1 Geltungsbereich. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte. nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern
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- Beate Huber
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1 Satzung der Gemeinde Gollenberg zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege (Kita-Satzung) Aufgrund des 5 Abs. 1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.Juni 2006 (GVBL.I./06 S.74, 86), in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder und Jugendhilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I. S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. I. S. 3022; 3056) und 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 16 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des SGB Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom ( GVBI.I Seite 384) sowie dem 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg ( KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I. S. 174) zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des KAG für das Land Branden-burg von 26. April 2005 (GVBI. I. S. 170) hat die Gemeindevertretung Gollenberg in der Sitzung am die folgende Kita- Satzung mit der Beschluss- Nr: 0056/07 beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten, deren Träger die Gemeinde Gollenberg ist und für von der Gemeinde Gollenberg vermittelte Kindertagespflegestellen. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einer Festlegung der täglich vereinbarten Betreuungszeit. 3 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege in Anspruch nimmt, insbesondere Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen im Sinne des 7 Abs. 1 SGB. (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der im Betreuungsvertrag vereinbarten Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus den der Satzung beigefügten Tabellen und der vereinbarten Betreuungszeit. Sind die Eltern, Erziehungsberechtigte oder sonstige zur Fürsorge berechtigten Personen nicht bereit, gegenüber dem Träger der Einrichtung ihre wirtschaftliche
2 Leistungsfähigkeit nachzuweisen, zahlen sie für ihre Kinder den Höchstbetrag in den entsprechenden Betreuungsformen. (3) Die Aufnahme in eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle erfolgt in der Regel zum Monats-beginn. Wird aus wichtigen Gründen ein späterer Aufnahme-termin vereinbart, wird auch für den Aufnahmemonat der volle Monatsbeitrag fällig. (4) Die Beiträge werden nach dem Einkommen der/des Beitragspflichtigen festgesetzt. Dabei wird die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und die festgelegte Betreuungszeit berücksichtigt. Als erstes Kind gilt das älteste unterhaltsberechtigte Kind. (5) Das Platzgeld wird für 12 Monate im Jahr erhoben. (6) Für vom Jugendamt anerkannte Pflegekinder ist der durchschnittliche Betrag in der jeweiligen Betreuungsform (Kinder von 0-6 Jahre / Hortkinder) zu zahlen. (7) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz für 3 Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. 4 Fälligkeit der Elternbeiträge (1) Der Elternbeitrag ist im Voraus am 01. eines jeden Monats auf ein vom Träger der Einrichtung / Leistungsverpflichteten zu benennendes Konto zu überweisen bzw. dem Träger / Leistungsverpflichteten eine Einzugsermächtigung zu erteilen. (2) Die Eltern und der Träger / Leistungsverpflichtete können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an. Wünschen die Eltern eine Unterbrechung der Betreuung ihres Kindes in einer Kindertagesstätte/ Kindertagespflegestelle muss das Kind mindestens 3 Monate abgemeldet werden, ansonsten ist über den gesamten Zeitraum der volle Beitrag zu entrichten. Dies entfällt, wenn in dieser Zeit ein Elternteil eine neue Arbeitsstelle nachweisen kann.
3 (3) Der Träger/der Leistungsverpflichtete/die Kindertagespflegeperson kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte/Kindertagespflege ausschließen, wenn die Eltern nach einmaliger Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und sie die in dem Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 5 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den anzurechnenden Einkünften der in 3 Abs. 1 genannten Personen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die das wirtschaftliche Leistungsvermögen der Familie ausmachen. (2) Jahreseinkommen ist die Summe der regelmäßigen und einmaligen positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Einkommen ist danach: - bei nichtselbständiger Arbeit: Löhne und Gehälter - bei selbständiger Arbeit, bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb: der Gewinn - bei den anderen Einkünften *Kapitalvermögen *Vermietung und Verpachtung *sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bei der Ermittlung des Einkommens ist regelmäßig das letzte Kalenderjahr der maßgebliche Zeitraum. Hat sich das Einkommen gegenüber dem Vorjahr verändert, wird das derzeitige Einkommen angerechnet. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Fest-setzung des Kitabeitrages nicht fest, haben Gebührenpflichtige möglichst zeitnah Angaben über ihre Einkünfte zu machen. Zu den Jahreseinkünften zählen auch: - die innerhalb von 12 Monaten anfallenden jahresbezogenen Leistungen, die einmal jährlich in einer Summe ausgezahlt werden (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13.
4 Monatsgehalt). Zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sind die Werbungskosten mit folgendem Pauschbetrag abzuziehen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden ( 9a EStG). - Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Gewinn aus Gewerbetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit ist um die steuerlichen Vergünstigen der Sonderabschreibungen nach Fördergebietsgesetz und - der Rücklage nach 7g EStG (3) (Ansparabschreibung), die als Gewinn mindernd eingestellt wurde, zu bereinigen. Von dem zu korrigierenden Gewinn sind dann die Sonderausgaben (Renten- und Krankenversicherungen und die Einkommenssteuer abzuziehen und das Netto-Einkommen zu ermitteln (bzw. das Nettoeinkommen bescheinigen zu lassen). (3) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßi-gen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit erhöhen einschließlich öffentlicher Leistungen für die Erziehungsberechtigten und das Kind. Zu den sonstigen Einnahmen gehören z. B. a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind b) Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld c) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztenwert, Übergangsgeld, Wohngeld, Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen (Lohnersatzleistungen) d) nicht angerechnet wird das Erziehungsgeld (4) Nachgewiesene Unterhaltszahlungen werden vom Einkommen abgesetzt. (5) Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen (z.b. Lohnsteuerkarte, Verdienstbescheinigungen) erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch den Erfolgt kein Nachweis, so wird die höchste Kostenbeteiligung festgesetzt. Bis zu zweimal im Jahr kann eine Überprüfung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens erfolgen. Fehlt zum angegebenen Termin Träger/Leistungsverpflichteten.
5 der Nachweis der anzurechnenden Einkünfte, wird ebenfalls der Höchstbetrag festgesetzt. Die Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erfolgt in einem Bescheid. (6) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen wird aus der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Kontennachweise zur Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Kann kein positives Einkommen bescheinigt werden, ist von einem Mindesteinkommen von 522,00 Euro/Monat auszugehen. (7) Bei Selbständigen, die noch keine "Betriebswirtschaftliche Abrechnung" erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Als Mindesteinkommen wird ein Betrag von 522,00 Euro/Monat angesetzt. (8) Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. (9) Steht ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. 6 Besucherkinder Besucherkinder werden nur in Ausnahme/Notsituationen auf Antrag aufgenommen. Bei zeitweiliger Unterbringung ist für Besucherkinder ein Tagessatz in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten. Für die Versorgung (Mittagessen und Getränke) der Besucherkinder ist ein gesondertes Entgelt zu entrichten. 7 Ferienbetreuung In den Ferien ist im Hort eine zusätzliche Betreuung möglich. Bei Inanspruchnahme der zusätzlichen Betreuung wird zum Elternbeitrag 1,00 Euro je angefangene Mehrstunde und Tag erhoben. Der zusätzliche Elternbeitrag wird für die vor den Ferien zu beantragende und schriftlich zu vereinbarende zusätzliche Betreuungszeit erhoben, auch wenn das Kind an einzelnen Tagen die Einrichtung früher verlässt. Bei durch ärztlichem Attest bescheinigter Krankheit wird für diese Tage der zusätzliche Elternbeitrag zurückerstattet.
6 8 Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit Werden Kinder wiederholt nicht pünktlich zum Ende der Betreuungszeit aus der Kindereinrichtung/ Kindertagespflege abgeholt, können für den laufenden Monat, entsprechend der Überziehung nach 4 Abs. 2, die höhere Betreuungszeit für die Berechnung des Elternbeitrages in Ansatz gebracht werden. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gollenberg OT Schönholz-Neuwerder, den Gerd Jendretzky Amtsdirektor Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Gemeinde Gollenberg, beschlossen auf der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Gollenberg am , versehen mit der Beschluss- Nr: 0056/07, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine gesetzliche vorgeschriebene Genehmigungspflicht für diese Satzung besteht nicht. Rhinow, den Gerd Jendretzky
7 Amtsdirektor
8 Gemeinde Gollenberg 1. Richtwerte zur Festsetzung von Elternbeiträgen für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren Elternbeiträge in EURO/Monat monatliches tägliche Betreuungszeit unter 6h tägliche Betreuungszeit 6h tägliche Betreuungszeit Einkommen über 6 h Euro 1. Kind 2. Kind 3 Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind bis 766,00 15,00 10,00 8,00 23,00 18,00 13,00 ab 767,00 23,00 18,00 13,00 31,00 26,00 20,00 ab 920,00 28,00 23,00 18,00 36,00 31,00 26,00 ab 1.074,00 33,00 28,00 23,00 41,00 36,00 31,00 ab 1.227,00 38,00 33,00 28,00 46,00 41,00 36,00 je Stunde erhöhte ab 1.380,00 43,00 38,00 33,00 51,00 46,00 41,00
9 ab 1.534,00 49,00 43,00 38,00 56,00 51,00 46,00 Betreuungszeit ab 1.713,00 56,00 51,00 46,00 64,00 59,00 54,00 ab 1.841,00 64,00 59,00 54,00 72,00 66,00 61,00 zusätzlicher ab 1.994,00 72,00 66,00 61,00 79,00 74,00 69,00 ab 2.147,00 79,00 74,00 69,00 87,00 82,00 77,00 Elternbeitrag ab 2.301,00 87,00 82,00 77,00 95,00 89,00 84,00 ab 2.454,00 95,00 89,00 84,00 102,00 97,00 92,00 13,00 Euro je Monat ab 2.608,00 105,00 97,00 89,00 112,00 105,00 100,00 ab 2.761,00 115,00 107,00 100,00 123,00 115,00 107,00 ab 2.914,00 125,00 118,00 110,00 134,00 125,00 115,00 ab 3.068,00 135,00 128,00 120,00 143,00 135,00 125,00 ab 3.221,00 148,00 141,00 130,00 156,00 143,00 133,00 ab 3.375,00 161,00 153,00 143,00 169,00 156,00 146,00 ab 3.528,00 174,00 166,00 156,00 182,00 169,00 161,00 ab 3.681,00 187,00 179,00 169,00 194,00 182,00 169,00 ab 3.835,00 205,00 192,00 179,00 212,00 194,00 176,00 Gemeinde Gollenberg 2. Richtwerte zur Festsetzung von Elternbeiträgen für Kinder von der Einschulung bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe Elternbeiträge in EURO/Monat monatliches tägliche Betreuungszeit unter 4h tägliche Betreuungszeit 4h tägliche Betreuungszeit Einkommen über 4 h Euro 1. Kind 2. Kind 3 Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind bis 766,00 13,00 10,00 8,00 18,00 13,00 10,00 ab 767,00 15,00 13,00 10,00 23,00 18,00 15,00 ab 920,00 18,00 15,00 13,00 26,00 20,00 18,00 ab 1.074,00 20,00 18,00 15,00 28,00 23,00 20,00 ab 1.227,00 23,00 20,00 18,00 31,00 26,00 23,00 je Stunde erhöhte ab 1.380,00 28,00 26,00 23,00 36,00 31,00 28,00 ab 1.534,00 31,00 28,00 26,00 38,00 33,00 31,00 Betreuungszeit
10 ab 1.713,00 33,00 31,00 28,00 41,00 36,00 33,00 ab 1.841,00 36,00 33,00 31,00 43,00 38,00 36,00 zusätzlicher ab 1.994,00 38,00 36,00 33,00 46,00 41,00 38,00 ab 2.147,00 43,00 41,00 38,00 51,00 46,00 43,00 Elternbeitrag ab 2.301,00 46,00 43,00 41,00 54,00 49,00 46,00 ab 2.454,00 51,00 49,00 46,00 59,00 54,00 51,00 13,00 Euro je Monat ab 2.608,00 56,00 54,00 51,00 64,00 59,00 56,00 ab 2.761,00 61,00 59,00 56,00 69,00 64,00 61,00 ab 2.914,00 66,00 61,00 59,00 74,00 66,00 64,00 ab 3.068,00 72,00 66,00 64,00 79,00 72,00 69,00 ab 3.221,00 77,00 72,00 69,00 84,00 77,00 74,00 ab 3.375,00 84,00 77,00 74,00 92,00 82,00 79,00 ab 3.528,00 92,00 84,00 77,00 100,00 89,00 87,00 ab 3.681,00 102,00 92,00 84,00 110,00 97,00 92,00 ab 3.835,00 112,00 102,00 95,00 120,00 107,00 102,00
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