Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes A. Problem und Ziel DieRichtlinie2004/82/EGdesRatesvom29.April2004bedarfderUmsetzungindasinnerstaatlicheRecht.DieRichtliniesiehtvor,dassBeförderungsunternehmenaufAnforderungderGrenzschutzbehördenbeiFlügenaus dendrittstaatenindieeu-mitgliedstaatenbestimmtepassagierdatenübermitteln müssen. DieUmsetzungderRichtliniewirddazuführen,dassmehrZeitfürdiegrenzpolizeilicheÜberprüfungvonFlugpassagierenzurVerfügungstehtundeine gründlicherekontrolleerfolgenkann.diesisteinwichtigesinstrumentzur VerbesserungderEinreisekontrolleundzurBekämpfungderillegalenEinwanderung.EineeffektivereEinreisekontrolleergibtaucheinenMehrwertfür die Terrorismusbekämpfung. B. Lösung Die Umsetzung erfolgt durch Ergänzung des Bundespolizeigesetzes. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Den Kommunen und den Ländern entstehen durch das Gesetz keine Kosten. FürdenBundergebensichdurchdieIntensivierungdergrenzpolizeilichenEinreisekontrolleeingewissersachlicherundpersonellerMehraufwand,diezurzeitnochnichtbeziffertwerdenkönnen.DadieAnordnungderDatenübermittlungjeweilsaufGrundaktuellerGefährdungsbewertungenerfolgt,hängtder tatsächlicheaufwandvonderkonkretensicherheitslageab.demkönnenjedochaucheinsparungengegenüberstehen,dieausderbesserenbekämpfung derillegaleneinwanderungresultierenunddiedieöffentlichenhaushaltevon damitverbundenenfolgekosten (Abschiebehaft,Rückführungen,Verfahrenskosten) entlasten. EventuellentstehendeMehrkostenwerdenausdemEinzelplan06gegenfinanziert.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ImÜbrigenistzuberücksichtigen,dassgegendieBundesrepublikDeutschland bereitseinvertragsverletzungsverfahreneingeleitetwurde,weilsiedievorgabendereg-richtlinienichtrechtzeitigumgesetzthat.beiweitererverzögerungdrohendieklageundverurteilungzustrafzahlungendurchdeneuropäischen Gerichtshof (EuGH). DieKostenfürdieWirtschaftwerdensichnurgeringfügigerhöhen.Fürdie erforderlicheübermittlungderdatenkönnendieluftfahrtunternehmenaufdie vorhandenendateninihrenbuchungssystemenzurückgreifen,diesiebereits nachdemvondericaofestgelegtenunedifact-standardohnehinerfassen. EinermanuellenEingabebedarfesgrundsätzlichnurfürdienichtinder maschinenlesbarenzonedesgrenzübertrittsdokumentesvorhandenendaten. DerdamitverbundeneMehraufwanddürftejedocherheblichuntereinerMinuteproPassagieranzusetzenseinunddiesauchnurindenFällen,indenen eine Datenübermittlung überhaupt angefordert wird. E. Sonstige Kosten SonstigeKostenentstehennicht.AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. F. Bürokratiekosten MitderVerordnungwirdeineInformationspflichtfürdieWirtschafteingeführt. DiedadurchentstehendenBürokratiekostenbelaufensichaufca Euro jährlich.fürdenbürgeroderdieverwaltungwerdenkeineinformationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6292

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6292 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes 1 Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 DasBundespolizeigesetzvom19.Oktober1994 (BGBl.I S.2978,2979),zuletztgeändertdurchArtikel8derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407),wirdwie folgt geändert: 1. Nach 31 wird folgender 31a eingefügt: 31a Übermittlung von Fluggastdaten (1)ZumZweckederErfüllungderAufgabennach 2 Abs.2Satz1Nr.2und 12Abs.1Satz1Nr.1bis3 habenluftfahrtunternehmen,diefluggästeüberdie Schengen-AußengrenzenindasBundesgebietbefördern, aufanordnungderbundespolizeidirektiondieinabsatz3genanntendatenindenvondenfluggästenmitgeführtendokumentenzuerheben.sobalddieannahme derfluggästefürdenbetreffendenfluggeschlossenist, habendieluftfahrtunternehmendieerhobenendaten unverzüglichandiebundespolizeidirektionzuübermitteln. (2)AnordnungundÜbermittlungerfolgenmittels Datenfernübertragung;dasDatenformatlegtdieBundespolizeidirektionfest.EineÜbermittlungaufanderem Wegistausnahmsweisenurzulässig,wenneineDatenfernübertragung im Einzelfall nicht gelingt. (3)FürdenbetreffendenFlugistdieGesamtzahlder befördertenfluggästezuübermitteln.fernersindfür jedenfluggastfolgendedatenzuerhebenundzuübermitteln: 1. der Familienname und die Vornamen, 2.das Geburtsdatum, 3.das Geschlecht, 4.die Staatsangehörigkeit, 5.dieNummerunddieArtdesmitgeführtenReisedokuments, 1DasGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2004/82/EGdesRates vom29.april2004 (ABl.EGNr.L261S.24)überdieVerpflichtung vonbeförderungsunternehmen,angabenüberdiebefördertenpersonen zu übermitteln. 6.dieNummerundderausstellendeStaatdeserforderlichenAufenthaltstitelsoderFlughafentransitvisums, 7.diefürdieEinreiseindasBundesgebietvorgesehene Grenzübergangsstelle, 8.die Flugnummer, 9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und 10.derursprünglicheAbflugortsowiediegebuchte Flugroute,soweitsichdiesausdenvorgelegtenoder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt. (4)BeiderAnnahmehabendieLuftfahrtunternehmen diefluggästejeweilsdarüberzuinformieren,dassdie vorgenanntendatenzumzweckedergrenzkontrolleder Bundespolizeidirektionvorabelektronischübermittelt und nach Maßgabe des Absatzes 5 gespeichert werden. (5)DieDatenwerdenbeidenLuftfahrtunternehmen 24StundennachihrerÜbermittlunggelöscht.Diebei derbundespolizeidirektioneingegangenendatenwerden24stundennachdereinreisederfluggästedesbetreffendenflugesgelöscht,sofernsienichtzurerfüllung vonaufgabennach 2Abs.2Satz1Nr.2und 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 benötigt werden. (6)Die 63und64desAufenthaltsgesetzesbleiben unberührt. 2. Nach 69 wird folgender 69a eingefügt: 69a Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoder fahrlässigeinervollziehbarenanordnungnach 31a Abs.1 zuwiderhandelt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Abs.1 Nr.1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenistdie Bundespolizeidirektion.SieteiltdemLuftfahrt-BundesamtdieVerhängungeinesBußgeldesnachAbsatz1mit. Artikel2 DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesersten TagesdesviertenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats] in Kraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil 1.Notwendigkeit des Gesetzes DasGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2004/82/EG desratesvom29.april2004überdieverpflichtungvon Beförderungsunternehmen,Angabenüberdiebeförderten Passagierezuübermitteln.Diesesiehtvor,dassaufAnforderungdermitderDurchführungderPersonenkontrollenan denaußengrenzenbeauftragtenbehörden (Grenzschutzbehörden)DatenvonFluggästenübermitteltwerdenmüssen. DieÜbermittlungspflichttrifftdasLuftfahrtunternehmen, nichtdenstaat,indemdasflugzeugabfliegt.diemitgliedstaatendereumüssendurchentsprechendelegislativeund administrativemaßnahmensicherstellen,dassdieluftfahrtunternehmen ihrer Verpflichtung nachkommen. DieEG-Richtlinieistam6.September2004inKraftgetreten.SiehatkeineunmittelbareBindungswirkung,muss abervonalleneu-mitgliedstaatenbinnenzweijahrennach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. DieinderRichtlinieaufAnforderungderGrenzschutzbehördenvorgeschriebeneÜbermittlungvonFluggastdaten vordemabflugwirddazuführen,dassfürdiegrenzpolizeilicheüberprüfungvonflugpassagierenmehrzeitzurverfügungstehtundeinegründlicherekontrolleerfolgenkann. DieRichtlinieisteinwichtigesInstrumentzurVerbesserung dereinreisekontrolleundzurbekämpfungderillegalen Einwanderung.DieBundesregierunghattesichdaherim StrategischenAusschussfürEinwanderungs-,Grenz-und AsylfragenderEuropäischenUnion (SCIFA)mitNachdruckfürdasZustandekommenderRichtlinieeingesetzt. EineverbesserteEinreisekontrolleergibtaucheinenMehrwertfürdieBekämpfungdesinternationalenTerrorismus undsonstigerschwererstraftaten.derumstand,dassweltweitimmermehrstaateneinsolchespassagierdaten-system anwenden, belegt die Bedeutung dieses Instruments. DieUmsetzungerfolgtdurchErgänzungdesBundespolizeigesetzes. DervorliegendeEntwurfregeltdieVerpflichtungderLuftfahrtunternehmen,aufAnforderungderBundespolizeidirektionvordemAbflugbestimmteFluggastdatenzuerhebenundperDatenfernübertragungandieBundespolizeidirektionzuübermitteln.FürdenFallvonZuwiderhandlungensindSanktionennachMaßgabederEG-Richtlinie vorgesehen. VonderdurchdieRichtlinie82/2004/EGausdrücklicheingeräumtenOptionderEinbeziehungbestimmterArtenvon anderenbeförderungsunternehmen (vgl.erwägungsgrund Nummer8)wirdzunächstkeinGebrauchgemacht.Dem Gesetzgeberbleibtjedochvorbehalten,zueinemspäteren ZeitpunktdieÜbermittlungspflichtaufweitereVerkehrsträger auszudehnen. 2.Gesetzgebungskompetenz des Bundes FürdieimGesetzentwurfvorgesehenenÄnderungenhatder BunddieGesetzgebungskompetenz.DieKompetenzfürdie ÄnderungendesBundespolizeigesetzesergibtsichausArtikel87Abs.1Satz2inVerbindungmitArtikel73Nr.5des Grundgesetzes (GG).HinsichtlichderBußgeldvorschriftergibtsichdieGesetzgebungskompetenzausArtikel74 Abs.1Nr.1GG (Strafrecht).DiebundeseinheitlicheRegelungderBußgeldvorschriftisterforderlichzurWahrungder Rechts-undWirtschaftseinheit (Artikel72Abs.2GG). EineländerspezifischunterschiedlicheBußgeldandrohung, differenziertetwanachdemortdesankunftsflughafens, hättezurfolge,dassdasselbefehlverhaltendesselbenluftfahrtunternehmensjenachdemortdesangeflogenendeutschenflughafensunterschiedlichbewehrtwäre.dieswürde beidenbetroffenenzuerheblicherrechtsunsicherheitführen.eswürdeauchzuerheblichenschwierigkeitenbeiverfolgungderordnungswidrigkeitführen,wennmehrfache VerstößedesselbenLuftfahrtunternehmens,dieanverschiedenenOrtenbegangenwurden,beiderVerhängungdes Bußgeldes berücksichtigt werden müssten. 3.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht zu erwarten. Zu Artikel1 Zu Nummer1 ( 31a neu) B. Besonderer Teil DieVorschriftbegründetdieVerpflichtungvonLuftfahrtunternehmenzurDatenübermittlung.Absatz1Satz2legt fest,dassdiepflichtzurdatenübermittlungnichtgenerell besteht,sondernnurindenfällengilt,indenendiedatenübermittlungvonderbundespolizeidirektionausdrücklich verlangtwird ( aufanordnung ).DieBeschränkungder AnforderungvonDatenaufbestimmteFlügedientderKonzentration.Sokönnenz.B.Flugstrecken,dienachdenbehördlichenErkenntnissenhäufigeralsanderefürillegale Einreisengenutztwerden,gezielterüberprüftwerden.Die zentralegrenzschutzbehörde,diediedatenübermittlung gegenüberdemluftfahrtunternehmenanordnet,istdiebundespolizeidirektion.diedatenübermittlungunverzüglich nachschließungderannahmevonfluggästenfürdenbetreffendenflug (Abschlussdessog.Check-in)stelltsicher, dasssichkeinezusätzlichenfluggästemehrfürdiebeförderunganmeldenkönnen,dievonderübermittlungnicht erfasstwürden.damitwirdeineumgehungdervorschrift wirksam ausgeschlossen. DieÜbermittlungspflichtbetrifftalleFluggästedesbetreffendenFlugesunddifferenziertnichtnachderenStaatsangehörigkeit.DageradeauchgefälschteeuropäischePersonaldokumentezurillegalenEinreisebenutztwerden,darf dasentdeckungsrisikofürpersonennichtvonvornherein ausgeschlossenwerden,diegefälschteeuropäischepersonaldokumentebenutzen.auchsog.trefferbeimabgleich mitvorliegendenfahndungsausschreibungenbeschränken sichinderregelnichtaufdrittstaatsangehörige.diese

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6292 RegelungkorrespondiertmitdenKontrollstandardsnach denartikeln5und7desschengenergrenzkodex,wonach aucheu-bürgerunddeutschestaatsangehörigebeidereinreise einer Mindestkontrolle unterliegen. Absatz2regeltdieFestlegungdesDatenformatsdurchdie anordnendebehörde.dadurchwirdsichergestellt,dassdie angefordertendatenineinem demjeweiligenstandder TechnikundderinternationalfestgelegtenStandardsentsprechenden weiterverwendbarenundfüreinenautomatisiertenabgleichgeeignetenformatübermitteltwerden. Dem wird die Bundespolizeidirektion Rechnung tragen. DerKatalogderzuerhebendenundzuübermittelndenDaten ergibt sich aus Absatz 3. Die Aufzählung ist abschließend. DiedurchNummer3geforderteAngabedesGeschlechtsist zurdurchführungdesdatenabgleichsmitdemausländerzentralregister erforderlich. BeiderÜbermittlungdervonNummer5erfasstenDaten sindbeipersonen,diemehrerestaatsangehörigkeitenbesitzen,allestaatsangehörigkeitenzuübermitteln,dieaus denvompassagiervorgelegtendokumentenfürdasluftfahrtunternehmen ersichtlich sind. DienachNummer6zuübermittelndenAngabenkorrespondierenmitderVorschriftdesArtikels26Abs.2des SchengenerDurchführungsübereinkommens,aufdasArtikel3Abs.3derRichtlinie2004/82/EGexplizitverweist. DanachistnichtnurderLuftfahrtunternehmerzumRücktransportabgewiesenerDrittstaatsangehörigerverpflichtet, sondernauchderjeweiligemitgliedstaatistverpflichtet, SanktionengegenBeförderungsunternehmereinzuführen, diedrittausländer,welchenichtüberdieerforderlichen Reisedokumenteverfügen,inihrHoheitsgebietverbringen. WenneinsolchesVorgehenschonzuSanktionenführen muss,soistesdemmitgliedstaatumsomehrerlaubt,eine möglicherweiseillegaleeinreisedurchfrühzeitigeinformationüberdenaufenthaltstitelvonvornhereinzuverhindern. DadieUnterrichtungspflichtdiesemZweckdient,istdie ÜbermittlungvonAngabenüberdenAufenthaltstitelverhältnismäßig. DieinNummer7enthalteneEinschränkungdes erforderlichen AufenthaltstitelsträgtdemUmstandRechnung, dassdieerhebungs-undübermittlungspflichtauchfluggästeerfasst,diekeinenaufenthaltstitelbenötigen.die RegelungkorrespondiertmitderPflichtnach 63Abs.1 desaufenthaltsgesetzes,wonachbeförderungsunternehmerausländernurindasbundesgebietbeförderndürfen, wenndieseimbesitzeineserforderlichenpassesundeines erforderlichenaufenthaltstitelssind.insofernsinddieluftfahrtunternehmenmitderprüfungunderfassungdieserangabenimbereitseigeneninteressevertraut,umsanktionen wegenzuwiderhandlungennachden 63,64desAufenthaltsgesetzes (Zwangsgeld,Rückbeförderungspflicht)zu vermeiden. DieinNummer9genannteFlugnummerbestehtentsprechenddeninternationalenGepflogenheitenausdemKürzel desluftfahrtunternehmensundeinerdrei-odervierstelligen Ziffer. DieAngabenzumursprünglichenAbflugortnachNummer11sowieüberdiegebuchteFlugroutesollenesermöglichen,dienachdergrenzpolizeilichenErfahrungfürdie irreguläremigrationbevorzugtenflugverbindungenzuerkennen. Absatz4stelltsicher,dassdieFluggästeanlassbezogenvon ArtundUmfangdererhobenenDatensowiederenVerwendungszweckunterrichtetwerden.Diesentsprichtdem GrundsatzderoffenenDatenerhebung.Einallgemeiner HinweisindenAllgemeinenGeschäftsbedingungenistdazu nicht ausreichend. Absatz5regeltdieDatenschutzverpflichtungenderLuftfahrtunternehmensowiederGrenzschutzbehördebeiAnwendungdesvorliegendenGesetzes.Maßgebendfürden Laufder24-Stunden-FristfürdieLuftfahrtunternehmenist derzeitpunktderabgeschlossenendatenübermittlung.die SpeicherungvonFluggastdatenindenjeweiligenReservierungssystemenderLuftfahrtunternehmen,derenZulässigkeitsichnachden (beförderungs-)vertraglichenvereinbarungenmitdemkundenrichtet,wirddurchdievorschrift nichttangiert.fürdiebundespolizeibeginntderlaufder 24-Stunden-Fristerst,wennalleFluggästedesbetreffenden Fluges in das Bundesgebiet tatsächlich eingereist sind. Absatz6dientderKlarstellung,dassdieVerpflichtungen ausartikel26desschengenerdurchführungsübereinkommens unberührt bleiben. EinerspezifischenRegelungüberdieWeiterleitungder nachdieservorschriftübermitteltendatenandiemitder DurchführungdergrenzpolizeilichenAufgabenbeauftragtenBehördenbedarfesnicht.DieserfolgtaufderGrundlage der bestehenden Vorschriften dieses Gesetzes. Zu Nummer2 ( 69a) DieVorschriftregeltdiebeiVerstößengegendiesesGesetz anwendbarensanktionennachmaßgabedesartikels4der Richtlinie 2004/82/EG. Absatz1bestimmt,dassdervorsätzlicheoderfahrlässige Verstoßgegen 31aAbs.3eineOrdnungswidrigkeitdarstellt. DieSanktionsspannederGeldbußewirdinAbsatz2festgelegt.DieRichtlinie2004/82/EGfordert,dassSanktionen abschreckend,wirksamundangemessensind.derhöchstbetragstehtmitdiesenvorgabenineinklangundermöglichteinesachgerechtedifferenzierungnachartund SchweredesVerstoßes.DerHöchstbetragvonfünfzigtausendEurosollverhindern,dassLuftfahrtunternehmen auswirtschaftlicheninteressenihrepflichtenaus 31avernachlässigen.DiesistauchausWettbewerbsgründengeboten,damitLuftfahrtunternehmen,dieihrenPflichtenordnungsgemäß nachkommen, nicht benachteiligt werden. ZuständigeVerwaltungsbehördefürdieAhndungderOrdnungswidrigkeitistnachAbsatz3Satz1dieBundespolizeidirektion.EinederartigeZentralisierungförderteineeinheitlicheSanktionspraxis.DieUnterrichtungspflichtnach Satz2sollsicherstellen,dassdasLuftfahrt-Bundesamtals diefürdieüberwachungderzuverlässigkeitderluftfahrtunternehmenzuständigebehördekenntnisvonsanktionierten Verstößen erlangt. Zu Artikel2 DieNormregeltdasInkrafttreten.Umdenbeteiligten BehördenundLuftfahrtunternehmenZeitzugeben,dieer-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode forderlichentechnischenvoraussetzungenfürdiedatenübermittlungund-auswertungzuschaffen,istentsprechend deninternationalengepflogenheiten (u.a.empfehlungen derecacfacilitationworkinggroup)vorgesehen,mitder sanktionsbewehrtenanwendungdervorschriftenfrühestensnachablaufvonviermonatenzubeginnen.diessteht imeinklangmitderrichtlinie2004/82/egundermöglicht inabstimmungmitdenluftfahrtunternehmendiedurchführung sog. Pilotprojekte. C. Finanzielle Auswirkungen FürLänderundKommunenentstehendurchdasGesetz keine Kosten. FürdenBundergibtsichdurchdieIntensivierungder grenzpolizeilicheneinreisekontrolleeingewissersachlicher undpersonellermehraufwand,derzurzeitnochnichtbeziffertwerdenkann.dadieanordnungderdatenübermittlungjeweilsaufgrundaktuellergefährdungsbewertungen erfolgt,hängtdertatsächlicheaufwandvonderkonkreten Sicherheitslageab.DemkönnenjedochauchEinsparungen gegenüberstehen,dieausderbesserenbekämpfungder illegaleneinwanderungresultierenunddiedieöffentlichen HaushaltevondamitverbundenenFolgekosten (Abschiebehaft, Rückführungen) entlasten. EventuellentstehendeMehrkostenwerdenausdemEinzelplan 06 gegenfinanziert. ImÜbrigenistzuberücksichtigen,dassgegendieBundesrepublikDeutschlandbereitseinVertragsverletzungsverfahreneingeleitetwurde,weilsiedieVorgabenderEG- Richtlinienichtrechtzeitigumgesetzthat.BeiweitererVerzögerungdrohendieKlageundVerurteilungzuStrafzahlungen durch den EuGH. DieKostenfürdieWirtschaftwerdensichnurgeringfügig erhöhen.fürdieerforderlicheübermittlungderdaten könnendieluftfahrtunternehmenaufdievorhandenen DateninihrenBuchungssystemenzurückgreifen,diesiebe- reitsnachdemvondericaofestgelegtenunedifact- Standardohnehinerfassen.EinermanuellenEingabebedarf esgrundsätzlichnurfürdienichtindermaschinenlesbaren ZonedesGrenzübertrittsdokumentesvorhandenenDaten. DerdamitverbundeneMehraufwanddürftejedochdeutlich untereinerminutepropassagierliegenseinunddiesauch nurindenfällen,indeneneinedatenübermittlungüberhauptangefordertwird.einebezifferungdiesesgering- fügigenmehraufwandskannangesichtsdeshöchstunter- schiedlichenlohnkostenniveausindenjeweiligenabflug- häfen von hier aus nicht erfolgen. NennenswerteAuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sindnichtzuerwarten.obsichdieflugpreisegeringfügig erhöhenwerden,wenndieluftfahrtunternehmendieihnen entstehendenkostenaufdieflugticketsumlegen,bleibtin AnbetrachtdeserheblichenKonkurrenz-undWettbewerbsdrucks im Bereich des Luftverkehrs abzuwarten. D. Bürokratiekosten a) Bürokratiekosten der Wirtschaft Nach 31aBPolG (neu)habenluftfahrtunternehmen,die FluggästeüberdieSchengen-AußengrenzenindasBundesgebietbefördern,aufAnordnungderBundespolizeidirektionbestimmteDatenindenvondenFluggästenmitgeführtenDokumentenzuerheben,zuspeichernundandie Bundespolizeidirektionzuübermitteln.DerReisendeist überdenvorgangzuinformieren.beiannahmeeinermaximalenanzahlvon3000flügen,fürdiediebundespolizei diegenanntendatenanfordert,miteinerdurchschnittlichen Sitzplatzanzahlvon200PersonenjeFlugundeinemzusätzlichenEingabezeitaufwandvonca.0,5min.ergebensich beieinemdurchschnittlichenarbeitgeberbruttolohnder Ortskräftevon20Euro/hBürokratiekosteninHöhevonca Euro jährlich. ZusätzlicheKostenfürdietechnischeAusstattungzurErhebungundÜbermittlungderDatendürftennichtanfallen, dadieseinderregelinderit-ausstattungandenabfertigungsstellen bereits vorhanden sind. AlternativenzudiesemVerfahrensindnichtersichtlich.Insbesondereistzuberücksichtigen,dassdieÜbermittlungspflichtderDatenaufeinerentsprechendenEU-Richtlinie beruht. b) Bürokratiekosten der Verwaltung InformationspflichtenderVerwaltungwerdenwederneu begründet noch geändert noch abgeschafft. c) Bürokratiekosten der Bürger InformationspflichtenderBürgerwerdenwederneubegründet noch geändert noch abgeschafft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6292 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdes GesetzesaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemGesetzwirdeineInformationspflichtfürdieWirtschafteingeführt.DiedadurchentstehendenBürokratiekostenbelaufensichaufca Eurojährlich.Fürden BürgerunddieVerwaltungwerdenkeineInformationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenprüfauftrageskeinebedenkengegendasregelungsvorhaben.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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