Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015

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1 Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit Infotage 2015

2 Selbstbestimmungsrecht der Kirche Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Artikel 140 Grundgesetz (GG) i.v.m. Artikel 136ff Weimarer Reichsverfassung Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 2

3 Kircheneigene Regelungen Grundordnung (GrO) Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Ordnung für die Schlichtungsstelle in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheit (Schlichtungsordnung) Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 3

4 Individual-Arbeitsrecht Begründung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten Individualrechtliche Schlichtungsstelle Staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit: Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht (LAG) Bundesarbeitsgericht (BAG) Kollektiv-Arbeitsrecht Mitbestimmung nach der MAVO Beteiligungsrechte der MAV Einigungsstelle Kirchliches Arbeitsgericht 2. Instanz: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 4

5 Individualrechtliche Schlichtungsstelle Hinwirken auf die gütliche Beilegung von arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und Dienstgebern Ziel: Schlichtung (Vergleichsvorschlag des Schlichters) Verfahren: Siehe Schlichtungsordnung Kircheneigenes Schlichtungsverfahren, unabhängig vom staatlichen Arbeitsgerichtsverfahren! Rubrik Recht, Gerichte Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 5

6 Individualrechtliche Schlichtungsstelle Schriftlicher Antrag eines Mitarbeiters oder eines Dienstgebers an die Geschäftsstelle der individualrechtlichen Schlichtungsstelle Kostenfreies Verfahren. Die Kosten, die durch das Tätigwerden der Schlichtungsstelle entstehen, trägt das Erzbistum Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Kosten selbst Die Verhandlung ist nicht öffentlich Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren eingestellt (siehe Schlichtungsordnung). Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 6

7 Individualrechtliche Schlichtungsstelle Gesetzliche Fristen für die Anrufung des (staatlichen) Arbeitsgerichts werden durch die Anrufung der Individualrechtlichen Schlichtungsstelle nicht gewahrt! Beispiel: Kündigungsschutzklage Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung ist Klage beim (staatlichen) Arbeitsgericht zu erheben! 4 KSchG Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 7

8 Individualrechtliche Schlichtungsstelle Besetzung ein Schlichter, mit Befähigung zum Richteramt und Berufserfahrung im Arbeitsrecht, katholisch Bestellung Berufung durch den Erzbischof gemeinsamer Vorschlag von DiAG MAV A, KODA MAS und EO Rechtsstellung unabhängig, ehrenamtlich 3-5 der Schlichtungsordnung Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 8

9 Individualrechtliche Schlichtungsstelle Wer berät und unterstützt die Mitarbeiter? Weder die Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA, noch die Sprechergruppe, noch die MAV dürfen Mitarbeiter individualrechtlich beraten! Empfehlung: Sachkundige Person hinzuziehen, die berechtigt ist individualrechtlich zu beraten (z.b. Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gewerkschaft, KAB). Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 9

10 Individualrechtliche Schlichtungsstelle Beispiele für Rechtstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis: Mitarbeiter ist mit dem vom Dienstgeber ausgestellten (Zwischen-)Zeugnis inhaltlich nicht einverstanden Mitarbeiter ist der Meinung, dass ihm eine höhere Eingruppierung zusteht. Dienstgeber lehnt ab. Mitarbeiter ist mit seiner Versetzung oder Abordnung nicht einverstanden Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 10

11 Kollektives Arbeitsrecht Beteiligungsrechte nach der MAVO werden verletzt Einigungsstelle MAVO Zuständigkeit: 45 Regelungsstreitigkeiten Kirchliches Arbeitsgericht 1 56 KAGO Zuständigkeit: 2, 3 Rechtsstreitigkeiten Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 11

12 Einigungsstelle, 45 MAVO Wer kann in welchen Fällen die Einigungsstelle anrufen? MAV 15 Abs MAVO Keine Einigung bei der Freistellung für MAV-Tätigkeit 37 Abs. 1 Nr MAVO DG lehnt Antrag der MAV ab Dienstgeber 36 Abs. 1 Nr MAVO MAV verweigert Zustimmung 18 Abs. 2 MAVO MAV verweigert Zustimmung zur Versetzung, Abordnung, eines MAV-Mitglieds Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 12

13 Einigungsstelle, MAVO Aufgabe: Hinwirken auf eine Einigung Kommt es nicht zur Einigung, entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch Der Spruch ersetzt die nicht zustande gekommene Einigung Dienstgeber MAV Kostenfreies Verfahren (die Kosten trägt das Bistum und jede Partei ihre Auslagen) Verhandlung ist nicht öffentlich Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 13

14 Einigungsstelle Verfahren, 46 Schriftlicher Antrag an die Einigungsstelle Inhalt: Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand bezeichnen und Anspruch begründen Tipp: Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA einbinden. Vorsitzender unterbereitet je nach Sachlage einen schriftlichen Einigungsvorschlag Erfolgt keine Einigung, bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung (nicht öffentlich) Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 14

15 Einigungsstelle Besetzung der Einigungsstelle 41 MAVO Vorsitzender 2 Beisitzer (1 Dienstgeber, 1 Mitarbeiter) 2 Ad-hoc-Beisitzer (1 DG, 1 MA) werden von den Parteien benannt Rechtsstellung der Mitglieder unabhängig und ehrenamtlich, 42 MAVO Rubrik Recht, Gerichte Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 15

16 Einigungsstelle Berufungsvoraussetzungen 43 MAVO katholisch im Personalwesen oder Arbeitsrecht erfahren (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) Amtszeit: 5 Jahre Berufung der Mitglieder 44 MAVO Ernennung durch Erzbischof (auf Vorschlag) Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 16

17 Einigungsstelle Beispiele: Dienstgeber und MAV sind sich nicht einig, wie die erforderliche Freistellung für MAV-Tätigkeit nach 15 MAVO geregelt wird. Die MAV stellt einen Antrag auf Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Urlaubsregelung (z.b. Reduzierung der Schließungstage). Der Dienstgeber lehnt ab. Der Dienstgeber wünscht eine Änderung der bestehenden Urlaubsregelung. Die MAV stimmt nicht zu. Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 17

18 Kirchliches Arbeitsgericht (KAG) Wer kann in welchen Fällen das KAG anrufen? Sachliche Zuständigkeit: 2 KAGO Örtliche Zuständigkeit: 3 KAGO Verfahrensbeteiligte: 8 KAGO Klagebefugnis: 10 KAGO Rubrik Recht, Gerichte Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 18

19 Sachliche Zuständigkeit des KAG Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der MAVO ergeben z.b. Verletzung von Beteiligungsrechten Dienstgeber und MAV Verstöße gegen z.b. die Bistums-KODA-Ordnung Dienstgeber- oder Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 19

20 Klagebefugnis KAG Der Kläger muss geltend machen in eigenen Rechten verletzt zu sein, 10 KAGO Beispiele: Die MAV ist benachteiligt, weil der Dienstgeber den Mitgliedern die beantragte und erforderliche MAV-Schulung verweigert Der Dienstgeber verletzt das Verfahren, indem er die geplante Maßnahme ohne Zustimmung der MAV durchführt Die MAV-Wahl hatte schwerwiegende Mängel, trotzdem beschließt der Wahlausschuss keine Neuwahl Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 20

21 Besetzung KAG 16 KAGO 1 vorsitzender Richter 2 Beisitzer (je 1 Vertreter der Dienstgeber- und der Mitarbeiterseite) Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 21

22 Verfahren KAG Klageerhebung durch MAV oder Dienstgeber bei der Geschäftsstelle des KAG, schriftlich, 28 KAGO Unverzüglich (keine bestimmte Frist) Grundlage: MAV-Beschluss! Antrag muss Sachverhalt darlegen und Gründe nennen Tipp: Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA einbinden. Mögliche Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (KAGH), 2. Instanz, Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 22

23 Verfahrensgrundsätze KAG Das KAG entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, 7 Abs. 1 KAGO Die Verhandlung ist öffentlich, 7 Abs. 2 KAGO Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Verfahrensbeteiligten haben mitzuwirken, 7 Abs. 3 Das KAG soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken, 7 Abs. 5 KAGO Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 23

24 Kosten KAG Keine Gerichtsgebühren, 12 KAGO Evtl. Auslagenersatz 17 MAVO: Die Kosten der MAV hat der Dienstgeber zu tragen. Die Beratung und Unterstützung der MAVen durch die Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA ist kostenfrei Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 24

25 Kirchliches Arbeitsgericht Beispiele Der Dienstgeber verweigert einem MAV-Mitglied die nach 16 MAVO erforderliche Schulung. Der Dienstgeber führt eine zustimmungspflichtige Maßnahme ohne Zustimmung der MAV durch (z.b. Einstellung). Der Dienstgeber reagiert nicht auf einen Antrag der MAV (z.b. Abschluss einer Dienstvereinbarung). Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 25

26 Kirchliches Arbeitsgericht Entscheidungen der Kirchlichen Arbeitsgerichte 1. und 2. Instanz (KAG und KAGH) Rubrik Recht, Rechtsprechung Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 26

27 Individual-Arbeitsrecht Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Kollektiv-Arbeitsrecht Rechtsstreitigkeiten aus der MAVO Verletzung von Mitbestimmungsrechten Individualrechtliche Schlichtungsstelle (nicht öffentlich) Schlichtungsordnung Staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit: Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht (LAG) Bundesarbeitsgericht (BAG) Einigungsstelle MAV: 45 Abs. 3 DG: 45 Abs. 1+2 (nicht öffentlich) Kirchliches Arbeitsgericht 1 56 KAGO (öffentlich) 2. Instanz: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 27

28 Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit Fälle aus der Praxis zum Mitdenken und Mitarbeiten Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 28

29 Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Infotage am 13. und 14. Oktober 2015 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA 29

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