Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes A. Problem und Ziel SchaffungbestmöglicherVoraussetzungenfürdieVerfolgungderhandwerksundgewerberechtlichenVerstößeundAnpassungderBefugnissevonZollverwaltungunddernachLandesrechtzuständigenBehördenimerforderlichen Maße. GewährleistungeineroptimalenVerfolgungauchderhandwerks-undgewerberechtlichenVerstößezumSchutzdergesetzestreuenUnternehmerundArbeitnehmervorderrechtswidrigarbeitendenKonkurrenzundSchaffunggleicher Wettbewerbsbedingungen. SicherstellungeinereffektivenZusammenarbeitzwischendenfürdieGenehmigungundÜberwachungdesTaxen-undMietwagengewerbeszuständigen BehördenderLänderundderFinanzkontrolleSchwarzarbeitdesZollszur BekämpfungvonSchwarzarbeitundillegalerBeschäftigungimPersonenbeförderungsgewerbe. Klarstellung,dasssichdienachdemSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzinbestimmtenWirtschaftsbereichenoderWirtschaftszweigengeltendeAusweismitführungspflichtauchaufdiedorttätigenLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmer erstreckt. B. Lösung Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unter folgenden Aspekten: EinräumungvonBetretungsrechtenfürGeschäftsräumeundGrundstückedes ArbeitgebersundAuftraggeberswährendderArbeitszeitfürdienachLandesrechtzuständigenBehördenzurPrüfungvonPersonenundGeschäftsunterlagensowieWiedereinführungderBußgeldbewehrungfür unerlaubtewerbemaßnahmen zurpräventiongegenunerlaubtehandwerks-undgewerbeausübung. ÄnderungdesTelekommunikationsgesetzesmitdemZiel,dassdienachLandesrechtzuständigenBehörden (Kommunen)beianonymenWerbemaßnahmen unterchiffreoderangabeeinestelekommunikationsanschlusseszukünftigeinen Auskunftsanspruch haben. AufnahmedernachLandesrechtfürdieGenehmigungundÜberwachungdes Taxen-undMietwagengewerbeszuständigenBehördenindenKreisdersogenannten Zusammenarbeitsbehörden.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ErgänzungderVorschriftzurMitführungs-undVorlagepflichtvonAusweispapieren um einen klarstellenden Hinweis zur Leiharbeit. C. Alternativen Es sind keine Alternativen bekannt. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DurchdieOptimierungderErmittlungsbefugnissekönnendiezuerledigenden AufgabeneffektiverundmitgeringerembürokratischemAufwandausgeführt werden.dieskannzueinsparpotenzialenbeidenpersonalkostenundeinerbesserenkostendeckungdurchhöherebußgeldeinnahmenführen.quantifizierbar sind die haushaltsmäßigen Auswirkungen nicht. E. Sonstige Kosten Keine. F. Bürokratiekosten Keine.
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6855 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes Vom Artikel 1 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes DasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzvom23.Juli 2004 (BGBl.IS.1842),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirdderpunktdurcheinkomma ersetzt. bb)folgende Nummer3 wird angefügt: 3.fürdieselbstständigeErbringungzulassungspflichtigerhandwerklicherDienstoderWerkleistungendurcheineAnzeigein Zeitungen,ZeitschriftenoderanderenMedienoderaufandereWeisegeworbenwird unddieeintragungindiehandwerksrolle vorliegt. b)inabsatz2wirdnachnummer8afolgendenummer 8b eingefügt: 8b.dennachLandesrechtfürdieGenehmigungund ÜberwachungdesTaxen-undMietwagengewerbes zuständigen Behörden,. 2. In 2a wird Absatz 1 folgender Satz angefügt: DieseVerpflichtunggiltauchfürLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmer,wennsieindenWirtschaftsbereichenoderWirtschaftszweigennachSatz1tätig werden. 3. Nach 4 wird folgender 4a eingefügt: 4a Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörden bei der Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen (1)ZurDurchführungderPrüfungennach 2 Absatz1aNummer1und2sinddienachLandesrecht fürdieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeitennachdiesemgesetzzuständigenbehördenbefugt,geschäftsräumeundgrundstückedesarbeitgebers unddesauftraggebersvondienst-oderwerkleistungen währendderarbeitszeitderdorttätigenpersonenoder während der Geschäftszeit zu betreten und 1.vondiesenAuskünftehinsichtlichihrerBeschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen, 2.EinsichtinvonihnenmitgeführteUnterlagenzunehmen,vondenenanzunehmenist,dassausihnenUmfang,ArtoderDauerihrerBeschäftigungsverhält- nisseodertätigkeitenhervorgehenoderabgeleitet werden können, und 3.EinsichtindieUnterlagenzunehmen,ausdenendie VergütungderDienst-oderWerkleistungenhervorgeht,dienatürlicheoderjuristischePersonenoder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben. (2)IsteinePersonzurAusführungvonDienst-oder WerkleistungenbeiDrittentätig,giltAbsatz1Nummer 1 bis 2 entsprechend. (3)DienachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzzuständigenBehördensindzurDurchführungderPrüfungennach 2Absatz1aNummer1und2ermächtigt,die PersonalienderindenGeschäftsräumenoderaufdem GrundstückdesArbeitgebers,Auftraggebersoderdes DrittentätigenPersonenzuüberprüfen.Siekönnenzu diesemzweckdieinsatz1genanntenpersonenanhalten,sienachihrenpersonalien (Vor-,Familien-undGeburtsnamen,OrtundTagderGeburt,Beruf,Wohnort, WohnungundStaatsangehörigkeit)befragenundverlangen,dasssiemitgeführteAusweispapierezurPrüfung aushändigen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendieangabe 2Abs.1 durch diewörter 2Absatz1oder1aNummer1 und2 unddieangabe 3und4 durchdie Angabe 3, 4 und 4a ersetzt. bb)insatz2werdennachderangabe 3Abs.1 und2 daswort sowie durcheinkomma ersetztundnachderangabe 4Abs.1und2 diewörter sowiedes 4aAbsatz1und2 eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Zollverwaltung diewörter oderbeiermittlungengemäß 2Absatz1aNummer1und2dennachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvon OrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzzuständigen Behörden eingefügt. bb)insatz3werdennachdemwort Zollverwaltung diewörter oderdienachlandesrechtfür dieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeitennachdiesemgesetzzuständigenbehörden eingefügt. cc)insatz4wirddieangabe 2Abs.1 durchdie Wörter 2Absatz1oder1aNummer1und2 ersetzt.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.In 7werdennachdemWort Zollverwaltung die Wörter unddennachlandesrechtfürdieverfolgung undahndungvonordnungswidrigkeitennachdiesem Gesetz zuständigen Behörden eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirdamendedaswort oder durch ein Komma ersetzt. bb)innummer2wirdderabschließendepunkt durch das Wort oder ersetzt. cc)folgende Nummer3 wird angefügt: 3.fürdieselbstständigeErbringungzulassungspflichtigerhandwerklicherDienstoderWerkleistungendurcheineAnzeigein Zeitungen,ZeitschriftenoderanderenMedienoderaufandereWeisewirbt,ohnein die Handwerksrolle eingetragen zu sein. b)inabsatz3werdennachdenwörtern fünfzigtausendeuro diewörter,indenfällendesabsatzes1nummer3miteinergeldbußebiszufünftausend Euro, eingefügt Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.indenFällendes 8Absatz1Nummer1Buchstabedunde,Nummer2inVerbindungmitNummer1BuchstabedundeundNummer3dienach LandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvon OrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzzuständige Behörde,. Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 112Absatz2Nummer7desTelekommunikationsgesetzesvom22.Juni2004 (BGBl.IS.1190),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 7.denBehördenderZollverwaltungfürdiein 2Absatz1desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesund dennachlandesrechtfürdieverfolgungundahndung vonordnungswidrigkeitennachdemschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzzuständigenbehördenfürdiein 2Absatz1adesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6855 Begründung A.Allgemeiner Teil ImJahr2004wurdendiegesetzlichenGrundlagenfürdie Schwarzarbeitsbekämpfungneugefasst.WesentlicherPunkt derneuregelungistdienunmehrzentralebedeutungder ZollbehördenbeiderSchwarzarbeitsbekämpfung.Diein denletztensechsjahrengesammeltenerfahrungenderländermitdemschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzführenjedochzudemschluss,dassdieaktuellgeltenderechtslage den aktuellen Erfordernissen angepasst werden sollte. DienachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvon OrdnungswidrigkeitennachdemSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzzuständigenBehördenbedürfenerweiterter Kompetenzen,umihrenPrüfaufgabenundderUnterstützungdesZollsbeiderVerfolgungundAhndungvon Schwarzarbeitwirkungsvollundeffektivnachzukommen. ZugleichsollenerkannteRegelungslückengeschlossenwerden.HierbeisollaufbewährteInstrumentezurückgegriffen werden.zentralepunktedervorgeschlagenennovellesind daher dasverbotderunlauterenwerbungfürdieselbstständigeerbringunghandwerklicherdienst-oderwerkleistungen, dieerforderlicheerweiterungderbefugnissedernach LandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdemSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzzuständigenBehördenhinsichtlichdesBetretensvonRäumenundGrundstücken,Prüfungvon Unterlagen und Kontrolle von Personen, diebefugnis,überzentraleabfragestellenauskünfte ausdenkundendateienderregulierungsbehördenzuerhalten. InsbesonderemitderWiedereinführungdesVerbotesder unzulässigenwerbungfürdieselbstständigeerbringung handwerklicherdienst-oderwerkleistungenwirdeininhaltlichergleichklangmitdergewerbeordnunghergestellt. Hinzukommt,dasssichdieSituationseit2004dramatisch zulastendeshandwerksverschärfthat.mitderumsetzungdereg-dienstleistungsrichtliniezum28.dezember 2009 (Richtlinie2006/123/EGvom12.Dezember2006)hat dashandwerkzusätzlichenerheblichenkonkurrenzdruck durchdiedienstleistungsfreiheiterfahren.umsomehrmuss esgelten,unlauterekonkurrenzvommarktgeschehenfern zuhalten.derverzichtaufdiebußgeldbewehrungder unlauterenwerbung hatzueinemsprunghaftenanstiegentsprechenderwerbemaßnahmengeführt.geradediewerbungindenörtlichenmediendientderkontaktaufnahmezu oftmalsgutgläubigen KundenundderAnbahnungvon Schwarzarbeit.DieBußgeldbewehrungder unlauteren Werbung bietetdamiteineeffektivemöglichkeit,präventiv gegen Schwarzarbeit vorzugehen. NebendenvorgenanntenRegelungenimHandwerksrecht bestehtauchimbereichdespersonenbeförderungsgewerbeshandlungsbedarf.obwohldastaxen-undmietwagengewerbezudenwirtschaftsbereichenzählt,beidenenangenommenwird,dassdorteinerhöhtesrisikofürschwarzar- beitundillegalebeschäftigungbesteht,isteineeffektive ZusammenarbeitzwischenderFinanzkontrolleSchwarzarbeitunddenTaxigenehmigungsbehördenderLändergesetzlichgegenwärtignichtgeregelt.DerKreisderZusammenarbeitsbehörden ist deshalb entsprechend zu erweitern. ZurKlarstellung,dassdieMitführungs-undVorlagepflicht vonausweispapierenauchfürleiharbeitnehmerinnenund Leiharbeitnehmergilt,dieindenin 2aAbsatz1Satz1 SchwarzArbGgenanntenWirtschaftsbereichenoderWirtschaftszweigentätigwerden,isteinedahingehendeErgänzung dieser Vorschrift erforderlich. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) Zu 2 (Prüfungsaufgaben) NachdemGesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeitinder Fassungvom6.Februar1995 (BGBl.IS.165),zuletztgeändertdurchArtikel45desGesetzesvom23.Dezember 2003 (BGBl.IS.2848),wardieunlautereWerbunginden Medien,d.h.dieWerbungfüreinzulassungspflichtiges HandwerkohneEintragungindieHandwerksrolle,mit einergeldbußebiszu25000eurobußgeldbewehrt.dadurchkonnteindervergangenheiterreichtwerden,dass derartigeordnungswidrigewerbemaßnahmenerheblichabnahmenunddadurcheinwichtigerbeitragzurbekämpfung derschwarzarbeitgeleistetwurde.dasaufgreifenschon derwerbungführteinallerregelzuintensivenkontakten mitdenbetroffenen,denenes nochvordemnachweis vonschwarzarbeitinerheblichemumfang spürbarleichterfiel,indiesemstadiumderverfolgungihretätigkeitzu legalisierenunddiehilfedernachlandesrechtzuständigen BehördendafürinAnspruchzunehmen.DerOrdnungswidrigkeitentatbestandhattedahereineerheblichepräventive Wirkung,wievondennachLandesrechtzuständigenBehördenimmerwiederbestätigtwurde.DieserEffektentsprachaucheinemwesentlichenAnliegenderNovellierung derhandwerksordnungvom24.dezember2003 (BGBl.I S.2934),diewesentlicheErleichterungenzurEintragungin diehandwerksrollemitdemzielderreduzierungvon Schwarzarbeit verband. SeitWegfalldiesesBußgeldtatbestandesimneuenSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzhatdieAnzahlderKleinanzeigen,indeneninsbesondereunterAngabeeinesMobiltelefonanschlussesfürdieAusführungzulassungspflichtiger Handwerkegeworbenwird,wiederenormzugenommen. GeradedieWerbungindenörtlichenMediendientderKontaktaufnahmezu inallerregelgutgläubigen Kunden undderanbahnungvonschwarzarbeit.esentsprichtden ErfahrungenvorderNovellevon2004,dassinerheblichem UmfangfürHandwerksarbeitengeworbenwird,diegemäß 8Absatz1BuchstabeeSchwarzArbGordnungswidrig sind.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Esistdeshalbgeboten,dieunlautereWerbungalsOrdnungswidrigkeitentatbestandindasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzwiederaufzunehmen,umsoaucheffektivpräventivgegendieAusübungvonSchwarzarbeitvorgehenzu können. ZugleichwirdmitderWiedereinführungdesVerbotesder unlauterenwerbungfürdieselbstständigeerbringung handwerklicherdienst-oderwerkleistungeneininhaltlichergleichklangmitdergewerbeordnung (GewO)hergestellt.DieselbstständigeAufnahmeeinergewerblichenTätigkeit,ohnedieGewerbeanzeigenach 14GewOerstattet zuhaben,stelltgemäß 146Absatz2Nummer2und3 GewOeineOrdnungswidrigkeitdar.EinegewerblicheTätigkeitwirdabernichterstmitEröffnungdesBetriebes, sondernschonimergreifenbestimmtervorbereitender Handlungengesehen.HierzuzähltauchdasInserierenin Tageszeitungen (vgl.marcksinlandmann/rohmergewerbeordnungloseblattsammlung 14Rn.45m.w.N.zur Rechtsprechung).Dannaberistesnurfolgerichtig,fürden BereichdesHandwerks,insbesonderefürdieAusübung eineszulassungspflichtigenhandwerks,dessenaufnahme ohnezulassungeinendeutlichhöherenunrechtsgehaltaufweist, eine vergleichbare Situation herzustellen. ZudenWirtschaftsbereichen,beidenengemeinhinangenommenwird,dassdorteinerhöhtesRisikofürSchwarzarbeitundillegaleBeschäftigungbesteht,zähltu.a.auch daspersonenbeförderungsgewerbe (vgl.hierzuz.b.die EntschließungdesBundesrateszurwirksamenBekämpfungderSchwarzarbeitimTaxengewerbeundSchaffung einesfairenwettbewerbs,bundesratsdrucksache901/03 (Beschluss)).NichtzuletztdeshalbhatderGesetzgeberzum 1.Januar2009u.a.auchimPersonenbeförderungsgewerbe dieausweismitführungspflicht ( 2aAbsatz1Nummer3 SchwarzArbG)unddiesogenannteSofortmeldepflicht ( 28a Absatz4Nummer3desViertenBuchesSozialgesetzbuch SGB IV) eingeführt. DieErteilungvonTaxenkonzessionenobliegtdennach LandesrechtzuständigenBehörden.ZurÜberwachungdes ordnungsgemäßenbetriebseinestaxengewerbesführen dieseimrahmenihreraufgabenwahrnehmungauchaußenprüfungendurch.umeinenwirkungsvolleninformationsaustauschnach 6Absatz1SchwarzArbGzugewährleisten,istderKreisderin 2Absatz2SchwarzArbGgenanntenZusammenarbeitsbehördeninsofernumdienach LandesrechtfürdieGenehmigungundÜberwachungdes Taxengewerbes zuständigen Behörden zu erweitern. DaimHinblickaufSchwarzarbeitundillegaleBeschäftigungentsprechendesauchfürdasMietwagengewerbegilt, sindin 2Absatz2SchwarzArbGauchdienachLandesrechtfürdieGenehmigungundÜberwachungdesMietwagengewerbes zuständigen Behörden aufzunehmen. Zu 2a (Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren) NachErkenntnissendesBundesministeriumsderFinanzen (BMF)habensichdieam1.Januar2009eingeführtenRegelungenzurMitführungs-undVorlagepflichtvonAusweispapieren ( 2aSchwarzArbG)undzurSofortmeldepflichtnach 28aAbsatz4SGBIValsInstrumentezurBekämpfungderSchwarzarbeitundillegalenBeschäftigung bewährt. DasBMFvertrittindiesemZusammenhangallerdingsdie Rechtsauffassung,dassvonArbeitgeber/-innenimSinnevon 1desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)beschäftigteArbeitnehmer/-innenvonderMitführungs-undVorlagepflichtvonAusweispapierennach 2aSchwarzArbGausgenommensind,undzwarauchdann,wenndieArbeitnehmerüberlassungineineBrancheerfolgt,inderfürdiedort tätigenpersonendiemitführungs-undvorlagepflichtvon Ausweispapierennach 2aSchwarzArbGgilt.Begründet wirddiesimwesentlichendamit,dasszeitarbeits-undpersonaldienstleistungsunternehmenimsinnevon 1AÜGfür verliehenearbeitnehmer/innenkeinesofortmeldungzursozialversicherungabzugebenhaben.umeineeinheitlicheanwendungderregelungenzurmitführungs-undvorlagepflichtvonausweispapierennach 2aSchwarzArbGund zursofortmeldepflichtnach 28aSGBIVdurchdieVerwaltungsicherzustellenunddieHandhabungdurchdieamArbeitslebenBeteiligtenzuerleichtern,wurdezwischendem BMFundderDeutschenRentenversicherungdeshalbverabredet,dassdiebetrieblichenAnwendungsbereichederAusweismitführungspflichtundderSofortmeldepflichtidentisch sind. FüreinesolcheAuslegungbestehtallerdingskeinRaum. AuchausdereinschlägigenGesetzesbegründungzum ZweitenGesetzzurÄnderungdesViertenBuchesSozialgesetzbuchundandererGesetze (Bundestagsdrucksache 16/10488)lässtsicheinsolcherWilledesGesetzgebers nichtherleiten.vielmehrheißtesinderseinerzeitigenbegründungzu 2aSchwarzArbG,dassbeiPrüfungennach 2Absatz1SchwarzArbGallebeiderErbringungeiner Dienst-oderWerkleistungangetroffenenPersonenidentifiziertwerdenmüssen.ImÜbrigenhandeltessichbeider SofortmeldepflichtzurSozialversicherungnach 28a Absatz4SGBIVumeineArbeitgeberpflichtundbeider Vorlage-undMitführungspflichtvonAusweispapierenum einepflichtvonpersonen,dieindenin 2aAbsatz1 SchwarzArbGgenanntenBranchentätigwerden,mithin alsoumzweivölligunterschiedlichepersonenkreiseals Normadressaten.EineUnterscheidungzwischenStammbelegschaftundLeiharbeitnehmer/innenistinsofernnichtgerechtfertigt. DieAnfügungeinesSatzes2an 2aAbsatz1SchwarzArbG dientdeshalbderklarstellung,dassdiemitführungs-und VorlagepflichtvonAusweispapierennach 2aSchwarzArbG auchfürleiharbeitnehmer/-innengilt,dieindenin 2aAbsatz1Satz1SchwarzArbGgenanntenBranchentätigwerden. Zu 4a neu (Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörden bei der Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen) Inden 3und4SchwarzArbGwerdendieBefugnissebei derüberprüfungvonpersonenundgeschäftsunterlagenfür Verstößenach 2Absatz1SchwarzArbGbenannt.EntsprechendeBefugnissefürdieBehördenbeiderVerfolgung vonverstößennach 2Absatz1aNummer1und2 SchwarzArbGwerdenimSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht eingeräumt.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6855 DerUmfangderBefugnissesolltejedochbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Absatz1und1aNummer1 und2schwarzarbginerforderlichemundspezifischem Maßeangepasstwerden,sodassauchgewerbe-undhandwerksrechtlicheVerstößedurchaktivePrüfungenvonPersonenundGeschäftsunterlagenfestgestelltundgeklärtwerdenkönnen.InbeidenFällendienendieBefugnissederPrüfungvonSachverhalten,diebeiVorliegeneinerOrdnungswidrigkeitmiteinemhohenBußgeldbelegtwerdenkönnen. DadieVerschleierungs-undUmgehungsmethodenimmer ausgefeilterwerden,müssenauchdiekontrollmöglichkeitenverbessertwerden.nursoistesmöglich,mitvertretbaremprüfaufwandzuverwertbarenergebnissenzukommen.diein 4aSchwarzArbGeingeräumtenBefugnisse ermächtigennichtzumbetretenvonwohnungengegenden Willen des Wohnungsinhabers. DienachLandesrechtfürdieVerfolgungvonSchwarzarbeit imhandwerks-undgewerberechtlichenbereichzuständigenbehördensindaufgrundderhohenanforderungender GerichteimBußgeldverfahrenaufdieVorlagebeweiskräftigerUnterlagenangewiesen,dieweitüberdashinausgehen, was durch eine lediglich externe Beobachtung von verdächtigenaktivitätenermitteltwerdenkann.besondersder erforderlichenachweisdererheblichenillegalentätigkeit unddieabgrenzungvonverschiedenentätigkeitenmit unterschiedlichintensivengesetzlichenvoraussetzungenerforderteineunverzüglichebeweiserhebung,dienurmit Mittelnmöglichist,diederzeitdennachLandesrechtzuständigenBehördennicht,sondernnurderFinanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)fürdieanderenBereichederSchwarzarbeitsbekämpfung zur Verfügung gestellt worden sind. DieerheblichenEffektivitätsunterschiedederFKSeinerseitsunddennachLandesrechtzuständigenBehördenandererseitsbelegendieNotwendigkeitderBefugnisanpassung. DurchdiezurzeitfehlendenBetretungsrechteistdieKontrollevonPersonen,dieaufbefriedetenGrundstückenoder ingeschlossenenräumenarbeiten,nachhaltigerschwert undnachderzeitigerrechtslagenurbeitatverdachtmit richterlichembeschlussmöglich,fürdendieerforderlichen BeweismittelinallerRegelmitdenderzeitigenBefugnissen nicht erbracht werden können. ZugleicherhaltendienachLandesrechtzuständigenBehördenmitdiesemerweitertenInstrumentariumverbesserteErkenntnisquellen,umdenZollbeiseinerAufgabezuunterstützen. Zu 5 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten) In 5SchwarzArbGwerdendieDuldungs-undMitteilungspflichtenbenannt,allerdingsnurfürVerstößenach 2 Absatz1SchwarzArbG.EntsprechendeBefugnissefürdie BehördenbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2 Absatz1aNummer1und2SchwarzArbGwerdenim Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetznichteingeräumt.Der UmfangderMitwirkungspflichtensolltejedochbeiEinführungdes 4aSchwarzArbGbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Absatz1und1aNummer1und2 SchwarzArbGgleichgestaltetwerden,weildiePrüfungenin beidenfällenderermittlungvonordnungswidrigkeiten dient,diemiteinemhohenbußgeldbelegtwerdenkönnen. DienachLandesrechtfürdieVerfolgungvonSchwarzarbeit imhandwerks-undgewerberechtlichenbereichzuständigen BehördensindaufgrundderhohenAnforderungenderGerichteimBußgeldverfahrenaufdieVorlagebeweiskräftiger UnterlagenunddieMitwirkungangewiesen,dasieansonstenihrenPrüfungengemäß 4aSchwarzArbGnichteffektiv nachgehen können. Zu 7 (Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen) DieErweiterungdes 7SchwarzArbGumdienachLandesrechtzuständigenBehördensollinErgänzungzu 2 Absatz1aNummer3 neu SchwarzArbGundderbeabsichtigtenÄnderungdes 112Absatz2Nummer7des Telekommunikationsgesetzes (TKG)sicherstellen,dassdie BehördenauchanonymenChiffreanzeigennachgehenkönnen.VorÄnderungdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesundStreichungdesTatbestandesder unlauterenwerbung imjahr2004bestanddieseabfragemöglichkeitbereitsundwurdeerfolgreichwahrgenommen.diegesetzesänderungwürdedahernurzurwiederherstellungeiner bereits bewährten Praxis führen. Zu 8 (Bußgeldvorschriften) NachdemGesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeitinder Fassungvom6.Februar1995 (BGBl.IS.165),zuletztgeändertdurchArtikel45desGesetzesvom23.Dezember 2003 (BGBl.IS.2848),wardieunlautereWerbunginden Medien,d.h.dieWerbungfüreinzulassungspflichtiges HandwerkohneEintragungindieHandwerksrolle,bußgeldbewehrt.DadurchkonnteinderVergangenheiterreicht werden,dassderartigeordnungswidrigewerbemaßnahmen imlaufederzeiterheblichabnahmen.durchdieerschwerungderanbahnungwurdeeinbeachtlicherbeitragzurbekämpfungderschwarzarbeitimhandwerkgeleistet.seit WegfalldiesesBußgeldtatbestandesimneuenSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzhatdieAnzahlderKleinanzeigen,indenenanonymfürdieAusführungzulassungspflichtigerHandwerkegeworbenwird,wiederenormzugenommen.Esistanzunehmen,dassinerheblichemUmfangauch fürhandwerksarbeitengeworbenwird,diegemäß 8 Absatz1 BuchstabeeSchwarzArbG ordnungswidrig sind. DieBußgeldbewehrungder unlauterenwerbung ermöglichtes,präventivgegendieunerlaubtehandwerksausübungtätigwerdenzukönnen.diehöhedesmöglichen BußgeldesbetrugnachdemaltenGesetzzurBekämpfung derschwarzarbeit25000euro.imhinblickaufdiereduzierungdesbußgeldesfürschwarzarbeitimhandwerksundgewerberechtlichenbereichumdiehälfte,sollder Höchstsatz auf Euro reduziert werden. Zu 12 (Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten) DieErgänzungdesAbsatzes1Nummer2und3istwegen der Änderung der 5 und 8 SchwarzArbG erforderlich. Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes) Zu 112 (Automatisiertes Auskunftsverfahren) Angebot,VorbereitungundDurchführungvonSchwarzarbeitwirdauchimhandwerks-undgewerberechtlichenBereichhäufigmittelsAngabevonTelekommunikationsanschlüssenvollzogen.FürdienachLandesrechtfürdie
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AhndungundVerfolgungvonSchwarzarbeitzuständigen BehördenistesdaherimRahmenderErmittlungennach 2 Absatz1aSchwarzArbGdringenderforderlichundunverzichtbar,dasRechtzuhaben,überzentraleAbfragestellen AuskünfteausdenKundendateienderRegulierungsbehörde zuerhalten.voränderungdesschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesundstreichungdestatbestandesder unlauterenwerbung imjahr2004bestanddieseabfragemöglichkeitbereitsundwurdeerfolgreichwahrgenommen.die GesetzesänderungwürdedahernurzurWiederherstellung einer bereits bewährten Praxis führen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6855 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzumEntwurfdesBundesrates füreingesetzzuränderungdesschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesunddestelekommunikationsgesetzes (Bundesratsdrucksache 356/11 Beschluss) wie folgt Stellung: Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen DieBundesregierungbegrüßtalleInitiativen,diegeeignet sind,schwarzarbeitallgemeinzurückzudrängen.diesgilt grundsätzlichauchfürüberlegungen,gesetzlichegrundlagenvorzuschlagen,diedenlandesbehördendieausführungihrergesetzlichenaufgabeninvertretbaremumfang erleichtern. DieBundesregierungteiltebensodieAnsicht,dasszurAusführungdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesdiebeteiligtenBehördenvonBundundLändernimRahmenihrer jeweiligenzuständigkeitenengundvertrauensvollzusammenarbeiten müssen, um nachhaltige Erfolge zu erzielen. DieLandesbehördenhabenbereitsheutenachdem SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzdieAufgabezuprüfen, obderverpflichtungzuranzeigederaufnahmeeines selbstständigenbetriebeseinesstehendengewerbes ( 14 GewO)nachgekommenwurde,dieerforderlicheReisegewerbekarte ( 55GewO)erworbenwurdeodereinzulassungspflichtigesHandwerkalsstehendesGewerbeselbstständigbetriebenwirdunddieEintragungindieHandwerksrollevorliegt.HierzustehtdenLänderneinentsprechendesOrdnungswidrigkeitenverfahrenzurVerfügung. DervorliegendeGesetzentwurfdesBundesratesbeabsichtigt,denLandesbehördenweitreichendePrüfungsbefugnisseaußerhalbdesOrdnungswidrigkeitenverfahrenszur Verfügungzustellen.DieneuvorgesehenenPrüfbefugnisse orientierensichdabeiinhaltlichandenderzollverwaltung nachdemschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzzustehenden Befugnissen.FürdieWahrnehmungderAufgabenderLandesbehördensinddieseBefugnissejedochimEinzelnenzu weitreichend.beispielsweiseistnichtersichtlich,weshalb dielandesbehördenzurausübungihrerprüfbefugnisseim Handwerks-undGewerberechtAuskünfteüberBeschäftigungsverhältnissesowieArt,UmfangoderDauerdieserBeschäftigungen benötigen. SoweitderBundestagdenvorliegendenGesetzentwurf nichtbeschließt,beabsichtigtdiebundesregierung,dasanliegendesbundesratesimhinblickaufdieerweiterungder PrüfbefugnissefürdienachLandesrechtzuständigenBehördenaufzugreifenundzuprüfen,inwieweitPrüfbefugnissedenLandesbehördenunterWahrungderVerhältnismäßigkeitzurAusübungihrerPrüfbefugnisseeingeräumtwerden können. AuchvermagsichdieBundesregierungdemVorschlageinerAufgabenzuweisungandiezuständigenLandesbehördenzurPrüfungvonWerbungfürdieErbringungvonhandwerksrechtlicher Dienstleistung nicht anzuschließen. Zu Artikel 1 Zu Nummer1 Zu Buchstabe a DievorgeschlageneRegelungentsprichtdemVorschlagdes BundesratesausdemJahr2005 (EntwurfeinesGesetzeszur ÄnderungdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesunddes Telekommunikationsgesetzes Bundestagsdrucksache16/ 521,Artikel1Nummer2b) EinfügungderneuenZiffer4). BereitsinderGegenäußerungderBundesregierungzu diesemgesetzentwurfistdeutlichgeworden,dassdiebundesregierungdievorgeseheneausweitungderprüfungsaufgabe in 2 Absatz1aSchwarzArbG ablehnt. WennmandieWerbungalseigenesUnrechtbegreift,wäre derunrechtsgehaltimvergleichzurunzulässigenhandwerksausübungselbstalsehergeringeinzustufen.dieverfolgungundahndungderunzulässigenwerbungzusätzlich zurverfolgungundahndungderspäterenunzulässigen DurchführungderTätigkeitwärevölligunangemessen.Da diewerbungzurausübungdertätigkeitsichalsbloßevorbereitungsmaßnahmedarstellt,wäredergleichelebenssachverhalt in doppelter Hinsicht sanktioniert. EsliegtauchinderNaturderWerbung,dassplakativmit allgemeinen,abstraktenundpauschalenformulierungen geworbenwird.werzumbeispielmitholzarbeitenwirbt, übtnichtzwangsläufigmeisterpflichtigetätigkeitendes Zimmerer-oderSchreinerhandwerksaus.Gleichzeitigsind aberdieausnahmetatbeständederhandwerksordnungmit BlickaufdieRechtederBetroffenengroßzügigauszulegen. AuchsindeinfacheHolzarbeiten,zumBeispielimZusammenhangvonZimmerer-oderSchreinertätigkeiten, vomvorbehaltsbereichdieserzulassungspflichtigengewerbenichterfasst.dasbedeutet,dasszwangsläufigdietatsächlichausgeübtentätigkeitenimvordergrundstehen müssenundzuberücksichtigensind.mitblickaufdietätigkeitenalssolchebestehtaberschoneinehoheitliche Sanktion. DieArgumentederBundesregierungausdemJahre2005 (Bundestagsdrucksache16/521)sindnachwievorstichhaltigundvongroßerAktualität.Insofernkönnendieseweiterhin Geltung beanspruchen. Zu Buchstabe b DurchdievorgeschlageneRegelungsollderKreisderZusammenarbeitsbehördennach 2Absatz2SchwarzArbG umdienachlandesrechtfürdiegenehmigungundüberwachungdestaxen-undmietwagengewerbeszuständigen Behördenerweitertwerden.DiesistausderSichtderBundesregierungauchfolgerichtigundsolltedaheraufgegriffen werden.wieindervorgelegtenbegründungzumvorschlag zurechtausgeführtwird,istdastaxen-undmietwagengewerbeeinebesondersvonschwarzarbeitbetroffenebranche.deswegenwurdefürdiesebrancheauchbereitsdie Mitführungs-undVorlagepflichtvonAusweispapierennach
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2aSchwarzArbGunddieSofortmeldepflichtzurSozialversicherungnach 28aAbsatz4SGBIVvorgeschrieben. DurchdievorgeschlageneÄnderungwirddieZusammenarbeitzwischendennachLandesrechtfürdieGenehmigung undüberwachungdestaxen-undmietwagengewerbeszuständigen Behörden und der Zollverwaltung auf eine belastbarerechtlichegrundlagegestelltundinsbesondereder InformationsaustauschzwischendenBehördenermöglicht (vergleiche 6SchwarzArbG). Zu Nummer2 DervorgeschlagenenKlarstellung,dassdieMitführungsundVorlagepflichtvonAusweispapierennach 2a SchwarzArbGauchLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmererfasst,wennsieindendortbenanntenBranchen tätigsind,bedarfesaussichtderbundesregierungnicht. LeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmersindbereits nachdergeltendenfassungdes 2aAbsatz1SchwarzArbG erfasst.einerzusätzlichengesetzlichenregelungbedarfes daher nicht. Zu Nummer3 DurchEinfügungeinesneuen 4aSchwarzArbGsollenden nachlandesrechtzuständigenbehördenbeiderprüfung vonpersonenundgeschäftsunterlagenweitreichendebefugnissezugewiesenwerden.dabeiorientiertsichderentwurfandemziel,dieneuenbefugnissederlandesbehördenandiebefugnissederzollverwaltunginhaltsgleichanzupassen. DieBundesregierungistnichtderAuffassung,dasssichdie BefugnissederZollverwaltungnachdemSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzinhaltsgleichaufdieLandesbehörden übertragenlassen,zumaldieaufgabenvonzollundlandesbehördenverschiedensind.dielandesbehördenhaben wiebereitseinleitenderläutert,nach 2Absatz1a SchwarzArbGdieAufgabezuprüfen,obderVerpflichtung zuranzeigevombeginndesselbstständigenbetriebeseinesstehendengewerbes ( 14GewO)nachgekommenoder dieerforderlichereisegewerbekarte ( 55GewO)erworben wurdeodereinzulassungspflichtigeshandwerkalsstehendesgewerbeselbstständigbetriebenwirdunddieeintragungindiehandwerksrollevorliegt.hierzustehtdenländerneinentsprechendesordnungswidrigkeitenverfahren zurverfügung.aussichtderbundesregierungsinddiein Artikel1Nummer3vorgeschlagenBefugnisseinihrer Zielrichtung nicht erforderlich. Dervorgeschlagene 4aSchwarzArbGentsprichtden 3 und4schwarzarbg.dortsinddiekompetenzenderzollbehördenfürdieprüfungsaufgabennach 2Absatz1 SchwarzArbGgeregelt.DieseKompetenzensindnichtohne weiteresaufdieprüfungdererbringungvondienst-oder WerkleistungenimzulassungspflichtigenHandwerkohne EintragunginderHandwerksrolleübertragbar.DerPrüfungsumfangistbedingtdurchdieunterschiedlichenAufgabenverschieden.MitwelcherNotwendigkeitdiezuständigenLandesbehördenbeiderPrüfungeinesVerstoßesnach 117Absatz1Nummer1HwOAuskünftehinsichtlichder BeschäftigungsverhältnissessowieArt,UmfangoderDauer dieserbeschäftigungenbenötigen,istnichterkennbar.dies giltauchfürdieaufnahmederpersonalienvondrittenin dengeschäftsräumenoderaufdemgrundstück.diese MaßnahmensindfüreinePrüfungnach 117Absatz1 Nummer1HwOnichterforderlichunddamitunverhältnismäßig. AuchsiehtdasGewerbe-undHandwerksrechtbishernurin bestimmtenfällen (zumbeispielfürerlaubnis-beziehungsweiseüberwachungsbedürftigegewerbeoderwennbereits einuntersagungsverfahreneröffnetwurde)in 29GewO beiderüberwachungdesgeschäftsbetriebsauskunftsoderinformationspflichtenmitdenentsprechendenbehördlichenbetretungsrechtenvor.dieseeingeschränktenbefugnissedienendemschutzdesgewerbebetriebesundderunverletzlichkeitderwohnungoderbetriebsstätte.indiese RechtsgüterdarfnurinAusnahmefällenundnurinverhältnismäßigerWeiseeingegriffenwerden.Durchdiepauschale EinführungverdachtloserPrüfungenimWegedesvorgeschlagenen 4aSchwarzArbGwürdediesesSystemin Fragegestellt,denBehördenwürdenerheblicheKompetenzeneingeräumt,welchedieRechtedeseinzelnenGewerbetreibenden unverhältnismäßig einschränken. DieKompetenzensindzudemsystemfremdeingeordnet: MitdemSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzsindPrüfungsundKontrollkompetenzenderZollbehördengeschaffen worden.dieentsprechendenkompetenzenderfürdas HandwerksrechtzuständigenLandesbehördengehörensystematischindieHandwerksordnung.Anderenfallswürde einunüberschaubareskompetenzgeflechtinunterschiedlichen Gesetzen ohne systematische Gliederung entstehen. Zu Nummer4 DievorgeschlagenenErweiterungenderDuldungs-und Mitwirkungspflichtenin 5SchwarzArbGbauenzwarfolgerichtigaufdenvorgeschlagenenBefugniserweiterungin Artikel1Nummer3auf,jedochistdieBundesregierungaus denobengenanntengründenzwangsläufigauchgegeneine ErweiterungderDuldungs-undMitwirkungspflichtenin 5SchwarzArbG. Zu Nummer5 DervorgeschlagenenRegelungzufolgesollendieLandesbehördenbeianonymenWerbemaßnahmenauchauskunftsberechtigtsein.Mitteilungspflichtigwäredann,werdie Chiffreanzeigeveröffentlichthat,zumBeispielderHerausgeber einer Zeitung. AufdieStellungnahmezuArtikel1Nummer1aund3wird verwiesen. Zu Nummer6 DievorgeschlageneRegelungdientderEinführungeines Tatbestandes,welcherdieWerbungfürdieselbstständige ErbringungzulassungspflichtigerhandwerklicherDienstoderWerkleistungendurcheineAnzeigeinZeitungen,ZeitschriftenoderanderenMedienoderaufandereWeise,ohne EintragungindieHandwerksrollemiteinerBußgeldandrohungbewehrt.DieBundesregierunglehntdiesausdenzu Artikel 1 Nummer 1a genannten Gründen ab.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6855 Zu Nummer 7 AuchdievorgeschlageneZuständigkeitszuweisungfürdie VerfolgungderOrdnungswidrigkeitistausdiesenGründen nach Ansicht der Bundesregierung abzulehnen. Zu Artikel 2 DurchdievorgeschlageneÄnderungsollendiezuständigen LandesbehördenzuihrerAufgabenwahrnehmungdasRecht erhalten,überzentraleabfragestellenauskünfteausden Kundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten. EineStellungnahmezuArtikel2desGesetzentwurfs,mit dem 112TKGineinerinderSachegrundsätzlichakzeptablenWeisegeändertwerdensoll,erübrigtsich,dadie BundesregierungdiemitArtikel1Nummer1adesGesetzentwurfsbeabsichtigtenÄnderungenausdenzuvorgenannten Gründen ablehnt.
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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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