Beschlussempfehlung *
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- Dagmar Beutel
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksache 17/10774 eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5525 Verlustverrechnung einschränken Steuereinnahmen sicherstellen A. Problem EinwettbewerbsfähigesUnternehmensteuerrechtistmitentscheidendfürden ErfolgdesWirtschaftsstandortsDeutschland.Einfache,gerechteundzeitgemäßeRegelungenzurBesteuerungderUnternehmentragenzuwirtschaftlichem WohlstandundderSicherungvonArbeitsplätzenbei.DeutschlandbenötigtdahereinUnternehmensteuerrecht,daseinerseitsKontinuitätwahrt,andererseits aberauchdurcheinestetigefortentwicklungdemdynamischenglobalenwandel gerecht wird. B. Lösung Zu Buchstabe a MitdemvorliegendenGesetzesentwurfsolldasUnternehmensteuerrechtdurch zielgenauemaßnahmenweitervereinfachtsowierechtssichererausgestaltet werden.dassteuerlichereisekostenrechtsollgrundlegendvereinfachtund vereinheitlichtwerden.durcheineannäherungandasfranzösischerechtbeim VerlustrücktragsollzudemderinternationalenEntwicklungRechnunggetragen werden. * Der Bericht wird gesondert verteilt.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitdemGesetzentwurfsolleninsbesonderefolgendeMaßnahmenimBereich des Steuerrechts umgesetzt werden: DassteuerlicheReisekostenrechtwirdgrundlegendvereinfachtundvereinheitlicht. BeidenPauschalenfürVerpflegungsmehraufwendungenwerdendieMindestabwesenheitszeitenverringertundstattderbisherigendreistufigenStaffelungwirdeinezweistufigeStaffelungderPauschalen (iminland12euro und 24 Euro, Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro) eingeführt. ImBereichderFahrtkostenbeiFahrtenzursog.regelmäßigenArbeitsstätte wirdzursteuervereinfachungsowieschaffungvonrechtssicherheitgesetzlichfestgelegt,dasseshöchstensnocheinesolchetätigkeitsstättejedienstverhältnisgibt,derenbestimmungdurchdenarbeitgeberoderanhandvon quantitativenelementen (neuerbegriff: erstetätigkeitsstätte ),stattder vombundesfinanzhofverwendeten qualitativenelemente erfolgt;dies führt auch bei der Besteuerung von Dienstwagen zu mehr Rechtssicherheit. WeitereVereinfachungensindimBereichderUnterkunftskostenimRahmendersog.doppeltenHaushaltsführungsowiedervomArbeitgeberzur VerfügunggestelltenVerpflegunganlässlicheinerauswärtigenberuflichen Tätigkeit vorgesehen. DerHöchstbetragbeimVerlustrücktragwirdvonderzeit511500Euro (bei zusammenveranlagtenehegatten euro)auf1mio.euro (beizusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) angehoben. DieRegelungenzursteuerlichenOrganschaftwerdenvereinfachtundandie aktuelle Rechtsprechung angepasst. DieDurchführungdesGewinnabführungsvertragssowiedieformalenVoraussetzungenbeimAbschlusseinesGewinnabführungsvertragswerdenvereinfacht,einFeststellungsverfahrenwirdimInteressederVerfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und einer gleichmäßigen Besteuerung eingeführt. AlsReaktionaufdieRechtsprechungdesBundesfinanzhofserfolgteineAbsicherungdeutscherBesteuerungsrechte,undderdoppelteInlandsbezugsbei derorgangesellschaftwirdalsfolgedesvondereu-kommissioneingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2008/4909 aufgegeben. DarüberhinausempfiehltderFinanzausschussinsbesonderefolgendeVeränderungen des Gesetzentwurfs: notwendigeredaktionelleanpassungenvongesetzesverweisenundklarstellendeergänzungenimrahmendervereinfachungdessteuerlichenreisekostenrechts; Anhebungderquantitativen (zeitlichen)kriterienzurbestimmungder erstentätigkeitsstätte voneinemvollenarbeitstagodermindestens20prozentdervereinbartenregelmäßigenarbeitszeitaufzweivollearbeitstage oder mindestens einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit; präzisierendeundvereinfachenderegelungenzusteuerlichenorganschaften. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/10774ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionenSPDundDIELINKE.beiStimmenthaltungder Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b DerAntragderFraktionDIELINKE.siehtvor,dassderDeutscheBundestag diebundesregierungauffordert,einengesetzentwurfvorzulegen,derdiemöglichkeitdesinterperiodischensteuerlichenabzugsvonverlustenvomgesamtbetragdereinkünftenach 10ddesEinkommensteuergesetzesund 8des
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11180 KörperschaftsteuergesetzessowievommaßgebendenGewerbeertragnach 10adesGewerbesteuergesetzesaufdiefünffolgendenVeranlagungszeiträume beschränkt. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/5525mitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung * * Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten. Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden Zu Buchstabe b DerAntragmachtkeineAngabenzuHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. E. Weitere Kosten Zu Buchstabe a DerWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen,entstehenkeine direkten sonstigen Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Der Antrag macht keine Angaben über weitere Kosten.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/10774inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 17/5525 abzulehnen. Berlin, den 24. Oktober 2012 Der Finanzausschuss Dr. Birgit Reinemund Dr. Mathias Middelberg Lothar Binding (Heidelberg) VorsitzendeBerichterstatterBerichterstatter
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11180 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Drucksache 17/10774 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom8.Mai 2012 (BGBl.IS.1030)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13.dieausöffentlichenKassengezahltenReisekostenvergütungen,Umzugskostenvergütungenund Trennungsgelder.DiealsReisekostenvergütungengezahltenVergütungenfürVerpflegungsind nurinsoweitsteuerfrei,alssiediepauschbeträge nach 9Absatz4anichtübersteigen;Trennungsgeldersindnurinsoweitsteuerfrei,alssie dienach 9Absatz1Satz3Nummer5undAbsatz4aabziehbarenAufwendungennichtübersteigen;. b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: 16.dieVergütungen,dieArbeitnehmeraußerhalb desöffentlichendienstesvonihremarbeitgeber zurerstattungvonreisekosten,umzugskosten odermehraufwendungenbeidoppelterhaushaltsführungerhalten,soweitsiedienach 9als WerbungskostenabziehbarenAufwendungen nicht übersteigen; Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.MehraufwendungenfürdieVerpflegungdes Steuerpflichtigen.WirdderSteuerpflichtige vorübergehendvonseinerwohnungunddem MittelpunktseinerdauerhaftangelegtenbetrieblichenTätigkeitentferntbetrieblichtätig,sind Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom8.Mai 2012 (BGBl.IS.1030)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. unverändert 2. 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) unverändert
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diemehraufwendungenfürverpflegungnach Maßgabe des 9 Absatz 4a abziehbar;. b)nachnummer6wirdfolgendenummer6aeingefügt: 6a.dieMehraufwendungenfüreinebetrieblichveranlasstedoppelteHaushaltsführung,soweitsie dienach 9Absatz1Satz3Nummer 5Satz1 bis 7abziehbarenBeträgeunddieMehraufwendungenfürbetrieblichveranlassteÜbernachtungen,soweitsiedienach 9Absatz1Satz3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdendiewörter FahrtenzwischenWohnungundArbeitsstätte durchdiewörter Fahrten zwischenwohnungunderstertätigkeitsstättesowie Fahrtennach 9Absatz1Satz3Nummer4aSatz3 sowiediewörter EntfernungzwischenWohnung undarbeitsstätte durchdiewörter Entfernung zwischenwohnungunderstertätigkeitsstättesowie derfahrtennach 9Absatz1Satz3Nummer4a Satz 3 ersetzt. b)insatz4werdendiewörter zufahrtenzwischen WohnungundArbeitsstätte durchdiewörter zu FahrtenzwischenWohnungundersterTätigkeitsstättesowieFahrtennach 9Absatz1Satz3Nummer4aSatz3 sowiediewörter derfahrtenzwischenwohnungundarbeitsstätte durchdiewörter derfahrtenzwischenwohnungunderstertätigkeitsstättesowiefahrtennach 9Absatz1Satz3 Nummer 4a Satz 3 ersetzt. c) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt: WirddemArbeitnehmerwährendeinerberuflichen TätigkeitaußerhalbseinerWohnungunderstenTätigkeitsstättevomArbeitgeberoderaufdessenVeranlassungvoneinemDritteneineMahlzeitzurVerfügunggestellt,istdieseMahlzeitmitdemWertnach Satz6 (maßgebenderamtlichersachbezugswertnach dersozialversicherungsentgeltverordnung)anzusetzen,wennderpreisfürdiemahlzeit60euronicht übersteigt.deransatzeinernachsatz8bewerteten Mahlzeitunterbleibt,wennbeimArbeitnehmerfür ihmentstehendemehraufwendungenfürverpflegung einwerbungskostenabzugnach 9Absatz4aSatz1 bis 7 in Betracht käme. b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter Nummer4und 5Satz1bis6 durchdiewörter Nummer4 Satz2bis6undNummer5Satz5bis7 ersetzt. bb)insatz3werdendiewörter 9Absatz1 Satz3Nummer4 durchdiewörter 9Absatz1Satz3Nummer4Satz2bis6 unddie Wörter 9Absatz1Satz3Nummer5Satz4 bis6 durchdiewörter 9Absatz1Satz3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 ersetzt. c)nachnummer6wirdfolgendenummer6aeingefügt: 6a.dieMehraufwendungenfüreinebetrieblichveranlasstedoppelteHaushaltsführung,soweitsie dienach 9Absatz1Satz3Nummer5Satz1 bis 4abziehbarenBeträgeunddieMehraufwendungenfürbetrieblichveranlassteÜbernachtungen,soweitsiedienach 9Absatz1Satz3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;. 3. unverändert
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.AufwendungendesArbeitnehmersfürdie WegezwischenWohnungundersterTätigkeitsstätteimSinnedesAbsatzes4.ZurAbgeltungdieserAufwendungenistfürjeden Arbeitstag,andemderArbeitnehmerdie erstetätigkeitsstätteaufsucht,eineentfernungspauschalefürjedenvollenkilometer derentfernungzwischenwohnungunderstertätigkeitsstättevon0,30euroanzusetzen,höchstensjedoch4500euroimkalenderjahr;einhöhererbetragals4500euro istanzusetzen,soweitderarbeitnehmer eineneigenenoderihmzurnutzungüberlassenenkraftwagenbenutzt.dieentfernungspauschalegiltnichtfürflugstreckenund StreckenmitsteuerfreierSammelbeförderungnach 3Nummer32.FürdieBestimmungderEntfernungistdiekürzesteStraßenverbindungzwischenWohnungundersterTätigkeitsstättemaßgebend;eineandere alsdiekürzestestraßenverbindungkannzugrundegelegtwerden,wenndieseoffensichtlichverkehrsgünstigeristundvomarbeitnehmerregelmäßigfürdiewegezwischen WohnungundersterTätigkeitsstättebenutzt wird.nach 8Absatz2Satz11oderAbsatz3steuerfreieSachbezügefürFahrten zwischenwohnungunderstertätigkeitsstätteminderndennachsatz2abziehbaren Betrag;istderArbeitgeberselbstderVerkehrsträger,istderPreisanzusetzen,denein dritterarbeitgeberandenverkehrsträgerzu entrichtenhätte.hateinarbeitnehmermehrerewohnungen,sosinddiewegevoneiner Wohnung,dienichtdererstenTätigkeitsstätteamnächstenliegt,nurzuberücksichtigen,wennsiedenMittelpunktderLebensinteressendesArbeitnehmersbildetundnicht nurgelegentlichaufgesuchtwird. bb)nachnummer4wirdfolgendenummer4aeingefügt: 4a.AufwendungendesArbeitnehmersfürberuflichveranlassteFahrten,dienichtFahrtenzwischenWohnungundersterTätigkeitsstätteimSinnedesAbsatzes4sowie keinefamilienheimfahrtensind.anstelle dertatsächlichenaufwendungen,diedem ArbeitnehmerdurchdiepersönlicheBenutzungeinesBeförderungsmittelsentstehen, könnendiefahrtkostenmitdenpauschalen Kilometersätzenangesetztwerden,diefür dasjeweilsbenutztebeförderungsmittel (Fahrzeug)alshöchsteWegstreckenentschädigungnachdemBundesreisekostengesetz festgesetztsind.hateinarbeitnehmerkeine 4. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)nachnummer4wirdfolgendenummer4aeingefügt: 4a.AufwendungendesArbeitnehmersfürberuflichveranlassteFahrten,dienichtFahrtenzwischenWohnungundersterTätigkeitsstätteimSinnedesAbsatzes4sowie keinefamilienheimfahrtensind.anstelle dertatsächlichenaufwendungen,diedem ArbeitnehmerdurchdiepersönlicheBenutzungeinesBeförderungsmittelsentstehen, könnendiefahrtkostenmitdenpauschalen Kilometersätzenangesetztwerden,diefür dasjeweilsbenutztebeförderungsmittel (Fahrzeug)alshöchsteWegstreckenentschädigungnachdemBundesreisekostengesetz festgesetztsind.hateinarbeitnehmerkeine
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode erstetätigkeitsstätte ( 9Absatz4)undhat ernachdendienst-oderarbeitsrechtlichen Festlegungensowiedendieseausfüllenden AbsprachenundWeisungenzurAufnahme seinerberuflichentätigkeitdauerhaftdenselbenortoderdasselbeweiträumigetätigkeitsgebietaufzusuchen,giltabsatz1satz3 Nummer4undAbsatz2fürdieFahrtenvon derwohnungzudiesemortoderdemzur WohnungnächstgelegenenZugangzum Tätigkeitsgebietentsprechend.FürdieFahrteninnerhalbdesweiträumigenTätigkeitsgebietesgeltendieSätze1und2entsprechend. cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.notwendigeMehraufwendungen,dieeinem ArbeitnehmerwegeneinerberuflichveranlasstendoppeltenHaushaltsführungentstehen.EinedoppelteHaushaltsführungliegt nurvor,wennderarbeitnehmeraußerhalb desortesseinererstentätigkeitsstätteeinen eigenenhausstandunterhältundaucham OrtdererstenTätigkeitsstättewohnt.Das VorliegeneineseigenenHausstandssetzt dasinnehabeneinerwohnungsowieeine finanziellebeteiligungandenkostender Lebensführungvoraus.AlsUnterkunftskostenfüreinedoppelteHaushaltsführungkönnenimInlanddietatsächlichenAufwendungenfürdieNutzungderUnterkunftangesetztwerden,höchstens1000EuroimMonat.AufwendungenfürdieWegevomOrt dererstentätigkeitsstättezumortdeseigenenhausstandesundzurückkönnenjeweils nurfüreineheimfahrtwöchentlichabgezogenwerden.zurabgeltungderaufwendungenfüreineheimfahrtisteineentfernungspauschalevon0,30eurofürjedenvollen KilometerderEntfernungzwischendemOrt deseigenenhausstandesunddemortder erstentätigkeitsstätteanzusetzen.nummer4 Satz3bis5istentsprechendanzuwenden. AufwendungenfürHeimfahrtenmiteinem demsteuerpflichtigenimrahmeneiner EinkunftsartüberlassenenKraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. dd)nachnummer5wirdfolgendenummer5aeingefügt: 5a.notwendigeMehraufwendungeneinesArbeitnehmersfürberuflichveranlassteÜbernachtungenaneinerTätigkeitsstätte,die nichterstetätigkeitsstätteist.übernachtungskostensinddietatsächlichenaufwendungenfürdiepersönlicheinanspruchnahmeeinerunterkunftzurübernachtung. SoweithöhereÜbernachtungskostenanfallen,weilderArbeitnehmereineUnterkunft erstetätigkeitsstätte ( 9Absatz4)undhat ernachdendienst-oderarbeitsrechtlichen Festlegungensowiedendieseausfüllenden AbsprachenundWeisungenzurAufnahme seinerberuflichentätigkeitdauerhaftdenselbenortoderdasselbeweiträumigetätigkeitsgebiettypischerweisearbeitstäglich aufzusuchen,giltabsatz1satz3nummer4 undabsatz2fürdiefahrtenvonderwohnungzudiesemortoderdemzurwohnung nächstgelegenenzugangzumtätigkeitsgebietentsprechend.fürdiefahrteninnerhalb desweiträumigentätigkeitsgebietesgelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.notwendigeMehraufwendungen,dieeinem ArbeitnehmerwegeneinerberuflichveranlasstendoppeltenHaushaltsführungentstehen.EinedoppelteHaushaltsführungliegt nurvor,wennderarbeitnehmeraußerhalb desortesseinererstentätigkeitsstätteeinen eigenenhausstandunterhältundaucham OrtdererstenTätigkeitsstättewohnt.Das VorliegeneineseigenenHausstandssetzt dasinnehabeneinerwohnungsowieeine finanziellebeteiligungandenkostender Lebensführungvoraus.AlsUnterkunftskostenfüreinedoppelteHaushaltsführungkönnenimInlanddietatsächlichenAufwendungenfürdieNutzungderUnterkunftangesetztwerden,höchstens1000EuroimMonat.AufwendungenfürdieWegevomOrt dererstentätigkeitsstättezumortdeseigenenhausstandesundzurück (Familienheimfahrt)könnenjeweilsnurfüreine Familienheimfahrtwöchentlichabgezogenwerden.ZurAbgeltungderAufwendungenfüreineFamilienheimfahrtisteine Entfernungspauschalevon0,30EurofürjedenvollenKilometerderEntfernungzwischendemOrtdeseigenenHausstandesund demortdererstentätigkeitsstätteanzusetzen.nummer4satz3bis5istentsprechend anzuwenden.aufwendungenfürfamilienheimfahrtenmiteinemdemsteuerpflichtigenimrahmeneinereinkunftsartüberlassenenkraftfahrzeugwerdennichtberücksichtigt. dd) unverändert
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11180 gemeinsammitpersonennutzt,dieinkeinemdienstverhältniszumselbenarbeitgeberstehen,sindnurdiejenigenaufwendungenanzusetzen,diebeialleinigernutzung durchdenarbeitnehmerangefallenwären. NachAblaufvon48MonateneinerlängerfristigenberuflichenTätigkeitanderselben Tätigkeitsstätte,dienichtersteTätigkeitsstätteist,könnenUnterkunftskostennur nochbiszurhöhedesbetragsnachnummer5angesetztwerden.eineunterbrechungdieserberuflichentätigkeitanderselbentätigkeitsstätteführtzueinemneubeginn,wenndieunterbrechungmindestens sechs Monate dauert. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DurchdieEntfernungspauschalensindsämtlicheAufwendungenabgegolten,diedurchdieWege zwischenwohnungunderstertätigkeitsstätteim SinnedesAbsatzes4unddurchdieFamilienheimfahrtenveranlasstsind.AufwendungenfürdieBenutzungöffentlicherVerkehrsmittelkönnenangesetzt werden,soweitsiedenimkalenderjahrinsgesamtals EntfernungspauschaleabziehbarenBetragübersteigen. Behinderte Menschen, 1.derenGradderBehinderungmindestens70beträgt, 2.derenGradderBehinderungwenigerals70,aber mindestens50beträgtunddieinihrerbewegungsfähigkeitimstraßenverkehrerheblichbeeinträchtigt sind, könnenanstellederentfernungspauschalendietatsächlichenaufwendungenfürdiewegezwischen WohnungundersterTätigkeitsstätteundfürFamilienheimfahrtenansetzen.DieVoraussetzungender Nummern1und2sinddurchamtlicheUnterlagen nachzuweisen. c)inabsatz3werdendiewörter Nummer4und5 durch die Wörter Nummer 4 bis 5a ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)ErsteTätigkeitsstätteistdieortsfestebetrieblicheEinrichtungdesArbeitgebers,einesverbundenenUnternehmens ( 15desAktiengesetzes)oder einesvomarbeitgeberbestimmtendritten,derder Arbeitnehmerdauerhaftzugeordnetist.DieZuordnungimSinnedesSatzes1wirddurchdiedienstoderarbeitsrechtlichenFestlegungensowiediediese ausfüllendenabsprachenundweisungenbestimmt. VoneinerdauerhaftenZuordnungistinsbesondere auszugehen,wennderarbeitnehmerunbefristet,für diedauerdesdienstverhältnissesoderübereinen Zeitraumvon48Monatenhinausaneinersolchen Tätigkeitsstättetätigwerdensoll.Fehlteinesolche dienst-oderarbeitsrechtlichefestlegungaufeine Tätigkeitsstätteoderistsienichteindeutig,isterste b) unverändert c)inabsatz3werdendiewörter Nummer4und5 undabsatz2 durchdiewörter Nummer4bis5a sowie die Absätze 2 und 4a ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)ErsteTätigkeitsstätteistdieortsfestebetrieblicheEinrichtungdesArbeitgebers,einesverbundenenUnternehmens ( 15desAktiengesetzes)oder einesvomarbeitgeberbestimmtendritten,derder Arbeitnehmerdauerhaftzugeordnetist.DieZuordnungimSinnedesSatzes1wirddurchdiedienstoderarbeitsrechtlichenFestlegungensowiediediese ausfüllendenabsprachenundweisungenbestimmt. VoneinerdauerhaftenZuordnungistinsbesondere auszugehen,wennderarbeitnehmerunbefristet,für diedauerdesdienstverhältnissesoderübereinen Zeitraumvon48Monatenhinausaneinersolchen Tätigkeitsstättetätigwerdensoll.Fehlteinesolche dienst-oderarbeitsrechtlichefestlegungaufeine Tätigkeitsstätteoderistsienichteindeutig,isterste
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode TätigkeitsstättediebetrieblicheEinrichtung,ander der Arbeitnehmer 1.typischerweisearbeitstäglichtätigwerdensoll oder 2.jeArbeitswocheeinenvollenArbeitstagodermindestens20Prozentseinervereinbartenregelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. JeDienstverhältnishatderArbeitnehmerhöchstens eineerstetätigkeitsstätte.liegendievoraussetzungendersätze1bis4fürmehreretätigkeitsstätten vor,istdiejenigetätigkeitsstätteerstetätigkeitsstätte,diederarbeitgeberbestimmt.fehltesandieserbestimmungoderistsienichteindeutig,istdie derwohnungörtlichamnächstenliegendetätigkeitsstättedieerstetätigkeitsstätte.alserstetätigkeitsstättegiltaucheinebildungseinrichtung,die außerhalbeinesdienstverhältnisseszumzwecke einesvollzeitstudiumsodereinervollzeitigenbildungsmaßnahme aufgesucht wird. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)MehraufwendungendesArbeitnehmersfür dieverpflegungsindnurnachmaßgabederfolgendensätzealswerbungskostenabziehbar.wirdder ArbeitnehmeraußerhalbseinerWohnungundersten Tätigkeitsstätteberuflichtätig (auswärtigeberufliche Tätigkeit),istzurAbgeltungderihmtatsächlichentstandenen,beruflichveranlasstenMehraufwendungeneineVerpflegungspauschaleanzusetzen.Diese beträgt 1.24EurofürjedenKalendertag,andemderArbeitnehmer24StundenvonseinerWohnungabwesend ist, 2.jeweils12EurofürdenAn-undAbreisetag,wenn derarbeitnehmerandiesem,einemanschließendenodervorhergehendentagaußerhalbseiner Wohnung übernachtet, 3.12EurofürdenKalendertag,andemderArbeitnehmerohneÜbernachtungaußerhalbseiner Wohnungmehrals8StundenvonseinerWohnung unddererstentätigkeitsstätteabwesendist;beginntdieauswärtigeberuflichetätigkeitaneinem KalendertagundendetamnachfolgendenKalendertagohneÜbernachtung,werden12Eurofür denkalendertaggewährt,andemderarbeitnehmerdenüberwiegendenteilderinsgesamtmehr als8stundenvonseinerwohnungundderersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. HatderArbeitnehmerkeineersteTätigkeitsstätte, geltendiesätze2und3entsprechend;wohnungim SinnederSätze2und3istdereigeneHausstand,der denmittelpunktderlebensinteressendesarbeitnehmersbildetsowieeineunterkunftamortderersten TätigkeitsstätteimRahmenderdoppeltenHaushaltsführung.BeieinerTätigkeitimAuslandtretenandie StellederPauschbeträgenachSatz3länderweiseunterschiedlichePauschbeträge,diefürdieFälleder Nummer1mit120sowiederNummern2und3mit TätigkeitsstättediebetrieblicheEinrichtung,ander der Arbeitnehmer 1. unverändert 2.jeArbeitswochezweivolleArbeitstageodermindestenseinDrittelseinervereinbartenregelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. JeDienstverhältnishatderArbeitnehmerhöchstens eineerstetätigkeitsstätte.liegendievoraussetzungendersätze1bis4fürmehreretätigkeitsstätten vor,istdiejenigetätigkeitsstätteerstetätigkeitsstätte,diederarbeitgeberbestimmt.fehltesandieserbestimmungoderistsienichteindeutig,istdie derwohnungörtlichamnächstenliegendetätigkeitsstättedieerstetätigkeitsstätte.alserstetätigkeitsstättegiltaucheinebildungseinrichtung,die außerhalbeinesdienstverhältnisseszumzwecke einesvollzeitstudiumsodereinervollzeitigenbildungsmaßnahme aufgesucht wird. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)MehraufwendungendesArbeitnehmersfür dieverpflegungsindnurnachmaßgabederfolgendensätzealswerbungskostenabziehbar.wirdder ArbeitnehmeraußerhalbseinerWohnungundersten Tätigkeitsstätteberuflichtätig (auswärtigeberufliche Tätigkeit),istzurAbgeltungderihmtatsächlichentstandenen,beruflichveranlasstenMehraufwendungeneineVerpflegungspauschaleanzusetzen.Diese beträgt 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert HatderArbeitnehmerkeineersteTätigkeitsstätte, geltendiesätze2und3entsprechend;wohnungim SinnederSätze2und3istdereigeneHausstand,der denmittelpunktderlebensinteressendesarbeitnehmersbildetsowieeineunterkunftamortderersten TätigkeitsstätteimRahmenderdoppeltenHaushaltsführung.BeieinerTätigkeitimAuslandtretenandie StellederPauschbeträgenachSatz3länderweiseunterschiedlichePauschbeträge,diefürdieFälleder Nummer1mit120sowiederNummern2und3mit
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ ProzentderAuslandstagegeldernachdemBundesreisekostengesetzvomBundesministeriumder FinanzenimEinvernehmenmitdenoberstenFinanzbehördenderLänderaufgerundetaufvolleEurofestgesetztwerden;dabeibestimmtsichderPauschbetragnachdemOrt,denderArbeitnehmervor24Uhr Ortszeitzuletzterreicht,oder,wenndieserOrtimInlandliegt,nachdemletztenTätigkeitsortimAusland. DerAbzugderVerpflegungspauschalenistaufdie erstendreimonateeinerlängerfristigenberuflichen TätigkeitanderselbenTätigkeitsstättebeschränkt. EineUnterbrechungdieserberuflichenTätigkeitan derselbentätigkeitsstätteführtzueinemneubeginn, wennsiemindestensvierwochendauert.wirddem ArbeitnehmeranlässlichoderwährendeinerTätigkeitaußerhalbseinererstenTätigkeitsstättevom ArbeitgeberoderaufdessenVeranlassungvoneinem DritteneineMahlzeitzurVerfügunggestellt,sinddie nachdensätzen3und5ermitteltenverpflegungspauschalen zu kürzen: 1. für Frühstück um 20 Prozent, 2.fürMittag-undAbendessenumjeweils40Prozent, dernachsatz3nummer1gegebenenfallsinverbindungmitsatz5maßgebendenverpflegungspauschalefüreinenvollenkalendertag;diekürzung darfdieermittelteverpflegungspauschalenichtübersteigen.satz8giltauch,wennreisekostenvergütungenwegenderzurverfügunggestelltenmahlzeiten einbehaltenodergekürztwerdenoderdiemahlzeiten nach 40Absatz2Satz1Nummer1apauschalbesteuertwerden.HatderArbeitnehmerfürdieMahlzeiteinEntgeltgezahlt,mindertdieserBetragden KürzungsbetragnachSatz8.ErhältderArbeitnehmersteuerfreieErstattungenfürVerpflegung,istein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. f)inabsatz5satz1werdendiewörter Nummer1bis 5 durch die Wörter Nummer 1 bis 4 ersetzt Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4Absatz5Satz1Nummer6b, 9Absatz1Satz3 Nummer4und5,Absatz2,Absatz4Satz7undAbsatz 4asindbeiderErmittlungderAufwendungenanzuwenden;. 80ProzentderAuslandstagegeldernachdemBundesreisekostengesetzvomBundesministeriumder FinanzenimEinvernehmenmitdenoberstenFinanzbehördenderLänderaufgerundetaufvolleEurofestgesetztwerden;dabeibestimmtsichderPauschbetragnachdemOrt,denderArbeitnehmervor24Uhr Ortszeitzuletzterreicht,oder,wenndieserOrtimInlandliegt,nachdemletztenTätigkeitsortimAusland. DerAbzugderVerpflegungspauschalenistaufdie erstendreimonateeinerlängerfristigenberuflichen TätigkeitanderselbenTätigkeitsstättebeschränkt. EineUnterbrechungdieserberuflichenTätigkeitan derselbentätigkeitsstätteführtzueinemneubeginn, wennsiemindestensvierwochendauert.wirddem ArbeitnehmeranlässlichoderwährendeinerTätigkeitaußerhalbseinererstenTätigkeitsstättevom ArbeitgeberoderaufdessenVeranlassungvoneinem DritteneineMahlzeitzurVerfügunggestellt,sinddie nachdensätzen3und5ermitteltenverpflegungspauschalen zu kürzen: 1. unverändert 2. unverändert dernachsatz3nummer1gegebenenfallsinverbindungmitsatz5maßgebendenverpflegungspauschalefüreinenvollenkalendertag;diekürzung darfdieermittelteverpflegungspauschalenichtübersteigen.satz8giltauch,wennreisekostenvergütungenwegenderzurverfügunggestelltenmahlzeiten einbehaltenodergekürztwerdenoderdiemahlzeiten nach 40Absatz2Satz1Nummer1apauschalbesteuertwerden.HatderArbeitnehmerfürdieMahlzeiteinEntgeltgezahlt,mindertdieserBetragden KürzungsbetragnachSatz8.ErhältderArbeitnehmersteuerfreieErstattungenfürVerpflegung,istein Werbungskostenabzuginsoweitausgeschlossen.Die VerpflegungspauschalennachdenSätzen3und5 sowiediedreimonatsfristnachdensätzen6und7 geltenauchfürdenabzugvonmehraufwendungenfürverpflegung,diebeieinerberuflichveranlasstendoppeltenhaushaltsführungentstehen; dabeiistfürjedenkalendertaginnerhalbder Dreimonatsfrist,andemgleichzeitigeineTätigkeitimSinnedesSatzes2oderdesSatzes4ausgeübtwird,nurderjeweilshöchsteinBetracht kommendepauschbetragabziehbar.diedauer einertätigkeitimsinnedessatzes2andem Tätigkeitsort,andemdiedoppelteHaushaltsführungbegründetwurde,istaufdieDreimonatsfrist anzurechnen,wennsieihrunmittelbarvorausgegangen ist. f) unverändert 5. unverändert
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.In 10dAbsatz1Satz1wirddieAngabe durchdieangabe unddieangabe durch die Angabe ersetzt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer1wirdfolgendenummer1aeingefügt: 1a.oderaufseineVeranlassungeinDritterden Arbeitnehmernanlässlicheinerberuflichen TätigkeitaußerhalbseinerWohnungund erstentätigkeitsstättemahlzeitenzurverfügungstellt,dienach 8Absatz2Satz8 und9mitdemsachbezugswertanzusetzen sind,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.VergütungenfürVerpflegungsmehraufwendungenanlässlicheinerTätigkeitimSinne des 9Absatz4aSatz3bis6zahlt,soweit diesediedortbezeichnetenpauschalenum nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DerArbeitgeberkanndieLohnsteuermiteinem Pauschsteuersatzvon15ProzentfürSachbezügein FormderunentgeltlichenoderverbilligtenBeförderungeinesArbeitnehmerszwischenWohnungund erstertätigkeitsstätteundfürzusätzlichzumohnehin geschuldetenarbeitslohngeleistetezuschüssezu denaufwendungendesarbeitnehmersfürfahrten zwischenwohnungunderstertätigkeitsstätteerheben,soweitdiesebezügedenbetragnichtübersteigen,denderarbeitnehmernach 9Absatz1Satz3 Nummer4undAbsatz2alsWerbungskostengeltend machenkönnte,wenndiebezügenichtpauschalbesteuert würden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieseFassungdesGesetzesist,soweitinden folgendenabsätzenund 52anichtsanderesbestimmtist,erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2014anzuwenden.BeimSteuerabzugvomArbeitslohngiltSatz1mitderMaßgabe,dassdieseFassung erstmalsaufdenlaufendenarbeitslohnanzuwenden ist,derfüreinennachdem31.dezember2013endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,undauf sonstigebezüge,dienachdem31.dezember2013 zufließen. 6. unverändert 7.In 37bAbsatz2Satz2werdendieWörter 8Absatz2Satz2bis8 durchdiewörter 8Absatz2 Satz 2 bis 10 ersetzt. 8. unverändert 9. 41bAbsatz1Satz2Nummer8wirdwiefolgtgefasst: 8.fürdiedemArbeitnehmerzurVerfügunggestelltenMahlzeitennach 8Absatz2Satz8den Großbuchstaben M,. 10. unverändert
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11180 b)inabsatz12werdendiesätze4und5wiefolgtgefasst: 4Absatz5Satz1Nummer5inderFassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsabdem1.januar2014 anzuwenden. 4Absatz5Satz1Nummer6ainder FassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.I S. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsabdem 1.Januar 2014 anzuwenden. c) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: 10dAbsatz1Satz1inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsaufnegativeeinkünfteanzuwenden,diebeiderermittlungdesgesamtbetrags dereinkünftedesveranlagungszeitraums2013nicht ausgeglichen werden können. Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes DasKörperschaftsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4144), daszuletztdurchartikel4desgesetzesvom7.dezember 2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 18wie folgt gefasst: 18 (weggefallen) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)imsatzteilvornummer1werdendiewörter mitgeschäftsleitungundsitziminland durchdiewörter mitgeschäftsleitungiminlandundsitzineinemmitgliedstaatdereuropäischenunionoderineinemvertragsstaatdesewr-abkommens ersetztundwerdendiewörter soistdas durch die Wörter ist das ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.OrganträgermusseinenatürlichePersonodereinenichtvonderKörperschaftsteuerbefreiteKörperschaft,PersonenvereinigungoderVermögensmassesein.Organträgerkannaucheine PersonengesellschaftimSinnedes 15 Absatz1Satz1Nummer2desEinkommensteuergesetzessein,wennsieeine TätigkeitimSinnedes 15Absatz1 Satz1Nummer1desEinkommensteuergesetzesausübt.DieVoraussetzung dernummer1mussimverhältniszur Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes DasKörperschaftsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4144), daszuletztdurchartikel4desgesetzesvom7.dezember 2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)unverändert bbb)unverändert
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Personengesellschaftselbsterfülltsein. DieBeteiligungimSinnederNummer1anderOrgangesellschaftoder, beimittelbarerbeteiligungander Organgesellschaft,dieBeteiligungim SinnederNummer1andervermittelndenGesellschaft,müssenununterbrochenwährenddergesamtenDauer derorganschafteinerinländischenbetriebsstätteimsinnedes 12derAbgabenordnungdesOrganträgerszuzuordnensein.IstderOrganträgermittelbarübereineodermehrerePersonengesellschaftenanderOrgangesellschaft beteiligt,giltsatz4sinngemäß.das EinkommenderOrgangesellschaftist derinländischenbetriebsstättedes Organträgerszuzurechnen,derdieBeteiligungimSinnederNummer1an derorgangesellschaftoder,beimittelbarerbeteiligunganderorgangesellschaft,diebeteiligungimsinneder Nummer1andervermittelndenGesellschaftzuzuordnenist.Eineinländische BetriebsstätteimSinnedervorstehendenSätzeistnurgegeben,wenndiedieserBetriebsstättezuzurechnendenEinkünftesowohlnachinnerstaatlichem SteuerrechtalsauchnacheinemanzuwendendenAbkommenzurVermeidungderDoppelbesteuerungderinländischenBesteuerungunterliegen. ccc)dernummer3werdendiefolgendensätze angefügt: DerGewinnabführungsvertraggiltauch alsdurchgeführt,wennderabgeführtegewinnoderausgeglicheneverlustaufeinem Jahresabschlussberuht,derfehlerhafteBilanzansätze enthält, sofern a)derjahresabschlusswirksamfestgestellt ist, b)diefehlerhaftigkeitbeierstellungdes JahresabschlussesunterAnwendungder SorgfalteinesordentlichenKaufmanns nichthätteerkanntwerdenkönnenund c)derfehlerspätestensindemnächsten nachdemzeitpunktdesbekanntwerdensdesfehlersaufzustellendenjahresabschlussderorgangesellschaftunddes OrganträgerskorrigiertunddasErgebnis entsprechendabgeführtoderausgeglichenwird. DieVoraussetzungdesSatzes4Buchstabeb giltbeivorliegeneinesuneingeschränkten Bestätigungsvermerksnach 322Absatz3 ccc)dernummer3werdendiefolgendensätze angefügt: DerGewinnabführungsvertraggiltauch alsdurchgeführt,wennderabgeführtegewinnoderausgeglicheneverlustaufeinem Jahresabschlussberuht,derfehlerhafteBilanzansätze enthält, sofern a) unverändert b)diefehlerhaftigkeitbeierstellungdes JahresabschlussesunterAnwendungder SorgfalteinesordentlichenKaufmanns nichthätteerkanntwerdenmüssenund c)einvonderfinanzverwaltungbeanstandeterfehlerspätestensindem nächstennachdemzeitpunktderbeanstandungdesfehlersaufzustellenden JahresabschlussderOrgangesellschaft unddesorganträgerskorrigiertunddas Ergebnisentsprechendabgeführtoder ausgeglichenwird,soweitessichum einenfehlerhandelt,derinderhandelsbilanzzukorrigierenist. DieVoraussetzungdesSatzes4Buchstabeb giltbeivorliegeneinesuneingeschränkten Bestätigungsvermerksnach 322Absatz3
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11180 deshandelsgesetzbuchesoderderbescheinigungeinessteuerberatersoderwirtschaftsprüfersüberdieerstellungeines JahresabschlussesmitumfassendenBeurteilungen als erfüllt. ddd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.NegativeEinkünftedesOrganträgers oderderorgangesellschaftbleibenbei derinländischenbesteuerungunberücksichtigt,soweitsieineinemausländischenstaatimrahmenderbesteuerungdesorganträgers,derorgangesellschaftodereineranderenperson berücksichtigtwerden. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DasdemOrganträgerzuzurechnendeEinkommenderOrgangesellschaftunddamitzusammenhängendeandereBesteuerungsgrundlagenwerdengegenüberdemOrganträgerundderOrgangesellschaft gesondertundeinheitlichfestgestellt.diefeststellungennachsatz1sindfürdiekörperschaftsteuerbescheidedesorganträgersundderorgangesellschaftbindend.diesätze1und2geltenentsprechendfürvonderorgangesellschaftgeleistetesteuern,dieaufdiesteuerdesorganträgersanzurechnen sind.zuständigfürdiesefeststellungenistdasfinanzamt,dasfürdieeinkommensbesteuerungder Organgesellschaftzuständigist.DieErklärungzu dengesondertenundeinheitlichenfeststellungen nachdensätzen1und3sollmitderkörperschaftsteuererklärungderorgangesellschaftverbunden werden wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Abs. durchdaswort Absatz ersetztundwerdendiewörter mitgeschäftsleitungundsitziminland durchdiewörter mit GeschäftsleitungimInlandundSitzineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderineinemVertragsstaat des EWR-Abkommens ersetzt. b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.eineVerlustübernahmedurchVerweisaufdie Vorschriftendes 302desAktiengesetzesinseiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird wird aufgehoben. ddd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: deshandelsgesetzbuchszumjahresabschluss,zueinemkonzernabschluss,in denderhandelsrechtlichejahresabschlusseinbezogenwordenist,oderüber diefreiwilligeprüfungdesjahresabschlussesoderderbescheinigungeines SteuerberatersoderWirtschaftsprüfers überdieerstellungeinesjahresabschlusses mitumfassendenbeurteilungenalserfüllt. 5.NegativeEinkünfteeinesunbeschränktsteuerpflichtigenOrganträgersodereinerunbeschränktsteuerpflichtigenOrgangesellschaft,deren satzungsmäßigersitzsichnichtim Inlandbefindet,bleibenbeiderinländischenBesteuerungunberücksichtigt,soweitsieimausländischenStaat, dernichtmitgliedstaatdereuropäischenunionoderdeseuropäischenwirtschaftsraumsist,im RahmenderBesteuerungdesOrganträgers,derOrgangesellschaftodereiner anderenpersonberücksichtigtwerden. (5)DasdemOrganträgerzuzurechnendeEinkommenderOrgangesellschaftunddamitzusammenhängendeandereBesteuerungsgrundlagenwerdengegenüberdemOrganträgerundderOrgangesellschaft gesondertundeinheitlichfestgestellt.diefeststellungennachsatz1sindfürdiebesteuerungdes EinkommensdesOrganträgersundderOrgangesellschaftbindend.DieSätze1und2geltenentsprechendfürvonderOrgangesellschaftgeleisteteSteuern,dieaufdieSteuerdesOrganträgersanzurechnen sind.zuständigfürdiesefeststellungenistdasfinanzamt,dasfürdiebesteuerungnachdemeinkommenderorgangesellschaftzuständigist.die Erklärungzudengesondertenundeinheitlichen FeststellungennachdenSätzen1und3sollmitder KörperschaftsteuererklärungderOrgangesellschaft verbunden werden. 3. unverändert 4. unverändert
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 2010 durchdieangabe 2012 ersetzt. b)demabsatz9werdendiefolgendennummern7bis9 angefügt: 7.Absatz1Satz1Nummer3inderFassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])istinallennochnicht bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. 8.Absatz1Satz1ersterHalbsatzundSatz1Nummer5und 17Satz1inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegenden Änderungsgesetzes])istinallennochnichtbestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. 9.Absatz5inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datum undfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])gilterstmalsfürfeststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember2012 beginnen. c)nachabsatz10awirdfolgenderabsatz10beingefügt: (10b) 17Satz2Nummer2inderFassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsaufgewinnabführungsverträgeanzuwenden,dienachdemtagdesinkrafttretensdiesesgesetzesabgeschlossenodergeändert werden.fehlteinemgewinnabführungsvertrag,der vordiesemzeitpunktwirksamabgeschlossenwurde, derverweisauf 302desAktiengesetzesinderjeweilsgültigenFassung,stehtdiesderAnwendung der 14bis16fürVeranlagungszeiträume,dievor dem31.dezember2014enden,nichtentgegen,wenn eineverlustübernahmeentsprechend 302desAktiengesetzestatsächlicherfolgtistundderGewinnabführungsvertragbiszumAblaufdes31.Dezember 2014 wirksamkorrigiert wird wird wie folgt geändert: a) unverändert b)demabsatz9werdendiefolgendennummern7bis9 angefügt: 7. unverändert 8. unverändert 9.Absatz5inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datum undfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])gilterstmalsfürfeststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember2013 beginnen. c)nachabsatz10awirdfolgenderabsatz10beingefügt: (10b) 17Satz2Nummer2inderFassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsaufgewinnabführungsverträgeanzuwenden,dienachdemtagdesinkrafttretensdiesesgesetzesabgeschlossenodergeändert werden.enthälteingewinnabführungsvertrag,der vordiesemzeitpunktwirksamabgeschlossenwurde, keinendenanforderungendes 17Satz2Nummer2inderFassungderBekanntmachungvom 15.Oktober2002 (BGBl.IS.4144),daszuletzt durchartikel4desgesetzesvom7.dezember 2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist,entsprechendenVerweisauf 302desAktiengesetzes, stehtdiesderanwendungder 14bis16fürVeranlagungszeiträume,dievordem31.Dezember2014 enden,nichtentgegen,wenneineverlustübernahme entsprechend 302desAktiengesetzestatsächlich erfolgtistundeineverlustübernahmeentsprechend 17Satz2Nummer2inderFassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])biszumablaufdes 31.Dezember2014wirksamvereinbartwird.Für dieanwendungdessatzes2istdievereinbarung einerverlustübernahmeentsprechend 17Satz2 Nummer2inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datum undfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])nichterforderlich,wenndiesteuerliche Organschaftvordem1.Januar2015beendet wurde.dieänderungimsinnedessatzes2eines bestehendengewinnabführungsvertragsgiltfür dieanwendungdes 14Absatz1Satz1Nummer3 nicht als Neuabschluss.
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11180 d) Der bisherige Absatz 10b wird Absatz 10c. d) unverändert Artikel 3 Änderung des Bundesreisekostengesetzes 6Absatz1Satz2desBundesreisekostengesetzesvom 26.Mai2005 (BGBl.IS.1418),daszuletztdurchArtikel15 Absatz51desGesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: DieHöhedesTagegeldesbemisstsichnachderVerpflegungspauschalezurAbgeltungtatsächlichentstandener,beruflichveranlassterMehraufwendungenimInlandnach dem Einkommensteuergesetz. Artikel 3 unverändert Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes DasGewerbesteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4167), daszuletztdurchartikel5desgesetzesvom7.dezember2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.In 2Absatz2Satz2wirddieAngabe 14,17 oder 18 durch die Angabe 14 oder 17 ersetzt. 2.In 36Absatz2wirdnachSatz4folgenderSatzeingefügt: 2Absatz2Satz2inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS.... [einsetzen:datum undfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]) isterstmalsfürdenerhebungszeitraum2012anzuwenden. Artikel 5 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung In 4Absatz3Satz2derLohnsteuer-DurchführungsverordnunginderFassungderBekanntmachung vom10.oktober1989 (BGBl.IS.1848),diezuletzt durchartikel3desgesetzesvom7.dezember2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist,werdendieWörter 8Abs.2Satz9undAbs.3 durchdiewörter 8 Absatz2Satz11undAbsatz3 unddiewörter 8 Abs.2Satz9oderAbs.3 durchdiewörter 8Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel1Nummer1bis5,7und8BuchstabeaundbsowieArtikel3tretenam1.Januar2014inKraft.ImÜbrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 Inkrafttreten Artikel1Nummer1bis5,7bis10BuchstabeaundbsowieArtikel3und5tretenam1.Januar2014inKraft.Im ÜbrigentrittdiesesGesetzamTagnachderVerkündungin Kraft.
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