Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
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- Jesko Siegel
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1 Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der jeweils gültigen Fassung und den 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberschöna in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Gemeinde Oberschöna beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle Krippen, Kindergärten und Horte in Trägerschaft der Gemeinde als öffentliche Einrichtung sowie für Kindertageseinrichtungen in Tagespflege im Gebiet der Gemeinde Oberschöna, die im Bedarfsplan der Gemeinde erfasst sind. 2 Elternbeiträge Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 3 Schuldner der Elternbeiträge Schuldner der Elternbeiträge sind die Erziehungsberechtigten der Kinder in den Kindertageseinrichtungen, die die Betreuung des Kindes in der Einrichtung veranlasst haben. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehen und Ende der Schuld Die Schuld zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht mit der Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung (Beginn des Vertragsverhältnisses) und endet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (Abmeldung oder seinem Ausschluss).
2 2 5 Fälligkeit und Zahlung (1) Die Elternbeiträge sind als Monatsbeitrag zu entrichten. Der jährliche Elternbeitrag beträgt 12 Monatsbeiträge. (2) Die Gebühren für die Benutzung sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig. (3) Die Zahlung erfolgt in der Regel per Einzug am Lastschriftverfahren. Eine Zahlung der Gebühren direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig. 6 Elternbeiträge für die Benutzung (1) Die Elternbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtung sind auch zu entrichten, wenn die Einrichtung während der Ferien, an Feiertagen und aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt. (2) Wird ein Kind innerhalb eines Monats in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen, sind die anteiligen Elternbeiträge für den Monat für die jeweiligen Betreuungstage zu zahlen. (3) Für Kinder, die den Kindergarten besuchen und einen Hortplatz in Anspruch nehmen, ist im Monat des Unterrichtsbeginns anteilig der Elternbeitrag für Kindergarten und Hort zu zahlen. Grundlage für die Berechnung sind die Arbeitstage des Freistaates Sachsens im Monat des Unterrichtsbeginns. (4) Der Elternbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönliche n Gründen fernbleibt und der Platz der Tageseinrichtung für das betreffende Kind freigehalten wird. Wenn ein Kind jedoch aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht besuchen kann, kann der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet werden (in Monats-oder Halbmonatsbeträgen). 7 Höhe der Elternbeiträge und soziale Staffelung der Elternbeiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der in der Tabelle im Anhang zu dieser Satzung enthaltenen Prozentsätze der jeweils bekannt gegebenen Betriebskosten. Die Tabelle ist Bestandteil der Satzung. Die Höhe der Elternbeiträge wird gemeinsam mit der jährlichen Bekanntmachung der Betriebskosten nach 14 Abs. 2 SächsKitaG im Juni des laufenden Jahres veröffentlicht. Die neuen Beiträge treten jeweils am 1. September des laufenden Jahres in Kraft. Die Beiträge werden auf volle EURO gerundet. (2) Grundlage für die Höhe der Elternbeiträge sind die Regelungen des SächsKitaG.
3 3 (3) Der Elternbeitrag kann nach 15 (1) SächsKitaG, unter Beachtung der Zahl der gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder der Familie und für Alleinerziehende wie im Anhang dargestellt, ermäßigt werden. (4) Für Gastkinder werden ebenfalls die gültigen Gebühren lt. 7 (1) erhoben. (5) Für die zusätzlichen Betreuungszeiten über die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten hinaus werden folgende Gebühren festgelegt: - 4,00 je angefangene Stunde in der Kinderkrippe - 2,00 je angefangene Stunde im Kindergarten - 1,80 je angefangene Stunde im Hort. 8 Sonstige Gebühren Die sonstigen Gebühren ergeben sich aus der Tabelle im Anhang zu dieser Satzung. Die Tabelle ist Bestandteil der Satzung und wird durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. 9 Festlegung der Gebühren, Auskunftspflicht (1) Die Gemeinde erlässt bei Aufnahme und bei Änderung der Gebühren einen Bescheid an die Schuldner, aus dem die Höhe der Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. (2) Die Anzahl der in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder der Familie ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, werden die Gebühren in Höhe des für das erste Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt. (3) Änderungen in der Zahl der in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder sind bei der Leitung der Tageseinrichtung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, wird bei Bekanntwerden der für die Gebührenhöhe maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Zeitpunkt der eingetretenen Änderung die dann maßgebliche Gebühr erhoben. 10 Übernahme der Elternbeiträge Die Elternbeiträge können nach 90 Abs. 3 SGB VII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jungendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
4 4 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom außer Kraft. Oberschöna, den Rico Gerhardt Bürgermeister Siegel Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist die Verletzung nach Satz 3 Nr.3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
5 5 Sätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Oberschöna, den Rico Gerhardt Bürgermeister Siegel
6 6 Anhang Ermäßigungen Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut, so ermäßigt sich der gebildete Elternbeitrag wie folgt: 1. für das 2. Kind um 40 Prozent 2. für das 3. Kind um 80 Prozent 3. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei. Die Kinder sind dabei in ihrer Altersreihenfolge zu zählen. Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt: 1. für das 1. Kind um 10 Prozent 2. für das 2. Kind um 50 Prozent 3. für das 3. Kind um 90 Prozent 4. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei. Die Kinder sind dabei in ihrer Altersreihenfolge zu zählen. Als alleinerziehend gelten Erziehungsberechtigte, die mit einem oder mehreren Kindern, ohne Partner bzw. ohne einen anderen erwachsenen Angehörigen im Privathaushalt leben und tatsächlich allein die Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder wahrnehmen. Elternbeiträge für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder Gebühren für Betreuungszeit Familie/ eheähnliche Gemeinschaft für 1. Kind Kinderkrippe 9 Stunden 21,5 % der Betriebskosten Kindergarten 9 Stunden 25 % der Betriebskosten Hort 6 Stunden 25 % der Betriebskosten Sonstige Gebühren lt. 8 Fahr-, Eintrittsgelder u.ä. werden von der jeweiligen Einrichtung kurzfristig mit den Eltern abgesprochen.
1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte
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vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
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Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain
Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain Die Gemeinde Buch am Buchrain erlässt aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung für ihre Kindertagesstätte:
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SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME VON VERPFLEGUNGSANGEBOTEN DER GEMEINDE AM OHMBERG Aufgrund der 19
Stand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
Artikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung)
Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen
1 Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der
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1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite
1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen¹,, ²,³ (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung. der Gemeinde Hardisleben. vom
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardisleben vom 18.08.2000 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer
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vom Geltungsbereich
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Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom 05.09.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),
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S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung
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(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege)
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Satzung der Stadt Schneeberg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeiträge Kita) vom 21.10.2016 Präambel Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
1 Allgemeines. 2 Grundsätze
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(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.
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Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Kindergartengebührensatzung der Stadt Bad Liebenstein vom 28. November 2013, in die die 1. Änderung der Kindergartengebührensatzung vom 13. Januar 2016 eingearbeitet
Inhaltsverzeichnis. Seite 1
Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24.
Präambel. I. Teil - Geltungsbereich. 1 Geltungsbereich
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Aufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag
S A T Z U N G für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schwarzenberg und die Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch dieser Einrichtungen vom 02.03.2011 Gemäß 4 der
1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
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SATZUNG über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und zur Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Bad Elster Aufgrund des 4 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
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Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Sachsen (ScäshGemO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl.
Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
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1 Geltungsbereich. 2 Kostenbeitragspflicht
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Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg
Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen vom 7. Juli 2016 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
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1 Geltungsbereich. Aufnahme
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1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
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Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
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Stadtverwaltung Nossen 6DW]XQJ EHU GLH (UKHEXQJ YRQ (OWHUQEHLWUlJHQ LQ GHU VWlGWLVFKHQ.LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJ.LQGHUJDUWHQ+RUW Auf Grund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993
Geltungsbereich. 2 Angebot. (1) In Kinderkrippen und Kindergärten werden im Rahmen der Öffnungszeiten folgende tägliche Betreuungszeiten
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Inhalt. 1 Geltungsbereich und Grundsätze
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Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
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6.4 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 27.02.1996
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Präambel. 1 Gebührenerhebung
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S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
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Inhaltsverzeichnis. Seite 1
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) vom 25. Juli 2017 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
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STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung
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Gemeinde Grafenberg Landkreis Reutlingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg sowie 6 des Kindergartengesetzes hat der
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S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell
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Stadt Oberlungwitz Landkreis Zwickau AZ: 021.131-0./rai Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat
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Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom 20.12.2013 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder-
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