-Kita-Satzung- 4 Verpflegung

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1 Satzung zur Benutzung der kommunalen ertagesstätte, zur Inanspruchnahme von Tagesbetreuung, zur Erhebung und zur Höhe der Betreuungsgebühren der Gemeinde Bestensee -Kita-Satzung- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee hat in ihrer Sitzung am nach Maßge der 5 und 35 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des ertagesstättengesetzes vom folgende Kita-Satzung beschlossen: 1 - Anmeldung (1)Die Anmeldung der er erfolgt beim Gemeindeamt Bestensee/Hauptamt. Bei einem Wechsel des es vom ergarten in den Hort ist von den Personensorgeberechtigten ein neuer Antrag zu stellen. (2)Bei Neuaufnahmen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Aufnahme vorliegen. Beim Wechsel von einer anderen Einrichtung in die Bestenseer Kita reicht eine Bescheinigung der Leiterin der Einrichtung. Des weiteren sollten alle altersgerechten Impfungen nach Möglichkeit vorliegen. (3)Das Gemeindeamt Bestensee schließt mit den Personensorgeberechtigen einen Betreuungsvertrag über die Aufenthaltszeit des es. Mit dem Abschluss dieses Vertrages wird die Hausordnung der Kita von den Personensorgeberechtigten anerkannt. (4)Wird eine längere Betreuungszeit beansprucht, so ist dieser Bedarf schriftlich nachzuweisen. Erfolgt kein Nachweis für den Bedarf einer längeren Betreuungszeit erhält das die Mindestbetreuungszeit gemäß 1 Abs. 3 Kitagesetz. (5)Veränderungen der familiären Situation, insbesondere der Erwerbstätigkeit, die den Rechtsanspruch auf längere Betreuung berühren, sind dem Gemeindeamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der veränderte Rechtsanspruch bedarf einer Vertragsänderung. 2 Erkrankungen und Fehlzeiten Jede Erkrankung des es und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit sind der Kita unverzüglich zu melden. Ferner ist die Kita zu informieren, wenn das aus sonstigen Gründen fernbleibt. 3 - Aufsichtspflicht Im Krippen- und ergartenbereich beginnt die Aufsichtspflicht mit der Überge der er an die Erzieherin und endet mit der Überge in die Obhut der holberechtigten Person oder beim Verlassen des Gruppenraumes ohne Begleitung (bei Vorliegen einer Vollmacht/Genehmigung der Personensorgeberechtigten). Im Hortbereich beginnt generell die Aufsichtspflicht in der Hortgruppe. Für die er der 1. und 2. Klasse beginnt die Aufsichtspflicht bei Abholung am Schulgebäude zur Begleitung in den Hort. Ab 3. Klasse gehen die er allein in ihre entsprechenden Hortgruppen. 4 Verpflegung (1)In der Kita wird ein tägliches reichhaltiges Mittagessen, dass ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht sowie Getränke angeboten. Die Mittagsversorgung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. (2)Das Essen- und Getränkegeld ist am 10. des folgenden Monats für den zurückliegenden Monat fällig.

2 5 - Gebühren/Elternbeiträge (1)Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme der Tagesbetreuung entsprechend dieser Satzung pro gemäß der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit als Monatsbeitrag festgesetzt. Bei Fehlzeiten erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren. (2)Für die Festsetzung der monatlichen Gebühr ( 17 Abs. 3 Kitagesetz) gelten die in der Anlagen aufgeführten Gebührentellen 1 3 mit den Staffelungen nach Elterneinkommen, Zahl der haltsberechtigten er der Familie und des Betreuungsumfanges. Bei Unterhaltszahlungen an ein nicht im Haushalt lebendes erfolgt bei Vorlage der Unterhaltsfestsetzung eine Absetzung vom Einkommen. (3)Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten auf deren Veranlassung das die Tagesbetreuung in Anspruch nimmt. (4)In der Anlage Erläuterung zum Einkommen sind die Einnahmen aufgeführt, die zum Einkommen der Antragssteller zählen. Bei der Berechnung ist vom Einkommen der Personensorgeberechtigten auszugehen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern Sie Eltern des es sind. (5)Für die Ermittlung der Gebühren ist eine Einkommenserklärung auszufüllen. Die dort gemachten Angen müssen dem Gemeindeamt Bestensee gegenüber nachweisbar sein. Erfolgt keine Einkommenserklärung wird der in der jeweiligen Betreuungszeit festgelegte Höchstbeitrag festgesetzt. Jährlich kann eine Einkommensüberprüfung erfolgen. (6)Verringert sich das Einkommen, kann auf Antrag eine Neuberechnung der Gebühren erfolgen. Erhöhen sich die Einkünfte, ist der Antragssteller dem Gemeindeamt Bestensee gegenüber mitteilungspflichtig. Einkommenserhöhungen werden durch Nachberechnung dem Zeitpunkt ihres Eintretens gebührenerhöhend wirksam. (7) Über die Höhe der Gebühr erhalten die Personensorgeberechtigten einen Bescheid. Diese ist am 10. des laufenden Monats fällig. 6 Gastplatz (1)Neben dem regulären Betreuungsvertrag besteht die Möglichkeit einer Gastplatzbetreuung von ern, die mittels einer Vereinbarung für bestimmte Tage stundenweise festgelegt werden kann. (2)Für die Betreuung erfolgt eine pauschale Berechnung von 3,00 DM/1,53 Euro pro Stunde im voraus. 7 Ferienbetreuung Wird ein Kitaplatz (Hortbereich) in den Ferien über die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit in Anspruch genommen, erfolgt eine Nachberechnung von 2,00 DM/1,02 Euro pro Stunde Überschreitung. 8 - Kündigung (1)Wird ein Kitaplatz nicht mehr in Anspruch genommen, so ist der Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende von den Personensorgeberechtigten schriftlich beim Gemeindeamt Bestensee/Hauptamt zu kündigen.

3 (2)Der Betreuungsvertrag kann vom Gemeindeamt fristlos gekündigt werden bei: a)längerer unentschuldigter Nichtinanspruchnahme des Platzes von 4 Wochen b)nichtbegleichung der Gebühren trotz Mahnung c)nichtbegleichen der Verpflegungskosten trotz Mahnung d)nichteinhalten der Vertragsbedingungen e)unzulässiger Inanspruchnahme der längeren Betreuungszeit eines es (3) Der Betreuungsvertrag kann vom Gemeindeamt mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wenn äußere Umstände dies erfordern. 9 - Inkrafttreten Diese Kitasatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kitagebührensatzung vom und die Kitasatzung vom außer Kraft. Anlage: Gebührentelle 1 3 Erläuterung zum Einkommen Bestensee, Quasdorf Bürgermeister Teltow Vorsitzende der Gemeindevertretung

4 Gebührentelle 1 Krippe (0-3jährige) Betreuungszeit 6 Stunden Anlage 1 haltsberechtigtes 2 haltsberechtigte er 3 und mehr haltsberechtigte er 50,00 DM / 25,56 Euro 40,00 DM / 20,45 Euro 4 % vom Einkommen 60,00 DM / 30,68 Euro 3,5 % vom Einkommen 53,00 DM / 27,10 Euro 3 % vom Einkommen 340,00DM / 173,84Euro 298,00 DM / 152,36 Euro Die Höhe des Elternbeitrages für eine Betreuungszeit von mehr als 6 h wird wie folgt ermittelt: 7 Stunden = 110% 8 Stunden = 120% der o. g. Berechnung zu einer Betreuungszeit 9 Stunden = 130% von 6 Stunden. 10 Stunden = 140% Die 11. Betreuungsstunde wird pauschal mit 3,00 DM/1,53 Euro pro Stunde, die vertraglich 255,00 DM / 130,38 Euro Gebührentelle 2 ergarten (3jährige-Einschulung) Betreuungszeit 6 Stunden 1 haltsberechtigtes 2 haltsberechtigte er 3 und mehr haltsberechtigte er 40,00 DM /20,45 Euro 3,5% vom Einkommen 53,00 DM / 27,10 Euro 3 % vom Einkommen 2,5% vom Einkommen 38,00 DM / 19,43 Euro 298,00 DM /152,36 Euro 255,00 DM / 130,38 Euro Die Höhe des Elternbeitrages für eine Betreuungszeit von mehr als 6 h wird wie folgt ermittelt: 7 Stunden = 110% 8 Stunden = 120% der o. g. Berechnung zu einer Betreuungszeit 9 Stunden = 130% von 6 Stunden. 10 Stunden = 140% Die 11. Betreuungsstunde wird pauschal mit 3,00 DM / 1,53 Euro pro Stunde, die vertraglich 213,00 DM / 108,91 Euro

5 Gebührentelle 3 Hort (Grundschulalter) Betreuungszeit 4 Stunden 1 haltsberechtigtes 2 haltsberechtigte er 3 und mehr haltsberechtigte er 25,00 DM / 12,78 Euro 20,00 DM / 10,22 Euro 2,5% vom Einkommen 38,00 DM / 19,43 Euro 2 % vom Einkommen 1,5% vom Einkommen 23,00 DM / 11,76 Euro 213,00 DM / 108,91 Euro =Höchstbeitrag 170,00DM / 86,92 Euro 128,00 DM / 65,45 Euro =Höchstbeitrag Die Höhe des Elternbeitrages für eine Betreuungszeit von mehr bzw. weniger als 4 h wird wie folgt ermittelt: 2 Stunden = 80% 3 Stunden = 90% der o. g. Berechnung zu einer Betreuungszeit 5 Stunden = 110% von 4 Stunden. 6 Stunden = 120% Die 7. Betreuungsstunde wird pauschal mit 3,00 DM / 1,53 Euro pro Stunde, die vertraglich E r l ä u t e r u n g z u m E i n k o m m e n Einkommen ist die Summe aus dem monatlichen Nettoeinkommen und sonstigen Einnahmen. Als Nettoeinkommen gilt das Bruttoeinkommen züglich aller gesetzlichen Abgen. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen züglich der Betriebsausgen und ist dem Steuerbescheid zu entnehmen. Kann kein aktueller Bescheid vorgelegt werden, ist das momentane monatliche Einkommen zu schätzen. Zu sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unhängig davon ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern/Personensorgeberechtigten und das. Zu sonstigen Einnahmen gehören: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das (nur für er, die die Kita besuchen) - Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld - Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld, BAFÖG (Anzurechnen ist nur der Anteil, der nicht zurückgezahlt wird) - Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, ergeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen - nicht aufzuführen ist das Erziehungsgeld

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