Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Beilrode

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1 Seite 1 von 6 Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Beilrode Aufgrund von 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301; 445), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, 2 und 9 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist sowie des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Beilrode in seiner öffentlichen Sitzung am nachstehende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Beilrode im Sinne von 1 Abs. 2-4 SächsKitaG betreut werden. (2) Die Gemeinde Beilrode unterhält folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen: a. Kindertageseinrichtung Die kleinen Strolche - Krippe Beilrode b. Kindertageseinrichtung Die kleinen Strolche - Kindergarten Beilrode c. Kindertageseinrichtung Zwergenland - Krippe Zwethau d. Kindertageseinrichtung Zwergenland - Kindergarten Zwethau e. Kindertageseinrichtung Käferparadies - Krippe Dautzschen f. Kindertageseinrichtung Käferparadies - Kindergarten Dautzschen g. Kindertageseinrichtung Kinderoase - Hort Beilrode (3) Zur Absicherung des Vorschuljahres legt die Gemeinde je nach Bedarf fest, in welcher der Einrichtungen nach Abs. (2) Buchstabe a-g die einheitliche Vorschule angeboten wird. 2 Erhebungsgrundsätze (1) Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwandes werden für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Gebühren sind Elternbeiträge oder sonstige Entgelte. (2) Die Gebühr stellt eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung dar. Die Betriebskosten sind gem. 14 (1) SächsKitaG die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten. (3) Maßgebend für die Höhe des Elternbeitrages oder der sonstigen Entgelte ist das Lebensalter des Kindes zu Beginn des Kalendermonats in dem betreffenden Monat. (4) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, reduziert sich der Elternbeitrag ab dem zweiten Kind. Ab dem vierten Kind entfällt der Elternbeitrag. Bei Geschwisterermäßigung werden alle Kinder berücksichtigt, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, wobei das älteste Kind als erstes gezählt wird. 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 SächsKitaG findet Anwendung. (5) Lebt das Kind, das eine Kindertageseinrichtung besucht, bei einem alleinerziehenden Elternteil, wird der Elternbeitrag ermäßigt. Als allein erziehend gelten Nicht-Verheiratete sowie Verheiratete, die von ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben und wirtschaftlich allein für ihr Kind sorgen. Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden Verheirateten gleichgestellt.

2 Seite 2 von 6 3 Betreuungsvertrag, Zahlungsverpflichtungen, Kündigungsfristen (1) Zur Regelung der Rechte und Pflichten bezüglich der Betreuung eines Kindes wird zwischen der Gemeinde Beilrode und den Erziehungsberechtigten ein Betreuungsvertrag je nach gewählter Kindertageseinrichtung geschlossen. (2) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertagesstätte besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist. Weitere organisatorische Bedingungen werden im Elternbrief der jeweiligen Einrichtung nach 1 Abs. (2) Buchstabe a-g geregelt. (3) Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtung, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben. (4) Es gelten für die jeweiligen Kindertageseinrichtungen nach 1 Abs. (2) der Satzung folgende Kündigungsfristen: a. Krippe/Kindergarten Der Betreuungsvertrag muss schriftlich bis Ende des Monates zum übernächsten Ersten gegenüber der Gemeindeverwaltung gekündigt werden. Es zählt das Datum des Eingangs in der Behörde. b. Hort/Vorschule Der Betreuungsvertrag muss schriftlich bis einen Monat vor Ablauf des Schuljahres zum Ende des Schuljahres einschließlich der Sommerferien gegenüber der Gemeindeverwaltung gekündigt werden. Es zählt das Datum des Eingangs in der Behörde. Für den Fall des Schulwechsels, Umzuges, einer länger andauernden Erkrankung des Kindes oder in sonstigen, den Besuch der Kindertageseinrichtung für einen Zeitraum von über einem Monat unterbrechenden Gründen, ist die Kündigung des Betreuungsvertrages bis zum Ende des Monates zum Ablauf des nächsten Monats möglich. Es zählt das Datum des Eingangs in der Behörde. (5) Kurzfristige Krankheit oder Urlaub des zu betreuenden Kindes führen nicht zu einer Minderung bzw. dem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorrübergehende Betriebsferien bzw. die zeitweilige Schließung der Kindertageseinrichtung auf Grund höherer Gewalt. (6) Für berufstätige Eltern wird während der Betriebsferien in den ersten drei Wochen der Sommerschulferien die Betreuung in Feriengruppen abgesichert. (7) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 3 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. 4 Höhe der Elternbeiträge und weiterer Entgelte (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete. (2) Berechnungsgrundlage für die weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeiten innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung die zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten. Nach Schließung der Einrichtung werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu Grunde gelegt.

3 Seite 3 von 6 (3) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und der weiteren Entgelte je Betreuungsformen und -zeiten sind in der Anlage zu dieser Satzung geregelt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. 5 Verpflegung (1) Zum Betreuungskonzept in den Kindertageseinrichtungen gehört die Teilnahme wenigstens an der Mittagsversorgung. Je nach Kindertageseinrichtung wird diese entweder durch die Einrichtung selbst gereicht oder über einen Drittanbieter sichergestellt. Weitere Verpflegungsangebote können angeboten werden. (2) In Ausnahmefällen kann von der Teilnahme an der Mittagsversorgung abgesehen werden. In diesen Fällen endet die Betreuung vor Beginn der Darreichung der Mahlzeit bzw. wird für diese Dauer unterbrochen. Hier ist das Kind aus der Einrichtung abzuholen und zu einem festgelegten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. (3) Die Kosten der Verpflegung setzen sich aus den dafür notwendigen Personal- und Sachkosten zusammen. Die Sachkosten stellen den Verpflegungskostensatz dar und werden von den Eltern als gesondertes Entgelt erhoben. (4) In den Einrichtungen, in denen eine Frühstücksversorgung in der Krippe angeboten wird, werden die entstehenden Kosten als gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt. (5) Der Verpflegungskostensatz errechnet sich nach den Aufwendungen, die sich aus dem Kostensatz für Naturalien bzw. aus dem Essensbezugspreis ergeben. Die Umlage von Änderungen aus Preiserhöhungen des Essenanbieters bzw. sonstigen Preiserhöhungen bedürfen nicht der Änderung der Satzung. 6 Gebührenabwicklung (1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch Bescheid der Gemeinde Beilrode festgesetzt. Das Entgelt für eine Gastbetreuung wird per Rechnung erhoben. (2) Die Gebührenpflicht besteht während der Wirksamkeit des Betreuungsvertrages. (3) Der Elternbeitrag wird zum 15. eines jeden Kalendermonats fällig. Er ist auf das Konto der Gemeinde Beilrode zu überweisen. Bei Bedarf kann die Einziehung auch nach Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen. (4) Das Verpflegungsgeld ist je nach Kindertageseinrichtung wie folgt zu zahlen: a. Kindertageseinrichtung gemäß 1 Abs. (2) Buchstabe a-f Komplett 1. zum 15. des darauffolgenden Monats 2. per Überweisung oder 3. per Erteilung Einzugsermächtigung b. Kindertageseinrichtung gemäß 1 Abs. (2) Buchstabe g Mittagessen Bei Drittanbietern wird die Zahlung des Essengeldes zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Drittanbieter geregelt. Tee- und Milchgeld Pauschales Getränkeangebot für jedes Kind, unabhängig von einer

4 Seite 4 von 6 tatsächlichen Inanspruchnahme. 1. zum 15. des ersten Monats des jeweilig beginnenden Schulhalbjahres im Voraus 2. per Überweisung oder 3. per Erteilung Einzugsermächtigung (5) Die Entgelte für eine Gastbetreuung sind am Tag der Anmeldung fällig. (6) Vorauszahlungen sind auf das Konto der Gemeinde Beilrode zu leisten. 7 Gebührenübernahme (1) Erziehungsberechtigte können einen Antrag auf Übernahme bzw. Erlass der Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtung beim Landkreis Nordsachsen stellen. (2) Werden die Elternbeiträge vom Jugendamt übernommen und entscheiden sich die Erziehungsberechtigten, dass der Elternbeitrag direkt an die Gemeinde Beilrode überwiesen werden soll, ist der Gemeinde unverzüglich der Bewilligungsbescheid vorzulegen. 8 Verfahren bei Nichtzahlung (1) Kommen Eltern mit ihrer Zahlungspflicht der Elternbeiträge von mindestens einem Monat in Verzug, ist die Gemeinde Beilrode berechtigt, den Betreuungsvertrag insgesamt außerordentlich mit zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. Bei einem Zahlungsrückstand der Verpflegungskosten von einem Monat wird die Essenbereitstellung eingestellt. (Grundlage 6 Abs. 4) (2) Rückständige Elternbeiträge und Verpflegungskostensätze werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (3) Die Gemeinde behält sich in diesen Fällen vor, das Jugendamt über die fehlende Sicherstellung der Betreuung und Versorgung des Kindes wegen Zahlungsverzuges zu unterrichten, da sie dies als Verletzung der Fürsorgepflicht der Eltern ansieht. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Gemäß 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sitzung verletzt worden sind, 3. die Bürgermeisterin den Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

5 Seite 5 von 6 Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Ausgefertigt: Beilrode, den Schmidt Bürgermeisterin

6 Seite 6 von 6 Anlage zu 4 der Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Beilrode vom (1) Der Elternbeitrag beträgt je Kind und Monat (in Euro) a. für Einrichtungen gem. 1 Abs. (2) Buchstabe a - f.: < 3 Jahre > 3 Jahre < 10,5 h < 9 h < 6 h < 4,5 h < 10,5 h < 9 h < 6 h < 4,5 h 1. Kind 204,20 175,00 116,70 87,50 111,00 95,00 63,00 47,50 2. Kind 122,50 105,00 70,00 52,50 66,50 57,00 38,00 28,50 3. Kind 52,50 45,00 30,00 22,50 22,00 19,00 12,70 9,50 4. Kind frei frei frei frei frei frei frei frei Für Alleinerziehende gem. 2 Abs. (5) der Satzung beträgt der Elternbeitrag je Kind und Monat < 3 Jahre > 3 Jahre < 10,5 h < 9 h < 6 h < 4,5 h < 10,5 h < 9 h < 6 h < 4,5 h 1. Kind 183,75 157,50 105,00 78,75 100,00 85,50 57,00 42,75 2. Kind 110,25 94,50 63,00 47,25 60,00 51,30 34,20 25,65 3. Kind 47,25 40,50 27,00 20,25 20,00 17,10 11,40 8,55 4. Kind frei frei frei frei frei frei frei frei Eine Betreuungszeit von 10,5 h erfolgt nur bei dringlichem Bedarf und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises. b. Einrichtungen gem. 1 Abs. (2) Buchstabe g (ab Schuleintritt für jedes Schuljahr): Betreuungszeit 5 Stunden pro Tag/ Monatliche Gebühr Betreuungszeit 6 Stunden (incl. Frühhort) pro Tag/ Monatliche Gebühr 1. Kind 46,00 55,00 2. Kind 28,00 33,00 3. Kind 9,20 11,00 4. Kind frei frei Für Alleinerziehende gem. 2 Abs. (5) der Satzung beträgt der Elternbeitrag je Kind und Monat: Betreuungszeit 5 Stunden Betreuungszeit 6 Stunden (incl. Frühhort) 1. Kind 41,50 49,50 2. Kind 25,00 29,70 3. Kind 8,50 9,90 4. Kind frei frei Bei nachgewiesener Berufstätigkeit der Eltern beträgt die Betreuungszeit während der Ferienspiele 9 h pro Tag. (2) Bei Vorhandensein entsprechender Kapazitäten können außerhalb der Ferien Gastkinder aufgenommen werden. Die Entscheidung zur Aufnahme legt die Leiterin der Einrichtung im Zusammenwirken mit der Gemeindeverwaltung fest. Gastkindern werden die Entgelte anteilig zu den Elternbeitragssätzen entsprechend der Verweildauer berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. (3) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben: 1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 4,60 Euro

7 Seite 7 von 6 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 2,10 Euro 3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 1,90 Euro. Weitere Entgelte werden nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde.

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