1 Geltungsbereich. (1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten der Gemeinde Wusterhausen/Dosse.
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- Inken Heidrich
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1 Gebührensatzung der Gemeinde Wusterhausen/Dosse für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte (Kita-Gebührensatzung) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Auf Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 90 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils gültigen Fassung und 17 des zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz- KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S.384) in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wusterhausen/Dosse in Ihrer Sitzung am die Kita-Gebührensatzung und am die 1. Änderungssatzung zur Kita-Gebührensatzung wie folgt beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten der Gemeinde Wusterhausen/Dosse. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte werden Elternbeiträge in Form von Benutzungsgebühren nach der Satzung erhoben. (3) Die Benutzungsgebühren differenzieren sich nach folgenden Altersgruppen: Krippe: Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Kindergarten: Kinder vom dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Hort: Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit 2 Aufnahme von Kindern Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz und der abzuschließende Betreuungsvertrag. 3 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht (1)Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte und entfällt mit der Beendigung des Betreuungsvertrages. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Kindertagesstätte zeitweise nicht besucht oder diese während der Schließzeiten, an gesetzlichen Feiertagen oder aus sonstigen Gründen, die nicht vom Träger zu vertreten sind, geschlossen werden. (2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt zum 1. des Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr erhoben. Bei der Berechnung der anteiligen Gebühr wird der jeweilige Monat unter Berücksichtigung der Anzahl seiner Betreuungstage gerechnet. (3) Die Gebühr für einen Kindergartenplatz wird ab dem 1. des Folgemonats erhoben, in dem das Kind 3 Jahre alt wird. (4) Sofern sich der Rechtsanspruch innerhalb eines Monats ändert, erfolgt die Neuberechnung der Gebühr zum Folgemonat. Seite 1 von 7
2 (5) Bei Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit bzw. Kur über einen Zeitraum von mindestens vier zusammenhängenden Wochen kann auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses der Gebühr besteht kein Anspruch. (6) Für die Versorgung des Kindes mit Mittagessen ist ein gesondertes Entgelt zu entrichten. (7) Für die Berechnung einer Gebühr bei Schulanfängern wird die Betreuung in der Altersstufe drei bis sechs und Grundschulalter im Monat des Schulbeginns anteilig berechnet. 4 Gebührenpflichtige Personen (1) Gebührenpflichtig ist der Personensorgeberechtigte, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte in Anspruch nimmt. (2) Personensorgeberechtigt ist derjenige, dem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Personensorgeberechtigte sind die natürlichen Eltern, die Adoptiveltern und der Vormund. (3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzung des Abs. 1, so haften sie als Gesamtschuldner. 5 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr festgesetzt und in zwölf Monatsbeiträgen erhoben. (2) Ein Zwölftel der Jahresgebühr (Monatsgebühr) wird am 5. des laufenden Monats fällig. (3) Können die Gebühren bei erteilter Einzugsermächtigung nicht abgebucht werden, und es entstehen dem Träger Kosten, so sind diese in voller Höhe von den Gebührenschuldnern zu tragen. 6 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren sind sozial verträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. (2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Bei der Gebühr wird für Kinder im Alter bis zur Einschulung von einer Betreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter von vier Stunden ausgegangen. Wird ein darüber hinausgehender Anspruch nach 1 Abs. 3 KitaG geltend gemacht, so erhöht sich die Gebühr um jeweils 7 % für jede weitere Betreuungsstunde. Wird eine Reduzierung der Betreuung im Rahmen des Kernanspruchs vereinbart, so verringert sich die Gebühr je Stunde um 7 %. (4) Kinder ohne jeglichen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, deren Personensorgeberechtigten eine Tagesbetreuung wünschen, wird eine Gebühr in Höhe der Höchstgebühr erhoben. Seite 2 von 7
3 7 Umfang und Art der Betreuung (1) Die Personensorgeberechtigten haben die Wahl, zu welcher Tageszeit sie das Betreuungsangebot für das Kind in Anspruch nehmen wollen. Beginn und Ende der Betreuung werden im Betreuungsvertrag festgelegt. Die Kontrolle über die Einhaltung der gewählten Betreuungszeit obliegt der Leitung der jeweiligen Einrichtung. (2) Der vereinbarte Betreuungsbedarf kann für alle Altersgruppen in Abstimmung mit der Leitung der Kindertagesstätte variabel genutzt werden. (3) An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich. Wird dieses Angebot in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Gebühr für die tatsächliche Betreuung, die über die vertraglich geregelte Grundbetreuungszeit hinausgeht, zu entrichten. Bei einer Mehrbetreuung im jeweiligen Ferienzeitraum sind folgende Tagessätze zu zahlen: a) Mehrbetreuung von ein bis zwei Stunden 0,50 /Tag b) Mehrbetreuung von drei bis vier Stunden 1,00 /Tag c) Mehrbetreuung von fünf bis sechs Stunden 1,50 /Tag 8 Besucherkinder (1) In begründeten Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag kann ein Kind, das nicht an einer regulären Tagesbetreuung teilnimmt, an Öffnungstagen eine Kita mit freien Platzkapazitäten besuchen (Besucherkind). (2) Bei zeitweiliger Unterbringung (maximal 10 aufeinanderfolgende Betreuungstage) von Kindern in der Kindertagesstätte ist folgender Tagessatz zu zahlen: a) für Kinder im Krippenalter eine Gebühr von 13,00 b) für Kinder im Kindergartenalter eine Gebühr von 7,50 c) für Kinder im Grundschulalter eine Gebühr von 5,00 (3) Ab dem 11. Betreuungstag wird eine monatliche Kita-Gebühr nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die sich an den tatsächlichen Betreuungstagen orientiert. (4) Verpflegungskosten sind zusätzlich zu zahlen. (5) Der Tagessatz nach Abs. 2 ist in der Gemeindeverwaltung zu entrichten. Die monatliche Kita- Gebühr gemäß Abs. 3 wird durch die Gemeinde per Gebührenbescheid festgesetzt. 9 Einkommen und Auskunftspflichten (1) Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren bildet das Elterneinkommen. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Lebenspartner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig. Seite 3 von 7
4 (3) Dem Einkommen sind sonstige Einnahmen hinzuzurechnen. Zu den positiven Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Personensorgeberechtigten um das Kind, insbesondere a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten und das Kind, b) Einnahmen nach dem SGB III Arbeitsförderung z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld; Einnahmen aus dem SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende z. B. Arbeitslosengeld II; Einnahmen aus dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung und c) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletzungsgeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz, Elterngeld. Das Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe vom 300 im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Das Kindergeld wird nicht zum Einkommen hinzugerechnet. (4) Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist die Summe des positiven Einkommens zu Grunde zu legen. Absatzfähig sind Betriebsausgaben gemäß 4 Abs. 4 EStG, Steuern und Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im 1. Jahr der Selbstständigkeit ist von einer Einkommensselbstschätzung auszugehen. Bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern werden von den Gesamteinnahmen die entrichteten Steuern inklusive pauschalisierter Werbungskosten und der Pauschalbetrag von 21 % für Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt oder eine Abrechnung lt. Nachweis vorgenommen. Bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern können höhere Werbungskosten nur geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Bei Beamten wird kein Pauschalbetrag nach Satz 4 abgezogen. Beiträge zu Versorgungsaufwendungen für Kranken-, Pflegeversicherung und Altersvorsorge werden in nachgewiesener Höhe von den Gesamteinnahmen abgesetzt. Höhere Werbungskosten können nur geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. (5) Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage einer verbindlichen Erklärung zum Einkommen der Eltern/Personenpflegeberechtigten mit Nachweisen unter Berücksichtigung aller unterhaltsberechtigten Kinder. (6) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, bei Antragsstellung auf Aufnahme des Kindes und danach jährlich dem Träger der Kinderbetreuung Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben und dies durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Eine jährliche Überprüfung der Einkommensnachweise in Verbindung mit der Neufestsetzung der Elternbeiträge wird seitens des Trägers realisiert. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat kein oder ein unvollständiger Einkommensnachweis, wird der Höchstbetrag der jeweiligen Altersgruppe festgesetzt. Bei der Einordnung in die Einkommenshöchststufe ist eine Glaubhaftmachung des Einkommens nicht erforderlich, wenn eine schriftliche Anerkennung des Höchstbetrages erfolgt. Seite 4 von 7
5 (7) Zum Nachweis des Einkommens sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z.b. Lohnsteuerbescheinigung, Steuerbescheid, Verdienstbescheinigungen mindestens der letzten 3 Kalendermonate, betriebswirtschaftliche Auswertungen (netto). Nicht selbstständige Arbeitnehmer und Beamte haben die Möglichkeit, eine Neuberechnung zu beantragen, soweit bis zum des Erhebungsjahres ein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt wird. Selbstständige Arbeitnehmer haben die Möglichkeit eine Neuberechnung zu beantragen, soweit bis zum des Erhebungsjahres ein Einkommenssteuerbescheid, mindestens jedoch ein vom Steuerberater bestätigter vorläufiger Jahresabschluss vorgelegt wird. Terminliche Verzögerungen über den hinaus werden im Einzelfall auf begründeten Antrag durch die Verwaltung geprüft, wenn die Verzögerung nicht in der Person des Zahlungspflichtigen liegt. Eine eventuelle Verrechnung erfolgt mit zukünftig zu zahlenden Gebühren. Die Einstufung erfolgt zunächst in Form von Vorausleistungsbescheiden, wenn noch kein Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Jahres vorgelegt werden kann. Der Vorausleistungsbescheid erlangt Rechtskraft, wenn kein Einkommenssteuerbescheid bzw. vorläufiger Jahresabschluss oder ein Antrag wegen Terminverzögerung bis zum genannten Termin eingereicht wird. (8) Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Einkommens bildet das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. (9) Veränderungen des Einkommens sind dem Träger unaufgefordert vorzulegen. Vermindert sich das monatliche Einkommen um mehr als 20 v.h., so können die Personensorgeberechtigten eine Neufestsetzung der Gebühr verlangen. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages auch eine erhebliche Steigerung des Einkommens unverzüglich anzuzeigen, damit eine Neufestsetzung erfolgen kann. Eine erhebliche Steigerung liegt vor, wenn das monatliche Einkommen um mehr als 30 v. H. angestiegen ist. (10) Beitragsübernahme bei Hilfegewährung nach 33, 34 SGB VIII (Vollzeitpflege bzw. Heimunterbringung): Gemäß 17 Abs. a Satz 3 KitaG übernimmt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der tatsächlich vereinnahmten Gebühren des Trägers. Der Durchschnittssatz wird jährlich neu ermittelt und angepasst. 10 Unterhaltsberechtigte Kinder (1) Bei Abschluss des Betreuungsvertrages hat der Gebührenpflichtige alle unterhaltsberechtigten Kinder anzugeben. Werden unterhaltsberechtigte Kinder erst später angegeben oder verändert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, erfolgt die Neufestsetzung der Gebühr ab dem 1. des Folgemonats. (2) Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder der Familie, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in Anspruch genommen wird. (3) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind als unterhaltsberechtigt berücksichtigt. Danach hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen, dass für dieses Kind die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, findet eine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Gebühr nicht statt. Seite 5 von 7
6 (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. 11 Inkrafttreten (2) Die Satzung zur Benutzung von Kindertagesstätten, zur Betreuung in Tagespflege, zur Erhebung und zur Höhe der Betreuungsgebühren vom tritt gleichzeitig außer Kraft. Wusterhausen/Dosse, den R. Reinhardt Bürgermeister Seite 6 von 7
7 Anlage 1 (Angaben in Euro)- zu 6 Absatz 2 der Gebührensatzung der Gemeinde Wusterhausen/Dosse für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita- Gebührensatzung)- monatliche Elterngebühr Monatseinkommen in (Netto) Spalte 1 Spalte 2 Familie 1 Familie Kind 2 Kinder Grundbetrag bis ,00 22,00 15,00 22,00 22,00 15,00 Abstufungsbetrag 250,00 0,25% 0,15% 0,05% Brechnung 85% von Spalte 1 über ,68% 3,09% 2,07% 41,40 34,76 23,29 35,19 29,55 19,79 über ,93% 3,24% 2,12% 54,04 44,55 29,15 45,93 37,87 24,78 über ,18% 3,39% 2,17% 67,93 55,09 35,26 57,74 46,82 29,97 über ,43% 3,54% 2,22% 83,06 66,38 41,63 70,60 56,42 35,38 über ,68% 3,69% 2,27% 99,45 78,41 48,24 84,53 66,65 41,00 über ,93% 3,84% 2,32% 117,09 91,20 55,10 99,52 77,52 46,84 über ,18% 3,99% 2,37% 135,98 104,74 62,21 115,58 89,03 52,88 über ,43% 4,14% 2,42% 156,11 119,03 69,58 132,70 101,17 59,14 über ,68% 4,29% 2,47% 177,50 134,06 77,19 150,88 113,95 65,61 Höchstbetrag über ,93% 4,44% 2,52% 200,00 150,00 85,00 170,00 127,50 72,25 Monatseinkommen in (Netto) Spalte 3 Spalte 4 Familie 3 Kinder Familie 4 Kinder Grundbetrag bis ,00 22,00 15,00 22,00 22,00 15,00 Abstufungsbetrag 250,00 0,25% 0,15% 0,05% Brechnung 70% von Spalte 1 Brechnung 55% von Spalte 1 über ,68% 3,09% 2,07% 28,98 24,33 16,30 22,77 22,00 15,00 über ,93% 3,24% 2,12% 37,83 31,19 20,41 29,72 24,50 16,03 über ,18% 3,39% 2,17% 47,55 38,56 24,68 37,36 30,30 19,39 über ,43% 3,54% 2,22% 58,14 46,46 29,14 45,68 36,51 22,89 über ,68% 3,69% 2,27% 69,62 54,89 33,77 54,70 43,13 26,53 über ,93% 3,84% 2,32% 81,96 63,84 38,57 64,40 50,16 30,31 über ,18% 3,99% 2,37% 95,18 73,32 43,55 74,79 57,61 34,22 über ,43% 4,14% 2,42% 109,28 83,32 48,70 85,86 65,46 38,27 über ,68% 4,29% 2,47% 124,25 93,84 54,03 97,63 73,73 42,45 Höchstbetrag über ,93% 4,44% 2,52% 140,00 105,00 59,50 110,00 82,50 46,75 Für jedes weitere Kind reduziert sich die Elterngebühr um 10 % bei einem Einkommen über /Monat. Die Elterngebühr wird nach dem tatsächlichen Einkommen anhand der angegebenen Prozente ermittelt. Seite 7 von 7
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