Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,dennachLandesrechtanerkanntenRettungsdienstenunddemTechnischenHilfswerksowiedemKatastrophenschutzstehen immerwenigerfahrerfüreinsatzfahrzeugezurverfügung.seit1999dürfenmit einerfahrerlaubnisderklasseb (Pkw)zudemnurnochKraftfahrzeugebiszu einerzulässigengesamtmassevonbiszu3,5tgefahrenwerden.fürkraftfahrzeugemiteinerzulässigengesamtmassezwischen3,5tund7,5tisthingegen seit1999einefahrerlaubnisderklassec1undfürkraftfahrzeugeüber7,5t einefahrerlaubnisderklassecerforderlich.zusätzlichsinddieeinsatzfahrzeugeaustechnischengründenauchschwerergeworden,selbstdiekleineren FahrzeugeüberschreiteninderRegeldieGewichtsgrenzevon3,5t.Lediglich älterefahrerlaubnisinhaber,dievordem1.januar1999ihrefahrerlaubniserworbenhaben,könnenaufgrundihresbestandsschutzesauchdiesefahrzeuge nochmitdembisherigenführerscheinder (alten)klasse3fahren.grundfür dieseentwicklungistdierichtlinie91/439/ewgvom (ABl.L237 vom ,s.1),nachderdasfahrerlaubnisrechtundinsbesonderedie deutschenfahrerlaubnisklassenzum1.januar1999andiegemeinschaftsrechtlichenvorgabenanzupassenwaren.derbundesrathatinseinerentschließung vom7.november2008 (Bundesratsdrucksache602/08 (Beschluss))dasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung (BMVBS)daheraufgefordert,durcheineÄnderungderFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)eineRechtsgrundlagedafürzuschaffen,dassAngehörigederFreiwilligenFeuerwehren,der nachlandesrechtanerkanntenrettungsdiensteunddeskatastrophenschutzes miteinerfahrerlaubnisderklassebeinsatzfahrzeugemiteinerzulässigengesamtmassebiszu4,75tfahrendürfen.derbundesrathatinseinerentschließungvom10.juli2009 (Bundesratsdrucksache642/09 (Beschluss))festgestellt, dassdievomdeutschenbundestagmitdemfünftengesetzzuränderungdes Straßenverkehrsgesetzesvom17.Juli2009 (BGBl.IS.2021)beschlossenen RegelungenzumErwerbeinerSonderfahrberechtigungzumFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon4,75tbzw.7,5tunnötigebürokratischeHürdenaufstellen.DerBundesrathatdahereinenentsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (Bundesratsdrucksache 308/10). NachderSchätzungdesDeutschenFeuerwehrverbandessindbundesweit 16000Fahrzeugebetroffen,fürdieinderRegelfünfodermehrFahrerbenötigt werden, um eine Einsatzfähigkeit rund um die Uhr zu gewährleisten.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung UmdieEinsatzfähigkeitderFreiwilligenFeuerwehrenundderobengenannten Rettungsdiensteaufrechtzuerhalten,solldaherdieErmächtigungsgrundlagefür einespeziellefahrberechtigungfürmitgliederderfreiwilligenfeuerwehren, desrettungsdienstes,destechnischenhilfswerksunddeskatastrophenschutzeszumführenvoneinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigengesamtmasse von4,75tbzw.7,5taufdergrundlageeinerspezifischenausbildungundprüfung geschaffen werden. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DemBundeshaushaltentstehenkeineMehrkosten.Auswirkungenaufdie Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich. 2.Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand DasGesetzlöstfürBund,LänderundKommunenkeineAusgabenmitVollzugsaufwand aus. E. Sonstige Kosten SonstigeKostensindnichtersichtlich.KostenfürdieWirtschaft,insbesondere fürmittelständischeunternehmen,entstehendurchdieänderungdesstraßenverkehrsgesetzes (StVG)nicht,dadurchdieÄnderungdesStVGlediglichdie beidenermächtigungsgrundlagenfürdiebeabsichtigtenänderungeninder Fahrerlaubnis-Verordnunggeschaffenwerden.KostenfürdieWirtschaftergebensichnicht.AuswirkungenaufEinzelpreisesowiedasPreisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht ersichtlich. F. Bürokratiekosten InformationspflichtenfürdieUnternehmen,dieBürgerunddieVerwaltung entstehennicht;eswerdenauchkeineinformationspflichtenvereinfachtoder abgeschafft. G. Gleichstellungspolitische Belange GleichstellungspolitischeAuswirkungenderRegelungensindnichtgegeben. DasGesetzbietetkeineGrundlagefürverdeckteBenachteiligungen,Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. H. Nachhaltigkeit DasGesetzberücksichtigtinseinerFolgedieZielederwirtschaftlichenLeistungsfähigkeitundsozialenVerantwortungimSinnedernationalenNachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4981

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4981 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasStraßenverkehrsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.März2003 (BGBl.IS.310,919),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufgehoben. b)nachabsatz10wirdfolgenderabsatz10aeingefügt: (10a)DienachLandesrechtzuständigeBehörde kannangehörigenderfreiwilligenfeuerwehren,der nachlandesrechtanerkanntenrettungsdienste,des TechnischenHilfswerksunddesKatastrophenschutzes,dieihreTätigkeitehrenamtlichausüben,FahrberechtigungenzumFührenvonEinsatzfahrzeugenauf öffentlichenstraßenbiszueinerzulässigengesamtmassevon4,75t auchmitanhängern,soferndiezulässigegesamtmassederkombination4,75tnicht übersteigt erteilen.derbewerberumdiefahrberechtigung muss 1.mindestensseitzweiJahreneineFahrerlaubnisder Klasse B besitzen, 2.indasFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueiner zulässigengesamtmassevon4,75teingewiesen worden sein und 3.ineinerpraktischenPrüfungseineBefähigung nachgewiesen haben. DieFahrberechtigunggiltimgesamtenHoheitsgebiet derbundesrepublikdeutschlandzuraufgabenerfüllungderinsatz1genanntenorganisationenodereinrichtungen.diesätze1bis3geltenentsprechendfür denerwerbeinerfahrberechtigungzumführenvon EinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon7,5t auchmitanhängern,soferndiezulässigegesamtmassederkombination7,5tnicht übersteigt. c) In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst: AbweichendvondenSätzen1bis3sindPersonen, diedievoraussetzungendesabsatzes16fürdie Begleitungerfüllen,berechtigt,dieBefähigungzum FührenvonEinsatzfahrzeugenderinAbsatz10a Satz1genanntenOrganisationenoderEinrichtungen zu prüfen. d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: (16)WerzurEinweisungoderzurAblegungder PrüfungnachAbsatz10aeinentsprechendesEinsatzfahrzeugauföffentlichenStraßenführt,kannabweichendvonAbsatz15Satz1voneinemAngehörigen derinabsatz10asatz1genanntenorganisationen oder Einrichtungen, der 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat, 2.mindestensseitfünfJahreneinegültigeFahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und 3.zumZeitpunktderEinweisungs-undPrüfungsfahrtenimVerkehrszentralregistermitnichtmehr als drei Punkten belastet ist, begleitetwerden.absatz15satz2giltentsprechend. DienachLandesrechtzuständigeBehördekannüberprüfen,obdieVoraussetzungendesSatzes1erfüllt sind;siekanndieauskunftnachsatz1nummer3 beimverkehrszentralregistereinholen.diefahrerlaubnisnachsatz1nummer2istdurcheinengültigenführerscheinnachzuweisen,derwährendder Einweisungs-undPrüfungsfahrtenmitzuführenund zurüberwachungdesstraßenverkehrsberechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer1buchstabeiwerdendiewörter sowieüberfahrberechtigungenzumführenvoneinsatzfahrzeugenderfreiwilligenfeuerwehren,dernach LandesrechtanerkanntenRettungsdiensteundder technischenhilfsdienstebiszueinerzulässigengesamtmasse von 7,5 t nach 2 Absatz 10 gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungbesonderebestimmungen überdaserteileneinschließlichdereinweisungund dieprüfungfürfahrberechtigungenzumführenvon EinsatzfahrzeugenderFreiwilligenFeuerwehren,der nachlandesrechtanerkanntenrettungsdienste,des TechnischenHilfswerksunddesKatastrophenschutzesauföffentlichenStraßennach 2Absatz10azu erlassen.beidernäherenausgestaltungsinddie BesonderheitenderunterschiedlichenGewichtsklassenderFahrberechtigungnach 2Absatz10aSatz1 und4zuberücksichtigen.dielandesregierungen könnendieermächtigungnachsatz1durchrechtsverordnungaufdiezuständigeoberstelandesbehörde übertragen. Artikel 2 DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs Aufgrundderseit1999geltendenfahrerlaubnisrechtlichen VorschriftenstehendenFreiwilligenFeuerwehren,dennach LandesrechtanerkanntenRettungsdiensten,demTechnischenHilfswerksowiedemKatastrophenschutzimmerwenigerjungeEhrenamtlichezurVerfügung,dieübereinezum FührenderEinsatzfahrzeugenotwendigeFahrerlaubnisverfügen.LediglichältereFahrerlaubnisinhaber,dievordem 1.Januar1999ihreFahrerlaubniserworbenhaben,können aufgrundihresbestandsschutzesauchdiesefahrzeugemit über3,5tmitdembisherigenführerscheinder (alten)klasse3fahren.nachdemdieseälterenfahrerdenfreiwilligen Feuerwehrenunddeno.g.Dienstennunmehrlangsamaus AltergründennichtmehrzurVerfügungstehen,müssenjüngereFahrernachrücken,dieabernichtmehrüberdiebenötigteFahrerlaubnisfürdiezwischenzeitlichaustechnischen GründenschwerergewordenenEinsatzfahrzeugeverfügen. GrundfürdieseEntwicklungistdiesogenannte2.EG-Führerscheinrichtlinievon1991,nachderdasFahrerlaubnisrechtundinsbesonderediedeutschenFahrerlaubnisklassen zum1.januar1999andiegemeinschaftsrechtlichenvorgabenanzupassenwaren.seitherdürfenmiteinerfahrerlaubnisderklasseb (Pkw)nurnochKraftfahrzeugebiszueiner zulässigengesamtmassevonbiszu3,5tgefahrenwerden. FürKraftfahrzeugemiteinerzulässigenGesamtmassezwischen3,5tund7,5tisthingegenseit1999eineFahrerlaubnisderKlasseC1undfürKraftfahrzeugeüber7,5teine FahrerlaubnisderKlasseCerforderlich.DieseRechtsänderungwurdevonderEuropäischenGemeinschafteingeführt, umdurcheineaufdieunterschiedlichenfahrzeugklassen ausgerichtetespezifischeausbildungundprüfungdieverkehrssicherheit zu erhöhen. DievorgenommenÄnderungenbeziehensichaufdieAusnahmemöglichkeitdesArtikels4Absatz5Satz2derRichtlinie 2006/126/EG. DieAnhebunggegenüberdenim5.GesetzzurÄnderung desstvgvom17.juli2009 (BGBl.IS.2021)normierten GewichtenresultiertausderTatsache,dassinderPraxiseine VielzahlderneuenkleinerenEinsatzfahrzeugebereitsüber dergesamtmassevon4,75tliegenundimsinneeinerumfassendenlösungallefürdieüblicheneinsatzfahrtenbenötigenfahrzeugtypenberücksichtigtwerdensollen.gründe hierfürsinddiezunehmendeausstattungmitfahrerassistenzsystemen,diederverkehrssicherheitdienen,wieabs, ESPundAirbags,aberauchEinsatzausrüstungenwie Motorsägen,PumpenundScheinwerfer.DaauchzunehmendAnhängerimEinsatzbenötigtwerden,wurdendiese von der Neuregelung mit umfasst. II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Absatz1Nummer22 (Straßenverkehr)des Grundgesetzes (GG).DieVoraussetzungendesArtikels72 Absatz2GGfüreinebundesgesetzlicheRegelungsinderfüllt.DieWahrungderRechtseinheitimgesamtstaatlichen Interesseerfordert,dassdieRahmenbedingungenfürdieErteilungvonFahrberechtigungenfürdieehrenamtlichtätigen MitgliederderFreiwilligenFeuerwehren,dernachLandesrechtanerkanntenRettungsdienste,desTechnischenHilfswerkssowiedesKatastrophenschutzeszumFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon 4,75 t bzw. 7,5 t einheitlich geregelt werden. III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DemBundeshaushaltentstehenkeineMehrkosten.AuswirkungenaufdieHaushaltederLänderundGemeinden sind nicht ersichtlich. 2.Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand DasGesetzlöstfürBund,LänderundKommunenkeine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus. IV. Sonstige Kosten SonstigeKostensindnichtersichtlich.KostenfürdieWirtschaft,insbesonderefürmittelständischeUnternehmen,entstehendurchdieÄnderungdesStVGnicht.Auswirkungen aufeinzelpreisesowiedaspreisniveau,insbesonderedas Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht ersichtlich. V. Bürokratiekosten InformationspflichtenentstehenwederfürdieUnternehmen nochfürdiebürgeroderdieverwaltung;eswerdenauch keine Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft. VI. Gleichstellungspolitische Belange GleichstellungspolitischeAuswirkungenderRegelungen sindnichtgegeben.dasgesetzbietetkeinegrundlagefür verdecktebenachteiligungen,beteiligungsdefiziteoderdie Verfestigung tradierter Rollen. VII. Nachhaltigkeit DasGesetzberücksichtigtinseinerFolgedieZielederwirtschaftlichenLeistungsfähigkeitundsozialenVerantwortung imsinnedernationalennachhaltigkeitsstrategie,ohneden Umweltschutz zu beeinträchtigen. Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 B. Besonderer Teil Zu Buchstabe a ( 2 Absatz 10) DieerstenpraktischenErfahrungenhabendeutlichgemacht, dassdiebisherigenregelungenzursonderfahrberechtigung in 2Absatz10Satz5bis8wegenfehlendensystematischenZusammenhangsmitdendortgenanntenDienstfahrerlaubnissen aufgehoben werden können.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4981 Zu Buchstabe b ( 2 Absatz 10a) DiebislanggeregelteFahrberechtigungzumFührenvon EinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon 4,75twirdinhaltlichweitgehendübernommenundineinem neuenabsatzzusammengefasst.zudemwirddeutlichgemacht,dassentsprechenddenvereinbarungenderkoalitionsfraktionenausdemkoalitionsvertragdieverbesserungennurfürdieehrenamtlichtätigenindengenanntenorganisationengelten,dadieseaufgrunddergeschildertenrechtlichenrahmenbedingungenunterstützungzurausübung ihres wertvollen gesellschaftlichen Beitrags benötigen. ZusätzlichwirddurchdenVerweisin 2Absatz10aSatz4 auf 2Absatz10aSatz1bis3dasModelleinerorganisationsinternenEinweisungundPrüfungaufEinsatzfahrzeuge miteinerzulässigengesamtmasseauf7,5terweitert.für denerwerbeinerfahrberechtigungzumführenvoneinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigengesamtmassevon 7,5tisthiernacheineEinweisungundPrüfung,diesichjeweilsaufdasFührenvonEinsatzfahrzeugenbiszueinerzulässigenGesamtmassevon7,5tbezieht,erforderlich.Die DifferenzierungderSonderfahrberechtigungbiszueinerzulässigenGesamtmassevon4,75teinerseitsundbiszueiner zulässigengesamtmassevonbiszu7,5tandererseitsisterforderlich,dadieanforderungenandenfahrermitderhöhe desfahrzeugsgewichtszunehmen.aufgrunddestatsächlich geltendgemachtenbedarfswerdenauchanhängerindie Fahrberechtigungen aufgenommen. Zu den Buchstaben c und d ( 2 Absatz 13 und 16) FolgeänderungenfürdieorganisationsinterneAusbildung undprüfungfürdasführenvoneinsatzfahrzeugenbiszu einerzulässigengesamtmassevon7,5t.zudemwirddie Möglichkeiteröffnet,inAnlehnungandasinDeutschland bewährtesystemderprofessionellenausbildungdieausbildung auch durch Fahrlehrer vornehmen zu lassen. Zu Nummer 2 ( 6) DieErmächtigungzurAusstellungvonFahrberechtigungen biszueinerzulässigengesamtmassevon4,75tbzw.7,5t wirdunmittelbaraufdielandesregierungenübertragen,um denjeweiligengegebenheitenentsprechendrechnungtragenzukönnen.fürdielandesregeringenwirdzudemeine Delegationsmöglichkeit geschaffen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdasRegelungsvorhabenaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichten fürdiewirtschaft,fürdieverwaltungsowiefürbürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenprüfauftragesdaherkeinebedenkengegendas Regelungsvorhaben.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4981 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner879.Sitzungam11.Februar 2011beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.ZuArtikel1Nummer1Buchstabeb ( 2Absatz10a Satz 1) InArtikel1Nummer1Buchstabebsindin 2Absatz10aSatz1nachdenWörtern destechnischen Hilfswerksund diewörter sonstigereinheiten einzufügen. Begründung IndergesamtenbisherigenDiskussionwurde insbesondereauchgegenüberdereuropäischenunion die zutreffendeauffassungvertreten,dassessichbei denfeuerwehren,dennachlandesrechtanerkannten RettungsdienstenunddemTechnischenHilfswerkum EinsatzpotenzialedesKatastrophenschutzeshandelt bzw.derkatastrophenschutzzumallergrößtenteilaus diesenorganisationenbesteht.dieformulierungin 2 Absatz10aSatz1StVGvermitteltjedochgeradedie Auffassung,dassderKatastrophenschutznebendenoben genanntenorganisationenbesteht.diesistjedochunzutreffend.allerdingsbestehennebendenobengenannten OrganisationenauchsonstigeEinheitendesKatastrophenschutzes (z.b.regieeinheiten),diedahergesondert erfasst werden müssen. 2.ZuArtikel1Nummer1Buchstabed ( 2Absatz16 Satz 1) InArtikel1Nummer1Buchstabedist 2Absatz16 Satz 1 wie folgt zu ändern: a)diewörter kannabweichendvonabsatz15satz1 sind durch das Wort muss zu ersetzen. b)vordenwörtern begleitetwerden sinddiewörter odervoneinemfahrlehrerimsinnedesfahrlehrergesetzes einzufügen. Begründung DieÄnderungdientderKlarstellung,dassdemBeschluss desbundesratesvom9.juli2010zurbundesratsdrucksache308/10entsprechendauchdiemöglichkeiteiner EinweisungundPrüfungdurchFahrlehrergeschaffen wird.dieimgesetzentwurfderbundesregierunghierzu bislangenthalteneformulierungistzumindestmissverständlich.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates DieBundesregierungnimmtzudenVorschlägendesBundesrates wie folgt Stellung: Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b 2 Absatz 10a Satz 1 StVG) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Umdeutlichzumachen,dassessichbeidenbenanntenOrganisationeninsgesamtumEinsatzpotenzialedesKatastrophenschutzeshandelt,istdieErgänzungumdenBegriff sonstiger Einheiten hilfreich. Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d 2 Absatz 16 Satz 1 StVG) Dem Vorschlag wird zugestimmt. MitderÄnderungwirddemBeschlussdesBundesratesvom 9.Juli2010 (Bundesratsdrucksache308/10)Rechnunggetragen.DieausdrücklicheAufnahmederFahrlehrerindie Personengruppe,diedieAusbildungderFahrerderEinsatzfahrzeugevornehmenkann,setztdiebewährte,professionelleAusbildungdurchdieFahrlehrerfortunddientdamit deranhebungdesausbildungsniveausunddamitauchder Verkehrssicherheit.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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