisterentsprechendeBedenkenerhoben,ebensoineinerGemeinsamen ErklärungdesDeutschenRichterbundes,desDeutschenAnwaltvereins,derBundesrechtsanwaltskammerundderStrafverteidigervereinigungenvomAugust2006;a.A.hingegen diestellungnahmendersachverständigenjeßberger,lange undpeglausowielackner/kühl,stgb,27.auflage, 46b Rn.1,undunterHervorhebungderpräventivenStrafzwecke Kaspar/Wengenroth,GA2010,S.462ff.;zurückhaltend auchfischer,stgb,59.auflage, 46bRn.4a;Maier,NStZ 2011,S.153;zurFrage,obauchdieStrafgleichheitberührt seinkannvgl.mellinghoff,festschriftfürhassemer,2010, S. 503, 512 f.). Dahererscheintessachgerecht,auchimRahmendes 46b StGBdemGrundsatzschuldangemessenenStrafensnoch stärkerrechnungzutragen,indemdieoffenbartetateinen BezugzurTatdes Kronzeugen aufweisenmussundsomit dessenangabengeeignetsind,zumindestmittelbardasmaß desvorwurfszureduzieren,derihmfürseineeigenetatzu machenist.sowirdderjenige,dereinemitdereigenenim ZusammenhangstehendeTatoffenbart,zumBeispieleher glaubhaftmachenkönnen,dassersichvondemkriminellen Umfeld,indem (auch)seinetatbegangenwurde,lösenwill. ZugleichwirdmitdieserEinengungdeutlicher,dass 46b StGBnichtetwaeinereinkriminalpolitischmotivierteStrafzumessungermöglicht,sondernalsKonkretisierungund FortentwicklungderVorgabendes 46StGBindasallgemeineStrafzumessungsrechteingebettetist (vgl.auch BayObLG,Urteilvom31.Januar1991,3St15/90,beijuris Rn.223;BGH,Urteilvom23.Oktober1991,3StR321/91, beijurisrn.16).sieerleichterteszudem,dieprivilegierung des Kronzeugen imhinblickaufdasausdemrechtsstaatsprinzipabgeleitetegebotdermateriellengerechtigkeit zu legitimieren. EinesolcheBeschränkungerscheintauchdeshalbsinnvoll, weilmitihrderzweckdernorm,vorallemgeschlossene Täterkreiseaufzubrechen,stärkerbetontwird.DieErmittlungsbehördensindbeischwerenStraftatenimSinnedes 100aAbsatz2derStrafprozessordnung (StPO)gerade dannaufaufklärungs-undpräventionshilfeangewiesen, wennessichumabgeschottetestrukturenhandelt.hierbedarfesvorallemderhinweisevonpersonen,diediesen Strukturenangehören.DasErfordernisdesZusammenhangs zwischendereigenenundderoffenbartentatkanndazubei-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9695 tragen,dassdervon 46bStGB-EerfassteTätertatsächlich dieseerforderlichenähezudiesenstrukturenaufweist.zudemwirdeinsolcher internerkronzeuge inderregelauch überdetailliertereswissenverfügenalseintäter,derkeinen inhaltlichenbezugzuroffenbartentataufweist.dieoffenbarungsolcheninsiderwissenskannfürdiestrafverfolgungsbehördennichtnurbesonderswertvollsein,sondern auchdieüberprüfungderglaubhaftigkeitderaussageerleichtern. AllerdingssollesauchbeiderNeufassunggrundsätzlichdabeibleiben,dasssicheigeneundoffenbarteTatwederzwingendimselbenDeliktsfeldbewegennochinnerhalbderformalenGrenzenorganisierteroderterroristischerKriminalität imsinneder 129,129a,129bStGBbegangenseinmüssen.StrafrechtlichrelevanteAktivitätenimBereichder organisiertenkriminalität,einschließlichderschweren Wirtschaftskriminalität,unddesTerrorismusbeschränken sichgeradenichtaufdiegenanntenvereinigungsdelikteund zeichnensichauchimübrigendurchihredeliktsübergreifendenaturaus.ausdiesemgrundistdieallgemeine Regelungdes 46bStGB-Eauchweiterhingegenübereiner Vielzahlbereichsspezifischer Kronzeugenregelungen vorzugswürdig (vgl.näherbundestagsdrucksache16/6268,insbesondere S. 10 und 12). Konkretsoll 46bStGBnurnochdannanwendbarsein, wenndietat,zuderder Kronzeuge Aufklärungs-oder Präventionshilfeleistet, mitseinertatimzusammenhang steht (näherzurinhaltlichenreichweitedieservorgabeim Besonderen Teil zu Artikel 1). EinsolchesZusammenhangserforderniskannauchdiekonkreteAnwendungdes 46bStGB-Eerleichtern,indembei mehrerentatendes Kronzeugen eineetwaigestrafmilderungaufdieeinzeltatenbeschränktundfürdiesedifferenziertbestimmtwerdenkann,zudeneneinesolcheverbindungbesteht;dienotwendigkeiteinesmangelsinhaltlicher BezugspunkteeinheitlichenAbschlagsentfällt (vgl.zum geltendenrechtbgh,beschlussvom19.mai2010,5str 182/10, bei juris Rn. 13). MitdieserBegrenzungwirdschließlichaucheinnochstärkererGleichklangmitderbereichsspezifischen Kronzeugenregelung desbetäubungsmittelgesetzes (BtMG)erreicht.DenndortverlangtdieRechtsprechungfürden Hauptanwendungsfalldes 31Satz1Nummer1BtMGbereitsjetzteinenZusammenhangzwischendereigenenund deroffenbartentat (vgl.dienachweisebeikörner,btmg, 6.Auflage, 31Rn.30).DasErforderniseinesZusammenhangssolldaherschonzurVermeidungeinesungewollten Umkehrschlussesauchin 31BtMGausdrücklichaufgenommen werden (siehe näher Begründung zu Artikel 2). AufeinediesbezüglicheAngleichungvon 129Absatz6 Nummer2,auchinVerbindungmit 129aAbsatz7StGB, wirdhingegenverzichtet.hierfürsprechenzunächstdiegenerellenerwägungen,dieauchbeieinführungdes 46b StGBAnlassdafürwaren,aufeineAnpassungandieVorgabenderallgemeinen Kronzeugenregelung zuverzichten (vgl.bundestagsdrucksache16/6268,s.15und16,jeweils rechtespalte).imübrigenwirdinderliteraturdieauffassungvertreten,dassdieseregelungnurfürvondervereinigunggeplantestraftatengeltensoll (Schönke/Schröder- Lenckner/Sternberg-Lieben,StGB,28.Auflage, 129 Rn.21,MK-Miebach/Schäfer,StGB, 129Rn.134),folglichinsoweiteingewisserBezugzureigenenTatdes Kronzeugen bereits gefordert wird. DieNeufassungdes 46bStGB-EistauchimHinblickauf denallgemeinengleichheitssatznachartikel3absatz1des Grundgesetzes (GG)unbedenklich.Zwarprivilegiert 46b StGB-EdenTäter,desseneigeneTatzuroffenbartenTat einenzusammenhangaufweist.diesebegrenzungverfolgt aberu.a.die einesolcheunterscheidungrechtfertigenden Zwecke,dieRegelungstärkeramPrinzipderschuldangemessenenStrafeauszurichtenundsichstärkeraufdenBereichstrukturellabgeschotteterKriminalitätzukonzentrieren.Sieüberschreitetdaherauchinsbesonderenichtdie GrenzenzurWillkür (vgl.auchbverfg,beschlussvom 26.Oktober2006,2BvR1178/06,beijurisRn.11und13). ImÜbrigenerhältauchderTäter,dernichtindenGenussdes 46bStGB-Ekommt,nach 46StGBeineschuldangemesseneStrafe.VordiesemHintergrundkannersichnichtdaraufberufen,dassandereTäter,dievergleichbareTatenbegangenhaben,milderbestraftwerden (vgl.bverfg, Beschlussvom17.Januar1979,1BvL25/77,beijuris Rn. 59 = BVerfGE 50, 142, 166). DerletztgenannteUmstandgiltumsomehr,alsdurchdie NeuregelungdieMöglichkeitunberührtbleibt,eineAufklärungs-oderPräventionshilfezueinerTat,diemitderdes Kronzeugen inkeinemzusammenhangsteht,weiterhinim Rahmendes 46StGBalspositivesNachtatverhaltenstrafmilderndzuberücksichtigen (vgl.bgh,beschlussvom 1.Dezember1994,1StR695/94;Peglau,jurisPR-StrafR14/ 2010 Anm. 3). II.Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Unionvereinbar.DiesesenthältkeineverpflichtendenVorgabenfürRegelungenzurAufklärungs-undPräventionshilfe,sondernlegtdenMitgliedstaatenineinigenEU-InstrumentenlediglichsolcheRegelungennahe (vgl.dienachweiseinbundestagsdrucksache16/6268,s.9;derdortnochin seinerentwurfsfassungerwähnterahmenbeschlusszurbekämpfungderorganisiertenkriminalitätwurdeinzwischen alsrahmenbeschluss2008/841/jivom24.oktober2008beschlossen, ABl. L 300 vom , S. 42). III.Erfüllungsaufwand; weitere Kosten; Nachhaltigkeitsaspekte FürdieBürgerinnenundBürgerunddieUnternehmenentsteht kein Erfüllungsaufwand. DasGesetzwirktimErgebnisvoraussichtlichhaushaltsneutral.DieBeschränkungdes 46bStGBwirdeinerseitsden Erfüllungsaufwandreduzieren,derdurchseineAnwendung unddiehierdurchinitiiertenstrafverfahrenundmaßnahmen zuraufdeckungoderverhinderungandererstraftatenentsteht.imgegenzugdürftejedochderaufwandfürdiestrafverfolgungs-undordnungsbehördensteigen,umauchohne Präventions-oderAufklärungshilfedieentsprechendenTatenaufdeckenoderverhindernzukönnen.Dementsprechend istzuerwarten,dasssichdererfüllungsaufwandderverwaltung nicht verändern wird.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DenBürgerinnenundBürgernsowiederWirtschaftentstehenkeinesonstigenKosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindnicht zu erwarten. DerGesetzentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedanken derbundesregierungzurnachhaltigenentwicklungimsinnedernationalennachhaltigkeitsstrategie.erdienteiner zielgenauerenundbedenkenaufgreifendenanpassungder RegelungenzurStrafmilderungbeiAufklärungs-undPräventionshilfe. IV.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DieRegelungensindinhaltlichgeschlechtsneutral.AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutungsindnicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) AusdenimAllgemeinenTeilgenanntenGründenerfährt 46bAbsatz1Satz1StGBeinetatbestandlicheEinschränkung.DieeigeneTatdesTätersmusszuderTat,zuderer Aufklärungs-oderPräventionshilfeleistet,ineinemZusammenhang stehen. ZurKonkretisierungdesBegriffsdesZusammenhangskann zunächstandievonderrechtsprechungzu 31BtMGentwickeltenVorgabenangeknüpftwerden,wonachzwischen dertatdeskronzeugenundderaufgedecktentateinzusammenhangbestehenmuss (vgl.denüberblickbeikörner, BtMG, 6. Auflage, 31 Rn. 30). InnegativerHinsichtgiltdanach,dassessichbeideroffenbartenTatumeinerechtlichselbständigeTathandelnkann, dienichtgegenstanddesanhängigenverfahrensseinmuss. FürdennotwendigenZusammenhangistalsonichterforderlich,dassdieoffenbarteTatTeilderprozessualenTatnach 264StPOist,wegenderder Kronzeuge angeklagtist. DennderprozessualeTatbegriffstelltalleinaufdenjeweiligenAngeklagtenabundbetrifftdaherauchnurdendiesen betreffendeneinheitlichengeschichtlichenlebensvorgang (vgl.bgh,urteilvom20.februar1991,2str608/90;beschlussvom2.november1993,1str602/93;beschluss vom15.märz1995,3str77/95;körnera.a.o.;franke/ Wienroeder,BtMG,3.Auflage, 31Rn.21;allgemeinzum prozessualentatbegriffmeyer-goßner,stpo,54.auflage, 264Rn.1;Löwe-Rosenberg,StPO,25.Auflage, 264 Rn.4).FürgeplanteTateneignetsicheinAbstellenaufden Kreis der angeklagten Taten ohnedies nicht. InpositiverHinsichtwurdeesfür 31BtMGalsnotwendig undausreichendangesehen,wenneinangeklagterseinemit seinereinfuhr-oderhandelstätigkeitimzusammenhang stehendenbezugsquellenodervertriebswegeaufdeckt (BGH,Beschlussvom2.November1993,1StR602/93), etwawenneralleseineimauftragundnachanweisungen einesauftraggebersdurchgeführtenkuriertätigkeitenund diedazugehörigenabnehmeroffenbart (BGH,Beschluss vom15.märz1995,3str77/95),unabhängigdavon,ober andenaufgedecktentatenselbstbeteiligtwar (vgl.bgh, Urteilvom20.Februar1991,2StR608/90,Beschlussvom 1.Dezember1994,1StR695/94).InderLiteraturwirdinsoweitaufeinen innerenundverbindendenbezug zwischen eigenerundoffenbartertatabgestellt (Malek/Endriß,Betäubungsmittelstrafrecht, 2. Auflage, Rn. 847). ErgänzendkannauchaufdieAnwendungderdurchArtikel4 desgesetzeszuränderungdesstrafgesetzbuches,derstrafprozessordnungunddesversammlungsgesetzesundzur EinführungeinerKronzeugenregelungbeiterroristischen Straftatenvom9.Juni1989 (BGBl.IS.1059)eingeführten unddurchartikel5desverbrechensbekämpfungsgesetzes vom28.oktober1994 (BGBl.IS.3186)umdieTateneiner kriminellenvereinigungergänztenundam31.dezember 1999ausgelaufenenKronzeugenregelungverwiesenwerden.DanachmussteessichbeidereigenenundderoffenbartenTatumeineStraftatnachden 129,129aStGBoder eine mitdiesertatzusammenhängendestraftat gehandelt haben (wobeiimfallederkriminellenvereinigungnoch weiterevoraussetzungenerfülltseinmussten).hierwar ebenfallsanerkannt,dasseinsolcherzusammenhangnicht bedingt,dassder Kronzeuge auchanderoffenbartentat beteiligtwar (vgl.bayoblg,urteilvom31.januar1991, 3St15/90,beijurisRn.201).ImZusammenhangmitdem OrganisationsdeliktsolltengrundsätzlichsolcheTatenstehen,aufderenBegehungdieterroristischeoderkriminelle Vereinigunggerichtetwar,sowie typischebegleitdelikte ihrermitgliederoderunterstützer,namentlichsolche, diederbeschaffungvonwaffen,kraftfahrzeugenoder gefälschtenurkundendienten (vgl.bundestagsdrucksache 11/2834, S. 14 oben, sowie 12/6853, S. 40). Versuchtman trotzihreszumteilsehrdeliktsspezifischen Einschlags diesevorgabenfür 46bStGB-Ezuverallgemeinern,wirdmanvorallemdaraufabzustellenhaben,ob eigeneundoffenbartetatdeshalbimzusammenhangstehen,weilsieteileineskriminellengesamtgeschehenssind. ErforderlichistalsoeininnereroderinhaltlicherBezugzwischen beiden Taten. WerdeneigeneundoffenbarteTatauseinerBande,Gruppe odersonstwiestrukturiertenmehrheitvontäternheraus begangen,derauchder Kronzeuge angehört,sowirdetwa alleindiezugehörigkeitzudieserpersonenmehrheitnoch nichtgenügen,umeinensolchenzusammenhangzubejahen.vielmehrwirdnotwendigundausreichendsein,dass beidetatensichindasverabredetegesamtgescheheneinfügen,wiediesetwaschonnachfrüheremrechtfürdasverhältnisvonorganisationsdeliktundzusammenhangstatanerkanntwar (siehevorstehend).sokannbeispielsweisebei einerzumgewerbsmäßigenbetrugverbundenenpersonenmehrheitzwischenmehrerenbetrugshandlungeneinsolcher Zusammenhangangenommenwerden,auchwennderdieser Mehrheitangehörende Kronzeuge andervonihmoffenbartentatnichtbeteiligtwaroder beieinergeplantentat seinsoll.hingegenwirdeinschwereskörperverletzungsdelikt,daswederteildesexplizitverabredetengesamtgeschehensnoch typischesbegleitdelikt ist,nichtallein deshalbmitdiesenvermögensdeliktenzusammenhängen, weilesvoneinerpersondiesergruppeverübtwurde;ein solchertäterkönntealsodurchangabenzudenvermögensdelikten nicht von 46b StGB-E profitieren. ImÜbrigenwirdesbeiaufeinanderaufbauendenTatbegehungenerforderlichsein,dassdieeigeneTatzumindestmittelbarunterstützendeFunktionfürdieoffenbarteTathatoder

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9695 umgekehrt,etwainderform,dassdieeinetatdurchdieanderevorbereitetoderabgesichertwird.einensolchenzusammenhangwirdmanzumbeispielbeimgewerbsmäßigen Hehlerbejahenkönnen,derdiebandenmäßigenDiebstähle seinerlieferantenoffenbart,beimgewerbsmäßigenpassfälscher,derdiemitdengefälschtenpässenbegangeneverleitungzurmissbräuchlichenasylantragstellungaufdeckt,oder beimwegenstrafvereitelungangeklagtenamtsträger,der alletätereinesvonihmzunächstnichtverfolgtengemeinschaftlichbegangenensexuellenmissbrauchseineskindes benennt. EinreinzeitlichesoderörtlichesZusammentreffenbeider Tatenwirdhingegennichtausreichen,ebensowenigwieder UmstandeinerpersönlichenBeziehungzwischenbeidenTätern.VielmehrbedarfeseinesinhaltlichenZusammenhangs zwischenbeidentaten,wiediesvorstehendumschrieben wurde.bedeutsamkannimeinzelfallauchsein,obderzusammenhangsoausgeprägtist,dasseresgestattet,dieoffenbartetatkonkretzueinerodermehrereneinzeltatendes Kronzeugen undderdadurchverwirklichtenschuldinbezugzusetzen (sieheobenallgemeinerteil).aufgrundder VielgestaltigkeitmöglicherFallkonstellationenmussesaber letztlichderrechtsprechungüberlassenbleiben,weitere EinzelheitenimRahmenderkonkretenRechtsanwendung zu entwickeln. Zu Artikel 2 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) Diebereichsspezifische Kronzeugenregelung des 31 BtMGwurdebereitsimZugederEinführungdes 46b StGBandiesenweitgehendangepasst,uminhaltlicheWertungswidersprüchezuvermeiden.SowurdefürdenUmfang dermilderungaufdievorgabendes 49Absatz1StGBabgestelltund 31Satz2BtMGerklärtdieAbwägungsklausel unddiepräklusionsvorschriftnach 46bAbsatz2und3 StGB für entsprechend anwendbar. UmauchzukünftigWertungswidersprüchezuvermeiden, sollenin 31Satz1BtMGauchdiefür 46bAbsatz1 StGB-E vorgesehenen Änderungen nachvollzogen werden. Für 31Satz1Nummer1BtMGliegtdiesbereitsdeshalb nahe,weildierechtsprechunghierohnediesbereitsden Grundsatzaufgestellthat,dasszwischendervom Kronzeugen aufgedecktenunddesseneigenertateinzusammenhangbestehenmuss (vgl.dienachweisebeiartikel1).die ausdrücklicheaufnahmedieservorgabevermeidetdaher insbesondereeinenungewolltenumkehrschluss.eineanpassungerfolgtauchdadurch,dassderin 31Satz1Nummer1BtMGgenanntebestimmteArtikelbetreffenddie offenbartetatineinenunbestimmtenartikelgeändertwird. AuchdiesträgtderbereitsdurchdieRechtsprechungentwickeltenLinieRechnung,wonacheigeneundoffenbarte Tatwedermateriell-rechtlichnochprozessualeinunddieselbeTatseinmüssen (vgl.auchinsoweitdienachweisebei Artikel1).ErgänztwirddieseUmstellungdurchzweiredaktionelleAnpassungen.ZumeinenwirddurchdieausdrücklicheBezugnahmeaufdieStraftatennachden 29bis30a BtMGklargestellt,dasssichdieAufklärungshilfe wiebisher aufbetäubungsmittelstraftatenbeziehenmuss.zum anderenwirddurchdieeinfügungeinermit 46bAbsatz1 Satz3StGBinhaltsgleichenRegelungineinemneuenSatz2 verdeutlicht,dasssichdieaufdeckungnurdannüberden eigenentatbeitragdes Kronzeugen hinauserstrecken muss,wenneranderoffenbartentatbeteiligtwar (zurentsprechendenbedeutungdes 46bAbsatz1Satz3StGB vgl.bgh,urteilvom19.mai2010,5str182/10,beijuris Rn.6 =BGHSt55,153,154f.).SchließlichwirddieÄnderungzumAnlassgenommen,wiein 46bAbsatz1Satz1 Nummer1StGBauchin 31Satz1Nummer1BtMG freiwilligesoffenbaren statt freiwilligeoffenbarung zuformulieren. In 31Satz1Nummer2BtMGsolldasErfordernisdesZusammenhangsebenfallsexplizitaufgenommenwerden. DennsoweitdiesinderLiteraturüberhaupterörtertwird, wirddavonausgegangen,dassdiesevorgabeeinheitlichfür beidealternativenzugeltenhat (vgl.körner,btmg,6.auflage, 31Rn.30;Malek/Endriß,Betäubungsmittelstrafrecht,2.Auflage,Rn.847).Damitwirdzugleichauchfür diesefallgruppeeineharmonisierungmit 46bStGB-Eerreicht,auchwenndiepraktischeRelevanzdieserAngleichungnursehrgeringseindürfte.Dennabgesehendavon, dassdergefordertezusammenhangbei 31BtMGschon deshalbhäufigeralsbei 46bStGB-Evorliegenwird,weil hierbeidetatenausdemselbendeliktsbereichstammen müssen,hatdiepräventionsalternativedes 31Satz1Nummer2BtMGohnediesnureinegeringeBedeutunginder Praxiserlangt (vgl.bundestagsdrucksache11/4329,s.19; Körnera.a.O.Rn.61).AusreinredaktionellenGründensoll zudemderwortlautvonnummer2dahingehendangepasst werden,dass eine Straftatverhindertwerdenkann,umden GleichklangzuNummer1sowiezu 46bAbsatz1Satz1 Nummer2StGBherzustellen,woebenfallsderSingularverwendet wird. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) DieVorschriftentretenamerstenTagdeszweitenaufdie VerkündungfolgendenKalendermonatsinKraft.Diese ÜbergangsfristsollesderPraxiserleichtern,sichaufdie Neuregelung einzustellen. AndersalsbeiEinführungdes 46bStGBundderdamaligenNovellierungdes 31BtMG (vgl.bundestagsdrucksache16/6268,dortartikel3unds.17)bedarfeshierkeiner Übergangsregelung.DennwederdieÄnderungbei 46b StGBnochdiebei 31BtMGführenzueinerfürdenbetroffenen Kronzeugen milderenregelung,wegenderesangezeigtseinkönnte,fürlaufendeverfahrendieanwendbarkeit desneuenrechtsauszuschließen.diesistbei 46bStGB-E aufgrundderanhebungdertatbestandlichenvoraussetzungenfüreineingreifenderregelungoffensichtlich,giltjedochauchfür 31BtMG-E,wolediglichdieohnediesgeltendeRechtslagefestgeschriebenwird,nichtabereineim Vergleichdazumildere.MangelsSonderregelungbestimmt sichdaherdieanwendbarkeitbeiderneuregelungennach denallgemeinenvorgabendes 2StGB.Diesbedeutetinsbesondere,dass 46bStGBinseineraltenFassungweiterhingilt,wenndieTatdes Kronzeugen vorinkrafttretender Neufassungbegangenwurde.DenndietatbestandlicheVerengungdes 46bAbsatz1Nummer1StGB-Ebedeutetfür dentätereineverschärfung,dieihmnichtrückwirkendauferlegtwerdenkann;vielmehrhatesnach 2Absatz1und3 StGBbeidemzumTatzeitpunktgeltendenRechtzubleiben (vgl.bgh,beschlussvom18.märz2010,3str65/10;beschlussvom27.april2010,3str79/10,jeweilsmitweite-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rennachweisen).imergebnisdasgleichegiltauchfürdie Änderungvon 31BtMG,auchwennhierdieFragevongeringerpraktischerRelevanzseindürfte,damitdieserÄnderungnurdievonderRechtsprechungentwickelteRechtslage festgeschriebenwird.bedeutsamwärediegeltungdestatzeitrechtsnurdann,wennman entgegendenbeiartikel2 genanntenliteraturstimmen davonausginge,dassdieänderungin 31Satz1Nummer2BtMG-EdocheineVerschärfung enthielte.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9695 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft. MitdemGesetzsollderAnwendungsbereichder Kronzeugenregelung des 46bStGBdahingehendeingeschränkt werden,dasseinzusammenhangbestehenmusszwischen dertatdes Kronzeugen unddertat,zudereraufklärungs- und Präventionshilfe leistet. ZusätzlicherErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürger,dieWirtschaftunddieVerwaltungistnichtzuerwarten. DerNationaleNormenkontrollrathatkeineBedenkengegen das Regelungsvorhaben.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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