1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung

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1 Satzung der Stadt Hohen Neuendorf zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in Form von Tagespflege (Tagespflegesatzung) sowie zur Berechnung der Elternbeiträge in Kindertagesstätten gemäß 17 Kindertagesstättengesetz geändert durch Änderungssatzung vom mit Inkrafttreten zum und durch Änderungssatzung vom mit Inkrafttreten zum und durch Änderungssatzung vom mit Inkrafttreten zum und durch Änderungssatzung vom mit Inkrafttreten zum Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg -GO- vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg vom (GVBl I, Seite 231), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes GVBl S.661 (VwVG vom ) und dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom (BGBl I S. 3546) in den jeweils gültigen Fassungen hat die Stadtverordnetenversammlung Hohen Neuendorf am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagesbetreuung in Tagespflege. Für die Betreuung in Kindertagesstätten finden die Regelungen des Absatz 4 Anwendung. (2) Die Satzung gilt für Tagespflegestellen, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. 43 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz besitzen und in denen Kinder, die mit Hauptwohnsitz in Hohen Neuendorf gemeldet sind, aufgrund eines zwischen der Stadt Hohen Neuendorf, der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten abgeschlossenen Betreuungsvertrages betreut und gefördert werden. (3) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tagespflegestelle werden durch die Stadt Elternbeiträge in Form von Gebühren gemäß Anlagen 1 bis 3 zu dieser Satzung erhoben. (4) Diese Satzung dient weiterhin den Trägern der Kindertagesstätten in der Stadt Hohen Neuendorf als Grundlage für die Berechnung der Elternbeiträge. Die Träger sind verpflichtet, die in dieser Satzung in den 3 bis 8 enthaltenen Festlegungen sowie die in den Anlagen 1 bis 3 genannten Sätze der Elternbeiträge anzuwenden, wenn sie über das Maß der gesetzlichen Mindestfinanzierung hinaus bezuschusst werden möchten. 2 Begriffsbestimmung (1) Tagespflege ist ein Angebot der Tagesbetreuung und dient der Betreuung und Förderung von einzelnen Kindern, insbesondere im Alter bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr. In Ausnahmefällen kann bei Kindern im Alter bis zum Ende der Grundschulzeit, für die eine Betreuung in der Kita nicht möglich ist, der Rechtsanspruch durch Tagespflege erfüllt werden. (2) Tagespflegepersonen bedürfen einer Pflegeerlaubnis durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Tagespflege geeignet ist, das heißt, sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räume verfügt. (3) Voraussetzung für den Abschluss eines Betreuungsvertrages ist neben der Pflegeerlaubnis der Tagespflegeperson die Feststellung des Rechtsanspruches des zu betreuenden Kindes auf Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung in einer Tagespflegestelle durch einen Leistungsbescheid der Stadt Hohen Neuendorf, in dem der Betreuungsumfang festgelegt ist.

2 2 (4) Die Stadt gewährt der Tagespflegeperson für die Aufgaben der Tagespflege laufende Geldleistungen. Diese umfassen die Erstattung der angemessenen Kosten, die ihr für den Sachaufwand entstehen und einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. Die Gewährung der Geldleistung erfolgt als monatlicher pauschaler Betrag, gemäß der Finanzierungsrichtlinie der Stadt Hohen Neuendorf zur Kostenerstattung an Kindertagespflegepersonen für die Betreuungsleistungen durch Kindertagespflege. 3 Gebührenpflicht (1) Personensorgeberechtigte im Sinne des 7 Abs. 1 SGB VIII haben entsprechend dieser Satzung Elternbeiträge zu entrichten. Personensorgeberechtigt entsprechend 7 Abs. 1 SGB VIII kann jede mündige Person sein, wenn sie anstelle des Personensorgeberechtigten, das sind in der Regel die Eltern oder ein Elternteil, langfristig oder auf Dauer Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Mehrere Personensorgeberechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Wirkung des im Betreuungsvertrag vereinbarten Aufnahmetages. Erfolgt die Aufnahme des Kindes bis zum 15. eines Monats, wird die volle Gebühr erhoben; erfolgt die Aufnahme nach dem 15. eines Monats, ist die halbe Monatsgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht erlischt grundsätzlich zum Ende eines Monats. (3) Gebührenveränderungen aufgrund eines Wechsels der entsprechenden Altersgrenze bzw. aus sonstigen Gründen werden mit dem Folgemonat wirksam. (4) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben und ist bis zum 05. des jeweiligen Monats fällig. Erstmalig wird der Elternbeitrag 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides fällig. Diese Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind nicht durchgängig anwesend sein sollte. Der Monat Juli ist gebührenfrei. Mit dem beitragsfreien Monat sind Ausfallzeiten in der Betreuung des Kindes (z. B. durch Krankheit, Urlaub oder durch Schließtage der Tagespflegestellen) abgegolten. (5) Die Versorgung der Kinder mit Mahlzeiten, Getränken, Windeln und Kleidung ist privatrechtlich zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten zu vereinbaren. (6) Verzieht ein betreutes Kind und / oder dessen Eltern / Personensorgeberechtigte in eine andere Gemeinde, so kann die Stadt Hohen Neuendorf den Betreuungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, wenn der Platz zur Versorgung eines Hohen Neuendorfer Kindes erforderlich ist. 4 Betreuungszeiten (1) Die Betreuung eines Kindes bis zur Einschulung erfolgt in der Regel 6 Stunden täglich. Im Grundschulalter beträgt die Regelbetreuungszeit vier Stunden täglich. (2) Die von den Personensorgeberechtigten gewünschten Betreuungszeiten sind durch die Stadtverwaltung zu prüfen und im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen sowie der vorhandenen Kapazitäten zu bestätigen. Die Betreuungszeiten werden auf halbe Stunden aufgerundet. Sie gelten für die Zeit von montags bis freitags und sind in der Regel feststehend. Änderungen der vereinbarten Betreuungszeiten sind jeweils zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober möglich. Bei Aufnahme einer Berufstätigkeit oder Aus- und Weiterbildung bzw. Veränderungen der Arbeitszeiten der Personensorgeberechtigten kann in Ausnahmefällen auch ein abweichender Stichtag vereinbart werden. (3) Entsprechen die Betreuungszeiten gemäß Absatz 2 nicht der familiären Situation des zu betreuenden Kindes, entscheidet die Stadtverwaltung auf begründeten schriftlichen Antrag mit Nachweis des Arbeitgebers über eine verlängerte bzw. zeitlich variable Betreuung. Die flexiblen Betreuungszeiten sind zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson jeweils eine Woche im Voraus abzustimmen. (4) Die Eltern / Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die vereinbarte Betreuungszeit einzuhalten. Bei der vereinbarten Betreuungsleistung handelt es sich um eine Maximalbetreuungszeit. Wird diese regelmäßig überschritten, so sind die Eltern verpflichtet, je angefangene Stunde die tatsächlichen Kosten des Platzes zu zahlen.

3 3 5 Elternbeiträge (1) Die Elternbeiträge werden sozialverträglich nach dem Elterneinkommen, dem Alter der Kinder, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der vereinbarten Betreuungszeit erhoben. (2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den Beitragstariftabellen (Anlagen 1 bis 3), die Bestandteil dieser Satzung sind. (3) Werden in einer Tagespflegestelle/Kindertagesstätte Kinder betreut, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der Öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge gemäß dieser Satzung. (4) Im Rahmen vorhandener Kapazitäten können Kinder, die keine Kindertagesstätte / Tagespflegestelle besuchen, bei Vorliegen des entsprechenden Bedarfs als Gastkinder für maximal einen Monat im Jahr in einer Tagespflegestelle betreut werden. Hierfür wird bei einer Regelbetreuungszeit gemäß Abs. 1 täglich ein Elternbeitrag in Höhe von 15,00 EUR für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 13,00 EUR für Kinder bis zum Schuleintritt 8,00 EUR für Hortkinder erhoben. Bei verlängerter bzw. verminderter Betreuungszeit werden die Elternbeiträge entsprechend angepasst. 6 Beitragsermäßigung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie Kindertagesstätten oder von der Stadt vermittelte Tagespflegestellen, so ermäßigen sich die Beiträge wie folgt: für das zweite Kind um 20 % ab dem dritten Kind um 50 % (2) Die Ermäßigung erfolgt nur, wenn eine Betreuung der Kinder in der Stadt Hohen Neuendorf erfolgt oder die Stadt nicht in der Lage ist, die Tagesbetreuung aller Kinder der Familie gemäß den Elternwünschen und dem Rechtsanspruch im Ort zu gewährleisten. (3) Für die Rangfolge der Kinder ist deren Alter maßgebend. Als erstes Kind gilt das älteste Kind, welches eine Kindertagesstätte oder eine Tagespflegestelle besucht. (4) Entsprechend 90 Abs. 3 SGB VIII können die Elternbeiträge auf Antrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Personensorgeberechtigten nicht zuzumuten ist bzw. die Sicherstellung der Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist. (5) Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Viertes Kapitel) und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zahlen den Mindestbeitrag gemäß den Anlagen A1 bis A3 dieser Satzung. 7 Erklärung zum Einkommen (1) Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages ist das positive Jahreseinkommen der / des Personensorgeberechtigten.

4 4 (2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, wird sein Einkommen nur bis maximal zur Höhe des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen nach sozialhilferechtlichen Vorschriften herangezogen. (3) In das positive Jahreseinkommen werden folgende Positionen einbezogen: a) Bei nichtselbständiger Tätigkeit das Einkommen des letzten Kalenderjahres. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung und der nachgewiesenen Werbungskosten. b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 14a EstG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( EstG) und Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 18 EstG). 10% der Einkünfte werden für Aufwendungen der Altersvorsorge in Abzug gebracht. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Diese ist von einem Steuerberater zu bestätigen. Wird nachweislich kein positives Einkommen erzielt, ist der Mindestbeitrag in der entsprechenden Betreuungsform unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungszeit zu zahlen. c) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EstG) d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EstG) e) Sonstige Einkünfte ( EstG) f) Sonstige Einnahmen. Dazu gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern / Personensorgeberechtigten und das Kind, zum Beispiel: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber zu versteuernde Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind; - Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Arbeitslosengeld I, Konkursausfallgeld; - Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. g) Nicht anzurechnen sind: - Erziehungsgeld - Kindergeld - BaföG h) Die von den Beitragspflichtigen für den Bemessungszeitraum erhobene Einkommens- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden bei der Ermittlung des positiven Jahreseinkommens in Abzug gebracht. (4) Bei Beitragspflichtigen, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, werden bei der Ermittlung des positiven Jahreseinkommens lediglich positive Einkünfte berücksichtigt. Verluste bei einer Einkunftsart dürfen von den anderen Einkunftsarten nicht abgezogen werden (Verbot des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkunftsarten - vertikaler Verlustausgleich). Gleiches gilt für zusammen veranlagte Ehegatten (vertikaler und horizontaler Verlustausgleich). (5) Für jedes im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind, dessen Betreuung nicht in einer Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle erfolgt, erfolgt eine Minderung des Jahreseinkommens in Höhe von 1.848,00 EUR. Als unterhaltsberechtigt zählt ein Kind, für welches Kindergeld bezogen wird. Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für nicht zum Haushalt gehörende Kinder der Personensorgeberechtigten werden vom Einkommen abgesetzt. (6) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadtverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag der / des Personensorgeberechtigten über die Absetzung weiterer Kosten vom Jahreseinkommen.

5 5 8 Festsetzung der Gebühren (1) Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Einkommen unter gleichzeitiger Vo r- lage entsprechender Nachweise, erstmalig bei Aufnahme in eine Tagespflegestelle. Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend davon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Von einer wesentlichen Einkommensabweichung im Sinne dieser Satzung muss ausgegangen werden, wenn das Einkommen um 10 % höher bzw. niedriger liegt als im Vorjahr. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. (2) Die Personensorgeberechtigten haben mindestens einmal pro Jahr ihr Einkommen sowie ihren Betreuungsbedarf gegenüber der Stadtverwaltung nach deren Aufforderung anzugeben und nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 wird bei häufigen oder gravierenden Einkommensschwankungen die Ermittlung mehrmals im Jahr durchgeführt. Die Personensorgeberechtigten haben daher die Pflicht, alle im Absatz 1 genannten Einkommensveränderungen der Stadt unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung oder tätigen die Personensorgeberechtigten vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu Sachverhalten, die den Rechtsanspruch des Kindes oder die Höhe der Gebühren betreffen, so handeln sie ordnungswidrig im Sinne des 5 Abs. 2 GO. Vorsatz kann hierbei mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR und Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 250,00 EUR geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. (3) Beitragsveränderungen aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse werden mit dem Folgemonat nach Kenntnisnahme durch die Stadtverwaltung Hohen Neuendorf wirksam. Eine Erstattung bereits gezahlter Elternbeiträge erfolgt nicht. (4) Erfolgt gegenüber der Stadtverwaltung trotz Verlangens in der von ihr gestellten Frist keine verbindliche Einkommenserklärung, so wird der Höchstbetrag festgesetzt. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hohen Neuendorf, den gez. Monika Mittelstädt Bürgermeistern

6 6 Anlage A1 Beiträge je Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Wochenbetreuungszeiten ab Jahreseinkommen 15 Std. 20 Std. 25 Std. 30 Std. 35 Std. 40 Std. 45 Std. 50 Std. 55 Std. ( ) 80% 85% 90% 100% 110% 120% 130% 140% 150% unter ab

7 7 Anlage A2 Beiträge je Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Wochenbetreuungszeiten ab Jahreseinkommen 15 Std. 20 Std. 25 Std. 30 Std. 35 Std. 40 Std. 45 Std. 50 Std. 55 Std. ( ) 80% 85% 90% 100% 110% 120% 130% 140% 150% unter ab

8 8 Anlage A3 Beiträge je Kind im Grundschulalter Wochenbetreuungszeiten ab Jahreseinkommen ( ) 10 Std. 15 Std. 20 Std. 25 Std. 30 Std. 80% 90% 100% 120% 150% unter ab

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