Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Drucksachen 17/6277, 17/6853, 17/7065, 17/7068
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- Ferdinand Tiedeman
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Unterrichtung durch den Bundesrat Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Drucksachen 17/6277, 17/6853, 17/7065, 17/7068 Anrufung des Vermittlungsausschusses DerBundesrathatinseiner888.Sitzungam14.Oktober2011beschlossen,zu demvomdeutschenbundestagam23.september2011verabschiedetengesetz zuverlangen,dassdervermittlungsausschussgemäßartikel77absatz2des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird: 1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 ( 3 Absatz 5, 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer9 SGBIII) In Artikel 1 sind die Nummern 2 bis 5 zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a)innummer1buchstabefinhaltsübersichtistdieangabe 132Übergangsregelung zum Gründungszuschuss zu streichen. b) Nummer 18 ist wie folgt zu ändern: aa) 93 ist wie folgt zu ändern: aaa)inabsatz1sinddaswort können durchdaswort erhalten unddiewörter Gründungszuschusserhalten. durchdaswort Gründungszuschuss. zu ersetzen. bbb) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: (a)diewörter kanngeleistetwerden, sinddurchdiewörter wird geleistet, zu ersetzen. (b)innummer1istdieangabe 150Tage durchdieangabe 90 Tage zu ersetzen. bb) 94 ist wie folgt zu ändern: aaa)inabsatz1istdieangabe sechsmonate durchdieangabe neun Monate zu ersetzen. bbb)inabsatz2satz1istdieangabe neunmonate durchdie Angabe sechs Monate zu ersetzen. cc) 132 ist zu streichen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung BeimGründungszuschusshandeltessichumeinerfolgreichesInstrument derarbeitsförderung,dasdemzufolgegegenüberderderzeitigenmöglichkeitimsgbiiigemäß 57ff.SGBIIInichtverkürztoderverschlechtert werdendarf.insbesonderefrauenprofitierenvonihminhohemmaße.zudem soll es als Pflichtleistung ausgestaltet sein. UmdiesesInstrumentauchweiterhingezieltnutzenzukönnen,mussdie bisherigeförderdauererhaltenbleiben,daeineangemessenezeitzum AufbauundzurStabilisierungeinerselbständigenunternehmerischenTätigkeitnotwendigist.DieRestanspruchsdauerfürdasArbeitslosengeldvon 150Tagenistdeutlichzulange;auchhieristeineÄnderungaufdiebisher geregelten90tagenotwendig,umnichteinevielzahlvonarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernvonvornehereinvonderfördermöglichkeitauszuschließen. GeradebeimGründungszuschusshandeltessichumeinInstrument,dasdirektinErwerbstätigkeitführt,dieChancebietet,dassweiteresozialversicherungspflichtigeBeschäftigunggeschaffenwird,undgleichzeitigauch wirtschaftspolitische Impulse setzt. 2.Zu Artikel2 Nummer18 ( 51 Absatz 2 Satz 1a neu und 1b neu SGBIII) InArtikel2Nummer18sindin 51Absatz2nachSatz1folgendeSätze einzufügen: AnderevergleichbareFachkonzepteberufsvorbereitenderBildungsmaßnahmensindauchdannförderfähig,wennsievonderBundesagenturzugelassenwerdenundsichDrittemitmindestens50ProzentanderFörderung beteiligen. Satz 1 gilt entsprechend. Begründung DieUmsetzungvonberufsvorbereitendenBildungsmaßnahmennachdem bisherigen 61SGBIIIerfolgtaufderGrundlageeinesbestehenden BvB-Fachkonzeptes.ImRahmendiesesFachkonzeptesistdieMöglichkeit einerindividuellenundpassgenauenausrichtungdermaßnahmenaufdie LebenslagenundEinzelbedarfejungerMenschennichtinhinreichendem Maßegegeben.InsbesonderefürdieZielgruppebenachteiligterjungerMenschen,dieaufgrundmehrfacherVermittlungshemmnissebishernichtzur Ausbildungsreifegeführtwerdenkonnten,isteineindividuelleAusrichtung derförderinstrumenteanzustreben.fürnichtausbildungsreifejugendliche solltenzielgruppenadäquateundkreativeansätzegenutztwerden,umausbildungsreifeohneumwege,doppelungenoderverzögerungenherzustellen. NebendemgeltendenFachkonzeptderberufsvorbereitendenBildungsmaßnahmen (BvB)werdenjedochkeineanderweitigenodergleichwertigenMaßnahmenzugelassen.SomitistaucheineFörderungvonz.B.ProduktionsschulenoderJugendwerkstättenmitihremganzheitlichenundindividuellen Förderansatz nicht möglich. ProduktionsschulenundauchJugendwerkstättenarbeitenihremWesennach berufsvorbereitendundkönnenauchaufdennachträglichenerwerbdes HauptschulabschlussesodereinesgleichwertigenSchulabschlussesvorbereiten.DaimRahmenvon 51SGBIII neu (bisher 61SGBIII)und 53SGBIII neu (bisher 61aSGBIII)berufsvorbereitendeBildungsmaßnahmen (BvB)unddasNachholenvonHauptschulabschlüssengeregelt sind,isteinemitfinanzierungvergleichbarereinrichtungendurchdieagenturenfürarbeitimrahmendessgbiiiinhaltlichzielführend.geradefür diezielgruppederjungenmenschen,diedas18.lebensjahrvollendet
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7330 haben (nachbeendigungderberufsschulpflicht)undeinenbesonderen Förderbedarfaufweisen,isteineindividuellausgerichteteunddurchsozialpädagogische Hilfen flankierte Berufsvorbereitung anzustreben. DieVerantwortlichkeitderLänderkommtineinerüberwiegendenMitfinanzierungderLänderundKommunenzumAusdruck.KooperativundsomitingemeinsamerVerantwortungsolltendieLänderunddieBundesagenturfürArbeitbzw.dasBundesministeriumfürArbeitundSozialesdie konkreteumsetzungregeln.diepraktischeumsetzungvonbvb-maßnahmenunddiekonkretewahlderartderumsetzung BvBnachdembisherigenModelloderBvBinFormeinerProduktionsschule,Jugendwerkstatt odervergleichbarereinrichtungderberufsvorbereitung istderhandlungsundentscheidungs-bzw.budgetkompetenzderörtlichenagenturfürarbeit entsprechendderregionalenbedarfslageundvorhandenerangebotezu überlassen. 3.Zu Artikel2 Nummer18 ( 51a neu SGB III) In Artikel 2 Nummer 18 ist nach 51 folgender 51a einzufügen: 51a Einstiegsqualifizierung (1)Arbeitgeber,dieeinebetrieblicheEinstiegsqualifizierungdurchführen, könnendurchzuschüssezurvergütungbiszueinerhöhevon216euro monatlichzuzüglicheinespauschaliertenanteilsamdurchschnittlichengesamtsozialversicherungsbeitragderoderdesauszubildendengefördertwerden.diebetrieblicheeinstiegsqualifizierungdientdervermittlungundvertiefungvongrundlagenfürdenerwerbberuflicherhandlungsfähigkeit. SoweitdiebetrieblicheEinstiegsqualifizierungalsBerufsausbildungsvorbereitungnachdemBerufsbildungsgesetzdurchgeführtwird,geltendie 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. (2)EineEinstiegsqualifizierungkannfürdieDauervonsechsbislängstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie 1.aufderGrundlageeinesVertragesimSinnedes 26desBerufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird, 2.aufeinenanerkanntenAusbildungsberufimSinnedes 4Absatz1des Berufsbildungsgesetzes, 25Absatz1Satz1derHandwerksordnung, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und 3.inVollzeitoderwegenderErziehungeigenerKinderoderderPflegevon FamilienangehörigeninTeilzeitvonmindestens20Wochenstunden durchgeführt wird. (3)DerAbschlussdesVertragesistdernachdemBerufsbildungsgesetz, imfalledervorbereitungaufeinennachdemaltenpflegegesetzanerkanntenausbildungsberufdernachlandesrechtzuständigenstelleanzuzeigen. DievermitteltenFertigkeiten,KenntnisseundFähigkeitensindvomBetrieb zubescheinigen.diezuständigestellestelltüberdieerfolgreichdurchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus. (4) Förderungsfähig sind 1.beiderAgenturfürArbeitgemeldeteAusbildungsbewerberinnenund -bewerbermitausindividuellengründeneingeschränktenvermittlungsperspektiven,dieauchnachdenbundesweitennachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben, 2.Ausbildungssuchende,dienochnichtinvollemMaßeüberdieerforderliche Ausbildungsreife verfügen, und 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (5)DieFörderungeinerodereinesAuszubildenden,dieoderderbereits einebetrieblicheeinstiegsqualifizierungbeidemantragstellendenbetrieb oderineinemanderenbetriebdesunternehmensdurchlaufenhat,oderin einembetriebdesunternehmensodereinesverbundenenunternehmensin denletztendreijahrenvorbeginndereinstiegsqualifizierungversicherungspflichtigbeschäftigtwar,istausgeschlossen.gleichesgilt,wenndie EinstiegsqualifizierungimBetriebderEhegatten,Lebenspartnerinnenoder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. Folgeänderungen: Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 Buchstabe f ist die Inhaltsübersicht wie folgt zu ändern: aa) Nach der Angabe zu 51 ist folgende Angabe einzufügen: 51aEinstiegsqualifizierung. bb) Die Angabe 131 Einstiegsqualifizierung ist zu streichen. b) In Nummer 18 ist 131 zu streichen. Begründung DasMarkenzeichenderEinstiegsqualifizierung (EQ)mussaufDauererhaltenbleiben.EQwarundisteinerfolgreichesInstrumentdesSGBIIIund sollteimsinnedesbisherigen 235bSGBIIInunmehralsunbefristete RegelungsnormindieSystematikder 48ff.SGBIII (Übergangvonder Schule in die Berufsausbildung) aufgenommen werden. Hierfüristdiebisherin 131Absatz6SGBIIIbeinhalteteBefristungdes AnwendungsbereichsderEinstiegsqualifizierungaufzuheben;derRegelungsinhaltderinderPraxisbewährtenEinstiegsqualifizierungistdauerhaft in 51a SGB III neu einzuführen. DieMaßnahmenderEinstiegsqualifizierungsolltendabeiinderAnwendungspraxisbzw.systematischabernurnochfürdieZielgruppedernicht odernichtvollständigausbildungsreifenjugendlichenangebotenunddurchgeführtwerden.hierdurchließesichvermeiden,dassvordemhintergrund dessichzunehmendabzeichnendenfachkräftemangels,auchbeibereits ausbildungsreifenjugendlichensichdiezeitenbiszumberufsabschluss durch demausbildungsbeginnvorgeschaltete Einstiegsqualifizierungen unnötig verlängern oder dass Substitutionseffekte eintreten. 4.Zu Artikel2 Nummer18 ( 81 Absatz 4a neu SGB III) InArtikel2Nummer18istin 81nachAbsatz4folgenderAbsatzeinzufügen: (4a)DieAgenturfürArbeitkannunterAnwendungdesVergaberechts TrägermitderDurchführungvonMaßnahmennachAbsatz1beauftragen, umdadurchdieweiterbildungvonarbeitnehmerinnenundarbeitnehmern zufördern,dieaufgrundihrerpersönlicheneigenschafteneinerbesonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen. Begründung AmBildungsgutscheinsystemsollzwargrundsätzlichfestgehaltenwerden. EssollaberergänzendeineÖffnungsmöglichkeitfürdieSteuerungmitAuftragsmaßnahmengeregeltwerden,umgezielterMaßnahmenfürarbeitsmarktfernerePersonengruppenorganisierenzukönnen,dieSchwierigkeiten haben,mitdembildungsgutscheinzurechtzukommenunddienotwendigen TrägerundMaßnahmenzuerreichen.Zudemistesdenkbar,dasserforder-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7330 lichemaßnahmenregionalnichtvorhandensindoderzustandekommen unddieseinhemmnisfürdieinanspruchnahmegeradefürdieleistungsschwächeren Arbeitslosen sein könnte. 5.VordemHintergrundweiterhinhoherArbeitslosenzahlenbeiÄlterenund nochimmerunzureichenderbereitschaftzurneueinstellungvonälterenbei denarbeitgebernistdiekürzungderförderdauerdeseingliederungszuschussesfürälterearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerab50jahrenauf biszu12monatezustreichen.umdenbesonderenförderbedarfendieser ZielgruppeauchweiterhinRechnungtragenzukönnen,bedarfesentsprechendderbestehendenRegelungderMöglichkeit,eineFörderungfüreinen Zeitraum von bis zu 36 Monaten gewähren zu können.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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