COPYRIGHT Fritz Peter 2011, Alle Texte, und Bilder in diesem Buch unterliegen dem Urheberrecht und dürfen - auch auszugsweise - nicht ohne
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- Werner Roth
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1 COPYRIGHT Fritz Peter 2011, Alle Texte, und Bilder in diesem Buch unterliegen dem Urheberrecht und dürfen - auch auszugsweise - nicht ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Urhebers kopiert oder Verkauft werden. Alle Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. 1
2 Lizenzbestimmungen Dieses Werk ist durch das Urheberrecht geschützt. Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt. Ohne schriftliche Genehmigung des Autors ist jegliche auch auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung nicht gestattet, sei es in gedruckter Form, durch fotomechanische Verfahren, auf Bild- und Tonträgern, auf Datenträgern aller Art. Außer für den Eigengebrauch ist untersagt: das elektronische Speichern, insbesondere in Datenbanken, und das Verfügbar machen für die Öffentlichkeit zum individuellen Abruf, zur Wiedergabe auf Bildschirmen und zum Ausdruck beim jeweiligen Nutzer. Dies schließt auch Pod-Cast, IPad und Videostream usw. ein. Das Übersetzen in andere Sprachen ist ebenfalls vorbehalten. Ein Weiterverkauf dieses EBooks ist nicht erlaubt. Die Informationen in diesem Werk gehen auf Recherchen des Autors zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zurück. Bitte beachten Sie, dass sich rechtliche Bestimmungen ändern können. Sämtliche Angaben und Gesetzesbezüge wurden sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Trotzdem kann von Autor und Verlag keine Haftung übernommen werden, da u.u. entsprechende Formulierungen durch entsprechende Urteile präzisiert werden und daher evtl. andere Auslegungen erfahren können. Dieses Werk ist auch keine Anleitung, wie man sich vor der Begleichung von Verbindlichkeiten drücken kann, vielmehr geht es um den Schutz der Existenzgrundlage. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass die nachstehenden Ausführungen rein informativ sind und sich ausdrücklich nicht als juristische Publikation verstehen. Gegebenenfalls ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt angeraten. wegen der besseren Lesbarkeit wird empfohlen das Buch auszudrucken. 2
3 so schützen Sie ihr Geld das P-Konto Schritt für Schritt erklärt Inhaltsverzeichnis Einleitung Seite 4 das P-Konto Seite 6 Hintergründe Seite 10 das Gesetz Seite 11 die Ausgestaltung Seite 16 Details ab Seite 17 die Kosten der Pfändungsschutz in Zahlen Ansparen für größere Zahlungen Schlussbemerkungen Seite 21 Anhang: Fragen an das BMJ 3
4 1. Einleitung Ob Miete, Strom, Wasser, Versicherungen oder sonstiges, fast alles wird heutzutage bargeldlos bezahlt. Wir wissen daher, ohne Konto geht fast gar nichts. Vor Allem aber ist das Leben ohne Bankkonto teuer. Da jede Überweisung auf ein fremdes Konto bei der Bank bar eingezahlt werden muss, sind allein durch die jeweils fälligen Gebühren schnell fünfzig Euro schon am Anfang des Monats weg. Neben den Kosten für Überweisungen behält z. B. auch die Bundesagentur für Arbeit ein paar Euro ein, wenn sie das Arbeitslosengeld bar auszahlen muss. Für Menschen, die häufig am Existenzminimum leben, eine unerträgliche Situation. Um diesen Zustand zu ändern, haben sich 1995 alle Banken und Sparkassen verpflichtet, jedermann ein Konto auf Guthabenbasis anzubieten. Dabei handelt es sich um ein Konto, das der Inhaber nicht überziehen kann. Leider gibt es aber immer noch vielfältige Gründe, warum ein Konto nicht gewährt wird. Der Antragsteller erhält bei einer Ablehnung eine schriftliche Begründung und wird gleichzeitig auf die Schlichtungsstellen hingewiesen. Dort vermitteln Ombudsleute zwischen Bank und Kunde, aber die Schlichtersprüche der Ombudsleute sind nicht verbindlich für Banken. Außerdem können sich Verbraucher auch beim ZKA beschweren, wenn sie von der Bank abgewiesen werden. Nach Schätzungen von Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungen hatten Mitte 2010 rund eine halbe Million Menschen in Deutschland unfreiwillig kein Bankkonto. Die häufigsten Gründe dafür dürften Kontopfändung und Einträge bei der Schufa sein. Für viele dieser Menschen gleicht der Versuch, ein Konto zu erhalten immer noch einem Spießrutenlauf zwischen Hoffnung und Absagen. Oft endete die Freude über das endlich erkämpfte Konto abrupt durch eine Kontopfändung und der Teufelskreis begann von vorne. Kontopfändung bedeutete zunächst einmal nichts geht mehr, d.h. keine Überweisung für Miete, Strom oder sonstige Verpflichtungen und die dadurch enstehenden Schwierigkeiten, von den Kosten ganz zu schweigen. 4
5 Regelmäßig mussten in solchen Fällen die Gerichte bemüht werden, um einen individuellen Pfändungsschutz zu erreichen. Es musste ein Antrag auf Pfändungsschutz innerhalb der dafür vorgesehenen 14 tägigen Frist gestellt werden. Danach wurde Ihr vorhandenes Kontoguthaben an den Gläubiger überwiesen und Sie hatten keine Möglichkeiten mehr an dieses Geld heranzukommen, selbst dann nicht, wenn Sie Anspruch auf Pfändungsschutz innerhalb des Pfändungsschutzbetrages gehabt hätten. Als Folge dramatisch sinkender Einkommen, die oft noch nicht einmal mehr das Existenzminimum sichern, steigt die Anzahl derjenigen, die ihren Verpflichtungen nur noch schwer oder gar nicht mehr nachkommen können. Diese Entwicklung zieht eine Flut von Kontopfändungen nach sich. So wurden nach vorliegenden Schätzungen im vergangenen Jahr monatlich über Konten gepfändet. Mit der Einführung des P-Kontos reagiert der Gesetzgeber endlich auf die immer wieder von verschiedenen Seiten erhobenen Forderungen. Verbraucherverbände begrüßen die Reform grundsätzlich, bemängeln aber, dass der neue 850k Abs. 6 ZPO lediglich einen Umstellungsanspruch für ein bestehendes Girokonto vorsieht, nicht aber einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Einrichtung eines P-Kontos. Erst mit einem solchen Anspruch kann auch das ungelöste Problem der Kontolosigkeit mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen beseitigt werden. Erfreulich ist aber trotz der noch vorhandenen Unzulänglichkeiten, dass mit dem neuen Gesetz ein wichtiger Schritt zur Sicherung des Existenzminimums erfolgt ist. 5
6 2. das P-Konto Das Bundesministerium der Justiz ( informiert wie folgt.: Der Pfändungsschutz verfolgt das grundrechtlich gebotene Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Insbesondere soll Schuldnern ermöglicht werden, trotz der Zwangsvollstreckung nicht auf die sozialen Sicherungssysteme angewiesen zu sein. Es wäre widersinnig, wenn staatliche Organe den Schuldnern zugunsten des Gläubigers etwas wegnehmen, was anschließend der Staat mit Leistungen der sozialen Sicherungssysteme wieder ausgleichen müsste. Seit Juli 2010 gibt es das neue Pfändungsschutzkonto. Dieses P-Konto eröffnet Inhabern eines Girokontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Es sichert eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Das P-Konto wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung. Jede Bank ist seit dem verpflichtet, auf Wunsch des Kontoinhabers ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Während nach der bisherigen Rechtslage hat die Pfändung eines Bankkontos zur Folge hatte, dass es blockiert war, können mit der Gesetzesänderung anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Miete, Energiekosten oder Versicherungen ohne Unterbrechung über das Konto abgewickelt werden. Eine Gerichtsentscheidung, das Konto erst wieder frei zu geben, ist nicht mehr notwendig. Die Banken dürfen ein Konto nicht mehr wegen einer Kontopfändung kündigen Es dürfen keine Gebühren bei einer Kontopfändung erhoben werden Die Kontoführungsgebühr soll nicht die eines normalen Girokontos übersteigen. Der Versuch, direkt ein pfändungssicheres, sogenanntes P-Konto zu eröffnen dürfte aber in den meisten Fällen scheitern. 6
7 Daher sollte man zunächst ein normales Girokonto anschließend in ein P-Konto umwandeln. beantragen und dieses Sowohl die Einrichtung, als auch der Umgang mit einem P-Konto ist in 850 k ZPO geregelt. Die Einrichtung eines P-Kontos bestimmt der 850 k Absatz 7 wie folgt: "(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen." Das bedeutet, dass selbst nach einer bereits erfolgten Pfändung noch die Möglichkeit besteht, das Geld in Höhe des Sockelbetrages (z.zt. 1028,89 Euro) vor dem Pfändungszugriff zu schützen. Der Grundsockelbetrag ist z.zt ,89 Euro und erhöht sich für die erste weitere Person um 387,22 Euro und jede weitere Person um jeweils 215,73 Euro. Kindergeld und Kinderzuschüsse erhöhen den Freibetrag zusätzlich, wenn die Leistungen auf dem P-Konto eingehen. Bei diesen Leistungen besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich vorzulegender Bescheinigungen. Diese vorzulegenden Bescheinigungen sind ein wirklich leidiges Thema und führen oft zu erheblichen Komplikationen. Richtig ist, dass Bescheinigungen nach 850 k Absatz 5 dann notwendig sind, wenn eine Erhöhung des Freibetrages erfolgen soll. Der Personenkreis, der derartige Bescheinigungen ausstellen kann ist sehr weit gefasst. Der Gesetzestext sagt hierzu: "Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist." Schwierig ist es oft, das ein oder andere Bankinstitut zu überzeugen, Sozialleistungsbescheide als "Bescheinigung" im Sinne des P-Kontos anzuerkennen. Auch ist es nicht einzusehen, weshalb eine Bescheinigung über den zu versorgenden Personenkreis vorgelegt werden soll wenn Heiratsurkunden oder Familienbücher dieses belegen. Als Empfänger von Sozialleistungen (ALG I, ALG II, Altersrente, Sozialhilfe, etc.), können Sie den Leistungsbescheid bei Ihrer Bank oder Sparkasse vorlegen. In der Regel ergibt sich aus den Bescheiden bereits die Zahl der Unterhaltsberechtigten oder die Art der Leistung. Ebenso ist der Bezug von Kindergeld den Kreditinstituten durch 7
8 die Kontoführung bekannt. Eine weitere Bescheinigung brauchen Sie dann nicht. Banken müssen eindeutige Bescheide als Nachweis anerkennen. Tipp: Eheleuten sollten je ein eigenes Konto mit den entsprechenden Freigrenzen einrichten. Das ist legal und verdoppelt den unpfändbaren Betrag. Da Banken sich für gewöhnlich weigern, direkt ein P-Konto anzulegen ist es ratsam zunächst ein normales Girokonto zu beantragen und dieses anschließend in ein P-Konto umwandeln. Richtig ist, dass Banken per Gesetz verpflichtet sind, bestehende Girokonten (geführt als Einzelkonto) in ein P-Konto umzuwandeln. Wenn noch kein Girokonto besteht, kann die Einrichtung eines P-Kontos verweigert werden. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.b. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten) oder Lohn werden oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten gutgeschrieben, dadurch kam es zum sogenannten "Monatsanfangsproblem". Der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat erfolgt ist. Obwohl die im April 2011 vorgenommene Gesetzesänderung sowohl das sogenannte "Monatsanfangsproblem" als auch das Problem von "Doppelzahlungen" beseitigt hat, tun sich die Banken schwer mit der Umsetzung. Durch die Gesetzesänderung werden Sozialleistungen, die am Ende eines Monats eingehen, für den Folgemonat geschützt. Das Monatsanfangsproblem oder Monatsendproblem wird so beseitigt. Durch diese Gesetzesreform haben die Banken sicherzustellen, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift, der monatliche Freibetrag für den Kunden zur Verfügung steht. Zahlungen am Monatsende werden dem Freibetrag für den Folgemonat zugerechnet. Insbesondere scheint die Tatsache, dass weder der zeitliche Eingang der Einkünfte oder Leistungen, noch die Eigenart der jeweiligen Einkunft oder Leistung dabei eine Rolle spielt, einigen Banken Probleme zu bereiten, da die Banken irrigerweise vom monatlichen Eingang anstatt vom Verfügungsrahmen ausgehen. Der pfändungsfreie Grundbetrag wird jeweils für die Dauer eines Monats gewährt, unabhängig vom Buchungszeitpunkt. Ist eine Pfändung ausgebracht worden, die sich auf mehrere Monate bezieht, wird der Pfändungsschutz für jeden Monat automatisch gewährt. Der Schuldner ist künftig der Verpflichtung enthoben, die Art der Einkünfte oder Bezüge gegenüber der Bank oder dem Gericht nachzuweisen, wie dieses bisher beispielsweise beim Empfang von Sozialleistungen der Fall war ( 55 Abs. 2 SGB I). Neu ist die Einbeziehung von Zuwendungen Dritter an den Schuldner und von Einkünften Selbständiger in den Schutzbereich des automatischen Basispfändungsschutzes. Da sämtliche Einkünfte in Zukunft vom Kontopfändungsschutz profitieren, gilt dies nunmehr auch für die bislang vom 8
9 Pfändungsschutz ausgenommenen freiwilligen Leistungen Dritter. Nachfolgende Einkünfte und Leistungen unterliegen künftig dem Basispfändungsschutz: Arbeitseinkommen Renten Sozialleistungen (soweit nicht schon unpfändbar nach 54 Abs.3 SGB I) wie etwa ALG I und ALG II Sozialhilfe Grundsicherungsleistungen Pflegegeldleistungen Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung BAföG-Leistungen freiwillige Zuwendungen Dritter Einkünfte Selbstständiger Der neue 850k ZPO stellt bestimmte Leistungen, die auf dem P-Konto eingehen unter einen besonderen Schutz. Wird dem P-Konto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, ist der dadurch zugunsten des Schuldners begründete Anspruch durch eine 14-tägige Schutzfrist privilegiert. Die Bank ihrerseits darf diesen Anspruch nur mit solchen ihr selbst zustehenden Forderungen aus dem Girovertrag verrechnen, die ihr innerhalb dieses Zeitraumes als Entgelt für die Kontoführung oder für Kontoverfügungen gebühren. Bis zur Höhe des darüber hinaus verbleibenden Betrages der Gutschrift ist die Bank innerhalb der 14-tägigen Frist zudem auch nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen. Soweit der Bank die Art der Leistungen nicht bereits durch die Kontoführung bekannt sind, muss der Kontoinhaber nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder um Kindergeld handelt. 9
10 3. Hintergründe der Neuregelung Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Artikels 20 GG nicht nur die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag der im folgenden als Existenzminimums bezeichnet wird -, nicht (zu) entziehen (BverfGE 82, 60, 85). Dieser Grundsatz gilt bei der Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ebenso wie bei der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung. Gleichzeitig sind dabei die Belange der Gläubiger zu berücksichtigen. Damit die Sozialhilfeträger dauerhaft entlastet werden und der Steuerzahler nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen muss, soll der Pfändungsschutz dem Eintritt von Hilfebedürftigkeit infolge eine Pfändung entgegenwirken. Ziel der gesetzlichen Neuregelung war es, bei gleichzeitiger Vereinfachung für alle Beteiligten, die Gerichte zu entlasten, neben Arbeitseinkommen, Sozialgeldern und Kindergeld auch die Einkommen Selbstständiger zu schützen. 10
11 4. das Gesetz 850k Pfändungsschutzkonto (1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Der Abs.1 Satz 1 bedeutet, dass ein Guthaben bis zur Hohe der In 850 c festgelegten Pfändungsfreigrenzen, die der jeweils gültigen Pfändungstabelle entnommen werden können, nicht gepfändet werden darf. Eine Anpassung der Pfändungstabelle erfolgt grundsätzlich im zwei Jahres Takt zum 01. Juli. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags gemäß 32a I Nr. 1 EStG am 01. Januar des Jahres der Anpassung. Abs.1 Satz 2 regelt die Frist in der die pfändungsfreien Beträge geschützt sind. Nach der neuen Fassung des 835 Abs.4 darf der Drittschuldner (die Bank) erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Mit dieser seit dem gültigen Neufassung wird das sogenannte Monatsanfangsproblem behoben. Abs.1 Satz 3 bestimmt, dass nicht verfügtes Guthaben unterhalb der Freigrenze auch im Folgemonat, zusätzlich zum Sockelbetrag geschützt ist. Diese Regelung soll dem Schulder ermöglichen größere Summen für nicht monatlich fällige Zahlungen anzusparen. 11
12 Zu beachten ist hierbei, dass aber nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden kann, d.h. keine fiktiven Beträge. Da es aber unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema gibt, ist es aus meiner Sicht ratsam, diese Beträge besser nicht auf dem Konto zu belassen. (siehe auch 5c Seite 18) Der letzte Satz läßt den Pfändungsschutz 4 Wochen rückwirkend seit Zustellung eines Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (die Bank) wirksam werden. (2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind: die pfändungsfreien Beträge nach 850c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 850c Abs. 2a Satz 1, wenn a der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher ) Verpflichtung Unterhalt gewährt oder der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des 7 Abs. 3 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 ) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt; einmalige Geldleistungen im Sinne des 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körperoder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird. Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Der Abs k ZPO gesteht dem Schuldner weitere pfandfreie Beträge zu und stimmt wesentlich mit den früheren Regelungen bezüglich Erhöhung des Freibetrages bei Unterhaltspflicht, Geldeingang von Sozialgeldern und Kindergeld überein. (3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird. 12
13 Der Abs k ZPO weist auf die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsvollstreckungen nach 850 d ZPO hin, da hiernach die pfändungsfreien Beträge vom Vollstreckungsgericht festgelgt werden. (4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die 850e, 850f, 850g und 850i sowie die 851c und 851d dieses Gesetzes sowie 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Der vorstehende Absatz eröffnet dem Vollstreckungsgericht umfassende Änderungsmöglichkeiten individueller Freigrenzen. Sowohl Schuldner, als auch Gläubiger können einen Antrag nach 850k Abs. 4 stellen. (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung. 850k Abs. 5 verpflichtet das Kreditinstitut zur Leistung nicht von der Pfändung erfasster Guthaben. Satz 2 benennt die Möglichkeiten, mit denen der Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut seinen über den Sockelbetrag hinausgehenden Anspruch nachweisen kann. Soweit der Schuldner diese Nachweise nicht erbringen kann, soll das Vollstreckungsgericht die Beträge auf Antrag bestimmen. 13
14 (6)Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden. 850k Abs.6 enthält ein eigenständiges Verrechnungsverbot für Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Kindergeld für die Dauer von 14 Tagen nach Gutschrift. Das Kreditinstitut darf diese Gelder nur mit Kosten für die Kontoführung oder Verfügungen des Berechtigten verrechnen. Bis zur Höhe des verbleibenden Betrages ist das Kreditinstitut binnen dieser 14 Tage nicht berechtigt, Ausführung von Zahlungsvorgängen mangels Deckung abzulehnen. (7)In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. 850k Abs.7 entält die Regeln, wonach ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein P-Konto wieder in ein normales Konto umgewandelt wird ist nicht vorgesehen. (8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese 14
15 Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig. (9) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 bis 6. Die Absätze 8 und 9 bestimmen einerseits, dass jeder nur ein P-Konto führen darf und regeln andererseits die Folgen, wenn gegen diese Regelung verstoßen wird. 15
16 4. die Ausgestaltung Ein Pfändungssicheres Konto ist kein neues Girokonto, sondern eine Umwandlung des schon bestehenden. Durch die Umwandlung ändert sich nicht die bestehende Bankverbindung (also Kontonummer, Bankleitzahl). Das P-Konto wird vom Kreditinstitut nur auf ihren Wunsch eingerichtet. Nur ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umgestellt werden. Eine Neueröffnung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Umwandlung kann auch nach bereits erfolgter Kontopfändung erfolgen. Die Schutzwirkungen des P-Kontos tritt also auch nach einer Pfändung ein. Liegt bereits eine Pfändung vor, so hat die Umwandlung zum P-Konto binnen 4 Arbeitstagen zu erfolgen. Das P-Konto wird als Konto auf Guthabenbasis geführt. Basispfändungsschutz über (Stand Oktober 2011) monatlich 1028,89 Unabhängig von der Art der Einkünfte. Nicht verbrauchtes Guthaben wird auf den Folgemonat übertragen! Erhöhung des Freibetrags bei Unterhaltsverpflichtungen Kindergeldbezug Sonstigem gesundheitlich bedingtem Mehraufwand Keine Kontosperrungen mehr möglich! Auf Kontoauszügen oder auf der Bankkarte wird sich kein Vermerk finden lassen, dass es sich um ein "P-Konto" handelt. Das Konto kann ausschließlich als Einzelkonto geführt werden, Gemeinschaftskonten können nicht umgestellt werden. Jede natürliche Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto haben. Die Einrichtung des P-Kontos wird der SCHUFA gemeldet. Diese Meldung dient aber ausschließlich der Überprüfung, ob ein weiteres P-Konto besteht. Eine Rückumstellung in ein normales Girokonto ist im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes nicht vorgesehen, d.h. einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Rückumwandlung gibt es nicht. 16
17 5.Details 5a. Die Kosten Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat in den Ausführungen zur Gesetzesbegründung seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Konto; von einer gesetzlichen Regelung wurde aber abgesehen. Soweit Ihre Bank höhere Kosten berechnet, machen Sie darauf aufmerksam, dass nach Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Geldinstitute keine extra Gebühren erheben dürfen und diese Auffassung inzwischen durch mehrere Gerichte bestätigt wurde. Das P-Konto ist keine zusätzliche Leistung der Kreditinstitute, sondern sie erfüllen damit eine gesetzliche Pflicht. Deshalb dürfen Sie dafür nicht extra Geld verlangen. 5b. Der Pfändungsschutz in Zahlen Auf einem P-Konto ist monatlich ein Guthaben bis zum Grundfreibetrag von 1.028,89 automatisch vor einer Kontopfändung geschützt, wobei die Herkunft des Geldes keine Rolle spielt. Damit sind erstmals auch solche Gelder automatisch geschützt, die nicht Arbeitseinkommen oder Sozialleistung sind (z. B. Einkünfte von Freiberuflern oder Unterstützungsleistungen aus der Familie). Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Der Pfändungsschutz erhöht sich, wenn Unterhaltspflicht für weitere Personen besteht. So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 387,22 Euro zu. Hinzu kommen weitere Freibeträge von jeweils 215,73 Euro für weitere Unterhaltsberechtigte. Gleiches gilt, sofern Sie für andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel auch Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen. 17
18 Es gelten somit die folgenden Freibeträge: 1.416,11 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person 1.631,84 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen 1.847,57 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen 2.063,30 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen 2.279,03 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen. Voraussetzung ist aber, dass Sie als Kontoinhaber Ihrer Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Durch eine Bescheinigung nach 850k Abs. 5 ZPO oder den entsprechenden Leistungsbescheid können Sie außerdem noch andere über die oben genannten pauschalierten Freibeträge hinausgehende Freibeträge gegenüber Ihrer Bank nachweisen (z. B. einmalige Sozialleistungen oder laufende Leistungen, die Sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes erhalten), so dass dann auch diese Beträge auf dem Konto nicht gepfändet werden können. Den gleichen Schutz können Sie auch wie bisher durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht erreichen, wenn Sie vor Ort sonst keine Bescheinigung erhalten oder Ihre Bank die vorgelegte nicht akzeptiert. Das gilt auch, wenn der durch die Bescheinigung geschützte Betrag nicht ausreicht. 5c. Ansparen für größere Anschaffungen Das Pfändungsschutzkonto soll dem Schuldner neben dem Zugriff auf einen Verfügungsrahmen für seinen monatlichen Lebensunterhalt auch das Ansparen für größere Ausgaben (z. B. Heizölrechnungen etc.) oder Anschaffungen ermöglichen. Die Ansparmöglichkeit ergibt sich ausdrücklich aus 850k Abs. 1 Satz 3 wie folgt: Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 18
19 Wird also der Verfügungsrahmen nicht ausgeschöpft, so ist das daraus resultierende Guthaben auf den Folgemonat zu übertragen, so dass sich der Sockelbetrag um diese Summe erhöht. Das Amtsgericht Köln bestätigte diese Auslegung. (Az.142C441/10) Durch Urteil vom (142 C 441/10) hat das AG Köln entschieden, dass wenn das Guthaben eines P-Kontos einer Pfändung unterliegt, der Schuldner nicht ausgeschöpfte Sockelbeträge auf die Folgemonate übertragen lassen kann, um so die ihm zur Verfügung stehenden Gelder zu erhöhen. Dabei ist das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers so auszulegen, dass dem Verbraucher der Lebensunterhalt für den laufenden Monat und Reserven aus dem vorherigen Monat jeweils erhalten bleiben. Eine reine Übertragung auf den Folgemonat würde dem nicht gerecht. Zu beachten sei, dass der Gesetzgeber mit dem Pfändungsschutzkonto dem Schuldner einen Verfügungsrahmen für seinen monatlichen Lebensunterhalt ermöglichen wollte. Dem könne, so das Gericht, nur begegnet werden, wenn 850 k ZPO hinsichtlich der Übertragbarkeit dahingehend ausgelegt würde, "dass Einkünfte am Monatsende nur dann an den Gläubiger ausgekehrt werden können, wenn das dann vorhandene Guthaben zusätzlich zu dem noch bestehenden auch den Sockelbetrag des nächsten Monates übersteigt oder anders ausgedrückt das am Monatsende bestehende Guthaben bereits von dem Schutz des kommenden Monates erfasst wird." Nachdem der Sockelbetrag nicht komplett ausgenutzt worden sei, wäre dieser auf den Folgemonat zu übertragen gewesen und hätte den jeweiligen Freibetrag für den Verbraucher erhöht. Dies würde dem Sinne der Gesetzesänderung entsprechen, da dem Pfändungsschuldner gemäß 850 k ZPO die Möglichkeit gegeben werden solle, durch Übertrag Guthaben pfändungsfrei zu erhalten, um ihm dadurch unter anderem auch die Möglichkeit zu eröffnen, höhere, nicht monatlich anfallende Leistungen erbringen zu können. Nach Auskunft von Bankmitarbeitern besteht zu diesem Thema noch eine erhebliche Unsicherheit, die sich aber auch in etlichen Forenbeiträgen niederschlägt. Das Bundesministerium für Justiz beantwortete eine entsprechende Frage wie folgt: Was passiert, wenn ich einen monatlichen Freibetrag nicht ganz verbraucht habe? Zum Beispiel weil ich den Betrag zurücklegen möchte, um eine im nächsten Monat fällige Versicherungsprämie zu bezahlen. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu. 19
20 Derartiges Vorgehen läßt die Möglichkeit größere Summen anzusparen aber nicht zu und läuft damit dem Grundgedanken der Bestimmung zuwider und ist auch in der Praxis nur schwer nachvollziebar. Natürlich wird jeder zuerst das übrig gebliebene Geld verbrauchen. Wie sieht es dann aber im Folgemonat aus? Ist man dann etwa gezwungen, sein ganzes Geld auszugeben?... oder kann ich doch Monat für Monat sparen, um z.b. die KFZ-Steuer, für die ja der Bankeinzug vorgeschrieben ist, bei Abbuchung zur Verfügung zu haben? Eine deutliche Ausgestaltung dieser Bestimmung mit einer klaren Aussage, ob es eine Deckelung nach oben, oder eine zeitliche Begrenzung gibt, ist dringend geboten. In der derzeitigen Form ist zu befürchten, dass bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen wohl die Gerichte das letzte Wort haben werden. 20
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