Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes
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- Brit Elsa Ursler
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1 Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 in Verbindung mit 90 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1163), in der jeweils gültigen Fassung, und des 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) für das Land Brandenburg vom 10. Juni 1992, in der jeweils gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 06.Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich 1. Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätte in Zernitz. 2. Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte / Hort werden Elternbeiträge in Form von Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte /Hort ist der Rechtsanspruch auf einen Kita- bzw. Hortplatz und der folgend abzuschließende Betreuungsvertrag. 3 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht 1. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte/Hort und entfällt mit der Beendigung des Betreuungsvertrages. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Kindertagesstätte/Hort zeitweise nicht besucht oder diese während der Schließzeiten, an gesetzlichen Feiertagen oder aus sonstigen Gründen, die nicht vom Träger zu vertreten sind, geschlossen werden. 2. Die Gebühr wird für 12 Monate erhoben. 3. Erfolgt die Aufnahme eines Kindes nicht zum 1. eines Monats, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, so wird eine anteilige Gebühr erhoben. Bei der Berechnung der anteiligen Gebühr wird der jeweilige Monat unter Berücksichtigung der Anzahl seiner Betreuungstage gerechnet. 4. Die Gebühr für einen Kindergartenplatz wird ab dem 1. des Folgemonats erhoben, in dem das Kind 3 Jahre alt wird. 5. Sofern sich der Rechtsanspruch innerhalb eines Monats ändert, erfolgt die Neuberechnung ab diesem Zeitpunkt. 6. Bei Abwesenheit eines Kindes wegen Kur wird auf Antrag die Gebühr um 50 % erlassen werden. Bei Abwesenheit eines Kindes wegen Krankheit über einen Zeitraum von mindestens 4 zusammenhängenden Wochen wird ebenfalls auf Antrag die Gebühr um 50 % erlassen werden. 7. Für die Berechnung der Gebühr bei Schulanfängern wird die Betreuung in der Altersstufe 3 6 Jahre und Grundschulalter im Monat des Schulbeginns anteilig berechnet. 8. Für die Versorgung des Kindes ist ein gesondertes Entgelt zu entrichten.
2 - 2-4 Gebührenpflichtige Personen Gebührenpflichtig ist der Personensorgeberechtigte, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte in Anspruch nimmt (natürliche Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen). 5 Fälligkeit der Gebühr Die monatliche Gebühr wird am 20. des laufenden Monats fällig. Können die Gebühren bei erteilter Einzugsermächtigung nicht abgebucht werden und es entstehen dem Träger Kosten, so sind diese in voller Höhe von den Gebührenschuldnern zu tragen. 6 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages 1. Die Gebühren sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. 2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem aktuellen Einkommen der in 4 genannten Personen ( Anlage I). Bei der Gebühr wird für Kinder im Alter bis zur Einschulung von einer Betreuungszeit von 6 Stunden und für Kinder im Grundschulalter von 4 Stunden ausgegangen. Wird ein darüber hinausgehender Anspruch nach 1 Abs. 3 KitaG geltend gemacht, so erhöht sich die Gebühr. Bei einer Reduzierung der Betreuungszeit im Hortbereich verringert sich die Gebühr prozentual. 3. Die Summe des aktuellen Einkommens ergibt sich aus dem Brutto-Einkommen abzüglich Lohn- und Kirchensteuer, Arbeitnehmeranteile der Beiträge für die Sozialversicherung sowie den sonstigen Einnahmen. 4. Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Erziehungsberechtigten und das Kind. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z.b.: a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind b) Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Konkursausfallgeld c) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz, Elterngeld (das Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe von 300,00 /monatlich unberücksichtigt - 10 Abs. 1 BEEG) 5. Eine Minderung des Einkommens durch nachweisbare Unterhaltszahlungen ist möglich. 6. Die Prüfung der Angaben zum aktuellen Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen (z.b. Verdienstbescheinigungen) erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch den Träger. Erfolgt kein Nachweis, so wird die höchste Kostenbeteiligung festgesetzt.
3 - 3 - Bis zu zweimal im Jahr kann eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse erfolgen. Fehlt zum angegebenen Termin der Nachweis des aktuellen Einkommens, wird ebenfalls der Höchstbeitrag festgesetzt. Die Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages erfolgt in einem Bescheid. 7. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Abzugsfähig sind Betriebsausgaben gemäß 4 Abs. 4 EStG, Steuern und Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. 8. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. 9. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. 10. Veränderungen des Einkommens sind dem Träger unaufgefordert vorzulegen. 7 Besucherkinder Bei zeitweiliger Betreuung eines Besucherkindes während der Regelöffnungszeit ist ein Tagessatz zu zahlen, - für Kinder im Krippen- und Kindergartenkinder ein Beitrag von 3,00 - für Kinder im Hortalter ein Beitrag von 2,50 An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich. Wird dieses Angebot in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Gebühr für die tatsächliche Betreuung, die über die vertraglich geregelte Grundbetreuungszeit hinausgeht, zu entrichten. Bei einer Mehrbetreuung im jeweiligen Ferienzeitraum sind folgende Tagessätze zu zahlen: a) Mehrbetreuung von 1 bis 2 Stunden 0,50 /Tag b) Mehrbetreuung von 3 bis 4 Stunden 1,00 /Tag c) Mehrbetreuung von 5 bis 6 Stunden 1,50 /Tag 8 Kündigung Die Eltern und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an. Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte/Hort ausschließen, wenn die Zahlungspflichtigen mit 2 Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.
4 - 4-9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. Zernitz-Lohm, den 07. Dezember 2011 Dr. Gerber Amtsdirektor
5 Elternbeiträge für die Nutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Zernitz-Lohm ab Kind 2. Kind 3. Kind u. jedes weitere Kind Monatliches Kinder 3 Jahre- Hort Kinder 3 Jahe- Hort Kinder 3 Jahre- Hort Nettoeinkommen unter Hort unter Hort unter Hort in Euro 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre Mindestbeiträge bis 1.125,00 23,00 23,00 18,00 23,00 23,00 18,00 23,00 23,00 18, ,00 38,00 32,30 26,60 26,60 22,60 18,60 19,00 16,15 13,30 6 Std. = 100 % 1.600,00 54,00 45,90 37,80 37,80 32,15 26,45 27,00 22,95 18,90 7 Std. = 110 % 8 Std. = 120 % 1.850,00 70,00 59,50 49,00 49,00 41,65 34,30 35,00 29,75 24,50 9 Std. = 130 % 10 Std. = 140 % 2.100,00 86,00 73,10 60,20 60,20 51,15 42,15 43,00 36,55 30,10 2 Std. = 50 % 2.350,00 102,00 86,70 71,40 71,40 60,70 50,00 51,00 43,35 35,70 3 Std. = 75 % 4 Std. = 100 % 2.600,00 118,00 100,30 82,60 82,60 70,20 57,80 59,00 50,15 41, ,00 134,00 113,90 93,80 93,80 79,75 65,65 67,00 56,95 46, ,00 150,00 127,50 105,00 105,00 89,25 73,50 75,00 63,75 52, ,00 166,00 141,10 116,20 116,20 98,75 81,35 83,00 70,55 58, ,00 182,00 154,70 127,40 127,40 108,30 89,20 91,00 77,35 63,70 und darüber 85% 85% 85% 70% 70% 70% 70% 50%
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