NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss
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- Heinrich Goldschmidt
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1 NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten gültig ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 NÖ Familien und NÖ Gemeinden können einen finanziellen Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum nächstgelegenen NÖ Landeskindergarten erhalten, wenn die nachstehenden Förderungsrichtlinien erfüllt werden. Allgemeine Bestimmungen Antragsberechtigt sind Familien mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder NÖ Gemeinden, die Kinder selbst befördern oder die jemand mit der Beförderung der Kinder beauftragen. Es müssen Kosten für den Transport entstehen. Die Förderung kann nicht nur von österreichischen StaatsbürgerInnen, sondern auch von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten oder von anerkannten Konventionsflüchtlingen beantragt werden. Die Förderung wird nur für Transporte in den für das Kind nächstgelegenen NÖ Landeskindergarten gewährt. Wird von einer Gemeinde ein Kindergartenbus zur Verfügung gestellt, ist dieser auf jeden Fall zu benutzen. Weitere Förderungen im Bereich dieser Gemeinde sind damit ausgeschlossen. Antragstellung: Die Antragsformulare liegen in den Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften und im Familienreferat des Amtes der NÖ Landesregierung auf. Sie stehen auch im Internet (noe.familienpass.at, als Download zur Verfügung. Anträge können frühestens nach Ablauf des Kindergartenjahres mit Beginn der Sommerferien gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres bei sonstigem Anspruchsverlust auf die Förderung bei der Hauptwohnsitzgemeinde der Kinder sofern die Gemeinde nicht selbst Antragstellerin ist zur Überprüfung vorgelegt werden. Die überprüften Anträge sind von den Gemeinden an das Amt der NÖ Landesregierung, NÖ Familienreferat, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten ehestmöglich weiterzuleiten. Durch die Unterschrift auf dem Antragsformular werden die Richtlinien des NÖ Kindergartentransportkostenzuschusses als verbindliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der Förderung anerkannt und es wird einer automationsunterstützten Datenverarbeitung aller Angaben zu Zwecken dieser Förderung zugestimmt. Wurde die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist der bereits ausbezahlte Zuschuss unverzüglich zurückzuerstatten. Die widmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung des Zuschusses wird stichprobenartig überprüft. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Alle Änderungen in den Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung sind unverzüglich dem Amt der NÖ Landesregierung, NÖ Familienreferat, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten anzuzeigen. Härteklausel: In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.b. wegen einer Gehbehinderung des Kindes, etc.) sind Ausnahmen zulässig. Diese Gründe sind bei der Antragstellung unter Bemerkungen zum Antrag anzuführen. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Abt. Allgemeine Förderung F3 - Familienreferat Tel / , Fax 02742/ familienreferat@noel.gv.at noe.familienpass.at Stand: 2012 F3-FFA-207/
2 Spezielle Bestimmungen für die Förderung von Familien Eine Antragstellung ist ab dem 5. Gesamttageskilometer möglich. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt unter Zugrundelegung der tatsächlich gefahrenen Gesamttageskilometer, die sich aus der Addition der gefahrenen Strecke vom Wohnort zum Kindergarten und vom Kindergarten zum Wohnort ergeben. Es ist die kürzeste Strecke zu wählen. Ein Zuschuss kann für maximal 20 Gesamttageskilometer pro Kindergartenjahr gewährt werden. Für die Förderungsberechnung werden maximal 205 Fördertage pro Kindergartenjahr angenommen. Der Förderbetrag wird wie folgt berechnet: Förderbare Gesamttageskilometer x 205 Fördertage x Euro 0,218 Kilometersatz. Vom Ergebnis werden 75% ausbezahlt. Der höchst mögliche Zuschuss pro Kindergartenjahr und Familie beträgt Euro 670,35. Familien-Einkommensgrenze: Das monatliche Nettoeinkommen darf für eine Familie mit einem Kind den Betrag von Euro 1.850,-- nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind im Haushalt können dieser Grenze Euro 350,-- hinzugerechnet werden. Das monatliche Nettoeinkommen darf für AlleinerzieherInnen mit einem Kind den Betrag von Euro 1.550,-- nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind im Haushalt können dieser Grenze Euro 350,-- hinzugerechnet werden. Für die Berechnung des Einkommens wird die Summe aller Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder herangezogen. Zum Familieneinkommen zählen insbesondere: Gehalt, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Alimentationen, Pachterlöse, Pensionen, Arbeitslosenunterstützung, Mindestsicherung usw. Nicht zum Familieneinkommen zählen die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag. Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger im Sinne dieser Richtlinie gilt das Nettoeinkommen (Einkommen gem. 2 Abs. 3 EStG 1988). Bei den übrigen Einkunftsarten ist der 2 Abs. 4 EStG 1988 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Landund Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden. Die Einkommensnachweise sind dem Antragsformular als Beilage in Kopie anzuschließen. Spezielle Bestimmungen für die Förderung von Gemeinden Eine Antragstellung ist ab dem 5. Gesamttageskilometer möglich. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt unter Zugrundelegung der Gesamttageskilometer, die sich aus der Addition der gefahrenen Strecken ergeben. Ein Zuschuss kann für maximal 120 Gesamttageskilometer pro Kindergartenjahr gewährt werden. Für die Förderungsberechnung werden maximal 205 Fördertage pro Kindergartenjahr angenommen. Der Förderbetrag wird wie folgt berechnet: Förderbare Gesamttageskilometer x 205 Fördertage x Kilometersatz. Der Kilometersatz beträgt für einen Kleinbus Euro 0,27 und für einen Autobus Euro 0,541. Vom Ergebnis werden finanzschwachen Gemeinden 75% und finanzstarken Gemeinden 33% ausbezahlt. Sollten die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sein als der errechnete Förderbetrag, werden maximal 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten als Förderbetrag ausbezahlt. Die höchstmöglichen Zuschüsse pro Kindergartenjahr betragen: für finanzstarke* Gemeinden für finanzschwache* Gemeinden Autobus Euro 4.391,84 Euro 9.981,45 Kleinbus Euro 2.191,86 Euro 4.981,50 ÖKOBONUS: Gemeinden erhalten pro Kindergartenjahr für den Einsatz von Bussen zusätzlich je Euro 10,-- für jedes beförderte Kind. * Die Finanzstärke/Finanzschwäche der Gemeinden errechnet sich aus der durchschnittlichen Umlagenfinanzkraft aller NÖ Gemeinden. Dieser Durchschnitt wird jährlich in der Liste des Gemeindereferates des Amtes der NÖ Landesregierung aktualisiert.
3 Kindergartenjahr 201. / 201. Antrag auf Gewährung eines Beitrages zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten Amt der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung F3 - Familienreferat Landhausplatz St. Pölten Bitte unbedingt vor dem Ausfüllen Erläuterungen und beiliegende Richtlinien lesen! ANTRAG - gültig ab Kindergartenjahr 2010/ Daten der antragstellenden Familie : Straße PLZ/Ort Staatsangehörigkeit -Adresse Telefonnummer Bezirk Lebensgefährte/Ehepartner 2 Der Förderungsbetrag soll auf folgendes Konto überwiesen werden: IBAN Geldinstitut BIC 3 Genaue Adresse des Landeskindergartens: Art des Transportmittels PKW Kleinbus Autobus Bitte unbedingt ankreuzen! bei einem öffentlichem Verkehrsmittel beträgt der bezahlte Fahrpreis 4.2 täglich wöchentlich monatlich
4 5 5.1 Daten der beförderten Kinder Anzahl der beförderten Kinder 5.2 Daten aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird: 6 Genaue Streckenführung: Wohnsitz - - Kindergarten km/strecke Kindergarten - - Wohnsitz km/strecke 7 Bitte legen sie dem Antrag in Fotokopie bei: Bitte unbedingt ankreuzen ja nein 7.1 EINKOMMENSNACHWEIS des betreuenden Elternteiles (nicht älter als 3 Monate) EINKOMMENSNACHWEIS des Ehegatten/Lebensgefährten (nicht älter als 3 Monate) NACHWEIS sonstiger Einnahmen der Familie z.b.: Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Alimentationen, Pachterlöse, Pensionen, Arbeitslosenunterstützung, Mindestsicherung oder ähnliche Zahlungen. GEBURTSURKUNDEN aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, soferne für sie Familienbeihilfe bezogen wird MELDEZETTEL/MELDEBESTÄTIGUNG aller Familienmitglieder (keine Bestätigung über Haushaltsgemeinschaft, da die Staatsbürgerschaft ersichtlich sein muss!)
5 8 Hiermit erkläre ich, dass 8.1 die NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss-Richtlinien für mich rechtsverbindlich sind, insbesondere nehme ich zur Kenntnis, dass eine Einkommensgrenze für die Gewährung der Förderung besteht meine im Antrag gemachten Angaben richtig und vollständig sind und ich den Kindergartentransportkostenzuschuss - wenn dieser auf Grund falscher Angaben ausbezahlt worden ist - unverzüglich an das Land Niederösterreich zurückzuzahlen habe. Beachten Sie bitte, dass Änderungen des Familieneinkommens, der Familiengröße, des Familienstandes (Heirat, Scheidung etc.), oder des Hauptwohnsitzes unverzüglich gemeldet werden müssen. ich der Überprüfung der von mir gemachten Angaben durch die Abteilung F3 - NÖ Familienreferat zustimme. ich mit der automationsunterstützten Datenverarbeitung aller Angaben zum Zwecke dieser Förderung einverstanden bin. (gilt nur für alleinerziehende Elternteile) keine weitere erwachsene Person bei der oben angeführten Adresse wohnhaft ist! auf die Gewährung der Förderung kein Rechtsanspruch besteht. die Förderung nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt wird. Datum, Unterschrift der antragstellenden Person Bemerkungen zum Antrag Bitte von der Hauptwohnsitzgemeinde der Kindergartenkinder bestätigen lassen (sofern Gemeinde nicht Antragsteller ist): Wäre die Beförderung der Kinder zum Kindergarten mit einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Bus möglich? ja nein Wenn ja, warum wird dieser nicht genutzt? Beurteilung der Streckenführung: zweckmäßig verbesserungsfähig Die Angaben des Antragstellers werden bestätigt. Datum Gemeindesiegel Der/Für den Bürgermeister
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