Gebührenschuldner/Gebührenpflicht

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1 1 Gebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft und in Tagespflege (Kita Gebührensatzung) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom (GVBL. I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. S.46), in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz -KJHG) vom (BGBI.IS.3546) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI.IS.2729) und 17 Abs.1 und 2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuches Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung vom 27.Juni 2004 (GVBL. I S. 384) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am folgende Gebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Betreuung von Kindern in kommunaler Trägerschaft und in Tagespflege (Kita-Gebührensatzung) beschlossen: 1 Wirkungsbereich (1) Kommunale Kindertagesbetreuungsleistungen im Sinne dieser Satzung sind Krippen, Kindergärten, Horte sowie gemischte und kombinierte Einrichtungen die sich in der Trägerschaft der Gemeinde Löwenberger Land befinden. Des weiteren unterliegen den gesetzlichen Regelungen entsprechende Tagespflegestellen innerhalb der Leistungsverpflichtung der Gemeinde Löwenberger Land sinngemäß den Regelungen dieser Satzung. (2) Kommunale Kinderbetreuungsleistungen können nur in Anspruch genommen werden, insofern ein Rechtsanspruch besteht. Ein besonderer Erziehungsbedarf, der nicht klar im KitaG definiert ist, ist von den Personensorgeberechtigten durch eine schriftliche Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen. (3) Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Kindertagesstätte. Die Benutzung wird durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der Einrichtung geregelt. Die Personensorgeberechtigten/ Eltern erkennen mit Abschluss des Betreuungsvertrages die Kita- Gebührensatzung und Kita- Ordnung der Gemeinde in ihrer jeweils aktuellen Fassung an. (4) Der Elternbeitrag wird vom Träger der Einrichtung als Gebühr für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindereinrichtung nach dieser Satzung erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Eltern und Personensorgeberechtigte erhoben und gespeichert.

2 2 2 Gebührenschuldner/Gebührenpflicht (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten im Sinne des 7 Abs.5 SGB VIII. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen von Absatz 5, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der vertraglichen Vereinbarung über die Aufnahme des Kindes in der jeweiligen Kindertagesstätte bzw. Tagespflegestelle. (4) Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird die volle monatliche Gebühr erhoben; erfolgt die Aufnahme nach dem 15. eines Monats, wird die halbe Monatsgebühr erhoben. (5) Die Gebührenpflicht erlischt grundsätzlich erst zum Ende eines Monats. (6) Gebührenveränderungen auf Grund eines Wechsels von Kinderkrippe in Kindergarten werden mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum 01. des Monats, in dem der erste Schultag des neuen Schuljahres liegt. (7) Die Gebühr gemäß Gebührenbescheid wird monatlich erhoben und ist bis zum fünften des jeweiligen Monats fällig. Diese Gebühr ist auch dann in voller Höhe fällig, wenn das Kind nicht durchgängig anwesend sein sollte. (8) Entgelte für die Essenteilnahme, Veranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten der jeweiligen Kindereinrichtung werden durch diese Gebühr nicht berührt. 3 Betreuungszeiten und anteilige Gebührenhöhe (1) Als Regelbetreuungszeiten bei einer Gebührenhöhe von 100 % werden folgende Zeiten festgelegt: - Krippenkinder 6 Stunden täglich - Kindergartenkinder 6 Stunden täglich - Hortkinder 4 Stunden täglich (2) Die Benutzungsgebühr wird nach der vereinbarten Betreuungszeit für das jeweilige Kind nach der entsprechenden Altersgruppe gestaffelt erhoben: a) für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenalter) und Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht (Kindergartenalter): verminderte Betreuungszeit, 0 bis 4 Stunden täglich 75 % der Gebühr Regelbetreuungszeit, über 4 bis 6 Stunden täglich 100 % der Gebühr verlängerte Betreuungszeit, über 6 bis 8 Stunden täglich 125 % der Gebühr verlängerte Betreuungszeit, über 8 bis 10 Stunden täglich 150 % der Gebühr verlängerte Betreuungszeit, über 10 Stunden täglich 175 % der Gebühr b) Kinder bis zur Beendigung der Grundschulzeit (Hortalter)verminderte Betreuungszeit, 0 bis 2,5 Stunden täglich 75 % der Gebühr Regelbetreuungszeit, über 2,5 bis 4 Stunden täglich 100 % der Gebühr

3 3 verlängerte Betreuungszeit, über 4 bis 5,5 Stunden täglich verlängerte Betreuungszeit, über 5,5 bis 7 Stunden täglich verlängerte Betreuungszeit, über 7 Stunden täglich 125 % der Gebühr 150 % der Gebühr 175 % der Gebühr (3) Zur Sicherstellung einer verlängerten Betreuungszeit für Kinder im Grundschulalter während der Schulferien gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 2 folgendes: Zur Abgeltung des erhöhten Betreuungsbedarfes während der Jahresferienzeiten wird eine zusätzliche Monatsgebühr erhoben, die anteilig zu 1/12 mit der jeweiligen Monatsgebühr fällig wird. Dieser Anteil ist in der Gebührentabelle (Anlage 3) bereits berücksichtigt. 4 Überschreitung der Betreuungszeiten (1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die vereinbarte Betreuungszeit einzuhalten. Bei der vereinbarten Betreuungszeit handelt es sich um eine tägliche Maximalbetreuungszeit. (2) Bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit werden von dem Gebührenpflichtigen je angefangene Betreuungsstunde 6,00 erhoben. Diese sind mit der monatlichen Gebühr entsprechend 2 Abs. 7 dieser Satzung des Folgemonats zu entrichten. 5 Gebührensätze (1) Die Betreuungsgebühr stellt einen Anteil an den Gesamtbetriebskosten der Kindertagesstätte in der Trägerschaft der Gemeinde Löwenberger Land dar. (2) Die Mindestbenutzungsgebühr beträgt monatlich, unabhängig von der vereinbarten Betreuungszeit sowie der Anzahl der in Kindertagesstätten betreuten Kinder einer Familie, mindestens - für Kinder unter 3 Jahren. 15,00 - für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht 15,00 - für Kinder im Grundschulalter 10,00 (3) Oberhalb der höchsten Einkommensgruppe erhöht sich der Elternbeitrag um den Prozentsatz, um den das tatsächliche Elterneinkommen die höchste Einkommensgruppe übersteigt. Als Basisgröße für diese Beitragsberechnung wird dabei der höchste Beitragswert der jeweiligen Tabelle unter Berücksichtigung des Stellenwertes des Kindes in der Tabelle angenommen. (4) Die Höchstbenutzungsgebühr richtet sich nach dem Betreuungsumfang und der Summe aus durchschnittlichen Personalkosten und sachlichen Betriebsaufwendungen je genutzten Platz. Die Basisgröße für die Höchstbenutzungsgebühr wird auf der Grundlage des Haushaltsjahresabschlusses für eine durchschnittliche Betreuungszeit von 6 Stunden ermittelt und gilt ab Januar des Folgejahres jeweils für ein Kalenderjahr. Die Höchstbenutzungsgebühr ergibt sich durch Anpassung der Basisgröße an den konkreten Betreuungsumfang gemäß 3 (2a) dieser Satzung. Sollte der errechnete monatliche Beitrag über dieser Höchstbenutzungsgebühr liegen, ist die Höchstbenutzungsgebühr anstelle des errechneten Beitrages zu erheben.

4 4 (5) Die jeweils zu entrichtende Benutzungsgebühr wird nach den Anlagen1 bis 3 dieser Satzung ermittelt. (6) Für Kinder bis zum Ende des Grundschulalters besteht die Möglichkeit, für maximal 5 Tage im Monat in einer Kindertagesstätte als Gastkind betreut zu werden. Hierfür wird eine Benutzungsgebühr von täglich 13,00 erhoben. (7) Kinder aus Tagespflegestellen werden bei Bedarf in einer Kita aufgenommen, wenn durch Ausfall der Tagespflegepersonen die Betreuung der Kinder nicht abgesichert werden kann. Es wird dafür keine gesonderte Benutzungsgebühr erhoben. 6 Grundlagen für die Gebührenermittlung (1) Die Benutzungsgebühr ist sozial verträglich nach dem Elterneinkommen, dem Alter und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und entsprechend 3 dieser Satzung dem Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Viertes Kapitel) und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zahlen den Mindestbeitrag. (3) Gebührenzahler, die nicht unter den Punkt 2 fallen und wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Aufbringung ihrer Gebühren haben, können beim örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt OHV) entsprechend 90 Abs.3 SGB VIII einen Antrag auf Unterstützung stellen. Somit ist die Gleichbehandlung der Gebührenschuldner nach 2 hergestellt. (4) Als Einkommen wird das Einkommen von Alleinerziehenden oder bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner verstanden, sofern sie Eltern der Kinder sind. Einkommen ist die Summe des jährlichen Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit sowie sonstiger Einnahmen gemäß Absatz 2e dieses Paragraphen. a) Als Nettoeinkommen bei Nichtselbständigen gilt das Bruttoeinkommen abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung, der Einkommensund Kirchensteuer sowie die um den Betrag der zu erwartenden Steuerersparnis gekürzten Werbungskosten insofern sie 920 Euro pro Jahr und Elternteil übersteigen. Bezüglich der Steuerersparnis bei Werbungskosten wird der Steuersatz des letzten gültigen Jahressteuerausgleichs zu Grunde gelegt. b) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, der Sozialversicherung und der Einkommens- und Kirchensteuer. c) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. d) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer schriftlichen Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Diese kann in Form einer eidesstattlichen Erklärung abgefordert werden. Ein auf der Grundlage einer derartigen Schätzung erteilter Bescheid trägt grundsätzlich vorläufigen Charakter. e) Zu sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge - unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind - die die wirtschaftliche

5 5 Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern/Personensorgeberechtigten und das Kind. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z.b. - Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten und das Kind, für das der Elternbeitrag erhoben wird - Wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen - Renten - Einnahmen nach dem SGB III Arbeitsförderung, z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld - Sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Pflegegeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. Nicht aufzuführen ist das Kindergeld. (5) Die Gesamtzahl der unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Ermittlung des Elterneinkommens wie folgt berücksichtigt: - Reduzierung des monatlichen Elterneinkommens um jeweils 50,00 für das 1. und folgende Kinder, für welches Kindergeld bezogen wird bzw. Unterhaltspflicht besteht. (6) Besuchen mehrere Kinder einer Familie Kindertagesstätten im Sinne dieser Satzung, so zählt das älteste betreute Kind als erstes Kind gemäß Anlage 1 bis 3. Für jedes jüngere betreute Kind (2.,3. usw.) reduziert sich die Gebühr wie folgt: ab 2. Kind um 15 % ab 3. Kind um 30 %. Die jeweils zutreffende Grundgebühr ist in der Anlage 1 bis 3 zu entnehmen. Die Mindestbenutzungsgebühr wird von der Reduzierung nach Satz 2 dieses Absatzes nicht betroffen. (7) Zur Festsetzung sozialverträglicher Benutzungsgebühren ist das jeweilige Einkommen durch die Gebührenpflichtigen in Form einer Erklärung (Muster Anlage 4) einmal jährlich nachzuweisen. Im Laufe des Jahres eintretende Veränderungen der wirtschaftlichen und familiären Situation, sind dem Träger unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die für die Gebührenermittlung notwendigen Unterlagen sind dem Träger fristgemäß offen zulegen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so ist bei - Neuanmeldung eine Aufnahme des Kindes zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich; - bereits bestehenden Betreuungsverträgen als Gebühr der jeweilige Höchstbetrag festzusetzen. (8) Bei der Errechnung der Beiträge entstandene Centbeträge werden grundsätzlich auf die nächsten vollen Eurosummen aufgerundet.

6 6 7 Betreuungsvertrag/ Kündigung (1) Anmeldung, Kündigung und Änderungen bedürfen der Schriftform. Hierfür werden vom Träger entsprechende Vordrucke bereitgestellt, die in den Kindertagesstätten erhältlich sind. Gewünschte Änderungen des Betreuungsumfanges sind mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in der Kindertagesstätte zu beantragen. (2) Über die Aufnahme von Kindern in Kindertagesstätten wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. (3) Der Betreuungsvertrag endet automatisch mit der Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe, sofern nicht ein Rechtsanspruch nach dem KitaG in der jeweils geltenden Fassung schriftlich durch die Eltern/Personensorgeberechtigten nachgewiesen wird. Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Beendigung der 4. Schuljahrgangsstufe anzuzeigen und einen eventuellen Bedarf ab 5. Schuljahrgangsstufe nachzuweisen. (4) Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Eltern/Sorgeberechtigten ist nur mit einer 4-wöchigen Frist zum Monatsende möglich. (5) Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger kann erfolgen bei - Säumigkeit in der Gebührenzahlung - groben Verstoß gegen die Kita- Ordnung. - wenn das Kind länger als 4 Wochen ohne ersichtlichen Grund der Einrichtung fern bleibt. 8 Tagespflege (1) Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres und für Kinder, für die eine Betreuung in der Kita nicht möglich ist, kann der Rechtsanspruch durch Tagespflege erfüllt werden. (2) Zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten / Eltern und der Gemeinde sind jeweils die Rechte und Pflichten, die sich aus der Tagespflege ergeben, vertraglich zu regeln (z.b. Betreuungsvertrag, Tagespflegevereinbarung, Kostenübernahmevereinbarung). (3) Die Personensorgeberechtigten/ Eltern haben je nach Alter und Betreuungsbedarf des Kindes einen monatlichen Elternbeitrag gemäß den Angaben dieser Gebührensatzung an die Gemeinde zu richten. (4) Für die Erhebung der Elternbeiträge und Festsetzungen der Betreuungszeiten finden die Vorschriften dieser Satzung Anwendung. 9 Säumigkeit 1) Bei lückenhafter bzw. ausbleibender Zahlung der Gebühren wird der Kita-Platz seitens des Trägers fristlos gekündigt, wenn (1) nach Mahnung die Gesamtforderung nicht innerhalb von 14 Tagen durch den Gebührenpflichtigen ausgeglichen wird, (2) ein Zahlungsrückstand von 3 Monaten besteht,

7 7 (3) innerhalb eines Jahres mehr als dreimal in voneinander unabhängigen Fällen gemahnt werden musste. 2) Für schriftliche Mahnungen werden gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg Gebühren erhoben. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Erklärung zum Elterneinkommen unrichtige Angaben macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 geahndet werden. 11 Anlagen (1) Die Anlagen 1 bis 3 (Tabellen zur Festsetzung der Gebührenhöhe) sind Bestandteil dieser Satzung. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land vom und der Gemeinde Nassenheide vom für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen (Kita- Gebührensatzung) außer Kraft. Löwenberg den Schneck Bürgermeister

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