Beschlussempfehlung und Bericht
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- Paul Kuntz
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/10749, 17/10962 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze A. Problem ImJahr2008wurdedasdeutscheSchornsteinfegermonopolwegenEuroparechtswidrigkeitabgeschafft.NacheinerÜbergangszeit,dienochbisEnde 2012andauert,unterliegendieBezirksschornsteinfegermeister (bzw.diebevollmächtigtenbezirksschornsteinfeger)weitgehenddemfreienwettbewerb undsinddamitanderenhandwerksberufengleichgestellt.vordiesemhintergrundmussauchdiespezifischealterssicherungdesbetreffendenpersonenkreises an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. B. Lösung DieBezirksschornsteinfegermeisterwerdenindergesetzlichenRentenversicherunganderenselbstständigenHandwerkerngleichgestellt.DasbisherumlagefinanzierteobligatorischeZusatzversorgungssystemwirdgeschlossen.Im ÜbrigenwirdaufdemGebietderArbeitsförderungu.a.dieFördermöglichkeit für die Erprobung innovativer Ansätze verlängert. MitdemÄnderungsantragwerdenweitereÜbergangsregelungengetroffen.So sollenu.a.ansprüchevonversichertengeregeltwerden,dieerstindenletzten fünfjahrenvorschließungdeszusatzversorgungssystemspflichtmitglieder der Versorgungsanstalt geworden sind. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE.gegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion der SPD. C. Alternativen Keine.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Kosten Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister: DieBelastungdesBundeshaushalts (inheutigenwerten)setztvoraussichtlich imlaufedesjahres2016mitrund63mio.euroein.imfolgejahrbeträgtsie rund72mio.euro,imjahr2025erreichtdiebelastungmit76mio.euroihren Höhepunkt,indendarauffolgendenJahrzehntenverringertsiesichdannkontinuierlich und fällt schließlich weg. Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung: BerufsorientierungsmaßnahmenwerdenganzüberwiegenddurchdieLänder kofinanziert.aufdiesekofinanzierungdurchdieländerentfälltvoraussichtlicheinbetrag,derdenausgabenderbundesagenturfürarbeitentspricht.für durchdieflexibilisierungermöglichteberufsorientierungsmaßnahmenistunterberücksichtigungderdemografischenentwicklungab2014mitausgaben derbundesagenturfürarbeitinhöhevonjährlichrund52mio.eurozurechnen. FürdieVerlängerungderRegelungzurErprobunginnovativerAnsätzeistin denjahren2014bis2016mitausgabenderbundesagenturfürarbeitinhöhe von jährlich rund 10 Mio. Euro zu rechnen.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11185 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksachen17/10749,17/10962mitfolgendenmaßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Dem 31 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)Versorgungsberechtigte,dieaufGrundderSchließungderZusatzversorgungwenigeralsfünfJahreBeiträgezurZusatzversorgungentrichtethaben,könnenfürdiefehlendeZeitBeiträgeandieVersorgungsanstalt nachzahlen.diehöhederbeiträgebeträgtfürjedenfehlendenmonat 605Euro,imBeitrittsgebiet532Euro.DieNachzahlungmussbiszum 30.Juni2013erfolgen.DurchdieNachzahlungwerdenAnwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben. b)in 38Absatz1Satz2wirddieAngabe 1963 durchdieangabe 1973 ersetztundwerdennachdemwort sind diewörter,nichtvonihrem BefreiungsrechtindergesetzlichenRentenversicherungGebrauchgemachthabenundnichtspäteralszweiJahrenachAufhebungderBestellung berufsunfähig geworden sind angefügt. 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom19.februar2002 (BGBl.IS.754, 1404,3384),daszuletztdurchArtikel2adesGesetzesvom21.Juli2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a)in 6Absatz1Satz1Nummer4werdendieWörter,ausgenommenbevollmächtigteBezirksschornsteinfegeroderBezirksschornsteinfegermeister gestrichen. b) Dem 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: IstnachderEntscheidungdesFamiliengerichtsderKapitalbetragzuverzinsen,trittandieStellederindenSätzen2und3genanntenUmrechnungszeitpunktederZeitpunkt,biszudemnachderEntscheidungdes Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. c) Dem 187 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: IsteineVerzinsungderBeiträgevereinbartworden,trittandieStelleder indensätzen1bis3genanntenzeitpunktederzeitpunkt,biszudemzinsen zu berechnen sind. Berlin, den 24. Oktober 2012 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Sabine Zimmermann Peter Weiß (Emmendingen) VorsitzendeBerichterstatter
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen) A.Allgemeiner Teil I.Überweisung DerGesetzentwurfaufDrucksachen17/10749,17/10962 istinder195.sitzungdesdeutschenbundestagesam 27.September2012andenAusschussfürArbeitundSozialeszurfederführendenBeratungundandenRechtsausschussunddenHaushaltsausschusszurMitberatungüberwiesenworden.DerHaushaltsausschussberätüberdieVorlage außerdem gemäß 96 GO. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage AnlassderNeuordnungderAltersversorgungderBezirksschornsteinfegermeisteristdieAbschaffungdesdeutschen SchornsteinfegermonopolsimJahr2008wegenEuroparechtswidrigkeit.NacheinerÜbergangszeitbisEnde2012 unterliegendiebezirksschornsteinfegermeister (bzw.die bevollmächtigtenbezirksschornsteinfeger)weitgehenddem freienwettbewerbundsinddamitanderenhandwerksberufengleichgestellt.vordiesemhintergrundmussauchdie bisherigespezifischealterssicherungdesbetreffendenpersonenkreisesandieneuengegebenheitenangepasstwerden. KünftigwerdendieBezirksschornsteinfegermeisterinder gesetzlichenrentenversicherunganderenselbstständigen Handwerkerngleichgestellt.DasumlagefinanzierteobligatorischeZusatzversorgungssystemwirdgeschlossen.Die Rentenderca.6500Rentenempfängerwerdenfortgezahlt. DieerworbenenAnwartschaftenderca.7700aktivenBezirksschornsteinfegermeisteraufAltersruhegeldbleibenerhalten.FürdieBerufsunfähigkeitsabsicherungsindÜbergangsregelungenvorgesehen.ZurFinanzierungderLeistungenwirdzunächstdasvorhandeneVermögenderVersorgungsanstalteingesetzt.Anschließendwerdendie Leistungen vom Bund übernommen. ImArbeitsförderungsrecht (DrittesBuchSozialgesetzbuch) bestehtregelungsbedarfzuunterschiedlichenbereichen: DerzeitkönnenBerufsorientierungsmaßnahmenbefristet biszum31.dezember2013übereinenzeitraumvonvier WochenhinausundaußerhalbderunterrichtsfreienZeit durchgeführtwerden.diesegrößereflexibilitätsolldauerhaftbestehen.diebefristungsolldeshalbentfallen.ferner istdiemöglichkeitzurerprobunginnovativerinstrumente derarbeitsmarktpolitikderzeitbiszum31.dezember2013 befristet.siesollumdreijahrebiszum31.dezember2016 verlängertwerden,damitindiesemzeitraumweitereerfahrungenmitderförderunginnovativerprojektegesammelt werden können. DieRechtsprechungbetrachtetdiefachkundigenStellen, dieträgerundmaßnahmenderarbeitsförderungzulassen, alsbelieheneunddiezulassungsentscheidungalsverwaltungsakt.einegesetzlicheklarstellungzurprivatrechtlichennaturderfachkundigenstellenundihrerentscheidungensowiezumrechtswegsollfürrechtssicherheitsorgen underneuterechtsstreitigkeitenzudieserfragevermeiden. WeitereÄnderungenbetreffendieKorrekturredaktioneller Unrichtigkeiten. III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse DerRechtsausschussundderHaushaltsausschusshaben dengesetzentwurfaufdrucksachen17/10749,17/10962in ihrensitzungenam24.oktober2012beratenundmitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE. gegendiestimmenderfraktionbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderSPDdie AnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungdervorliegenden Änderungsanträge empfohlen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieBeratungen überdengesetzentwurfaufdrucksache17/10749inseiner 110.Sitzungam17.Oktober2012aufgenommenundinseiner114.Sitzungam24.Oktober2012abgeschlossen.Der AusschusshatdabeidemDeutschenBundestagmitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE. gegendiestimmenderfraktionbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderSPDdie AnnahmedesGesetzentwurfsindervomAusschussgeänderten Fassung empfohlen. B.Besonderer Teil Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Personen,dieerstindenletztenfünfJahrenvorderSchließungdesZusatzversorgungssystemsPflichtmitgliederder Versorgungsanstaltgewordensind,habenwegenderFünfjahresfristnach 37Absatz2 ( Wartezeit )nochkeinen AnspruchaufRuhegelderworben.MitderSchließungdes SystemswürdendieseAnwartschaftenverlorengehen.Im WegederBeitragserstattung ( 31Absatz3i.V.m. 210 dessechstenbuchessozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung SGBVI)kanndieHälftedergezahlten Beiträgezurückgefordertwerden.InAnlehnungandie MöglichkeitderfreiwilligenVersicherungindergesetzlichenRentenversicherung ( 7SGBVI)sollenentsprechendeBeiträgeindieZusatzversorgungnachgezahltund damitdieanwartschaftenaufruhegeldundhinterbliebenenleistungenaufrechterhaltenwerdenkönnen.diewartezeitvonfünfjahrenoderdie 3-Fünftel-Belegung fürdas RuhegeldbeiBerufsunfähigkeitkanndurchdieNachzahlung hingegen nicht erfüllt werden. Zu Buchstabe b DerBerufsunfähigkeitsschutzindemZusatzversorgungssystemsollnichtnurfürBezirksschornsteinfegermeisterbestehenbleiben,diebeiInkrafttretendesGesetzes50Jahre oderältersind,sonderndiessollausvertrauensschutzgründenbereitsfürbezirksschornsteinfegermeistergelten,die 40Jahreoderältersind.DieserSchutzsolljedochnurdann bestehen,wenndiebetreffendenpersonennichtvonder MöglichkeitGebrauchmachen,sichvonderVersicherungspflichtindergesetzlichenRentenversicherungbefreienzu
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11185 lassen;ansonstenmüsstediezusatzversorgungaufgrund dergesamtversorgungssystematikdiekompletteabsicherungdesberufsunfähigkeitsrisikosübernehmen.außerdem mussdernachlaufendeberufsunfähigkeitsschutzineinem zeitlichenzusammenhangmitderspezifischentätigkeitals Bezirksschornsteinfegerstehen;ansonstenstündedieser Schutzu.U.auchnochPersonenzu,dielangezuvoraus dem Beruf ausgeschieden sind. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a KeineinhaltlicheÄnderunggegenüberGesetzentwurfder Bundesregierung,lediglichredaktionelleAnpassungdes ÄnderungsbefehlswegenHinzutretensweitererÄnderungen im SGB VI. Zu Buchstabe b DieÄnderungdientderKlarstellunginAnknüpfunganden BGH-BeschlusszurVerzinsungbeiexternerTeilungimVersorgungsausgleichvom7.September2011 (XIIZB546/10). BeiderexternenTeilungistderzuzahlendeAusgleichswert inbestimmtenfällenzuverzinsen.sohatderbghindem benanntenbeschlussentschieden,dassderausgleichswert einesanrechtsauseinerdirektzusagebeivollzugderexternenteilungnach 14Absatz4desVersorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG)i.V.m. 222Absatz3desGesetzes überdasverfahreninfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit (FamFG)vomVersorgungsträgerderausgleichspflichtigenPersonandenVersorgungsträgerderausgleichsberechtigtenPersongrundsätzlich abendederehezeitbiszurrechtskraftderentscheidung überdenversorgungsausgleichinhöhedesrechnungszinsesderauszugleichendenversorgungzuverzinsenist.als ZielversorgungsträgerderausgleichsberechtigtenPerson sinddierentenversicherungsträgerbetroffen. OhnedieKlarstellungkämeesbeiderausgleichsberechtigtenPersonzurdoppeltenBerücksichtigungderWertentwicklungdesAusgleichswertsvomEhezeitendebiszudem Zeitpunkt,biszuwelchemdieZinsenzuberechnensind. BeiderBegründungvonEntgeltpunktenwirdbeiderexternenTeilungderzeitin 76Absatz4Satz2SGBVIfürdie UmrechnungaufdenZeitpunktdesEndesderEhezeitabgestellt.ZumEhezeitendebegründeteAnrechteentwickeln sichvondiesemstichtaganaberbereitsentsprechendder VeränderungdesaktuellenRentenwertes,sodassbezogen aufdenvollzugderentscheidungzumversorgungsausgleichregelmäßigbereitseinhöheresanrechtentsteht.in denfällen,indenenderversorgungsausgleichnichtfolgesacheimsinnevon 137Absatz2Satz1Nummer1 FamFGist,inspäterenAbänderungsverfahrenoderwenn dasverfahrenüberdenversorgungsausgleichausgesetzt war,stelltdieregelungin 76Absatz4Satz3SGBVIauf deneingangdesantragsbzw.aufdiewiederaufnahmedes Verfahrensab.InsolchenFällenerhältdieausgleichsberechtigtePersonihreEntgeltpunkteaufderGrundlagevon Umrechnungsfaktoren,dieJahrenachdemEndederEhezeitliegenkönnen.AuchhiernimmtderausgleichsberechtigteEhegatteanderWertentwicklungdeszuübertragenden Ausgleichswertsteil,wennderAusgleichswertzuverzinsen ist.fürdieumrechnunginentgeltpunktebeivomfamiliengerichtangeordneterverzinsungsolldaherkünftigauf denzeitpunktabgestelltwerden,biszudemnachderentscheidungdesfamiliengerichtszinsenzuberechnensind. DieZinsensindzusätzlichzudemKapitalbetragandie Rentenversicherungzuzahlen,wirkensichaberimErgebnisderUmrechnunginFormhöhererEntgeltpunktezugunsten der ausgleichsberechtigten Person aus. Zu Buchstabe c FolgeänderungzurErgänzungdes 76Absatz4SGBVI. AuchinFällen,indenenEhegattenbzw.Lebenspartner durcheinevereinbarungnach 6VersAusglGdieBegründungvonRentenanwartschaftenindergesetzlichenRentenversicherungmitVerzinsunggeregelthaben,solleinedoppelteBerücksichtigungderWertentwicklungdesAusgleichswertsvermiedenwerden.Abgestelltwirddannauf denzeitpunkt,biszudemzinsenzuberechnensind.istder Ausgleichsbetragunbegrenztzuverzinsen,istaufdenZeitpunkt des Vollzugs, d. h. der Zahlung, abzustellen. Berlin, den 24. Oktober 2012 Peter Weiß (Emmendingen) Berichterstatter
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