1 Wirkungsbereich. (3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten
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- Bettina Braun
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1 Satzung der Stadt Spremberg zur Erhebung von Elternbeiträgen und Essengeld für die Mittagessenversorgung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen der Stadt Spremberg Auf der Grundlage der 3 und 28 der Brandenburgischen Kommunalverfassung in der Fassung vom (GVBI. I. s. 286), der 1,2,4 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. I S. 174) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. I S. 170), 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 3134) in Verbindung mit 17 Kindertagesstättengesetz vom (GVBI. I S. 384) zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBI I S. 110), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg in ihrer Sitzung am nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Wirkungsbereich (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte, die sich in Trägerschaft der Stadt Spremberg befindet, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegestellen, für die Ferienbetreuung der Hortkinder und für die Kurzzeitbetreuung werden Elternbeiträge als Gebühr nach dieser Satzung erhoben, nachfolgend als Beitrag gemäß 17 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg bezeichnet. Dabei handelt es sich rechtlich um Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg. (2) Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit betreut werden. Die Betreuung der Kinder ab dem Schuleintritt wird nachfolgend als Hort bezeichnet. (3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen. 2 Betreuungsplatzanmeldung Der Bedarf eines Kinderbetreuungsplatzes in der Stadt Spremberg oder der eines Betreuungsplatzes in einer anderen Gemeinde soll von den Personensorgeberechtigten 6 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin schriftlich angemeldet werden. 3 Rechtsanspruch und Aufnahme von Kindern (1) Anträge auf Prüfung des Rechtsanspruches sind bei der Stadt Spremberg einzureichen. Von der Stadt Spremberg wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfanges in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. (2) Die entsprechend dem Bedarf festgelegte Betreuungszeit, die über dem Kernrechtsanspruch im Sinne 1 Abs. 3 Satz 2 Kindertagesstättengesetz Brandenburg liegt, wird mindestens einmal jährlich geprüft (Rechtsanspruchsprüfung). Eine entsprechende Betreuungszeit wird höchstens für jeweils 1 Kalenderjahr vertraglich vereinbart. Hierfür sind für das Folgejahr einmal im Jahr bis spätestens zum des laufenden Jahres die nachfolgend in dieser Satzung geforderten Nachweise bei der Stadt Spremberg einzureichen. (3) Die Personensorgeberechtigten schließen mit der Stadt einen Betreuungsvertrag zur Nutzung eines kommunalen Kinderbetreuungsplatzes entsprechend des festgestellten Bedarfes ab. Bei Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson wird zwischen den Personensorgeberechtigten, der Kindertagespflegeperson und der Stadt Spremberg ein schriftlicher Vertrag über die Betreuung des Kindes abgeschlossen. 1
2 (4) Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kindertagesstätte bzw. in einer Kindertagespflegestelle betreut, so ist die Kündigungsbestätigung der anderen Kindertagesstätte bzw. der Kindertagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. Dies gilt nicht, wenn der vorhergehende Betreuungsplatz in Trägerschaft der Stadt Spremberg stand. 4 Betreuungszeiten Für die Betreuung in einer Kindertagesstätte/Kindertagespflegestelle werden folgende Betreuungszeiten entsprechend dem Bedarf angeboten: a) für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht täglicher Betreuungsumfang bis einschließlich 4 Stunden über 4 Stunden bis einschließlich 6 Stunden über 6 Stunden bis einschließlich 8 Stunden über 8 Stunden bis einschließlich 10 Stunden bis einschließlich 11 Stunden b) für Kinder im Grundschulalter täglicher Betreuungsumfang bis einschließlich 4 Stunden über 4 Stunden bis einschließlich 6 Stunden bis einschließlich 7,5 Stunden wöchentlicher Betreuungsumfang bis einschließlich 20 Stunden über 20 Stunden bis einschließlich 30 Stunden über 30 Stunden bis einschließlich 40 Stunden über 40 Stunden bis einschließlich 50 Stunden bis einschließlich 55 Stunden wöchentlicher Betreuungsumfang bis einschließlich 20 Stunden über 20 Stunden bis einschließlich 30 Stunden bis einschließlich 37,5 Stunden 5 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt. Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit anderen Personen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. (2) Die Beitragsschuld entsteht mit dem im Betreuungsvertrag vereinbarten Tag der Aufnahme, in der Regel mit dem Ersten des Monats. Wird ein Kind ausnahmsweise zu einem anderen Tag als dem Ersten eines Monats aufgenommen, so ist bei der Aufnahme vom des Monats der volle Monatsbeitrag zu zahlen; wird das Kind nach dem 15. des Monats aufgenommen, so ermäßigt sich der Beitrag um die Hälfte. (3) Erfolgt die Betreuung des Kindes nicht während des gesamten Monats (z.b. Fernbleiben des Kindes von der Kindertagesstätte/ Kindertagespflegestelle, Betreuungsabbruch ohne rechtsgültige Kündigung des Betreuungsvertrages), wird ungeachtet dessen der volle Monatsbeitrag erhoben, ausgenommen vertraglich vereinbarte Kurzzeit- und Ferienbetreuung. (4) Erfolgt ein Wechsel der Betreuungszeit bis zum 15. des Monats, sind die Beiträge in diesem Monat für die geänderte Betreuungszeit zu entrichten. Liegt der Termin der Betreuungszeitänderung nach dem 15. des Monats, ändern sich die Beiträge ab dem Folgemonat. (5) Bei Wechsel von der Kindertagesstätte in den Hort vor dem 15. des Monats sind die Beiträge in diesem Monat für die Hortbetreuung zu entrichten. Liegt der Termin des Schulbeginns nach dem 15. des Monats, sind die Beiträge für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt zu entrichten. (6) Der Beitrag für Kinder im Alter bis Vollendung des 3. Lebensjahres wird bei gleichbleibender Betreuungszeit bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen. (7) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz für 3 Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger. 2
3 (8) Ausgenommen von der Beitragspflicht ist die Eingewöhnungszeit eines Kindes. Als Eingewöhnungszeit wird der stundenweise Aufenthalt eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle vor Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte oder Kindertagespflege gemäß den Vereinbarungen des Betreuungsvertrages definiert, vorausgesetzt, das Kind besucht erstmalig eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle. Der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Eingewöhnungszeit umfasst längstens 4 Wochen vor Beginn des dauerhaften Betreuungsvertrages. Die tägliche Anwesenheit eines Kindes beträgt max. 3 Stunden. Für Hortkinder wird keine Eingewöhnungszeit gewährt. (9) Für die Betreuung von Kindern der letzten Jahrgangsstufe vor der Einschulung wird für die Dauer der Gültigkeit des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung G/IV/07/0385 vom kein Elternbeitrag erhoben. 6 Fälligkeit des Elternbeitrages (1) Der Elternbeitrag wird in 12 Monatsraten erhoben und gilt für ein Kalenderjahr. Die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge wird für Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflege per Bescheid festgesetzt. (2) Empfänger von Leistungen gemäß dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz erhalten einen Festsetzungsbescheid entsprechend der Geltungsdauer ihres vorgelegten Sozialleistungsbescheides. (3) Der Elternbeitrag ist am 25. eines jeden Monats fällig, beginnend mit dem auf die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes folgenden Monat. 7 Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Einkommens (1) Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Höhe und Staffelung des Beitrages für die Betreuung eines Kindes, ausgenommen die Kurzzeitbetreuung, ist das anzurechnende Einkommen der Eltern, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die Platzkosten in Abhängigkeit vom Alter der zu betreuenden Kinder und die beanspruchte Betreuungszeit. Bei Lebensgemeinschaften wird, sofern beide Partner Eltern des Kindes sind, das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt. (2) Ein Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere: - Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen), - Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, - Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - Einkünfte aus Kapitalvermögen, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - Sonstige Einkünfte, z.b. Renten, - Sonstige Einnahmen, wie alle Geldbezüge, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, z.b. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III) Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, wie Krankengeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Unterhaltssicherungsgesetz Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten und Kinder Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leistungen nach dem BAföG für die Kinder der Eltern/Personensorgeberechtigten) Kindergeld 3
4 Das Elterngeld gehört zu dem positiven Einkommen soweit es den Freibetrag nach 10 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz überschreitet. Verzichten Eltern auf die Unterhaltszahlung für das/die im Haushalt lebende/-n Kind/Kinder, so wird nach 2 Unterhaltsvorschussgesetz in der jeweils gültigen Fassung der in der jeweiligen Altersstufe maßgebliche Mindestunterhalt hinzugerechnet. (3) Dem Einkommen im Sinne von Absatz 2 sind nicht hinzuzurechnen Wohngeld und Kinderzuschlag. (4) Von der Summe der positiven Einkünfte werden vor Festsetzung des Elternbeitrages abgezogen: - Lohn- bzw. Einkommenssteuer - Solidaritätszuschlag - Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung - bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Werbungskostenpauschale oder durch Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen Werbungskosten - gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsleistungen der Beitragsverpflichteten an nicht in der Familie lebende Personen, sofern deren Zahlung nachgewiesen wird Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften sind die durch Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen Werbungskosten abzugsfähig. Es wird nur die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt, negative Einkünfte werden mit 0,00 bei der Einkommensermittlung angesetzt. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des Ehepartners ist nicht zulässig. (5) Wird kein positives Einkommen (= negatives Einkommen) erzielt, ist der Mindestbeitrag, gemäß 9 Absatz 3 dieser Satzung, in der entsprechenden Betreuungsform unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungszeit zu zahlen. (6) Unterhaltsberechtigt ist gemäß 1602 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 8 Erklärung zum Elterneinkommen / Nachweise (1) Die Einkommenserklärung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen unter Einreichung entsprechender Einkommensnachweise. Vor Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle von der Stadt Spremberg ist die Erklärung zum Elterneinkommen bei der Stadt Spremberg abzugeben. (2) Bei bestehenden Betreuungsverträgen ist die Erklärung zum Elterneinkommen für das Folgejahr unter Vorlage von Einkommensnachweisen einmal im Jahr bis spätestens zum des laufenden Jahres bei der Stadt Spremberg einzureichen. (3) Die Eltern sind verpflichtet, möglichst zeitnahe Angaben über ihr Einkommen zu machen. Bei verspätet eingereichter Einkommenserklärung erfolgt eine Änderung der Beitragserhebung ab dem Folgemonat. Bei Selbständigen, welche ohne eigenes Verschulden, noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist von einer Selbsteinschätzung auszugehen. Für Eltern bei denen der zu entrichtende Elternbeitrag vorläufig auf der Grundlage einer Selbsteinschätzung ermittelt wurde, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Jahressteuerbescheides die endgültige Elternbeitragsberechnung und damit verbunden eine Nachforderung oder Aufrechnung. Liegt der Stadt Spremberg bis zum Ende des Berechnungszeitraumes (31.12.) nicht der entsprechende Jahressteuerbescheid vor, erfolgt die Einstufung mit dem Höchstbeitrag rückwirkend für den Berechnungszeitraum gemäß 9 Absatz 2 dieser Beitragssatzung. (4) Maßgebend für die Festsetzung des Elternbeitrages für das kommende Kalenderjahr sind die Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres. Bei gravierenden Einkommensschwankungen kann die Ermittlung mehrmals im Jahr durchgeführt werden. (5) Als gravierende Einkommensschwankung wird eine Erhöhung oder Minderung des für die Erhebung maßgeblichen Jahreseinkommens um 20 vom Hundert angesehen. Die Berechnung erfolgt 4
5 auf Antrag der Eltern. Sofern sich deren maßgebliches Jahreseinkommen um 20 v. H. erhöht bzw. mindert, sind sie verpflichtet, dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Unterbliebene Meldungen berechtigen die Stadt zur rückwirkenden Festsetzung des erhöhten Beitrages (Nachberechnung). Die Festsetzung des geminderten Beitrages wird ab dem der Antragstellung folgenden Monat beschieden. (6) Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Viertes Kapitel) sowie Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind verpflichtet, dies mit aktuellem Bescheid nachzuweisen. 9 Festsetzung des Elternbeitrages (1) Elternbeiträge für Kindertagesstätten/Kindertagespflege werden wie folgt festgesetzt und erhoben: v. H. des Jahreseinkommens 1. Für Kinder bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres: bis 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich 3,25 bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich 3,5 bis 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich 4,0 bis 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich 4,5 bis 11 Stunden täglich bzw. 55 Stunden wöchentlich 5,0 2. Für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt bis 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich 2,75 bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich 3,0 bis 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich 3,25 bis 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich 3,5 bis 11 Stunden täglich bzw. 55 Stunden wöchentlich 4,0 3. Für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich 1,75 bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich 2,0 bis 7,5 Stunden täglich bzw. 37,5 Stunden wöchentlich 2,25 (2) Erfolgt dem Träger gegenüber keine Vorlage der Einkommenserklärung oder ist diese anhand der vorgelegten Nachweise nicht nachvollziehbar oder übersteigt das anzurechnende Jahreseinkommen die Grenze von ,00 wird der monatliche Höchstbeitrag wie folgt festgesetzt: 1. Für Kinder bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres: bis 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich 133,00 bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich 143,00 bis 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich 164,00 bis 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich 184,00 bis 11 Stunden täglich bzw. 55 Stunden wöchentlich 205,00 2. Für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt bis 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich 112,00 bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich 123,00 bis 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich 133,00 bis 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich 143,00 bis 11 Stunden täglich bzw. 55 Stunden wöchentlich 164,00 3. Für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich 72,00 bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich 82,00 bis 7,5 Stunden täglich bzw. 37,5 Stunden wöchentlich 92,00 (3) Für Eltern mit einem nach 7 anzurechnenden Jahreseinkommen bis einschließlich ,00 und Empfängern von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz wird ein Mindestbeitrag als Kostenbeteiligung für die Kinderbetreuung festgesetzt und wie folgt erhoben: 5
6 1. Für Kinder bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres: bis 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich 12,00 bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich 18,00 bis 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich 24,00 ab 8 Stunden bis 11 Stunden tgl. bzw. ab 40 Stunden bis 55 Stunden wtl. 30,00 2. Für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt bis 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich 12,00 bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden wöchentlich 18,00 bis 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich 22,00 ab 8 Stunden bis 11 Stunden tgl. bzw. ab 40 Stunden bis 55 Stunden wtl. 24,00 3. Für Kinder im Grundschulalter bis 4 Stunden täglich bzw. bis 20 Stunden wöchentlich 12,00 bis 6 Stunden täglich bzw. bis 30 Stunden wöchentlich 14,00 ab 6 Stunden bis 7,5 Stunden tgl. bzw. ab 30 Stunden bis 37,5 Stunden wtl. 15,50 (4) Eltern mit einem anrechenbaren Einkommen von über ,00 bis maximal ,00 zahlen 75 v. H. des maßgeblichen Elternbeitrages jedoch nicht weniger als den Mindestbeitrag entsprechend des festgesetzten Betreuungsumfanges. (5) Der Elternbeitrag wird nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt und ermäßigt sich, max. bis zum jeweiligen Mindestbeitrag gem. 9 Abs. 3, wie folgt: - beim 2. Kind auf 80 vom Hundert - für das 3. und jedes weitere Kind auf 40 vom Hundert des Betrages. Als erstes Kind gilt das älteste unterhaltsberechtigte Kind. 10 Mittagsversorgung in Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen (1) Für die Teilnahme am Mittagessen in Kindertagesstätten/Kindertagespflegestellen wird bis zum Schuleintritt zusätzlich zum Elternbeitrag ein Essengeld in Höhe von 1,50 (durchschnittliche ersparte Eigenaufwendungen) erhoben. Die Stadt Spremberg bezuschusst das Essengeld, für die Dauer der Gültigkeit des Beschlusses G/V/08/0098 vom , mit 0,50 pro Portion. (2) Die Befreiung von der Mittagsversorgung für den Folgetag wird gewährt, wenn die Abmeldung des Kindes bis spätestens Uhr des aktuellen Tages in der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle erfolgt. Es besteht jedoch die Möglichkeit beim Fernbleiben des Kindes, die Mittagsmahlzeiten zu bezahlen und bis zum Ende der Essenausgabezeit in der jeweiligen Einrichtung abzuholen. (3) Das Essengeld wird am Monatsende nach Maßgabe des Absatzes 2 in der tatsächlichen Höhe des Verbrauches berechnet und festgesetzt. Die Fälligkeit ist der 25. des darauffolgenden Monats. 11 Ferien- und Kurzzeitbetreuung (1) Ferienbetreuung ist die Betreuung der Hortkinder während der Ferien. (2) Kurzzeitbetreuung ist die tageweise Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in Einrichtungen der Stadt Spremberg oder in Kindertagespflegestellen. (3) Für die Kurzzeit- und Ferienbetreuung werden folgende Betreuungszeiten angeboten: - Halbtagsbetreuung (ab Öffnung der Einrichtung bis einschließlich der Mittagsmahlzeit) - Ganztagsbetreuung (bis längstens zur Schließzeit der Einrichtung) 6
7 (4) Voraussetzung für die Ferienbetreuung ist die schriftliche Anmeldung der Kinder durch die Eltern/ Personensorgeberechtigten. Der jeweilige Termin zur Anmeldung wird individuell in den Einrichtungen bekanntgegeben. (5) Wird für das Kind eine Ferienbetreuung oder eine Kurzzeitbetreuung gewünscht, ist ein Betreuungsvertrag für die Ferienbetreuung bzw. Kurzzeitbetreuung abzuschließen. In den jährlichen Sommerferien werden für die Ferienbetreuung auch von Feriengastkindern die Betreuungsverträge wochenweise (Montag bis Freitag) abgeschlossen. (6) Die Beitragserhebung für die Ferienbetreuung erfolgt jeweils nach Ferienende. Der Beitrag ist am 25. des Monats fällig, in dem der Bescheid zugeht. (7) Elternbeiträge für die Ferienbetreuung werden für Hortkinder wie folgt festgesetzt und erhoben: Ganztagsbetreuung Für Kinder mit einer Betreuungszeit von 7,5 Stunden wird für die Ganztagsferienbetreuung kein zusätzlicher Beitrag erhoben. Im Übrigen ist die Differenz zu zahlen, die sich aus dem Beitrag für eine Betreuung bis 7,5 Stunden abzüglich des nach 9 sonst (d.h. außerhalb der Ferienbetreuung) festgesetzten Beitrages ergibt. Halbtagsbetreuung Für Kinder mit vorliegendem Betreuungsvertrag wird kein zusätzlicher Beitrag bei einer Halbtagsbetreuung erhoben. (8) Für die Betreuung von Feriengastkindern und Kurzzeitbetreuung, max. 4 Wochen jährlich, wird pro Betreuungstag ein Pauschaltagessatz wie folgt erhoben: Ganztagsbetreuung für Kinder bis 3 Jahren 3,00 für Kinder ab 3 Jahre bis zum Schuleintritt 2,50 für Hortkinder 2,00 Halbtagsbetreuung für Kinder bis 3 Jahren 2,00 für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt 1,80 für Hortkinder 1,00 (9) Nehmen Kinder in Kurzzeitbetreuung an der Mittagsmahlzeit teil, so ist das Essengeld mit dem Elternbeitrag am 25. des dem Vertragsbeginns folgenden Monats fällig. 12 Beitrags- und Essengeldzahlung Die Zahlung des im Bescheid festgesetzten Betrages hat bis zum Fälligkeitstag, unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens, auf ein Konto der Stadt Spremberg zu erfolgen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist möglich. Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 13 Beendigung des Betreuungsverhältnisses, Kündigung (1) Die Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf der Schriftform. (2) Wenn nicht aus anderen Gründen vorher eine Kündigung erfolgt, endet das Betreuungsverhältnis für die Kindertagesstätten beim Schuleintritt. (3) Die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagespflegestelle endet ohne dass es einer Kündigung des Vertrages bedarf grundsätzlich mit dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Ausnahmen bedürfen einer vertraglichen Regelung. 7
8 (4) Der Betreuungsvertrag für Kinder im Grundschulalter (Hortbetreuung bzw. Kindertagespflegestellenbetreuung) endet, sofern er nicht nach dieser Satzung gekündigt wird, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen erweiterten Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personensorgeberechtigten hierfür rechtzeitig eine neue Rechtsanspruchsprüfung zu beantragen. (5) Die Personensorgeberechtigten und die Stadt Spremberg können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an. (6) Die Stadt Spremberg kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte / Kindertagespflegestelle ausschließen, wenn die Beitragsverpflichteten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen zwei Monate nicht nachkommen bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinbarungen im Betreuungsvertrag, gegen die vorliegende Satzung oder gegen die Hausordnung verstoßen. (7) Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neuaufnahme nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. nach Abschluss einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies die Stadt Spremberg zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Satz 1 gilt auch danach. 14 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Spremberg zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten und Tagespflegestellen der Stadt Spremberg und zur Erhebung von Essengeld für die Mittagessenversorgung in den Kindertagesstätten und Tagespflegestellen vom außer Kraft. Spremberg, den Dr. Schulze Bürgermeister 8
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