vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
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- Erich Ursler
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1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Aufgrund vom des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 55) in ihrer gültigen Fassung, - der 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 418) in seiner gültigen Fassung sowie - des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 225) in seiner gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Penig im Sinne von 1 Abs. 2 4 SächsKitaG betreut werden. (2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Tagespflege im Gebiet der Stadt Penig betreut werden, gilt 4 Abs. 1 7 der Satzung. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte (1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt erhebt die Stadt Penig Elternbeiträge und weitere Entgelte. (2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht. [1]
2 Bei Vertragsbeginn bis zum 15. des Monats ist der Elternbeitrag für den gesamten Monat zu zahlen. Bei Vertragsbeginn ab dem 16. des Monats beträgt der Elternbeitrag 50 % des zu zahlenden Beitrages. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 8 und 9 der Satzung entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. (4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. 3 Abgabenschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. 4 Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete. (2) Der Elternbeitrag beträgt 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß 1 Abs. 2 SächsKitaG für die 176,00 je Monat 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß 1 Abs. 3 SächsKitaG für die 113,00 je Monat 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 72,00 je Monat 4. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 5 Stunden 60,00 je Monat. (3) Wird im Betreuungsvertrag eine längere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart, werden folgende weitere Entgelte erhoben: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß 1 Abs. 2 SächsKitaG: 19,50 je Monat 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß 1 Abs. 3 SächsKitaG: 12,60 je Monat 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG: 12,00 je Monat. [2]
3 (4) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege betreut, so ermäßigt sich der nach Abs. 2 gebildete Elternbeitrag wie folgt: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß 1 Abs. 2 SächsKitaG für die für das 2. Kind auf 105,60 je Monat für das 3. Kind auf 35,20 je Monat 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß 1 Abs. 3 SächsKitaG für die für das 2. Kind auf 67,80 je Monat für das 3. Kind auf 22,60 je Monat 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden für das 2. Kind auf 43,20 je Monat für das 3. Kind auf 14,40 je Monat 4. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 5 Stunden für das 2. Kind auf 36,00 je Monat für das 3. Kind auf 12,00 je Monat. (5) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß 1 Abs. 2 SächsKitaG für die für das 1. Kind auf 158,40 je Monat für das 2. Kind auf 88,00 je Monat für das 3. Kind auf 17,60 je Monat 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß 1 Abs. 3 SächsKitaG für die für das 1. Kind auf 101,70 je Monat für das 2. Kind auf 56,50 je Monat für das 3. Kind auf 11,30 je Monat [3]
4 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden für das 1. Kind auf 64,80 je Monat für das 2. Kind auf 36,00 je Monat für das 3. Kind auf 7,20 je Monat 4. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 5 Stunden für das 1. Kind auf 54,00 je Monat für das 2. Kind auf 30,00 je Monat für das 3. Kind auf 6,00 je Monat. (6) Der Landkreis hat für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Regelbetreuungszeiten (Bedarfskriterien) festgelegt. Er erstattet der Stadt gemäß 15 Abs. 6 SächsKitaG die Beträge, um die die Elternbeiträge für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, abgesenkt werden ( 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG, 4 Abs. 4 und 5 der Satzung). Wird zwischen der Stadt Penig und den Personensorgeberechtigten eine längere, von den Regelungen des Landkreises abweichende Betreuungszeit vereinbart, erstattet der Landkreis der Stadt Penig den Absenkungsbetrag nicht. In einem solchen Fall haben die Personensorgeberechtigten der Stadt den entgangenen Absenkungsbetrag zu ersetzen. (7) Wird in einem Betreuungsvertrag nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2, Absatz 4 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 5 Nr. 1 oder 2 eine Betreuungsdauer von bis zu 6 Stunden täglich vereinbart, reduziert sich der Elternbeitrag um ein Drittel. Wird in einem Betreuungsvertrag nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2, Absatz 4 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 5 Nr. 1 oder 2 eine Betreuungsdauer von bis zu 4,5 Stunden täglich vereinbart, reduziert sich der Elternbeitrag auf die Hälfte. (8) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben: 1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 4,30 Euro 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 2,40 Euro 3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 2,30 Euro 4. für die Betreuung von Hortkindern, während der Ferien, bei der Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit von - bis zu 10 Stunden im Kalendermonat 10,00 Euro - bei mehr als 10 Stunden im Kalendermonat 40,00 Euro, sind zusätzliche Beiträge zum monatlichen Elternbeitrag zu entrichten. Jede Überschreitung der Betreuungszeit ist als volle zusätzliche Betreuungsstunde zu rechnen. [4]
5 (9) Für Gastkinder werden folgende Entgelte erhoben: 1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede Stunde ein Entgelt von 2,60 Euro (z. B. Krabbelgruppe) 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede Stunde ein Entgelt von 1,00 Euro (z. B. Sportgruppe) 3. für die Betreuung von Hortkindern während der Ferien für jede Stunde ein Entgelt von 1,00 Euro. Gastkinder sind Kinder, die stundenweise Zusatzangebote in Krippe oder Kindergarten nutzen. Gastkinder sind im Hort solche, die nur befristet betreut werden (z.b. Ferien). Für die Betreuung von Gastkindern entsteht kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von 12 Abs. 2 SächsKitaG. 5 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch Bescheid der Stadt Penig festgesetzt. (2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Penig ist jeweils am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. (3) Die weiteren Entgelte werden am 5. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat fällig. 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Penig vom über die Erhebung von Gebühren (Elternbeiträgen) für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen außer Kraft. Penig, den Ausgefertigt: Eulenberger Bürgermeister DS [5]
6 Bekanntmachungsanordnung Die Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege), die der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Penig, den Eulenberger Bürgermeister DS [6]
1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
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