Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

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1 Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem Betrag von 1.028,89 je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Wir geben Antworten auf folgende Fragen: Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss? Sind auch durch Gerichtsbeschluss/ Beschluss der öffentlichen Vollstreckungsstelle geschützte "normale" Girokonten in P-Konten umzuwandeln? Was passiert, wenn die Umstellung aufs P-Konto verpasst wird? Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz? Gibt es das P-Konto automatisch? Bis wann muss der Antrag auf Umwandlung gestellt sein? Muss jede Bank ein P-Konto einrichten? Kann ein Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist? Was schützt das P-Konto? Kann man durch Eröffnung mehrerer P-Konten in den Genuss mehrerer Grundfreibeträge kommen? Was kann das P-Konto? Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto? Wie viel kostet das P-Konto? Kann ein P-Konto auch überzogen werden? Kann man auf dem P-Konto sparen? Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden? Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge? Gilt die Bescheinigung unbefristet? Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen, um das an sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern? Wann muss das "normale" Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden? Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss? Für jeden, dessen Girokonto gepfändet ist und für Sozialeistungs- und Kindergeldempfänger, deren Konto überzogen ist! Ab dem 1. Januar 2012 kann ein Kontoguthaben im Falle einer Pfändung nur noch auf einem P-Konto geschützt werden. Galten während einer Übergangsfrist bis zum Jahresende parallel noch die alten Regelungen zum Pfändungsschutz und zum Schutz von Sozialleistungen vor Verrechnung mit der Kontoüberziehung, ist damit dann Schluss. Auf "normalen" Girokonten gibt es ab diesem Stichtag keinen Schutz mehr. Auch Empfänger von Sozialleistungen können dann nicht mehr wie gewohnt innerhalb von 14 Tagen über ihr Geld verfügen. Alle Kontoinhaber, die sich bislang noch auf den alten Schutz verlassen haben (Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. der vollstreckenden Behörde oder Verfügung über Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen), müssen deshalb unbedingt bis spätestens zum Jahresende ihr Konto in ein P-Konto umwandeln. Sind auch durch Gerichtsbeschluss/ Beschluss der öffentlichen Vollstreckungsstelle geschützte "normale" Girokonten in P-Konten umzuwandeln? PDF vom Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Seite 1

2 Unbedingt! Da der Pfändungsschutz nach altem Recht nur noch bis zum 31. Dezember 2011 gilt und danach entfällt ist davon auszugehen, dass auch unbefristete gerichtliche Freigabebeschlüsse nach altem Recht ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr beachtet werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Spätestens bis zum 27. Dezember 2011 sollte die Umwandlung des bestehenden Kontos in ein P-Konto bei der Bank beantragt sein und ggf. weitere Freibeträge geschützt werden. Gleichzeitig sollte bis zur Umwandlung, spätestens bis Jahresende, über das noch vorhandene geschützte Guthaben auf dem Konto verfügt werden. Eine Umwandlung ist auch notwendig, wenn bisher trotz Kontopfändung oder Kontoüberziehung über Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen verfügt wurde, da auch dieser Schutz Ende 2011 auf einem normalen Girokonto entfällt. Was passiert, wenn die Umstellung aufs P-Konto verpasst wird? Ist das normale Girokonto bereits länger als vier Wochen gepfändet und das P-Konto nicht bis spätestens zum 27. Dezember 2011 beantragt, entfällt zum jeder Pfändungsschutz. Im Klartext: Kontoinhaber mit "normalen" Girokonten stehen mit Einkünften unterhalb des Existenzminimums da, weil Unpfändbares aus Einkommen, Renten oder Sozialleistungen und auch Kindergeld hierauf nicht mehr vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Die gepfändeten Beträge können nicht zurückgefordert werden und sind unwiderruflich verloren. Gehen Sozialleistungen auf ein überzogenes normales Girokonto ein, ist der Kontoinhaber auch innerhalb der ersten 14 Tage nach Gutschrift von dem Entgegenkommen seiner Bank abhängig: Einen gesetzlich geschützten Auszahlungsanspruch gibt es nur noch auf dem P-Konto. Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz? Während Kontoinhaber bislang beim Gericht oder der pfändenden Behörde beantragen mussten, dass ihnen ein monatlicher Freibetrag zum Leben verbleibt, ist beim Pfändungsschutzkonto ein Guthaben von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) je Kalendermonat automatisch geschützt. Dies gilt für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen genauso wie beispielsweise für finanzielle Unterstützungen Dritter. Der P-Kontoinhaber muss nichts mehr unternehmen, bei einer Pfändung hat er weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen bis zum Grundfreibetrag vornehmen. Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden, so dass nur noch in speziellen Fällen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erforderlich ist. Durch den neuen P-Kontoschutz ist es erstmals auch möglich, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen und damit kleine Rücklagen anzusparen. Wichtig: Auch die alte Kontoblockade, nach der das Konto in den ersten zwei Wochen nach Zustellung einer Pfändung gesperrt war, gibt es nicht mehr. In Höhe des Basispfändungsschutzes und ggf. bescheinigter weiterer Freibeträge bleibt das P-Konto auch direkt nach Zustellung einer Kontopfändung weiter nutzbar. Gibt es das P-Konto automatisch? Nein! Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Achtung: Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Bis wann muss der Antrag auf Umwandlung gestellt sein? Ist das Konto bereits gepfändet oder bei Sozialleistungsbezug überzogen, sollten Verbraucher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 zu ihrer Bank oder Sparkasse gehen und ihr Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Der Umwandlungsantrag muss der Bank (nachweislich) unbedingt bis spätestens zum 27. Dezember 2011 vorliegen, um die rechtzeitige Umwandlung sicherzustellen. Wird dieser Termin verpasst, ist davon auszugehen, dass das gesamte Kontoguthaben Anfang Januar an den Pfändungsgläubiger überwiesen wird. Ein Konto, das noch nicht gepfändet ist, muss aber nicht schon vorsorglich umgewandelt werden. Hier sind noch vier Wochen nach Eingang der Pfändung Zeit. Dann gilt der Schutz des P-Kontos auch rückwirkend. Muss jede Bank ein P-Konto einrichten? PDF vom Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Seite 2

3 Per Gesetz sind Banken und Sparkassen verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss kostenlos sein. Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos. Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gibt es hingegen bislang nicht. Die Bankenverbände haben sich im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung bereit erklärt, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten - allerdings auch diverse Ausnahmen hiervon formuliert. Außerdem gewähren die Sparkassengesetze einiger Bundesländer einen einklagbaren Anspruch auf Einrichtung eines solchen Kontos. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Tipp: Verweigert ein Kreditinstitut die Einrichtung eines normalen Girokontos oder die Umwandlung eines normalen Kontos in ein P-Konto, lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich geben und informieren Sie Ihre Verbraucherzentrale. Auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann 2 kann hilfreich sein. Kann ein Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist? Wenn momentan ein Überziehungskredit in Anspruch genommen wird, steht das der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto nicht im Wege so steht es im Gesetz. Denn nur hier sind Sozialleistungen für 14 Tage vor einer Verrechnung der Bank mit dem Minus geschützt. Bei Problemen informieren Sie bitte Ihre Verbraucherzentrale. Ansonsten gilt auch auf dem P-Konto: Kreditinstitute können alle Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Kontoinhaber haben also praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Deshalb empfiehlt es sich, mit der Bank oder Sparkasse vor der Umwandlung eine Rückzahlungsregelung zu treffen, um den P-Kontoschutz in Anspruch nehmen zu können. Was schützt das P-Konto? Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändungen jedoch einen unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) je Kalendermonat bietet. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Der pfändende Gläubiger erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge, gegebenenfalls nebst zusätzlich pfändungsgeschützter Ansparungen. Kann man durch Eröffnung mehrerer P-Konten in den Genuss mehrerer Grundfreibeträge kommen? Das ist ausgeschlossen, da pro Person nur ein P-Konto geführt werden darf. Der Kontoinhaber muss dies bei der Kontoeinrichtung in der Regel schriftlich versichern. Außerdem ist die Einrichtung eines P-Kontos überprüfbar. Kreditinstitute können eine entsprechende Meldung bei einer Auskunftei, z. B. bei der SCHUFA, vornehmen. Ein Verstoß kann strafbar sein und zum Verlust des Pfändungsschutzes führen. Was kann das P-Konto? Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein P-Konto wie ein normales Girokonto nutzbar, womit sowohl Barverfügungen als auch Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften möglich sein sollen. Ausgenommen vom "Gleichheitsprinzip" sind Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So könnten P-Konto-Inhabern z. B. Kreditkarten verwehrt werden. Tipp: Sollte Ihre Bank trotzdem die Nutzungsmöglichkeiten z. B. auf reine Barverfügung und Überweisungen reduzieren, informieren Sie bitte Ihre Verbraucherzentrale. Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto? Anders als bei normalen Girokonten kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, sondern nur als Einzelkonto geführt werden. Wer bisher z. B. mit seinem Partner ein gemeinsames Girokonto geführt hat, muss es vor einer Umwandlung in ein P-Konto zunächst auf einen Namen umschreiben lassen. Der bisher zweite Kontoinhaber kann dann entscheiden, ob ihm eine Verfügungsberechtigung über das umgewandelte Konto genügt oder ob er ein eigenes Girokonto/P-Konto (mit eigenem Basispfändungsschutz) eröffnet. Letzteres ist insbesondere dann sinnvoll, wenn er über eigene Einkünfte verfügt. Wie viel kostet das P-Konto? PDF vom Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Seite 3

4 Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen. Die Kontoführung wird vermutlich selten kostenlos sein, da das Gesetz es grundsätzlich ermöglicht, hierfür Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen Gehaltskontos bewegen. Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, dürften sich die Gebühren durch die Umwandlung nicht (nennenswert) erhöht haben. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass Banken zum Teil hohe Kontoführungsentgelte verlangten. Viele Institute sind für diese unzulässige Praxis bereits von den Verbraucherverbänden abgemahnt worden und haben daraufhin Unterlassungserklärungen abgegeben. Auch einige Gerichte haben inzwischen verbraucherfreundlich entschieden, dass für P-Konten nur angemessene Entgelte berechnet werden dürfen. Tipp: Berechnet eine Bank davon abweichend Umwandlungs- und unangemessen hohe Kontoführungsoder sonstige Gebühren im Zusammenhang mit dem P-Konto oder einer Pfändung, informieren Sie bitte unbedingt Ihre Verbraucherzentrale. Zu viel gezahlte Gebühren können mit Hilfe einer Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstelle zurückgefordert werden. Auch ein kostenloses Verfahren vor dem jeweiligen Ombudsmann ist hier denkbar. Kann ein P-Konto auch überzogen werden? Es ist davon auszugehen, dass alle bonitätsabhängigen Leistungen bei einem P-Konto nicht möglich sind. Da der Pfändungsschutz nur für Guthaben gilt, rät die Verbraucherzentrale dringend davon ab, ein P-Konto zu überziehen. Einen Verrechnungsschutz für P-Konten, die im Minus geführt werden, gibt es nur für Sozialleistungen: Innerhalb von 14 Tagen muss das Kreditinstitut das Geld zur Verfügung stellen. Es darf lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten. Für alle anderen Geldeingänge gibt es bei einem überzogenen P-Konto keinen gesetzlichen Schutz vor Verrechnung. Kann man auf dem P-Konto sparen? Das P-Konto erlaubt es Kontoinhabern erstmals, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Damit wird das Ansparen kleiner Rücklagen möglich. Wichtig: Im Folgemonat muss dann zunächst das angesparte Geld des Vormonats verbraucht werden. Dafür kann das nicht verbrauchte neue Geld bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden usw. In der Praxis bedeutet das, dass längerfristige Ansparungen bei Einkünften unter dem Freibetrag auf diese Einkommenshöhe beschränkt sind. Bei Problemen mit dem Sparen auf dem P-Konto wenden Sie sich bitte an Ihre Verbraucherzentrale. Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden? Wenn Kontoinhaber für Personen sorgen, denen sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind oder auf dem P-Konto Sozialleistungen für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen (nach SGB II "Hartz IV" oder SGB XII "Sozialhilfe", auch ohne das eine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung vorliegt, z. B. bei sog. Patchworkfamilien) so können für diese Personen weitere Beträge geschützt werden. Hierfür wird eine entsprechende Bescheinigung benötigt, die der Bank vorgelegt werden muss. Für die erste zusätzliche Person kann ein Betrag von 387,22 Euro bescheinigt werden, für weitere Personen jeweils 215,73 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern erlangt so durch eine Bescheinigung einen Freibetrag von insgesamt 1.847,57 Euro. Darüber hinaus kann auf das Konto eingehendes Kindergeld per Bescheinigung freigestellt werden, ebenso bestimmte weitere auch einmalige - Sozialleistungen und Leistungen für Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen, um körperliche oder gesundheitliche Schäden auszugleichen, z. B. das Pflegegeld. Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge? Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen. Es gibt außerdem eine Musterbescheinigung 3, die die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) gemeinsam entwickelt haben und die die Abwicklung erleichtert. PDF vom Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Seite 4

5 Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhält oder wenn die Bank diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde wenden (wenn durch einen öffentlichen Gläubiger gepfändet wird), das/die dann auf Antrag 4 die pfändungsfreien Beträge bestimmt. Gilt die Bescheinigung unbefristet? Nein, aber wie lange sie wirkt, entscheidet die jeweilige Bank. Entsprechend muss die Bank Kontoinhaber informieren, für welchen Zeitraum sie die bescheinigten Beträge berücksichtigt. Denn nur so besteht die Möglichkeit, rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Folgebescheinigung zu besorgen und der Bank vorzulegen. Kontoinhaber sollten deshalb unbedingt selber im Kalender notieren, wann sie wieder aktiv werden müssen. Auch mögliche Wartezeiten für einen Termin sollten mit eingeplant sein. Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen, um das an sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern? Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist als durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützt werden kann. Dann kann beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnorts) bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger bei der vollstreckenden Behörde ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle gestellt werden. Um den Freibetrag besser auszunutzen, kann es manchmal auch schon helfen, die Kontoeingänge zu reduzieren. Möglich ist dies z. B., indem man den Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die Miete an den Vermieter zu überweisen. Ebenso kann veranlasst werden, Gutschriften direkt auf ein eigenes P-Konto der berechtigten Person leisten zu lassen (z. B. sollte Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt auf ein eigenes P-Konto des Unterhaltsberechtigten gezahlt werden, da diese Zahlungen nicht per Bescheinigung geschützt werden können). Wann muss das "normale" Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden? Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Der automatische Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt dann sogar rückwirkend für den kompletten Kalendermonat, in dem das Konto gepfändet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist node.html? nnn=true Stand: PDF vom Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Seite 5

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