S a t z u n g. zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe. 1 Wirkungsbereich

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1 S a t z u n g zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für Tagespflegestellen in der Gemeinde Linthe Aufgrund der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom (GVB1. Brbg I S. 231) und 5, 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom (GVB 1. Brbg. I S. 398), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom (GVB 1. Brbg. I S. 90) i.v. m. 90 SGB VIII vom (BGB 1 I S ) und 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz vom , (GVB1. I. S. 178), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt - Haushaltsstrukturgesetz 2000 HStrG vom (GVB 1. I S. 91) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Kindertagesstätten-Gesetzes vom (GVB1 Brbg I S. 106) hat die Gemeindevertretung Linthe in ihrer Sitzung am , Beschluss-Nr. L /01 nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Wirkungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tagespflegestelle werden Elternbeiträge als Gebühr nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme (1) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Tagespflegestelle ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. (2) Aufnahme finden Kinder in Tagespflegestellen gemäß Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg a) Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres als Krippenkinder b) Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn als Kindergartenkinder c) Kinder ab Beginn bis zur Beendigung der Grundschulzeit als Hortkinder (3) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in einer Tagespflegestelle ist die Feststellung des Kernrechtsanspruches oder des Bedingten (erhöhten) Rechtsanspruches. Die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - im Folgenden Seite 1

2 Wohnsitzgemeinde genannt - hat die jeweilige familiäre Situation zu bewerten und über den Anspruch zu entscheiden. Die Gründe müssen durch Nachweise und Bestätigungen vorgebracht werden. Dabei gilt als a) Kernrechtsanspruch : Alle Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr (nach dem 2. Geburtstag) bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf mindestens 6 Stunden Betreuung (für Kinder bis zur Einschulung) bzw. auf 4 Stunden (für Kinder im Schulalter). b) Bedingter Rechtsanspruch : Unter 2-jährige Kinder und Grundschüler der 5. und 6.Klasse haben ebenfalls einen Rechtsanspruch und alle Kinder haben einen längeren Anspruch, wenn ihre familiäre Situation Tagesbetreuung erforderlich macht. (4) Zur Aufnahme eines Kindes wird ein Bescheid über den Rechtsanspruch auf eine Tagespflegestelle mit bestätigter Betreuungszeit von der Wohnsitzgemeinde erstellt oder angefordert. Ein Bescheid zur Festsetzung von Elternbeiträgen wird von der aufzunehmenden Gemeinde erstellt. (5) Die tägliche konkrete Betreuungszeit ist in der Tagespflegestelle anzugeben. (6) Für jedes Kind ist vor Aufnahme in eine Tagespflegestelle eine ärztliche Bescheinigung (Attest) vorzulegen. Die Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. 3 Beitragsschuld (1) Der Beitragsschuldner ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Tagespflegestelle in Anspruch nimmt, insbesondere Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigten Personen (im Nachfolgenden teilweise Personensorgeberechtigte genannt). (2) Die Beitragsschuld entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind in die Tagespflegestelle aufgenommen wird und danach mit jedem ersten Tag eines Kalendermonats. Sie endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind die Tagespflegestelle verlässt. (3) Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres gezahlt. (4) Die Elternbeiträge werden monatlich und für 12 Monate im Jahr erhoben. 4 Beitragsschuldner Seite 2

3 Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten nach 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. 5 Fälligkeit / Zahlungsweise (1) Der Beitrag für den Regelbesuch wird per Bescheid erhoben und ist bis zum 15. eines jeden Monats fällig. Bei Nichteingang kommen die Eltern ohne Mahnung in Verzug. (2) Der Tagessatz für Besucherkinder und Verpflegungskosten sind am Tag der Inanspruchnahme mit Beginn der Betreuung fällig. 6 Beitragsmaßstab (1) Die Beiträge werden nach dem Einkommen der Eltern, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie sowie dem Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Die Höhe der Beitragsgebühr ergibt sich aus den Tabellen in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung sind. Eltern, die nicht bereit sind, gegenüber der Wohnortgemeinde der Einrichtung ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen für ihre Kinder den Höchstbetrag. (3) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Jahreseinkommen der im 4 genannten Personen. Zugrunde gelegt wird der Einkommensbegriff nach 2 EStG. Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch die Wohnortgemeinde. Veränderungen des Einkommens sind der Wohnortgemeinde unaufgefordert vorzulegen. (4) Die Bemessungsgrundlage für das anzurechnende Einkommen ergibt sich aus der Anlage 2. (5) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (6) Einkommensänderungen sind der Wohnortgemeinde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Wohnortgemeinde ist mindestens einmal jährlich Auskunft über die Höhe der für die Beitragsberechnung zugrunde gelegten Einkünfte zu erteilen. 7 Ermäßigung, Erhöhung bzw. Erlass der Beiträge Seite 3

4 (1) Die Gebühr bezieht sich auf eine tägliche regelmäßige Betreuungszeit: Davon ausgehend ergeben sich folgende Erhöhungen bzw. Ermäßigungen: 1. Krippen- und Kindergartenkinder Inanspruchnahme des Kernrechtsanspruches bis 6 Stunden Ermäßigung: 10% (Ansatz 90%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 6 Stunden bis unter 8 Stunden Ermäßigung: 5% (Ansatz 95%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von 8 Stunden bis 10 Stunden (Ansatz 100%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 10 Stunden Erhöhung: 5% (Ansatz 105%) 2. Hortkinder Inanspruchnahme des Betreuungsbedarfes bis 3 Stunden Ermäßigung: 15 % (Ansatz 85%) Inanspruchnahme des Kernrechtsanspruches bis 4 Stunden Ermäßigung: 10 % (Ansatz 90%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 4 Stunden bis unter 5 Stunden Ermäßigung: 5 % (Ansatz 95%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von 5 Stunden bis 6 Stunden (Ansatz 100%) Inanspruchnahme eines Betreuungsbedarfes von über 6 Stunden Erhöhung: 5 % (Ansatz 105%) (2) Die Staffelung der Elternbeiträge erfolgt entsprechend der Anlage 1 nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten leben - Familien mit 1 Kind in Krippe, Kindergarten, Hort - Familien mit 2 Kindern in Krippe, Kindergarten, Hort - Familien mit 3 Kinder in Krippe, Kindergarten, Hort Für Familien mit mehr als 3 Kindern reduziert sich der Elternbeitrag für jedes im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind, um 10 % unter Beachtung der festlegten Betreuungszeit und Betreuungsform. 8 Besucherkinder Seite 4

5 (1) Besucherkinder sind Kinder, welche die Tagespflegestelle nur vereinzelt stunden- bzw. tageweise, längstens jedoch 3 Wochen, besuchen. (2) Bei zeitweiliger Unterbringung von Kindern in Tagespflegestellen wird folgender Tagessatz erhoben: - für Kinder im Krippenalter eine Gebühr von 40,00 DM - für Kinder im Kindergartenalter eine Gebühr von 30,00 DM - für Kinder im Hortalter eine Gebühr von 20,00 DM 9 Ferienbetreuung für Hortkinder (1) Die Ferienbetreuung ist von den Eltern rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzumelden. (2) Sollte sich die Betreuungszeit in der Ferienzeit verändern, wird folgende Änderung für diesen Zeitraum vorgenommen: Für die Ganztagsbetreuung (bis zu 10 Stunden) der Hortkinder in den Ferien wird ein zusätzlicher Tagessatz erhoben: - bei bestätigter Betreuungszeit bis zu 3 Stunden 5,00 DM - bei bestätigter Betreuungszeit bis zu 4 Stunden 4,00 DM - bei bestätigter Betreuungszeit über 4 bis unter 5 Stunden 3,00 DM - bei bestätigter Betreuungszeit 5 bis 6 Stunden 2,00 DM - bei bestätigter Betreuungszeit über 6 Stunden 1,00 DM 10 Pflegekinder (1) Pflegeeltern sind Erziehungsberechtigte im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Bei Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Bei Pflegekinder wird folgender Festbetrag (Kostenbeteiligung) angesetzt: a) Kinder bis Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippenkinder) b) Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schulbeginn (Kindergarten) 242,00 DM 191,00 DM c) Kinder im Grundschulalter (Hortkinder) 139,00 DM Die Zahl der leiblichen Kinder bleiben hiervon unberührt. Der o. g. Festbetrag ermäßigt bzw. erhöht sich laut 7. Seite 5

6 11 Kündigung (1) Die Personensorgeberechtigten, die Tagespflegeperson und die Wohnsitzgemeinde (vertreten durch das Amt Brück) können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung im Amt Brück an. (2) Die Wohnsitzgemeinde kann die Bereitstellung der Tagespflegestelle kündigen und das Kind vom Besuch der Tagespflegestelle ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder medizinische Indikationen vorliegen, die einen Besuch von der Tagespflegestelle ausschließen. (3) Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Über die Kündigung wird per Bescheid verfügt. 12 Inkrafttreten Die Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Linthe, den Brück, den Ulrike Schübel Vorsitzende der Gemeindevertretung Christian Großmann Amtsdirektor Anlage 2 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages Seite 6

7 (1) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäß 7 Abs 1 Nr. 6 SGB VIII. Dabei werden die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und die vereinbarte Betreuungszeit berücksichtigt (2) Die Summe des anzurechnenden Einkommens von Nichtselbständigen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich einer Werbekostenpauschale von 167,00 DM (85,39 Euro) pro Monat. Höhere Werbungskosten sind gesondert nachzuweisen. (3) Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird für die Einkommensberechnung der aktuelle Einkommenssteuerbescheid herangezogen. Berücksichtigung finden die Zahlungen von Vorsorgeleistungen, wenn diese belegt werden. (4) Sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für den Personensorgeberechtigten, sind hinzuzurechnen. Dazu zählen u.a. : - Renten - Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten, - Einnahmen nach dem SGB III, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Konkursausfallgeld, Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, ebenso Wohngeld und Kindergeld - Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Wehrgesetz, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Nicht angerechnet werden das Erziehungsgeld und BAFöG. Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung (Selbstentnahme) auszugehen. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen, abzüglich der Betriebsausgaben und ist dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. (5) Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Beiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Seite 7

8 Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (6) Bei der Bemessung der Beiträge für Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung der Beiträge sollte in Höhe des Durchschnittssatzes der Elternbeiträge des Trägers erfolgen. (7) Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie. Der Nachweis über unterhaltsberechtigte Kinder ist durch entsprechende Belege zu erbringen. Nach dem bürgerlichen Recht ist ein Kind unterhaltsberechtigt, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ( 1602 Abs. 1 BGB) Diese Unterhaltsberechtigung setzt voraus, dass das Kind weder aus zumutbarer Arbeit, noch aus Vermögenseinkünften, noch aus sonstigen Einkünften (z.b. Stipendien, BAFöG) seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. Seite 8

9 Anlage 1 Berechnung für Krippenkinder Monatseinkommen bis Prozentsatz des monatl. Einkommens Familie mit 1 Kind Familie mit 2 Kindern Familie mit 3 Kindern 100% 85% 75% 639 4,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% und mehr ,2% Seite 9

10 Berechnung für Kindergartenkinder Monatseinkomme n bis Prozentsatz des monatl. Einkommens Familie mit 1 Kind Familie mit 2 Kindern Familie mit 3 Kindern 100% 85% 75% 639 3,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,2% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% ,7% und mehr ,2% Seite 10

11 Berechnung für Hortkinder Monatseinkommen bis Prozentsatz des monatl. Einkommens 639,00 2,2% 793,00 2,2% 946,00 2,2% 1.099,00 2,2% 1.253,00 2,2% 1.406,00 2,2% 1.559,00 2,2% Familie mit 1 Familie mit Familie mit Kind 2 Kindern 3 Kindern 100% 85% 75% 14,00 12,00 11,00 17,00 14,00 13,00 21,00 18,00 16,00 24,00 20,00 18,00 28,00 24,00 21,00 31,00 26,00 23,00 34,00 29,00 26, ,00 2,5% 1.866,00 2,5% 2.020,00 2,5% 2.173,00 2,5% 2.326,00 2,5% 2.480,00 2,5% 2.633,00 2,5% 43,00 47,00 51,00 54,00 58,00 62,00 66,00 37,00 40,00 43,00 46,00 49,00 53,00 56,00 32,00 35,00 38,00 41,00 44,00 47,00 50, ,00 2,8% 2.940,00 2,8% 3.093,00 2,8% 3.247,00 2,8% 3.400,00 2,8% 3.553,00 2,8% 3.707,00 2,8% 78,00 82,00 87,00 91,00 95,00 99,00 104,00 66,00 70,00 74,00 77,00 81,00 84,00 88,00 59,00 62,00 65,00 68,00 71,00 74,00 78,00 120,00 102,00 90, ,00 3,1% 124,00 105,00 93, ,00 3,1% 4.167,00 3,1% 129,00 110,00 97,00 Seite 11

12 4.320,00 3,1% 4.474,00 3,1% 4.627,00 3,1% 4.781,00 3,1% 4.934,00 3,1% 134,00 114,00 139,00 118,00 143,00 122,00 148,00 126,00 153,00 130,00 101,00 104,00 107,00 111,00 115, ,00 3,5% und mehr 179,00 152,00 134,00 Seite 12

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