VonderanhaltendgutenkonjunkturellenEntwicklungundderdeutlichenEntspannungdesArbeitsmarktesprofitierennichtalleJüngerengleichermaßen.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen A. Problem und Ziel VonderanhaltendgutenkonjunkturellenEntwicklungundderdeutlichenEntspannungdesArbeitsmarktesprofitierennichtalleJüngerengleichermaßen. DiesgiltinsbesonderefürJüngereimBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchende.FehlendeberuflicheQualifikation,gesundheitlicheEinschränkungen undschuldenproblemeerschwereneineerfolgreicheberuflicheeingliederung. SchlechteStartchancenzieheninderspäterenErwerbsbiografiehäufigArbeitslosigkeitnachsich,bishinzusichverfestigenderLangzeitarbeitslosigkeit.BildungsschwacheJugendlicheundjungeErwachsene,diedas25.Lebensjahr nochnichtvollendethaben,sollendaherdiechanceerhalten,sichamarbeitsplatz zu bewähren und ihre Qualifikation zu verbessern. MitderIntegrationinBetriebesollensieauchinsozialerHinsichtprofitieren undüberdieerwerbsintegrationeventuellnochbestehendevermittlungshemmnisseabbauen.überdievorhandenenleistungenzurausbildungs-undarbeitsförderungfürjugendlicheundjungeerwachsenehinauswerdendeshalbmit diesemgesetzentwurfspezifischeeingliederungs-undqualifizierungszuschüssesowieunterstützendearbeitgeberleistungenimbereichdereinstiegsqualifizierung,derberufsausbildungsvorbereitungundderbetrieblichenausbildung vorgesehen. B. Lösung Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor: ImDrittenundZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBIIIundSGBII)wird alsneuearbeitgeberleistungeinqualifizierungszuschussfürdieeinstellung vonjüngerenarbeitnehmern,diedas25.lebensjahrnochnichtvollendet haben,eingeführt,diezuvormindestenssechsmonatearbeitsloswaren,ohne BerufsabschlusssindunddiewährenddergefördertenBeschäftigungbetrieblichqualifiziertwerden.GefördertwerdenArbeitgeberfürlängstens zwölfmonatemit50prozentdesberücksichtigungsfähigenarbeitsentgelts, wobei15prozentpunktefürdiequalifizierungdesjüngerenarbeitnehmers zweckgebundensind.beiderbemessungdeszuschusseswerdenbruttoarbeitsentgeltevonhöchstens1000euromonatlichzugrundegelegt.die gesetzliche Regelung ist bis Ende 2010 befristet.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EswirdeinEingliederungszuschussfürjüngereArbeitnehmergeschaffen, umeineverfestigungvonarbeitslosigkeitzuvermeiden.errichtetsichan Arbeitgeber,diejüngereArbeitnehmereinstellen,dietrotzeinesBerufsabschlusseszuvormindestenssechsMonatearbeitsloswaren.GefördertwerdenArbeitgeberfürlängstenszwölfMonatemitmindestens25undhöchstens50ProzentdesberücksichtigungsfähigenArbeitsentgelts.BeiderBemessungdesZuschusseswerdenBruttoarbeitsentgeltevonhöchstens 1000Euromonatlichzugrundegelegt.DiegesetzlicheRegelungistbisEnde 2010 befristet. DiebisherüberdasSonderprogrammdesBundesdurchgeführtebetriebliche EinstiegsqualifizierungJugendlicher (EQJ-Programm)wirdalsErmessensleistungfürArbeitgeberübernommen.DamitwirddasAngebotander SchnittstellevonBerufsvorbereitungundBerufsausbildungfürjüngereMenschenmiterschwertenVermittlungsperspektivenundfürbenachteiligteAuszubildende ergänzt. DieMöglichkeitvonsozialpädagogischerBegleitungundorganisatorischer UnterstützungbeibetrieblicherBerufsausbildungundBerufausbildungsvorbereitungwirdeingeführt.TrägerkönnenbeiderDurchführungentsprechenderMaßnahmengefördertwerden,umdiebetrieblicheEingliederungbenachteiligterAuszubildenderindenArbeitsprozessdurchbegleitendesozialpädagogischeBetreuungzustabilisieren.Klein-undMittelbetriebekönnen vonderförderungderunterstützungbeideradministrationundorganisationderbetrieblichenberufsausbildung,derberufsausbildungsvorbereitung und der Einstiegsqualifizierung benachteiligter Jugendlicher profitieren. UmdieBerufswahlentscheidungenvonJugendlichenbesseralsbisherzuunterstützen,wirddieMöglichkeiterweitert,fürSchülerallgemeinbildender SchulenBerufsorientierungsmaßnahmendurchzuführen.BefristetbisEnde 2010könnenfürJugendlicheausbeidenRechtskreisenvertiefteBerufsorientierungsmaßnahmeninZusammenarbeitmitdenLändernangebotenwerden, dieauchüberdenzeitraumvonvierwochenhinausundaußerhalbderunterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden können. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand NacheinerAnlaufphasewerdendiejährlichenAufwendungenfürdenneuen QualifizierungszuschusssowiedenEingliederungszuschussfürjüngereArbeitnehmerzusammennacheinerModellrechnungaufbiszu250Mio.Eurogeschätzt.FürdieEinstiegsqualifizierungwerdenjährlicheAufwendungenin Höhevon70bis100Mio.Euroerwartet,fürdiesozialpädagogischeBegleitung nachdemneuen 241aSGBIIIschätzungsweisejährlicheAufwendungenin Höhevon25bis35Mio.Euro.InwelchemUmfangdieMöglichkeiteinerorganisatorischenUnterstützungbeibetrieblicherBerufsausbildungundBerufsausbildungsvorbereitungpraktischgenutztwerdenwird,istgegenwärtignichteinschätzbar und hängt u. a. von der Zusammenarbeit mit den Ländern ab. InallenFällenhandeltessichumErmessensleistungenausdenEingliederungstitelndesZweitenundDrittenBuchesSozialgesetzbuch.AufwendungenfürdieseLeistungenführenzuMinderausgabenbeianderenErmessensleistungen,das Eingliederungsbudget bleibt unverändert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ Vollzugsaufwand BeiderBewilligungundAuszahlungderneuenLeistungenentstehennichtnäherquantifizierbaregeringeKostenfürdieVerwaltung.IhnenentsprechenwegfallendeVerwaltungskosten,diebeiBeibehaltungdesheutigenRechtsfürdie Zahlung von Arbeitslosengeld II anfallen würden. E. Sonstige Kosten Keine

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594, 595),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 235awirdfolgendeAngabe eingefügt: 235bEinstiegsqualifizierung. b)nachderangabezu 241wirdfolgendeAngabeeingefügt: 241aSozialpädagogischeBegleitungundorganisatorischeUnterstützungbeibetrieblicher BerufsausbildungundBerufsausbildungsvorbereitung. c)nachderangabezu 421nwerdenfolgendeAngaben eingefügt: 421oQualifizierungszuschussfürjüngereArbeitnehmer 421pEingliederungszuschussfürjüngereArbeitnehmer 421qErweiterte Berufsorientierung Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4.ZuschüssezurVergütungbeieinerEinstiegsqualifizierung. 3.In 14werdennachdenWörtern berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen diewörter sowieteilnehmeran einer Einstiegsqualifizierung eingefügt. 4.In 22Abs.4Satz1wirddieAngabe 421kund421m durchdieangabe 421k,421m,421n,421ound421p ersetzt. 5. Nach 235a wird folgender neuer 235b eingefügt: 235b Einstiegsqualifizierung (1)Arbeitgeber,dieeinebetrieblicheEinstiegsqualifizierungdurchführen,könnendurchZuschüssezurVergütungbiszueinerHöhevon192Euromonatlich zuzüglicheinespauschaliertenanteilsamdurchschnittlichengesamtsozialversicherungsbeitragdesauszubildendengefördertwerden.diebetrieblicheeinstiegsqualifizierungdientdervermittlungundvertiefungvon GrundlagenfürdenErwerbberuflicherHandlungsfähigkeit.SoweitdiebetrieblicheEinstiegsqualifizierungals BerufsausbildungsvorbereitungnachdemBerufsbildungsgesetzdurchgeführtwird,geltendie 68bis70 desberufsbildungsgesetzes. (2)EineEinstiegsqualifizierungkannfürdieDauer vonsechsbislängstenszwölfmonatengefördertwerden, wennsie 1.aufderGrundlageeinesVertragesimSinnedes 26 desberufsbildungsgesetzesmitdemauszubildenden durchgeführt wird, 2.aufeinenanerkanntenAusbildungsberufimSinnedes 4Abs.1desBerufsbildungsgesetzes, 25Abs.1 Satz1derHandwerksordnungoderdesSeemannsgesetzes vorbereitet und 3.inVollzeitoderwegenderErziehungeigenerKinder oderderpflegevonfamilienangehörigeninteilzeit vonmindestens20wochenstundendurchgeführt wird. (4)Förderungsfähigsind (3)DerAbschlussdesVertragesistdernachdemBerufsbildungsgesetzzuständigenStelleanzuzeigen.Die vermitteltenkenntnisseundfertigkeitensindvombetriebzubescheinigen.diezuständigestellestelltüberdie erfolgreichdurchgeführtebetrieblicheeinstiegsqualifizierungeinzertifikataus. 1.beiderAgenturfürArbeitgemeldeteAusbildungsbewerbermitausindividuellenGründeneingeschränktenVermittlungsperspektiven,dieauchnachdenbundesweitenNachvermittlungsaktionenkeinenAusbildungsplatz haben, 2.Auszubildende,dienochnichtinvollemMaßeüber dieerforderlicheausbildungsbefähigungverfügen und 3.lernbeeinträchtigteundsozialbenachteiligteAuszubildende. (5)DieFörderungeinesAuszubildenden,derbereits einebetrieblicheeinstiegsqualifizierungbeidemantrag stellendenbetrieboderineinemanderenbetriebdesunternehmensdurchlaufenhat,oderineinembetriebdes UnternehmensodereinesverbundenenUnternehmensin denletztendreijahrenvorbeginndereinstiegsqualifizierungversicherungspflichtigbeschäftigtwar,istausgeschlossen.gleichesgilt,wenndieeinstiegsqualifizierung imbetriebderehegatten,lebenspartnerodereltern durchgeführtwird. (6)DieBundesagenturwirdermächtigt,durchAnordnungdasNähereüberVoraussetzungen,Art,Umfangund VerfahrenderFörderungzubestimmen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a)imsatzteilvordernummer1werdendiewörter vonmaßnahmenderberuflichenausbildung gestrichen. b)innummer2wirdderpunktdurchdaswort oder ersetzt. c)nachnummer2wirdfolgendenummer3angefügt: 3.mitsozialpädagogischerBegleitungwährend einerberufsausbildungsvorbereitungnachdem BerufsbildungsgesetzodereinerEinstiegsqualifizierungundmitadministrativenundorganisatorischenHilfenBetriebebeiderBerufsausbildung,derBerufsausbildungsvorbereitung undbeidereinstiegsqualifizierungförderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen. 7.In 241Abs.2Satz5wirddasWort drei durchdas Wort vier ersetzt. 8. Nach 241 wird folgender neuer 241a eingefügt: 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung (1)FörderungsfähigsindnotwendigeMaßnahmen zursozialpädagogischenbegleitunglernbeeinträchtigterundsozialbenachteiligterauszubildenderwährend einerberufsausbildungsvorbereitungnachdemberufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung. (2)FörderungsfähigsindMaßnahmenzurUnterstützungvonKlein-oderMittelbetriebenbeiadministrativenundorganisatorischenAufgabenimZusammenhangmitderbetrieblichenBerufsausbildung,der BerufsausbildungsvorbereitungnachdemBerufsbildungsgesetzundderEinstiegsqualifizierunglernbeeinträchtigerundsozialbenachteiligterAuszubildender. DieFörderungistausgeschlossen,wenngleichartige LeistungennacheinemBundes-oderLandesprogramm erbrachtwerden. 9.In 246Nr.3Satz4wirddasWort drei durchdas Wort vier ersetzt. 10.Nach 421nwerdendiefolgenden 421obis421q eingefügt: 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (1)ArbeitgeberkönnenzurEingliederungvonjüngerenArbeitnehmern,diebeiAufnahmederBeschäftigungdas25.Lebensjahrnochnichtvollendethaben, Zuschüsseerhalten,wenndiese 1.vorAufnahmederBeschäftigungmindestenssechs Monate arbeitslos ( 119) waren, 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen und 3.imRahmendesArbeitsverhältnissesqualifiziert werden. (2)DieFörderdauerrichtetsichnachdenjeweiligen EingliederungserfordernissenunddarfzwölfMonate nichtüberschreiten.dieförderhöhebeträgt50prozent desberücksichtigungsfähigenarbeitsentgelts.davon werden35prozentpunktealszuschusszumarbeitsentgeltund15prozentpunktefürdiequalifizierungdes Arbeitnehmersgeleistet. (3)DasberücksichtigungsfähigeArbeitsentgeltund dieauszahlungdeszuschussesbestimmensichnach 220.SoweitdasregelmäßiggezahlteArbeitsentgelt 1000Euroüberschreitet,bleibtder1000EuroübersteigendeTeilbeiderBerechnungdesZuschussesunberücksichtigt. (4)InhaltderQualifizierungnachAbsatz1Nr.3soll diebetriebsnahevermittlungvonarbeitsmarktverwertbarenkenntnissen,fertigkeitenundfähigkeitensein, diediechancenaufdemarbeitsmarktverbessernund aufeinenberuflichenabschlussvorbereitenkönnen. DerArbeitgeberhatdievermitteltenKenntnisse,FertigkeitenundFähigkeitenzubescheinigen.DieQualifizierungkannauchdurcheinenTrägerdurchgeführtwerden,wenneineQualifizierungimBetriebnichtmöglich ist. (5)LeistungennachdiesemBuch,dieaufeinenberuflichenAbschlusszielen,habenVorrangvordieser Leistung. (6)EineFörderungistausgeschlossen,wenn 1.zuvermutenist,dassderArbeitgeberdieBeendigungeinesBeschäftigungsverhältnissesveranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, 2.dieEinstellungbeieinemfrüherenArbeitgebererfolgt,beidemderArbeitnehmerwährendderletzten zweijahrevorförderungsbeginnmehralsdreimonate versicherungspflichtig beschäftigt war oder 3.essichnichtumeineVollzeitbeschäftigunghandelt. (7)DerQualifizierungszuschussistteilweisezurückzuzahlen,wenndasBeschäftigungsverhältniswährend desbeschäftigungszeitraumsbeendetwird.diesgilt nicht,wenn 1.derArbeitgeberberechtigtwar,dasArbeitsverhältnisausGründen,dieinderPersonoderdemVerhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2.eineKündigungausdringendenbetrieblichenErfordernissen,dieeinerWeiterbeschäftigungimBetrieb entgegenstehen, berechtigt war oder 3.dieBeendigungdesArbeitsverhältnissesaufdasBestrebendesArbeitnehmershinerfolgt,ohnedassder Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat. DieRückzahlungistaufdieHälftedesFörderungsbetrages begrenzt. (8)WirddieVermittlungderKenntnisse,Fertigkeiten undfähigkeitennachabsatz4nichtbescheinigt,istder Qualifizierungszuschussteilweisezurückzuzahlen.Die RückzahlungistaufeinFünfteldesFörderungsbetrages begrenzt. (9)DieAbsätze1bis8geltenfürFörderungen,diebis zum31.dezember2010begonnenhaben. (10)DieBundesagenturwirdermächtigt,durchAnordnungdasNähereüberVoraussetzungen,Art,UmfangundVerfahrenderQualifizierungzubestimmen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (1)ArbeitgeberkönnenzurEingliederungvonjüngerenArbeitnehmernmitBerufsabschluss,diebeiAufnahmederBeschäftigungdas25.Lebensjahrnochnicht vollendethaben,zuschüssezumarbeitsentgelterhalten,wenndiesevoraufnahmederbeschäftigungmindestenssechsmonatearbeitslos ( 119)waren. (2)FörderhöheundFörderdauerrichtensichnach denjeweiligeneingliederungserfordernissen.dieförderhöhedarf25prozentdesberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltsnichtunterschreitenund50Prozent nichtüberschreiten.dieförderdauerbeträgtlängstens zwölfmonate. (3)DieRegelungendes 421ozumberücksichtigungsfähigenArbeitsentgelt,zurAuszahlungdesZuschusses,zumFörderungsausschlussundzurRückzahlungdesZuschussessowiezurBefristungderLeistung geltenentsprechend. 421q Erweiterte Berufsorientierung Abweichendvon 33Satz4könnenbiszum31.Dezember2010BerufsorientierungsmaßnahmenübereinenZeitraumvonvierWochenhinausundaußerhalb derunterrichtsfreienzeitdurchgeführtwerden. Artikel 2 Folgeänderung In 16Abs.1Satz2desZweitenBuchesSozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitsuchende (Artikel1des Gesetzesvom24.Dezember2003,BGBl.IS.2954,2955), daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wird dieangabe 421mund421n durchdieangabe 421m, 421n,421o,421pund421q ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Berlin, den 19. Juni 2007 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5714 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Gesetzes ImHinblickaufdienachwievorzuhoheJugendarbeitslosigkeitunddiedemographischeEntwicklungisteserforderlich,stärkeralsbisherQualifizierungsmöglichkeitenund BeschäftigungschancenfürsolchejungenMenschenzuerschließen,diemitdembreitenSpektrumderLeistungender aktivenarbeitsförderungunddenanstrengungenderpartnerdesausbildungspaktesbishernichtinausbildung,qualifizierung oder Beschäftigung vermittelt werden konnten. MitdiesemGesetzwerdenMaßnahmenumgesetzt,dieauf EmpfehlungenderArbeitsgruppeArbeitsmarktderKoalitionsfraktionenzumJob-BonusfürjungeMenschenundauf VereinbarungenimAusbildungspaktvom5.März2007beruhen. DieQualifizierungs-undBeschäftigungschancenvonlangzeitarbeitslosenundbildungsschwachenJugendlichenund jungenerwachsenensollennachhaltigerhöhtwerden. ArbeitslosigkeitbedeutetfürjungeMenschen,dassvorhandenesPotenzialundFähigkeitennichtgenutzt,nichtgefördertundnichtausgebautwerden.IhnenbleibtdieMöglichkeitverwehrt,sichimArbeitslebenzubeweisen.Bereits frühzeitigkanneinenegativeweichenstellungfürdasweitereerwerbslebenerfolgen.imergebniskönnenderaufbau einereigenenökonomischenexistenzunddieteilhabeam sozialenundgesellschaftlichenlebennachhaltigbeeinträchtigtwerden.einerambeginndeserwerbslebenssich anbahnendenverfestigungderarbeitslosigkeitsollauchim SinnederBeschäftigungspoltischenLeitlinienderEuropäischen Union präventiv begegnet werden. MitneuenjugendspezifischenLeistungenerhaltenArbeitgeberundjungeMenschenAngebotezurnachhaltigenIntegrationvonjüngerenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernin denarbeitsmarkt.beideleistungensetzenanspezifischen Problemlagenan,umeineanhaltendeArbeitslosigkeitzubeenden,erweiterndieHandlungsmöglichkeitendesDritten BuchesSozialgesetzbuchundwerdenalsLeistungender EingliederungauchindasZweiteBuchübernommen.Die jungenmenschensollenvonderintegrationindenbetrieb profitieren.dadurchsollenauchsonstigevermittlungshemmnisseabgebautunddamiterneutearbeitslosigkeitvermiedenwerden.jungemenschen,dienochnichtsechsmonatearbeitslossind,könnenauchweiterhinmitdemallgemeineneingliederungszuschuss ( 218Abs.1)unterstützt werden. DerQualifizierungszuschussfürjüngereArbeitnehmer kombinierteingliederungszuschüssemitqualifizierungselementenundzieltaufjüngerearbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,diemindestenssechsmonatearbeitslossindund keinenberufsabschlusshaben.damitwirddertatsache Rechnunggetragen,dassfürmanchejungeMenscheneine BerufsausbildungauchbeiEinsatzvonAusbildungförderndenLeistungenkurzfristignichterreichbarist.Umindiesen FälleneineschnelleIntegrationzuermöglichen,wirddie AufnahmeeinerVollzeitbeschäftigunginKombinationmit einer betriebsnahen Qualifizierung gefördert. DerEingliederungszuschussfürjüngereArbeitnehmergreift diebewährteleistungdereingliederungszuschüsseauf.er richtetsichanarbeitgeber,diejüngerearbeitnehmerinnen undarbeitnehmerbeschäftigen,dietrotzeinesberufsabschlusses bereits mindestens sechs Monate arbeitslos sind. Dasseitdem1.Oktober2004laufendeSonderprogramm desbundeszureinstiegsqualifizierungjugendlicher (EQJ-Programm)endetimDezember2007.DieseEingliederungsmaßnahmesollaufgrundihresErfolgsalsErmessensleistungfürArbeitgeberdauerhaftindasArbeitsförderungsrechtübernommenwerden.DamitwirddieZusageim bis2010verlängertenausbildungspakt,dieförderungvon jeweils40000plätzenfürdiekommendendreijahresicherzustellen,eingelöst.überdieverweisungin 16Abs.1 SGBIIstehtdiebetrieblicheEinstiegsqualifizierungauch alseingliederungsleistungderträgerdergrundsicherung fürarbeitsuchendezurverfügung.diesekönnensomitihren Beitrag zum Ausbildungspakt erbringen. DieMöglichkeitvonsozialpädagogischerBegleitungund organisatorischerunterstützungbeibetrieblicherberufsausbildungundberufausbildungsvorbereitungwirdeingeführt. TrägerkönnenbeiderDurchführungentsprechenderMaßnahmengefördertwerden,umdiebetrieblicheEingliederungbenachteiligterAuszubildenderindenArbeitsprozess durchbegleitendesozialpädagogischebetreuungzustabilisieren.klein-undmittelbetriebekönnenvonderförderung derunterstützungbeideradministrationundorganisation derbetrieblichenberufsausbildung,derberufsausbildungsvorbereitungunddereinstiegsqualifizierungbenachteiligter Jugendlicher profitieren. UmdieBerufswahlentscheidungenvonJugendlichenbesser alsbisherzuunterstützen,wirddiemöglichkeiterweitert, fürschülerallgemeinbildenderschulenberufsorientierungsmaßnahmendurchzuführen.befristetbisende2010 könnenfürjugendlicheausbeidenrechtskreisenvertiefte BerufsorientierungsmaßnahmeninZusammenarbeitmitden Ländernangebotenwerden,dieauchüberdenZeitraumvon vierwochenhinausundaußerhalbderunterrichtsfreienzeit durchgeführt werden können. II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DerBundhatfürArtikel1dieGesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG). DerBundhatfürArtikel2dieGesetzgebungskompetenz nachartikel74abs.1nr.7gg.fürdieöffentlichefürsorgestehtdembunddasgesetzgebungsrechtzu,wennundsoweitdieherstellunggleichwertigerlebensverhältnisseim BundesgebietoderdieWahrungderRechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht (Artikel72Abs.2 GG). DieRegelungeninArtikel2zurÄnderungdesZweitenBuchesSozialgesetzbuchzielenaufbundeseinheitlicheBedingungenzurFörderungvonjungenErwachsenenundAuszubildenden,dieLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendebeziehen.DieNeuregelungverweistaufdiemit

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel1imDrittenBuchSozialgesetzbuchneugeregelten LeistungenzurFörderungvonjungenErwachsenenund Auszubildenden.DieRegelungeninArtikel2sindzurWahrungderRechtseinheiterforderlich.LänderspezifischeRegelungenbergendiekonkreteGefahrunterschiedlicherLeistungsstandardsindenLändern.Insbesonderebestündedie Gefahr,dassjungenErwachsenenundAuszubildendennur indenjenigenländerneinstiegs-undqualifizierungsmaßnahmenangebotenwürden,indenenentsprechendeleistungengefördertwerden.hierdurchwürdenarbeitgeber,auszubildendeundjungeerwachseneindenjenigenländern benachteiligt,indenenkeineodernurgeringerezuschüsse fürarbeitgebereingeführtwürden.einesolcherechtszersplitterungliegtwederiminteressedesbundesnochder Länder.EsbestehtdahereingesamtstaatlichesErfordernis an der einheitlichen Ausgestaltung des Rechts. III. Gleichstellungspolitische Bedeutung DerGesetzentwurfwurdeaufseineGleichstellungsrelevanz überprüft.vondenvorgesehenenneuenleistungenprofitierenfrauenundmännergleichermaßen.dieänderungenhabendaherkeineneinflussaufdiegleichbehandlungdergeschlechter. IV. Finanzielle Auswirkungen NacheinerAnlaufphasewerdendiejährlichenAufwendungenfürdenneuenQualifizierungszuschusssowiedenEingliederungszuschussfürjüngereArbeitnehmerzusammen aufbiszu250mio.eurogeschätzt.fürdieeinstiegsqualifizierungwerdenjährlicheaufwendungeninhöhevon70bis 100Mio.Euroerwartet,fürdiesozialpädagogischeBegleitungnachdemneuen 241aSGBIIIschätzungsweisejährlicheAufwendungeninHöhevon25bis35Mio.Euro.In welchemumfangdiemöglichkeiteinerorganisatorischen UnterstützungbeibetrieblicherBerufsausbildungundBerufsausbildungsvorbereitungpraktischgenutztwerdenwird, istgegenwärtignichteinschätzbarundhängtu.a.vonder Zusammenarbeit mit den Ländern ab. InallenFällenhandeltessichaberumErmessensleistungen ausdeneingliederungstitelndeszweitenunddrittenbuchessozialgesetzbuch.aufwendungenfürdieseleistungen führenzuminderausgabenbeianderenermessensleistungen, die Gesamtausgaben werden nicht erhöht. Im Einzelnen 1.MöglicheAufwendungenfürdenQualifizierungszuschussunddenEingliederungszuschussfürjüngereArbeitnehmer InsbesonderedieAnzahlderzuerwartendenFörderfälle lässtsichnurschwerabschätzen.aufbauendaufaktuellverfügbarenempirischendatenzurzahlderarbeitslosen JugendlichensowieAuswertungenzurZahlderlängerals sechsmonatearbeitslosenjugendlichenmitundohne BerufsabschlussistdiezentraleAnnahme,dassnacheiner Anlaufphase 50 Prozent der Zielgruppe erreicht wird. DasberücksichtigungsfähigeArbeitsentgelt/Monatistmit 1000 Euro festgesetzt. FürbeideLeistungenzusammenwirdnacheinerAnlaufphasevoneinemjährlichenAufwandvonbiszu250Mio.Euro ausgegangen. Zielgruppe1:JugendlicheohneBerufsabschluss,dielänger als sechs Monate arbeitslos sind arbeitslose Jugendliche länger als 6 Monate arbeitslos * davon 60 Prozent ohne Berufsabschluss (Zielgruppe) ** rd Angenommene potentielle Förderfälle pro Monat (50 Prozent der Zielgruppe) Durchschnittlicher Bruttolohn/Monat bei einer Einkommensgrenze 850 Euro von 1000 Euro/Monat berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt/Monat 1000 Euro Lohnkostenzuschuss incl. Qualifizierungsanteil in Höhe von 500 Euro 50Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts pro Monat Kosten pro Jahrbiszu170Mio.Euro Zielgruppe2:JugendlichemitBerufsabschluss,dielänger als sechs Monate arbeitslos sind arbeitslose Jugendliche länger als 6 Monate arbeitslos * davon 40 Prozent mit Berufsabschluss (Zielgruppe) ** rd Angenommene potentielle Förderfälle pro Monat (50 Prozent der Zielgruppe) Durchschnittlicher Bruttolohn/Monat bei einer Einkommensgrenze 850 Euro von 1000 Euro/Monat berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt/Monat 1000 Euro Lohnkostenzuschuss in Höhe von 350 Euro durchschnittlich 35 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts pro Monat Kosten pro Jahr bis zu 80 Mio. Euro *Die69zugelassenenkommunalenTrägerwurdenaufgrundfehlenden Datenmaterials in diese Auswertung nicht mit einbezogen. **DieAnzahlderarbeitslosenJugendlichen,diekeineabgeschlossene Ausbildunghaben,wurdeaufgrundderUmstellungaufVerBISletztmalsfürdenMonatMärz2006statistischausgewiesen.Die69zugelassenenkommunalenTrägerwurdenaufgrundfehlendenDatenmaterialsindieseAuswertungnichtmiteinbezogen.Insofernwurdefür die Berechnung der prozentuale Anteil verwendet. 2. Mögliche Aufwendungen für Einstiegsqualifizierung DieAbschätzungdesjährlichenAufwandesgehtvonmonatlichenZuschüssenzurAusbildungsvergütunginHöhevon 192EuroundeinempauschaliertenAnteilamGesamtsozialversicherungsbeitraginHöhevon99Euroaus.Aufbauend aufdenempirischenzugangszahlenderausbildungsjahre 2004/2005bis2006/2007kannvonjährlich40000Förderfällenausgegangenwerden,diezwischensechsbisneun Monaten gefördert werden.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5714 DarausergebensichgeschätztejährlicheAufwendungen zwischen rd. 70 Mio. und 100 Mio. Euro. 3.MöglicheAufwendungenfürsozialpädagogischeBegleitung Fürdie (grobe)abschätzungderaufwendungensozialpädagogischerbegleitungvonlernbeeinträchtigtenundsozialbenachteiligtenauszubildendenwirdunterstellt,dassvonden 40000EQJ-Förderfällen (sechsbisneunmonate)etwadie Hälfte (20000)sozialpädagogischeBegleitunginAnspruch nimmtunddabeipromonat200euroaufgewendetwerden müssen. DarausergebensichjährlichAufwendungenvon25Mio.bis 35 Mio. Euro. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderungen. Zu Nummer 2 ( 3) Folgeänderung zur Einfügung des 235b. Zu Nummer 3 ( 14) FolgeänderungzurAufnahmederFörderungvonEinstiegsqualifizierungen in das Arbeitsförderungsrecht. Zu Nummer 4 ( 22) Folgeänderung zu Nummer 10 ( 421o bis 421q). Zu Nummer 5 ( 235b) DiebetrieblicheEinstiegsqualifizierungwirdalsArbeitgeberleistungindasArbeitsförderungsrechtaufgenommen.Sie istalsleistungimvorfeldderaufnahmeeinerberufsausbildungdembereichberufsvorbereitungzuzuordnen.der TeilnehmereinerEinstiegsqualifizierungistförderrechtlich einemauszubildendennachdemberufsbildungsgesetz gleichgestellt. WegenderpositivenErfahrungenmitdemSonderprogramm desbundeszureinstiegsqualifizierungjugendlicher (EQJ-Programm)wirddieEinstiegsqualifizierungindas Arbeitsförderungsrechtaufgenommen.DasProgrammistals BeitragdesBundeszumAusbildungspaktzum1.Oktober 2004aufgelegtworden.EswarzunächstaufdreiJahrebefristet.DasProgrammistwegenseinesErfolgszum1.Oktober2006umeinJahrverlängertundauf40000Plätzeaufgestockt worden. DieEinstiegsqualifizierunghatsichfürdieZielgruppeals TüröffnerinbetrieblicheBerufsausbildungerwiesen.Von denteilnehmerndeszweitenprogrammjahrgangshaben nachdenergebnissenderbegleitforschungbiszumoktober 2006fast70ProzenteineBerufsausbildung (62,7Prozent einebetrieblicheberufsausbildung)begonnen.dievergleichswerteeinerkontrollgruppemitähnlichenausgangsvoraussetzungenliegendeutlichniedriger:nur38,7prozent bzw.29,7prozentdiesergruppekonnteneineausbildung einmünden. Einstiegsqualifizierungensolltennichtdazuführen,dassBetriebeihreAusbildungsleistungzurückfahrenunddurchbetrieblicheEinstiegsqualifizierungenersetzen.DieEinstiegsqualifizierunghatsichinsgesamtnichtnegativaufdieBereitstellungvonAusbildungsplätzenausgewirkt.Vielmehr istjederdrittebetrieb,dervorhernichtausgebildethat,ein Ausbildungsbetriebgeworden.ObwohlauchAusbildungsbetriebeihreAusbildungsleistunggesenkthaben,istdieZahl derbetriebe,dieihreausbildungsquoteerhöhthaben,gestiegen.insgesamtistgegenüberdemvorjahreinesteigerungderdurchschnittlichenausbildungsleistungsowohlabsolutalsauchrelativzuverzeichnen.abweichendvom EQJ-ProgrammsollenauchöffentlicheArbeitgebergefördertwerdenkönnen,wennsieeineEinstiegsqualifizierung durchführen,dieaufeinenanerkanntenausbildungsberuf vorbereitet.dadassgbiiibeiderförderungjungermenschengrundsätzlichkeinealtersgrenzefestlegt,wirdabweichendvomeqj-programmkeinealtersgrenzebestimmt. DieVermittlungderKenntnissekannauchinFormvonAusbildungsbausteinenerfolgen.Diessolldazubeitragen,eine folgendeberufsausbildungdurch teilweise Anrechnung zuverkürzen.überdieverweisungin 16Abs.1desZweitenBuchesSozialgesetzbuchstehtdiebetrieblicheEinstiegsqualifizierung auchimhinblickaufdengrundsatz derleistungauseinerhand künftigauchalsleistungdes TrägersderGrundsicherungfürArbeitsuchendefürerwerbsfähige hilfebedürftige Jugendliche zur Verfügung. AufgrundeinerausbildungsrechtlichenSonderstellungwird dasberufsfeldderaltenpflegevonderfördermaßnahme nichterfasst.dieausweitungdereinstiegsqualifizierung aufdenausbildungsbereichderaltenpflegebleibteinergesondertenprüfungundgesetzlichenregelungimrahmen derimkoalitionsvertragvorgesehenenüberprüfungder SGB-III-Instrumente vorbehalten. Zu Nummer 6 ( 240) MitderErgänzungderGrundsatzregelungderBenachteiligtenförderungwirddiePrüfzusageausdemAusbildungspakt umgesetzt,dieorganisatorischeunterstützungbetrieblicher AusbildungsvorbereitungundAusbildungzugunstenbenachteiligterJugendlicherindasArbeitsförderungsrecht aufzunehmen. Zu Nummer 7 ( 241) FolgeänderungzurVerlängerungderHöchstdauerderProbezeitineinemBerufsausbildungsverhältnisvondreiauf viermonatedurchdasberufsbildungsreformgesetz,dasam 1. April 2005 in Kraft getreten ist. Zu Nummer 8 ( 241a neu) MitderneuenRegelungkönnenArbeitgeberUnterstützung erhalten,umbenachteiligteauszubildendemitsozialpädagogischerbegleitungbeiderdurchführungeinerberufsausbildungsvorbereitungnachdemberufsbildungsgesetzoder einereinstiegsqualifizierungzubetreuen.damitsollendie ChancenbenachteiligterAuszubildenderaufeinebetrieblicheAusbildungerhöhtwerden.BenachteiligteAuszubildendebedürfenhäufignebenderpraktischenErfahrungim

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BetriebauchweitergehenderBegleitung,umsichindenArbeitsprozessintegrierenzukönnenundihreChancenaufdie ÜbernahmeineinebetrieblicheBerufsausbildungerhöhen zukönnen.außerdemwirdeinausbildungs-undberufsausbildungsvorbereitungsmanagementzugunstenvonlernbeeinträchtigtenundsozialbenachteiligtenauszubildenden eingeführt.dieförderungwirdaufklein-undmittelbetriebe (biszu500mitarbeitern)begrenzt.beigroßbetrieben wirddavonausgegangen,dassdieeigeneausbildungsabteilungdiesleistet.dienachrangregelungsollgewährleisten, dassvorhandenebundes-oderländerprogrammeindiesem Bereich,wiezumBeispieldasJob-Starter-Programmund dasprogrammpassgenauevermittlungderbundesregierung, vorrangig eingesetzt werden. Zu Nummer 9 ( 246) Folgeänderung zu Nummer 7. Zu Nummer 10 ( 421o bis 421q) Zu 421o EineberuflicheAusbildungbieteteinesolideGrundlagefür einedauerhafteintegrationindenarbeitsmarkt.fürbenachteiligtejungemenschenstehtdeswegengrundsätzlichdie AusbildungsförderunginFormvonBerufsvorbereitung,BegleitungundUnterstützungeinerAusbildungimMittelpunkt.AufgrundunterschiedlicherProblemlagensindjedochnichtallejungenMenschendurchAusbildungförderndeMaßnahmenerreichbaroderschließeneineberufliche Ausbildungerfolgreichab.DiesejüngerenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerbenötigenerweiterteIntegrationsstrategien,diekurzfristigeMaßnahmenbietenundgleichzeitig längerfristigdenübergangineineberuflicheausbildung oderdasnachholendesberufsabschlusseserleichtern.jüngerearbeitnehmerinnenundarbeitnehmersollenmöglichst frühzeitiginbetriebeintegriertwerden,umsodiemöglichkeitzuerhalten,sichzubeweisenundzustabilisieren.betriebsnahequalifizierungselementebauenihrekenntnisse, FertigkeitenundFähigkeitenausunderhöhenihreVermittelbarkeit. DerQualifizierungszuschussfürjüngereArbeitnehmererweitertdiegesetzlichenHandlungsspielräumeumeinezeitlichbefristeteKombinationvonEingliederungszuschuss undqualifizierungselementen.miteinerpraxisorientierten, betriebsnahenqualifizierung,dieeinebeschäftigungimbetriebflankiertundergänzt,sollenkurz-undmittelfristigdie PerspektivenvonjungenMenschenaufeinedauerhafteEingliederungverbessertwerden.DabeisolldieLeistung bei Bedarf imanschlussmitanderenförderungenverknüpft werden,umdasnachholendesberufsabschlusseszuerleichtern. Zu Absatz 1 ZieldesQualifizierungszuschussesistes,dietäglicheArbeit imbetriebmiteinerqualifizierungzukombinieren.dabei kannsichdiequalifizierungausschließlichaufdietätigkeit beziehen,dieimrahmendesbeschäftigungsverhältnisses ausgeübtwirdoderdieseergänzt.einvermittlungshemmnis mussnichtvorliegen,davoneinembesonderenunterstützungsbedarfausgegangenwird,wennarbeitslosigkeitsechs Monateandauert.EineFörderungistnurmöglich,wenndie Beschäftigung mit einer Qualifizierung verbunden ist. Zu Absatz 2 DieFörderhöhebeträgt50ProzentdesberücksichtigungsfähigenArbeitsentgelts.70ProzentderFörderung (35Prozentpunkte)sindeinZuschusszudenArbeitsentgeltkosten. 30Prozent (15Prozentpunkte)desFörderbetragessindvom Arbeitgeber für eine Qualifizierung zu verwenden. Zu Absatz 3 FürdasberücksichtigungsfähigeArbeitsentgeltwerdendie füreingliederungszuschüssegemäß 217ff.geltendenRegelungen übernommen. WährendBeschäftigungsverhältnissemiteinemBruttoarbeitsentgeltvonmehrals1000Eurozwargrundsätzlichförderfähigsind,wirddaszuschussfähigeArbeitsentgeltauf 1000Eurobeschränkt.DamitwirdeineKonzentrationauf dieangestrebtezielgruppesichergestellt,dieinderregel eher niedrige Entgelte realisieren dürfte. Zu Absatz 4 ImVordergrundderQualifizierungstehtdiebetriebsnahe VermittlungvonarbeitsmarktverwertbarenKenntnissen, FertigkeitenundFähigkeiten,diedieChancenaufdemArbeitsmarktverbessernundaufeinenberuflichenAbschluss vorbereitenkönnen.eineorientierungananerkanntenausbildungsberufenkannhierfürdiegrundlagebilden.dabei könnenelementeausqualifizierungsbausteinenimsinne des 69desBerufsbildungsgesetzessowieausvergleichbarenBausteinen,dieaufländerspezifischenRegelungenberuhen,undausdeninderEntwicklungbefindlichenAusbildungsbausteinengenutztwerden.DieVermittlungder Kenntnisse,FertigkeitenundFähigkeitenistvomArbeitgeberzubescheinigen.EineZertifizierungdurchdiezuständigenStellennachdemBerufsbildungsgesetzundderHandwerksordnungistwünschenswert.DerArbeitgeberkann,sofernerdieQualifizierungnichtimBetriebdurchführt,einen Trägerbeauftragen.DieordnungsgemäßeDurchführungder QualifizierungistvonderBundesagenturfürArbeitzuüberprüfen. Zu Absatz 5 ImMittelpunktderjugendspezifischenLeistungenstehen fürjungemenschenohneberufsabschlussweiterhinleistungenzurvorbereitung,unterstützung,begleitungund AufnahmeeinerberuflichenAusbildung.DieRegelung weistaufdienachrangigkeitdesqualifizierungszuschusses zudiesenleistungenhin,daernichtinersterlinieaufdas Nachholen eines Berufsabschlusses gerichtet ist. Zu Absatz 6 ZumFörderausschlusswerdendiefürEingliederungszuschüssegemäß 217ff.geltendenRegelungenübernommen.Diein 221Abs.1Nr.1vorgeseheneFristvonvier JahrenwirdfürdenFörderausschlussbeiEinstellungenvon jüngerenarbeitnehmernaufzweijahreverringert.aufeine Nachbeschäftigungspflichtwirdverzichtet,umdieAttraktivität der neuen Leistung für Arbeitgeber zu erhöhen. Zu Absatz 7 HinsichtlichderRückzahlungderFörderungbeiBeendigungdesBeschäftigungsverhältnisseswerdendiefürEingliederungszuschüssenach 217ff.geltendenRegelungen übernommen.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/5714 Zu Absatz 8 Zu Absatz 9 DieFörderungeinerQualifizierungistwesentlicherBestandteilderLeistung,weilsiedieArbeitsmarktperspektiven jungermenschenverbessert.ohneeinebescheinigung durchdenarbeitgeberverliertdiequalifizierungfürdenarbeitnehmeranwert.daeinebescheinigunggleichzeitigteil derüberprüfungderdurchführungderordnungsgemäßen Qualifizierungist,istderZuschussteilweisezurückzuzahlen,wennderArbeitgeberdieQualifizierungnichtbescheinigt. UmdieLeistungzuerprobenundimRahmenderWirkungsforschung ( 282SGBIII)beurteilenzukönnen,wird dieregelungbefristet.förderungenkönnenbiszum 31. Dezember 2010 bewilligt werden. Zu Absatz 10 DieBundesagenturfürArbeitwirdermächtigt,durchAnordnungdasNähereüberVoraussetzungen,Art,Umfangund Verfahren der Qualifizierung zu bestimmen. Zu 421p MitderEinführungeineseigenständigenEingliederungszuschussesfürjüngereArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer wirdderbesonderenarbeitsmarktsituationdieserpersonengrupperechnunggetragen.beijungenmenschen,diebereitssechsmonatearbeitslossind,drohteineverfestigung derarbeitslosigkeit.diesgiltauchfürjüngere,dieüber einenberufsabschlussverfügen.geradezubeginndeserwerbslebenswerdendiegrundlagenfürbessereperspektivenaufdemarbeitsmarktundeinennachhaltigenschutz vor Arbeitslosigkeit geschaffen. Zu Absatz 1 BeijüngerenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern,die bereitssechsmonatearbeitslossind,kannvoneinembesonderenunterstützungsbedarfausgegangenwerden,auch wennsieübereineberufsausbildungverfügen.einvermittlungshemmnismussdeswegen,andersalsbeideneingliederungszuschüssen nach 217 ff., nicht vorliegen. Zu Absatz 2 DieRegelungenzurFörderhöhewerdenmiteinerMindestvorgabeversehen,sodassstärkereAnreizezurBeschäftigungjüngererArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerentstehenundArbeitgeberzugleichmehrKlarheitüberdieHöhe einer möglichen Förderung haben. Zu Absatz 3 DieRegelungendes 421ozumberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt,zurAuszahlungdesZuschusses,zurRegelungeinesFörderauschlussesundeinerRückzahlungsowie zurbefristungderleistungsollenentsprechendangewandt werden. Zu 421q DieFördermöglichkeitendervertieftenBerufsorientierung werdenerweitert.dadurchsollbefristeterprobtwerden,ob durchverbesserteberufsorientierungausbildungsabbrüche vermiedenwerden.derzeitwerdenbereitsvielversprechendemodellprojekteinintensiverzusammenarbeitderländer mitdenarbeitsagenturenzurverbesserungderberufswahlvorbereitungdurchgeführt.zielistes,fundierteberufswahlentscheidungenderjugendlichenzuermöglichen,ausbildungsabbrüchenwegenfehlentscheidungenvorzubeugen, unddamitletztlichdieübergängevonschuleinausbildung zuerleichtern.insbesonderebeidererarbeitungdermodellprojektewurdefestgestellt,dassderderzeitvorgesehene zeitlicherahmenvonbiszuvierwochenzugeringunddie BeschränkungaufdieunterrichtsfreieZeitzuengist,um einegesicherteberufswahlentscheidungtreffenzukönnen. UnterdemPräventionsaspektzurVermeidungggf.später notwendigerförderungjugendlicherausbeitragsmitteln (beispielsweisemitaußerbetrieblichenberufsausbildungen) erscheintessinnvoll,denbisherigenrahmengänzlichaufzuheben. Zu Artikel 2 (Folgeänderung) FolgeänderungzuArtikel2Nr.10 ( 421obis421qdes Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. ImHinblickaufdieÜbernahmederEinstiegsqualifizierung alsneueleistungindasarbeitsförderungsrechtunddie GrundsicherungfürArbeitsuchendewirddasSonderprogrammdesBundeszurEinstiegsqualifizierungJugendlicher durcheinegesonderteänderungdereqj-programm-richtlinievorzeitigbeendet.biszum30.september2007begonneneförderungenwerdenbiszuihremendeimjahr2008 überdasbundesprogrammausfinanziert.dievorschriftdes 421m SozialpädagogischeBegleitungbeiBerufsausbildungsvorbereitungnachdemBerufsbildungsgesetz,diebis 31.Dezember2007befristetistundindenneuen 241aaufgenommenwurde,bleibtbiszudiesemZeitpunktinKraft, dabereitsförderungenbiszudiesemzeitpunktbewilligt worden sein können.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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