1 Geltungsbereich. 2 Gebührenpflicht
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- Hannah Heidrich
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1 Satzung der Gemeinde Altdöbern über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im Hort der verlässlichen Halbtagsgrundschule Altdöbern (Kita-Gebührensatzung) Auf Grund des 3 Abs. 1, des 28 Abs. 2 Ziffer 9 und des 64 Abs. 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 207) i. V. m. den 16 Abs. 1 und 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 25]) sowie dem 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 07], S.160) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Altdöbern in ihrer Sitzung am folgende Kita- Gebührensatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Die Gemeinde Altdöbern stellt seit dem Schuljahr 2006/2007 schulergänzende Kindertagesbetreuungsangebote im Rahmen des Ganztagsangebotes an der Grundschule der Gemeinde Altdöbern zur Verfügung. (2) Das integrierte Ganztagsangebot von Schule und Kindertagesbetreuung verbindet die Betreuungs-, Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fasst sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientierten Ganztagsangebot zusammen. (3) Für die Inanspruchnahme dieses schulergänzenden Kindertagesbetreuungsangebotes der Gemeinde Altdöbern werden Elternbeiträge in Form von Gebühren gemäß dieser Satzung erhoben. (4) Voraussetzungen zur Aufnahme eines Kindes in diese kommunale, schulergänzende Kindertagesbetreuungseinrichtung sind der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung gemäß 1 Abs. 2 und 3 des KitaG i. V. m. 1 Abs. 4 KitaG sowie der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Gemeinde Altdöbern. 2 Gebührenpflicht (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuungseinrichtung und endet mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kind fristgemäß abgemeldet worden ist. (2) Die Betreuungsgebühren werden unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes als Monatsgebühren festgesetzt und monatlich erhoben. Der Monat Juli ist gebührenfrei. Damit sind Ausfälle durch Krankheit, Ferien, Schließzeiten bzw. unterrichtsfreie Tage abgegolten. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Festlegungen gemäß 5 dieser Satzung. (3) Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. Kalendertag eines Monats, wird die volle Monatsgebühr erhoben. Erfolgt die Aufnahme des Kindes ab dem 15. Kalendertag eines Monats, wird die Hälfte der Monatsgebühr erhoben. (4) Bei nachgewiesener Krankheit des Kindes über vier zusammenhängende Wochen, kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten und gegen Vorlage eines ärztlichen Attests eine Gebührenbefreiung für den vollen Monat erfolgen :Satzungen/Altd. 1
2 (5) Bleibt ein Kind unentschuldigt der Einrichtung fern, ist die Gebühr weiter zu entrichten und der Anspruch auf das integrierte Ganztagsangebot erlischt nach einem Monat. (6) Die Gebührenpflicht wird mit Bescheid festgesetzt. 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 SGB VIII, auf deren Veranlassung das Kind diese Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt. (2) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Gebührenpflichtige sind verpflichtet, gegenüber dem Amt Altdöbern, Marktstraße 1 in Altdöbern, alle Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen des Betreuungsvertragsverhältnisses von Bedeutung sind. 4 Gebührenmaßstab (1) Die Betreuungsgebühren werden nach dem anrechnungsfähigen Vorjahreseinkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder des im 3 Abs. 1 dieser Satzung genannten Personenkreises und dem Umfang der vereinbarten Betreuungszeit wie folgt ermittelt. a) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Gebührenpflichtigen. Siehe 6 dieser Satzung! b) Die Betreuungsgebühren werden entsprechend der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt. Ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind ermäßigen sich für den Gebührenpflichtigen die Betreuungsgebühren um jeweils 10 v. H. des Gebührensatzes je unterhaltsberechtigtes Kind. c) Jedes im Haushalt lebende Kind wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als unterhaltsberechtigt angesehen. Danach haben die Gebührenpflichtigen nachzuweisen, dass das Kind weiterhin unterhaltsberechtigt ist. Die Gebührenpflichtigen haben bei Abschluss des Betreuungsvertrages die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Familie anzugeben. Erfolgt diese Mitteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder erhöht sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder infolge der Geburt eines weiteren Kindes, so wird die Ermäßigung auf die zu entrichtenden Betreuungsgebühren ab dem Monat, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt, gewährt. d) Aufgrund des festgestellten Betreuungsanspruches bzw. -umfangs ergibt sich folgende Gebührenstaffelung für Kinder im Grundschulalter bei einer Betreuungszeit - von 2 Stunden: 50 v. H. - von 3 Stunden: 75 v. H. - von 4 Stunden: 100 v. H. - von über 4 bis 6 Stunden: 125 v. H. Eine Betreuung von mehr als 6 Stunden pro Tag ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. 2
3 Der vereinbarte Betreuungsbedarf kann für Kinder im Grundschulalter in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung täglich variabel genutzt werden. Innerhalb einer Woche darf die tatsächliche Inanspruchnahme die vereinbarte Betreuungszeit nicht überschreiten. Für Kinder der 5. und 6. Schuljahrgangsstufe ist bei Erfüllung des bedingten Rechtsanspruches eine Betreuungszeit von 5 Wochenstunden möglich. (2) Der jeweils zutreffende Gebührensatz ergibt sich aus der Staffelungstabelle gemäß Anlage 1. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. 5 Erhöhter Betreuungsbedarf bei Ferienbetreuung, an unterrichtsfreien Tagen sowie bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit (1) An unterrichtsfreien Tagen sowie in den Schulferien ist für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf längere Betreuungszeiten gemäß 1 Abs. 3 KitaG eine Ganztagsbetreuung möglich. Die Beantragung der Ganztagsbetreuung hat vier Wochen vor Beginn der Schulferien bzw. der variablen unterrichtsfreien Tage in der Kindertagesstätte zu erfolgen. Eine eventuelle Verlängerung der Betreuungszeit während der variablen unterrichtsfreien Tage hat keine Auswirkungen auf die Höhe der für diesen Monat zu entrichtenden Betreuungsgebühr. Werden in der Einrichtung in den Ferien oder an Schulfreien Tagen Betreuungszeiten über die im Betreuungsvertrag vereinbarten Zeiten in Anspruch genommen, sind pro zusätzliche angefangene Stunde 0,50 zu entrichten. Dieser Betrag ist in der Einrichtung zu zahlen. (2) Führt die unbegründete Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit zu einer Verlängerung der Regelöffnungszeit der Kindertagesbetreuungseinrichtung, so sind von den Gebührenpflichtigen 10,00 Euro je angefangene Betreuungsstunde zu entrichten. 6 Einkommensermittlung und -nachweis (1) Die Betreuungsgebühren sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Als Einkommen im Sinne dieser Satzung gilt die Summe der positiven, jährlichen Nettoeinkünfte der Gebührenpflichtigen gemäß 2 dieser Satzung. Hierzu zählen: a) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 19 EStG), b) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ( 18 EstG), c) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 EstG), d) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EstG), e) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EstG), f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EstG), g) sonstige Einkünfte ( 22 EstG). (2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen werden steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen den Einkünften hinzugerechnet. Zu diesen Einkünften zählen alle Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, wie z.b.: 3
4 a) Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld nach SGB III, b) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II, c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, d) Wohngeld oder Lastenausgleich, e) Renten, f) Unterhaltsleistungen zugunsten Gebührenpflichtiger und deren Kinder, g) sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld), h) Leistungen nach den Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), soweit diese einen Freibetrag in Höhe von 300,00 Euro/Monat übersteigen, i) Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und dgl. Der Ermittlung des Jahreseinkommens bei Einkünften gemäß Buchstaben a), b) und c) werden die Regelleistungssätze entsprechend 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII zugrunde gelegt. (3) Folgende Einkünfte der Gebührenpflichtigen werden nicht dem Jahreseinkommen hinzugerechnet: a) Kindergeld gem. Bundeskindergeldgesetz (BKGG), b) Leistungen nach den Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von bis zu 300,00 Euro/Monat, c) Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegesetz), d) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), e) Berufsausbildungsbeihilfen (BAB) (4) Nachgewiesene Aufwendungen der Gebührenpflichtigen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende Angehörige können bei dem zu berücksichtigenden Einkommen als mindernd anerkannt werden. (5) Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es nicht drauf an, dass beide Eltern Sorgeberechtigt sind. Leben beide Eltern, die nicht verheiratet sind, mit dem Kind in einem Haushalt, ist von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft bzw. Ehe in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. Bei Alleinerziehenden und nachweislich getrennt lebenden Elternpaaren bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt, jedoch wird in diesem Fall der nachgewiesene Unterhalt dem Einkommen hinzugerechnet. Erfolgt kein konkreter Nachweis des zu entrichtenden Unterhalts nicht, wird von dem Regelunterhalt ausgegangen. (6) Für Pflege- und Heimkinder gemäß 33 und 34 SGB VIII wird unabhängig vom Einkommen der Pflegeeltern eine monatliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Durchschnitt der Elternbeiträge des Einrichtungsträgers, der jeweiligen Altersstufe und dem Stundenumfang. (7) Die Ermittlung des Einkommens erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Einkommen der Gebührenpflichtigen unter Vorlage geeigneter Einkommensnachweise wie z.b.: - Lohnsteuerbescheinigung, - Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit, - Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung gem. SGB II und XII, - Einkommenssteuerbescheid, 4
5 - vom Arbeitgeber lückenlos ausgestellte Verdienstnachweise. (8) Selbständige, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, müssen bei Aufnahme des Kindes ihr Einkommen unter Vorlage geeigneter Unterlagen selbst einschätzen. (9) Werden keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise durch die Gebührenpflichtigen erbracht, so wird die Höhe der Betreuungsgebühr unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien, siehe 4 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) dieser Satzung, nach dem jeweiligen Höchstbetrag bemessen. (10) Die Prüfung der Angaben zum Jahreseinkommen erfolgt durch das Amt Altdöbern anhand von geeigneten Nachweisen erstmalig im Aufnahmeverfahren und unterliegt der jährlichen Prüfung. Die Einkommensnachweise des Vorjahres sind bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres einzureichen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Fristverlängerung durch das Amt Altdöbern gewährt werden. (11) Änderungen von Tatsachen, die für die Bemessung der Gebühren maßgeblich sind und zu einer geänderten Zuordnung in den Staffelungstabellen (siehe Anlage 1) führen (insbesondere Änderungen der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse), sind dem Amt Altdöbern während des gesamten Betreuungszeitraumes unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die sich daraus ergebenen Veränderungen werden ab Bekanntwerden mit einem neuen Beitragsbescheid festgesetzt. (12) Unterbleibt diese Nachweis- und Mitteilungspflicht gem. Abs. 8 und 9 oder werden von den Personensorgeberechtigten vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu Sachverhalten, die den Rechtsanspruch des Kindes oder die Höhe der Gebühren betreffen, so ist das Amt Altdöbern berechtigt, auch rückwirkend die Betreuungsgebühren neu festzusetzen und zu unrecht erhaltene Gebührenvorteile nach zu veranlagen. 7 Verpflegungskosten Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen und Getränken wird gesondert ein Essenund Getränkegeld erhoben. 8 Fälligkeit (1) Die Betreuungsgebühr ist jeweils am 1. Kalendertag für den laufenden Monat fällig. (2) Die monatliche Gebührenzahlung erfolgt bargeldlos. Bei der Zahlungsart kann der Gebührenpflichtige zwischen a) Selbsteinzahlung / Überweisung oder b) Lastschriftverfahren wählen. (3) Geraten Gebührenpflichtige in Zahlungsverzug, so wird ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet. 9 In-Kraft-Treten 5
6 Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Altdöbern vom außer Kraft gesetzt. Altdöbern, Detlef Höhl Amtsdirektor Siegel 6
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