Satzung der Gemeinde Heideland für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunaler Trägerschaft (Kita- Gebührensatzung)

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1 Satzung der Gemeinde Heideland für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunaler Trägerschaft (Kita- Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, Nr. 18), des 17 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe (Kindertagesstättengesetz KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 16], S. 384),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, Nr. 25, S. 1) sowie der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Mai 2013 (GVBl. I/13 Nr. 18) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideland in ihrer Sitzung am 2. Dezember 2013 nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte werden Elternbeiträge nach dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Der Elternbeitrag wird vom Träger der Einrichtung als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten des Kindes und entsprechende Daten der Eltern gespeichert. (3) Die Versorgung der Kinder wird nach 3 Absatz 2 Nr. 7 i.v.m. 17 Absatz 1 KitaG in der Kindertagesstätte gewährleistet. Für die Versorgung des Kindes ist zusätzlich ein Entgelt zu entrichten. 2 Aufnahmegrundsätze (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten ist der Rechtsanspruch auf Betreuung gemäß 1 KitaG in der jeweils gültigen Fassung. Nach Vorlage entsprechender Nachweise wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfanges in einem gesonderten Rechtsanspruchsprüfungsbescheid festgesetzt. (2) Für Kinder der Gemeinde Heideland ohne Rechtsanspruch nach 1 KitaG i.v. mit 24 SGB VIII besteht die Möglichkeit der Aufnahme in die Kita. Eine Aufnahme von Kindern ohne Rechtsanspruch ist dann möglich, wenn die Personensorgeberechtigten die Zusicherung abgeben, dass sie bereit sind, den Höchstbeitrag entsprechend der Gebührentabelle zu bezahlen und die Kapazitätsgrenze nach der Betriebserlaubnis nicht überschritten wird. Sollte mit der Anmeldung die Kapazitätsgrenze erreicht werden, so sind spätere Anmeldungen mit Rechtsanspruch der Vorrang einzuräumen. Tritt ein solcher Fall ein, erlischt zum Monatsende der weitere Betreuungsanspruch für das Kind ohne Rechtsanspruch. (3) Über den Antrag zur Aufnahme eines Kindes, dessen gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Amtsgebiet des Amtes Elsterland ist, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßen Ermessen, sofern freie Platzkapazitäten vorhanden sind und die Wohnortgemeinde eine Bestätigung zum angemessenen Kostenausgleich erteilt hat. (4) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte bildet der Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit der Festlegung der täglich vereinbarten Betreuungszeit. (5) Für die erste Aufnahme eines Kindes in die Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch der Kita bescheinigt wird.

2 3 Betreuungsvertrag (1) Vor der Aufnahme wird ein Betreuungsvertrag zwischen der Gemeinde vertreten durch das Amt Elsterland, dieses vertreten durch den Amtsdirektor und den Personensorgeberechtigten abgeschlossen. (2) Die Kündigungsfrist für den Betreuungsvertrag beträgt 1 Monat jeweils zum Monatsende. Für die Wahrnehmung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Zugangs der Kündigung an. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (4) Sind die Personensorgeberechtigten länger als 2 Monate mit den Elternbeiträgen in Zahlungsrückstand, so kann der Träger den Betreuungsvertrag fristlos kündigen. (5) Änderungen des Betreuungsumfangs müssen von den Personenberechtigten/Eltern schriftlich beantragt werden. 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Personensorgeberechtigte, auf dessen Veranlassung das Kind in einer Kindertagesstätte betreut wird. (2) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen nach Abs. 1 so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Personensorgeberechtigt ist derjenige, dem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person die Personensorge zusteht. Personensorgeberechtigte sind die natürlichen Eltern, die Adoptiveltern oder der Vormund. 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine kommunale Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Die Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich zum 1. des Monats. Mit diesem Tag beginnt die Gebührenpflicht. Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. des Monats, wird eine Monatsgebühr erhoben. Erfolgt die Aufnahme am oder nach dem 15. des Monats, wird eine halbe Gebühr erhoben. (3) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters oder durch eine Einkommensänderung der Eltern werden vom ersten Tag des auf die Änderung folgenden Monats an wirksam. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so ist bei Änderung bis 15. eines Monats der neue Beitrag in voller Höhe zu zahlen, nach dem 15. eines Monats, so ist für den halben Monat der neue Elternbeitrag zu zahlen. (4) Vor Beginn der Vertragslaufzeit werden maximal 2 Wochen als Eingewöhnungsphase gewährt. Diese Wochen sind beitragsfrei. 6 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr wird in 11 Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 15. eines Monats fällig. Für den Gebührenschuldner ergibt sich damit ein beitragsfreier Monat. Hiermit sind alle Tage, in denen das Kind die Kindertagesstätte nicht besucht (z.b. auch Krankheit, Kur oder Schließzeiten der Kindereinrichtung), bereits abgegolten. (2) Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. (3) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 2

3 7 Grundlagen für die Gebührenberechnung (1) Für die Nutzung der Kindertagesstätte sind von den Personenberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten zu entrichten. (2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils zu Grunde gelegt und die Unterhaltsleistung für den Personensorgeberechtigten und das Kind hinzugerechnet. (3) Die Elternbeiträge werden nach dem Einkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder einer Familie, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. (4) Für die Ermittlung des Elternbeitrages wird das Einkommen der letzten 3 Monate vor der Aufnahme des Kindes in die Kindereinrichtung zu Grunde gelegt. Verändert sich das Einkommen um 10 v. H. ist dies unverzüglich mitzuteilen, es erfolgt dann eine Anpassung der Gebührenhöhe im Folgemonat. (5) Das Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte, wie folgt: a) Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen b) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Gewerbebetrieb, freiberufliche Tätigkeit) c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen d) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft e) Sonstige Einnahmen, zu denen gehören alle Geldbezüge, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen z. B. - Sozialhilfeleistungen nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten und die im Haushalt lebenden Kinder - wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen - Renten - Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Arbeitsförderung, Kurzarbeitergeld, ALG I, ALGII, Insolvenzgeld - Sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, Wohngeld f) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) g) Elterngeld, davon 300 Euro anrechnungsfrei h) Kindergeld Für die Berechnung der Elternbeiträge sind von den Einnahmen abzusetzen: a) Lohn-/Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Pflegeversicherung, Kirchensteuer und Arbeitslosenversicherung (Ermittlung nach Bruttomethode) b) Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie Lebensversicherung, die als Altersversorgung dienen soll, Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer c) erhöhte Werbungskosten, (tägliche Fahrt zum Arbeitsort bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit) d) Betriebsausgaben Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, wird der höchste Elternbeitrag erhoben. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten oder Verlusten aus dem Vorjahr ist nicht zulässig. (6) Für Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort auf Antrag der Personenberechtigten/Eltern ebenfalls möglich. Die Höhe der Gebühren wird ermittelt, indem der im bestehenden Betreuungsvertrag 3

4 festgesetzte Monatsbeitrag auf den Stundensatz heruntergerechnet und mit den Betreuungsstunden multipliziert wird. (7) Die Höhe der Elternbeiträge ist der Anlage dieser Satzung zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. 8 Nachweis des Einkommens (1) Die Personensorgeberechtigten haben für die Aufnahme des Kindes in die Kindereinrichtung geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens vorzulegen. Geeignete Unterlagen sind: - Verdienstbescheinigung - Einkommenssteuerbescheid - Bescheide auf Grundlage der Sozialgesetzbücher z.b. der Agentur für Arbeit, des Jobcenters, Wohngeldbescheide u.s.w. (2) Erfolgt der Nachweis mittels Verdienstbescheinigung oder als Bescheid nach den Sozialgesetzbüchern, so ist der aktuell geltende Bescheid vorzulegen. Die Personensorgeberechtigten haben die Möglichkeit, nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides eine Neuberechnung des Elternbeitrages für den Zeitraum der Geltungsdauer des Einkommenssteuerbescheides zu verlangen. (3) Personensorgeberechtigte, die mittels Einkommenssteuerbescheid das Einkommen nachweisen wollen, werden auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheides vorläufig veranlagt. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird auf der Grundlage einer Bescheinigung ihres Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers oder durch eidesstattliche Selbsteinschätzung des Einkommens der letzten 12 Monate vor der Aufnahme des Kindes ein vorläufiger Elternbeitrag erhoben. In beiden Fällen erfolgt eine endgültige Festsetzung des Elternbeitrages nach Vorlage des für den Festsetzungszeitraum gültigen Einkommenssteuerbescheids. (4) Das Einkommen ist jährlich nachzuweisen. 9 Gastkinder (1) Die Bezeichnung Gastkinder gilt für Kinder, die nicht an der regulären Tagesbetreuung teilnehmen, ohne Rechtanspruch betreut werden und die kurzzeitig in einer Kindertagesstätte angemeldet werden. (2) Gastkinder können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Bei zeitweiliger Unterbringung (maximal 1 Monat) von Kindern in Kindertagesstätten ist für Gastkinder je Betreuungsstunde während der Regelöffnungszeit zu zahlen - für Kinder im Krippenalter 1,75 / h - für Kinder im Kindergartenalter 1,20 / h - für Kinder im Hortalter 1,20 / h 10 Sonstige Regelungen (1) Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zu und von der Kita obliegt allein den Personensorgeberechtigten/Eltern bzw. deren Bevollmächtigten. Der Träger der Kita und sein Personal haben ihre Aufsichtspflicht erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kita entlassen. (2) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtausfällen hat die Schule Sorge zu tragen. 4

5 11 Inkrafttreten (1) Die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Heideland (Kita- Gebührensatzung) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Heideland (Kita- Gebührensatzung) vom außer Kraft. Schönborn, den 2. Dezember 2013 Dommaschk Amtsdirektor 5

6 -Anlage- Elternbeiträge (1) Elternbeiträge für die Regelbetreuungszeiten bis 6 h Kinderkrippe (KK) und Kindergarten (KG) und bis 4 h im Hort. Einkommen in monatlich Elternbeitrag in v. H. des Nettoeinkommens 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder und weitere KK KG Hort Ermäßigung auf v. H. vom Elternbeitrag des 1. Kindes über , über ,5 3 2, über , über , über ,5 3, über ,5 4,5 3, über ,5 3, über ,5 3, (Höchstbeitrag) (210,00) (140,00) (116,00) (2) Für Kinder bis zum Schuleingang erhöht sich der Elternbeitrag um 15 v. H. für jede weitere Stunde Betreuungszeit. Bei Verringerung der Betreuungszeit sinkt der Elternbeitrag je Stunde um 15 v. H. Für Kinder im Grundschulalter erhöht sich der Elternbeitrag um 15 v. H. für jede weitere Stunde Betreuungszeit. Bei einer Verringerung der Betreuungszeit sinkt der Elternbeitrag um 15 v. H. (3) Basierend auf dem SGB XII zahlen Eltern mit geringem Einkommen einen Mindestbeitrag. Die Bemessungsgrenze des Nettoeinkommens für den Mindestbeitrag liegt für Alleinstehende mit einem Kind bei 1.032,00 EUR Familien mit einem Kind 1.300,00 EUR (für jedes weitere Familienmitglied wird ein Aufstockungsbetrag von 268,00 EUR hinzugerechnet.) Der Mindestbeitrag für Kinder von 0 bis zum Schuleintritt beträgt: bei bis zu 6 Betreuungsstunden 20,00 EUR bei bis zu 8 Betreuungsstunden 27,00 EUR bei bis zu 10 Betreuungsstunden 34,00 EUR Der Mindestbeitrag für Kinder im Grundschulalter beträgt: bei bis zu 4 Betreuungsstunden 15,00 EUR bei bis zu 6 Betreuungsstunden 23,00 EUR bei bis zu 8 Betreuungsstunden 30,00 EUR (4) Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit wird, unabhängig vom Einkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR je angefangene Betreuungsstunde erhoben. 6

7 Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Schönborn, den 3. Dezember 2013 Dommaschk Amtsdirektor 7

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