1 Geltungsbereich und Grundsätze. 1. Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Stadt Meyenburg befinden.
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- Benedict Bader
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1 Satzung der Stadt Meyenburg für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung der Kindertagesstätte Auf der Grundlage der 2,3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung, der 2,4 und 6 des Kommunabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 31.März 2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung, des 24 des VIII. Sozialgesetzbuches (SGB VIII) Kinder und Jugendhilfe (BGBl. I S.2022) in der jeweils geltenden Fassung und der 1 und 17 Abs. 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung Meyenburg in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich und Grundsätze 1. Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Stadt Meyenburg befinden. 2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinderbetreuungsangebote ist die Feststellung des Rechtsanspruches. 3. Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kita und die Entscheidung zum Abschluss eines Betreuungsvertrages erfolgt im Amt Meyenburg. Die Personensorgeberechtigten/Eltern schließen mit der Stadt Meyenburg, vertreten durch das Amt Meyenburg über die Nutzung eines kommunalen Kindertagesbetreuungsangebotes einen Betreuungsvertrag ab. Die Neuaufnahme eines Kindes erfolgt in der Regel zum 1. eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. 4. Für die Aufnahme eines Kindes in die Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Kindereinrichtung erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kita bescheinigt wird. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine erforderliche Ergänzung angeboten. 2 Gebührenpflichtige 1. Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kita der Stadt Meyenburg haben die Gebührenverpflichteten Beiträge zu den Betriebskosten der Kindertagesstätte (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Die Elternbeiträge werden in Form von Betreuungsgebühren erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebührenbescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Gebühren gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes. 1 von 8
2 2. Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner ist der /sind die Personensorgeberechtigte/n/ Eltern im Sinne des 7 SGB VIII und sonstige zur Fürsorge berechtigten Personen, auf dessen Veranlassung das Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird. 3. Bei Lebensgemeinschaften sind beide Partner gebührenpflichtig, sofern sie Eltern des Kindes sind. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Abs.2, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebühr 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der vertraglich vereinbarten Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. 2. Die Aufnahme des Kindes in eine Kita erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Gebührenpflicht und ist jeweils am 10. des Monats fällig. Erfolgt die Aufnahme des Kindes aus wichtigen Gründen innerhalb eines Monats (z.b. Arbeitsaufnahme, Beginn von Weiterbildungsmaßnahmen), wird die Gebühr anteilsmäßig erhoben. 3. Änderungen der Betreuungszeiten werden grundsätzlich zum 1. eines Monats vereinbart. Im Ausnahmefall entscheidet der Änderungstag vor oder nach dem 15. eines Monats, ob für den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben wird oder erst im Folgemonat. 4. Die Betreuungsgebühr für Krippenkinder wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auch wenn es vorzeitig in einer altersgemischten Gruppe betreut wird. 5. Beim Wechsel vom Kindergartenbereich in den Hortbereich ist der Monat für den Beginn des neuen Schuljahres ausschlaggebend. Liegt das Einschulungsdatum vor dem bis einschließlich des 15. des Monats, wird die Gebühr gemäß dem Hortbereich erhoben. Liegt das Einschulungsdatum nach dem 15. des Monats wird die Benutzungsgebühr gemäß dem Kindergartenbereich errechnet. 6. Bei entschuldigter Abwesenheit durch Krankheit des Kindes oder Kuraufenthalt von mindestens 20 zusammenhängenden Betreuungstagen innerhalb von 2 Monaten, wird die Gebühr auf Antrag, in Höhe einer Monatsgebühr, zurückerstattet. Für diesen Zeitraum sind entsprechende Nachweise ( z.b. ärztliche Bescheinigung ) vorzulegen. 7. Bei sonstiger angekündigter Abwesenheit des Kindes von mindestens 20 zusammenhängenden Betreuungstagen wird 1 x jährlich die Gebühr auf Antrag, in Höhe von 30%, erstattet. Die Ankündigung der Abwesenheit hat mindestens 3 Monate schriftlich im Voraus im Amt zu erfolgen. 2 von 8
3 4 Betreuungsgebühren und Auskunftspflicht 1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Kita werden vom Amt Meyenburg Betreuungsgebühren erhoben. Die Personensorgeberechtigten/Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Betreuungsgebühren zu entrichten. Das Einkommen im Sinne dieser Satzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derer zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln. Als Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gelten z.b. Lohn-, Gehalts- bzw. Besoldungsmitteilungen der Arbeitgeber oder Dienstherren. 2. Zur Feststellung der momentanen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern findet einmal jährlich eine Einkommensüberprüfung statt. 3. Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht haben. Dies gilt auch bei den einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen. Diese Nachweise sind in Form der Erklärung zum Elterneinkommen vorzulegen. 4. Das Amt Meyenburg ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen und bei sich ergebenden Abweichungen von dem bislang zugrunde gelegten Einkommen, Neufestsetzungen vorzunehmen. Dieses Recht gilt auch rückwirkend. 5. Die Personensorgeberechtigen / Eltern sind für die Berechnung der Betreuungsgebühren zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkommensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 3 Satz Weiterhin sind die Gebührenschuldner verpflichtet, alle Veränderungen der familiären Situation und Veränderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Ein niedrigeres Einkommen wird ab dem Antragsmonat berücksichtigt. 5 Anzurechnendes monatliches Einkommen 1. Einkommen nach dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Gebührenpflichtigen. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. 2. Das anzurechnende monatliche Nettoeinkommen bei nicht selbstständiger Tätigkeit errechnet sich aus dem gesetzlichen Gesamtjahresnettoeinkommen des Vorjahres entsprechend der Lohnbzw. Gehaltsabrechnung vom Dezember, geteilt durch 12 Monate. Bei unterjährigem Gesamtnettoeinkommen des Vorjahres wird durch die entsprechenden Monate geteilt. Veränderungen der Einkommen innerhalb des laufenden Kalenderjahres wie z.b. Aufnahme oder Wegfall eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Bezug von sonstigen Einnahmen gemäß Pkt.3 usw. sind dem Amt Meyenburg unverzüglich mitzuteilen. Es erfolgt dann eine Neuberechnung der Betreuungsgebühren auf der Grundlage der aktuellen Einkommensnachweise. 3 von 8
4 Beamte und freiwillig versicherte Arbeitnehmer können die nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung absetzen jedoch maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherung. 3. Weitere anzurechnende Einkommen sind sonstige Einnahmen, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen wie: a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, b) Unterhaltsleistungen an den Gebührenpflichtigen oder das Kind, c) Renten der Gebührenpflichtigen ( z.b. Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, d) Einnahmen nach dem SGB III (Arbeitsförderung), wie z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld I und II,Insolvenzgeld, e) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern, z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz oder anderen sozialen Gesetzen, f) Elterngeld, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,- übersteigt, g) Zahlungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAB), dem Berufsförderungsgesetz (BaföG) sowie Ausbildungsvergütung. Das Kindergeld zählt nicht zum anzurechnenden Einkommen. Für die unter Punkt a bis g genannten Einkommen sind aktuelle Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen. 4. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Monatseinkommens auszugehen. Das positive Monatseinkommen entspricht dabei 1/12 der um die Betriebsausgaben bereinigten Einnahmen laut letztem Einkommensteuerbescheid (Gesamtbetrag der Einkünfte). abzüglich nachgewiesene Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus ist vom positiven Monatseinkommen 1/12 der im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommensteuer abzuziehen. Der Abzugsbetrag für Vorsorgeleistungen wird nur bis zu dem entsprechenden Betrag der gesetzlichen Bemessungsgrenze für sozialversicherungspflichtige Beiträge der AOK gewährt. zuzüglich sonstiger Einnahmen gem. Abs.3 4 von 8
5 5. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes sowie für die jährliche Überprüfung der Elterneinkommen ist die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides. Liegt auf Grund der Neugründung ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Erfolgt kein oder ein unglaubwürdiger Nachweis der Einkommensverhältnisse gilt 4 Abs.3 der Satzung. Bis zur Vorlage des für das Beitragsjahr gültigen Einkommensteuerbescheides erfolgt die Gebührenerhebung vorläufig. Dieser ist unverzüglich nach Bekanntgabe zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Beitrages vorzulegen. Wird der Steuerbescheid bis zum Ende des der Beitragsberechnung folgenden Jahres nicht vorgelegt, wird der Höchstbeitrag berechnet. 6. Bei nachweisbaren Unterhaltszahlungen der Gebührenverpflichteten an nicht in der Familie lebende Personen wird der Abzug dieser Unterhaltszahlung vom anzurechnenden Einkommen gewährt. 7. Bei Lebensgemeinschaften (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es nach 17 (2) KitaG nicht darauf an, dass beide Eltern personensorgeberechtigt sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistung des anderen Elternteils hinzugerechnet. Dabei ist nur der Unterhalt hinzuzurechnen, der sich auf das Kind bezieht, für das die Betreuungsgebühr ermittelt wird. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. 8. Das Einkommensteuergesetz findet für die Berechnung der Gebühr keine Anwendung. 6 Gebührenhöhe, Art und Umfang der Betreuung 1. Die Betreuungsgebühren berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und den unterschiedlichen Aufwand für a) Krippenkinder ( Kinder von 0-3 Jahren) b) Kindergartenkinder (Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung) c) Hortkinder ( Kinder im Grundschulalter) Die entsprechenden Gebührentabellen sind Bestandteile dieser Satzung. 2. Eine weitere Staffelung erfolgt nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die in der Familie leben. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wird oder die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Als ältestes Kind gilt das erste Kind: 1. Kind in der Familie 100 % der Betreuungsgebühren 2. Kind in der Familie 80 % der Betreuungsgebühren 3. Kind in der Familie 60 % der Betreuungsgebühren ab 4. Kind in der Familie 40 % der Betreuungsgebühren 5 von 8
6 3. Entsprechend des Rechtsanspruches gemäß KitaG des Landes Brandenburg stehen folgende Betreuungszeiten zur Verfügung. Sie werden mit verschiedenen Prozentsätzen berücksichtigt: Krippe Tägliche Betreuungszeiten wöchentlicher Betreuungsumfang bis einschließlich 6 Stunden bis 30 Stunden 84 % über 6 Stunden 100% Kindergarten Tägliche Betreuungszeiten wöchentlicher Betreuungsumfang bis einschließlich 6 Stunden bis 30 Stunden 87 % über 6 Stunden 100 % Hort Tägliche Betreuungszeiten wöchentlicher Betreuungsumfang unter 3 Stunden bis 12,5 Stunden 50 % bis einschließlich 4 Stunden bis 20 Stunden 83 % über 4 Stunden 100% 4. Bei der Festlegung der Betreuungszeiten werden die täglichen Betreuungszeiten in gleichbleibendem Umfang vereinbart. Bei werktätigen Personensorgeberechtigten/Eltern können auf Antrag wöchentliche Betreuungsumfänge vereinbart werden. 5. Die Betreuungszeit wird im Betreuungsvertrag festgelegt. Die Staffelung erfolgt in halben Stunden. Die Personensorgeberichtigten sind verpflichtet, die vereinbarte Betreuungszeit im Rahmen der Öffnungszeiten der Kita einzuhalten. 6. Für Kinder, die auf Grund der Angebote der Ganztagsschule nur an einem Tag pro Woche und an schulfreien Tagen sowie in den Ferien eine Betreuung im Hort benötigen, ist ein Betreuungsvertrag für den Hort mit der Mindestbetreuungszeit von unter 3 Stunden abzuschließen. In diesem Fall entfallen die Zusatzkosten gem. 6 Abs An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist für die Grundschüler mit abgeschlossenen Betreuungsvertrag eine Ganztagsbetreuung möglich, die in der Regel vom gewählten Betreuungsbedarf erheblich abweicht. Werden Hortkinder während der Ferien länger als die im Betreuungsvertrag festgelegte Zeit betreut, so werden zur regelmäßigen Betreuungsgebühr folgende differenzierte Zusatzgebühren erhoben: Betreuungszeit unter 3 h 3,00 pro Tag Betreuungszeit bis einschließlich 4 h 2,00 pro Tag Betreuungszeit über 4 h 1,00 pro Tag 6 von 8
7 8. Sofern die Kapazität es erlaubt, können Besucherkinder in der Regel bis zu 10 Tagen aufgenommen werden. Folgende Tagessätze werden für die Regelbetreuungszeit (maximal Öffnungszeit der Kita) erhoben: a) für Kinder im Krippenalter 15,00 /Tag b) für Kinder im Kindergartenalter 13,00 /Tag c) für Kinder im Grundschulbereich (Hort) 7,50 /Tag Anträge sind bei der Leiterin der Kindertagesstätte zu stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme liegt bei der Amtsverwaltung. 9. Wird die im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit überschritten, ist von den Gebührenschuldnern je angefangene Stunde 20 Euro als zusätzliche Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird jeweils in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. 10. Für Kinder, die nach 33 und 34 SGB VIII, wie betreutes Wohnen oder Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder in einer Pflegestelle betreut werden, ist die durchschnittliche Betreuungsgebühr der Kita in Höhe von 76,00 zu zahlen. 7 Öffnung der Kindertagesstätte 1. Die Kita Eichhörnchen ist von Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr geöffnet. 2. Planmäßige Schließungen der Kindertagesstätte bis zu 5 Tagen (z.b. zwischen den Feiertagen, Brückentage) werden im Kita-Ausschuss beschlossen und bis zum Jahresende für das Folgejahr bekannt gegeben. 3. Bei Schließungen bis zu 5 aufeinanderfolgenden Öffnungstagen wird keine Zahlungsminderung gewährt. Bei Schließungen ab 6 aufeinanderfolgenden Öffnungstagen erfolgt eine anteilige Minderung der Gebühren. 8 Festsetzung der Gebühren und Fälligkeiten 1. Die Gebühren werden in 12 Monatsraten pro Jahr erhoben und mit einem Bescheid bekannt gegeben. Sie sind jeweils zum 10.des laufenden Monats fällig 9 Sonstiges 1. Die Verpflegung der Kinder mit Mittagessen übernimmt ein Fremdanbieter. Die Personensorgeberechtigen / Eltern zahlen das Essengeld direkt an den Essenanbieter. In der Kita wird eine Frühstück- und Vesperversorgung der Kinder angeboten. Die Kosten sind mit den monatlichen Betreuungsgebühren abgegolten. 7 von 8
8 10 Vertragsabschluß und Kündigung 1. Vor Aufnahme der Kinder in die Kindertagesstätte ist von den Eltern/Personensorgeberechtigten ein schriftlicher Antrag an das Amt Meyenburg zu stellen. Zwischen dem Träger der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten/Eltern wird ein Betreuungsvertrag geschlossen. Bei einem eventuellen Umzug der Eltern/Personensorgeberechtigten in eine andere Gemeinde, endet der Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung. 2. Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende schriftlich im Amt Meyenburg einzureichen. Wenn nach einer Kündigung das Kind vor Ablauf von 2 Monaten wieder angemeldet wird, ist die Betreuungsgebühr auch für die dazwischenliegende Zeit zu entrichten. 3. Durch die Zahlung der Gebühren wird der Anspruch auf einen Platz in der jeweiligen Kindertagesstätte gesichert. 4. Der Träger kann den Betreuungsvertrag fristlos zum Monatsende kündigen wenn die Gebührenschuldner trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen 2 Monate nicht nachgekommen sind und/oder wiederholt gegen die Vereinbarungen im Betreuungsvertrag, gegen diese Satzung oder die Hausordnung verstoßen. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte der Stadt Meyenburg sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung der Kindertagesstätte und der Tagespflege (Kita-Satzung), beschlossen am und die 1.Änderung der Kita- Satzung der Stadt Meyenburg, beschlossen am , außer Kraft. Meyenburg, den gez. Habermann Amtsdirektor 8 von 8
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