Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
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- Lorenz Giese
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes A. Problem und Ziel DasGeboteineraufgabenbezogenenVerteilungderAusgabenlastgibtVeranlassung,dasAbsatzfondsgesetzsowiedasHolzabsatzfondsgesetzzuändern.Ziel istes,demabsatzfondsunddemholzabsatzfondseineerstattungderpersonalundsachkostenaufzuerlegen,diederbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungfürdieerhebungderbeiträgenach 10Abs.3und4desAbsatzfondsgesetzesundderAbgabennach 10Abs.2desHolzabsatzfondsgesetzes,derer sich beide Anstalten zur Erhebung der Sonderabgabe bedienen, entstehen. Weiterhinistesangezeigt,dieimAbsatzfondsgesetzverankertegegenseitige personelleverzahnungdesverwaltungsratesdesabsatzfondsmitdemaufsichtsorganderdurchführungseinrichtungzurabsatzförderung,dercentralen Marketing-GesellschaftderdeutschenAgrarwirtschaftmbH (CMA),aufzuheben,dieZahlderMitgliederdesVerwaltungsratesdesAbsatzfondszuerhöhen und seine Zusammensetzung zu ändern. Außerdemhatessichalsnotwendigerwiesen,dieFristenzurEntlastungdes VorstandesdesAbsatzfondsundzurVorlagedesJahresabschlussesdesAbsatzfonds zu verlängern. DesWeiterenistvorgesehen,dieAmtszeitendesVorstandesunddesVerwaltungsratesdesHolzabsatzfondssowiedieFristenzurEntlastungdesVorstandes desholzabsatzfondsundzurvorlagedesjahresabschlussesdesholzabsatzfonds zu verlängern. B. Lösung DasAbsatzfondsgesetzunddasHolzabsatzfondsgesetzwerdenumRegelungen zur Kostenerstattung ergänzt. DesWeiterenwirddiein 2Abs.2desAbsatzfondsgesetzesgeregelteEntsendungvonMitgliederndesAbsatzfondsindenAufsichtsratderCMAaufgehobensowiein 5Abs.1desAbsatzfondsgesetzesdieZahlderMitgliederdes VerwaltungsratesdesAbsatzfondserhöhtundseineZusammensetzunggeändert. Außerdemwerdendiein 5Abs.6und 8Abs.3desAbsatzfondsgesetzes vorgesehenenfristenzurentlastungdesvorstandesdesabsatzfondsbzw.zur Vorlage des Jahresabschlusses verlängert.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DesWeiterenwirddiein 4Abs.2bzw. 5Abs.1desHolzabsatzfondsgesetzesgeregelteAmtszeitdesVorstandesundderMitgliederdesVerwaltungsrates verlängert.diein 5Abs.6bzw. 8Abs.3desHolzabsatzfondsgesetzesvorgesehenenFristenzurEntlastungdesVorstandesbzw.zurVorlagedesJahresabschlusses werden ebenfalls verlängert. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DasErstattungsverfahrenführtbeimAbsatzfondsunddemHolzabsatzfondssowiederBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungzueinemgeringfügig erhöhten Vollzugsaufwand. DieKostentragungdurchdenAbsatzfondsunddenHolzabsatzfonds,diebei beidenanstaltenausdemjeweiligenabgabenaufkommenzubestreitenist, führtzueinerentsprechendenverringerungderausdembundeshaushaltzudeckendenverwaltungsausgabenderbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährung.diederbundesanstaltzuerstattendenkostendererhebungderbeiträge undabgabenbetragenrd.2,5mio.eurojährlich (davonrd.1,8mio.eurobezüglich des Absatzfonds und 0,7 Mio. Euro hinsichtlich des Holzabsatzfonds). E. Sonstige Kosten Esistnichtzuerwarten,dassdievorgesehenenRegelungenAuswirkungenauf EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, haben werden. ZusätzlicheKostenfürdieWirtschaftentstehennicht,dadieBeiträgenachdem AbsatzfondsgesetzunddieAbgabennachdemHolzabsatzfondsgesetzunverändert bleiben. F. Bürokratiekosten Die Ressortabstimmung ist vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet worden.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4692
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4692 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Absatzfondsgesetzes DasAbsatzfondsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom21.Juni1993 (BGBl.IS.998),zuletztgeändert durchartikel144derverordnungvom25.november2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 2 werden aa)diewörter Verbraucherschutz,Ernährungund Landwirtschaft durchdiewörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und bb)diewörter undarbeit durchdiewörter und Technologie ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasBundesministeriumberuftindenVerwaltungsratdesAbsatzfonds,deraus25Mitgliedernbesteht, auf die Dauer von fünf Jahren 5VertreteraufVorschlagderimBundestagvertretenen Parteien, 12VertreteraufVorschlagdesZentralausschussesder Deutschen Landwirtschaft, 1VertreteraufVorschlagderBundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie, 1VertreteraufVorschlagdesBundesÖkologische Lebensmittelwirtschaft, 1VertreteraufVorschlagdesZentralverbandesdes Deutschen Handwerks, 1VertreteraufVorschlagdesBundesverbandesdes Deutschen Groß- und Außenhandels, 1VertreteraufVorschlagdesHauptverbandesdes Deutschen Lebensmitteleinzelhandels, 1VertreteraufVorschlagdesBundesverbandesder VerbraucherzentralenundVerbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband, 1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes, 1VertreteraufVorschlagdesDeutschenNaturschutzringes. b)inabsatz2satz2undabsatz5satz4werdenjeweils diewörter undarbeit durchdiewörter undtechnologie ersetzt. c)inabsatz6werdendiewörter erstenfünfmonaten durch die Wörter ersten acht Monaten ersetzt. 3.In 7Abs.3Satz1werdendieWörter undarbeit durch die Wörter und Technologie ersetzt. 4.In 8Abs.3werdendieWörter erstendreimonaten durch die Wörter ersten sieben Monaten ersetzt a wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 13a Kostenerstattung (1)SoweitaufGrundeinerRechtsverordnungnach 10Abs.8Satz1inVerbindungmitSatz2dieBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungfürdasErhebenderBeiträgenach 10Abs.3und4zuständigist,hat derabsatzfondsderbundesanstaltfürlandwirtschaft und Ernährung 1.diedieserfürdieErhebungderBeiträgeentstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten sowie 2.dievondieserimZusammenhangmitderErhebung derbeiträgenach 10Abs.3Nr.9anDritte,diean demerhebungsverfahrenbeteiligtsind,gezahltenbeträge fürjedeskalenderjahr (Erstattungsjahr)zuerstatten.Die BerechnungderPersonal-undSachkostennachSatz1 Nr.1erfolgtnachdenfürdasErstattungsjahrgeltenden allgemeinengrundsätzenzurberechnungvonpersonalund Sachkosten des Bundes. (2)AufdenErstattungsanspruchnachAbsatz1Satz1 Nr.1hatderAbsatzfondsfürjedesErstattungsjahrder BundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungeine VorauszahlunginHöhevon90vomHundertdesErstattungsbetragesdesdemErstattungsjahrvorausgegangenenJahresinviergleichbleibendenRatenzumEnde einesvierteljahreszuleisten.dievorauszahlungbeträgt imjahre euroundistinzweigleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. (3)DienachAbsatz1zuerstattendenKostenunddie nachabsatz2zuleistendenvorauszahlungenwerden durchleistungsbescheidderbundesanstaltfürlandwirtschaft und Ernährung festgesetzt. (4)ImÜbrigenfindenaufdieErstattungsansprüche nachabsatz1unddienachabsatz2zuleistendenvorauszahlungendie 17bis21desVerwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13b Übergangsregelungen (1)FürdieVertretungdesAbsatzfondsindemAufsichtsorganderin 2Abs.2genanntenEinrichtungist biszum30.juni2009 2Abs.2inderam [einsetzen: TagderVerkündungdiesesGesetzes]geltendenFassung anzuwenden. (2)FürdieBerufungderMitgliederdesVerwaltungsratesistbiszum30.Juni2009 5Abs.1inderam [einsetzen:tagderverkündungdiesesgesetzes]geltenden Fassung anzuwenden. (3) 5Abs.6und 8Abs.3inderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltenden FassungsinderstmalsfürdasKalenderjahranzuwenden, dasaufdasjahr [einsetzen:jahrderverkündungdieses Gesetzes] folgt. Artikel2 Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes DasHolzabsatzfondsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom6.Oktober1998 (BGBl.IS.3130),zuletzt geändertdurchartikel146derverordnungvom25.november 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter dreijahren durchdie Wörter fünf Jahren ersetzt. b)insatz2werdendiewörter Verbraucherschutz, ErnährungundLandwirtschaft durchdiewörter Ernährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter dreijahren durch die Wörter fünf Jahren ersetzt. b)inabsatz2satz2undabsatz5satz4werdenjeweils diewörter undarbeit durchdiewörter undtechnologie ersetzt. c)inabsatz6werdendiewörter fünfmonaten durch die Wörter sechs Monaten ersetzt. 3.In 7Abs.3Satz1werdendieWörter undarbeit durch die Wörter und Technologie ersetzt. 4.In 8Abs.3werdendieWörter dreimonate durchdie Wörter fünf Monate ersetzt wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 14 Kostenerstattung (1)DerHolzabsatzfondshatderBundesanstaltfür LandwirtschaftundErnährungdiefürdieErhebungder Abgabennach 10Abs.1Satz2entstehendentatsächlichenPersonal-undSachkostenfürjedesKalenderjahr (Erstattungsjahr)zuerstatten.DieBerechnungderPersonal-undSachkostenerfolgtnachdenfürdasErstattungsjahrgeltendenallgemeinenGrundsätzenzurBerechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes. (2)AufdenErstattungsanspruchnachAbsatz1Satz1 hatderholzabsatzfondsfürjedeserstattungsjahrder BundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungeine VorauszahlunginHöhevon90vomHundertdesErstattungsbetragesdesdemErstattungsjahrvorausgegangenenJahresinzweigleichbleibendenRatenzumEnde eineshalbjahreszuleisten.dievorauszahlungbeträgt imjahre euroundistinzweigleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. (3)DienachAbsatz1zuerstattendenKostenunddie nachabsatz2zuleistendenvorauszahlungenwerden durchleistungsbescheidderbundesanstaltfürlandwirtschaft und Ernährung festgesetzt. (4)ImÜbrigenfindenaufdieErstattungsansprüche nachabsatz1unddienachabsatz2zuleistendenvorauszahlungendie 17bis21desVerwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. 14a Übergangsregelung (1)Fürdenam [einsetzen:tagdesinkrafttretens diesesgesetzes]amtierendenvorstandundverwaltungsratsindvorbehaltlichdesabsatzes2dieam [einsetzen:tagvordeminkrafttretendiesesgesetzes]geltendenvorschriftenbiszumablaufihrernachdenzum ZeitpunktderBestellungoderBerufungihrerMitglieder geltendenvorschriftenvorgesehenenamtszeitweiteranzuwenden. (2) 5Abs.6und 8Abs.3inderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltenden FassungsinderstmalsfürdasKalenderjahranzuwenden, dasaufdasjahr [einsetzen:jahrderverkündungdieses Gesetzes] folgt. Artikel3 Neubekanntmachung DasBundesministeriumfürErnährung,Landwirtschaft undverbraucherschutzkannjeweilsdenwortlautdesabsatzfondsgesetzesunddesholzabsatzfondsgesetzesinder abdem [einsetzen:tagnachderverkündungdieses Gesetzes]geltendenFassungimBundesgesetzblattbekannt geben. Artikel4 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4692 Begründung A.Allgemeines DasGeboteineraufgabenbezogenenVerteilungderAusgabenlastgibtVeranlassung,dasAbsatzfondsgesetzsowiedas Holzabsatzfondsgesetzzuändern.Zielistes,demAbsatzfondsunddemHolzabsatzfondseineErstattungderPersonal-undSachkostenaufzuerlegen,diederBundesanstaltfür LandwirtschaftundErnährungfürdieErhebungderBeiträge nach 10Abs.3und4desAbsatzfondsgesetzesundderAbgabennach 10Abs.2desHolzabsatzfondsgesetzes,derer sichbeideanstaltenzurerhebungdersonderabgabebedienen, entstehen. DasvorliegendeGesetzsiehthierzuvor,dasAbsatzfondsgesetzunddasHolzabsatzfondsgesetzumRegelungenzur Kostenerstattung zu ergänzen. DesWeiterenwirddiein 2Abs.2Satz2desAbsatzfondsgesetzesgeregelteEntsendungvonMitgliederndesAbsatzfondsindenAufsichtsratderCMAaufgehobensowiein 5 Abs.1desAbsatzfondsgesetzesdieZahlderMitgliederdes VerwaltungsratesdesAbsatzfondserhöhtundseineZusammensetzung geändert. Außerdemwerdendiein 5Abs.6und 8Abs.3desAbsatzfondsgesetzesvorgesehenenFristenzurEntlastungdes VorstandesdesAbsatzfondsundzurVorlagedesJahresabschlusses des Absatzfonds verlängert. DesWeiterenwerdendiein 4Abs.2bzw. 5Abs.1des HolzabsatzfondsgesetzesgeregeltenAmtszeitendesVorstandesunddesVerwaltungsratesverlängert.Diein 5 Abs.6und 8Abs.3desHolzabsatzfondsgesetzesvorgesehenenFristenzurEntlastungdesVorstandesdesHolzabsatzfondsundzurVorlagedesJahresabschlussesdesHolzabsatzfonds werden ebenfalls verlängert. DerBundnimmtmitdiesemGesetzZuständigkeitenderkonkurrierendenGesetzgebungnachArtikel74Abs.1Nr.17des Grundgesetzes (Förderungderland-undforstwirtschaftlichenErzeugung)inVerbindungmitNr.11 (RechtderWirtschaft) wahr. DerZweckdesAbsatzfondsgesetzesunddesHolzabsatzfondsgesetzesbestehtdarin,imRahmenderjeweiligen gesetzlichenaufgabenstellungdiedeutscheland-undernährungswirtschaftsowiediedeutscheforst-undholzwirtschaftzuunterstützenunddadurchzuihrerleistungs-und Wettbewerbsfähigkeitbeizutragen.VieleStaateninnerhalb undaußerhalbdereuropäischengemeinschaft,dieeinebedeutenderollebeimexportentsprechendergüterspielen, unterhaltenstaatlichgestützteundüberregionaleabsatzförderungseinrichtungen. UmeinenentsprechendenGesamtauftrittderdeutschen Land-undErnährungswirtschaftsowiederdeutschenForstundHolzwirtschaftimIn-undAuslandzugewährleisten, sindzentraleabsatzförderungseinrichtungenaufbundesebeneerforderlich.zudiesemzweckbildendiedeutsche Land-undErnährungswirtschaftsowiediedeutscheForstundHolzwirtschaftjeweilshomogene,zurgemeinsamen FinanzierungverpflichteteGruppen,diedurchdasAbsatzfondsgesetzsowiedasHolzabsatzfondsgesetzzurEntrich- tungentsprechendersonderabgabenimbundesgebietheran- gezogen werden. WürdemanaufdiezentraleAbsatzförderungimBereichder Land-undErnährungswirtschaftverzichten,entfieleein wichtigesinstrumentzursicherungdermarktstellungund damitderwettbewerbsfähigkeitderdeutschenland-und Ernährungswirtschaft,dessenBedeutungauchimBinnenmarktimZugedesalsFolgederReformderGemeinsamen AgrarpolitikeingeleitetenAbbauesderMarkt-undPreisstützungnochweiterzunehmenwird.DamitgingeimZugeder weltweitenglobalisierungdermärkteeingravierendergesamtwirtschaftlichernachteileinher,dervondenländern, derenabsatzförderndeaktivitätenausdernaturdersache herausauflandesspezifischebelangeausgerichtetsindund sichohnehinimwesentlichenaufdasinlandbeschränken, nicht ausgeglichen werden könnte. DieInstrumentederzentralenAbsatzförderungimBereich derdeutschenland-undernährungswirtschaftsindaufdie SicherungunddieSteigerungdesAbsatzesvonErzeugnissendiesesSektorsausgerichtet.VordemHintergrunddesim VergleichgeringerenAnteilsdesverfügbarenEinkommens, derindeutschlandaufdenkaufvonnahrungsmittelnentfällt,gehtesauchdarum,diewertigkeitheimischernahrungsmittel,dieineinemzunehmendenwettbewerbmitanderenwarenunddienstleistungenstehen,stärkerinden FokusderVerbraucherinnenundVerbraucherzurücken.Die zentraleabsatzförderungträgtaufdieseweisezueiner höherenwertschöpfungderdeutschenland-undernährungswirtschaft bei. AuchderBereichderdeutschenForst-undHolzwirtschaft istvordemhintergrundseinerstrukturellenbesonderheiten aufdasinstrumentderzentralenabsatzförderungzursicherungseinermarktstellungundwettbewerbsfähigkeitangewiesen.besonderererwähnungbedarfderbeitragder AbsatzförderungzurStärkungderMarktstellungdesnachwachsendenundumweltfreundlichenRoh-undWerkstoffes Holz,denndasEinkommenderForstbetriebestammtnahezuausschließlichausdemHolzverkauf.AusdiesemEinkommensinddiezurErfüllungderAnforderungen,dieauf einzelbetrieblicherebeneandenwaldinseinernutz-, Schutz-undSozialfunktiongestelltwerden,erforderlichen Aufwendungenzubestreiten.DamitleistetdiezentraleAbsatzförderungimBereichderForst-undHolzwirtschaft auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. DiebundesgesetzlichenRegelungenzurzentralenAbsatzförderungsinddaherzurWahrungderWirtschaftseinheiterforderlich,daLandesregelungenoderdasUntätigbleibender LänderausdendargelegtenGründenerheblicheNachteile fürdiebetroffenenwirtschaftssektorenzurfolgehätten.die besonderenvoraussetzungenüberdenerlassvonbundesgesetzenimbereichderkonkurrierendengesetzgebungnach Artikel72Abs.2inVerbindungmitArtikel74Abs.1Nr.11 des Grundgesetzes sind somit erfüllt. Esistdavonauszugehen,dassdieRahmenregelungder GemeinschaftfürstaatlicheBeihilfenimAgrar-undForstsektor2007bis2013,derenErlassdurchdieEuropäische Kommissionvorbereitetwird,dieZulässigkeitstaatlicher
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode WerbebeihilfenaufErzeugnisse,dieimAnhangIdesEG- Vertragesaufgeführtsind,beschränktundEinschränkungen derzulässigkeitentsprechenderbeihilfenbeinhaltet,beidenenaufdieherkunfteineserzeugnisseshingewiesenwird. DieseAusrichtungdesGemeinschaftsrechtsüberstaatliche BeihilfenimAgrar-undForstsektorgibtjedochkeineVeranlassung,imvorliegendenGesetzentwurfergänzendeBestimmungen aufzunehmen. SoweitessichumdasAbsatzfondsgesetzhandelt,lässtdas GemeinschaftsrechtüberstaatlicheBeihilfenimAgrarsektor auchzukünftigausreichendenraum,umdiegesetzliche Aufgabenstellung des Absatzfonds zu erfüllen. DerAbsatzfondshatdieAufgabe,denAbsatzunddieVerwertungvonErzeugnissenderdeutschenLand-undErnährungswirtschaftdurchErschließungundPflegevonMärkten imin-undauslandmitmodernenmittelnundmethoden unterberücksichtigungderbelangedesverbraucher-,tierund Umweltschutzes zentral zu fördern. ModerneMittelundMethodenderAbsatzförderung die Marktberichterstattungistvorliegendohnehinnichttangiert gehenweitüberdenbereichvonmaßnahmenhinaus,die nachdeneinschlägigenbeihilferechtlichenbestimmungen alswerbungeinzustufensind.betrachtetmandastätigkeitsspektrumdercma,sosindklassischewerblicheaktivitätenindenkernbereichenihrerarbeit Produktmarketing,Qualitätssicherung,Export zwarjeweilsteildes betreffendenmaßnahmespektrums.esistjedochaufeine VielzahlvonMaßnahmenzurAbsatzförderungzuverweisen,dievonderbeschriebenenAusrichtungdesGemeinschaftsrechtesüberstaatlicheBeihilfenimAgrarsektorüberhauptnichtodernurgeringfügigtangiertwerden.Hierzu zählenu.a.diedurchführungvonmessenundausstellungen,informationskampagnen,schulungen,fortbildungen sowiewissenschaftsorientiertepresse-undöffentlichkeitsarbeit.auchbeiwerblichenaktivitätenverbleibenimübrigenwichtigebereiche,indenenauchzukünftiginzulässiger WeiseaufdieHerkunftdesErzeugnisseshingewiesenwerdenkann.DasbetrifftzumeinengemeinschaftlichanerkannteBezeichnungen,zudenenetwageschütztegeographische UrsprungsbezeichnungenundgeschütztegeographischeAngabennachderVerordnung (EG)Nr.510/2006desRates vom20.märz2006zählen.gleichesgiltfürgütezeichen, soweitderhinweisaufdieherkunftdeserzeugnissesvon untergeordnetemcharakterist.schließlichkönnenauch werblicheaktivitätengenerischernatur,indenennichtauf dieherkunftdeserzeugnisseshingewiesenwird,gruppennützigenzweckendienen,alsoderdeutschenland-und Ernährungswirtschaft zu Gute kommen. SoweitessichumdasHolzabsatzfondsgesetzhandelt,wird diegesetzlicheaufgabenstellungdesholzabsatzfondsnicht vonderrahmenregelungdergemeinschaftüberstaatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 tangiert. DerHolzabsatzfondshatdieAufgabe,denAbsatzunddie VerwertungvonErzeugnissenderdeutschenForst-und HolzwirtschaftdurchErschließungundPflegevonMärkten im In- und Ausland zu fördern. DerAnwendungsbereichdesGemeinschaftsrechtesüber staatlichebeihilfenimforstsektorbetrifftlediglichlebende Bäume,ihrnatürlichesUmfeldinWäldernsowieanderebewaldeteFlächenundschließtMaßnahmenzurFörderungder FreizeitfunktionunddersozialenundkulturellenDimension vonwäldernein.dastätigkeitsspektrumdesholzabsatzfonds liegt außerhalb dieses Anwendungsbereiches. DieErstattungderErhebungskostenistvomAbsatzfonds unddemholzabsatzfondsausdemjeweiligenabgabenaufkommenzubestreiten.sieführtzueinerentsprechenden VerringerungderausdemBundeshaushaltzudeckenden VerwaltungskostenderBundesanstaltfürLandwirtschaft undernährung.imübrigenergebensichkeineauswirkungenaufdieöffentlichenhaushalte.esistnichtzuerwarten, dassdievorgesehenenregelungenauswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau,habenwerden.fürdiewirtschaftsbeteiligtenfallenkeinezusätzlichenkostenan,dadiebeiträgenach demabsatzfondsgesetzunddieabgabennachdemholzabsatzfondsgesetz unverändert bleiben. Zu Artikel1 Zu Nummer 1 B. Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu Buchstabe a (Absatzfondsgesetz) Diein 2Abs.2Satz2geregelteVertretungdesAbsatzfondsimAufsichtsratderCMAwurdeinderAufbauphase desabsatzfondseingeführt.eineaufrechterhaltungdieser Regelung,beidereswegendergleichzeitigenInnehabung vonkontrollfunktionenaufabsatzfonds-unddurchführungsebenezuinteressenkollisionenkommenkönnte,ist nichtlängerangezeigt.derabsatzfondsistauchohnediese personelleverzahnunginderlage,seinekompetenzengegenüberdervorgenanntendurchführungseinrichtungwahrzunehmen. Die Vorschrift wird daher aufgehoben. ZuBuchstabeb,zuNummer2Buchstabebundzu Nummer 3 DurchOrganisationserlassderBundeskanzlerinvom 22.November2005 (BGBl.IS.3197)hatdasBundesministeriumfürVerbraucherschutz,ErnährungundLandwirtschaftdieBezeichnung BundesministeriumfürErnährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutz sowiedasbundesministeriumfürwirtschaftundarbeitdiebezeichnung BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie erhalten. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a 5Abs.1,derdieBerufungundZusammensetzungdesVerwaltungsratesregelt,wirdneugefasst.Zumeinenwirddie ZahlderMitgliederdesVerwaltungsratesvon23auf25erhöht.ZugleichentfälltausdenunterNummer1aufgeführten GründendasVorschlagsrechtdesAufsichtsratesderCMA, 3VertreterausseinemMitgliederkreiszubenennen.ImGegenzugwirddasVorschlagsrechtdesZentralausschussesder DeutschenLandwirtschafterweitertundihmdieBefugnis eingeräumt,12vertreterzubenennen,umdiestellungder VertreterderLandwirtschaftindiesemGremiumzustärken. DesWeiterenwirddemBundÖkologischeLebensmittelwirtschaftunddemDeutschenNaturschutzringdasVorschlagsrechtfürdieindenVerwaltungsratzuberufenden
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4692 VertreterausdenBereichendesökologischenLandbaues unddesumweltschutzesübertragen,dasieinihremjeweiligensektoralsrepräsentativedachverbändeaufbundesebenedeninabs.1aufgeführtenvorschlagsberechtigten Institutionen gleichstehen. Zu Nummer 2 Buchstabe c und zu Nummer 4 DieDurchführungseinrichtungendesAbsatzfondssindgehalten,ihreJahresabschlüsseinnerhalbderhandelsrechtlichenFristen,alsobiszum30.JunieinesJahresaufzustellen, währendderabsatzfondsnachgeltenderrechtslageverpflichtetist,bereitsinnerhalbdererstendreimonateeines JahreseinenJahresabschlussvorzulegen.Esistdaherangezeigt,dieFristenzurVorlagederJahresabschlüsseaufeinander abzustimmen. Zu Nummer 5 VordemHintergrunddesGeboteseineraufgabenbezogenen VerteilungderAusgabenlastwirddieRegelungzurKostenerstattung in 13a neu gefasst. NachdervorgenanntenVorschrifthatderAbsatzfondsbereitsbisherdieimZusammenhangmitderErhebungder Beiträgenach 10Abs.3Nr.9vonderBundesanstaltfür LandwirtschaftundErnährunganDritte,dieandemErhebungsverfahrenbeteiligtsind,gezahltenBeträgedieserzu erstatten.zukünftigerfasstdiekostenerstattungauchdie Kosten,diederBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungselbstentstehen,soweitsieaufgrundeinerRechtsverordnungnach 10Abs.8Satz1inVerbindungmitSatz2 fürdaserhebenderbeiträgenach 10Abs.3und4zuständig ist. DieNeufassungvon 13asiehtzudiesemZweckinAbsatz1 Satz1Nr.1dieEinführungeinesumfassendenKostenerstattungsanspruchesvor,derdiederBundesanstaltfür LandwirtschaftundErnährungfürjedesKalenderjahrbei dererhebungderbeiträgeentstehendenkostenbeinhaltet. DieerstattungsfähigenKostenumfassendiederBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungbeiderBeitragsermittlung,Erhebung,FestsetzungundBeitreibungentstehendentatsächlichenPersonal-undSachkosten.Umdenmit ihrererfassungundberechnungverbundenenerhebungsundberechnungsaufwandzuverringern,sieht 13aAbs.1 Satz2vor,dassdieBerechnungdieserKostennachdenin dengrundsätzenzurberechnungvonpersonal-undsachkostendesbundesermitteltendurchschnittskostenzuerfolgenhat,wiesievombundesministeriumderfinanzeningestaltderpersonalkostensätzeundsachkostenpauschalenfür Kostenberechnungen des Bundes ermittelt werden. 13aAbs.2Satz1regeltdieModalitätenderVorauszahlung,diederAbsatzfondsderBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungzuleistenhat.DieseRegelungwirdin Satz2umeineÜbergangsregelungfürdasJahr2007 ergänzt,inderderbundesanstaltfürlandwirtschaftund ErnährungeinVorauszahlungsanspruchinHöhevon Euroeingeräumtwird.DieserVorauszahlungsanspruchorientiertsichandenPersonal-undSachkosten, diederbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungim Jahre 2006 bei der Erhebung der Beiträge entstanden sind. DienachfolgendenAbsätze3und4in 13asehenvor,dass dienachabsatz1zuerstattendenkostensowiedienach Absatz2zuleistendenVorauszahlungendurchLeistungsbescheidderBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungfestgesetztwerden,wobeibezüglichderFälligkeit, einessäumniszuschlages,einerstundung,niederschlagung odereineserlassessowieeinerverjährungdie 17bis21 desverwaltungskostengesetzesentsprechendeanwendung finden. DesWeiterenwerdenin 13bÜbergangsregelungenfürdie VertretungdesAbsatzfondsimAufsichtsratderCMAnach 2Abs.2sowiefürdieBerufungderMitgliederdesVerwaltungsratesnach 5Abs.1getroffen,umdenStatusder bereitsberufenenamtsinhaberunberührtzulassen. 13b enthältdesweitereneineübergangsregelung,diediein 5 Abs.6geregelteEntlastungdesVorstandesunddiein 8 Abs. 3 niedergelegte Vorlage des Jahresabschlusses betrifft. Zu Artikel2 Zu Nummer 1 (Holzabsatzfondsgesetz) Zu Buchstabe a und zu Nummer 2 Buchstabe a DieAmtszeitendesVorstandesdesHolzabsatzfondsunddes VerwaltungsratesdesHolzabsatzfondswerdenandieentsprechendenRegelungenimAbsatzfondsgesetzangeglichen. ZuBuchstabeb,zuNummer2Buchstabebundzu Nummer 3 DurchOrganisationserlassderBundeskanzlerinvom 22.November2005 (BGBl.IS.3197)erhieltdasBundesministeriumfürVerbraucherschutz,ErnährungundLandwirtschaftdieBezeichnung BundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz sowiedas BundesministeriumfürWirtschaftundArbeitdieBezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Zu Nummer 2 Buchstabe c und zu Nummer 4 ErfahrungeninderPraxislassenesangezeigterscheinen,die bestehendenfristenzurentlastungdesvorstandesdesholzabsatzfondsundzurvorlagedesjahresabschlussesdesholzabsatzfonds zu verlängern. Zu Nummer 5 VordemHintergrunddesGeboteseineraufgabenbezogenen VerteilungderAusgabenlastwirddemHolzabsatzfondsin 14Abs.1dieErstattungderKostenauferlegt,diederBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährungnach 10 Abs. 1 Satz 2 bei der Erhebung der Abgaben entstehen. DerKostenerstattungsanspruchbeinhaltetdieKosten,die derbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungfürjedeskalenderjahrbeidererhebungderabgabenentstehen. DieerstattungsfähigenKostenumfassendiederAnstaltbei derbeitragsermittlung,erhebung,festsetzungundbeitreibungentstehendentatsächlichenpersonal-undsachkosten. UmdenmitderErfassungundBerechnungdieserKosten verbundenenerhebungs-undverwaltungsaufwandzuverringern,sieht 14Abs.1Satz2vor,dassihreBerechnung nachdenindengrundsätzenzurberechnungvonpersonalundsachkostendesbundesermitteltendurchschnittskosten zuerfolgenhat,wiesievombundesministeriumderfinanzeningestaltderpersonalkostensätzeundsachkostenpau-
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schalenfürkostenberechnungendesbundesermitteltwerden. 14Abs.2Satz1regeltdieModalitätenderVorauszahlung, diederholzabsatzfondsderbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungzuleistenhat.dieregelungzurvorauszahlungwirdinsatz2umeineübergangsregelungfür dasjahr2007ergänzt,inderderbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungeinvorauszahlungsanspruchinhöhe von648000euroeingeräumtwird.dieservorauszahlungsanspruchorientiertsichandenpersonal-undsachkosten, diederbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungim Jahre 2006 bei der Erhebung der Abgaben entstanden sind. DienachfolgendenAbsätze3und4in 14sehenvor,dass dienachabsatz1zuerstattendenkostensowiedienachabsatz2zuleistendenvorauszahlungendurchleistungsbescheidderbundesanstaltfürlandwirtschaftundernährung festgesetztwerden,wobeibezüglichderfälligkeit,eines Säumniszuschlages,einerStundung,Niederschlagungoder eineserlassessowieeinerverjährungdie 17bis21des VerwaltungskostengesetzesentsprechendeAnwendungfinden. 14aenthältÜbergangsregelungen,diediein 4Abs.2und 5Abs.1geregeltenAmtszeitendesVorstandesundder MitgliederdesVerwaltungsratesdesHolzabsatzfondssowie diein 5Abs.6und 8Abs.3geregeltenFristenzurEntlastungdesVorstandesdesHolzabsatzfondsundzurVorlage des Jahresabschlusses betreffen. Zu Artikel3 (Neubekanntmachung) Artikel3ermächtigtdasBundesministeriumfürErnährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutz,denWortlautdes AbsatzfondsgesetzesunddesHolzabsatzfondsgesetzesin deramtagenachderverkündunggeltendenfassungim Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Zu Artikel4 (Inkrafttreten) Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4692 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 2 DerBundesrathatinseiner830.Sitzungam16.Februar 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.Zu Artikel2 DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obMöglichkeitenbestehen,dieVerwaltungskostenderBundesanstaltfürLandwirtschaftund Ernährung (BLE)zumindern,dadieKostennichtin einemangemessenenverhältniszudenleistungenzu stehen scheinen. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbittetdieBundesregierung,diein 1 Abs.1derHolzabsatzfondsverordnungfestgelegtenErhebungsgrenzenfürjährlicheundhalbjährlicheAbgabepflichtenanzuheben,damitderErhebungsaufwandsubstanziellverringertwirdundkleinstrukturierteBetriebe imsektorforstundholzvonbürokratieentlastetwerden.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 DieStellungnahmedesBundesratesberührtArtikel2des Gesetzentwurfs,mitdemdasHolzabsatzfondsgesetzgeändert wird. WesentlichesZielderÄnderungdesHolzabsatzfondsgesetzesistes,auchdemHolzabsatzfondseineErstattungderPersonal-undSachkostenaufzuerlegen,diederBundesanstalt fürlandwirtschaftundernährung (BLE)beiderErhebung der Abgabe entstehen. DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahren zuprüfen,obmöglichkeitenbestehen,dieverwaltungskostenderblezumindern.dieblebietetnachauffassung derbundesregierungauchnacherneuterprüfungdiebeste GewährfürdieErhebungderAbgabennachdemAbsatzfondsgesetz und dem Holzabsatzfondsgesetz. AuchbeiderAbgabenerhebungunterliegtdieBLEdem striktengebotdessparsamenundwirtschaftlichenmitteleinsatzes.kostensenkendesynergieeffekteergebensichinsbesonderedadurch,dassdiezuständigenmitarbeiterinnen undmitarbeiterderbundesanstaltaufgrundihrerausgewiesenenerfahrungflexibelinbeidenbereichen,derabgabenerhebungnachdemabsatzfondsgesetzunddernachdem Holzabsatzfondsgesetz,eingesetztwerdenkönnen.DieInformationstechnikderEinrichtungstehtbeidenBereichen zurverfügung.gleichesgiltfürdenerforderlicheneinsatz von Betriebsprüfern. MitBlickaufdenHolzabsatzfondsistbeidenvonihmzu tragendenkostenallerdingszuberücksichtigen,dassdas VerfahrenbeiderErhebungderAbgabeaufwendigeristals daserhebungsverfahrennachdemabsatzfondsgesetzund derveranlagungzudemüberwiegendkleinerebetriebeunterliegen.hierausresultierteinhöherereinzelfallbezogener Bearbeitungsaufwand der BLE. ImÜbrigenwirdaufdieAusführungenzuNummer2der Stellungnahme des Bundesrates verwiesen. Zu Nummer 2 DieStellungnahmedesBundesratesberührtdieVerordnung überdieabgabennachdemholzabsatzfondsgesetz (Holzabsatzfondsverordnung HAfV). Gemäß 1Abs.1HAfVwirddieAbgabenachdemHolzabsatzfondsgesetzgrundsätzlichhalbjährlicherhoben.Eine jährlicheerhebungistvorgesehen,soferndieabgabeim Kalenderjahrvoraussichtlichwenigerals100Eurobeträgt. VoneinerErhebungwirdabgesehen,soferndieAbgabeim Kalenderjahr weniger als 10 Euro beträgt. InderStellungnahmedesBundesrateswirddieBundesregierunggebeten,denvorgenanntenSchwellenwertfürdie jährliche Erhebung der Abgabe anzuheben. Esistbeabsichtigt,dieHolzabsatzfondsverordnungentsprechendzuändern.NachdemAktionsplandesBundesministeriumsfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz zurverringerungbürokratischerhemmnisseinderland-, Forst-undErnährungswirtschaftistbereitsvorgesehen,die Grenze,unterhalbdererdieErhebungderAbgabelediglich jährlich erfolgt, deutlich anzuheben. AufdieseWeisewerdendieabgabepflichtigenBetriebeentlastetundauchKostenverringert,diederBLEbeiderErhebungderAbgabenachdemHolzabsatzfondsgesetzentstehen.DamitwirddieeingangsgenannteBittedes Bundesratesaufgegriffen,MöglichkeitenzurReduzierung der Verwaltungskosten der BLE zu prüfen. EinentsprechenderSpielraumbestehtimHinblickaufdie AnhebungderGrenze,unterhalbdererausGründenderVerwaltungsvereinfachungvonderErhebungderAbgabeabgesehen wird, jedoch nicht. EinerAnhebungdieserSchwellesindbereitsaufgrundder gesetzlichenermächtigungfürdiehafvengegrenzen gesetzt. 1Abs.1HAfVstütztsichauf 10Abs.5des Holzabsatzfondsgesetzes,derdasBundesministeriumfür Ernährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzu.a.dazu ermächtigt,dasverfahrenbeidererhebungderabgabeim EinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzen durchrechtsverordnungzuregeln.beieinerdeutlichenanhebungderinredestehendenschwellekönntediebetreffendevorschriftihrencharakteralsverfahrensrechtliche RegelungverlierenundalsmateriellrechtlicherAbgabebefreiungstatbestandeinzustufensein,dervonderErmächtigungin 10Abs.5desAbsatzfondsgesetzesnichtmehrumfasst wäre. Eskommthinzu,dassessichbeiderAbgabenachdem HolzabsatzfondsgesetzverfassungsrechtlichumeineSonderabgabehandelt,dieihrerseitsengenZulässigkeitskriterienunterliegt.NachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtsdarfnureinegesellschaftlicheGruppe,dievon einergemeinsamen,inderrechtsordnungoderdergesellschaftlichenwirklichkeitvorgegebeneninteressenlagegeprägtist,miteinersonderabgabebelastetwerden.hieraus folgt,dassdergesetzgebergrundsätzlichgehaltenist,die homogenegruppe,vorliegenddiedeutscheforst-undholzwirtschaft,gleichmäßigzurfinanzierungderbetreffenden Aufgabeheranzuziehen.AuchvordiesemHintergrundsind deranhebungderschwelle,unterhalbderereineerhebung der Abgabe gänzlich unterbleibt, enge Grenzen gesetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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