Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß Punkt 7 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
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- Sofie Bärbel Biermann
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1 Elternbeitragsordnung (Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Freier evangelischen Kindergarten Hallimasch") 1.Geltungsbereich Die Elternbeitragsordnung gilt für alle Personensorgeberechtigten, deren Kinder in der Kindertagesstätte Hallimasch im Sinne von 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG betreut werden. 2. Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte Für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Hallimasch werden Elternbeiträge und weitere Entgelte erhoben. Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Einrichtung besucht. Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß Punkt 7 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebs-ferien und die zeitweise Schließung der Kindertagesstätte, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreitet. 3. Beitragsschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte nach 4 und 7 sind die Personensorge-berechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. Bei Nichteinhaltung der Zahlungspflicht verliert der Beitragsschuldner nach erfolgter schriftlicher Mahnung aufgrund von zweimonatigem Verzug seiner Zahlung das Recht auf Aufnahme und Betreuung des Kindes in die Kindertagesstätte. Dieses Recht besteht erst wieder, wenn die ausstehenden Zahlungen beglichen wurden. 4. Höhe der Elternbeiträge Der Träger der Kindertagesstätte ist bestrebt, die Elternbeiträge stabil zu halten. Aufgrund der bisher stets gescheiterten Bemühungen in den kommunalen Bedarfsplan aufgenommen zu werden, behält er sich jedoch vor, die Elternbeiträge bei Bedarf anzupassen. Kalkulationsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes.
2 Der Elternbeitrag pro Monat wird wie folgt festgesetzt: Für die Betreuung von Kinderkrippenkindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bis 4,5 Stunden 100,00 Euro 100,00 Euro bis 6 Stunden 120,00 Euro 110,00 Euro bis 9 Stunden 175,00 Euro 115,00 Euro bis 10 Stunden 185,00 Euro 125,00 Euro Für die Betreuung von Kindergartenkindern von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Schuleintritt bis 4,5 Stunden 70,00 Euro 70,00 Euro bis 6 Stunden 85,00 Euro 75,00 Euro bis 9 Stunden 112,00 Euro 80,00 Euro bis 10 Stunden 122,00 Euro 90,00 Euro Für die Betreuung von Hortkindern der 1. bis 4. Klasse sowie in der Ferienzeit bis 5 Stunden 55,00 Euro 45,00 Euro bis 6 Stunden 65,00 Euro 50,00 Euro bis 9 Stunden (Ferienzeit) 98,00 Euro 75,00 Euro Es besteht die Möglichkeit, dass der Übergang zur Kindergartenbetreuung ab dem 34. Lebensmonat erfolgen kann. Das hängt von der Entwicklung des Kindes sowie von der einvernehmlichen Entscheidung der Personensorgeberechtigten und der Erzieher ab. Die Folgen eines vorzeitigen Übergangs sind die Änderung des Elternbeitrages und des Betreuungsschlüssels. Wird ein Kind aufgrund von An- oder Abmeldung keinen ganzen Monat betreut, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat um 50 % ermäßigt, wenn das Kind weniger als einen halben Monat die Kindertagesstätte besucht. Stichtag ist der 15. des Monats. In Ausnahmefällen können nicht angemeldete Kinder auch stunden- oder tageweise in der Kindertagesstätte betreut werden, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Dafür werden folgende Beiträge erhoben:
3 in Kinderkrippe im Kindergarten im Hort 3,00 Euro pro Stunde 1,50 Euro pro Stunde 1,00 Euro pro Stunde 15,00 Euro pro Tag* 7,50 Euro pro Tag* 5,00 Euro pro Tag* * ein Tag entspricht 9 Stunden 5. Geltungsbereich für Geschwisterermäßigung Geschwisterrabatt wird ausschließlich nur dann gewährt, wenn das erste Kind einen Ganztagsplatz (Betreuung von 9 Stunden) belegt. Der Rabatt entfällt, sobald diese Voraussetzung durch Austritt oder Änderung der Betreuungszeit des ersten Kindes nicht mehr zutrifft. 6. Regelbetreuungszeit Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte sind montags bis freitags von Uhr. Als feste Schließzeiten gelten die Tage zwischen dem zweiten Weihnachtsfeiertag und Neujahr, der Tag nach Himmelfahrt sowie die zwei Tage nach dem Buß- und Bettag. Bei Bedarf können weitere Schließzeiten in Absprache mit den Personensorgeberechtigten festgelegt werden. 7. Weitere Entgelte Für die Verpflegung wird zusätzlich pro Betreuungstag ein Unkostenbeitrag von 2,45 Euro (Vesper/Getränke 0,52 Euro sowie Mittagessen 1,93 Euro) berechnet. Eine Abmeldung des betreuten Kindes von der Verpflegung hat taggleich bis spätestens 7.45 Uhr morgens zu erfolgen, andernfalls wird der Unkostenbeitrag berechnet. Grundsätzlich sind die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten stets einzuhalten. Bis maximal viermal pro Kalenderjahr kann jedoch in Ausnahmefällen eine Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeiten bis maximal 15 Minuten kostenfrei anerkannt werden, wenn diese Überschreitung aus wichtigem Grund unvermeidbar war. Bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeiten sowie bei Überschreitung der in maximal vier Ausnahmefällen pro Kalenderjahr kostenfrei anerkannten 15 Minuten sind folgende zusätzliche Betreuungssätze zu entrichten: je angefangene 5 Minuten 1,00 Euro Bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit außerhalb der Öffnungszeiten sind folgende zusätzliche Betreuungssätze zu entrichten: je angefangene 5 Minuten 5,00 Euro Es wird darauf hingewiesen, dass außerhalb der Öffnungszeiten kein Versicherungsschutz besteht und keine Haftung für Personen- oder Sachschäden übernommen wird. 8. Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte Der Elternbeitrag ist jeweils am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und
4 wird im Regelfall per Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren vom Girokonto eingezogen. Der Unkostenbeitrag für die Verpflegung ist jeweils am 5. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat fällig und wird im Regelfall per Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren vom Girokonto eingezogen. Das zusätzliche Betreuungsentgelt bei Überschreiten der Betreuungszeit innerhalb oder außerhalb der Öffnungszeiten ist jeweils am 5. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat fällig und wird im Regelfall per Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren vom Girokonto eingezogen. Bearbeitungsgebühren der Banken bei Rücklastschriften werden an den Beitragsschuldner weitergegeben. Außerdem kann bei schriftlichen Mahnungen eine Gebühr von 3,00 zur Deckung des damit verbundenen Aufwandes erhoben werden. Auf Anfrage kann ein Beitragsbescheid erstellt werden. 9. Trägerverein Der Freie evangelische Kindergarten e.v. ist Träger der Kindertagesstätte. Die Kindertagesstätte Hallimasch wurde durch diese Elterninitiative mit dem Ziel gegründet, dass die Eltern am Bildungsprozess teilnehmen können und sollen. Aus diesem Grund ist mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages gleichzeitig die Aufnahme mindestens eines Elternteils als aktives Mitglied in den Verein verbunden. Für weitere Details wird auf die jeweils aktuelle Satzung und Beitragsordnung verwiesen. 10. Inkrafttreten Diese Elternbeitragsordnung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Elternbeitragsordnungen außer Kraft. Anlage 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. (3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich. (4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden. 12 Abs. 2 SächsKitaG 12 - Personal (2) Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel: 1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für sechs Kinder, 2. Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder, 3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder, 4. eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende
5 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte. Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine neunstündige, für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit. Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort.
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