Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto
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- Joseph Kappel
- vor 8 Jahren
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1 Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert
2 Zum traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes in Kraft. Seit ist ein Pfändungsschutz bei Kontopfändungen nur noch möglich, wenn ein Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dies gilt insbesondere auch für alle Sozialleistungen (z.b. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Renten), da der frühere 55 SGB I, nachdem solche Leistungen für 14 Tage nach Eingang unpfändbar waren, ersatzlos gestrichen wurde. Nach Eingang einer Kontopfändung verbleiben nach 835 ZPO 4 Wochen ab Zustellung der Kontopfändung, innerhalb derer spätestens eine Umwandlung des gepfändeten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen muss. Es besteht grundsätzlich bei jeder Bank ein Rechtsanspruch nach 850k Abs.7 ZPO auf Umwandlung eines Einzel-Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dieses sollte, wenn eine Kontopfändung droht, bereits vorsorglich in 2 Einzelkonten umgewandelt werden, da eine solche Umwandlung nach Eingang einer Pfändung problematisch sein kann. Theoretisch kann auch ein im Soll geführtes Girokonto in ein P- Konto umgewandelt werden, was jedoch erhebliche praktische Probleme mit sich bringen kann, so dass dies nicht zu empfehlen ist. Die Umwandlung wirkt spätestens am 4. Tag nach Erklärung und rückwirkend, falls innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung erfolgt.
3 Pfändungsschutz auf Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 1. grundsätzlicher Freibetrag - 850k Abs. 1 ZPO Auf einem P-Konto besteht automatischer Pfändungsschutz für den Freibetrag entsprechend 850 c Abs.1 Satz 1 ZPO- zur Zeit (ab ) Euro 1.045,04 - für den jeweiligen Kalendermonat. Eine Überweisung eventuell darüber hinausgehender Beträge an den pfändenden Gläubiger ist erst mit Ablauf des nächsten, auf die Gutschrift folgenden Monats, möglich ( 835 Abs. 4 und 850k Abs. 1 ZPO). 2. Erhöhung des Freibetrages mit Bescheinigung - 850k Abs. 2 ZPO Ebenfalls nicht von der Pfändung erfasst werden zusätzliche Freibeträge sofern eine entsprechende Bescheinigung vorliegt: - Freibeträge für Unterhaltsberechtigte (sofern Unterhalt tatsächlich gewährt wird), bzw. Personen, für die Geldleistungen nach SGB II oder SGB XII durch den Schuldner entgegengenommen werden (z.b. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft): - 1. Person z.zt. Euro 393,30 - jede weitere (max.5) z.zt. Euro 219,12 - einmalige Geldleistungen im Sinne der 54 Abs. 2 und 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I - Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder (Ausnahme bei Pfändung wegen Unterhaltsforderung).
4 Für sonstige Zahlungen wie z.b. Unterhaltsvorschuss oder Unterhalts-zahlungen für Kinder ist eine Erhöhung des Freibetrages nicht möglich. Hierfür sollte ein eigenes Konto für das jeweilige Kind eingerichtet werden. 3. notwendige Bescheinigung Ein Kreditinstitut muss die höheren Freibeträge für Unterhaltsberechtigte, Kindergeld, etc. nur berücksichtigen, wenn diese durch Bescheini-gung nachgewiesen sind ( 850k Abs. 5 ZPO). Ein Nachweis kann durch eine Bescheinigung von Arbeitgeber (Lohnabrechnung), Familienkasse (Nachweis Kindergeldbezug), Sozialleistungsträger (z.b. Jobcenter) oder einer geeigneten Person (z.b.: Rechtsanwalt) oder einer nach 305 InsO als geeignete Stelle anerkannten Schuldnerberatungs-stelle (Musterbescheinigungen sind dort erhältlich) erfolgen. Wenn eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann oder aber Zweifel z.b. am Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen bestehen, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag gem. 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO die pfandfreien Beträge bestimmen. Es sollte immer frühzeitig mit der eigenen Bank geklärt werden, welche Art der Bescheinigung von dort gefordert wird. 4. Antrag bei Vollstreckungsgericht Wenn der Pfändungsfreibetrag individuell im Sinne der Pfändungstabelle ( 850c Abs. 2) bzw. der übrigen Vorschriften der 850 ZPO u.a. festgesetzt werden soll, muss ebenfalls gem. 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der vollstreckenden Behörde gestellt werden.
5 Ein solcher Antrag ist immer notwendig, wenn Einkommen in einem lt. Pfändungstabelle pfändbaren Bereich vorliegt und geschützt werden soll. Dies auch, falls Arbeitseinkommen zuvor bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde (siehe auch: BGH VII ZB 64/10 vom ). Beispiel: (jeweils zuzüglich Kindergeld) Nettoeinkommen: 1.800,- verheiratet, 1 Kind Freibetrag lt. evtl. Bescheinigung: 1.045, , ,12 = 1.657,46 Freibetrag Pfändungstabelle / Beschluss Vollstreckungsgericht nach 850k Abs.4ZPO: 1.800,- - 57,02 =1.742,98 Besonderheiten bei Sozialleistungen und Kindergeld Auf einem Pfändungsschutzkonto gelten nur die dortigen Schutzvorschriften, d.h. kein automatischer Pfändungsschutz sondern nur im Rahmen des Grundfreibetrages von Euro 1.045,04. Für höhere Sozialleistungen und Kindergeld muss eine Bescheinigung vorgelegt bzw. ein Schutzantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Eine Verrechnung dieser Leistungen mit überzogenem Kontostand ist jedoch für 14 Tage ab Gutschrift nicht möglich ( 850k Abs. 6 ZPO). Weitere Informationen zu Kontopfändungen Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist unabhängig von der Art der Kontogutschriften. Es darf grundsätzlich nur ein P-Konto und dieses nur als Einzelkonto geführt werden.
6 Wenn dauerhaft nur unpfändbare Beträge eingehen, kann auf Antrag nach 850l ZPO auch die (befristete) Unpfändbarkeit des Pfändungsschutzkontos angeordnet werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Ausschöpfung des monatlichen Freibetrages in den Folgemonat zu verlagern, was aufgrund der Komplexität dieser Vorschrift aber nicht zu empfehlen ist. Ein Rechtsanspruch auf Eröffnung eines neuen Kontos besteht nicht. Banken haben sich aber im Rahmen der ZKA-Empfehlung / Girokonto für Jedermann hierzu verpflichtet (siehe: Ob die vorsorgliche Umwandlung in ein P-Konto sinnvoll ist, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Kontakt Saarpfalz-Kreis Schuldner- und Insolvenzberatung Am Forum Homburg Dirk Bachelier, Tel / Berit Carlsson, Tel / Telefax: 06841/ Internet: schuldnerberatung@saarpfalz-kreis.de
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