S a t z u n g. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe. 1 Wirkungsbereich
|
|
- Nicolas Weber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 S a t z u n g zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom (GVB1. Brbg I S. 231) und 5, 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom (GVB 1. Brbg. I S. 398), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom (GVB 1. Brbg. I S. 90) i.v. m. 90 SGB VIII vom (BGB 1 I S ) und 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz vom , (GVB1. I. S. 178), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt - Haushaltsstrukturgesetz 2000 HStrG vom (GVB 1. I S. 91) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Kindertagesstätten-Gesetzes vom (GVB1 Brbg I S. 106) hat die Gemeindevertretung Linthe in ihrer Sitzung am , Beschluss-Nr. L /01 nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Wirkungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tagespflegestelle werden Elternbeiträge als Gebühr nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme (1) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Tagespflegestelle ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. (2) Aufnahme finden Kinder in Tagespflegestellen gemäß Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg a) Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres als Krippenkinder b) Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn als Kindergartenkinder c) Kinder ab Beginn bis zur Beendigung der Grundschulzeit als Hortkinder (3) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in einer Tagespflegestelle ist die Feststellung des Kernrechtsanspruches oder des Bedingten (erhöhten) Rechtsanspruches. Die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - im Folgenden Seite 1
2 Wohnsitzgemeinde genannt - hat die jeweilige familiäre Situation zu bewerten und über den Anspruch zu entscheiden. Die Gründe müssen durch Nachweise und Bestätigungen vorgebracht werden. Dabei gilt als a) Kernrechtsanspruch : Alle Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr (nach dem 2. Geburtstag) bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf mindestens 6 Stunden Betreuung (für Kinder bis zur Einschulung) bzw. auf 4 Stunden (für Kinder im Schulalter). b) Bedingter Rechtsanspruch : Unter 2-jährige Kinder und Grundschüler der 5. und 6.Klasse haben ebenfalls einen Rechtsanspruch und alle Kinder haben einen längeren Anspruch, wenn ihre familiäre Situation Tagesbetreuung erforderlich macht. (4) Zur Aufnahme eines Kindes wird ein Bescheid über den Rechtsanspruch auf eine Tagespflegestelle mit bestätigter Betreuungszeit von der Wohnsitzgemeinde erstellt oder angefordert. Ein Bescheid zur Festsetzung von Elternbeiträgen wird von der aufzunehmenden Gemeinde erstellt. (5) Die tägliche konkrete Betreuungszeit ist in der Tagespflegestelle anzugeben. (6) Für jedes Kind ist vor Aufnahme in eine Tagespflegestelle eine ärztliche Bescheinigung (Attest) vorzulegen. Die Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. 3 Beitragsschuld (1) Der Beitragsschuldner ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Tagespflegestelle in Anspruch nimmt, insbesondere Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigten Personen (im Nachfolgenden teilweise Personensorgeberechtigte genannt). (2) Die Beitragsschuld entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind in die Tagespflegestelle aufgenommen wird und danach mit jedem ersten Tag eines Kalendermonats. Sie endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind die Tagespflegestelle verlässt. (3) Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres gezahlt. (4) Die Elternbeiträge werden monatlich und für 12 Monate im Jahr erhoben. 4 Beitragsschuldner Seite 2
3 Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten nach 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. 5 Fälligkeit / Zahlungsweise (1) Der Beitrag für den Regelbesuch wird per Bescheid erhoben und ist bis zum 15. eines jeden Monats fällig. Bei Nichteingang kommen die Eltern ohne Mahnung in Verzug. (2) Der Tagessatz für Besucherkinder und Verpflegungskosten sind am Tag der Inanspruchnahme mit Beginn der Betreuung fällig. 6 Beitragsmaßstab (1) Die Beiträge werden nach dem Einkommen der Eltern, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie sowie dem Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Die Höhe der Beitragsgebühr ergibt sich aus den Tabellen in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung sind. Eltern, die nicht bereit sind, gegenüber der Wohnortgemeinde der Einrichtung ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen für ihre Kinder den Höchstbetrag. (3) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Jahreseinkommen der im 4 genannten Personen. Zugrunde gelegt wird der Einkommensbegriff nach 2 EStG. Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch die Wohnortgemeinde. Veränderungen des Einkommens sind der Wohnortgemeinde unaufgefordert vorzulegen. (4) Die Bemessungsgrundlage für das anzurechnende Einkommen ergibt sich aus der Anlage 2. (5) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (6) Einkommensänderungen sind der Wohnortgemeinde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Wohnortgemeinde ist mindestens einmal jährlich Auskunft über die Höhe der für die Beitragsberechnung zugrunde gelegten Einkünfte zu erteilen. 7 Ermäßigung, Erhöhung bzw. Erlass der Beiträge Seite 3
4 (1) Die Gebühr bezieht sich auf eine tägliche regelmäßige Betreuungszeit: Davon ausgehend ergeben sich folgende Erhöhungen bzw. Ermäßigungen: 1. Krippen- und Kindergartenkinder Inanspruchnahme des Kernrechtsanspruches bis 6 Stunden Ermäßigung: 10% (Ansatz 90%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 6 Stunden bis unter 8 Stunden Ermäßigung: 5% (Ansatz 95%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von 8 Stunden bis 10 Stunden (Ansatz 100%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 10 Stunden Erhöhung: 5% (Ansatz 105%) 2. Hortkinder Inanspruchnahme des Betreuungsbedarfes bis 3 Stunden Ermäßigung: 15 % (Ansatz 85%) Inanspruchnahme des Kernrechtsanspruches bis 4 Stunden Ermäßigung: 10 % (Ansatz 90%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 4 Stunden bis unter 5 Stunden Ermäßigung: 5 % (Ansatz 95%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von 5 Stunden bis 6 Stunden (Ansatz 100%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 6 Stunden Erhöhung: 5 % (Ansatz 105%) (2) Die Staffelung der Elternbeiträge erfolgt entsprechend der Anlage 1 nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben - Familien mit 1 Kind in Krippe, Kindergarten, Hort - Familien mit 2 Kindern in Krippe, Kindergarten, Hort - Familien mit 3 Kinder in Krippe, Kindergarten, Hort Für Familien mit mehr als 3 Kindern reduziert sich der Elternbeitrag für jedes im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind, um 10 % unter Beachtung der festlegten Betreuungszeit und Betreuungsform. 8 Besucherkinder Seite 4
5 (1) Besucherkinder sind Kinder, welche die Tagespflegestelle nur vereinzelt stunden- bzw. tageweise, längstens jedoch 3 Wochen, besuchen. (2) Bei zeitweiliger Unterbringung von Kindern in Tagespflegestellen wird folgender Tagessatz erhoben: - für Kinder im Krippenalter eine Gebühr von 40,00 DM - für Kinder im Kindergartenalter eine Gebühr von 30,00 DM - für Kinder im Hortalter eine Gebühr von 20,00 DM 9 Ferienbetreuung für Hortkinder (1) Die Ferienbetreuung ist von den Eltern rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzumelden. (2) Sollte sich die Betreuungszeit in der Ferienzeit verändern, wird folgende Änderung für diesen Zeitraum vorgenommen: Für die Ganztagsbetreuung (bis zu 10 Stunden) der Hortkinder in den Ferien wird ein zusätzlicher Tagessatz erhoben: - bei bestätigter Betreuungszeit bis zu 3 Stunden 5,00 DM - bei bestätigter Betreuungszeit bis zu 4 Stunden 4,00 DM - bei bestätigter Betreuungszeit über 4 bis unter 5 Stunden 3,00 DM - bei bestätigter Betreuungszeit 5 bis 6 Stunden 2,00 DM - bei bestätigter Betreuungszeit über 6 Stunden 1,00 DM 10 Pflegekinder (1) Pflegeeltern sind Erziehungsberechtigte im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Bei Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Bei Pflegekinder wird folgender Festbetrag (Kostenbeteiligung) angesetzt: a) Kinder bis Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippenkinder) b) Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schulbeginn (Kindergarten) 242,00 DM 191,00 DM c) Kinder im Grundschulalter (Hortkinder) 139,00 DM Die Zahl der leiblichen Kinder bleiben hiervon unberührt. Der o. g. Festbetrag ermäßigt bzw. erhöht sich laut 7. Seite 5
6 11 Kündigung (1) Die Personensorgeberechtigten, die Tagespflegeperson und die Wohnsitzgemeinde (vertreten durch das Amt Brück) können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung im Amt Brück an. (2) Die Wohnsitzgemeinde kann die Bereitstellung der Tagespflegestelle kündigen und das Kind vom Besuch der Tagespflegestelle ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder medizinische Indikationen vorliegen, die einen Besuch von der Tagespflegestelle ausschließen. (3) Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Über die Kündigung wird per Bescheid verfügt. 12 Inkrafttreten Die Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Linthe, den Brück, den Ulrike Schübel Vorsitzende der Gemeindevertretung Christian Großmann Amtsdirektor Anlage 2 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages Seite 6
7 (1) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäß 7 Abs 1 Nr. 6 SGB VIII. Dabei werden die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und die vereinbarte Betreuungszeit berücksichtigt (2) Die Summe des anzurechnenden Einkommens von Nichtselbständigen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich einer Werbekostenpauschale von 167,00 DM (85,39 Euro) pro Monat. Höhere Werbungskosten sind gesondert nachzuweisen. (3) Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird für die Einkommensberechnung der aktuelle Einkommenssteuerbescheid herangezogen. Berücksichtigung finden die Zahlungen von Vorsorgeleistungen, wenn diese belegt werden. (4) Sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für den Personensorgeberechtigten, sind hinzuzurechnen. Dazu zählen u.a. : - Renten - Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten, - Einnahmen nach dem SGB III, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Konkursausfallgeld, Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, ebenso Wohngeld und Kindergeld - Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Wehrgesetz, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Nicht angerechnet werden das Erziehungsgeld und BAFöG. Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung (Selbstentnahme) auszugehen. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben und ist dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. (5) Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Beiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Seite 7
8 Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (6) Bei der Bemessung der Beiträge für Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung der Beiträge sollte in Höhe des Durchschnittssatzes der Elternbeiträge des Trägers erfolgen. (7) Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie. Der Nachweis über unterhaltsberechtigte Kinder ist durch entsprechende Belege zu erbringen. Nach dem bürgerlichen Recht ist ein Kind unterhaltsberechtigt, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ( 1602 Abs. 1 BGB) Diese Unterhaltsberechtigung setzt voraus, dass das Kind weder aus zumutbarer Arbeit, noch aus Vermögenseinkünften, noch aus sonstigen Einkünften (z.b. Stipendien, BAFöG) seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. Seite 8
9 Anlage 1 Berechnung für Krippenkinder Monatseinkommen bis Prozentsatz des monatl. Einkommens Familie mit 1 Kind Familie mit 2 Kindern Familie mit 3 Kindern 100% 85% 75% 639 4,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% und mehr ,2% Seite 9
10 Berechnung für Kindergartenkinder Monatseinkomme n bis Prozentsatz des monatl. Einkommens Familie mit 1 Kind Familie mit 2 Kindern Familie mit 3 Kindern 100% 85% 75% 639 3,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% und mehr ,2% Seite 10
11 Berechnung für Hortkinder Monatseinkommen bis Prozentsatz des monatl. Einkommens 639,00 2,2% 793,00 2,2% 946,00 2,2% 1.099,00 2,2% 1.253,00 2,2% 1.406,00 2,2% 1.559,00 2,2% Familie mit 1 Familie mit Familie mit Kind 2 Kindern 3 Kindern 100% 85% 75% 14,00 12,00 11,00 17,00 14,00 13,00 21,00 18,00 16,00 24,00 20,00 18,00 28,00 24,00 21,00 31,00 26,00 23,00 34,00 29,00 26, ,00 2,5% 1.866,00 2,5% 2.020,00 2,5% 2.173,00 2,5% 2.326,00 2,5% 2.480,00 2,5% 2.633,00 2,5% 43,00 47,00 51,00 54,00 58,00 62,00 66,00 37,00 40,00 43,00 46,00 49,00 53,00 56,00 32,00 35,00 38,00 41,00 44,00 47,00 50, ,00 2,8% 2.940,00 2,8% 3.093,00 2,8% 3.247,00 2,8% 3.400,00 2,8% 3.553,00 2,8% 3.707,00 2,8% 78,00 82,00 87,00 91,00 95,00 99,00 104,00 66,00 70,00 74,00 77,00 81,00 84,00 88,00 59,00 62,00 65,00 68,00 71,00 74,00 78,00 120,00 102,00 90, ,00 3,1% 124,00 105,00 93, ,00 3,1% 4.167,00 3,1% 129,00 110,00 97,00 Seite 11
12 4.320,00 3,1% 4.474,00 3,1% 4.627,00 3,1% 4.781,00 3,1% 4.934,00 3,1% 134,00 114,00 139,00 118,00 143,00 122,00 148,00 126,00 153,00 130,00 101,00 104,00 107,00 111,00 115, ,00 3,5% und mehr 179,00 152,00 134,00 Seite 12
Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow
Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow Auf der Grundlage des 5 Abs.1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrElternbeitragsordnung
Elternbeitragsordnung Zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Christliche Kindertagesstätte Brück Hasenbande 1 Geltungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Christlichen Kindertagesstätte
MehrSatzung. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Stadt Belzig
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Stadt Belzig Auf der Grundlage der 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrSatzung. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Kindertagesstätten und für Tagespflegestellen in der Gemeinde Nuthetal
1 Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die kommunalen Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) i.v.m. 90 SGB VIII
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Der Amtsausschuß Milow hat auf seiner Sitzung am 18.10.2000 auf der
MehrSatzung zur Erhebung von Beiträgen für Ganztagsangebote im Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule Wildenbruch mit integrierter Tagesbetreuung
Seite 1 von 5 Auf der Grundlage des 5 Abs. 1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten ( Kitas ) und Tagespflegestellen in der Stadt Werder (Havel) Rechtsgrundlagen Auf Grund der 1,2,4,6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung) Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt
Mehr1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Seite 1 von 5 Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung
MehrSatzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Elternbeiträgen in der Gemeinde Michendorf
Seite 1 von 5 Aufgrund der 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999 (GVBl. I, S.231) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen
MehrElternbeitragsordnung des WIR e.v. Kinderförderverein
Elternbeitragsordnung des WIR e.v. Kinderförderverein für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen Auf der Grundlage des 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in Verbindung mit 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG,
MehrELTERNBEITRAGSORDNUNG. vom
ELTERNBEITRAGSORDNUNG vom 01.01.2016 für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesstätte in Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark Unter Berücksichtigung der folgenden Rechtsgrundlagen
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf. -Kita-Gebührensatzung-
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf -Kita-Gebührensatzung- Aufgrund der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
MehrSatzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
MehrOrdnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla
Ordnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla Auf der Grundlage von Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Horte der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Spree-Neiße vom 09.05.2001 Der Landkreis Spree-Neiße erlässt auf Grund des 90 SGB Sozialgesetzbuch
MehrSatzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund
Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes
MehrSatzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund
Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Auf der Grundlage der 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Ziffer 1 der
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rathenow hat auf
Mehr1 Geltungsbereich. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte. nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern
Satzung der Gemeinde Gollenberg zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege (Kita-Satzung) Aufgrund des 5 Abs. 1, des 35 Abs.
Mehr3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1).
Auf der Grundlage der aktuell gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes und in Anlehnung an die Kita-Gebührensatzung der Stadt Bernau bei Berlin vom 26. Mai 2005 beschloss die Mitgliederversammlung
MehrElternbeitragsordnung Kita und Tagespflege
1 Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003
Mehr-Kita-Satzung- 4 Verpflegung
Satzung zur Benutzung der kommunalen ertagesstätte, zur Inanspruchnahme von Tagesbetreuung, zur Erhebung und zur Höhe der Betreuungsgebühren der Gemeinde Bestensee -Kita-Satzung- Die Gemeindevertretung
MehrDie Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am folgende Elternbeitragsordnung.
Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003 Die
MehrGebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung: Die 1. Änderungssatzung vom 14.07.2008, in Kraft getreten ab dem 01. August 2008, Änderung des 3 Abs. 4, wurde inhaltlich eingearbeitet. Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Inanspruchnahme
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung)
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 17, 18 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes
Mehrzur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung)
zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung) Seite 2 von 6 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf Grund der nachstehenden Rechtsgrundlagen: 1. 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der
MehrAuf Grund. hat die Gemeindevertretung Ziltendorf in Ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
1 Auf Grund Gebührensatzung der Gemeinde Ziltendorf für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten ( Kita - Gebührensatzung ) vom 01.02.01 - der 5 Absatz 1, 35
MehrAllgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen
4 Allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA- Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in
MehrStipendienantrag für Schulanfänger zur Aufnahme an der Georg Heinsius von Mayenburg-Grundschule
Stipendienantrag für Schulanfänger zur Aufnahme an der Georg Heinsius von Mayenburg-Grundschule Ich bewerbe mich für ein Sozial Stipendium für das Schuljahr:... für die Klassenstufe: 1 1. Bewerber (Schülerin/Schüler)
MehrGebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege
Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege Aufgrund des 3 Abs. 1, des 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung
Mehr1 - Rechtsanspruch / Geltungsbereich
Neufassung der Satzung zum Betrieb von Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung und zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Großbeeren ab 01.01.2006
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrS.384),zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 25])
Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung im Krippen/Kita Bereich der Elterninitiative Hort Kleinmachnow e.v. Regenbogenkinder Steinweg 9 14532 Kleinmachnow Rechtsgrundlage
Mehr3 Entstehung der Gebühr
Gebührensatzung der Gemeinde Ziltendorf für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) vom 25.05.2004 Auf Grund - der 5 Absatz 1,35 Absatz
Mehr1/05, 90 SGB VIII (BGBI. I S.1163), (BGBI. I S.477),
Satzung der Gemeinde Stalmsdorf über die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an der Betreuung ihres Kindes (Kita-Satzung) Seite 1 von 4 Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für
MehrSatzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom
Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom 28.09.2006 Auf der Grundlage der 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 und 75 Abs. 2 der
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesstätten in der Stadt Ketzin/Havel (Kita-Satzung) Aufgrund 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
MehrEmpfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder)
Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder) Rechtsgrundlagen - 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg
MehrSatzung der Gemeinde Drachhausen zur Erhebung und zur Höhe der Eltern- und Essengeldbeiträge in der Kita Regenbogen" Drachhausen
Satzung der Gemeinde Drachhausen zur Erhebung und zur Höhe der Eltern- und Essengeldbeiträge in der Kita Regenbogen" Drachhausen Die Gemeinde Drachhausen erlässt auf der Grundlage der 5 und 35 II Nr. 10
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund des 17 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI. I S. 384), zuletzt geändert
Mehr1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit
Satzung der Stadt Falkensee zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Falkensee (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002
Mehr1 Allgemeines. (2) Über die Aufnahme in eine Einrichtung entscheidet der Träger unter Beachtung des im KitaG formulierten Rechtsanspruchs.
1 Gebührensatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen (in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten) - Kita-Gebührensatzung
MehrGemeinde Letschin Der Bürgermeister
Gemeinde Letschin Der Bürgermeister S a t z u n g der Gemeinde Letschin über die Erhebung und Höhe von Beiträgen für die integrierte Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Halbtagsgrundschule - Kinderbetreuungsbeitragssatzung
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrLesefassung. Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung) (Eingearbeitet sind die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2009 und die 2. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa
Satzung über die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte der Gemeinde Plessa Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007
MehrKitasatzung. Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.
Kitasatzung Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Ev. Kindertagesstätte (Kita) Jonas Wal in
MehrBeratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr.
Der Amtsdirektor für die Gemeinde Pessin Beschluss X öffentlich nichtöffentlich Beschluss-Nr. 0006/16 Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 29.06.2016 Nach 22 BbgKVerf
Mehr1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund
Mehr1 Geltungsbereich. (1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten der Gemeinde Wusterhausen/Dosse.
Gebührensatzung der Gemeinde Wusterhausen/Dosse für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte (Kita-Gebührensatzung) vom 08.06.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
MehrJugendhilfe- und Sozialarbeit e.v.
B e i t r a g s a t z u n g über die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern der Primarstufe in den Horteinrichtungen: Heilpädagogischer Hort an der Erich Kästner-Schule Fürstenwalde Hort an der Pfarrer
MehrSatzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrKostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme
Kita-Kostenbeiträge 51.3 Seite 1 Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau öffentlich bekannt
MehrGebührenschuldner/Gebührenpflicht
1 Gebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft und in Tagespflege (Kita Gebührensatzung) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1, des
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme der Kinder / Rechtsanspruch
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten, die sich in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Spreenhagen befinden (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund
Mehr3 Gebührenpflichtige Leistungen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für schulergänzende Kinderbetreuungsangebote im Rahmen des Ganztagsbetriebes an der Grundschule Jeserig der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) Auf Grund der 5, 35 Abs.
MehrSatzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn
Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom
MehrAmt Lindow (Mark) 1 Geltungsbereich
Amt Lindow (Mark) Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3 Absatz
MehrGeändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage
Satzung zum Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Halberstadt Geändert durch Datum Änderungen 1.
MehrGeltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Nutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rathenow gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Auf
MehrPräambel. 1 Begriffsbestimmung
S A T Z U N G der Gemeinde Letschin über die Erhebung und Höhe von Beiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Letschin - Kindertagesstättenbeitragssatzung - vom 30.06.2011 Präambel
MehrSatzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH)
Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH) Vom 19.01.2011 Der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen hat in seiner Sitzung am 18.01.2011 auf Grund der Thüringer Kommunalordnung
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrElternbeitragsordnung
Elternbeitragsordnung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und Verpflegungskosten gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg für die Kita-Einrichtungen in Trägerschaft der Jugendund Sozialwerk
MehrSatzung. 1 Geltungsbereich
Satzung zur Erhebung von Beiträgen für Angebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Albert Einstein Caputh und Meusebach Grundschule Geltow mit integrierter Kindertagesbetreuung (ikb) Auf der
MehrKita - Gebührensatzung
Kita - Gebührensatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elsterwerda Präambel Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer
MehrSatzung. 1 Allgemeines
STADT NEUENRADE Satzung der Stadt Neuenrade über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Angeboten der Betreuungsmaßnahme Offene Ganztagsschule im Primarbereich
MehrBeitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (KITA Beitragssatzung )
Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark (KITA Beitragssatzung ) Auf Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung
MehrBeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen
MehrParagraphen. 1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung ab 01.08.2016 für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz
Mehr(1) Die Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugendhilfe Cottbus gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrLesefassung* 1 Grundsätze
1 Lesefassung* Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Kita und Tagespflegestellen) in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
Mehr1 Wirkungsbereich. 3 Gebührenpflichtige Leistungen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Schulergänzende Kinderbetreuungsangebote im Rahmen des Ganztagsbetriebes an Grundschulen in der Gemeinde Kloster Lehnin (Ganztagssatzung) Auf Grund der 5, 35
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree Auf der Grundlage von 131, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrElternbeitragssatzung Gemeinde Taura
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom
MehrKostenbeitragssatzung der Stephanus-Kitas in Templin zur Erhebung und Höhe der Beiträge für die Eltern gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg
Auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe- (Kindertagesstättengesetz KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni
MehrSatzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege
Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege vom 16.4.2009 I. Änderung vom 21.06.2012 II. Änderung vom
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung
Satzung der Stadt Hohen Neuendorf zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in Form von Tagespflege (Tagespflegesatzung) sowie zur Berechnung der Elternbeiträge
MehrSatzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom 20.12.2013 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder-
Mehr1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten der Stadt Strausberg als Gebühr gemäß 17 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg ( Kita- Gebührensatzung
MehrAllgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze
Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Satzung) (in der Fassung vom 12. September 2013) Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Ziffer
MehrSatzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)
Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten
MehrGeltungsbereich. Diese Benutzer- und Gebührensatzung gilt für alle Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Gemeinde Nuthe-Urstromtal.
Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Kindertagesstätten der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 07.09.2005 unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 31.05.2007 sowie der 2. Änderung vom 29.09.2010
Mehr1 Grundsatz. b) Kleine Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Vereinen getragen werden,
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Buchholz i.d.n. (Kindergartengebührensatzung) vom 21.05.1996 in der Fassung vom 01.08.2011 167 Aufgrund
MehrSatzung der Stadt Ortrand über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung - Kita - Gebührensatzung.
Gemäß 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S. 384) in Verbindung mit 5 Gemeindeordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001, zuletzt
MehrI Grundsätze. (3) Bei Zahlungsrückständen sind entsprechende Beitreibungsmaßnahmen durch den Träger einzuleiten.
Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Stadt Frankfurt (Oder) (in der Fassung der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses vom 20.04.2010) Rechtsgrundlagen
MehrI. Änderung vom II. Änderung vom III. Änderung vom
Satzung vom 21.6.2012 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule (OGS) der Primarstufe der Schulen der Kreisstadt Siegburg I. Änderung vom 11.6.2015
MehrSatzung. Allgemeines. 2 Teilnahme
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule und der Betreuung Schule von Acht bis Eins an der Pankratius-Grundschule Katholische Grundschule
Mehr3 Gebührenpflichtige 4 Gebühren
Satzung der Gemeinde Am Mellensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindereinrichtungen in der Gemeinde Am Mellensee (Kita-Satzung) Auf der Grundlage des 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrSatzung. 1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Kyritz Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz hat in ihrer Sitzung
MehrAMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL)
AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) Herausgegeben vom Bürgermeister der Stadt Werder (Havel) Eisenbahnstraße 13/14 Tel.: (03327) 783-0 Fax: (03327) 44 385 Werder (Havel), 04. August 2006 Jahrgang 11
Mehr