Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
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- Mina Rosenberg
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen A. Problem und Ziel Zum1.Januar2009istmitInkrafttretendesForderungssicherungsgesetzes auchdasbauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)novelliertworden.Das BauFordSiGsollsicherstellen,dassfüreinbestimmtesBauwerkzurVerfügung gestelltesbaugeldauchzurbezahlungderjenigenverwendetwird,dieander WertschöpfungskettebeiderErstellungoderdemUmbaueinesBauwerksdurch ihre Leistungen beteiligt sind. ZieldesForderungssicherungsgesetzeswares,durcheineerheblicheErweiterungdesBaugeldbegriffsinsbesonderedieNachunternehmervorForderungsausfällenimFallederInsolvenzihresAuftraggeberszuschützen.Durchdiezum 1.Januar2009inKraftgetreteneNeuregelungwurdederBaugeldbegriffaufdie gesamtekettevonbauherrn Generalunternehmer allenachunternehmer ausgeweitet.unterdenbaugeldbegrifffallenseitdemnichtnurkreditfinanzierte Gelder,sondernauchEigenmitteldesBauherrenbzw.Auftraggebers,diedieser aneinenbaugeldempfängerfürdiebaumaßnahmezahlt.diezweckwidrige VerwendungvonBaugelddurchdenEmpfängerführtzustrafrechtlicherVerantwortungundgemäß 823desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)überdie SchutzgesetzeigenschaftdesBauFordSiGauchzumöglichenpersönlichen SchadenersatzansprüchengegenüberdenHandelndendesinsolventenUnternehmens, das den Verstoß begangen hat. DieAusweitungdesBaugeldbegriffsstelltinsbesonderedieUnternehmen,die einevielzahlvonbauwerkengleichzeitigbetreuen,inderpraxisvorumsetzungsprobleme,dieerheblichenbürokratischenaufwandunddarüberhinaus unvorhergesehene Liquiditätsprobleme verursachen. InsbesonderedassBaugeldnurspeziellfürdieBaumaßnahmeverwendetwerdendarf,fürdiedasGeldtatsächlichgezahltwurde,bedeutetfürdieseBauunternehmeneinebuchhalterischeSeparierungallereinzelnenBaumaßnahmen, dienachaussagederbauwirtschaftnahezuunmöglich,jedenfallsaberunzumutbar aufwändig ist. ZudemverfügtenUnternehmenzurZeitderSchaffungdesGesetzesvorden beidenweltkriegenübererheblicheeigenkapitaldecken,mitdenensieeigene AllgemeineGeschäftskostenetc.deckenkonnten,ohneaufdasihnenzurVerfügunggestellte (vombauherrenkreditfinanzierte)baugeldzugreifenzumüssen.inzwischensindinderregeldieeigenkapitaldeckenderbauwirtschaftlichenunternehmenerheblichgeringer.andererseitshabensichseitschaffung desbaufordsigdieallgemeinengeschäftskostenderunternehmenerheblich
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode verteuert,weilheutez.b.inweitstärkeremumfangeigeneplanungs-oder KoordinationsleistungenderUnternehmenerforderlichwerden.SeitderAusweitungdesBaugeldbegriffsmüsstenUnternehmenzurVermeidungdesRisikos derstrafverfolgungundderpersönlichenhaftungsolchekostenausnicht zweckgebundenemeigenkapitalvorfinanzieren.diebeschaffungvon Eigenkapital mittelskreditaufnahmeüberdiehausbankwirdindessendurchdie AusdehnungdesBaugeldbegriffsebenfallsbehindert.DasUnternehmenals BaugeldempfängeristnämlichinKonsequenzderRechtsprechungzuralten FassungdesGesetzesverpflichtet,BaugeldervordemZugriffDritter (z.b. PfändungenprivaterGläubigeroderdesFinanzamtsetc.)zuschützen.Auchder eigenenhausbank,dievonderbaugeldeigenschaftkenntnishat,müsstederzugriffzurabsicherungvonkontokorrentkreditendesbauunternehmersverwehrt werden.daheristzubefürchten,dassausgerechnetinzeitenderanhaltenden Finanz-undWirtschaftskrisedenUnternehmennotwendigeKreditefür ZwischenfinanzierungenvonMaterialundsonstigenVorleistungenodereben zurdeckungdereigenenallgemeinengeschäftskostenverweigertwerden,da sieihreeigenenvergütungsansprücheausdenlaufendenbaumaßnahmennicht zur Kreditsicherung abtreten dürfen. B. Lösung MitdemForderungssicherungsgesetzwurdederZweckverfolgt,allediejenigen iminsolvenzfallzuschützen,diemitihrenleistungendenwertvonbaumaßnahmen,fürdiegeldergezahltwerden,steigern.dieserzweckwirdauchangemessenerreicht,wennsichergestelltwird,dassallegelder,dieimrahmendes GeschäftsbetriebseinesBaugeldempfängersfürBaumaßnahmenzurVerfügung gestelltwerden,inseinemgeschäftbetriebverbleiben,alsofürbaumaßnahmen verwendetwerden.nichterforderlichistdiesepariertezweckbindunganeinzelnekonkretebaumaßnahmen.diesesollausgründenderbesonderenschutzwürdigkeitfürdiejenigenbauherrenaufrechterhaltenbleiben,dienichtgewerbsmäßigbauen (VerbraucherimSinnedes 13BGB)unddieein besonderesinteressedaranhaben,dassdievonihnengezahltengeldervondem Empfänger tatsächlich konkret für ihre Baumaßnahme verwendet werden. DieLiquiditätsgefährdungderUnternehmenkanndanebenauchdurchdieStreichungderVerwendungspflichtfürdiejenigenMittel,diederBaugeldempfänger füreigeneleistungenerhält,entschärftwerden.derzweckdermitdemforderungssicherungsgesetz eingeführten Änderungen wird damit nicht verfehlt. UmdiebeschriebenLiquiditätsengpässeinderBauwirtschaftausgerechnetin ZeiteneinerFinanz-undWirtschaftskrisezuvermeiden,mussderGesetzentwurf zwingend noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DemBundeshaushaltentstehenkeineMehrkosten.AuswirkungenaufdieHaushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich. 2.Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand DasGesetzlöstfürBund,LänderundKommunenkeineAusgabenmitVollzugsaufwand aus.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13345 E. Sonstige Kosten F. Bürokratiekosten SonstigeKostensindnichtersichtlich.KostenfürdieWirtschaft,insbesonderefürmittelständischeUnternehmen,entstehendurchdieÄnderungdes BauFordSiGnicht,imGegenteilwerdendieUnternehmenhinsichtlichz.B. Kontoführungskostenentlastet.AuswirkungenaufEinzelpreisesowiedas Preisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindebenfallsnichtersichtlich. InformationspflichtenfürdieUnternehmen,dieBürgerunddieVerwaltungentstehennicht;eswerdenauchkeineInformationspflichtenvereinfachtoderabgeschafft. G. Gender Mainstreaming GleichstellungspolitischeAuswirkungenderRegelungensindnichtgegeben. DasGesetzbietetkeineGrundlagefürverdeckteBenachteiligungen,Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13345
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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13345 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen Anlage 1 DerTextdesGesetzentwurfsundderBegründungistgleichlautendmitdemTextderBundestagsdrucksache16/13159.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekostengeprüft,diedurchInformationspflichten begründet werden. MitdemGesetzentwurfwirdu.a.dieZweckbindungfürgezahltesBaugeldaufdaskonkreteBauwerkaufgehobenund damiteineentlastungderbetroffenenunternehmenvon bürokratischemaufwanderzielt.diezweckbindungsoll ausgründenderbesonderenschutzwürdigkeitjedochfür diejenigenbauherrenaufrechterhaltenbleiben,dienichtgewerbsmäßigbauen (VerbraucherimSinnedes 13des BürgerlichenGesetzbuchs)unddieeinbesonderesInteresse daranhaben,dassdievonihnengezahltengeldervondem EmpfängertatsächlichkonkretfürihreBaumaßnahmeverwendetwerden.DamitwirdbeidenbetroffenenUnternehmeneinerheblicherbürokratischerAufwandbestehen bleiben. DerNationaleNormenkontrollratregtdaheran,denmitder RegelungverbundenenbürokratischenAufwandeinJahr nach Inkrafttreten zu evaluieren.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13345 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner859.Sitzungam12.Juni2009 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab. Begründung DasBauforderungssicherungsgesetzistzuletztaufInitiativedesBundesratesdurchdasam1.Januar2009inKraft getreteneforderungssicherungsgesetzvom23.oktober 2008 (BGBl.IS.2022,2582)geändertworden.Seither sindauchgelderbaugeld,dieeinunternehmerinder KettenachdemBauherrnerhält.EinbezogenwerdendamitauchEigenmitteldesBauherrn,diedieserzumBeispielaneinenBauträgerzahlt.DerBauträgeristdanach verpflichtet,diesesgeldzweckentsprechendzuverwenden.ermussdamitdieleistungenseinersubunternehmerandemkonkretenbauprojektdesjenigenbauherrn vergüten,vondemerdasgelderhaltenhat;diesistentgegendenausführungenimallgemeinenteilderbegründungdesgesetzentwurfs (Bundesratsdrucksache 443/09,S.3f.)nichtunklar (vgl.nurz.b.stammkötter,kommentarzumbauforderungssicherungsgesetz, 3.Aufl., 1I,Rn.1).DurchdieseNeuregelungwirddas RisikoderSubunternehmer,imFalleinerInsolvenzdes Bauträgers/GeneralunternehmersZahlungsausfällezuerleiden,erheblichreduziert.DieGeschäftsführeroder VorstandsvorsitzendenvonBauträgergesellschaftenachtennunstärkeralsbisherdarauf,dassWerklohnforderungendervonihnenbeauftragtenBauhandwerkerbezahlt werden,weilihnensonstimfallderinsolvenzdervon ihnenvertretenengesellschaftsowohldiepersönliche, zivilrechtlichehaftunggemäß 823Absatz2BGB i.v.m. 1BauFordSiGalsaucheinestrafrechtlicheVerfolgung gemäß 2 BauFordSiG droht. DieÄnderungsvorschlägederBundesregierungsollen daraufabzielen,dieauswirkungendesbauforderungssicherungsgesetzesabzumildern.tatsächlichaberwürdendieerreichtenverbesserungenfürdiealssubunternehmertätigenhandwerkerwiederzunichtegemacht. DievorgeschlagenenÄnderungenwürdenalleinUnternehmenzugutekommen,dieüberwiegendalsGeneralunternehmer oder Bauträger tätig sind. DiefüreinenÄnderungsbedarfdesBauforderungssicherungsgesetzesgeltendgemachtenArgumentegreifen nicht.dervorgebrachteliquiditätsengpasstrifftinerster LinieunseriöshandelndeBauträgergesellschaftenund Generalunternehmen,dieunterfinanzierteBauvorhaben durchführen.durchdievorgeschlagenenänderungen wirdlediglichdiedurcheinsolchesvorgehenbestehende GefahrvonLiquiditätsengpässenaufdieSubunternehmer verlagert.auchistes,andersalsinderbegründungdes Gesetzentwurfsdargestellt,inderRegelnichterforderlich,dassderBauträgeroderGeneralunternehmerdas BaugeldaufeinemTreuhandkontosepariert:Umein PfandrechtderHausbankzuverhindern,genügtregelmäßigeineinfaches,standardisiertesSchreiben,indem diebanküberdiebaugeldeigenschaftinformiertwird (vgl.bgh,urteilvom13.oktober1987 VIZR270/86, NJW-RR1988,146;vgl.auchNummer14Absatz3 AGB-Banken).EineSeparierungdesBaugeldswäreerst dannerforderlich,wenneinekonkretepfändungdurch Drittedroht. EntgegenderBegründungdesGesetzentwurfswürdeinsbesonderedieinArtikel1Nummer2 ( 1Absatz1Satz2 BauFordSiG)enthaltenezentraleÄnderungdergeltenden RegelungdenZweckdesForderungssicherungsgesetzes gefährden.zieldesbauforderungssicherungsgesetzes warundistes,denambaubeteiligtenpersonenzur DurchsetzungihrerWerklohnforderungzuverhelfen,indemessicherstellt,dassdasBaugeldauchinderBaustelle verbleibt,fürdieeszurverfügunggestelltwurde.weder dieverwendungdesbaugeldsfüreigenezweckenoch diebezahlungvonforderungenausaltenbauvorhaben sinddanachzulässig.geradedieswürdeüberdenvorliegendengesetzentwurfkünftigaberermöglichtwerden. DennwesentlicherInhaltdervorgeschlagenenÄnderungenist,esdenBauträgernundGeneralunternehmernzu ermöglichen,dasfüreinbauprojekterhaltenegeldauch fürdiebegleichungvonrechnungenausanderenbauprojektenzuverwenden.dieswürdedazuführen,dass bereitsüberschuldetebauträgerundgeneralunternehmer mitdenvereinnahmtengeldernimschneeballsystemimmerwieder altelöcherstopfen könnten.aufdiese WeisekönntenBauträgergesellschaftenundGeneralunternehmer,diewirtschaftlichschonsehrangeschlagen sind,nochfürlängerezeitammarktagieren.trittdann dochdieinsolvenzein,müssteninsbesonderedieandem jüngstenprojektbeteiligtensubunternehmererhebliche, häufigsogarvollständigezahlungsausfällehinnehmen. DerzeitsindSubunternehmerindenFällen,indenenihr AuftraggeberfürdiesesjüngsteProjektBaugelderhält, geschützt. DernachdemGesetzentwurfformalverbleibendeSchutz dersubunternehmerwäreimübrigennichtmehrpraktikabelgewährleistet.dennderbaugeldempfängerwird beinaheimmerdarlegenkönnen,dasserdasbaugeldfür eineanderemaßnahmeverwendethat.einentsprechenderentlastungsbeweisdürftejedochfürdenbaugeldgläubigerinallerregelnichtzuerschütternsein,dahierfüreinerseitsdiekenntnissämtlicherkalkulationsgrundlagenerforderlichwäre,entsprechendedokumentationspflichtenabernichtmehrbestehen.imergebnisist absehbar,dassderschutzvonsubunternehmernpraktischleerlaufenwürde. DieinArtikel1Nummer1,3und5desGesetzentwurfs vorgeschlagenenkorrekturenstellenlediglichfolgeänderungenderinnummer2enthaltenenundausdenoben genanntengründenabzulehnendenänderungdar.auch
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mitihnensollderdurchdasbauforderungssicherungsgesetzangestrebteschutzdersubunternehmeraufgeweicht werden;eineverbesserungderrechtsstellungderverbrauchergegenüberdemgeltendenrechtenthaltensie nicht.dieänderungensinddaherebenfallsabzulehnen. SchließlichverdientauchderinArtikel1Nummer4 ( 1 Absatz2BauFordSiG)enthalteneÄnderungsvorschlag keineunterstützung.entgegenderbegründungdesgesetzentwurfsisteineänderungdesgeltenden 1Absatz2BauFordSiGnichtgeboten.DieseVorschriftwill verhindern,dassdasentnahmerechtdesselbstanderherstellungdesbausbeteiligtenbaugeldempfängerszur VorwegbefriedigungaufKostenderübrigenBeteiligten eingesetztwird (vgl.bgh,urteilvom6.juni1989 VI ZR281/88,NJW-RR1989,1045).DieseRegelung führtauchnichtzueinererheblichenvorfinanzierungdes zuerrichtendenbauwerksdurchdenselbstanderherstellungdesbausbeteiligtenbaugeldempfänger.inden Fällen,indenennachMaßgabedesBaufortschrittsgezahltwird,kannderBaugeldempfängervondenmiteiner RateabzugeltendenBeträgen50ProzentdesWertesseinereigenenLeistungen,ArbeitenundAuslagenfürsich behalten,wennundsoweitdieseleistungenderratezuzuordnensind.nurvondemrestmusser,eheereinen weiterenteilfürsichverwendet,die (berechtigten)forderungenalleranderenpersonenerfüllen,diefürden Bauabschnitt,fürdendieRatebestimmtwar,Leistungen erbrachthaben.sinddiesebefriedigt,sodarferalles,was vondieserratenochnichtverbrauchtist,aufseineleistungenanrechnen.mitdernächstenratehaterentsprechendzuverfahren.stimmtdievondemverkäuferaufgestelltekalkulation,sokannesniezueinerwesentlichen VorfinanzierungdesBausdurchihnkommen;erkommt allenfallsetwasspäterindengenussseinesunternehmergewinns (vgl.bgh,urteilevom6.juni1989,a.a.o. undvom19.november1985 VIZR148/84,NJW 1986,1105). VordiesemHintergrundsolltenzunächsteinmaldieAuswirkungenderseitdem1.Januar2009geltendenRegelungengenauevaluiertwerden.WennsichauseinersolchenEvaluationindernächstenLegislaturperiode tatsächlichkorrekturbedarfergebensollte,wirdderbundesrateinemänderungsgesetz,dasdieberechtigtenbelangederbauträger-undgeneralunternehmerebensoim BlickhatwiediederalsSubunternehmertätigenBauhandwerker,nichtentgegenstehen.EineerneuteÄnderungdesGesetzesohnevorherigeAuswertungdergerade erstinkraftgetretenennovellierungwürdedagegendas VertrauenindieBestandskraftgesetzgeberischerEntscheidungenzerstörenundnurRechtsunsicherheitschaffen. 2.ZuArtikel1Nummer5Buchstabea ( 1Absatz3 Satz 1 Nummer 1 BauFordSiG) FürdenFall,dassderGesetzentwurfweiterverfolgtwird, istfolgendeänderungnotwendig: InArtikel1Nummer5BuchstabeaistnachdemWort Bauwerken daswort Anspruch durchdaswort Ansprüche einzufügen. Begründung In 1Absatz3Satz1Nummer1BauFordSiGisteine redaktionellekorrekturvorzunehmen,indemdaswort Anspruch durchdaswort Ansprüche ersetztwird. Damitwirddie sprachlichkorrekte FassungvonArtikel5BuchstabebdesEntwurfsdesForderungssicherungsgesetzes (Bundestagsdrucksache16/511,S.8)wiederhergestellt,dieinderBeschlussempfehlungdes Rechtsausschussesunrichtigwiedergegeben (Bundestagsdrucksache16/9787,S.9)undsodannineinersprachlichunkorrektenFassungvomDeutschenBundestagbeschlossenwurde (Bundesratsdrucksache616/08,S.3).
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