Satzungsmuster über die

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1 Sächsischer Städte- und Gemeindetag ID Satzungsmuster über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege 1. Notwendigkeit von Satzungen Stand Unterhält die Kommune keine eigenen Einrichtungen, sondern befinden sich im Gemeindegebiet nur Einrichtungen in der Trägerschaft Dritter bzw. Kindertagespflege, wird die Betreuung der Kinder in den entsprechenden Betreuungsverträgen zwischen den Einrichtungsträgern und den Personensorgeberechtigten geregelt. Kommunale Satzungen sind in Ermangelung des Anwendungsbereiches dann nicht erforderlich. 2. Gesetzliche Regelungen Bei der Erarbeitung der Satzungsmuster wurde davon abgesehen, Regelungen, die bereits im SächsKitaG getroffen wurden (z.b. Definition der Einrichtungen in 1 SächsKitaG, Anspruch auf einen Kindergartenplatz in 3 SächsKitaG, Rechtsfragen des Erlasses des Elternbeitrages nach 90 SGB VIII) nochmals in die Satzungen aufzunehmen. Eine Aufnahme dieser Regelungen hätte angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts ohnehin nur deklaratorische Bedeutung. 3. Ganztagesbetreuung In das Satzungsmuster wurden keine Regelungen zur Ganztagesbetreuung aufgenommen, obwohl solche Regelungen in einigen Satzungen sächsischer Städte enthalten sind. Dies hat den Grund, dass für die Ganztagesbetreuung andere Rechtsgrundlagen bestehen als für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. Darüber hinaus dient es der besseren Übersicht der Bürger, wenn in einer Satzung tatsächlich nur das geregelt ist, was der Bezeichnung der Satzung entspricht. 4. Essensversorgung Da die Essensversorgung in den Städten und Gemeinden unterschiedlich erfolgt, wurde eine entsprechende Regelung zur Zahlung von Essensgeld nicht in das Satzungsmuster aufgenommen. Teilweise wird das Essensgeld direkt an die Städte bzw. Gemeinden gezahlt, teilweise erfolgt der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Essensanbieter und den Personensorgeberechtigten. Hier wird den Städten und Gemeinden empfohlen, die auf ihre Situation passenden Regelungen in der Betreuungssatzung bzw. im Betreuungsvertrag festzulegen.

2 2 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) hat der Gemeinderat / Stadtrat... in seiner Sitzung am... folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt / Gemeinde... im Sinne von 1 Abs. 2 4 SächsKitaG betreut werden. (2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft oder in Kindertagespflege im Gebiet der Stadt / Gemeinde... betreut werden, gilt 4 der Satzung i. V. m. der Anlage zu 4 der Satzung Abs. 1 bis 5. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte (1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt / Gemeinde erhebt die Stadt / Gemeinde... Elternbeiträge und weitere Entgelte. (2) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist. Hinweis: siehe die optionale Regelung zum Betreuungsbeginn in der Mitte des Monats in den Anmerkungen. (3) Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben. (4) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte bzw. Elternbeiträge gemäß Absatz 5 der Anlage zu 4 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

3 3 (5) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. 3 Abgabenschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. 4 Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete. (2) Berechnungsgrundlage für die weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeiten innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung die zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten, im Übrigen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen. (3) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und der weiteren Entgelte je Betreuungsformen und -zeiten sind in der Anlage zu dieser Satzung geregelt. 5 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch Bescheid der Stadt / Gemeinde... festgesetzt. (2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt / Gemeinde... ist jeweils am 1. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides. (3) Die weiteren Entgelte und der Elternbeitrag für Gastkinder werden am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom... außer Kraft.

4 4 Anlage zu 4 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom.. (1) Der Elternbeitrag beträgt 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden... Euro pro Monat, 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden... Euro pro Monat, 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden.. Euro pro Monat. Bei der Kindertagespflege wird ein Elternbeitrag erhoben für Kinder: bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2 (2) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere bzw. längere als die in Abs. 1 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 1. (3) Für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, ermäßigt sich der nach Abs. 1 und 2 gebildete Elternbeitrag wie folgt: (4) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt:... (5) Für Gastkinder werden Elternbeiträge entsprechend Absatz 1 und 2 erhoben. Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen, sind Gastkinder. (6) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben: 1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von... Euro

5 5 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von... Euro 3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von... Euro Weitere Entgelte werden nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als.. zwei Tagen im Monat überschritten wurde. (7) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von... Euro erhoben. Hinweis: Die nachfolgenden Anmerkungen zur Satzung sind nicht Bestandteil der Satzung und damit nicht zu veröffentlichen.

6 6 Anmerkungen zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen Allgemeines Die Entgelte für die Betreuung im Rahmen des SächsKitaG wurden als Elternbeitrag bzw. weiteres Entgelt bezeichnet. Die Differenzierung wurde vorgenommen um folgende Unterschiede deutlich zu machen: Die bedarfsgerechten Regelangebote der Kindertageseinrichtung, für die Elternbeiträge erhoben werden, unterliegen den Vorgaben des 15 Abs. 2 Satz 1 SächsKitaG. Sie dürfen damit maximal in der vom Gesetz zulässigen Höhe von 23 % in Krippen und 30 % in Kindergärten und Horten der zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten erhoben werden. Diese Angebote sind entsprechend dem Bedarf des Kindes im Betreuungsvertrag vereinbart. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung ( 2 Abs. 2) und unterliegt der Fälligkeit des 5 Abs. 2. Die gesetzliche Regelung gilt auch für Gastkinder, jedoch unterliegen die Elternbeiträge für Gastkinder abweichend der Fälligkeit des 5 Abs. 3. Für Zusatzangebote können weitere Entgelte festgesetzt werden. Diese entstehen mit der Inanspruchnahme der Betreuung gem. 2 Abs. 4 und unterliegen der Fälligkeit des 5 Abs. 3. Zu beachten ist, dass der Elternbeitrag im Sinne des SächsKitaG nichts mit einem Anschlussbeitrag im Sinne von 17 ff. SächsKAG gemein hat. Der Satzung liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei den Elternbeiträgen um Benutzungsgebühren im Sinne von 9 ff. SächsKAG handelt, wobei die Besonderheiten des SächsKitaG zu beachten sind (siehe 14 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG). 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für Einrichtungen der Kommunen und im Hinblick auf die Höhe der Elternbeiträge ( 4 und die Anlage zu 4 Abs. 1 5) auch für Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie für die Kindertagespflege im Gebiet der jeweiligen Kommune. Damit wird dem Normenkontrollurteil des SächsOVG vom (Az 1 C 15/2) Rechnung getragen. Dieses hat festgestellt, dass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass gemeindlicher Satzungsregelungen für Dritte nur für Regelungen besteht, die sich auf die Festsetzung der Elternbeiträge sowie den Erlass und die Ermäßigungen derselben beziehen (siehe Rd. Nrn. 60, 64 des Urteils).

7 7 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte Absatz 1 Die Kommunen könnten das Benutzungsverhältnis einschließlich der Entgelterhebung für Kindertageseinrichtungen in ihrer Trägerschaft auch privatrechtlich regeln. Die Bestimmungen zu Modalitäten der Bezahlung könnten dann jedoch nicht in einer Elternbeitragssatzung getroffen werden, sondern müssten im Betreuungsvertrag und in allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt werden. Der Nachteil der privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses besteht darin, dass die Kommunen rückständige Entgelte vor den Amtsgerichten einklagen und zivilrechtlich vollstrecken müssten. Die Möglichkeit, die Vollstreckung auf Grundlage eines hoheitlichen Bescheides durchzuführen und sich damit den Vollstreckungstitel selbst zu beschaffen, besteht bei der privatrechtlichen Ausgestaltung nicht. Absatz 2 Rechtlich zulässig ist die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten ab dem ersten Tag der Betreuung bzw. der Inanspruchnahme des Angebotes. In der Regel werden die Betreuungsverträge mit Wirkung zum ersten eines Monats abgeschlossen. Sollte davon abweichend in der Gemeinde eine gestaffelte Eingewöhnungszeit umgesetzt werden und damit die Aufnahme von Kindern gezielt erst in der zweiten Monatshälfte erfolgen, sollte dies nicht zum Nachteil der Eltern umgesetzt werden. In diesen Fällen könnte in Absatz 2 der Satzung zusätzlich folgende Regelung aufgenommen werden: (2) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nach dem 15. des Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben. Absatz 3 Absatz 3 regelt die Fälle, in denen das Kind das Betreuungsangebot der Einrichtung innerhalb des Monats wechselt (z.b. bisher Krippenkind, ab 20. des Monats Kindergartenkind). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung enthält das Muster eine Regelung, nach der der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben wird. Eine taggenaue Berechnung ist jedoch auch denkbar. Absatz 5 Dass es nicht zu einer Minderung des Elternbeitrages führt, wenn das Kind aufgrund von Krankheit, Kur oder Urlaub die Einrichtung nicht besucht, dürfte auf der Hand

8 8 liegen. Aber auch wenn eine Einrichtung für einige Wochen in den Ferien oder an den Brückentagen schließt, soll die Elternbeitragspflicht nicht entfallen. Bei regulären Schließzeiten, mit Ausnahme der Brückentage, besteht in der Regel die Möglichkeit, dass das Kind in einer anderen Einrichtung betreut wird. Auch unvorhergesehene Schließungen aus hygienischen Gründen, wegen baulicher Maßnahmen oder aufgrund höherer Gewalt oder Streik sollen nicht zur Minderung der Elternbeiträge führen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um erhebliche Zeiträume handelt. Im Satzungsmuster wird davon ausgegangen, dass Zeiträume von weniger als einem Monat für die Elternbeitragspflicht unschädlich sind. Abweichende Regelungen, je nach den örtlichen Erfordernissen, sind vorstellbar. 4 Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt ( 15 Abs. 1 SächsKitaG). Die zu beteiligenden Stellen sind danach zur beabsichtigten Entscheidung anzuhören, ihre Positionen sind in die Überlegungen mit einzubeziehen. Dabei sind die Interessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der nach 15 Abs. 4 SächsKitaG zur Erstattung der Absenkungsbeträge verpflichtet ist, maßgeblich mit zu berücksichtigen. Kann eine Übereinstimmung, auch unter Prüfung möglicher Kompromisse nicht erreicht werden, entscheidet die Gemeinde. Einheitliche Absenkungsbeträge innerhalb eines Landkreises tragen zu einer größeren Akzeptanz bei und erleichtern die Handhabung des Erstattungsverfahrens. Es ist daher zu empfehlen, dass die Gemeinden die Absenkungsbeträge mit dem Jugendhilfeträger gemeinsam abstimmen. Zur Anlage zu 4 Absatz 1 Höhe des Elternbeitrags Die Altersgrenzen für die Betreuung in Kinderkrippe, Kindergarten bzw. Hort wurden von uns nicht in die Elternbeitragsregelung aufgenommen, da sie sich aus 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG ergeben. Entscheidend für die Einordnung eines unter 3 Jahre alten Kindes (Krippenkind Kindergartenkind) ist das Angebot, in welches das Kind aufgenommen worden ist. Dabei muss zum Wohle des Kindes beurteilt werden, ob es aufgrund seiner Entwicklung noch bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres die intensivere Betreuung mit dem Betreuungsschlüssel für Krippenkinder gemäß 12 Abs. 2 Nr. 1 SächsKitaG benötigt. Im Regelfall ist davon auszugehen, Ausnahmen sind zu begründen. Für Kinder in altersgemischten Gruppen gilt 12 Abs. 2 Satz 3 SächsKitaG. Für Kinder in Kindertagespflege sind Elternbeiträge zu erheben, die denen für entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sind (siehe 15 Abs. 3 SächsKitaG). Nach dem Normenkontrollurteil des SächsOVG vom (Az 1 C 15/2) ist zu differenzieren zwischen Kindern, die als entsprechende Einrichtung

9 9 eine Kinderkrippe besuchen würden und Kindergartenkindern, die gemäß 3 Abs. 3 SächsKitaG in Kindertagespflege betreut werden. Für Kinder bis zum 3. Lebensjahr, die in Kindertagespflege betreut werden, ist danach der Elternbeitrag entsprechend der Krippenkinder und für Kinder ab dem 3. Lebensjahr der Elternbeitrag für Kindergartenkinder zu erheben. Bei der Betreuungszeit des Hortes wurde die 6-Stunden-Betreuung als Obergrenze angegeben, da dies überwiegend den derzeitigen Gegebenheiten in den Kommunen entspricht. Sollten in Einzelfällen Kommunen längere Hortbetreuungszeiten anbieten, so ist die Regelbetreuungszeit entsprechend anzupassen. Zum Verfahren der Berücksichtigung der Ferienbetreuungszeit in den laufenden Betreuungsverträgen siehe das Mitgliederrundschreiben Nr. 629/2013 vom Nur wenn diese Verfahrensweise angewandt wird, können für Kinder, die kurzfristig bzw. ungeplant eine längere Ferienbetreuungszeit benötigen, die Gastkinderregelungen angewandt werden. Absatz 2 Längere und kürzere Betreuungszeiten Die Berechnung des Elternbeitrages bei einer kürzeren bzw. längeren Betreuungsdauer erfolgt nach der Formel: für Krippen- und vertragliche Betreuungsdauer x Elternbeitrag nach Abs. 1 Kindergartenkinder 9 für Hortkinder vertragliche Betreuungsdauer x Elternbeitrag nach Abs. 1 6 Zu beachten ist, dass für die vertraglich vereinbarte Betreuung von Kindern innerhalb der regulären Öffnungszeit der Einrichtung maximal ein Elternbeitrag in der vom Gesetz zugelassenen Spannbreite (siehe 15 Abs. 1 und 2 SächsKitaG) erhoben werden darf. Hat die Einrichtung z. B. 11 Stunden täglich geöffnet und wird das Kindergartenkind davon 10 Stunden betreut, so darf auch für die 10. Stunde nur der maximale Elternbeitrag in Höhe von 30 % der bekannt gemachten Betriebskosten erhoben werden. Absatz 5 Gastkinder Auch bei Gastkindern dürfen maximal die gem. 15 Abs. 1 und 2 SächsKitaG zulässigen Elternbeiträge erhoben werden. Absatz 6 Überschreiten der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit innerhalb der regulären Öffnungszeit der Einrichtung kann die Gemeinde weitere Entgelte erheben. Grundlage sind die zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten nach 4 Abs Abs. 2 Satz 1 SächsKitaG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. D. h. die weiteren Entgelte können bis zur vollen Höhe der bekannt gemachten Betriebskosten erhoben werden.

10 10 Absatz 7 Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind Das Entgelt nach Absatz 7 soll Aufwendungen abdecken, die erforderlich werden, weil z. B. eine Mitarbeiterin der Kindertageseinrichtung das Kind nach Hause oder an einen anderen Ort bringen oder die Betreuung selbst absichern muss.

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