Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8395. durch die Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode (zu Drucksache 16/8149) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) Drucksache 16/8149 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates DieBundesregierungnimmtzudenVorschlägendesBundesrates im Einzelnen wie folgt Stellung: Zu Nummer 1 Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu den Nummern 2 bis 5 DieVorschlägeindenNummern2bis5betreffen 2und werden von der Bundesregierung gemeinsam beantwortet. DieNummern2,3und5schlagensystematischeÄnderungenundKlarstellungeninsbesonderebeiderBestimmung desbegriffs Wärmeenergiebedarf undseinerberechnungsweisevor.nummer4schlägtdieaufnahmeeinerbegriffsbestimmungfür solarestrahlungsenergie vor.die BundesregierungstimmtdemBundesratzu,dassdieBegriffsbestimmungenzurKlarstellungneugefasstwerden solltenundschlägteineneuformulierungdes 2vor,die inhaltlichdieanliegendernummern2bis5aufgreiftund zusätzlichbereitsdenvorschlagnummer23desbundesrates umsetzt. Im Einzelnen wird vorgeschlagen, dass 2Abs.1den anmehrerenstellenimgesetzverwendeten Begriff ErneuerbareEnergie definiertundin diesemzusammenhangsowohldievombundesratin Nummer4vorgeschlageneDefinition solarestrahlungsenergie (bezeichnetalssolarthermie)alsauchdie bisherinabschnittiinr.1und2deranlagedes Gesetzentwurfsenthaltene Begriffsbestimmungder Biomasseaufnimmt;hierdurchkannzugleichderVorschlag Nummer 23 des Bundesrates umgesetzt werden; 2Abs.2BegriffsbestimmungenzudenBegriffen Nutzfläche, Sachkundiger, Wärmeenergiebedarf, Wohngebäude und Nichtwohngebäude enthält.lediglichbeidembegriff Wärmeenergiebedarf sindinhaltlicheklarstellungenundänderungenvorgenommen worden,diedurchdievorschlägedesbundesratesangeregtwordensind.fürdieberechnungdeswärmeenergiebedarfswirdaufdietechnischenregelungenverwiesen,diejeweilsdenanlagen1und2zur Energieeinsparverordnungzugrundegelegtwerden,um denfachlichenabgleichmitdiesemregelwerksicherzustellen.dasbedeutet,dassgegenwärtigderwärmeenergiebedarfnachdinv : ,geändert durcha1 : ,inVerbindungmitDINV : ,geändertdurchBerichtigung1 : ,oder nach DIN V : berechnet werden muss. Schließlichwirdvorgeschlagen,Abwärmeaufgrundihres nichtnatürlichenursprungsnicht wiein 2Abs.1Nr.4 desgesetzentwurfsderbundesregierung alserneuerbare Energieeinzustufen,sondernalsErsatzmaßnahme.Dies entsprichtteilweiseauchdenvorschlägendesbundesrates nachdennummern10und11.dieseänderungbetrifft lediglicheinesystematischklarereabgrenzungzwischen erneuerbarenenergienundersatzmaßnahmen,bewirktjedochkeineinhaltlicheveränderungfürdienutzungvon Abwärme,dieauchnachdieserNeuformulierungunterdenselbenVoraussetzungenwieimRegierungsentwurferfolgen kann. VordiesemHintergrundschlägtdieBundesregierungvor, 2 insgesamt wie folgt neu zu formulieren: 2 Begriffsbestimmungen (1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie); 2.diederLuftoderdemWasserentnommeneWärmemit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme); 3.dieeinervoneinemWärmeträgermediumdurchströmten Solaranlage entnommene Wärme (Solarthermie) und

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.dieausfester,flüssigerundgasförmigerBiomasseerzeugteWärme.AlsBiomasseimSinnediesesGesetzes werden nur a)biomasseimsinnederbiomasseverordnungvom 21.Juni2001 (BGBl.IS.1234),geändertdurchdie Verordnungvom9.August2005 (BGBl.IS.2419), in der jeweils geltenden Fassung, b)pflanzenölmethylester, c)klärgas und d)deponiegas anerkannt.dieabgrenzungzwischenfester,flüssiger undgasförmigerbiomasseerfolgtnachdemaggregatszustandzumzeitpunktihreseintrittsindenapparatzur Wärme- oder Kälteerzeugung. (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.AbwärmedieWärme,dietechnischenProzessen,die nichtzumzweckderbeheizungbetriebenwerden,bauwerkenoderdenausdiesenprozessenoderbauwerken stammendenabluft-oderabwasserströmenentnommen wird; 2.Nutzfläche a)beiwohngebäudendiegebäudenutzflächenach 2 Nr.14derEnergieeinsparverordnungvom24.Juli 2007 (BGBl.IS.1519)inderjeweilsgeltendenFassung, b)beinichtwohngebäudendienettogrundflächenach 2 Nr.15 der Energieeinsparverordnung; 3.SachkundigerjedePerson,dienach 21derEnergieeinsparverordnungzurAusstellungvonEnergieausweisen berechtigtist,jeweilsentsprechendimrahmenderfür Wohn- und Nichtwohngebäude geltenden Berechtigung; 4.WärmeenergiebedarfdiezurDeckungdesWärmebedarfs a)fürheizungundwarmwasserbereitungbeiwohngebäuden, b)fürheizung,warmwasserbereitungundkühlungbei Nichtwohngebäuden einschließlichderaufwändefürübergabe,verteilung undspeicherungjährlichbenötigtewärmemenge.der WärmeenergiebedarfwirdnachdentechnischenRegeln berechnet,diedenanlagen1und2zurenergieeinsparverordnunginderjeweilsgeltendenfassungzugrunde gelegt werden; 5.a)WohngebäudejedesGebäude,dasnachseiner ZweckbestimmungüberwiegenddemWohnendient, einschließlichwohn-,alten-undpflegeheimesowie ähnliche Einrichtungen und b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude. Folgeänderungen In 3Abs.1werdendieWörter Biomasse,Geothermie,solarerStrahlungsenergieoderUmweltwärme durch die Wörter erneuerbaren Energien ersetzt. In 5Abs.1werdendieWörter solarerstrahlungsenergie durch das Wort Solarthermie ersetzt. In 7wirdinNummer2dasWort oder durchein Kommaersetzt,inNummer3wirdnachdemWort stammt derpunktdurcheinkommaersetztunddas Wort oder eingefügtundfolgendenummer4wirdangefügt: 4.denWärmeenergiebedarfüberwiegenddurchAbwärmenachMaßgabedesAbschnittsIIIderAnlage zu diesem Gesetz deckt. In 8Abs.1wirddieAngabe 7Nr.1und2 durch die Angabe 7 Nr. 1, 2 und 4 ersetzt. In 10Abs.2Nr.1werdendieWörter solarerstrahlungsenergie durch das Wort Solarthermie ersetzt. In 10Abs.2Nr.4wirddieAngabe AbschnittII Nr. 4 durch die Angabe Abschnitt II Nr. 2 ersetzt. InderÜberschriftdesAbschnittsIderAnlagewerden diewörter SolareStrahlungsenergie durchdaswort Solarthermie ersetzt. InAbschnittIIderAnlagewerdendieNummern1und2 gestrichen;dienummern3bis5werdendienummern1 bis3. InAbschnittIIINr.1derAnlagewerdennachdemWort Umweltwärme einkommasowiedaswort Abwärme eingefügt. Zu Nummer 6 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnurteilweise zu. DerVorschlagenthältverschiedeneÄnderungengegenüber demgesetzentwurfderbundesregierung.dieseänderungensindteilweiseredaktionellernatur,z.b.diekonkretisierungderverweiseaufdiegesetzesanlagesowiedieklarstellungderabweichungsrechtederländerinabsatz2.insofern kann dem Vorschlag zugestimmt werden. DerdarüberhinausgehendenwesentlicheninhaltlichenÄnderung,diemitdiesemVorschlagverbundenist,stimmtdie BundesregierungnichtindieserFormzu.DerGesetzentwurfderBundesregierungsiehtvor,dassdieNutzungspflichtbeiGebäudenerfülltwerdenmuss,dienachdem 31.Dezember2008fertiggestelltwerden;ausgenommen sindjedochgebäude,fürdievordeminkrafttretendieses GesetzesderBauantraggestelltoderdieBauanzeigeerstattetwirdoderbeidenenaufgrundderMaßgabendesBauordnungsrechtsderLänderbiszudiesemTerminmitderBauausführungbegonnenwerdendurfteoderbegonnenworden ist.dervorschlagdesbundesrateswürdehingegendazu führen,dasslediglichaufdenzeitpunktdesbauantrags oderderbauanzeigeabzustellenwäre.hierdurchwürden einzelnegebäude,dieimzugederderegulierungdesbaurechtsvondenländerngenehmigungsfreigestelltworden sind,ausdernutzungspflichtherausfallen,dagebäude,für diewedereinbauantragnocheinebauanzeigeerforderlich ist, von der Nutzungspflicht nicht erfasst würden. Zu Nummer 7 verwiesen.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8395 Zu Nummer 8 Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 9 Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 10 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagimWesentlichenzu,weistaberdaraufhin,dassUmweltwärmealserneuerbareEnergieimSinnediesesGesetzesgilt.InFortführungdesobigenVorschlagszurNeuformulierungdes 2 (sieheobenzudennummern2bis5)wirddaherempfohlen,denbegriff Umweltwärme innummer10durchden Begriff Abwärme zu ersetzen. Zu Nummer 11 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagfürdenFallzu, dassdemobigenvorschlagzurneuformulierungdes 2 (sieheobenzudennummern2bis5)gefolgtwird;einentsprechendangepassterformulierungsvorschlagistbereits obenindennummern2bis5vorgesehen.soferndemobigenvorschlagnichtentsprochenwird,istnummer11nicht erforderlich,weilohnedieneuformulierungbereitsnach demgesetzentwurfderbundesregierungdieindustrielle AbwärmeauchzurErfüllungderNutzungspflichtanerkannt wird.inhaltlicheänderungenfürdienutzungvonabwärmefürdiepflichterfüllungsindmitdieserumstellung nicht verbunden. Zu Nummer 12 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagmitderMaßgabezu,dassauchimFalledertechnischenUnmöglichkeit eineffizientesnachweissystemgeschaffenwerdenmuss. DadurchNummer12dieNutzungspflichtbeitechnischer UnmöglichkeitderNutzungerneuerbarerEnergienbereits kraftgesetzesundnichterstdurcheinebehördlichebefreiungsentscheidungentfällt,mussdurcheineanpassungdes 10einMissbrauchdieserVorschriftverhindertwerden.Zu diesemzweckschlägtdiebundesregierung fürdenfall derannahmedesvorschlagsnummer12desbundesrates folgende Änderungen in 10 vor: 10 Abs. 6 wird wie folgt neugefasst: (6)ImFalledes 9Nr.1habendieVerpflichteten derzuständigenbehördeinnerhalbvondreimonatenab derfertigstellungdesgebäudesanzuzeigen,dassdieerfüllungderpflichtnach 3Abs.1unddieDurchführungvonErsatzmaßnahmennach 7öffentlich-rechtlichenVorschriftenwidersprechenodertechnisch unmöglichsind.imfalleeineswiderspruchszuöffentlich-rechtlichenpflichtengiltdiesnicht,wenndiezuständigebehördebereitskenntnisvondentatsachen hat,diedenwiderspruchzudiesenpflichtenbegründen. ImFalleeinertechnischenUnmöglichkeitistderBehördemitderAnzeigeeineBescheinigungeinesSachkundigen vorzulegen. In 10Abs.7werdennachderAngabe Absatz1 das Wort oder durcheinkommaersetztundnachderangabe Absatz6 diewörter Satz1odereinerBescheinigung nach Absatz 6 Satz 3 eingefügt. Zu Nummer 13 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnichtzu.Die BundesregierungistderAuffassung,dassderBegriff unbilligehärte imerneuerbare-energien-wärmegesetzvorrangigaufeinesubjektivebetrachtungabzielensollte,ob dienutzungspflichtdenbetroffeneneigentümerindividuell überdastypisierendemaßhinausbelastet.dasamortisationskriteriumdes 25derEnergieeinsparverordnungistdagegenimNeubaubereichkeinsinnvollerAnknüpfungspunkt,dainderRegelzumindesteineMaßnahme alsoder Einsatzeinerin 5genanntenerneuerbarenEnergieoder einerin 7genanntenErsatzmaßnahme langfristigwirtschaftlich sein wird. Zu Nummer 14 DieBundesregierungwirddenVorschlagimLaufedesweiterenGesetzgebungsverfahrensprüfenundggf.Formulierungsvorschläge unterbreiten. Zu Nummer 15 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnichtzu.Nummer15stelltgegenüberdemGesetzentwurfderBundesregierungeineerheblicheAbschwächungderAnforderungen andengesetzesvollzugdarundlässteinvollzugsdefizitbefürchten,dasdiezielerreichungdesgesetzesgrundlegend infragestellenwürde.imübrigenwirddaraufhingewiesen,dassdieanforderungenandengesetzesvollzugnicht alsabweichungsfestematerienachartikel84abs.1satz5 desgrundgesetzesausgestaltetsind,sodassdieländerabweichendevollzugsregelungenerlassenkönnen,umauf landesspezifische Besonderheiten zu reagieren. Zu Nummer 16 DieBundesregierunghält 12ausKlarstellungsgründenfür sinnvoll und stimmt daher dem Vorschlag nicht zu. Zu Nummer 17 verwiesen. Zu Nummer 18 verwiesen.dieverfassungsmäßigkeitderregelungistvon der Bundesregierung geprüft und bestätigt worden. Zu Nummer 19 verwiesen.dieverfassungsmäßigkeitderregelungistvon der Bundesregierung geprüft und bestätigt worden. Zu Nummer 20 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnurteilweise zu. SoweitderVorschlagzueinerVerschiebungdesInkrafttretensum18Monateführt,wirdderVorschlagabgelehnt,

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode weilerdiein 1Abs.2formuliertezeitlicheZielbestimmung in Frage stellt. DieBundesregierungstimmtdemVorschlagunterBuchstabebzu 19Abs.2Satz1jedochzu,soweitdortdie KenntnisgabebeiderGemeindeimBereichderGenehmigungsfreistellungdemBauantragimBaugenehmigungsverfahrengleichgestelltwerdensoll.Insoweitwirdvorgeschlagen,diegeänderteFormulierungdesBundesrateszu übernehmen und wie folgt zu formulieren:, 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3Abs.1istnichtanzuwendenaufdienichtgenehmigungsbedürftigeErrichtungvonGebäuden,dienachMaßgabedesBauordnungsrechtsderGemeindezurKenntniszu bringenist,wenndieerforderlichekenntnisgabeandiezuständigebehördevordem [einfügen:datumdesinkrafttretens des Gesetzes] erfolgt ist. Zu Nummer 21 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnichtzu.Die vorgeschlageneänderungdesmietrechtsistnichterforderlich,weilbereitsdasgeltenderechtausreichendeduldungsrechte für Vermieter vorsieht. Zu Nummer 22 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnichtzu.Einer AufhebungderVorschriftdurchdasErneuerbare-Energien-Wärmegesetzbedarfesnicht.Ob 5derEnergieeinsparverordnungaufzuhebenist,wirdvomVerordnungsgeberimRahmenderbevorstehendenNovellierungder EnergieeinsparverordnungunterBerücksichtigungdesArtikels5derRichtlinie2002/91/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Dezember2002überdieGesamtenergieeffizienz von Gebäuden geprüft. Zu Nummer 23 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagzu;erist bereitsindemformulierungsvorschlägenzudennummern 2 bis 5 umgesetzt (siehe oben). Zu Nummer 24 verwiesen. Zu Nummer 25 DieBundesregierunganerkenntdasAnliegen,beiWärmepumpenmiteinersehrgeringenHeizwärmeunbürokratischeNachweisezuermöglichenundKostenzureduzieren. ObundinwieweitdievorgeschlageneFormulierunghierzu geeignetist,prüftdiebundesregierung.siewirdggf.eine Formulierungshilfe erarbeiten. Zu Nummer 26 DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnichtzu,dass fürhausmüllverbrennungsanlageneinabweichenderhocheffizienzwertfestgelegtwerdensoll.inumsetzungdes Zu Nummer 27 europäischengemeinschaftsrechtsundinabstimmungmit dernovelledeskraft-wärme-kopplungsgesetzessindeinheitlicheanforderungenandienutzungvonwärmeaus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagenzurichten.DerGesetzentwurfderBundesregierungverweistdaheraufdieDefinition derhocheffizienzdereuropäischenkwk-richtlinie.soweitaufderengrundlagedieeuropäischekommissionbereitseigenständigereferenzwerteauchfürsiedlungsabfälle festgelegthat,findendiesereferenzwerteauchanwendung beimerneuerbare-energien-wärmegesetz.hiervonabweichendeeigenständigenationalereferenzwertewerdendarüberhinausauchausinhaltlichengründennichtfürsinnvoll angesehen.beiderverbrennungvonhausmüllistzwar die (Gesamt-)Energieeffizienzbrennstoffbedingtgeringer alsz.b.beifossilenenergieträgern.dashocheffizienzkriteriumvergleichtjedochdengesamtprimärenergiebedarf beigetrennterundgekoppeltererzeugungvonstromund Wärme.DiebrennstoffbedingtenNachteilevonAbfällen solltensichinsofernnichtnachteiligaufdiebehandlung vonhausmüllverbrennungsanlagenimerneuerbare-energien-wärmegesetzauswirken,denndiegekoppelteerzeugungvonstromundwärmebringthierwiebeimeinsatz andererenergieträgerauchprimärenergetischevorteile. SchondeshalbergibteskeinenSinn,dasHocheffizienzkriteriumdereuropäischenKWK-Richtlinie,dasinden EntwurfdesErneuerbare-Energien-Wärmegesetzesübernommenwurde,fürHausmüllverbrennungsanlagennicht anzuwendenunddamiteinensystematischenbruchherbeizuführen. DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnichtzu.MöglicheStandortnachteile,derenBeseitigunganstrebt,können nichtdurchdaserneuerbare-energien-wärmegesetz,sondernallenfallsdurchlandesrechtverursachtwerden,sofern dieseseinhöheresbaulichesanforderungsniveaufestsetzt. FürdieStrukturdesErneuerbare-Energien-Wärmegesetzes musshingegenderbezugspunktfürdaszuunterschreitende AnforderungsniveaudasjeweilsweitergehendeNiveau sein,daanderenfallsdiepotenzialefürdeneinsatzerneuerbarerenergiennichtausgeschöpftunddiemitdemgesetzentwurfverfolgtenindustrie-undtechnologiepolitischen Ziele nicht erreicht werden. Zu Nummer 28 Zu Buchstabe a DieBundesregierungistderAuffassung,dassderEntwurf deserneuerbare-energien-wärmegesetzes unterwürdigungderunterschiedezwischendenunterschiedlichen Technologien denverpflichtetenweitgehendewahlfreiheitzwischendenerneuerbare-energien-technologienund Ersatzmaßnahmen belässt. Zu Buchstabe b DasMietrecht,insbesondere 559BGB,enthältbereits ausreichendemöglichkeiten,umsicherzustellen,dasswedervermieternochmietereinseitigoderunverhältnismäßig belastet werden.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8395 Zu Buchstabe c EineAnpassungdesSchornsteinfegerrechtswirdvonder BundesregierungimRahmenderNovellierungdesSchornsteinfegergesetzes geprüft. Zu Buchstabe d Diein 13desGesetzentwurfsderBundesregierungvorgeseheneBefristungbiszumJahr2012istAusflussderbiszu diesemjahrlaufendenmittelfristigenfinanzplanungdes Bundes.DieBundesregierungwirdbeiderFortschreibung dermittelfristigenfinanzplanungjeweilsauchdiefortschreibungdesmarktanreizprogrammsprüfenunddadurch bereitsfrühzeitigdieerforderlicheplanungs-undinvestitionssicherheit schaffen. Zu Buchstabe e DieBundesregierunghälteinesolcheFördervoraussetzung fürnichterforderlich,weilbetroffeneeigentümerbereits eineneigenenökonomischenanreizhaben,die relativ teureren erneuerbaren Energien nicht zu verschwenden.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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