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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2236 Kontrolle und Umsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Vorbemerkung der Fragesteller DieBehördenderZollverwaltungsindfürdieKontrolleundErfassungderillegalenArbeitnehmerüberlassungzuständig.DieBundesagenturfürArbeit (unteraufsichtdesbundesministeriumsfürarbeitundsoziales)hatgrundsätzlich aberdieaufgabe,dieeinhaltungdesarbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)zukontrollierenunddieLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmer vorrechtswidrigenpraktikenderverleiherzuschützensowiegenehmigungen zuversagenodernichtzuverlängern,wennleiharbeitskräftevonleiharbeitsunternehmenrechtswidrigbehandeltwerden. SeitderReformdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzes2003istdieZahlder LeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmerstarkunddiederLeiharbeitsunternehmensprunghaftgestiegen.DieÜberprüfungengestaltensichseitder Reformzeitintensiver,danebenarbeitsrechtlicherNormenauchdiekorrekte AnwendungdesTarifrechtskontrolliertwerdenmüssen.EsstelltsichdieFrage, obdiebundesagenturfürarbeit (BA)ihrePflichtzurKontrollederUmsetzung desarbeitnehmerüberlassungsgesetzesmitdergegebenenpersonalausstattung bewältigenkann. InderLiteratur (sieheulber,jürgen:arbeitnehmerüberlassungsgesetzaüg: BasiskommentarzumAÜG,Bund-Verlag,2007, 11Rn.64ff.)wirddieAuffassungvertreten,dassKlauselninTarifverträgeninderLeiharbeitsbranche den 11Absatz4Satz2AÜG (dasbetriebsrisikomussvondenleiharbeitsunternehmenundnichtvondenleiharbeitskräftengetragenwerden)undsomit den 615Satz1desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) (VergütungbeiAnnahmeverzug,d.h.wennBeschäftigtebetriebsbedingtwenigerarbeitenkönnen, mussdennochdievertraglichvereinbartevergütungausbezahltwerden)unterlaufen.esstelltsichdiefrage,obdiebundesregierungdieseauffassungteilt. Vorbemerkung der Bundesregierung BeiderBeantwortungderFragen1und2gehtdieBundesregierungdavonaus, dassentsprechendderüberschriftdesfragenblocks1bis3nachdemaügund DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom7.Juli 2010übermittelt. DieDrucksacheenthältzusätzlich inkleinererschrifttype denfragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nichtnachdemarbeitnehmer-entsendegesetz (AEntG)gefragtistunddieAbkürzungAEntGnurirrtümlicherweiseverwendetwurde. KontrolledesArbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)durchdieBehörden derzollverwaltung 1.WievieleKontrollenzurEinhaltungdesAEntGgabeszwischen2005und heute,undwievielefällevonillegalerarbeitnehmerüberlassungwurden festgestellt (bittedifferenziertnachjahrenundverstößen)? DieFinanzkontrolleSchwarzarbeitderZollverwaltunghatindenJahren2005 bis2009insgesamtfolgendeprüfungennach 2desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG)durchgeführt: JahrPersonenbefragungenArbeitgeberprüfungen FürdieFinanzkontrolleSchwarzarbeitderZollverwaltungbestehtkeingrundsätzlichesPrüfrechtnachdemAÜG.DieBehördenderZollverwaltungsindzuständigfürdieVerfolgungundAhndungvoneinigenBußgeldtatbeständendes AÜG ( 16Absatz1Nummer1bis2aAÜG).EineAuswertungnachbestimmtenDeliktenisttechnischerstseit2009möglich.ImJahr2009wurdeninsgesamt 1480ErmittlungsverfahrenwegenVerstößengegendasAÜGeingeleitet. ErgänzendweistdieBundesregierunghinsichtlichderKontrollendurchdieBundesagenturfürArbeitaufihreAntwortzuFrage22ausderKleinenAnfrageder FraktionDIELINKE ArbeitsmarkteffektederLeiharbeit (Bundestagsdrucksache17/2101,S.10)hin. 2.WiehochwarendieinsgesamtunddiedurchschnittlichverhängtenBußgelderbzw.StrafenbeiVerstößengegendasAEntG (bittedifferenziertnach JahrenundVerstößen)? DieErmittlungderdurchschnittlichenHöhederfestgesetztenGeldbußenist seriösnichtmöglich.diedeneinzelnenbußgeldverfahrenzugrundeliegenden SachverhaltesindhinsichtlichderZahlderbetroffenenArbeitnehmerundder DauerderZuwiderhandlungsounterschiedlich,dassalleindieZahlderBußgeldbescheideunddieSummederfestgesetztenGeldbußenkeineverlässlicheAussagezulassen.DieZahlderineinemBußgeldverfahrenjeweilsbetroffenen ArbeitnehmerunddieDauerderZuwiderhandlung wasregelmäßigeinfluss aufdiehöhedergeldbußehat kanndenstatistischendatennichtentnommen werden. 3.VonwelcherDunkelziffergehtdieZollverwaltungbeiderillegalenArbeitnehmerüberlassungaus,undwasgedenktdieBundesregierungdagegenzu unternehmen? DerBundesregierungundderZollverwaltungliegenkeineErkenntnissevor,die eineseriöseschätzungzulassen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2510 KontrolledesArbeitnehmerüberlassungsgesetzesdurchdieBA 4.WievieleLeiharbeitsunternehmenhabenvon2005bisheuteeinebefristete odereineunbefristetegenehmigungerhalten (bittedifferenziertnachjahren undmitderangabe,obdersitzimin-oderauslandist)? ZurAnzahlderUnternehmen,dieimBesitzeinerbefristetenbzw.unbefristeten ErlaubnisnachdemAÜGindenJahren2005bis2008waren,wirdaufdie Tabelle3imAnhangdes11.BerichtesderBundesregierungüberErfahrungen beideranwendungdesarbeitnehmerüberlassungsgesetzes (11.AÜG-Bericht, Bundestagsdrucksache17/464,S.36)verwiesen. NachAngabenderBundesagenturfürArbeitgabesEndedesJahres2009insgesamt16659Erlaubnisinhaber,davonwaren8175imBesitzeinerunbefristeten ErlaubnisnachdemAÜG.Aktuellgibtes17044Erlaubnisinhaberinsgesamt, vondenen8450eineunbefristeteerlaubnishaben.vondenvorhandenen Erlaubnisinhabernhabenaktuell295ErlaubnisinhaberihrenSitzinanderen EU- /EWR-Staaten. 5.WasistunterörtlichenPrüfungenbeiVerleihunternehmenzuverstehen,von deneneslautdem11.berichtderbundesregierungüberdieerfahrungenbei deranwendungdesarbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG 5713 zwischen2005und2008gegebenhat? UnterörtlichePrüfungenbeiZeitarbeitsunternehmenfälltdiePrüfungvon Arbeitnehmer-undArbeitgeberunterlagendesVerleihersindessenGeschäftsräumen.ZudenzuprüfendenUnterlagenzähleninsbesonderePersonalakteneinschließlichderLohnunterlagenundderÜberlassungsverträge. 6.FührtdieBundesagenturfürArbeitunangekündigteÜberprüfungenvon VerleihunternehmeninBezugaufdieEinhaltungarbeitsrechtlicherNormen unddieeinhaltungvontarifverträgenvorortdurch? 7.Wievielederim11.BerichtüberErfahrungenbeiderAnwendungdes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzesausgewiesenen5713Prüfungenwaren unangekündigt? DieBundesagenturfürArbeitführtbeiVorliegenderVoraussetzungenvon 7Absatz3AÜGauchunangekündigtePrüfungenindenGeschäftsräumendes Zeitarbeitsunternehmensdurch.PrüfungsgegenstandkannbeidiesenPrüfungen auchdieeinhaltungarbeitsrechtlichernormenunddieeinhaltungvontarifverträgensein. DieBundesagenturfürArbeitführtkeinestatistischeAuswertungdarüber,inwieweiteinePrüfungangekündigtoderunangekündigtdurchgeführtwurde. 8.WievieleÜberprüfungenhabenvon2005bisheutebeiVerleihunternehmen stattgefunden,wievielebußgelderwurdenverhängt,undwiehochwaren diedurchschnittlichsowiedieinsgesamtverhängtenbußgelder (bittedifferenziertnachbefristetensowieunbefristetenerlaubnissen,sitzderunternehmen,jahrenundzahlderüberprüfungen)? IndenJahren2005bis2008haben5713,imJahr undimJahr2010 bisher (bis24.juni2010)781prüfungenstattgefunden.diesummenderverwarnungsgelderundgeldbußenfürdieordnungswidrigkeitennach 16Absatz1

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Nummer3bis8AÜG,fürdiedieBundesagenturfürArbeitzuständigeVerwaltungsbehördeist,betrugenimJahr2007:56103Euro,2008:68995Euro,2009: 81390Euroundim1.Quartal2010:19835Euro. EineAuswertungderVerfolgungundAhndungvonBußgeldtatbeständen,die vondenbehördenderzollverwaltungverfolgtwerden ( 16Absatz1Nummer1 bis2aaüg)isterstvon2009anmöglich.imjahr2009wurdeninsgesamt851 ErmittlungsverfahrenwegenVerstoßesgegendasAÜGmiteinerVerwarnung mitverwarnungsgeld,einergeldbußeoderderanordnungdesverfalls ( 29a OWiG)abgeschlossen.Verfallbedeutet,dassdemTätereinGeldbetragentzogen wird,derhöchstensdemwertdesausdertaterlangtenentspricht,soferngegen ihnnichteinegeldbußeverhängtwird.insgesamtwurden ,50euroan VerwarnungsgeldernundGeldbußenfestgesetztbzw.fürverfallenerklärt. HinsichtlichderdurchschnittlichenHöhederfestgesetztenGeldbußenwirdauf dieantwortzufrage2verwiesen. 9.NachwelchenKriterienwerdendiezuprüfendenVerleihunternehmenausgewählt,undwiehochwarendiejährlichenÜberprüfungsquoteninBezug aufdiegesamtzahlderverleihunternehmen (bittedifferenziertnach befristetensowieunbefristetenerlaubnissen,sitzderunternehmenund Jahren)? NachAngabenderBundesagenturfürArbeitwerdenZeitarbeitsunternehmern nachfolgendenkriterienzurprüfungausgewählt: mindestensvordererstenverlängerungeinerbefristetenerlaubnis, vordererteilungderunbefristetenerlaubnisund beiinhaberneinerunbefristetenerlaubnisim5-jahres-rhythmus (seitder letztenbetriebsprüfung) sollennach 7Absatz2AÜGAuskünfteeingeholtundUnterlagengeprüftwerden.BeiInhaberneinerunbefristetenErlaubnisbestehenAusnahmenfürBetriebemitgeringemVerleihumfangundMischbetriebe,derenGeschäftstätigkeit nichthauptsächlichaufverleihgerichtetist. UnabhängigdavongehtdieBundesagenturfürArbeitBeschwerdenstetsdurch einschriftlichesauskunftsverlangenund/odereineörtlicheprüfungnach.im Jahr2008betrugdiePrüfungsquoteinBezugaufdieGesamtzahlderErlaubnisinhaber (reinezeitarbeitsunternehmenundsog.mischbetriebe)9,02prozent undimjahr20098,58prozent. 10.WievieleVerstößewegennichtkorrekterAnwendungvonTarifverträgen wurdenzwischen2005undheutefestgestellt,undwiewurdendiesegeahndet (bittedifferenziertnachbefristetensowieunbefristetenerlaubnissen, SitzderUnternehmen,JahrenundStrafen)? DieBundesagenturfürArbeitführtüberdieAnzahlderVerstößewegennicht korrekteranwendungvontarifverträgenkeineeigenestatistik.dieahndung vonverstößenerfolgtgrundsätzlichdurchschriftlichebeanstandungund,soweit dievoraussetzungenvorliegen,mitauflagenundggfs.widerrufen. 11.InwievielenFällenwurdenVerstößezwischen2005undheutewegen falschereingruppierungindieentgeltgruppefestgestellt (bittedifferen-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/2510 DieBundesagenturfürArbeitführtüberdieAnzahlvonVerstößenwegen falschereingruppierungindieentgeltgruppekeineeigenestatistik. ziertnachbefristetensowieunbefristetenerlaubnissen,sitzderunternehmenundjahren)? 12.WelcheTarifverträgegeltenfürLeiharbeitsunternehmenmitSitzimAusland? EinausländischerTarifvertragistgrundsätzlichunterdengleichenVoraussetzungenwieeininländischerTarifvertraggeeignetvonderGleichstellungsverpflichtungabzuweichen,sofernerbestimmteMindestanforderungenerfüllt. 13.WievieleweitereVerstößegegendasArbeitnehmerüberlassungsgesetz wurdenzwischen2005undheutefestgestellt,umwelchehandeltessich, undwiehochwarendieinsgesamtsowiedurchschnittlichverhängtenbußgelder (bittedifferenziertnachbefristetensowieunbefristetenerlaubnissen,sitzderunternehmens,verstößen,häufigkeitundjahren)? DieBundesagenturfürArbeitführtkeineStatistiküberdieAnzahlvonVerstößengegendasAÜG.ZurArtderVerstößeverweistdieBundesregierungaufdie Ausführungenim11.AÜG-Bericht (Bundestagsdrucksache17/464,S.16).Zur HöhederBußgelderfürdieAhndungderOrdnungswidrigkeitennach 16 Absatz1Nummer3bis8AÜGwirdaufdieAntwortzuFrage8verwiesen. 14.IstderBundesregierungbekannt,inwievielenFällenLeiharbeitskräftegegenihrenWillenalsStreikbrechereingesetztwurden,undwelcherechtlichenKonsequenzendiesfürdieLeiharbeitsunternehmenhatte (bitte differenziertnachbefristetensowieunbefristetenerlaubnissen,sitzder UnternehmenundJahren)? DerBundesregierungliegenkeineInformationenvor,inwievielenFällenZeitarbeitskräftegegenihrenWillenalsStreikbrechereingesetztwurden. 15.Wieistzuerklären,dasssichdieZahlderBußgeldverfahrenimJahr2008 gegenüberdenvorjahrenmehralsverdreifachthaben,undwelcheverstößehabendazugeführt? DieErhöhungstehtnachEinschätzungenderBundesagenturfürArbeitauchim ZusammenhangmitderZunahmederZahlderErlaubnisinhaber.Darüberhinaus werdenverstößegegenstatistischemeldepflichtenseitdereinrichtungeines ZentralenStatistischenMeldedienstesbeiderBundesagenturfürArbeitgenauer erfasst.diesergibtdieverstößezwecksverfolgungundahndungandiezuständigenstellenab. 16.WievieleVerstößegegenausländerrechtlicheVorschriften ( 15und15a) desaüggabeszwischen2005undheute,inwievielenfällenwurdeein Straftatbestandfestgestellt,undwiewurdendieseVerstößegeahndet (bitte differenziertnachbefristetenundunbefristetenerlaubnissen,sitzderunternehmen,verstößenundnachjahren)? DieRechtsvorschriftennachden 15und15aAÜGnormierenStrafenfürVerleiherundEntleiherbeiungenehmigterÜberlassungausländischerZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmer.AdressatenderVorschriftsindVerleiherund

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EntleiherimRahmeneinerunerlaubten,alsoillegalenArbeitnehmerüberlassung.EineAuswertungnachbestimmtenDeliktenistfürdieZollverwaltung erstseit2009möglich.diebehördenderzollverwaltunghabenimjahr2009insgesamt87verfahrennachden 15und15aAÜGeingeleitet.EineDifferenzierungnachInhaberneinerbefristetenundunbefristetenErlaubnisoderSitzder Unternehmenistnichtmöglich. 17.WelcheKonsequenzenhabenVerstößegegenausländerrechtlicheVorschriftendesAÜGdurchLeiharbeitsunternehmenfürdieBeschäftigten ausdemausland,diebeidiesenunternehmenbeschäftigtsind? Dieinden 15und15aAÜGdefiniertenSanktioneninFormvonFreiheitsoderGeldstrafenrichtensichandieZeitarbeits-undEntleihunternehmen.Die entgegendiesenvorschrifteneingesetztenzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmerdürfenindeutschlandnichttätigwerden. 18.InwievielenFällenwurdenseit2005GenehmigungenzumBetriebvon Leiharbeitsunternehmenentzogen,undauswelchenGründen (differenziertnachunbefristetensowiebefristetenerlaubnissen,sitzderunternehmenundjahren)? DieBundesregierungverweistaufihreAusführungeninderAntwortzuFrage22 derkleinenanfragederfraktiondielinke. ArbeitsmarkteffektevonLeiharbeit (Bundestagsdrucksache17/2101,S.11). DieBundesagenturfürArbeitführtüberdieAnzahlderwegenBeanstandungen geführtengesprächekeineeigenestatistik. ImJahr2009wurdenin165FällenErlaubnissemitBedingungenundAuflagen verbunden.in2010sindesbisher (Stand:24.Juni2010)93Fälle. 19.InwievielenFällen,wieim11.BerichtderBundesregierungüberErfahrungenbeiderAnwendungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG (S.32)ausgeführt,wurdenwegenBeanstandungenGespräche zwischen2005undheutemitverleihunternehmengeführtsowiemitauflagenbeidererlaubniserteilungverbunden,undwelcheauflagenwurden ausgesprochen (bittedifferenziertnachbefristetensowieunbefristetenerlaubnissen,sitzdesunternehmenundjahren)? 20.HältdieBundesregierungesfürangemessen,dasslaut11.BerichtderBundesregierungüberErfahrungenbeiderAnwendungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG ca.zweidrittelderleiharbeitsfirmennicht kontrolliertwurden,undwiehochwirddiedunkelzifferbeidenverstößen gegendasaügeingeschätzt? DieBundesagenturfürArbeitführtzusätzlichzudenKontrollenimRahmender DurchführungdesAntragsverfahrensauchBetriebsprüfungendurch.DiesewerdengrundsätzlichmindestensvordererstenVerlängerungeinerbefristetenErlaubnisundvorderErteilungderunbefristetenErlaubnis,dasheißtaufjedenFall vordemunbefristetenmarktzugang,durchgeführt.fernerprüfendieregionaldirektionenbeiunbefristetenerlaubnisinhabernunabhängigvondenprüfungen, diedurchbeschwerdenoderhinweiseveranlasstwerden,routinemäßigim 5-Jahres-Rhythmus.AusnahmenvondiesemGrundsatzbildenlediglichZeitarbeitsunternehmenmitunbefristeterErlaubnis,dienuringeringemUmfang

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/2510 verleihenundmischbetriebe,derengeschäftstätigkeitnichthauptsächlichauf Verleihgerichtetist. NachEinschätzungderBundesagenturfürArbeitwirdsichdiePrüfdichtedurch diebereitsangekündigtepersonelleverstärkungderregionaldirektionenimbereichderdurchführungdesaügnacheinereinarbeitungder25zusatzkräfte, diemittejuli2010eingesetztwerden,wesentlicherhöhen. 21.WiebewertetdieBundesregierungdieveränderteRechtslage,nachdermit derabschaffungderentleiherkontrollmeldungeinezusammenarbeitmit anderenbehördennurnochbeiordnungswidrigkeitenundstrafsachen, abernichtmehrbeirechtsverstößen,möglichist? DiepraktischenErfahrungenmitdersogenanntenEntleiherkontrollmeldung hattengezeigt,dassdiesekeinenzusätzlichennutzenimverfahrenzurmeldung desarbeitgebersbeideneinzugsstellenfürdengesamtsozialversicherungsbeitraghatte.dasverfahrenführteaberzubürokratischenmehrbelastungender Zeitarbeitsunternehmen,dienichtklassischerArbeitgeberderZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmersind.DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,dassdieAbschaffungderEntleiherkontrollmeldungzuSchwierigkeiteninderZusammenarbeitderzuständigenBehördenoderimBeitragsverfahren dersozialversicherunggeführthat. 22.WiebewertetdieBundesregierung,dassdasGleichstellungsgebot,die KernvorschriftdesAÜG,keinOrdnungswidrigkeitstatbestandist,undgibt esüberlegungendieszuändern? Vereinbarungen,diefürdenZeitarbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassungan denentleiherschlechterealsdieimbetriebdesentleihersfüreinenvergleichbarenarbeitnehmerdesentleihersgeltendenwesentlichenarbeitsbedingungen einschließlichdesarbeitsentgeltsvorsehen,sindnach 9Nummer2AÜGunwirksam.DieUnwirksamkeitsolcherVereinbarungenführtzurVerpflichtung deszeitarbeitsunternehmens,demzeitarbeitnehmerfürdiezeitderüberlassung diegleichenarbeitsbedingungenzugewähren.damithatderzeitarbeitnehmer auchdenanspruchaufdasvergleichbarearbeitsentgelt. ÜbermöglicheÄnderungendesAÜGistinnerhalbderBundesregierungnoch keineendgültigeentscheidunggetroffenworden. 23.WiehatsichderPersonalstandseit2005bisheuteinderAbteilungderBA entwickelt,diedieeinhaltungdesaügprüftundgenehmigungenzum BetriebvonLeiharbeitsfirmenvergibt (bitteaufgeschlüsseltnachjahren)? 24.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassindieserAbteilung (siehe Frage23)ausreichendPersonalzurVerfügungstehtinAnbetrachtdessen, dassdiezahlderverleihbetriebezwischen2004und2008um143prozent gestiegenistundsichdiezahlderleiharbeitnehmerinnenundleiharbeitnehmerimgleichenzeitraumvon385000imjahresdurchschnitt2004bis auf760000imjahresdurchschnitt2008nahezuverdoppelthat? Wennnein,wirdeineAufstockungderPersonalmittelangestrebt,inwelchemAusmaß,undwievielezusätzlichePrüfungenproJahrwerdenangestrebt? NachAuskunftderBundesagenturfürArbeitstandenseitEnde2004imFachgebietArbeitnehmerüberlassungbundesweitjährlich77StellenfürPlankräftezur DurchführungdesAÜGzurVerfügung.ImerstenQuartal2009warenes74Stel-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode len.seitdem1.quartal2010standen74,5stellenfürplankräftezurverfügung. AufInitiativedesBundesministeriumsfür ArbeitundSozialeswirddieBundesagenturfürArbeitvom15.Juli2010an vorerstbefristetbisende zusätzlicheKräftefürPrüfaktivitäteneinsetzen.Insgesamtstehendamitvom15.Juli 2010anbundesweit99,5KräftezurDurchführungdesAÜGzurVerfügung. DamitwirddemAnstiegderAnzahlderErlaubnisinhaberRechnunggetragen. DieBundesagenturfürArbeitgehtdavonaus,dasssichdurchdiePersonalaufstockungdieZahlderPrüfungenbundesweiterhöhenwird. Umgehungdes 615Satz1BGB (VergütungbeiAnnahmeverzug) 25.TeiltdieBundesregierungdieinderLiteraturvertreteneAuffassung (siehe Ulber,BasiskommentarzumAÜG, 11Rn.64ff.),wonachdiederzeitige Praxisrechtswidrigist,wenndieBeschränkungendes 615Satz1BGB durchtarifverträge (z.b.manteltarifvertragdesarbeitgeberverbands MittelständischerPersonaldienstleistere.V.)undmittelsflexiblerArbeitszeitregelungenundGleitzeitkontenaufgeweichtwerden? 26.WerdendieTarifverträgeinderLeiharbeitsbranchevomBundesministeriumfürArbeitundSozialesaufKonformitätmitdemArbeitnehmerüberlassungsgesetzgeprüft? 27.WelcheTarifverträgeunddarinenthalteneParagraphenverstoßengegen dasaüg,insbesonderegegen 11Absatz4Satz2AÜG? Nach 11Absatz4Satz2AÜGkanndasRechtdesZeitarbeitnehmersaufVergütungbeiAnnahmeverzugdesZeitarbeitsunternehmensnichtdurchVerträge aufgehobenoderbeschränktwerden.ebensobleibt 615Satz2desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)unberührt.DieseRechtedürfennichtdurchTarifverträgeaufgehobenoderbeschränktwerden. 28.PrüftdieBAimGenehmigungsverfahrenundnacheinererteiltenunbefristetenErlaubnis,obVerleiher abgesichertdurchtarifverträge dieregelungdes 11Absatz4Satz2AÜGunterlaufen? 29.WennFrage28mitneinbeantwortetwird:WarumüberprüftdieBAdie Einhaltungdes 11Absatz4Satz2AÜGnicht,undwirddieBundesregierungdieBundesagenturanweisen,künftigderartigePrüfungenvorzunehmen? DieEinhaltungderRegelungdes 11Absatz4Satz2AÜG,derimKernauch einevergütungspflichtineinsatzfreienzeitennormiert,gehörtzudenzentralen PrüfgegenständenderRegionaldirektionenderBundesagenturfürArbeit sowohlimvorfeldalsauchnachdererlaubniserteilung.dieserprüfungsgegenstandgiltfürbefristeteundunbefristeteerlaubnisseohneunterschied. DieRegionaldirektionenprüfendieÜberlassungspraxisderErlaubnisinhaber aufgesetzes-undtarifkonformität.siegehendabeivonderangemessenheitsundrichtigkeitsgewährtarifrechtlicherregelungenaus.imfalleeinerdiskrepanzzwischentarif-undzwingendemgesetzesrechtkanndiesausschließlich vonderzuständigengerichtsbarkeitbeanstandetwerden. 30.WennFrage28mitjabeantwortetwird:Wiehäufigistesvon2005bis heutezuverstößengegen 11Absatz4Satz2AÜGbzw. 615Satz1 BGBgekommen,welcherechtlichenKonsequenzenhattendieseVerstöße,

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/2510 undwiewurdendiesegeahndet (bittedifferenziertnachjahrenundrechtlichenkonsequenzen)? AufFällederNichtvergütungvoneinsatzfreienZeitenreagierendieRegionaldirektionenderBundesagenturfürArbeitinderRegelmitschriftlichenBeanstandungen.DieZahlderFällewirdvonderBundesagenturfürArbeitnicht statistischerfasst.imvorfeldsolcherbeanstandungengewonneneerkenntnisse werdenregelmäßigimrahmenvonentscheidungenberücksichtigt,obeinebefristeteerlaubniserneutverlängertwerdenoderobeineunbefristeteerlaubnis erteiltwerdenkann.beiderentscheidungzuunbefristetenerlaubnissenlegtdie BundesagenturfürArbeiteinenstrengenPrüfungsmaßstaban.BeieinementsprechendenSchweregradvonVerstößengegendasPrinzipderVergütungspflichtinverleihfreienZeitenkannaucheinWiderrufderErlaubnisinBetracht kommen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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