Gebührenschuldner/Gebührenpflicht
|
|
- Arnim Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Gebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft und in Tagespflege (Kita Gebührensatzung) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom (GVBL. I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. S.46), in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz -KJHG) vom (BGBI.IS.3546) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI.IS.2729) und 17 Abs.1 und 2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuches Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung vom 27.Juni 2004 (GVBL. I S. 384) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am folgende Gebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land zur Betreuung von Kindern in kommunaler Trägerschaft und in Tagespflege (Kita-Gebührensatzung) beschlossen: 1 Wirkungsbereich (1) Kommunale Kindertagesbetreuungsleistungen im Sinne dieser Satzung sind Krippen, Kindergärten, Horte sowie gemischte und kombinierte Einrichtungen die sich in der Trägerschaft der Gemeinde Löwenberger Land befinden. Des weiteren unterliegen den gesetzlichen Regelungen entsprechende Tagespflegestellen innerhalb der Leistungsverpflichtung der Gemeinde Löwenberger Land sinngemäß den Regelungen dieser Satzung. (2) Kommunale Kinderbetreuungsleistungen können nur in Anspruch genommen werden, insofern ein Rechtsanspruch besteht. Ein besonderer Erziehungsbedarf, der nicht klar im KitaG definiert ist, ist von den Personensorgeberechtigten durch eine schriftliche Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen. (3) Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Kindertagesstätte. Die Benutzung wird durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der Einrichtung geregelt. Die Personensorgeberechtigten/ Eltern erkennen mit Abschluss des Betreuungsvertrages die Kita- Gebührensatzung und Kita- Ordnung der Gemeinde in ihrer jeweils aktuellen Fassung an. (4) Der Elternbeitrag wird vom Träger der Einrichtung als Gebühr für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindereinrichtung nach dieser Satzung erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Eltern und Personensorgeberechtigte erhoben und gespeichert.
2 2 2 Gebührenschuldner/Gebührenpflicht (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten im Sinne des 7 Abs.5 SGB VIII. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen von Absatz 5, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der vertraglichen Vereinbarung über die Aufnahme des Kindes in der jeweiligen Kindertagesstätte bzw. Tagespflegestelle. (4) Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird die volle monatliche Gebühr erhoben; erfolgt die Aufnahme nach dem 15. eines Monats, wird die halbe Monatsgebühr erhoben. (5) Die Gebührenpflicht erlischt grundsätzlich erst zum Ende eines Monats. (6) Gebührenveränderungen auf Grund eines Wechsels von Kinderkrippe in Kindergarten werden mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum 01. des Monats, in dem der erste Schultag des neuen Schuljahres liegt. (7) Die Gebühr gemäß Gebührenbescheid wird monatlich erhoben und ist bis zum fünften des jeweiligen Monats fällig. Diese Gebühr ist auch dann in voller Höhe fällig, wenn das Kind nicht durchgängig anwesend sein sollte. (8) Entgelte für die Essenteilnahme, Veranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten der jeweiligen Kindereinrichtung werden durch diese Gebühr nicht berührt. 3 Betreuungszeiten und anteilige Gebührenhöhe (1) Als Regelbetreuungszeiten bei einer Gebührenhöhe von 100 % werden folgende Zeiten festgelegt: - Krippenkinder 6 Stunden täglich - Kindergartenkinder 6 Stunden täglich - Hortkinder 4 Stunden täglich (2) Die Benutzungsgebühr wird nach der vereinbarten Betreuungszeit für das jeweilige Kind nach der entsprechenden Altersgruppe gestaffelt erhoben: a) für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenalter) und Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht (Kindergartenalter): verminderte Betreuungszeit, 0 bis 4 Stunden täglich 75 % der Gebühr Regelbetreuungszeit, über 4 bis 6 Stunden täglich 100 % der Gebühr verlängerte Betreuungszeit, über 6 bis 8 Stunden täglich 125 % der Gebühr verlängerte Betreuungszeit, über 8 bis 10 Stunden täglich 150 % der Gebühr verlängerte Betreuungszeit, über 10 Stunden täglich 175 % der Gebühr b) Kinder bis zur Beendigung der Grundschulzeit (Hortalter)verminderte Betreuungszeit, 0 bis 2,5 Stunden täglich 75 % der Gebühr Regelbetreuungszeit, über 2,5 bis 4 Stunden täglich 100 % der Gebühr
3 3 verlängerte Betreuungszeit, über 4 bis 5,5 Stunden täglich verlängerte Betreuungszeit, über 5,5 bis 7 Stunden täglich verlängerte Betreuungszeit, über 7 Stunden täglich 125 % der Gebühr 150 % der Gebühr 175 % der Gebühr (3) Zur Sicherstellung einer verlängerten Betreuungszeit für Kinder im Grundschulalter während der Schulferien gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 2 folgendes: Zur Abgeltung des erhöhten Betreuungsbedarfes während der Jahresferienzeiten wird eine zusätzliche Monatsgebühr erhoben, die anteilig zu 1/12 mit der jeweiligen Monatsgebühr fällig wird. Dieser Anteil ist in der Gebührentabelle (Anlage 3) bereits berücksichtigt. 4 Überschreitung der Betreuungszeiten (1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die vereinbarte Betreuungszeit einzuhalten. Bei der vereinbarten Betreuungszeit handelt es sich um eine tägliche Maximalbetreuungszeit. (2) Bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit werden von dem Gebührenpflichtigen je angefangene Betreuungsstunde 6,00 erhoben. Diese sind mit der monatlichen Gebühr entsprechend 2 Abs. 7 dieser Satzung des Folgemonats zu entrichten. 5 Gebührensätze (1) Die Betreuungsgebühr stellt einen Anteil an den Gesamtbetriebskosten der Kindertagesstätte in der Trägerschaft der Gemeinde Löwenberger Land dar. (2) Die Mindestbenutzungsgebühr beträgt monatlich, unabhängig von der vereinbarten Betreuungszeit sowie der Anzahl der in Kindertagesstätten betreuten Kinder einer Familie, mindestens - für Kinder unter 3 Jahren. 15,00 - für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht 15,00 - für Kinder im Grundschulalter 10,00 (3) Oberhalb der höchsten Einkommensgruppe erhöht sich der Elternbeitrag um den Prozentsatz, um den das tatsächliche Elterneinkommen die höchste Einkommensgruppe übersteigt. Als Basisgröße für diese Beitragsberechnung wird dabei der höchste Beitragswert der jeweiligen Tabelle unter Berücksichtigung des Stellenwertes des Kindes in der Tabelle angenommen. (4) Die Höchstbenutzungsgebühr richtet sich nach dem Betreuungsumfang und der Summe aus durchschnittlichen Personalkosten und sachlichen Betriebsaufwendungen je genutzten Platz. Die Basisgröße für die Höchstbenutzungsgebühr wird auf der Grundlage des Haushaltsjahresabschlusses für eine durchschnittliche Betreuungszeit von 6 Stunden ermittelt und gilt ab Januar des Folgejahres jeweils für ein Kalenderjahr. Die Höchstbenutzungsgebühr ergibt sich durch Anpassung der Basisgröße an den konkreten Betreuungsumfang gemäß 3 (2a) dieser Satzung. Sollte der errechnete monatliche Beitrag über dieser Höchstbenutzungsgebühr liegen, ist die Höchstbenutzungsgebühr anstelle des errechneten Beitrages zu erheben.
4 4 (5) Die jeweils zu entrichtende Benutzungsgebühr wird nach den Anlagen1 bis 3 dieser Satzung ermittelt. (6) Für Kinder bis zum Ende des Grundschulalters besteht die Möglichkeit, für maximal 5 Tage im Monat in einer Kindertagesstätte als Gastkind betreut zu werden. Hierfür wird eine Benutzungsgebühr von täglich 13,00 erhoben. (7) Kinder aus Tagespflegestellen werden bei Bedarf in einer Kita aufgenommen, wenn durch Ausfall der Tagespflegepersonen die Betreuung der Kinder nicht abgesichert werden kann. Es wird dafür keine gesonderte Benutzungsgebühr erhoben. 6 Grundlagen für die Gebührenermittlung (1) Die Benutzungsgebühr ist sozial verträglich nach dem Elterneinkommen, dem Alter und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und entsprechend 3 dieser Satzung dem Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Viertes Kapitel) und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zahlen den Mindestbeitrag. (3) Gebührenzahler, die nicht unter den Punkt 2 fallen und wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Aufbringung ihrer Gebühren haben, können beim örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt OHV) entsprechend 90 Abs.3 SGB VIII einen Antrag auf Unterstützung stellen. Somit ist die Gleichbehandlung der Gebührenschuldner nach 2 hergestellt. (4) Als Einkommen wird das Einkommen von Alleinerziehenden oder bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner verstanden, sofern sie Eltern der Kinder sind. Einkommen ist die Summe des jährlichen Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit sowie sonstiger Einnahmen gemäß Absatz 2e dieses Paragraphen. a) Als Nettoeinkommen bei Nichtselbständigen gilt das Bruttoeinkommen abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung, der Einkommensund Kirchensteuer sowie die um den Betrag der zu erwartenden Steuerersparnis gekürzten Werbungskosten insofern sie 920 Euro pro Jahr und Elternteil übersteigen. Bezüglich der Steuerersparnis bei Werbungskosten wird der Steuersatz des letzten gültigen Jahressteuerausgleichs zu Grunde gelegt. b) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, der Sozialversicherung und der Einkommens- und Kirchensteuer. c) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. d) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer schriftlichen Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Diese kann in Form einer eidesstattlichen Erklärung abgefordert werden. Ein auf der Grundlage einer derartigen Schätzung erteilter Bescheid trägt grundsätzlich vorläufigen Charakter. e) Zu sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge - unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind - die die wirtschaftliche
5 5 Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern/Personensorgeberechtigten und das Kind. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z.b. - Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten und das Kind, für das der Elternbeitrag erhoben wird - Wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen - Renten - Einnahmen nach dem SGB III Arbeitsförderung, z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld - Sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Pflegegeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. Nicht aufzuführen ist das Kindergeld. (5) Die Gesamtzahl der unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Ermittlung des Elterneinkommens wie folgt berücksichtigt: - Reduzierung des monatlichen Elterneinkommens um jeweils 50,00 für das 1. und folgende Kinder, für welches Kindergeld bezogen wird bzw. Unterhaltspflicht besteht. (6) Besuchen mehrere Kinder einer Familie Kindertagesstätten im Sinne dieser Satzung, so zählt das älteste betreute Kind als erstes Kind gemäß Anlage 1 bis 3. Für jedes jüngere betreute Kind (2.,3. usw.) reduziert sich die Gebühr wie folgt: ab 2. Kind um 15 % ab 3. Kind um 30 %. Die jeweils zutreffende Grundgebühr ist in der Anlage 1 bis 3 zu entnehmen. Die Mindestbenutzungsgebühr wird von der Reduzierung nach Satz 2 dieses Absatzes nicht betroffen. (7) Zur Festsetzung sozialverträglicher Benutzungsgebühren ist das jeweilige Einkommen durch die Gebührenpflichtigen in Form einer Erklärung (Muster Anlage 4) einmal jährlich nachzuweisen. Im Laufe des Jahres eintretende Veränderungen der wirtschaftlichen und familiären Situation, sind dem Träger unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die für die Gebührenermittlung notwendigen Unterlagen sind dem Träger fristgemäß offen zulegen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so ist bei - Neuanmeldung eine Aufnahme des Kindes zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich; - bereits bestehenden Betreuungsverträgen als Gebühr der jeweilige Höchstbetrag festzusetzen. (8) Bei der Errechnung der Beiträge entstandene Centbeträge werden grundsätzlich auf die nächsten vollen Eurosummen aufgerundet.
6 6 7 Betreuungsvertrag/ Kündigung (1) Anmeldung, Kündigung und Änderungen bedürfen der Schriftform. Hierfür werden vom Träger entsprechende Vordrucke bereitgestellt, die in den Kindertagesstätten erhältlich sind. Gewünschte Änderungen des Betreuungsumfanges sind mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in der Kindertagesstätte zu beantragen. (2) Über die Aufnahme von Kindern in Kindertagesstätten wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. (3) Der Betreuungsvertrag endet automatisch mit der Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe, sofern nicht ein Rechtsanspruch nach dem KitaG in der jeweils geltenden Fassung schriftlich durch die Eltern/Personensorgeberechtigten nachgewiesen wird. Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Beendigung der 4. Schuljahrgangsstufe anzuzeigen und einen eventuellen Bedarf ab 5. Schuljahrgangsstufe nachzuweisen. (4) Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Eltern/Sorgeberechtigten ist nur mit einer 4-wöchigen Frist zum Monatsende möglich. (5) Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger kann erfolgen bei - Säumigkeit in der Gebührenzahlung - groben Verstoß gegen die Kita- Ordnung. - wenn das Kind länger als 4 Wochen ohne ersichtlichen Grund der Einrichtung fern bleibt. 8 Tagespflege (1) Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres und für Kinder, für die eine Betreuung in der Kita nicht möglich ist, kann der Rechtsanspruch durch Tagespflege erfüllt werden. (2) Zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten / Eltern und der Gemeinde sind jeweils die Rechte und Pflichten, die sich aus der Tagespflege ergeben, vertraglich zu regeln (z.b. Betreuungsvertrag, Tagespflegevereinbarung, Kostenübernahmevereinbarung). (3) Die Personensorgeberechtigten/ Eltern haben je nach Alter und Betreuungsbedarf des Kindes einen monatlichen Elternbeitrag gemäß den Angaben dieser Gebührensatzung an die Gemeinde zu richten. (4) Für die Erhebung der Elternbeiträge und Festsetzungen der Betreuungszeiten finden die Vorschriften dieser Satzung Anwendung. 9 Säumigkeit 1) Bei lückenhafter bzw. ausbleibender Zahlung der Gebühren wird der Kita-Platz seitens des Trägers fristlos gekündigt, wenn (1) nach Mahnung die Gesamtforderung nicht innerhalb von 14 Tagen durch den Gebührenpflichtigen ausgeglichen wird, (2) ein Zahlungsrückstand von 3 Monaten besteht,
7 7 (3) innerhalb eines Jahres mehr als dreimal in voneinander unabhängigen Fällen gemahnt werden musste. 2) Für schriftliche Mahnungen werden gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg Gebühren erhoben. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Erklärung zum Elterneinkommen unrichtige Angaben macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500,00 geahndet werden. 11 Anlagen (1) Die Anlagen 1 bis 3 (Tabellen zur Festsetzung der Gebührenhöhe) sind Bestandteil dieser Satzung. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land vom und der Gemeinde Nassenheide vom für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen (Kita- Gebührensatzung) außer Kraft. Löwenberg den Schneck Bürgermeister
Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Der Amtsausschuß Milow hat auf seiner Sitzung am 18.10.2000 auf der
Mehr3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1).
Auf der Grundlage der aktuell gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes und in Anlehnung an die Kita-Gebührensatzung der Stadt Bernau bei Berlin vom 26. Mai 2005 beschloss die Mitgliederversammlung
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung)
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 17, 18 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten ( Kitas ) und Tagespflegestellen in der Stadt Werder (Havel) Rechtsgrundlagen Auf Grund der 1,2,4,6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrELTERNBEITRAGSORDNUNG. vom
ELTERNBEITRAGSORDNUNG vom 01.01.2016 für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesstätte in Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark Unter Berücksichtigung der folgenden Rechtsgrundlagen
Mehrzur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung)
zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung) Seite 2 von 6 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund des 17 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI. I S. 384), zuletzt geändert
MehrORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn
ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn Satzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft oder einer Tagespflegestelle (Gebührensatzung)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen in der Stadt Zehdenick
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen in der Stadt Zehdenick Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
MehrElternbeitragsordnung Kita und Tagespflege
1 Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung
Satzung der Stadt Hohen Neuendorf zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in Form von Tagespflege (Tagespflegesatzung) sowie zur Berechnung der Elternbeiträge
MehrAllgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze
Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Satzung) (in der Fassung vom 12. September 2013) Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Ziffer
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrKitasatzung. Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.
Kitasatzung Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Ev. Kindertagesstätte (Kita) Jonas Wal in
MehrGebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege
Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege Aufgrund des 3 Abs. 1, des 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung
MehrAmt Lindow (Mark) 1 Geltungsbereich
Amt Lindow (Mark) Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3 Absatz
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung) Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen in der Stadt Zehdenick
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen in der Stadt Zehdenick Auf der Grundlage des 5 Abs. 1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der tagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14 vom 9. Juli 2011) Die
Mehr1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Seite 1 von 5 Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung
MehrSatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow
Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow Auf der Grundlage des 5 Abs.1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrLesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14
MehrElternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrKita - Gebührensatzung
Kita - Gebührensatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elsterwerda Präambel Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf. -Kita-Gebührensatzung-
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf -Kita-Gebührensatzung- Aufgrund der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
MehrKitagebührensatzung. Artikel 1 Die Gebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen
Kitagebührensatzung Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita - Gebührensatzung) vom 15.03.2016 Auf der Grundlage
Mehr1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund
MehrParagraphen. 1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung ab 01.08.2016 für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz
Mehr1 Allgemeines. 2 Grundsätze
Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der
MehrBekanntmachung. 1 Geltungsbereich
Bekanntmachung Die nachfolgende Satzung der Stadt Hohen Neuendorf zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in Form von Tagespflege (Tagespflegesatzung) sowie zur
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrSatzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf Grund der nachstehenden Rechtsgrundlagen: 1. 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 11.04.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 10.03.2008 folgende
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
MehrBeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der FRÖBEL Lausitz ggmbh in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen
MehrGebührenpflicht. 2 Erhebung der Gebühren
Satzung über die Benutzung von Kindertagesstätten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen in kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Rehfelde (Kita Satzung) vom
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rathenow hat auf
Mehr(1) Die Märkische Kita und Schule ggmbh Cottbus betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrEmpfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder)
Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder) Rechtsgrundlagen - 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg
MehrBeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner 3 Entstehen
MehrSatzung über die Erhebung einer Gebühr für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Mühlenbecker Land
Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Mühlenbecker Land Aufgrund der 3 Absatz 1, 28 Absatz 2 Nr. 9 und 64 Absatz
Mehr22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister
Amtsblatt der Stadt Brühl 22. Jahrgang Ausgabetag: 28.09.2006 Nummer: 23 Neuveröffentlichung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege in der Stadt Brühl - Beitragssatzung
Mehr- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich
Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Großröhrsdorf ( Elternbeitragssatzung) Aufgrund
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung zur Benutzung von Kindertagesstätten und Betreuung von Kindern in Tagespflege sowie für andere bedarfserfüllende Angebote der Kindertagesbetreuung und zur Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen
Mehr1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
Mehr(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.
Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Hattingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder, Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (Elternbeitragssatzung)
Mehrvom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung
MehrSatzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen
Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in
STADT COTTBUS CHÓŚUZ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Cottbus und in öffentlich vermittelter Kindertagespflege
MehrSatzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom 27.03.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Sitzung am 27.03.2012
Mehr(Elternbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
MehrGebührenpflicht, Gebührenschuldner
Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage
MehrS a t z u n g. Geltungsbereich
Gemeinde Rüdnitz S a t z u n g die über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten in der Gemeinde Rüdnitz und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen
MehrGebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten
Gebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) In den unter kommunaler Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten
MehrElternbeitragssatzung Gemeinde Taura
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree Auf der Grundlage von 131, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrSatzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,
MehrSatzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Fachbereich
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON BENUTZUNGSGEBÜHREN DER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN DER GEMEINDE GÄRTRINGEN
S e i t e 1 SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON BENUTZUNGSGEBÜHREN DER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN DER GEMEINDE GÄRTRINGEN Inhaltsverzeichnis 1 Öffentliche Einrichtung 2 Kindertageseinrichtungen, Betreuungsangebote
MehrÖffentlich bekanntgemacht am 28.05.2003 im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam.
Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003 Öffentlich
MehrElternbeitragsordnung
Elternbeitragsordnung Zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Christliche Kindertagesstätte Brück Hasenbande 1 Geltungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Christlichen Kindertagesstätte
MehrGeltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Nutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rathenow gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Auf
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit
Satzung der Stadt Falkensee zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Falkensee (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002
MehrSatzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta
Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
Mehr2. Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages
Kitagebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen für den 1. Träger Kinderland-Krümelbude ggmbh 2. Träger Krümelbude e.v. 1. Allgemeines (1) Kindertagesstätten (im folgenden Kita
MehrSatzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung (Kita-Gebührensatzung)
Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte Bekanntmachung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung
MehrSatzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung vom 18.03.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.04.2013 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft. der Barlachstadt Güstrow
Ortsrecht der Barlachstadt Güstrow Gebührensatzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Barlachstadt Güstrow Auf der Grundlage des 5 Kommunalverfassung
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung
MehrS a t z u n g. 1 Benutzungsgebühr
S a t z u n g über die Erhebung von Elternbeiträgen (Benutzungsgebühren) für die Benutzung der in Trägerschaft der Gemeinde Budenheim geführten Kindertagesstätten vom 28.05.2014 Der Gemeinderat hat aufgrund
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten der Stadt Strausberg als Gebühr gemäß 17 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg ( Kita- Gebührensatzung
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des
MehrGebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten
Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde
Satzung zur Erhebung und zur Höhe Elternbeiträgen für die Betreuung Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 09.02.2006 - Kita-Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 5
MehrSatzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)
Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten
MehrElternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz
1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung
Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Kindergartengebührensatzung der Stadt Bad Liebenstein vom 28. November 2013, in die die 1. Änderung der Kindergartengebührensatzung vom 13. Januar 2016 eingearbeitet
MehrSatzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 10.05.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der
MehrSatzung. Gebührenerhebung. (1) Die Stadt Brake (Unterweser) unterhält Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen in ihrer Trägerschaft.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagestätten der Stadt Brake (Unterweser) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2015 Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen
MehrLesefassung. Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung) (Eingearbeitet sind die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2009 und die 2. Änderungssatzung
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
Mehrvom 07.07.2006 1 Allgemeines
Gebührensatzung der Stadt Doberlug-Kirchhain zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Stadt Doberlug-Kirchhain und der Ortsteile vom 07.07.2006 Auf der
Mehr3 Gebührenpflichtige 4 Gebühren
Satzung der Gemeinde Am Mellensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindereinrichtungen in der Gemeinde Am Mellensee (Kita-Satzung) Auf der Grundlage des 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrSatzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom
Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom 28.09.2006 Auf der Grundlage der 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 und 75 Abs. 2 der
MehrSatzung. Geltungsbereich. 2 Rechtsanspruch und Aufnahme der Kinder
1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Tauche (Elternbeitragssatzung der Gemeinde Tauche) Aufgrund der
Mehr1 Grundsätze zur Erhebung der Gebühren
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern des Landkreises Märkisch-Oderland in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für die Kindertagespflege) vom 08.02.2012
MehrS a t z u ng. der Stadt Heinsberg
S a t z u ng der Stadt Heinsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege vom 30. Juni 2015 Aufgrund der
MehrSatzung der Stadt Ortrand über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung - Kita - Gebührensatzung.
Gemäß 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S. 384) in Verbindung mit 5 Gemeindeordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001, zuletzt
Mehr