Richtlinie zur Berechnung und Festsetzung des Entgeltes für den Besuch einer städt. Tageseinrichtung für Kinder (Kindertageseinrichtung)
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- Kilian Baumhauer
- vor 8 Jahren
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1 Redaktionelle Neuzusammenstellung aufgrund verschiedener Ratsbeschlüsse Bestandteile: 1. Richtlinie vom Änderungsrichtlinie vom Richtlinie zur Berechnung und Festsetzung des Entgeltes für den Besuch einer städt. Tageseinrichtung für Kinder (Kindertageseinrichtung) 1. Für die Inanspruchnahme einer städt. Kindertageseinrichtung wird ein Entgelt gem. 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Betreuungsjahr ( eines Jahres). 1.1 Das Entgelt sowie die Ermäßigung des Entgeltes ergibt sich aus Ziffer 4 ff. dieser Richtlinie. Der dort genannte Entgelthöchstsatz wird als Regelentgelt erhoben. Auf Antrag kann das Regelentgelt ermäßigt werden, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der/des Entgeltpflichtigen dies rechtfertigt. Das Entgelt wird als festgesetzt und in 12 monatlichen Teilbeträgen im Voraus jeweils zum 01. eines Monats erhoben. 1.2 Wird ein Kind nicht zu Beginn, sondern aus wichtigem Grund (z.b. Zuzug) im Laufe eines Kindergartenjahres aufgenommen, sind die anteiligen Teilbeträge zu leisten. Erfolgt in diesen Fällen die Aufnahme bis zum 15. eines Monats, ist der volle monatliche, bei Aufnahme nach dem 15. eines Monats sind 50 % des monatlichen es zu entrichten. Im Übrigen wird eine Entgeltbemessung nach Tagen nicht vorgenommen. Dies gilt auch für Fälle von notwendigen vorübergehenden Schließungen der Einrichtung oder soweit das Kind aus anderen Gründen (z.b. Krankheit) vorübergehend nicht betreut wird. 2. Die Richtlinien finden nur für Kinder, die ihren 1. Wohnsitz innerhalb der Stadt Wildeshausen haben, Anwendung. 3. Die Ermäßigung des Entgeltes ist abhängig vom Einkommen der Einkommensgemeinschaft. Eine Entgeltermäßigung wird frühestens wirksam für den Monat, in dem der Antrag auf Ermäßigung gestellt worden ist. 3.1 Zur Einkommensgemeinschaft gehören die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, u.a. auch folgende Personen: a) die Lebenspartnerin, der Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft b) Stiefeltern und c) andere Personen, die überwiegend von den Eltern/dem Elternteil oder dem Kind unterhalten werden.
2 3.2 Einkommen im Sinne dieser Richtlinie ist das lt. Steuerbescheid für die Berechnung der Kirchensteuer bzw. des Solidaritätszuschlages maßgebliche zu versteuernde Einkommen sowie alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, also auch das/der Kindergeld/-zuschlag, Unterhaltsleistungen und Sozialleistungen wie beispielsweise Wohngeld, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (z.b. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), dem Sozialgesetzbuch III (z.b. Arbeitslosengeld) Renten usw. Nicht berücksichtigt werden zweckgebundene Sonderleistungen wie z. B. Pflegegeld, Elterngeld - soweit es den anrechnungsfreien Betrag nach 10 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) nicht übersteigt -, festgelegte vermögenswirksame Leistungen, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Ist für die Entgeltfestsetzung das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (s. Ziff. 3.3), - wird für jedes im Haushalt lebende zu berücksichtigende Kind im Sinne des 32 Abs. 1-5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Freibetrag von 5.808,00 abgesetzt - ist vom Brutto-Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit die Werbungskostenpauschale gem. 9a EStG abzusetzen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Vom verbleibenden Brutto-Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit werden jeweils 10 % für die Leistung von a) Steuern vom Einkommen b) Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung c) Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung abgesetzt, sofern sie vom Arbeitnehmer entrichtet werden Wird Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ( 2 Abs. 2 Ziffer 1 EStG) erzielt, ist Ziffer analog anzuwenden; maßgeblich ist der jeweilige Gewinn. 3.3 Als Einkommen werden die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Betreuungsjahres der Tageseinrichtung für Kinder berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn sich das laufende Einkommen der/des Entgeltpflichtigen um mehr als 15 % erhöht oder reduziert hat. In diesem Fall ist das Einkommen der letzten 3 Monate vor dem Monat der Antragstellung, fiktiv berechnet auf 12 Monate, zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Einkommens dürfen negative Einkünfte einer Einkommensart i.s.v. 2 Abs. 2 EStG nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern müssen diesen zugerechnet werden.
3 3.4 Dem Antrag auf Entgeltermäßigung ist der maßgebende Einkommensteuerbescheid beizufügen. Entgeltpflichtige, die eine Ermäßigung des Entgeltes beantragen und in dem maßgeblichen Kalenderjahr nicht zur Lohn- oder Einkommensteuer veranlagt wurden, müssen die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Betreuungsjahres durch geeignete Nachweise belegen; hierzu gehört ggf. auch eine Negativbescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Nichtveranlagung. Entgeltpflichtige, deren Einkommen sich gem. Ziffer 3.3 verändert hat, müssen die Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung durch geeignete Nachweise (z.b. Bruttoverdienstbescheinigungen, Einnahme-Überschussrechnungen, Sozialleistungsbescheide) belegen. 3.5 Ist dem Antrag auf Entgeltermäßigung der maßgebende Einkommensteuerbescheid oder sind andere geeignete Nachweise nicht beigefügt, wird bis zu dem Monat, in dem die Unterlagen vollständig vorliegen, der Entgelthöchstsatz erhoben. Reichen die vorgelegten Nachweise nicht aus, um das zu berücksichtigende Einkommen festzustellen, kann das Entgelt auch vorläufig festgesetzt werden. Werden die für die endgültige Festsetzung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nachgereicht, wird der Entgelthöchstsatz rückwirkend ab dem Monat der Entgeltermäßigung festgesetzt. 3.6 Wurde das Entgelt ermäßigt, ist es neu zu berechnen und festzusetzen, wenn sich das Einkommen gem. Ziffern 3 ff. um 15 % erhöht. Veränderungen des Einkommens sind der Stadt Wildeshausen unaufgefordert innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen und werden vom 1. des auf die Veränderung folgenden Monats an berücksichtigt. Auf Antrag wird das Entgelt auch im Laufe des Kindergartenjahres ermäßigt, wenn sich das Einkommen um 15 % verringert hat. Die Einkommensermittlung erfolgt gem. Ziffern 3.3 ff.; die Ermäßigung wird ab dem 01. des Monats der Antragstellung gewährt. 3.7 In Fällen, in denen eine Entgeltermäßigung gewährt wird, kann das Einkommen zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Zu diesem Zweck sind auf Anforderung innerhalb eines Monats Nachweise vorzulegen. Werden die geforderten Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, erfolgt die Entgelterhebung rückwirkend für den gesamten Ermäßigungszeitraum nach den Entgelthöchstsätzen. 4. Soziale Staffel der Entgelte für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder: 4.1 Stadtkindergarten Pusteblume
4 4.1.1 Betreuungszeit täglich 4 Stunden an 5 Tagen in der Woche Stu fe 1 bis ,00 756,00 63,00 624,00 52,00 504,00 42,00 2 bis ,00 912,00 76,00 768,00 64,00 636,00 53,00 3 bis , ,00 90,00 924,00 77,00 780,00 65,00 4 bis , ,00 105, ,00 91,00 936,00 78,00 5 bis , ,00 120, ,00 104, ,00 91,00 6 bis , ,00 135, ,00 118, ,00 104,00 7 über , ,00 167, ,00 151, ,00 140, Betreuungszeit in der Kinderkrippe täglich 5 Stunden an 5 Tagen in der Woche Stu fe 1 bis , ,00 119, ,00 96,00 936,00 78,00 2 bis , ,00 144, ,00 120, ,00 98,00 3 bis , ,00 170, ,00 147, ,00 122,00 4 bis , ,00 197, ,00 173, ,00 149,00 5 bis , ,00 225, ,00 195, ,00 171,00 6 bis , ,00 255, ,00 221, ,00 195,00 7 über , ,00 314, ,00 282, ,00 264, Stadtkindergarten Pusteblume Von Ziff. 4.1 abweichende Betreuungszeit Bei einer von Ziff und abweichenden Betreuungszeit wird das Entgelt analog gestaffelt, kaufmännisch auf- bzw. abgerundet und festgesetzt. 4.3 Kinderspielkreis Kleinenkneten Betreuungszeit täglich 4 Stunden an 4 Tagen in der Woche Stufe 1 bis ,00 540,00 45,00 456,00 38,00 360,00 30,00 2 bis ,00 636,00 53,00 552,00 46,00 456,00 38,00 3 bis ,00 756,00 63,00 648,00 54,00 564,00 47,00 4 bis ,00 876,00 73,00 768,00 64,00 660,00 55,00 5 bis ,00 996,00 83,00 900,00 75,00 768,00 64,00 6 bis , ,00 94, ,00 85,00 936,00 78,00 7 über , ,00 120, ,00 115, ,00 102,00
5 4.4 Kinderspielkreis Kleinenkneten Von Ziff. 4.3 abweichende Betreuungszeit Bei einer von Ziff. 4.3 abweichenden Betreuungszeit wird das Entgelt analog gestaffelt, kaufmännisch auf- bzw. abgerundet und festgesetzt. 4.5 Das Entgelt für Entgeltpflichtige, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Wohngeldgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wird automatisch nach der sstufe 1 bemessen. 4.6 Soweit ein Früh- und/oder Spätdienst (Sonderöffnungszeit) in Anspruch genommen wird, ist hierfür ein zusätzliches monatliches Entgelt zu entrichten. Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeit beträgt a) in den Kindergartengruppen für den Frühdienst von 7:30 Uhr bis 8:15 Uhr und den Spätdienst von 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr jeweils 10,50 /Monat. b) in der Krippengruppe für den Spätdienst von 12:30 Uhr 13:30 Uhr 20,00 /Monat 5. Für weitere Kinder der Sorgeberechtigten, die zeitgleich eine Kindertageseinrichtung besuchen, wird das Entgelt für das 2. und jedes weitere Kind um 20 % reduziert und das sich ergebende kaufmännisch so auf- bzw. abgerundet, dass es durch 12 teilbar ist. 6. Entgeltpflichtig sind die Eltern oder die sonst Sorgeberechtigten der aufgenommenen Kinder. Daneben sind auch diejenigen, die die Aufnahme von Kindern in eine Kindertageseinrichtung veranlasst haben, entgeltpflichtig. Sind mehrere Personen entgeltpflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner. 7. Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie zur Berechnung und Festsetzung des Entgeltes für den Besuch einer städt. Tageseinrichtung für Kinder (Kindertageseinrichtung) vom , die hierzu ergangene 1. Änderungsrichtlinie vom und die 2. Änderungsrichtlinie vom und die Richtlinie vom außer Kraft. Wildeshausen, den STADT WILDESHAUSEN Der Bürgermeister gez. Prof. Dr. Kian Shahidi
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